{"status":"available","doknr":"OLD257936","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0206.1L455.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-02-06","aktenzeichen":"1 L 455/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Anträge werden abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer in der Hauptsache gestellte Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nuntersagen, die Stelle \"des/der Oberstudiendirektors/in als \nLeiter/in einer beruflichen Schule der Besoldungsgruppe A 16 \nBBesO\" am Berufskolleg F. des Schulverbandes in der \nStädteregion Aachen mit einem anderen Mitbewerber zu besetzen \nund ihm aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung \nund Beförderung eines Mitbewerbers in die vorgenannte Stelle \nbewirken könnte, bis über die Bewerbung des Antragstellers um \ndiese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden und eine Frist von zwei Wochen nach \nMitteilung der erneuten Entscheidung an den Antragsteller \nabgelaufen ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Der Antragsteller kann insoweit - wie der Antragsgegner \nzutreffend gesehen hat - einen Anordnungsgrund nicht geltend machen. Bislang ist \nweder eine Auswahlentscheidung getroffen worden noch liegen aktuelle dienstliche \nBeurteilungen der (anderen) Bewerber vor. Bei dieser Sachlage ist mit einer \nzeitnahen Ernennung und Beförderung eines der Beigeladenen nicht zu rechnen. \n\n5\n\nDer Antragsteller kann auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag,\n\n6\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, den Antragsteller zu dem Auswahlverfahren um die \nBesetzung der Stelle \"des/der Oberstudiendirektors/in als \nLeiter/in einer beruflichen Schule der Besoldungsgruppe A 16 \nBBesO, am Berufskolleg F. des Schulverbandes in der \nStädteregion Aachen zuzulassen,\n\n7\n\nnicht durchdringen. Dabei ist schon fraglich, ob dieses Begehren in einem \nHilfsverhältnis zu dem Hauptantrag steht; der Erfolg dieses Begehrens wäre natürlich \nVoraussetzung dafür, dass der Hauptantrag überhaupt Erfolg haben könnte. Diese \nProblematik kann jedoch dahinstehen. Der Antragsteller hat zwar das Vorliegen \neines für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, \n§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Der \nAntragsgegner hat nämlich unter dem 12. September 2007 die Bewerbung des \nAntragstellers vom 7. September 2007 auf die o.g. Schulleiterstelle mit der \nBegründung nicht zugelassen, in seiner Person seien die in § 61 Abs. 1 Satz 3 \nSchulG NRW geforderten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Den dagegen \nunter dem 18. September 2007 erhobenen Widerspruch des Antragstellers hat der \nAntragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2007 zurückgewiesen. \nDer Antragsgegner beabsichtigt nach alledem, das Bewerbungsverfahren ohne \nBerücksichtigung des Antragstellers fortzuführen, mit der Folge, dass diesem für den \nFall der Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung wesentliche, schlechthin \nunzumutbare Nachteile entstehen könnten.\n\n8\n\nEr hat indes keinen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \nvorgenannten Vorschriften gleichfalls erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht. Die Entscheidung des Antragsgegner, den Antragsteller nicht zum \nAuswahlverfahren zuzulassen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Für das \nBestehen eines Anordnungsanspruches kommt es analog zu den Fällen der \nKonkurrenz von Bewerbern um die Übertragung einer Beförderungsplanstelle im \nErgebnis darauf an, ob es nach dem gegenwärtigen erkennbaren Sach- und \nStreitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn getroffene \nZulassungsentscheidung zulasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen \nBewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Dieser \nAnspruch enthält vor allem das Recht, dass im Falle von Bewerbungskonkurrenzen \num Beförderungen die Auswahl durch den Dienstherrn unter Berücksichtigung des \ndurch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten, in § 7 Abs. 1 LBG NRW \neinfachgesetzlich geregelten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) \nvorgenommen wird. Vor diesem Hintergrund ist auch der Zulassungsanspruch - \nwiederum wie der Beförderungsanspruch - nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nsicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz \nnachsuchende übergangene Bewerber im Ergebnis zwingend seinen Konkurrenten \nhätte vorgezogen werden müssen,\n\n9\n\nvgl. zum Beförderungsanspruch: Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n16. Dezember 2003 - 1 B 2117/03 -, juris.\n\n10\n\nDie Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht zum \nAuswahlverfahren zuzulassen, entspricht nach Einschätzung der Kammer den \nVorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch \ndes Antragstellers daher aller Voraussicht nach nicht. \n\n11\n\nDer Antragsteller erfüllt nicht die in § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW normierten \nVorgaben für eine Zulassung zum Auswahlverfahren. Nach dieser Vorschrift kann die \nobere Schulaufsichtsbehörde der Schulkonferenz Lehrerinnen und Lehrer der \nbetroffenen Schule als geeignete Personen für die Stelle des Schulleiters oder der \nSchulleiterin nur dann benennen, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in \nmindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit ihre \nVerwendungsbreite nachgewiesen haben. Der Antragsteller, der bereits seit dem 1. \nAugust 1974 bis zum 10. Juni 1975 während der Referendarzeit und dann \nununterbrochen ab seiner Ernennung zum Studienrat z.A. am 1. August 1975 an den \n(damals) Berufsbildenden Schulen in F. tätig ist, beruft sich insoweit auf die im \nRahmen der Referendarausbildung von Ende 1973 bis Sommer 1974 erbrachte \nLehrtätigkeit am Berufskolleg G VII In Köln-Deutz und eine Aushilfslehrtätigkeit am \nH. -T. -Gymnasium in Aachen von November 1972 bis März 1973 vor \nBeginn der Referendarzeit. Diese Tätigkeiten sind jedoch nach Überzeugung der \nKammer nicht im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW berücksichtigungsfähig. \nNach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Bestenauslese gerade bezogen auf die \nBesetzung der höherwertigen und anspruchsvollen Schulleiterstellen durch den \nNachweis einer ausreichend breiten Verwendung zu gewährleisten und zu sichern, \nkommt - neben der gleichgestellten Tätigkeit in der Schulaufsicht - nur eine \nhauptberufliche Tätigkeit als Lehrer bzw. als Lehrkraft von nicht nur untergeordneter - \nauch zeitlicher - Bedeutung als maßgeblich in Betracht. Dies ergibt sich aus \nfolgenden Erwägungen: Das Kriterium der Verwendungsbreite, das sich auf Aspekte \nder Befähigung und Eignung bezieht, soll Aufschluss darüber geben, ob und \ninwieweit der jeweilige Bewerber die für die beabsichtigte Beförderung die \nBeurteilungsgrundlage bildende Tätigkeit in unterschiedlichen Funktionen, jedenfalls \naber unter unterschiedlichen Rahmenbedingungen unter Beweis gestellt hat. Es ist \ndarüber hinaus auch eignungsrelevant, weil die Einarbeitung und Eingewöhnung in \nein neues Tätigkeits(um)feld zugleich eine erhöhte Belastung mit sich bringt und \nregelmäßig an die geistige Beweglichkeit auch höhere Anforderungen stellt.\n\n12\n\nVgl. m.w.N.: Sächsisches Oberverwaltungsgericht \n(SächsOVG), Beschluss vom 13. September 2006 - 3 BS 111/06 \n-, juris. \n\n13\n\nDieser gesetzlichen Zielsetzungen entspricht nicht nur die vom Antragsgegner \nherangezogene amtliche Begründung in der Landtagsdrucksache 14/2122, die die \n(allein) Ausbildungszwecken dienende - auch selbständige - Lehrtätigkeit von \nStudienreferendarinnen und -referendaren ausschließt, sondern auch die Erlasslage \nzum § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW, die einen mindestens einjährigen Einsatz des \nBewerbers mit mindestens der Hälfte der Arbeitszeit fordert. Auch dass die \nwahrgenommen Aufgaben dabei mit der Tätigkeit einer Lehrkraft vergleichbar sein \nmüssen, geht damit konform. Nach diesen Grundsätzen scheidet die nicht nur in \nzeitlicher Hinsicht untergeordnete Tätigkeit des Antragstellers als Aushilfslehrer \nwährend seiner Studienzeit ebenso aus wie die im Rahmen der \nReferendarausbildung erbrachte Lehrtätigkeit. \n\n14\n\nDas Gericht hat auch keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung des § 61 \nAbs. 1 Satz 3 SchulG NRW mit dem Grundgesetz. Sie widerspricht insbesondere \nnicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. \n\n15\n\nGemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung \nund fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind \nöffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die \nGeltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und \nvorbehaltslos gewährleistet, weshalb der Vorschrift keine, auch keine weiteren \nStrukturprinzipien des öffentlichen Dienstes entnommen werden können, die den \nGeltungsanspruch des Leistungsgrundsatzes relativieren. Andere Belange, d.h. \nsolche, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der \nBewerberauswahl zur Besetzung öffentliche Ämter nur Berücksichtigung finden, \nwenn ihnen außerhalb des Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist. \nDanach gibt Art. 33 Abs. 2 GG die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für \ndie Bewerberauswahl abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten \nAuswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt \nwerden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber \nbetreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn \nsich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen \nGesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. \n\n16\n\nvgl. m.w.N.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n28. Oktober 2004 - 2 C 23/03 - NVwZ 2005, 457. \n\n17\n\nDer Begriff der fachlichen Leistung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zielt auf die \nArbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf \nFachwissen und Fachkönnen ab. Mit dem Begriff der Befähigung werden die \nallgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften wie \nBegabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung \numschrieben. Der Begriff der Eignung im engeren Sinne erfasst schließlich \nPersönlichkeit und charakterliche Eigenschaften.\n\n18\n\nVgl. u.a. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss \nvom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a.- , NJW 2004, 1935.\n\n19\n\nDas in § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG in den Vordergrund gerückte Merkmal der \nVerwendungsbreite gehört - wie oben ausgeführt - zu den leistungsbezogenen, weil \nsich auf Aspekte der Befähigung und Eignung beziehenden Gesichtspunkten. Aus \ndiesem Grunde ist es nach dem o.a. Maßstab nicht nur dem Dienstherrn im \nEinzelfall, sondern auch dem Gesetzgeber unbenommen, diesen \nleistungsbezogenen Gesichtspunkt bei der Auswahl nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung auch zu berücksichtigen. \n\n20\n\nDie Entscheidung, der Verwendungsbreite in gewissen Konstellationen sogar ein \nausschlaggebendes Gewicht beizumessen, steht dabei im weiten Ermessen des \nGesetzgebers. Dafür, dass dieses gesetzgeberische Ermessen für die \nBewerberauswahl bei zu besetzenden Schulleiterstellen nicht sachgerecht oder \nsogar willkürlich ausgeübt worden wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Es handelt \nsich bei den Schulleiterstellen nämlich um an die fachliche, geistige und persönliche \nFlexibilität des Bewerbers hohe Ansprüche stellende Position. Gerade diese \nFähigkeiten sind aber bei einer vorausgehenden breiten Verwendung und der damit \neinhergehenden notwendigen Eingewöhnung an ein anderes Schulumfeld \nregelmäßig in höherem Maße zu erwarten als bei einem langjährigen Einsatz allein \nan einer, nämlich der betroffenen Schule. Die abweichende Behandlung von \nBewerbern aus anderen Schulen ist auch nicht als willkürlich anzusehen. Solche \nBewerber zeigen nämlich mit der Bewerbung und dem damit nicht nur in Kauf \ngenommenen, sondern ausdrücklich angestrebten Schulwechsel ihre Bereitschaft, \nsich einer neuen Herausforderung zu stellen und flexibel anzupassen.\n\n21\n\nDer Antragsteller wird durch die gesetzgeberische Entscheidung auch nicht \nunverhältnismäßig getroffen. Ihm steht nämlich - worauf der Antragsgegner zu Recht \nhinweist - der Weg offen, sich auf eine Schulleiterstelle an einer anderen Schule zu \nbewerben, mit der Folge, dass die allein Hausbewerbungen betreffende \nEinschränkung des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW für ihn nicht greifen würde. Aus \ndiesem Grunde bedarf es aus rechtlichen Gründen auch nicht zwingend einer \nAusnahmeregelung. Der Antragsteller kann eine günstige Beurteilung seines \nAnliegens auch nicht deshalb begehren, weil er sich nicht frühzeitig auf das jetzt \nausschlaggebende Kriterium hat einstellen können. Denn die Verwendungsbreite \neines Bewerbers war auch schon vor der Gesetzesänderung als leistungsbezogenes \nMerkmal anerkannt.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nden Streitwert auf §§ 63, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen des \nvorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des sogenannten Auffangwertes \nangemessen erscheint. Wegen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen \nHaupt- und Hilfsantrag hält die Kammer eine gesonderte streitwertmäßige \nBerücksichtigung des Hilfsantrags nicht für erforderlich.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257936","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-02-06/1-l-455-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":9},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257936","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257936","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-02-06/1-l-455-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257936","retrieved":"2026-07-09 02:22:22.624814+00:00"}}