{"status":"available","doknr":"OLD257709","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0214.4K715.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"4 K 715/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin dieser Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Halter zweier Hunde der Rasse \"Rottweiler\".\nMit Bescheid vom 27. Januar 2006 zog der Beklagte den Kläger unter anderem zu \nHundesteuern für seine beiden Hunde in Höhe von insgesamt 1.470,- EUR heran.\nGrundlage für diese Heranziehung war die vom Rat der Gemeinde A. in seiner \nSitzung vom 17. November 2005 beschlossene Hundesteuersatzung vom 15. De-\nzember 2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 24. November 2005, in \nKraft getreten am 1. Januar 2006. Die Satzung enthält unter anderem folgende \nRegelung:\n\n3\n\n\" § 1\n§ 2 (Steuermaßstab und Steuersatz) enthält folgende Neufassung:\n(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von \nmehreren Personen gemeinsam\na) nur ein Hund gehalten wird 60,00 EUR\nb) zwei Hunde gehalten werden 90,00 EUR je \nHund\nc) drei oder mehr Hunde gehalten werden 100,00 EUR je \nHund\nd) ein gefährlicher Hund gehalten wird 490,00 EUR\ne) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 735,00 EUR je \nHund.\nHunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der \nBerechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine \nSteuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.\n(2) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind solche Hunde,\na) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in \nder Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die \neine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder \neine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. \nAls Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen \noder Verbänden durchgeführte sogenannte Schutzdienst- oder \nSporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des \nMenschen erfolgt;\nb) die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig \nerwiesen haben;\nc) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben;\nd) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder \nHunde hetzen oder reißen.\nGefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind in jedem Fall\n 1. Pitbull Terrier\n 2. American Staffordshire Terrier\n 3. Staffordshire Bullterrier\n 4. Bullterrier\n 5. Alano\n 6. American Bulldog\n 7. Bullmastiff\n 8. Mastiff\n 9. Mastino Espanol\n10. Mastino Napoletano\n11. Fila Brasileiro\n12. Dogo Argentino\n13. Rottweiler\n14. Tosa Inu\nsowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden, \nKreuzungen dieser Rassen und Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden \nanderer Rassen oder Mischlingen.\"\n\n4\n\nGegen den Hundesteuerbescheid erhob der Kläger Widerspruch, den der \nBeklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. März 2006 zurückwies.\nDer Kläger hat am 18. April 2006 Klage erhoben. Er macht wie bereits im \nVorverfahren geltend:\nDie Steuererhöhung führe faktisch zu einem Verbot der Kampfhundehaltung. Die \nTiere seien bereits seit 10 Jahren in seinem Besitz und seien nie unangenehm \naufgefallen. Durch die erhöhte Hundesteuer sei er gezwungen, die Tiere ins Tierheim \nzu geben, da er nicht so viel Geld zahlen könne. Unabhängig hiervon sei auch nicht \nnachvollziehbar, warum die Steuer für Rottweiler fast 13-mal so hoch sei wie die \nSteuer für Dobermänner. Ein Rottweiler sei nicht mit den in § 3 des \nLandeshundegesetzes NRW (LHundG NRW) aufgeführten gefährlichen Hunden \ngleichzusetzen. Die Gemeinde könne nicht ohne Anhaltspunkte und entsprechende \nErhebungen be-stimmte Rassen wie z. B. Rottweiler willkürlich als gefährliche Hunde \neinstufen. Dies werde auch dadurch belegt, dass das Land Brandenburg in seiner \nHundehalterverordnung und der darin enthaltenen Rasseliste den Rottweiler als \nsogenannten widerlegbar gefährlichen Hund führe. Letztlich unterscheide die Axa-\nVersicherung, bei der seine Hunde versichert seien, hinsichtlich der Höhe des \nVersicherungsbeitrags nach Kategorien. Hiernach fielen Rottweiler und Dobermann \nin Kategorie I und die sogenannten Kampfhunde in Kategorie III.\nIm Übrigen habe er von der Stadt A. eine Erlaubnis für die Haltung seiner Hunde \nerhalten und sei von der Maulkorbpflicht befreit worden. Darüber hinaus habe er mit \nseinen beiden Hunden eine Hundeschule besucht.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 27. Januar \n2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März \n2006 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und führt unter \nWiederholung seines Vorbringens im Vorverfahren aus:\nErhöhte Hundesteuern für sog. \"gefährliche Hunde\" würden bereits seit 2001 \nerhoben. Rottweiler seien zu dieser Zeit noch nicht in die Liste aufgenommen \nworden, da sie in der damals von dem Satzungsgeber zugrunde gelegten \nLandeshundeverordnung nicht aufgeführt gewesen seien. Nach Inkrafttreten des \nLandeshundegesetzes NRW im Jahre 2003 habe sich die Stadt noch nicht \nveranlasst gesehen, die Liste der gefährlichen Hunde der im Landeshundegesetz \naufgeführten Hunderassen anzupassen. Später sei eine solche Anpassung \nvorgenommen worden, weil das Verwal-tungsgericht Aachen darauf hingewiesen \nhabe, dass die Gemeinden bei von der Landesgesetzgebung abweichender \nFestlegung der Hunderassen gezwungen sei, eigenständige Erhebungen \n(Gutachten) über die abweichend festgelegten Hunderassen durchzuführen. Dieser \nHinweis habe dazu geführt, dass die Stadt A. ihre Hundesteuersatzung \nhinsichtlich der Rassenfestlegung an das Landeshundegesetz durch Erlass einer \n1. Änderungssatzung der Hundesteuersatzung vom 24. November 2005 angepasst \nhabe. Das Bundesverwaltungsgericht bestätige auch in seinen neuen \nEntscheidungen, dass Gemeinden komplexe und strittige Tatsachenfragen zum \nGefährdungspotenzial bestimmter Hunderassen nicht für sich selbst erheben \nmüssten. Natürlich müssten die Gemeinden dennoch für ihre Entscheidung \neinstehen. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Landesministerium lägen aber \nkeine Anhaltspunkte dafür vor, dass die aus dem Landeshundegesetz \nübernommenen Regelungen (§§ 3, 10) offensichtlich falsch seien. Im Übrigen \nwürden die in § 10 LHundG NRW aufgeführten Hunde wie Rottweiler den \nunwiderleglich als gefährlich eingestuften Rassen (§ 3 LHundG NRW) in der \nordnungsbehördlichen Behandlung weitgehend gleichgestellt. Die Voraussetzungen \nfür die Erlaubnis des Haltens solcher Hunde entsprächen den Voraussetzungen für \ndas Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 LHundG NRW. Da der \nkommunale Satzungsgeber mit einer Steuer auch Lenkungsabsichten verfolgen \ndürfe, sei es nicht zu beanstanden, wenn er zur Eindämmung dieser aus \nordnungsrechtlicher Sicht als potenziell gefährlich einzustufenden Hunderassen auch \ndie Hunde nach § 10 LHundG NRW der hö-heren Besteuerung unterwerfe.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n13\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2006 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 27. März 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die \nHundesteuer für das Jahr 2006 ist zutreffend festgesetzt worden.\n\n14\n\nRechtsgrundlage für die angefochtenen Heranziehungsbescheide sind §§ 1 Abs. \n1 und 2, 2 Abs. 1 Lit. e) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 13 der \nHundesteuersatzung der Gemeinde A. vom 15. Dezember 2000 in der Fassung \nder 1. Änderungssatzung vom 24. November 2005 (HuStS).\nDie Satzung ist ordnungsgemäß zustande gekommen und materiell wirksames \nOrtsrecht.\nDie Satzungsbestimmungen beruhen auf der Ermächtigung des § 7 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und stehen im \nEinklang mit Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes (GG), da es sich bei der \nHundesteuer um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer handelt.\nDie Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer dient zwar der Einnahmeerzielung, darf \nzugleich aber auch einen Nebenzweck verfolgen. Ein solcher zulässiger Nebenzweck \nist anerkanntermaßen das Ziel, die Haltung bestimmter Hunderassen aufgrund eines \nabstrakten Gefährdungspotenzials generell und langfristig einzudämmen, um die \ndurch sie entstehenden Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu \nverringern. Der Satzungsgeber kann damit den steuerlichen Lenkungszweck, \npotentiell gefährliche Hunde im Gemeindegebiet zurückzudrängen, zur \nGefahrenvorsorge einsetzen. Die Eigenschaft als \"gefährlicher Hund\" kann an die \nbloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten (gelisteten) Hunderasse oder deren \nKreuzung geknüpft werden.\n\n15\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt \n(OVG Sachsen-Anhalt), Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 L 289/05 -, \nmit weiteren Hinweisen, juris und u. a. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Beschluss vom 28. Juni 2005 - BVerwG 10 B 22.05 -, \njuris sowie Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH München), \nUrteil vom 23. November 2005 - 4 ZB 04.3497 -, juris, \nOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-\nBrandenburg), Beschluss vom 12. Juni 2007 - 9 S 73.06 -, \njuris.\n\n16\n\nDiesem - zulässigen - Lenkungszweck dient die in der Hundesteuersatzung des \nBeklagten für \"gefährliche Hunde\" vorgesehene erhöhte Steuer. Mit dieser Regelung \nsoll neben der Einnahmeerzielung lenkend Einfluss auf die künftige Entwicklung der \nHundehaltung in der Gemeinde genommen werden (Gefahrenvorsorge). Die erhöhte \nHundesteuer ist auch geeignet, bei den als besonders gefährlich eingeschätzten \nHunden den gewünschten Lenkungszweck zu erreichen. Denn der potenzielle Halter \nsolcher Hunde wird sich angesichts der voraussehbar hohen Steuerbelastung \nvielfach gegen die Anschaffung eines Hundes dieser Rassen entscheiden.\n\n17\n\nDie legitime Verfolgung eines Lenkungszwecks bei der Besteuerung entbindet \ndie Gemeinde als Satzungsgeber jedoch nicht von der Beachtung der \nAnforderungen, die sich aus höherrangigem Recht ergeben. Diesen Anforderungen \nhält die Regelung in § 2 Abs. 1 Lit. e) beziehungsweise Satz 2 Nr. 13 HuStS stand.\nInsbesondere verstößt diese Satzungsvorschrift nicht gegen den \nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).\nArt. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder \nwesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Willkürlich wäre eine \nRegelung, wenn für sie jeder sachliche Grund fehlte und damit die äußersten \nGrenzen der ortsgesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit verletzt wären, wobei \nallerdings zu berücksichtigen ist, dass die Gestaltungsfreiheit des Normgebers im \nRecht der Gefahrenvorsorge unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes tendenziell \numso größer wird, je schwerer der Schutzzweck der Regelung zu gewichten ist und \nje weniger empfindlich in die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen wird, \n\n18\n\n Bayerischer Verfassungsgerichtshof (Bay VerfGH), Urteil vom \n15. Juli 2004 - Vf.1-VII-03 - und BVerwG, Urteil vom 19. Januar \n2000 - 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929, 931 mit weiteren \nNachweisen.\n\n19\n\nHiervon ausgehend ist zunächst - wie oben dargelegt - grundsätzlich nicht zu \nbeanstanden, dass der Beklagte in § 2 Abs. 2 HuStS die erhöhte Hundesteuer an die \nabstrakte Gefährlichkeit bestimmter Rassen anknüpft,\n\n20\n\nvgl. u.a. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 16. März \n2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 ff.\n\n21\n\nDabei besteht, wie die Kammer bereits u.a. in ihrem\n\n22\n\nUrteil vom 30. August 2007 - 4 K 809/06 -\n\n23\n\nhinsichtlich der in § 3 Abs. 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (LHundG NRW) genannten Rassen festgestellt hat, kein Zweifel, dass \ndiese Hunde, insbesondere im Hinblick auf das oben genannte Urteil des BVerfG \nvom 30. August 2004, den Hunderassen mit erhöhtem Gefährdungspotential \nzuzuordnen sind.\nDer Beklagte beziehungsweise der Satzungsgeber war jedoch auch berechtigt, die \nRottweiler entsprechend der in dem Landeshundegesetz NRW aufgeführten \nRasseliste (§ 10 Abs. 1) in seine Hundesteuersatzung zu übernehmen. Er war weder \nverpflichtet, eigene Erhebungen hinsichtlich der Gefährlichkeit dieser Hunderasse \ndurchzuführen noch war er gezwungen, einen Aggressivitäts- und \nGefährlichkeitsvergleich mit anderen Hunden zu veranlassen.\nGrundsätzlich kann ein Satzungsgeber, der \"gefährliche Hunde\" wegen ihrer \npotenziellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, zu diesem Zweck Rasselisten aus \neiner der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung (hier: \nLandeshundegesetz - LHundG NRW -) übernehmen, ohne eigene Erhebungen über \ndie Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen. Allerdings trägt \ner gleichwohl die uneingeschränkte Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner \nHundesteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem \nallgemeinen Gleichheitssatz. Dementsprechend bedarf es bei Vorliegen von \ngewichtigen Anhaltspunkten dafür, dass die Annahme des Normgebers, Rottweiler \nseien als gefährliche Hunde einzustufen, falsch sei beziehungsweise, dass die \ngetroffene Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, einer Überprüfung der \nEntscheidung des Normgebers. Nicht außer Acht gelassen werden darf hierbei \njedoch, dass dem kommunalen Satzungsgeber ein beträchtlicher Einschätzungs- und \nPrognosespielraum bei der Auswahl der als abstrakt gefährlich eingeschätzten \nHunde zusteht und er hinsichtlich der Typisierung und Pauschalierung über eine \n\"weitgehende Gestaltungsfreiheit\" verfügt. An den Nachweis der abstrakten \nGefährlichkeit der Hunde dürfen somit, insbesondere im Hinblick auf die aus den \nRegelungen des LHundG NRW folgende niedrigere Stufe des Schutzkonzepts keine \nüberspannten Anforderungen gestellt werden, \n\n24\n\n BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, Rdnr. 13 mit \nweiteren Nachweisen und OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 23. \nJanuar 2006 - 4 L 289/05 -, juris.\n\n25\n\nDie Gemeinden können sich mithin der Erkenntnisse des Normgebers auf \nLandesebene bedienen, sofern sie davon ausgehen können, dass die der dortigen \nnormativen Konzeption zugrunde liegenden Annahmen - für den ordnungsrechtlichen \nUmgang mit gefährlichen Hunden - auch für ihren Regelungszweck - der \nsteuerrechtlichen Lenkung der Population gefährlicher Hunde - nutzbar gemacht \nwerden können. Ist dies der Fall, sind die Gemeinden nicht gehindert, auf dieser \nGrundlage vorgenommene normative Wertungen des Landesgesetz- oder \nVerordnungsgebers in ihren eigenen Rechtssetzungswillen aufzunehmen, sofern es \nkeine gewichtigen Anhaltspunkte gibt, dass sie offensichtlich falsch beziehungsweise \nnicht mit höherrangigem Recht vereinbar sind, \n\n26\n\nBVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, a.a.O.\n\n27\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist es sachlich vertretbar und damit nicht zu \nbeanstanden, dass der Beklagte die in den Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. \n1 LHundG NRW aufgeführten Hunde, mithin auch den Rottweiler, - unabhängig \ndavon, ob das Land Brandenburg in seiner Hundehalterverordnung, den Rottweiler \nals widerlegbar gefährlichen Hund führt oder welcher Kategorie die Axa-Versicherung \nden Rottweiler zuordnet - steuerrechtlich als gefährliche Hunde eingestuft und der \nerhöhten Hundesteuer unterworfen hat.\nEr hat sich bei der Übernahme der gesetzlichen Vorschriften des LHundG in sein \nkommunales Satzungsrecht innerhalb der Grenzen seines ortsgesetzgeberischen \nErmessens gehalten. Anhaltspunkte, dass die Wertungen des Landesgesetzgebers \noffensichtlich falsch waren, liegen nicht vor.\nZu dem Gesetzgebungsverfahren hat das Verwaltungsgericht Münster - dem sich \ndas erkennende Gericht insoweit anschließt - bereits in seiner Entscheidung\n\n28\n\nvom 8. August 2007 - 9 K 3426/04 -, juris\n\n29\n\nfolgendes ausgeführt:\n\n30\n\n\"Für die Aufnahme u.a. der Hunderasse \"Rottweiler\" in die Rasseliste des § \n10 LHundG war ausweislich des Gesetzesentwurfes der Fraktion der SPD und \nder Fraktion Bündnis 90/die Grünen vom 11. März 2002 (LT-Drs. 13/2387) \nmaßgeblich, dass die dort genannten Hunderassen rassespezifische Merkmale \naufweisen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen und die unter \npräventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang mit \ndiesen Hunden erfordern. Dazu werden beispielsweise niedrige Beißhemmung, \nherabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch \nbedingter Schutztrieb genannt (Seite 29 der Drucksache). Grundlage der \ngesetzlichen Entscheidung, die Hunderassen einschließlich des Rottweiler in § 10 \nLHundG aufzunehmen, war neben allem anderen auch eine - wenn auch nicht \nlückenlose - landesweite Abfrage für das Jahr 2001 über registrierte \nVorkommnisse mit Hunden in Nordrhein-Westfalen (vgl. Antwort der \nLandesregierung vom 18. Juni 2003 - Drucks. 13/4041 - auf die Kleine Anfrage \n1275 des Abgeordneten Dr. Stefan M. Grühl - Drucks. 13/3891 vom 9. Mai 2003), \nin der unter anderem die Rasse Rottweiler mit 76 Vorfällen genannt wird, in der \nein Mensch durch einen Hund dieser Rasse verletzt wurde.\nBeleg für die Einbindung besonderen Sachverstandes und die Einbeziehung \n(weiterer) tatsächlicher Grundlagen in das Gesetzgebungsverfahren ist \nvornehmlich jedoch die umfangreiche Behandlung der Frage der Aufnahme von \nRasselisten in das Landeshundegesetz überhaupt und der Einfügung bestimmter \nRassen in diese Listen in den die gesetzgeberische Entscheidung vorbereitenden \nSitzungen der Ausschüsse, in die der Gesetzentwurf nach der 1. Lesung am 22. \nMärz 2002 im Landtag verwiesen worden war.\nIn der maßgeblichen öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung, \nLandwirtschaft, Forsten und Naturschutz am 19 April 2002 (Ausschussprotokoll \n13/562) wurden unter Beteiligung geladener Sachverständiger und Vertreter \neinschlägiger Spitzenverbände, die sich bereits zuvor schriftlich geäußert hatten, \ndiese Fragen kontrovers diskutiert (vgl. Ausschussprotokoll 13/562, Seite 30 ff.) \nund die zahlreichen Zuschriften verwertet. Dabei wurde allerdings unter \nVerwendung weiteren Materials auch hervorgehoben (Öffentlich bestellter \nSachverständiger im Hundewesen Franz Breitsamer), dass es aufgrund \nJahrtausende langer Domestikation und gezielter Zucht disponierte Hunderassen \ngibt, die eher als andere Rassen zur Aggressivität neigen und/oder aufgrund ihrer \nGröße, ihres Gewichts und ihrer Beißkraft für den Menschen oder ein Tier \nbesonders gefährlich werden können. Dazu zählt der Sachverständige ebenfalls \nGebrauchshunde und nennt insoweit die Hunderasse \"Rottweiler\" (S. 38, 39 des \nAusschussprotokolls).\nAuch in der 3. Lesung des Gesetzentwurfs im Landtag am 18. Dezember 2002 \nwar die Frage der Aufnahme der Hunderasse \"Rottweiler\" Gegenstand der \nparlamentarischen Debatte. In diesem Zusammenhang verwies die Ministerin für \nUmwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Plenarprotokoll \n13/79, Seiten 8010und 8011) darauf, dass Rottweiler die Beißstatistiken anführten \nund deshalb diese Hunderasse auf die Rasseliste des § 10 LHundG gesetzt und \nmit Auflagen belegt worden sei.\"\n\n31\n\nWenn sich der Gesetzgeber auf dieser Grundlage für die Aufnahme von \nRasselisten mit Einbeziehung der Hunderasse Rottweiler in das Landeshundegesetz \nentschieden hat, kann es - insbesondere im Hinblick auf die vom Ministerium für \nUmwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vorgelegte \nBeißstatistik für die Jahre 2003 bis 2006 (siehe hierzu unten) - jedenfalls bei Erlass \nder hier maßgeblichen Satzung vom 24. November 2005 - nicht als willkürlich \nangesehen werden, wenn der Ortsgesetzgeber diese Kriterien, ohne eigene \nErhebungen durchzuführen, übernommen hat. Er konnte sich diesen Erkenntnissen \nim Jahr 2005 anschließen und sie für seinen Regelungszweck, nämlich die \nsteuerliche Lenkung der Population gefährlicher Hunde, nutzbar machen, ohne \nweitere eigene Erhebungen durchzuführen.\nEs wird zwar nicht verkannt, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen \nErkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer \nbestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden kann. Ob und \nin welchem Maße ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden kann, hängt \nvielmehr von einer Vielzahl von Faktoren - neben bestimmten Zuchtmerkmalen eines \nHundes etwa von dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, von situativen \nEinflüssen, vor allem aber von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters - \nab. Anlass zum Handeln des Gesetzgebers kann jedoch bereits dann bestehen, \nwenn das schädigende Ereignis das Zusammenwirken unterschiedlicher Faktoren \nvoraussetzt, soweit diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zusammentreffen \nkönnen. Es können somit Vorkehrungen getroffen werden, wenn genügend \nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch \nerst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art - für die \nSchutzgüter Leben und Gesundheit in besonderer Weise gefährlich werden können. \nMithin ist schon die begründete Vermutung der Gefährlichkeit bestimmter Rassen \nausreichend.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, \na. a. O., Rdnr. 74.\n\n33\n\nHier konnte der Ortsgesetzgeber - wie dargelegt - davon ausgehen, dass \nderartige Anhaltspunkte bei den in §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG NRW \naufgeführten Rassen, die auch unabhängig vom Verhalten und von der Einstellung \nihrer Halter relativ häufig negativ aufgefallen sind, vorliegen.\nIm Übrigen hängt der für die Gefährlichkeitsannahme geforderte Grad der \nWahrscheinlichkeit von dem gefährdeten Rechtsgut und der Art der zu befürchtenden \nSchäden ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch Hunde der betroffenen Rassen \nBeißvorfälle mit tödlichem Ausgang und schweren Verletzungen verursacht worden \nsind. Es ist nicht vorhersehbar, unter welchen konkreten Umständen ein Hund dieser \nRassen sich dem Einfluss des Halters entzieht und Menschen angreift. Im Hinblick \nauf das hohe Gewicht, das dem Schutz des menschlichen Lebens und der \nmenschlichen Gesundheit in der Werteordnung des Grundgesetzes zukommt und mit \nRücksicht auf die schwer wiegenden Folgen, die Beißvorfälle unter Beteiligung von \nHunden im Sinne der §§ 3 Abs. 2, und 10 Abs. 1 LHundG NRW wegen deren Stärke \nund Beißkraft für diese Schutzgüter haben können, bilden die genannten Daten vor \ndiesem Hintergrund zusammen mit den dem Entwurf des LHundG NRW \nzugrundeliegenden Erkenntnissen eine ausreichende Grundlage für ein Handeln des \nGesetzgebers, Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schädigungen durch Hunde der \nerwähnten Rassen zu treffen.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, a. a. O., Rdnr. 79.\n\n35\n\nZwar muss das Beißverhalten der erfassten Hunde auch künftig vom \nGesetzgeber und auch Ortsgesetzgeber überprüft und bewertet werden. Würde \ndabei die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Hunde durch den \nGesetzgeber nicht oder nicht in vollem Umfang bestätigt, müsste eine Anpassung \ndes Gesetzes und damit der Satzung erwogen werden. Zu berücksichtigen ist \nallerdings, dass es hierbei nicht nur auf die Entwicklung in einzelnen Jahren \nankommen kann, sondern eine satzungsgeberische Reaktion nur dann zwingend \ngeboten ist, wenn die Beobachtungen über einen längeren Zeitraum Änderungen \n(statistische Änderungen oder Änderungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse) \nergeben.\nDementsprechend hat das Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft \nund Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen eine Auswertung unter anderem des \nBeißverhaltens über die in den Jahren 2003 bis 2006 in NRW behördlich erfassten \nHunde, die den in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgeführten Rassen \nentsprechen, erstellt; auch diese konnte der Ortsgesetzgeber in \nermessensfehlerfreier Weise seiner Entscheidung , den Rottweiler weiterhin als \n\"gefährlichen Hund\" einzustufen, zugrunde legen. Nach der Beißstatistik kommt den \nin oben genannten Vorschriften aufgeführten Hunden, und damit auch den Hunden \nder Rasse \"Rottweiler\" ein höheres Gefährdungspotential zu als anderen Hunden, da \nsie laut Statistik wesentlich häufiger in Beißvorfälle verwickelt waren als die übrigen \nRassen. Der Bericht stützt sich auf die in den einzelnen Gemeinden gemeldeten \nBeißvorfälle, positive und negative Entscheidungen über die Befreiung von der \nAnlein- und Maulkorbpflicht sowie auf straf- und bußgeldrechtliche Verstöße. Zwar \nwird in der Statistik nicht nach Art und Schwere der durch Hunde verursachten \nVerletzungen differenziert, doch kann ihr entnommen werden, wie oft ein Hund \nbeziehungsweise eine Hunderasse negativ in Erscheinung getreten ist. Auch wenn \nderartige Statistiken nicht ohne Einschränkungen geeignet sind, zuverlässige \nSchlussfolgerungen über die Gefährlichkeit einzelner Rassen oder Gruppen von \nHunden zu ziehen, können sie jedoch durchaus als Indiz für die vom \nLandesgesetzgeber seiner Entscheidung zugrundegelegte prognostische \nEinschätzung zur Gefährlichkeit der Rottweiler herangezogen werden; jedenfalls ist \ndie Statistik in keiner Weise dazu geeignet, diese prognostische Einschätzung in \nZweifel zu ziehen.\n\n36\n\nAuch der Umstand, dass in § 2 Abs. 2 Satz 2 HuStS 14 Hunderassen aufgeführt \nsind, deren Haltung einer Höherbesteuerung unterliegt, andere Hunderassen, die \nwomöglich ebenso gefährlich sein können wie die Aufgezählten, aber nicht in die \nListe aufgenommen worden sind, stellt keinen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. \nZum einen handelt es sich bei der vorgenommenen Aufzählung der Hunderassen \nnicht um eine abschließende, sondern um eine beispielhafte Aufzählung von \nHunderassen, die per se als \"gefährliche Hunde\" im Sinne der Hundesteuersatzung \nanzusehen sind. Dies ergibt sich schon aus dem Wort \"insbesondere\". Zum anderen \nunterliegen Hunde sonstiger Rassen immer dann einer Höherbesteuerung nach § 2 \nAbs. 2 lit. a) bis d) HuStS, wenn sie einer der dort aufgeführten Fallgruppen \nangehören, was das Ausmaß der Ungleichbehandlung weiter relativiert.\nHier ist der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungs - und \nPrognosespielraumes davon ausgegangen, hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür \nzu haben, dass Hunde der in §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs.1 LHundG NRW genannten \nRassen für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich sind, und \nzwar insbesondere deshalb, weil sie in den Jahren vor Erlass des Gesetzes im \nVerhältnis zu ihrem Bestand überproportional häufig an Beißvorfällen beteiligt waren. \nEr hat außerdem angenommen, dass bei Hunden anderer Rassen, die wie \nDeutscher Schäferhund, Deutsche Dogge, Dobermann oder Boxer nicht in gleicher \nWeise auffällig geworden sind, eine geringere Gefährlichkeit gegeben ist.\nDavon, dass diese Annahme bei Erlass der hier maßgeblichen Satzung im Jahr \n2005/2006, offensichtlich falsch geworden sein sollte mit der Konsequenz, dass der \nEntscheidung des Ortsgesetzgebers, Hunde der Rassen \"Schäferhund\" und \n\"Dobermann\" nicht in die Rasseliste aufzunehmen, jeder sachliche Grund fehlte und \ndie Regelung des § 2 Abs. 2 HuStS damit willkürlich gewesen wäre, kann nicht \nausgegangen werden. Zwar ist ersichtlich, dass sich Vorfälle bei bisher \nunberücksichtigten Hundearten, wie Schäferhund oder Dobermann, gehäuft haben. \nDer Ortsgesetzgeber hat aber dennoch die Grenzen der ortsgesetzgeberischen \nGestaltungsfreiheit und damit die Grenzen der Sachgerechtigkeit nicht überschritten, \nindem er diese Hunde nach wie vor lediglich nach ihrer individuellen Gefährlichkeit \nbeurteilt. Er geht nämlich in ermessensfehlerfreier Weise davon aus, dass mit der \nAufnahme dieser Rassen in die Liste abgewartet werden solle, bis sich diese \nEntwicklung über einen längeren Zeitraum bestätigt habe, um atypische und \nsprunghafte Ergebnisse besser berücksichtigen zu können. Diese Vorgehensweise \ndes Ortsgesetzgebers ist sachgerecht, da es bei der Frage, wann beziehungsweise \nob eine Anpassung der Satzungsregelung des § 2 Abs. 2 HuStS erforderlich ist, nicht \nnur auf die Entwicklung in einzelnen Jahren ankommen kann, sondern, wie oben \nbereits dargelegt, eine satzungsgeberische Reaktion nur dann zwingend geboten ist, \nwenn die Beobachtungen über einen längeren Zeitraum Änderungen ergeben.\nIm Übrigen hat das Gericht nicht zu prüfen, ob der Ortsgesetzgeber die gerechteste, \nvernünftigste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat,\n\n37\n\n u.a. OVG des Landes Sachsen Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2006 \n- 4 L 289/05 -, juris; Bay VerfGH, Urteil vom 12. Oktober 1994 - \nVf.16-VII-92,Vf.5-VII -, juris.\n\n38\n\nSchließlich bietet die Aufnahme auch der in § 10 Abs. 1 LHundG NRW \nbestimmten Hunderassen als \"gefährliche Hunde\" keinen Anlass, einen Verstoß des \nSatzungsgebers gegen die Systamatik des LHundG NRW anzunehmen.\nDen gesetzlichen Bestimmungen des Landeshundegesetzes ist vielmehr zu \nentnehmen, dass der Gesetzgeber die Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 \nLHundG weitgehend gleich behandelt und in den aufgeführten Hunderassen ein \nvergleichbares Gefahrenpotential sieht. Die Verpflichtungen, die den Haltern von \nHunden sowohl der Rasseliste des § 3 Abs. 2 als auch derjenigen des § 10 Abs. 1 \nLHundG auferlegt sind, unterscheiden sich jeweils nur in geringem Maße. Für die \nHaltung der Hunde der Rasseliste des § 10 LHundG gelten nämlich grundsätzlich die \ngleichen Anforderungen wie für \"gefährliche Hunde\" nach § 3 Abs. 2 LHundG. \nModifikationen bestehen lediglich insoweit, als für die Haltung der erstgenannten \nHunde kein Zuchtverbot (§ 9 LHundG) gilt, kein besonderes Interesse für die Haltung \nerforderlich ist (§ 4 Abs. 2 LHundG) und die Verhaltensprüfung (§ 5 Abs. 3 S.3 \nLHundG) wie auch die Sachkundebescheinigung (§ 6 LHundG) nicht ausschließlich \nvon Tierärzten, sondern auch von anderen anerkannten Stellen erbracht werden \nkann (vgl. § 10 Abs. 2 und 3 LHundG). Im Übrigen unterliegen die Halter der in \nbeiden Rasselisten genannten Hunde gleichermaßen den Pflichten, zur Haltung des \nHundes eine behördliche Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 S. 1 LHundG) einzuholen und dabei \ndie Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 LHundG (u. a. Mindestalter des Halters, \nsichere Unterbringung des Tieres, Haftpflichtversicherung und fälschungssichere \nKennzeichnung des Hundes) erfüllen zu müssen. Ebenfalls gelten die besonderen \nHaltungsverpflichtungen (§ 5 LHundG) und Zuverlässigkeitsanforderungen an den \nHalter (§ 7 LHundG) wie bei den Hunden der Rasseliste des § 3 Abs. 2 LHundG. \nSchließlich haben die Halter von Hunden beider Rasselisten besondere Anzeige- \nund Mitteilungspflichten bei Erwerb wie aber auch bei Abgabe des Hundes.\nDagegen sind den Haltern der bloß \"großen\" Hunde nach § 11 LHundG - dies sind \nHunde mit entweder einer Widerristhöhe von 40 cm oder einem Gewicht von 20 Kilo \n(§ 11 LHundG ) -, im Verhältnis zu den oben benannten \"gefährlichen\" Hunden und \nHunden \"bestimmter\" Rassen deutlich weniger einschneidende und belastende \nPflichten auferlegt. Insbesondere fallen die Erlaubnispflicht (§ 5 LHundG) sowie die \nAnzeige- und Mitteilungspflichten des § 8 LHundG weg. Solche Hunde zählen \ndemgemäß nach der Hundesteuersatzung auch nicht allgemein zu den \n\"gefährlichen\" Hunden.\nSieht aber der Gesetzgeber angesichts der deren Haltern auferlegten Pflichten bei \nden in den Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG aufgeführten \nHunderassen ein vergleichbares Gefahrenpotential, ist es weder sachwidrig noch \nverstößt es gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit, wenn der \nOrtsgesetzgeber sowohl die Hunde aus der Rasseliste nach § 3 Abs. 2 wie auch die \nHunderasse \"Rottweiler\" aus der Liste nach § 10 Abs. 1 LHundG hundesteuerlich \ngleich behandelt. Denn damit legt die Hundesteuersatzung angesichts der vom \nSatzungsgeber als vergleichbar erkannten Gefährlichkeit der in § 3 Abs. 2 und § 10 \nAbs. 1 LHundG genannten Hunderassen beanstandungsfrei den unterschiedslos \ngleichen mit der Hundesteuersatzung verfolgten Lenkungszweck zugrunde,\n\n39\n\nvgl. auch u.a. VG Münster, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 9 K 2925/04 \n-, juris.\n\n40\n\nIm Übrigen ist anerkannt, dass dem kommunalen Steuersatzungsgeber ein \nbeträchtlicher Einschätzungs- und Prognosespielraum bei der Auswahl der als \ngefährlich eingeschätzten Hunde zusteht,\n\n41\n\nBVerwG, Urteil vom 16. März 2004 a.a.O., \n\n42\n\nund dass er hinsichtlich der Typisierungen und Pauschalierungen über eine \nweitgehende Gestaltungsfreiheit verfügt,\n\n43\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE \n110, 265 ff.\n\n44\n\nSoweit der Kläger vorträgt, er habe bezüglich der Gefährlichkeit seines Hundes \neinen Entlastungsnachweis geführt, steht dies der Erhebung der erhöhten \nHundesteuer nicht entgegen. Zum einen bieten Wesenstests, tierärztliche \nBegutachtungen und ähnliche Maßnahmen, wie sie das LHundG NRW zur \nÜberprüfung und Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden vorsieht, selbst wenn \nsie von sachkundigen Personen durchgeführt werden, keine vollkommen verlässliche \nGrundlage für eine hinreichend sichere Gefährlichkeitsprognose. Sie ermöglichen nur \neine Momentaufnahme vom Verhalten des überprüften Tiers in einer bestimmten \n\"Krisensituation\",\n\n45\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O. und BVerwG, \nBeschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22/05 -, (Nr. 8), juris und \nNVwZ - RR 2005, 844.\n\n46\n\nZum anderen ändert ein Zuverlässigkeits - und Sachkundenachweis für den \nHalter und ein Wesenstest für den Hund schon deshalb nichts an der Verwirklichung \ndes Steuertatbestandes, weil die Satzung für den Fall, dass der Hundehalter, der \neinen derartigen Nachweis erbringt, der erhöhten Besteuerung entginge, ihre \ngenerelle Lenkungswirkung verlöre. Die Begrenzung der Zahl der nach \nRassemerkmalen als gefährlich vermuteten Hunde würde nur mit dem \nordnungsrechtlichen Instrumentarium erfolgen können, das jedenfalls mit seinem \nErlaubnisverfahren für das Halten gefährlicher Hunde hierauf aber nicht abzielt.\nDer steuerliche Lenkungszweck, Hunde bestimmter Rassen, in ihrer Population im \nGemeindegebiet generell zurückzudrängen, greift mithin unabhängig davon, ob im \nEinzelfall Umstände vorliegen, die im Hinblick auf die nachgewiesene Zuverlässigkeit \nund Eignung des Halters und den bestandenen Wesenstests des Hundes gegen \ndessen konkrete Gefährlichkeit sprechen, \n\n47\n\nvgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22/05 -, (Nr. \n10, 11), a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 5 UE \n3545/04 -, (Nr. 65), juris und KStZ 2007, 109 ff.\n\n48\n\nDie Höhe der Hundesteuer begegnet keinen Bedenken. Grenzen in der Höhe \ndes Steuersatzes werden dadurch gesetzt, dass die Steuer für gefährliche Hunde \nkeine erdrosselnde Wirkung haben und damit kein mittelbares Verbot der Haltung der \nin der Satzung bezeichneten Hunde darstellen darf. Dies wäre nur dann der Fall, \nwenn die Steuer in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen einem Verbot der \nHaltung gefährlicher Hunde gleichkäme. Davon kann in Anbetracht der Höhe der \nSteuersätze nicht ausgegegangen werden. Mit einer Steuerbelastung von 490,- bzw. \nbei zwei Hunden von 735,- EUR je Hund jährlich erreicht der beanstandete \nSteuersatz nicht ein solches Ausmaß, dass damit eine Abschaffung des Hundes \nerzwungen würde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die genannte Belastung \nzu den sonstigen Aufwendungen (Unterhaltskosten) in Beziehung gesetzt wird, die \ndas Halten eines größeren Hundes notwendigerweise nach sich zieht. Die Steuer \nbewirkt jedenfalls nicht, die Haltung von gefährlichen Hunden unmöglich zu \nmachen,\n\n49\n\nvgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 L 289/05 \n-, juris mit weiteren Nachweisen, OVG NRW, Urteil vom 17. Juni \n2004 - 14 A 953/02 -, juris.\n\n50\n\nSelbst wenn aber der Steuersatz im Einzelfall jemanden abhalten sollte, einen \nsolchen gefährlichen Hund zu halten, so erfüllte die Satzung dadurch gerade ihren \nLenkungszweck.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257709","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-02-14/4-k-715-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257709","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257709","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-02-14/4-k-715-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257709","retrieved":"2026-07-09 02:22:03.982992+00:00"}}