{"status":"available","doknr":"OLD257705","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0214.4K1225.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"4 K 1225/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin dieser Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Halter eines Hundes der Rasse \"Rottweiler\".\nDer Beklagte hatte den Kläger ursprünglich mit Bescheid vom 10. Februar 2005 für \ndas Jahr 2005 zu einer Hundesteuer in Höhe von 52,20 EUR herangezogen. Mit \nBescheid vom 2. Februar 2006 veranlagte der Beklagte den Kläger zu einer erhöhten \nHundesteuer für die Haltung eines gefährlichen Hundes in Höhe von 417,60 EUR. \nGrundlage für diese Heranziehung war die vom Rat der Gemeinde O. in seiner \nSitzung vom 8. Dezember 2005 beschlossene Hundesteuersatzung vom \n14. Dezember 2000 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 9. Dezember \n2005, die zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten war. Die Satzung enthält unter \nanderem folgende Regelungen:\n\n3\n\n\"§ 2\nSteuermaßstab und Steuersatz\n(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder von \nmehreren Personen gemeinsam\na) nur ein Hund gehalten wird 52,20 EUR,\nb) zwei Hunde gehalten werden 84,00 EUR je \nHund,\nc) drei oder mehrere Hunde gehalten werden 96,00 EUR je \nHund,\nd) ein gefährlicher Hund gehalten wird 417,60 EUR,\ne) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 522,00 EUR je \nHund.\nHunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der \nBerechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.\n\n4\n\n(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e sind \nsolche Hunde,\na) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in \nder Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die \neine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine \nAbrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als \nAusbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder \nVerbänden durchgeführte sogenannte Schutzdienst- oder \nSporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des \nMenschen erfolgt.\nb) die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig \nerwiesen haben,\nc) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben,\nd) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder \nHunde hetzen oder reißen.\nGefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der \nRassen:\n 1. American Staffordshire Terrier\n 2. Pitbull Terrier\n 3. Staffordshire Bullterrier\n 4. Bullterrier\n 5. Mastino Napoletano\n 6. Mastino Espanol\n 7. Dogo Argentino\n 8. Fila Brasileiro\n 9. Tosa Inu\n10. Alano\n11. American Bulldog\n12. Bullmastiff\n13. Mastiff\n14. Rottweiler\nsowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.\"\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 6. Februar 2006 Widerspruch, den \nder Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006 zurückwies.\nDer Kläger hat am 27. Juli 2006 Klage erhoben. Er macht wie überwiegend bereits im \nVorverfahren geltend:\n1. Der Hundesteuersatzung fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. \nDie Hundesteuer für gefährliche Hunde diene allein der Lenkungsabsicht. Eine \nEinnahmeerzielungsabsicht bestehe nicht mehr, sodass die Vorschriften des \nArt. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes (GG) bzw. § 3 des \nKommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW), die bei dem Erlass einer \nSteuersatzung eine Gewinnerzielungsabsicht vorsähen, nicht als \nErmächtigungsgrundlage zum Erlass der Satzung in Betracht kämen. Im Übrigen \nwiderspräche die Erhöhung der Besteuerung für bestimmte Hunderassen auch \ndem Sinn und Zweck einer Aufwandsteuer, zu welcher die Hundesteuer \ngerechnet werde, da nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert werde, \nsondern mittels drastisch erhöhter Hundesteuern für sog. gefährliche Hunde \nderen Haltung unattraktiv gemacht werden solle, um deren Population auf Null zu \nreduzieren.\n2. Darüber hinaus verstoße die Hundesteuersatzung gegen das Bestimmtheitsgebot \nbzw. das Prinzip der Normenklarheit. Eine Vorschrift entspreche nur dann \nrechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn und soweit sich aus ihr mit hinreichender \nBestimmbarkeit ermitteln lasse, was von der steuerpflichtigen Person verlangt \nwerde. Das Prinzip der Normenklarheit ziele auf den Horizont eines \ndurchschnittlichen Normadressaten ab. Die in der Satzung vorgenommene \nDefinition für gefährliche Hunde sei jedoch derart unklar, dass ihr nicht \nentnommen werden könne, welche Hunde zu den gefährlichen Rassen gehörten. \nSelbst Fachexperten bereite es größte Schwierigkeiten, was z. B. eine über das \nnatürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft eines Hundes sein solle. Es sei \nauch kaum feststellbar, wann ein Mischling nur ein Viertel oder ein Achtel des \ngenetischen Materials eines Hundes aus der Liste der gefährlichen Hunderassen \nbesitze. Eine solche Einordnung könne nur ein Sachverständiger durchführen. Da \nAdressat der Hundesteuersatzung jedoch der einfache Bürger sei, sei nicht \nerkennbar, ob und wann eine erhöhte Steuer zu zahlen sei.\n3. Die nach Rassen vorgenommene Differenzierung zwischen gefährlichen Hunden \nund normalen Hunden sei sachwidrig und willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 \nGG. Es existiere kein sachlicher Grund, warum die in der Liste genannten \nHunderassen ausnahmslos und unwiderleglich als höher zu versteuernde \ngefährliche Hunde eingestuft würden, wohingegen andere Hunderassen nur unter \nbesonderen Umständen höher besteuert würden. Mit fachwissenschaftlichen \nStellungnahmen und Gutachten von Kynologen, Ethologen, Zoologen, Genetikern \nund praktizierenden Tiermedizinern lasse sich die Annahme des Satzungsgebers, \nRottweiler seien - insbesondere aufgrund Genetik, Zucht, Herkunft oder \nVerwendung - gesteigert gefährlich, nicht begründen. Es gebe keine \nHunderassen, die von Natur aus gefährlich seien. Die Gefährlichkeit eines \nHundes könne immer nur individuell beurteilt werden.\n4. Der Hundesteuer komme erdrosselnde Wirkung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG \nzu. Unter Berücksichtigung der weiteren Kosten, die einem Hundebesitzer \nauferlegt würden - Anschaffungs- und Unterhaltungskosten -, bewirke die \nErhöhung der Hundesteuer für sog. gefährliche Hunde eine unverhältnismäßige \nfinanzielle Einschränkung der Hundebesitzer, die jedenfalls in ihrem Fall zu einer \nerdrosselnden Wirkung führe und eine unbillige Härte darstelle.\n5. Schließlich sei auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt. Die Steuer \nsei ungeeignet, den verfolgten Zweck zu erreichen. Da die Gefährlichkeit eines \nHundes nur individuell festgestellt werden könne und für dessen möglicherweise \nvorhandene Aggressivität allein menschliches Fehlverhalten verantwortlich sei, \nsei eine Regelung, die abstrakt an die Rassezugehörigkeit eines Hundes \nanknüpfe, untauglich, zumal sie z. B. Schäferhunde oder deren Mischlinge, von \ndenen eine größere Gefahr ausgehe als von Rottweilern, nicht erfasse. Im \nÜbrigen gebe es wesentlich mildere Mittel zur Erreichung des von der Satzung \nangestrebten Zwecks. Diese ergäben sich aus dem Landeshundegesetz für das \nLand Nordrhein-Westfalen ( - LHundG NRW - z. B.: Erlaubnisvorbehalt, Prüfung \nvon Sachkunde und persönlicher Zuverlässigkeit des Halters sowie Wesenstests \ndes Hundes mit den hieran anknüpfenden Rechtsfolgen).\n6. Die Verwendung von Rasselisten in der Hundesteuersatzung sei mit Art. 28 des \nVertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) unvereinbar. Die \nVerwendung von Rasselisten in der Hundesteuersatzung sei geeignet, den \nHandel über europäische Grenzen hinweg zu behindern und damit den freien \nWarenverkehr im Sinne des Art. 28 EG zu beschränken. Zwar verbiete die \nHundesteuersatzung nicht den Erwerb von Eigentum an den in den Rasselisten \naufgeführten Hunden. Die in den Listen aufgeführten Hunde könnten dennoch \naufgrund des überproportional finanziellen Aufwandes, der mit dem Erwerb eines \nsolchen Hundes verbunden sei, aus dem europäischen Ausland nicht mehr \nungehindert gekauft werden. Dass die Regelung der Hundesteuersatzung \ninländische wie ausländische Züchter gleichermaßen treffe, führe zu keinem \nandern Ergebnis. Zwar könnte ein nationales Handelshemmnis notwendig sein, \nwenn durch die nationale Regelung ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel \nverfolgt werde, die staatliche Regelung zur Erreichung des Ziels geeignet und \nerforderlich sei sowie angesichts der Bedeutung des Grundsatzes des freien \nWarenverkehrs auch verhältnismäßig sei und nicht diskriminierend wirke. Hierzu \nsei die Regelung der Hundesteuersatzung aus den oben genannten Gründen \njedoch untauglich.\n7. Letztendlich sei darauf hinzuweisen, dass der Rottweiler durch die Gemeinde \nO. erst im Jahr 2006 in die Liste der gefährlichen Hunde aufgenommen \nworden sei. In anderen Gemeinden, wie z. B. in der Stadt Düren, werde der \nRottweiler nach wie vor nicht als gefährlicher Hund eingestuft. Es sei nicht \nnachvollziehbar, warum der Rottweiler nunmehr in die Liste der gefährlichen \nHunde aufgenommen worden sei. Eine solche Notwendigkeit ergebe sich auch \nnicht aus der Auswertung der Berichte über die in den Jahren 2005 und 2006 in \nNordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde (Beißstatistiken 2005 und 2006 \ndes Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz des Landes NRW ). Insbesondere sei nicht erkennbar, warum \nder Rottweiler und nicht auch der Schäferhund, der Schäferhundmix und der \nDobermann in die Liste der gefährlichen Hunde aufgenommen worden seien. Die \nHäufigkeit der Beißvorfälle seien bei beiden Hunderassen in etwa gleich. Für die \nGleich- bzw. Ungleichbehandlung bestimmter Gruppen habe der Gesetzgeber \nzwar grundsätzlich einen Ermessensspielraum, hierbei sei jedoch erforderlich, \ndass ein Grund für die entsprechende Einordnung vorliegen müsse; ein solcher \nsei hier nicht erkennbar, zumal es in der Gemeinde O. in den letzten Jahren \nkeine Beißattacken durch Rottweiler, dafür aber durch Schäferhunde und \nSchäferhundmischlinge gegeben habe.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 2. Februar \n2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni \n2006 insoweit aufzuheben, als eine 52,20 EUR übersteigende \nHundesteuer festgesetzt ist.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr führt unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens aus:\n1. Entgegen der Ansicht des Klägers stütze sich die Hundesteuersatzung auf eine \nwirksame Ermächtigungsgrundlage. Generell diene die Erhebung der \nHundesteuer der Einnahmeerzielung, indem der Aufwand als Zeichen der \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hundes besteuert werde. Neben diese \nZielsetzung trete ein ordnungspolitisches Anliegen der Gemeinden zur \nEindämmung der Hundehaltung. Es entspreche der höchstrichterlichen \nRechtsprechung, dass bei der Hundesteuer die Eindämmung der Hundehaltung \nals außerfiskalischer Zweck verfolgt werden dürfe. Es sei sogar unschädlich, dass \ndie Absicht, Einnahmen für die Bereitstellung allgemeiner Aufgaben zu erzielen, \nvöllig in den Hintergrund trete, sodass Art. 105 Abs. 2 a GG bzw. § 3 KAG NRW \nals Ermächtigungsgrundlage dienten.\n2. Die Hundesteuersatzung sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen \nhöherrangiges Recht unwirksam. Die Regelungen in § 2 Abs. 2 der \nHundesteuersatzung seien hinreichend bestimmt. Zum einen seien die für jeden \nsog. gefährlichen Hund geltenden Merkmale, die für den Hundehalter zu einem \nveränderten Steuerbetrag führten, im Einzelnen aufgeführt. Zum anderen seien in \nder aufgeführten Rasseliste alle Hunderassen ausdrücklich genannt, bei denen \ndie Einstufung als gefährlicher Hund generell erfolge. Damit sei für jeden \ndurchschnittlichen Menschen ersichtlich, welche Hunde bzw. Hunderassen vom \nerhöhten Steuersatz erfasst würden. Das Problem der Feststellbarkeit des \ngenetischen Materials von Mischlingen sei hingegen nicht durch die rechtliche \nAusgestaltung einer Satzung zu lösen, da es in der tatsächlichen Erkennbarkeit \nliege, ob ein Hund die konkret beschriebenen Voraussetzungen erfülle, um ihn als \ngefährlichen Hund einstufen zu können. Es sei nicht aufgrund des \nSatzungsinhalts unklar, dass ein Mischling der erhöhten Steuer unterworfen \nwerde, sondern ob nach den äußeren Merkmalen des Hundes dieser als \nMischling identifiziert werden könne. Diese Unsicherheit zu beseitigen, sei nicht \nAufgabe einer rechtlichen Norm. Selbst wenn man aber bei Mischlingen einen \nVerstoß gegen das Bestimmtheitsgebot annehmen wollte, so sei zu beachten, \ndass in der Regel der Bürger selbst bei den Kommunen die Rasse seines Hundes \nangebe und dementsprechend besteuert werde.\n3. Die Satzung verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine \nunterschiedliche Behandlung \"normaler\" und \"gefährlicher\" Hunde sei durch einen \nsachlichen Grund gerechtfertigt. Dementsprechend sei die höhere Besteuerung \neines gefährlichen Hundes gegenüber den übrigen Hunden von der \nRechtsprechung immer akzeptiert worden. Auch habe das \nBundesverwaltungsgericht die Einführung einer Rasseliste als zulässig erachtet, \nbei deren Erstellung sich der Satzungsgeber landesrechtlichen Regelungen \nbedienen könne und nicht eigene Erhebungen durchzuführen habe. Natürlich \nobliege es den Gemeinden, die Rechtmäßigkeit der Satzung und damit auch die \nVereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz zu überprüfen und ggf. bei Erlangung \nneuer grundlegender Erkenntnisse zu korrigieren. Bei der Überprüfung dürfe sich \ndie Gemeinde allerdings wiederum auf Erkenntnisse des Landes berufen. Auf \nLandesebene gebe es aber eine statistische Erhebung über die Gefährlichkeit von \nHunderassen, die die Anzahl von Beißvorfällen bezogen auf die Population der \njeweiligen Rassen erfasse. Anhand dieser Statistik werde deutlich, dass die in der \nListe aufgezählten Rassen zu Recht als gefährliche Hunde eingestuft worden \nseien. Zwar sei auch ersichtlich, dass die Vorfälle sich bei bisher \nunberücksichtigten Hundearten, wie Dobermann oder Schäferhund, mehrten, \nsodass sie annähernd das Niveau von gefährlichen Hunden erreichten. Mit der \nAufnahme dieser Rassen in die Liste werde jedoch abgewartet, bis sich diese \nEntwicklung über einen längeren Zeitraum bestätige, um atypische und \nsprunghafte Ergebnisse besser berücksichtigen zu können. Im Übrigen ergebe \nsich aus dem Bericht über die im Jahr 2006 in NRW behördlich erfassten Hunde, \ndass fünf Strafverfahren und 361 von den insgesamt 624 Bußgeldverfahren \ngegen Halter von Rottweilern eingeleitet worden seien.\n4. Die von der Gemeinde festgelegten Steuersätze entwickelten keine erdrosselnde \nWirkung. Erdrosselnde Wirkung komme einer Steuer nur zu, wenn deren \nErhebung die Haltung dieser Hunde praktisch unmöglich machte. Dies sei \nvorliegend nicht der Fall, zumal die Haltung gefährlicher Hunde in der Gemeinde \nnicht gänzlich eingestellt worden sei. Hinzu komme, dass es sich bei der \nHundesteuer um eine Aufwandsteuer handele, die an die wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit des Hundehalters anknüpfe. Insoweit müsse berücksichtigt \nwerden, dass die Anschaffungs- und sonstigen Haltungskosten (z. B. für den \nTierarzt oder die Haftpflichtversicherung) der Kampfhunderassen bereits sehr \nteuer seien. Dieser Umstand lasse auf eine höhere Leistungsfähigkeit schließen, \ndie wiederum bei der Bemessung der Hundesteuer einfließen könne.\n5. Letztendlich sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowohl hinsichtlich des \ngrundsätzlichen Erlasses einer Hundesteuer für gefährliche Hunde als auch \nhinsichtlich deren Höhe gewahrt. Entgegen der Ansicht des Klägers sei der Zweck \nder Steuer für gefährliche Hunde nicht die Gefahrenabwehr, sondern die \nZurückdrängung gefährlicher Hunde aus dem Gemeindegebiet. Der \nErlaubnisvorbehalt nach Prüfung der Zuverlässigkeit eines Tieres und dessen \nHalters sei nicht geeignet, dieses Lenkungsziel zu erreichen, weil die Gemeinde \nbei bestandener Prüfung Ausnahmen genehmigen müsse und eine generelle \nZurückdrängung derartiger Hunde nicht mehr möglich sei. Auch wäre die Wirkung \nder erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde nicht ausreichend, wenn diese \nnicht drastisch, sondern in mäßigem Rahmen erfolgt wäre.\n6. In der Satzung habe eine Härtefallklausel nicht aufgenommen werden müssen, da \n§ 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG NRW auf § 227 der Abgabenordnung (AO) verweise, der \nden Erlass der Steuerschuld in unbilligen Fällen vorsehe.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n14\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 2. Februar 2006 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 27. Juni 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die \nHundesteuer für das Jahr 2006 ist zutreffend festgesetzt worden.\n\n15\n\nRechtsgrundlage für die angefochtenen Heranziehungsbescheide sind §§ 1 Abs. \n1 und 2, 2 Abs. 1 Lit. d) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 14 der \nHundesteuersatzung der Gemeinde O. vom 14. Dezember 2000 in der \nFassung der 2. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2005 (HuStS).\nDie Satzung ist ordnungsgemäß zustande gekommen und materiell wirksames \nOrtsrecht.\nDie Satzungsbestimmungen beruhen auf der Ermächtigung des § 7 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und stehen im \nEinklang mit Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetztes (GG), da es sich bei der \nHundesteuer um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer handelt.\nDie Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer dient zwar - wie von dem Kläger geltend \ngemacht - der Einnahmeerzielung, darf zugleich aber auch einen Nebenzweck \nverfolgen. Ein solcher zulässiger Nebenzweck ist anerkanntermaßen das Ziel, die \nHaltung bestimmter Hunderassen aufgrund eines abstrakten Gefährdungspotenzials \ngenerell und langfristig einzudämmen, um die durch sie entstehenden Gefahren und \nBelästigungen für die Allgemeinheit zu verringern. Der Satzungsgeber kann damit \nden steuerlichen Lenkungszweck, potentiell gefährliche Hunde im Gemeindegebiet \nzurückzudrängen, zur Gefahrenvorsorge einsetzen. Die Eigenschaft als \"gefährlicher \nHund\" kann an die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten (gelisteten) Hunderasse \noder deren Kreuzung geknüpft werden.\n\n16\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt \n(OVG Sachsen-Anhalt), Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 L 289/05 -, \nmit weiteren Hinweisen, juris und u. a. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Beschluss vom 28. Juni 2005 - BVerwG 10 B 22.05 -, \njuris sowie Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH München), \nUrteil vom 23. November 2005 - 4 ZB 04.3497 -, juris, \nOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-\nBrandenburg), Beschluss vom 12. Juni 2007 - 9 S 73.06 -, \njuris.\n\n17\n\nDiesem - zulässigen - Lenkungszweck dient die in der Hundesteuersatzung des \nBeklagten für \"gefährliche Hunde\" vorgesehene erhöhte Steuer. Mit dieser Regelung \nsoll neben der Einnahmeerzielung lenkend Einfluss auf die künftige Entwicklung der \nHundehaltung in der Gemeinde genommen werden (Gefahrenvorsorge). Die erhöhte \nHundesteuer ist auch geeignet, bei den als besonders gefährlich eingeschätzten \nHunden den gewünschten Lenkungszweck zu erreichen. Denn der potenzielle Halter \nsolcher Hunde wird sich angesichts der voraussehbar hohen Steuerbelastung \nvielfach gegen die Anschaffung eines Hundes dieser Rassen entscheiden.\nMildere Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind, entgegen der Annahme des \nKlägers, nicht ersichtlich; insbesondere sind solche nicht dem Landeshundegesetz \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) zu entnehmen. Denn wenn \nHundehalter, die entsprechend den Bestimmungen des LHundG NRW einen \nZuverlässigkeits - und Sachkundenachweis erbringen und mit dem Hund einen \nWesenstest durchführen lassen, der erhöhten Besteuerung entgingen, verlöre die \nSatzung ihre generelle Lenkungswirkung. Die Begrenzung der Zahl der nach \nRassemerkmalen als gefährlich vermuteten Hunde würde nur mit dem \nordnungsrechtlichen Instrumentarium erfolgen können, das jedenfalls mit seinem \nErlaubnisverfahren für das Halten gefährlicher Hunde hierauf nicht abzielt.\nDer steuerliche Lenkungszweck, Hunde bestimmter Rassen, in ihrer Population im \nGemeindegebiet generell zurückzudrängen, greift mithin unabhängig davon, ob im \nEinzelfall Umstände vorliegen, die im Hinblick auf die nachgewiesene Zuverlässigkeit \nund Eignung des Halters und den bestandenen Wesenstests des Hundes gegen \ndessen konkrete Gefährlichkeit sprechen,\n\n18\n\nvgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22/05 -, (Nr. \n10, 11), a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 5 UE \n3545/04 -, (Nr. 65), juris und KStZ 2007, 109 ff.\n\n19\n\nDie legitime Verfolgung eines Lenkungszwecks bei der Besteuerung entbindet \ndie Gemeinde als Satzungsgeber jedoch nicht von der Beachtung der \nAnforderungen, die sich aus höherrangigem Recht ergeben. Diesen Anforderungen \nhält die Regelung in § 2 Abs. 1 Lit. d) beziehungsweise Satz 2 Nr. 14 HuStS stand.\nInsbesondere verstößt diese Satzungsvorschrift nicht gegen den \nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG).\nArt. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder \nwesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Willkürlich wäre eine \nRegelung, wenn für sie jeder sachliche Grund fehlte und damit die äußersten \nGrenzen der ortsgesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit verletzt wären, wobei \nallerdings zu berücksichtigen ist, dass die Gestaltungsfreiheit des Normgebers im \nRecht der Gefahrenvorsorge unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes tendenziell \numso größer wird, je schwerer der Schutzzweck der Regelung zu gewichten ist und \nje weniger empfindlich in die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen wird,\n\n20\n\n Bayerischer Verfassungsgerichtshof (Bay VerfGH), Urteil vom \n15. Juli 2004 - Vf.1-VII-03 - und BVerwG, Urteil vom 19. Januar \n2000 - 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929, 931 mit weiteren \nNachweisen.\n\n21\n\nHiervon ausgehend ist zunächst - wie oben dargelegt - grundsätzlich nicht zu \nbeanstanden, dass der Beklagte in § 2 Abs. 2 HuStS die erhöhte Hundesteuer an die \nabstrakte Gefährlichkeit bestimmter Rassen anknüpft,\n\n22\n\nvgl. u.a. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 16. März \n2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 ff.\n\n23\n\nDabei besteht, wie die Kammer bereits u.a. in ihrem\n\n24\n\nUrteil vom 30. August 2007 - 4 K 809/06 -\n\n25\n\nhinsichtlich der in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten Rassen festgestellt hat, \nkein Zweifel, dass diese Hunde, insbesondere im Hinblick auf das oben genannte \nUrteil des BVerfG vom 30. August 2004, den Hunderassen mit erhöhtem \nGefährdungspotential zuzuordnen sind.\nDer Beklagte beziehungsweise der Satzungsgeber war jedoch auch berechtigt, die \nRottweiler entsprechend der in dem Landeshundegesetz NRW aufgeführten \nRasseliste (§ 10 Abs. 1) in seine Hundesteuersatzung zu übernehmen. Er war weder \nverpflichtet, eigene Erhebungen hinsichtlich der Gefährlichkeit dieser Hunderasse \ndurchzuführen noch war er gezwungen, einen Aggressivitäts- und \nGefährlichkeitsvergleich mit anderen Hunden zu veranlassen.\nGrundsätzlich kann ein Satzungsgeber, der \"gefährliche Hunde\" wegen ihrer \npotenziellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, zu diesem Zweck Rasselisten aus \neiner der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung (hier: \nLandeshundegesetz - LHundG NRW -) übernehmen, ohne eigene Erhebungen über \ndie Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen. Allerdings trägt \ner gleichwohl die uneingeschränkte Verantwortung für die Vereinbarkeit seiner \nHundesteuersatzung mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit dem \nallgemeinen Gleichheitssatz. Dementsprechend bedarf es bei Vorliegen von \ngewichtigen Anhaltspunkten dafür, dass die Annahme des Normgebers, Rottweiler \nseien als gefährliche Hunde einzustufen, falsch sei beziehungsweise, dass die \ngetroffene Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, einer Überprüfung der \nEntscheidung des Normgebers. Nicht außer Acht gelassen werden darf hierbei \njedoch, dass dem kommunalen Satzungsgeber ein beträchtlicher Einschätzungs- und \nPrognosespielraum bei der Auswahl der als abstrakt gefährlich eingeschätzten \nHunde zusteht und er hinsichtlich der Typisierung und Pauschalierung über eine \n\"weitgehende Gestaltungsfreiheit\" verfügt. An den Nachweis der abstrakten \nGefährlichkeit der Hunde dürfen somit, insbesondere im Hinblick auf die aus den \nRegelungen des LHundG NRW folgende niedrigere Stufe des Schutzkonzepts keine \nüberspannten Anforderungen gestellt werden,\n\n26\n\n BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, Rdnr. 13 mit \nweiteren Nachweisen und OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 23. \nJanuar 2006 - 4 L 289/05 -, juris.\n\n27\n\nDie Gemeinden können sich mithin der Erkenntnisse des Normgebers auf \nLandesebene bedienen, sofern sie davon ausgehen können, dass die der dortigen \nnormativen Konzeption zugrunde liegenden Annahmen - für den ordnungsrechtlichen \nUmgang mit gefährlichen Hunden - auch für ihren Regelungszweck - der \nsteuerrechtlichen Lenkung der Population gefährlicher Hunde - nutzbar gemacht \nwerden können. Ist dies der Fall, sind die Gemeinden nicht gehindert, auf dieser \nGrundlage vorgenommene normative Wertungen des Landesgesetz- oder \nVerordnungsgebers in ihren eigenen Rechtssetzungswillen aufzunehmen, sofern es \nkeine gewichtigen Anhaltspunkte gibt, dass sie offensichtlich falsch beziehungsweise \nnicht mit höherrangigem Recht vereinbar sind, \n\n28\n\nBVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, a.a.O.\n\n29\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist es sachlich vertretbar und damit nicht zu \nbeanstanden, dass der Beklagte die in den Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. \n1 LHundG NRW aufgeführten Hunde, mithin auch den Rottweiler, steuerrechtlich als \ngefährliche Hunde eingestuft und der erhöhten Hundesteuer unterworfen hat.\nEr hat sich bei der Übernahme der gesetzlichen Vorschriften des LHundG in sein \nkommunales Satzungsrecht innerhalb der Grenzen seines ortsgesetzgeberischen \nErmessens gehalten. Anhaltspunkte, dass die Wertungen des Landesgesetzgebers \noffensichtlich falsch waren, liegen nicht vor.\nZu dem Gesetzgebungsverfahren hat das Verwaltungsgericht Münster - dem sich \ndas erkennende Gericht insoweit anschließt - bereits in seiner Entscheidung\n\n30\n\nvom 8. August 2007 - 9 K 3426/04 -, juris\n\n31\n\nfolgendes ausgeführt:\n\n32\n\n\"Für die Aufnahme u.a. der Hunderasse \"Rottweiler\" in die Rasseliste des § \n10 LHundG war ausweislich des Gesetzesentwurfes der Fraktion der SPD und \nder Fraktion Bündnis 90/die Grünen vom 11. März 2002 (LT-Drs. 13/2387) \nmaßgeblich, dass die dort genannten Hunderassen rassespezifische Merkmale \naufweisen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen und die unter \npräventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang mit \ndiesen Hunden erfordern. Dazu werden beispielsweise niedrige Beißhemmung, \nherabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch \nbedingter Schutztrieb genannt (Seite 29 der Drucksache). Grundlage der \ngesetzlichen Entscheidung, die Hunderassen einschließlich des Rottweiler in § 10 \nLHundG aufzunehmen, war neben allem anderen auch eine - wenn auch nicht \nlückenlose - landesweite Abfrage für das Jahr 2001 über registrierte \nVorkommnisse mit Hunden in Nordrhein-Westfalen (vgl. Antwort der \nLandesregierung vom 18. Juni 2003 - Drucks. 13/4041 - auf die Kleine Anfrage \n1275 des Abgeordneten Dr. Stefan M. Grühl - Drucks. 13/3891 vom 9. Mai 2003), \nin der unter anderem die Rasse Rottweiler mit 76 Vorfällen genannt wird, in der \nein Mensch durch einen Hund dieser Rasse verletzt wurde.\nBeleg für die Einbindung besonderen Sachverstandes und die Einbeziehung \n(weiterer) tatsächlicher Grundlagen in das Gesetzgebungsverfahren ist \nvornehmlich jedoch die umfangreiche Behandlung der Frage der Aufnahme von \nRasselisten in das Landeshundegesetz überhaupt und der Einfügung bestimmter \nRassen in diese Listen in den die gesetzgeberische Entscheidung vorbereitenden \nSitzungen der Ausschüsse, in die der Gesetzentwurf nach der 1. Lesung am 22. \nMärz 2002 im Landtag verwiesen worden war.\nIn der maßgeblichen öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Ernährung, \nLandwirtschaft, Forsten und Naturschutz am 19. April 2002 (Ausschussprotokoll \n13/562) wurden unter Beteiligung geladener Sachverständiger und Vertreter \neinschlägiger Spitzenverbände, die sich bereits zuvor schriftlich geäußert hatten, \ndiese Fragen kontrovers diskutiert (vgl. Ausschussprotokoll 13/562, Seite 30 ff.) \nund die zahlreichen Zuschriften verwertet. Dabei wurde allerdings unter \nVerwendung weiteren Materials auch hervorgehoben (Öffentlich bestellter \nSachverständiger im Hundewesen Franz Breitsamer), dass es aufgrund \nJahrtausende langer Domestikation und gezielter Zucht disponierte Hunderassen \ngibt, die eher als andere Rassen zur Aggressivität neigen und/oder aufgrund ihrer \nGröße, ihres Gewichts und ihrer Beißkraft für den Menschen oder ein Tier \nbesonders gefährlich werden können. Dazu zählt der Sachverständige ebenfalls \nGebrauchshunde und nennt insoweit die Hunderasse \"Rottweiler\" (S. 38, 39 des \nAusschussprotokolls).\nAuch in der 3. Lesung des Gesetzentwurfs im Landtag am 18. Dezember 2002 \nwar die Frage der Aufnahme der Hunderasse \"Rottweiler\" Gegenstand der \nparlamentarischen Debatte. In diesem Zusammenhang verwies die Ministerin für \nUmwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Plenarprotokoll \n13/79, Seiten 8010und 8011) darauf, dass Rottweiler die Beißstatistiken anführten \nund deshalb diese Hunderasse auf die Rasseliste des § 10 LHundG gesetzt und \nmit Auflagen belegt worden sei.\"\n\n33\n\nWenn sich der Gesetzgeber auf dieser Grundlage für die Aufnahme von \nRasselisten mit Einbeziehung der Hunderasse Rottweiler in das Landeshundegesetz \nentschieden hat, kann es - insbesondere im Hinblick auf die vom Ministerium für \nUmwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vorgelegte \nBeißstatistik für die Jahre 2003 bis 2006 (siehe hierzu unten) - jedenfalls bei Erlass \nder hier maßgeblichen Satzung vom 9. Dezember 2005 - nicht als willkürlich \nangesehen werden, wenn der Ortsgesetzgeber diese Kriterien, ohne eigene \nErhebungen durchzuführen, übernommen hat. Er konnte sich diesen Erkenntnissen \nim Jahr 2006 anschließen und sie für seinen Regelungszweck, nämlich die \nsteuerliche Lenkung der Population gefährlicher Hunde, nutzbar machen, ohne \nweitere eigene Erhebungen durchzuführen.\nEs wird zwar nicht verkannt, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen \nErkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines bestimmten Hundes zu einer \nbestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden kann. Ob und \nin welchem Maße ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden kann, hängt \nvielmehr von einer Vielzahl von Faktoren - neben bestimmten Zuchtmerkmalen eines \nHundes etwa von dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, von situativen \nEinflüssen, vor allem aber von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters - \nab. Anlass zum Handeln des Gesetzgebers kann jedoch bereits dann bestehen, \nwenn das schädigende Ereignis das Zusammenwirken unterschiedlicher Faktoren \nvoraussetzt, soweit diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zusammentreffen \nkönnen. Es können somit Vorkehrungen getroffen werden, wenn genügend \nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch \nerst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art - für die \nSchutzgüter Leben und Gesundheit in besonderer Weise gefährlich werden können. \nMithin ist schon die begründete Vermutung der Gefährlichkeit bestimmter Rassen \nausreichend.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, \na. a. O., Rdnr. 74.\n\n35\n\nHier konnte der Ortsgesetzgeber - wie dargelegt - davon ausgehen, dass \nderartige Anhaltspunkte bei den in §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG NRW \naufgeführten Rassen, die auch unabhängig vom Verhalten und von der Einstellung \nihrer Halter relativ häufig negativ aufgefallen sind, vorliegen.\nIm Übrigen hängt der für die Gefährlichkeitsannahme geforderte Grad der \nWahrscheinlichkeit von dem gefährdeten Rechtsgut und der Art der zu befürchtenden \nSchäden ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch Hunde der betroffenen Rassen \nBeißvorfälle mit tödlichem Ausgang und schweren Verletzungen verursacht worden \nsind. Es ist nicht vorhersehbar, unter welchen konkreten Umständen ein Hund dieser \nRassen sich dem Einfluss des Halters entzieht und Menschen angreift. Im Hinblick \nauf das hohe Gewicht, das dem Schutz des menschlichen Lebens und der \nmenschlichen Gesundheit in der Werteordnung des Grundgesetzes zukommt und mit \nRücksicht auf die schwer wiegenden Folgen, die Beißvorfälle unter Beteiligung von \nHunden im Sinne der §§ 3 Abs. 2, und 10 Abs. 1 LHundG NRW wegen deren Stärke \nund Beißkraft für diese Schutzgüter haben können, bilden die genannten Daten vor \ndiesem Hintergrund zusammen mit den dem Entwurf des LHundG NRW \nzugrundeliegenden Erkenntnissen eine ausreichende Grundlage für ein Handeln des \nGesetzgebers, Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schädigungen durch Hunde der \nerwähnten Rassen zu treffen.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, a. a. O., Rdnr. 79.\n\n37\n\nZwar muss das Beißverhalten der erfassten Hunde auch künftig vom \nGesetzgeber und auch Ortsgesetzgeber überprüft und bewertet werden. Würde \ndabei die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Hunde durch den \nGesetzgeber nicht oder nicht in vollem Umfang bestätigt, müsste eine Anpassung \ndes Gesetzes und damit der Satzung erwogen werden. Zu berücksichtigen ist \nallerdings, dass es hierbei nicht nur auf die Entwicklung in einzelnen Jahren \nankommen kann, sondern eine satzungsgeberische Reaktion nur dann zwingend \ngeboten ist, wenn die Beobachtungen über einen längeren Zeitraum Änderungen \n(statistische Änderungen oder Änderungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse) \nergeben.\nDementsprechend hat das Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft \nund Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen eine Auswertung unter anderem des \nBeißverhaltens über die in den Jahren 2003 bis 2006 in NRW behördlich erfassten \nHunde, die den in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgeführten Rassen \nentsprechen, erstellt; auch diese konnte der Ortsgesetzgeber in \nermessensfehlerfreier Weise seiner Entscheidung, den Rottweiler weiterhin als \n\"gefährlichen Hund\" einzustufen, zugrunde legen. Nach der Beißstatistik kommt den \nin oben genannten Vorschriften aufgeführten Hunden, und damit auch den Hunden \nder Rasse \"Rottweiler\" ein höheres Gefährdungspotential zu als anderen Hunden, da \nsie laut Statistik wesentlich häufiger in Beißvorfälle verwickelt waren als die übrigen \nRassen. Der Bericht stützt sich auf die in den einzelnen Gemeinden gemeldeten \nBeißvorfälle, positive und negative Entscheidungen über die Befreiung von der \nAnlein- und Maulkorbpflicht sowie auf straf- und bußgeldrechtliche Verstöße. Zwar \nwird in der Statistik nicht nach Art und Schwere der durch Hunde verursachten \nVerletzungen differenziert, doch kann ihr entnommen werden, wie oft ein Hund \nbeziehungsweise eine Hunderasse negativ in Erscheinung getreten ist. Auch wenn \nderartige Statistiken - wie von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zu Recht \nausgeführt - nicht ohne Einschränkungen geeignet sind, zuverlässige \nSchlussfolgerungen über die Gefährlichkeit einzelner Rassen oder Gruppen von \nHunden zu ziehen, können sie jedoch durchaus als Indiz für die vom \nLandesgesetzgeber seiner Entscheidung zugrundegelegte prognostische \nEinschätzung zur Gefährlichkeit der Rottweiler herangezogen werden; jedenfalls ist \ndie Statistik in keiner Weise dazu geeignet, diese prognostische Einschätzung in \nZweifel zu ziehen.\n\n38\n\nAuch der Umstand, dass in § 2 Abs. 2 Satz 2 HuStS 14 Hunderassen aufgeführt \nsind, deren Haltung einer Höherbesteuerung unterliegt, andere Hunderassen, die \nwomöglich ebenso gefährlich sein können wie die Aufgezählten, aber nicht in die \nListe aufgenommen worden sind, stellt keinen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. \nZum einen handelt es sich bei der vorgenommenen Aufzählung der Hunderassen \nnicht um eine abschließende, sondern um eine beispielhafte Aufzählung von \nHunderassen, die per se als \"gefährliche Hunde\" im Sinne der Hundesteuersatzung \nanzusehen sind. Dies ergibt sich schon aus dem Wort \"insbesondere\". Zum anderen \nunterliegen Hunde sonstiger Rassen immer dann einer Höherbesteuerung nach § 2 \nAbs. 2 lit. a) bis d) HuStS, wenn sie einer der dort aufgeführten Fallgruppen \nangehören, was das Ausmaß der Ungleichbehandlung weiter relativiert.\nHier ist der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungs - und \nPrognosespielraumes davon ausgegangen, hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür \nzu haben, dass Hunde der in §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs.1 LHundG NRW genannten \nRassen für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich sind, und \nzwar insbesondere deshalb, weil sie in den Jahren vor Erlass des Gesetzes im \nVerhältnis zu ihrem Bestand überproportional häufig an Beißvorfällen beteiligt waren. \nEr hat außerdem angenommen, dass bei Hunden anderer Rassen, die wie \nDeutscher Schäferhund, Deutsche Dogge, Dobermann oder Boxer nicht in gleicher \nWeise auffällig geworden sind, eine geringere Gefährlichkeit gegeben ist.\nDavon, dass diese Annahme bei Erlass der hier maßgeblichen Satzung im Jahr \n2005/2006, offensichtlich falsch geworden sein sollte mit der Konsequenz, dass der \nEntscheidung des Ortsgesetzgebers, Hunde der Rassen \"Schäferhund\" und \n\"Dobermann\" nicht in die Rasseliste aufzunehmen, jeder sachliche Grund fehlte und \ndie Regelung des § 2 Abs. 2 HuStS damit willkürlich gewesen wäre, kann nicht \nausgegangen werden. Zwar ist, wie der Kläger zu Recht vorträgt, ersichtlich, dass \nsich Vorfälle bei bisher unberücksichtigten Hundearten, wie Schäferhund oder \nDobermann, gehäuft haben. Der Ortsgesetzgeber hat aber dennoch die Grenzen der \nortsgesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit und damit die Grenzen der \nSachgerechtigkeit nicht überschritten, indem er diese Hunde nach wie vor lediglich \nnach ihrer individuellen Gefährlichkeit beurteilt. Er geht nämlich in \nermessensfehlerfreier Weise davon aus, dass mit der Aufnahme dieser Rassen in die \nListe abgewartet werden solle, bis sich diese Entwicklung über einen längeren \nZeitraum bestätigt habe, um atypische und sprunghafte Ergebnisse besser \nberücksichtigen zu können. Diese Vorgehensweise des Ortsgesetzgebers ist \nsachgerecht, da es bei der Frage, wann beziehungsweise ob eine Anpassung der \nSatzungsregelung des § 2 Abs. 2 HuStS erforderlich ist, nicht nur auf die Entwicklung \nin einzelnen Jahren ankommen kann, sondern, wie oben bereits dargelegt, eine \nsatzungsgeberische Reaktion nur dann zwingend geboten ist, wenn die \nBeobachtungen über einen längeren Zeitraum Änderungen ergeben.\nIm Übrigen hat das Gericht nicht zu prüfen, ob der Ortsgesetzgeber die gerechteste, \nvernünftigste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat,\n\n39\n\n u.a. OVG des Landes Sachsen Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2006 \n- 4 L 289/05 -, juris; Bay VerfGH, Urteil vom 12. Oktober 1994 - \nVf.16-VII-92,Vf.5-VII -, juris,\n\n40\n\nSchließlich bietet die Aufnahme auch der in § 10 Abs. 1 LHundG NRW \nbestimmten Hunderassen als \"gefährliche Hunde\" keinen Anlass, einen Verstoß des \nSatzungsgebers gegen die Systamatik des LHundG NRW anzunehmen.\nDen gesetzlichen Bestimmungen des Landeshundegesetzes ist vielmehr zu \nentnehmen, dass der Gesetzgeber die Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 \nLHundG weitgehend gleich behandelt und in den aufgeführten Hunderassen ein \nvergleichbares Gefahrenpotential sieht. Die Verpflichtungen, die den Haltern von \nHunden sowohl der Rasseliste des § 3 Abs. 2 als auch derjenigen des § 10 Abs. 1 \nLHundG auferlegt sind, unterscheiden sich jeweils nur in geringem Maße. Für die \nHaltung der Hunde der Rasseliste des § 10 LHundG gelten nämlich grundsätzlich die \ngleichen Anforderungen wie für \"gefährliche Hunde\" nach § 3 Abs. 2 LHundG. \nModifikationen bestehen lediglich insoweit, als für die Haltung der erstgenannten \nHunde kein Zuchtverbot (§ 9 LHundG) gilt, kein besonderes Interesse für die Haltung \nerforderlich ist (§ 4 Abs. 2 LHundG) und die Verhaltensprüfung (§ 5 Abs. 3 S.3 \nLHundG) wie auch die Sachkundebescheinigung (§ 6 LHundG) nicht ausschließlich \nvon Tierärzten, sondern auch von anderen anerkannten Stellen erbracht werden \nkann (vgl. § 10 Abs. 2 und 3 LHundG). Im Übrigen unterliegen die Halter der in \nbeiden Rasselisten genannten Hunde gleichermaßen den Pflichten, zur Haltung des \nHundes eine behördliche Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 S. 1 LHundG) einzuholen und dabei \ndie Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 LHundG (u. a. Mindestalter des Halters, \nsichere Unterbringung des Tieres, Haftpflichtversicherung und fälschungssichere \nKennzeichnung des Hundes) erfüllen zu müssen. Ebenfalls gelten die besonderen \nHaltungsverpflichtungen (§ 5 LHundG) und Zuverlässigkeitsanforderungen an den \nHalter (§ 7 LHundG) wie bei den Hunden der Rasseliste des § 3 Abs. 2 LHundG. \nSchließlich haben die Halter von Hunden beider Rasselisten besondere Anzeige- \nund Mitteilungspflichten bei Erwerb wie aber auch bei Abgabe des Hundes.\nDagegen sind den Haltern der bloß \"großen\" Hunde nach § 11 LHundG - dies sind \nHunde mit entweder einer Widerristhöhe von 40 cm oder einem Gewicht von 20 Kilo \n(§ 11 LHundG) -, im Verhältnis zu den oben benannten \"gefährlichen\" Hunden und \nHunden \"bestimmter\" Rassen deutlich weniger einschneidende und belastende \nPflichten auferlegt. Insbesondere fallen die Erlaubnispflicht (§ 5 LHundG) sowie die \nAnzeige- und Mitteilungspflichten des § 8 LHundG weg. Solche Hunde zählen \ndemgemäß nach der Hundesteuersatzung auch nicht allgemein zu den \n\"gefährlichen\" Hunden.\nSieht aber der Gesetzgeber angesichts der deren Haltern auferlegten Pflichten bei \nden in den Rasselisten der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG aufgeführten \nHunderassen ein vergleichbares Gefahrenpotential, ist es weder sachwidrig noch \nverstößt es gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit, wenn der \nOrtsgesetzgeber sowohl die Hunde aus der Rasseliste nach § 3 Abs. 2 wie auch die \nHunderasse \"Rottweiler\" aus der Liste nach § 10 Abs. 1 LHundG hundesteuerlich \ngleich behandelt. Denn damit legt die Hundesteuersatzung angesichts der vom \nSatzungsgeber als vergleichbar erkannten Gefährlichkeit der in § 3 Abs. 2 und § 10 \nAbs. 1 LHundG genannten Hunderassen beanstandungsfrei den unterschiedslos \ngleichen mit der Hundesteuersatzung verfolgten Lenkungszweck zugrunde,\n\n41\n\nvgl. auch u.a. VG Münster, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 9 K 2925/04 \n-, juris\n\n42\n\nIm Übrigen ist anerkannt, dass dem kommunalen Steuersatzungsgeber ein \nbeträchtlicher Einschätzungs- und Prognosespielraum bei der Auswahl der als \ngefährlich eingeschätzten Hunde zusteht,\n\n43\n\nBVerwG, Urteil vom 16. März 2004 a.a.O.,\n\n44\n\nund dass er hinsichtlich der Typisierungen und Pauschalierungen über eine \nweitgehende Gestaltungsfreiheit verfügt,\n\n45\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE \n110, 265 ff.\n\n46\n\nDie Höhe der Hundesteuer begegnet keinen Bedenken. Grenzen in der Höhe \ndes Steuersatzes werden dadurch gesetzt, dass die Steuer für gefährliche Hunde \nkeine erdrosselnde Wirkung haben und damit kein mittelbares Verbot der Haltung der \nin der Satzung bezeichneten Hunde darstellen darf. Dies wäre nur dann der Fall, \nwenn die Steuer in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen einem Verbot der \nHaltung gefährlicher Hunde gleichkäme. Davon kann in Anbetracht der Höhe der \nSteuersätze nicht ausgegegangen werden. Mit einer Steuerbelastung von 417,60 \nEUR jährlich erreicht der beanstandete Steuersatz nicht ein solches Ausmaß, dass \ndamit eine Abschaffung des Hundes erzwungen würde. Dies gilt insbesondere auch \ndann, wenn die genannte Belastung zu den sonstigen Aufwendungen \n(Unterhaltskosten) in Beziehung gesetzt wird, die das Halten eines größeren Hundes \nnotwendigerweise nach sich zieht. Die Steuer bewirkt jedenfalls nicht, die Haltung \nvon gefährlichen Hunden unmöglich zu machen,\n\n47\n\nvgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Januar 2006 - 4 L 289/05 \n-, juris mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni \n2004 - 14 A 953/02 -, juris.\n\n48\n\nSelbst wenn aber der Steuersatz im Einzelfall jemanden abhalten sollte, einen \nsolchen gefährlichen Hund zu halten, so erfüllte die Satzung dadurch gerade ihren \nLenkungszweck.\n\n49\n\nDie Satzung ist auch mit Europarecht vereinbar. Der von dem Kläger insoweit \ngeltend gemachte Verstoß gegen Art. 90 EG (Art. 95 EWG) bzw. Art. 28 EG liegt \nnicht vor. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nbereits in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 -, die auch auf \nRottweiler Anwendung findet, ausgeführt:\n\"Der Senat lässt dahingestellt, ob es sich bei den Hunden, deren Rassen § 2 \nAbs. 2 HS aufzählt, tatsächlich um solche handelt, die nur oder vornehmlich \nim Ausland gezüchtet werden und die deshalb auch durch formal \ngleichermaßen für in- und ausländische Hunde erhöhte Steuern im Verhältnis \nzu gleichartigen inländischen Waren, nämlich Hunden anderer Rassen, durch \neine inländische Abgabe benachteiligt werden. Der Kläger hat dazu, \ninsbesondere auch zu der hier betroffenen Rasse des American Staffordshire \nTerriers, nichts Konkretes beigebracht. Die Behauptung des Klägers kann \njedoch als wahr unterstellt werden, ohne dass deshalb die in der Satzung \ngeregelte erhöhte Besteuerung der \"Kampfhunde\" gegen Art. 90 EG \nverstieße. \n\n50\n\nZutreffend weist der Kläger darauf hin, dass eine nationale \nSteuerregelung, auch wenn sie formal inländische und ausländische Waren \ngleichermaßen betrifft, gleichwohl diskriminierende und schützende \nWirkungen aufweisen kann, nämlich dann, wenn der größte Teil der \ninländischen Erzeugnisse (hier: Hunde) in eine günstige Steuerklasse fällt, die \nentsprechenden eingeführten Waren jedoch fast sämtlich nach dem hohen \nTarif besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn ein minimaler Teil der \nausländischen Produktion dem niedrigen Steuersatz unterfällt und ein Teil der \ninländischen Produktion dem hohen. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 1988 in \nder Rechtssache 252/86 (Bergandi), Rdnr. 28, aaO., mwN.\n\n51\n\nDa der Kläger nichts Konkretes über das Marktgeschehen in Bezug auf \ndie \"Ware Hund\" ausgeführt hat, wobei es auf Hunde aller Rassen und nicht \nnur die in § 2 Abs. 2 HS aufgezählten ankäme, fehlt es auch insoweit an \neinem substantiierten Vortrag. Jedoch kann auch hier unterstellt werden, dass \nes sich bei den höher besteuerten Hunden durchweg um Importe handelt und \ndass der Import von Hunden solcher Rassen, die dem niedrigen Steuersatz \nunterfallen, im Verhältnis dazu minimal ist. Selbst dann verstieße die erhöhte \nBesteuerung der \"Kampfhunde\" nicht gegen Art. 90 EG, weil dieser den \nMitgliedstaaten der Europäischen Union nicht verbietet, für bestimmte Arten \nvon Erzeugnissen differenzierende Steuerregelungen zu schaffen, wenn dies \nlegitimen wirtschaftlichen oder sozialen Zwecken dient. Vgl. EuGH, Urteil vom \n3. März 1988 in der Rechtssache 252/86 (Bergandi), Rdnr. 29-32, aaO. \n\n52\n\nEin solcher legitimer sozialer Zweck ist in der angeführten Entscheidung \nfür die französische Spielautomatensteuer in der mit einem progressiven \nSteuertarif verfolgten Absicht gesehen worden, die Benutzung bestimmter \nArten von Apparaten, nämlich solcher, die der Kinderunterhaltung dienen, zu \nfördern und die der anderen (überwiegend importierten) zu erschweren.\n\n53\n\nNicht anders ist es mit der erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde. \nMit ihr wird der legitime soziale (Lenkungs-)Zweck verfolgt, im Interesse einer \nGefahrenvorbeugung die Zahl solcher Hunde in der Gemeinde im Verhältnis \nzu den Hunden zu vermindern, die als weniger gefährlich eingeschätzten \nRassen angehören. Dagegen wird mit den differenzierenden Steuersätzen \nnicht der Zweck verfolgt, für das Halten inländischer Hunde zu Lasten von \neingeführten Hunden einen steuerlichen Vorteil zu schaffen. Der Regelung \nfehlt daher jede diskriminierende und protektionistische Absicht in Hinblick auf \nimportierte Hunde.\"\n\n54\n\nDem schließt sich die erkennende Kammer an.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257705","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-02-14/4-k-1225-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257705","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257705","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-02-14/4-k-1225-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257705","retrieved":"2026-07-09 02:22:03.619417+00:00"}}