{"status":"available","doknr":"OLD257862","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0208.3K1351.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-02-08","aktenzeichen":"3 K 1351/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verwaltungsgericht Aachen erklärt den Rechtsweg zu den \nVerwaltungsgerichten für unzulässig und verweist den Rechtsstreit an das \nAmtsgericht N. .\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt Rechtsschutz mit dem Ziel, weiterhin die Internetseite der \nbeklagten Stadt durch Aufschaltung von Werbebannern gegen Entgelt zu nutzen. Für \ndiesen Rechtsstreit ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben, denn es handelt \nsich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Vielmehr ist das Rechtsverhältnis, das auf der \nvertraglichen Vereinbarung zur entgeltlichen Nutzung von Internetwerbeflächen \nberuht, zivilrechtlicher Natur. Daher ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten \ngemäß § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) eröffnet mit der Folge, dass \nder Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG nach Anhörung der Beteiligten zu \nverweisen war.\nOb ein geltend gemachter Rechtsanspruch als öffentlich-rechtlich oder als \nprivatrechtlich zu beurteilen ist, richtet sich nach der Natur des behaupteten \nRechtsverhältnisses, aus dem er hergeleitet wird.\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n19. Mai 1994 - 5 C 33.91 -, NJW 1994, 2968 m.w. N.\nÖffentlich-rechtlich sind Ansprüche nur dann, wenn sie sich als Folge eines \nSachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass Kommunen nicht nur hoheitlich, sondern auch wie Private \nerwerbswirtschaftlich handeln können, wenn und soweit keine öffentlich-rechtlichen \nNormen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen. Das Rechtsverhältnis, aus dem die \nKlägerin ihren Anspruch auf Weiternutzung der kommunalen Internetseite zum \nZwecke der Werbung herleitet, beruht auf einem Vertrag, der keinen Bezug zu einer \nhoheitlichen Aufgabenwahrnehmung erkennen lässt und damit der bloßen \nEinnahmeerzielung dient. Außerdem hat der Beklagte zum Abschluss und zur \nAbwicklung des Vertrages eine private Internetagentur zwischengeschaltet. \nAngesichts dessen und des erwerbswirtschaftlich geprägten Vertragsgegenstandes \nist die Vertragsbeziehung als zivilrechtlich und nicht als öffentlich-rechtlich (vgl. dazu \n§ 54 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW) anzusehen.\nDem zivilrechtlichen Vertrag ist auch keine öffentlich-rechtliche Auswahl-, Vergabe- \noder Zulassungsentscheidung vorgeschaltet, die den Verwaltungsrechtsweg eröffnen \nkönnte. Anders als die Klägerin meint, besteht ein solcher öffentlich-rechtlicher \nVerfahrensabschnitt hier nicht. Die Entscheidung darüber, ob und mit wem der \nBeklagte vertragliche Beziehungen eingeht oder auflöst, ist ein Akt interner \nWillensbildung. Rechtlich existent wird er erst, wenn er in Form eines zivilrechtlichen \nAngebots bzw. einer Kündigung nach außen hin erklärt wird. Das gilt sogar dann, \nwenn die Willensbildung des Hoheitsträgers über die Auswahl des Vertragspartners \nden öffentlich-rechtlichen Bindungen des Vergaberechts unterliegt.\nVgl. zur Unanwendbarkeit der sog. Zwei-Stufen-\nTheorie bei der (unterschwellligen) Vergabe von \nAufträgen durch die öffentliche Hand: BVerwG, \nBeschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 -, NVwZ \n2007, 820.\n\n3\n\nSchließlich lässt sich eine den Verwaltungsrechtsweg begründende \nEntscheidung des Beklagten auch nicht aus kommunalrechtlichen Vorschriften \nherleiten. Insbesondere wird hier nicht um die in § 8 Abs. 2 der Gemeindeordnung \n(GO) NRW geregelte Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung gestritten. Das \nVorliegen einer solchen Einrichtung setzt einen Widmungsakt voraus, der den \nGemeindeeinwohnern im öffentlichen Interesse die Nutzung freigibt. Daran fehlt es \nfür die hier streitige Nutzung der kommunalen Internetseite als \"digitale \nLitfaßsäule\".\n\n4\n\nFür die demnach vorliegende bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit ist das \nAmtsgericht N. sachlich und örtlich zuständig, vgl. § 23 Nr. 1 GVG bzw. § 17 der \nZivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257862","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-02-08/3-k-1351-07","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257862","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257862","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-02-08/3-k-1351-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257862","retrieved":"2026-07-09 02:22:16.665636+00:00"}}