{"status":"available","doknr":"OLD257993","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0201.6K301.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-02-01","aktenzeichen":"6 K 301/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n für R e c h t erkannt:\n\n2\n\nDer Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des \nBeklagten vom 17. Januar 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 2. März 2007 wird \naufgehoben.\n\n3\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n4\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungs-betrags abwenden, wenn nicht der \nKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n5\n\nT a t b e s t a n d :\n\n6\n\nDer Kläger ist Landwirt und führt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 68 ha \nGrünland sowie 45 Milchkühen, 35 Kälbern und Rindern.\n\n7\n\nAn 25. Juni 2003 stellte er beim Beklagten einen Antrag auf Förderung der \nWeidehaltung von Milchvieh. Unter Ziffer 6.1 des Antrags verpflichtete der Kläger \nsich, die in den \"Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung \neiner markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung im Rahmen der \nModulation\" genannten Bedingungen einzuhalten, insbesondere die Verpflichtungen \nfür die Dauer von fünf Jahren, spätestens beginnend mit dem 1. Juli 2003 bis zum \n30. Juni 2008. \n\n8\n\nMit Zuwendungsbescheid vom 19. August 2003 gewährte der Beklagte ihm \ndaraufhin als \"Rahmenbewilligung\" für die Dauer von fünf Jahren, und zwar für den \nZeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2008, eine Zuwendung nach den \nRichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer markt- und \nstandortangepassten Landbewirtschaftung im Rahmen der Modulation (Runderlass \ndes Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2003 - Ministerialblatt des Landes \nNRW (MBl. NRW) - Az. II 6 - 72.50.32 -; im Folgenden: Richtlinie) bis zu einem \nHöchstbetrag von 17.500,- EUR. Die bewilligte Gesamtzuwendung für fünf Jahre \nbetrage maximal 3.500,- EUR pro Jahr. Die Zuwendung für die gesamten fünf Jahre \nwerde nur unter der Auflage gewährt, dass der Antragsteller jedes Jahr einen \nAuszahlungsantrag stelle, der gleichzeitig als Verwendungsnachweis für das \nEinhalten der Verpflichtungen diene. Die vom Kläger im Antrag übernommenen \nVerpflichtungen und abgegebene Erklärungen seien Bestandteil dieses Bescheids \nund Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). \n\n9\n\nAuf die Auszahlungsanträge des Klägers setzte der Beklagte für den Kläger die \nZuwendung für die Förderung einer markt- und standortangepassten \nLandbewirtschaftung im Rahmen der Modulation mit Auszahlungsbescheid vom 27. \nDezember 2004 für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 auf 1.602,45 EUR, mit \nAuszahlungsbescheid vom 2. Februar 2006 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 auf \n3.446,80 EUR und mit Auszahlungsbescheid vom 2. November 2006 für das \nWirtschaftsjahr 2005/2006 auf 3.280,90 EUR fest und überwies diese Beträge an den \nKläger. \n\n10\n\nIn einer internen E-Mail des Beklagten vom 5. Oktober 2006 heißt es, am selben \nTag habe ein Telefonat mit der Ehefrau des Klägers stattgefunden. Die \nMilchproduktion sei zum 1. April 2006 eingestellt worden. Ein Telefonat mit der \nMolkerei T. in H. habe ergeben, dass der Kläger zur Zeit keine Milch liefere. Er \nhabe 50.000 kg Milchquote verkauft und besitze noch 131.102 kg Milchquote, die \nnicht beliefert werde. Keine andere Molkerei habe die Quote angefordert.\n\n11\n\nMit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17. Januar 2007 hob der \nBeklagte den Zuwendungsbescheid vom 19. August 2003 sowie die \nAuszahlungsbescheide vom 27. Dezember 2004, 2. Februar 2006 und 2. November \n2006 auf. Er sei gehalten, die dem Kläger für die Verpflichtungszeiträume 2003/2004, \n2004/2005 und 2005/2006 zuviel ausgezahlte Prämie für die Weidehaltung in Höhe \nvon insgesamt 8.330,15 EUR zuzüglich Zinsen von dem Kläger zurückzufordern. Zur \nBegründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe die Milcherzeugung am 1. April \n2006 eingestellt. Nach Ziffer 9.2.4 der Richtlinie müsse eine erhaltene Prämie \nzurückgezahlt werden, wenn berücksichtigte Betriebszweige abgingen oder der \nganze Betrieb aufgegeben werde und die eingegangenen Verpflichtungen nicht von \neinem Übernehmer eingehalten werden könnten. Nach Ziffer 9.2.5 der Richtlinie \nkönne auf eine Rückforderung nur verzichtet werden, wenn die Verpflichtungen \nbereits drei Jahre erfüllt worden seien und die landwirtschaftliche Tätigkeit \naufgegeben werde.\n\n12\n\nDer Kläger erhob am 16. Februar 2007 Widerspruch. Zur Begründung machte er \ngeltend: Am 7. Dezember 2005 sei ihm von der Molkerei T. fristlos gekündigt \nworden. Grund dafür sei gewesen, dass die von ihm angelieferte Milch wiederholt \nhemmstoffhaltig gewesen sei. Da keine Rückstellproben gezogen worden bzw. \nkurzfristig vernichtet worden seien, habe er keine Möglichkeit gehabt, den Hemmstoff \nzu ermitteln oder einzugrenzen. Nach einem anonymen Anruf habe sich sein \nVerdacht erhärtet, dass die abgelieferte Milch von einem Dritten manipuliert worden \nsei. Zur Zeit ermittele noch die Kriminalpolizei T1. in dieser Sache. Da sich trotz \nintensiver Bemühungen keine Molkerei bereit erklärt habe, die von ihm produzierte \nMilch abzunehmen, sei er gezwungen gewesen, die Milchproduktion einzustellen. \nDies stelle einen Fall von höherer Fall dar. Vorsorglich weise er darauf hin, dass er \nbeim Hauptzollamt noch als Milcherzeuger gelistet sei. Melk- und Kühltechnik sowie \nMilchkühe seien noch vorhanden. Die Kühe hätten auch im Sommer 2006 \nuneingeschränkten Weidegang gehabt.\n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2007, zugestellt am 5. März 2007, wies \nder Beklagte den Widerspruch zurück. Soweit der Kläger vortrage, dass er die \nMilcherzeugung unfreiwillig eingestellt habe und möglicherweise ein \nFremdverschulden mit kriminellem Hintergrund vorliege, stelle dies keinen Fall \nhöherer Gewalt dar. Da die Prämie nur für Milchkühe und ausdrücklich nicht für \nMutterkühe gezahlt werde, sei auch der zum Ende des Verpflichtungsjahres \ndurchgeführte Weidegang für die Entscheidung unerheblich. \n\n14\n\nDer Kläger hat am 4. April 2007 Klage erhoben.\n\n15\n\nZur Begründung trägt er ergänzend vor, die fristlose Kündigung des \nMilchbezugsvertrags durch die Molkerei T. sei mit gravierenden Folgen für ihn \nund seine Familie verbunden gewesen. Die Milchproduktion und die Bewirtschaftung \nder Weiden liefen bis heute. Nach wie vor werde der Betrieb vom Hauptzollamt \nlaufend geprüft, da dieser aufgrund vorhandener Melk- und Kühltechnik sowie der \nMilchkühe dort immer noch als Milcherzeuger betrachtet werde. Nr. 9.2.5 der \nRichtlinie sei nicht einschlägig, da der Kläger seine Verpflichtungen im Rahmen der \nFörderung länger als drei Jahre erfüllt habe. Die Festlegung des Datums der \nEinstellung der Milcherzeugung auf dem 1. April 2006 verstoße gegen das \nWillkürverbot, da für dieses Datum keine konkreten Anhaltspunkte bestanden hätten \nund sich der Beklagte nicht von den konkreten Gegebenheiten auf dem Hof des \nKlägers überzeugt habe. Er selbst habe nie behauptet, die Milcherzeugung \naufgegeben zu haben. Diese erfolge vielmehr bis heute. Er sei zur Milcherzeugung \ntechnisch und faktisch in der Lage. Vor allem die Weidehaltung der Rinder erfolge in \ngleichem Maße wie vor der Kündigung durch die Molkerei T. im Jahr 2005. \nÜberdies hätte der Beklagte auch andere Fälle höherer Gewalt als den von ihm \nvorgetragenen in Betracht ziehen müssen. Rinder und vor allem Färsen hätten auch \neine eigene Produktion von Hemmstoffen. Zum Zeitpunkt des positiven Tests auf \nHemmstoffe seien sechs bis sieben Färsen an der Milchproduktion beteiligt gewesen. \nÜberdies habe der Beklagte ihn falsch bzw. nicht beraten. Deshalb habe er nach der \nKündigung durch die Molkerei T. keine andere Molkerei gefunden, die die Milch \nabnehme. Erst viel später habe er erfahren, dass seitens der Molkereien eine \nAbnahmeverpflichtung bestanden habe. In einer solchen Situation, in der den \nBeklagten wegen mangelhafter Betreuung ein Teilverschulden treffe, sei die \nRückforderung der Prämien unbillig und unangemessen. Der Ausfall der Erträge aus \ndem Verkauf der Milch treffe ihn schon hart genug. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des \nBeklagten vom 17. Januar 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 2. März 2007 aufzuheben.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs \nBezug genommen. \n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.\n\n23\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n24\n\nDer Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 17. Januar \n2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2007 ist rechtswidrig \nund verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nAls Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung des Zuwendungsbescheids vom \n19. August 2003 kommt § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW in Betracht.\n\n26\n\nDiese Bestimmung ist vorliegend mangels spezialgesetzlicher \nAufhebungsvorschriften gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG NRW anwendbar.\n\n27\n\nEine solche spezialgesetzliche Aufhebungsvorschrift ergibt sich zunächst nicht \naus dem Europäischen Gemeinschaftsrecht.\n\n28\n\nZwar geht es hier um die Aufhebung eines Zuwendungsbescheids und der \nRückforderung einer Zuwendung, die auf der Grundlage des Europäischen \nGemeinschaftsrechts gewährt wurde. Ausweislich Ziffer 1.1 der durch Fristablauf am \n31. Dezember 2006 außer Kraft getretenen Richtlinie, die in der hier maßgeblichen \nFassung der Änderungen durch Runderlass vom 2. Dezember 2004 (Ministerialblatt \nNordrhein-Westfalen - MBl.NRW. - 2005, S. 25) und durch Runderlass vom 2. \nSeptember 2005 (MBl.NRW. 2005, S. 1150) anwendbar ist, gewährte das Land \nNordrhein-Westfalen die Zuwendung nämlich auf der Grundlage der jeweils \ngeltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 \nüber die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen \nAusrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung \nbzw. Aufhebung bestimmter Verpflichtungen (Amtsblatt - ABl. - Nr. L 160, S. 80; im \nFolgenden: VO (EG) Nr. 1257/1999) und der hierzu ergangenen \nDurchführungsverordnung (EG) Nr. 817/2004 vom 29. April 2004 (ABl. Nr. L 153, S. \n30; im Folgenden: VO (EG) Nr. 817/2004). Gleichwohl ist auf die Aufhebung des \nZuwendungsbescheids vom 19. August 2003 nationales Recht anzuwenden. Denn \ndas Europäische Gemein-schaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, welche die \nBefugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regeln, \nBewilligungsbescheide über in Durch-führung des Gemeinschaftsrechts gewährte \nPrämien und Beihilfen zurückzunehmen oder zu widerrufen.\n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2004, 413 \n= juris Rn. 15 ff.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht \n(NdsOVG), Urteil vom 21. Februar 2006 - 10 LB 45/03 -, Recht \nder Landwirtschaft (RdL) 2007, 166 = juris Rn. 25 (zur \nVerordnung (EG) Nr. 1257/1999); Verwaltungsgericht (VG) \nStade, Urteil vom 23. April 2007 - 6 A 36/06 -, juris Rn. 34 \n(ebenfalls zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999).\n\n30\n\nDiesen Befund bestätigt auch Art. 8 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. \n1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl. Nr. L 160, S. 103), die allgemeine \nBestimmungen über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die \nLandwirtschaft enthält, aus dessen Mitteln die vorliegende Maßnahme kofinanziert \nwird, demzufolge die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und \nVerwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die infolge von \nUnregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder \neinzuziehen.\n\n31\n\nVgl. NdsOVG, Urteil vom 21. Februar 2006 - 10 LB 45/03 -, \nRdL 2007, 166 = juris Rn. 26.\n\n32\n\nEtwas anderes ergibt sich nicht aus Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 und Art. \n49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2149/2001 der Kommission vom 11. Dezember \n2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 \ndes Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte \ngemeinschaftliche Beihilferegelungen (Amtsblatt Nr. L 327, S. 11; im Folgenden: VO \n(EG) Nr. 2149/2001). Diese Regelungen sehen zwar die Pflicht des Betriebsinhabers \nzur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beihilfen nebst Zinsen vor. Sie ermächtigen \nindessen nicht zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden.\n\n33\n\nVgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C \n22.02 -, NVwZ-RR 2004, 413 = juris Rn. 17.\n\n34\n\nAuch das Bundesrecht enthält für die vorliegende Fallkonstellation keine im \nVerhältnis zu § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW spezialgesetzliche \nAufhebungsvorschrift. \n\n35\n\nDas Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) vom \n31. August 1972 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I, S. 1617) in der Fassung der \nNeubekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I, S. 1847), zuletzt geändert durch \nArt. 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I, S. 2897), ist nicht \neinschlägig.\n\n36\n\nVgl. insofern NdsOVG, Urteil vom 21. Februar 2006 - 10 LB \n45/03 -, RdL 2007, 166 = juris Rn. 27; VG Stade, Urteil vom 23. \nApril 2007 - 6 A 36/06 -, juris Rn. 35, jeweils unter Hinweis auf \nBVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 -, NVwZ-RR \n2004, 413 = juris Rn. 20.\n\n37\n\nGemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG, der im zu entscheidenden Fall als spezielle \nAufhebungsnorm in Betracht zu ziehen wäre, sind rechtmäßige begünstigende \nBescheide \"in den Fällen der §§ 6 und 8\" MOG, auch nach dem sie unanfechtbar \ngeworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des \nBescheides nachträglich entfällt oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die \ngewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides \nverwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, \nsoweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG nichts anderes zulassen. \n\n38\n\nVorliegend ist jedoch bereits im Ansatz weder ein Widerrufsgrund nach § 6 \nAbs. 1 Nr. 1 MOG (betreffend \"Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG hinsichtlich \nMarktordnungswaren, soweit diese Regelungen unter Nummer 2 fallen\") noch nach \n§ 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG (betreffend \"Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG bei \nDirektzahlungen\") gegeben.\n\n39\n\n§ 6 Abs. 1 Nr. 1 MOG scheidet aus, weil Regelungen hinsichtlich \nMarktordnungswaren nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen (vgl. § 2 \nMOG), nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen sind. Das Gesetz \nzur Durch-führung der Gemeinsamen Marktorganisationen bezieht sich auf \ndiejenigen Regelungen des Gemeinschaftsrechts, durch die für einzelne Erzeugnisse \n(Produkte) gemeinsame Marktorganisationen geschaffen wurden.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 -, \nNVwZ-RR 2004, 413 = juris Rn. 20.\n\n41\n\nDarum geht es in dem zur Entscheidung gestellten Zusammenhang indessen \nnicht.\n\n42\n\nDie Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates und der \nVerordnung (EG) Nr. 817/2004 der Kommission sowie der zu ihrer Ausführung \nerlassenen Richtlinie enthalten keine im Sinne des Gesetzes zur Durchführung der \nGemeinsamen Marktorganisationen erzeugnisbezogenen Regelungen. Sie betreffen \nvielmehr das Produktionsverfahren bzw. setzen allgemein einen Rahmen (vgl. Art. 1 \nAbs. 1 VO (EG) Nr. 1257/1999) für Beihilfen für verschiedenartige Maßnahmen zur \nEntwicklung des ländlichen Raumes im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen \nTätigkeiten und deren Umsetzung. Regelungen hinsichtlich Marktordnungswaren \nsind aber nur erzeugnis- oder produktbezogene, nicht jedoch \nproduktionsverfahrensbezogene Regelungen. Nach Art. 2 VO (EG) Nr. 1257/1999 \ndes Rates können die Beihilfen für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen \nRaums in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umstellung \njedoch unter anderem die Erhaltung und Förderung eines hohen Naturwerts und \neiner nachhaltigen und umweltgerechten Landwirtschaft betreffen. Nach Art. 23 Abs. \n1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates werden die Beihilfen Landwirten gewährt, \ndie sich für mindestens fünf Jahre verpflichten, Agrarumweltmaßnahmen \ndurchzuführen. Agrarumweltmaßnahmen in diesem Sinne sind nach Art. 22 Satz 1 \nVO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die auf \nden Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ländlichen Lebensraumes ausgerichtet \nsind. Die hier fraglichen Beihilfen stehen demnach nicht in einem Zusammenhang mit \nbestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Ihr wesentliches Ziel besteht vielmehr \nin der Lenkung der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, um den Übergang von \neiner intensiven auf eine extensivere und qualitativ hochwertigere Bewirtschaftung zu \nfördern, nicht aber um den jeweiligen Produktmarkt zu beeinflussen.\n\n43\n\nVgl. insoweit auch NdsOVG, Urteil vom 21. Februar 2006 - \n10 LB 45/03 -, RdL 2007, 166 = juris Rn. 27 unter Hinweis auf \nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil \nvom 19. September 2002 - C-336/00 -, Slg. 2002 I - 7699.\n\n44\n\nDavon ausgehend bezeichnet auch Ziffer 2 der Richtlinie als Gegenstand der \nFörderung gerade förderfähige Verfahren wie den Anbau vielfältiger Fruchtfolgen, \neinzelflächenbezogene Grünlandextensivierung und eben die Weidehaltung von \nMilchvieh. Die Produktionsverfahrensbezogenheit der Förderung der Weidehaltung \nvon Milchvieh verdeutlicht zudem der Blick auf Ziffer 8.1 der Richtlinie \n(\"Förderungsfähig ist die Haltung von Milchkühen nach folgenden Verfahren\"), im \nAnschluss an welche Ziffer 8.1.1 der Richtlinie als eine Verfahrensart die \n\"Weidehaltung von Milchvieh\" nennt und Ziffer 8.1.2 der Richtlinie die \"Haltung von \nMilchkühen in Laufställen mit planbefestigtem oder mit teilperforierten Flächen sowie \njeweils mit Weidehaltung\". Auch die in Ziffer 8.2 der Richtlinie bezeichneten \n\"Zuwendungsvoraussetzungen\" sind produktionsverfahrensbezogen. So verpflichtet \netwa Ziffer 8.2.1 der Richtlinie den Zuwendungsempfänger, sämtlichen Milchkühen \nim Zeitraum zwischen dem 1. Juni und dem 1. Oktober - soweit Krankheit oder zu \nerwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen - täglich Weidegang mit \nfreiem Zugang zu Milchtränken zu ermöglichen und Ziffer 8.2.2 der Richtlinie dazu, \neinen durchschnittlichen Viehbesatz vom 0,3 bis 0,2 Großvieheinheiten je Hektar \nlandwirtschaftlicher Fläche einzuhalten. \n\n45\n\nDes Weiteren scheidet auch § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG als spezielle \nAufhebungsvorschrift aus, weil Zuwendungen für die Förderung einer markt- und \nstandortangepassten Landbewirtschaftung im Rahmen der Modulation keine \nDirektzahlung darstellen. Direktzahlungen im Sinne des Marktorganisationsgesetzes \nsind nach § 1 Abs. 1 a) MOG die Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 MOG im \nRahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichneten \nVergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen \nMaßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums. Gerade um \nletzteres geht es aber bei der streitgegenständlich zurückgeforderten Zuwendung, \nwie der bereits erwähnte Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1257/1999 zeigt.\n\n46\n\nGemäß dem solchermaßen anwendbaren § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW \nkann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines \nbestimmten Zwecks gewährt, auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen \nwerden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der \nBegünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.\n\n47\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht gegeben, weil es an einem Widerrufsgrund \nfehlt. Der Kläger hat nicht eine Auflage nicht erfüllt, die mit dem \nZuwendungsbescheid vom 19. August 2003 verbunden ist.\n\n48\n\nGemäß dem Zuwendungsbescheid vom 19. August 2003 sind die vom Kläger im \nZuwendungsantrag übernommenen Verpflichtungen und abgegebenen Erklärungen \nBestandteil des Zuwendungsbescheids und Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 \nVwVfG NRW. Im Zuwendungsantrag vom 25. Juni 2003 verpflichtete der Kläger sich \nunter Ziffer 6.1, die \"in den \"Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für \ndie Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung im \nRahmen der Modulation\" genannten Bedingungen einzuhalten, insbesondere die \nVerpflichtungen für die Dauer von mindestens fünf Jahren, spätestens beginnend mit \ndem 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2008\". Damit sind die Regelungen der Richtlinie \n- wie es auch in deren Ziffer 4.3 heißt - zugleich Auflagen zum Zuwendungsbescheid \nvom 19. August 2003.\n\n49\n\nDer Kläger hat jedoch nicht gegen eine Bestimmung der Richtlinie verstoßen, \nindem er die von ihm produzierte Milch nach der Kündigung des Bezugsvertrags \ndurch die Molkerei T. vom 7. Dezember 2005 nicht mehr an eine Molkerei \nabliefert.\n\n50\n\nEin Verstoß gegen Ziffer 9.2.4 der Richtlinie, der im Aufhebungs- und \nRückforderungsbescheid vom 17. Januar 2007 und im Widerspruchsbescheid vom 2. \nMärz 2007 angenommen wird, ist darin nicht zu sehen.\n\n51\n\nDiese Richtlinienvorschrift hat folgenden Inhalt: Gehen während des \nVerpflichtungszeitraums Flächen, berücksichtigte Betriebszweige, der ganze Betrieb, \noder Teile davon, für die nach diesen Richtlinien eine Zuwendung gewährt wird, auf \nandere Personen als die Zuwendungsempfängerin / den Zuwendungsempfänger \nüber oder an die Verpächterin / den Verpächter zurück, muss die \nZuwendungsempfängerin / der Zuwendungsempfänger selbst oder deren / dessen \nErbe bzw. deren / dessen Rechtsnachfolgerin / Rechtsnachfolger, außer in Fällen \nhöherer Gewalt, die für diese Flächen bzw. berücksichtigte Betriebszweige erhaltene \nZuwendung zurückzahlen, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von der \nÜbernehmerin / dem Übernehmer nicht eingehalten werden.\n\n52\n\nEin derartiger Fall eines Flächen- oder (teilweisen) Betriebsübergangs ist hier \njedoch ersichtlich nicht gegeben.\n\n53\n\nAuch ein anderweitiger - in den angefochtenen Bescheiden nicht zugrunde \ngelegter Widerrufsgrund - ist nicht erkennbar.\n\n54\n\nSoweit der Vertreter des Beklagten im Erörterungstermin am 9. Januar 2008 auf \ndie allgemeine Zuwendungsvoraussetzung der Ziffer 4.1 der Richtlinie in Verbindung \nmit Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1257/1999 rekurriert hat und dazu ausgeführt \nhat, dass der Begriff des \"Milchviehs\" nur dann erfüllt sei, wenn die produzierte Milch \ndurch Abgabe an eine Molkerei vermarktet werde, wird auch dadurch ein \nAuflagenverstoß nicht dargelegt.\n\n55\n\nGemäß Ziffer 4.1 der Richtlinie muss die Zuwendungsempfängerin / der \nZuwendungsempfänger den Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst \nbewirtschaften (Satz 1). Die Flächen, für die eine Förderung beantragt wird, müssen \nim Land Nordrhein-Westfalen liegen (Satz 2). Für eine Förderung der Weidehaltung \nvon Milchvieh nach Ziffer 8 der Richtlinie muss darüber hinaus der Betriebssitz im \nLand Nordrhein-Westfalen liegen (Satz 3).\n\n56\n\n§ 23 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1257/1999 sieht - dies sei an dieser Stelle \nwiederholt - vor, dass die Beihilfen für Landwirte gewährt werden, die sich für fünf \nJahre verpflichten, Agrarumwelt- oder Tierschutzmaßnahmen durchzuführen, wobei \nunter \"Agrarumweltmaßnahmen\" gemäß Art. 22 Satz 1 VO (EG) Nr. 1257/1999 \nlandwirtschaftliche Produktionsverfahren zu verstehen sind, die auf den Schutz der \nUmwelt und die Erhaltung des ländlichen Lebensraums ausgerichtet sind.\n\n57\n\nDiese Vorgaben werden durch den Kläger nach seinem auch im \nErörterungstermin vom 9. Januar 2008 unwidersprochen gebliebenen Vorbringen \nnach wie vor erfüllt, da er namentlich weiterhin Milchvieh auf seinen Weiden hält und \ndergestalt auch eine Agrarumweltmaßnahme in dem vorgenannten Sinne durchführt. \nDenn von einem \"landwirtschaftlichen Produktionsverfahren, das auf den Schutz der \nUmwelt und die Erhaltung des ländlichen Lebensraums ausgerichtet sind\", lässt sich \nauch dann sprechen, wenn die über die Weidehaltung von Milchvieh gewonnene \nMilch nicht an eine Molkerei abgegeben wird. Damit wird überdies auch weiterhin der \nin Ziffer 1.1 der Richtlinie formulierte Zuwendungszweck erreicht, \"extensive und \nressourcenschonende Produktionsverfahren zur nachhaltigen Verbesserung der \nnatürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen, die mit den Belangen der \nUmwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums vereinbar sind\", zu \nfördern.\n\n58\n\nDass unter \"Milchvieh\" im Sinne der Richtlinie nur solche Kühe zu verstehen \nseien, deren Milch durch Abgabe an eine Molkerei vermarktet wird, geht aus der \nRichtlinie nicht bzw. zumindest nicht hinreichend bestimmt hervor.\n\n59\n\nZwar sind Verwaltungsvorschriften - und um solche handelt es sich auch bei der \nin Rede stehenden Richtlinie - nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern \ngemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen \nVerwaltungspraxis auszulegen. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 1995 - 2 C 16.94 -, NVwZ \n1997,73 = juris Rn. 18 und vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -, \nNVwZ-RR 1996, 47 = juris Rn. 18.\n\n61\n\nIndes existiert ausweislich der Erklärung des Vertreters des Beklagten im \nErörterungstermin vom 9. Januar 2008 keine autoritative Willensbekundung des \nRichtliniengebers, dass der Begriff des \"Milchviehs\" eng dahingehend zu verstehen \nsei, dass \"Milchvieh\" nicht (mehr) hält, wer die gewonnene Milch nicht (mehr) durch \ndie Abgabe gerade an eine Molkerei vermarktet. Auch gibt es nach der Aussage des \nVertreters des Beklagten im Erörterungstermin keine vom Richtliniengeber geduldete \ndahingehende tatsächliche Verwaltungspraxis. Vielmehr handele es sich bei dem \nvorliegenden Fall des Klägers um einen atypischen Einzelfall, zu dem ihm, dem \nVertreter des Beklagten, kein Vergleichsfall bekannt sei.\n\n62\n\nUngeachtet der Tatsache, dass ein Widerrufsgrund im Sinne des § 49 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 VwVfG NRW nicht gegeben ist, leidet der Aufhebungs- und \nRückforderungsbescheid des Beklagten vom 17. Januar 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 2. März 2007 aber auch an einem Ermessensfehler im \nSinne des § 114 Satz 1 VwGO.\n\n63\n\nSoweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, \nprüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die \nAblehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in \neiner dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht \nist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des \nVerwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 \nSatz 2 VwGO). \n\n64\n\nEine fehlerhafte Ausübung des Ermessens liegt vor bei einer \nErmessensüberschreitung und bei einem Ermessensfehlgebrauch sowie, wenn die \nBehörde eine in Wahrheit nicht bestehende Beschränkung ihres \nErmessensspielraums annimmt (Ermessensunterschreitung) oder verkennt, dass sie \nüberhaupt ein Ermessen hat (Ermessensnichtgebrauch). \n\n65\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 114 Rn. 7 \nff.\n\n66\n\nVorliegend ist ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs gegeben.\n\n67\n\nAuf die Ausübung des in § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumten \nErmessens konnte hier nicht verzichtet werden. \n\n68\n\nZwar zwingen die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und \nSparsamkeit bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer \nSubvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere \nEntscheidung möglich erscheinen lassen; fehlt es an derartigen Umständen, so \nbedarf es keiner besonderen Ermessenserwägungen. In Fällen der vorliegenden Art \nist jedoch zu bedenken, dass ein Widerruf auch länger zurückliegende Zeiträume \nerfassen und damit entsprechend hohe Rückzahlungspflichten auslösen kann. Dies \nwirft die Frage auf, ob der Widerruf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - \nnamentlich bei Pflichtverletzungen von geringerem Gewicht oder um eine \nVernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Landwirts zu vermeiden - im Einzelfall \nauf bestimmte Zeiträume oder in anderer Weise zu beschränken ist. Das gilt erst \nrecht, wenn dem Zuwendungsempfänger der Einwand der Entreicherung verwehrt \nist. Eine derartige Sachlage bietet vom Regelfall eines Subventionswiderrufs \nabweichende Umstände, die eine andere Entscheidung als den vollständigen - \nrückwirkenden - Widerruf der ergangenen Zuwendungsbescheide als möglich und \ngegebenenfalls sogar als geboten erscheinen lassen können.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 -, \nNVwZ-RR 2004, 413 = juris Rn. 36.\n\n70\n\nAus dem Europäischen Gemeinschaftsrecht ergibt sich nichts anderes. Zwar \nhaben die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des \nRates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. \nNr. L 94, S. 13) und dessen Nachfolgebestimmungen die erforderlichen Maßnahmen \nzu treffen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen \nabgeflossenen Beträge wieder einzuziehen; die Ausübung von Ermessen hinsichtlich \nder Frage, ob die Rückforderung der zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährten \nGemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, wäre nach der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofes mit dieser Verpflichtung unvereinbar.\n\n71\n\nVgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. September 1983 - Rs. 205 \nbis 215/82, Deutsche Milchkontor - Slg. 1983, 2633, Rn. 17, 18, \n22; Urteil vom 16. Juli 1998 - Rs. C-298/96, Ölmühle - Slg. 1998, \nI-4782 Rn. 23. \n\n72\n\nBei der Wahrung der gebotenen Verhältnismäßigkeit geht es jedoch nicht um \neine Frage der Zweckmäßigkeit des Widerrufs und der anschließenden \nRückforderung der Zuwendung, sondern um eine Frage ihrer Rechtmäßigkeit. Das \nsieht auch das Gemeinschaftsrecht nicht anders. Auch das Europäische \nGemeinschaftsrecht betrachtet den Widerruf gewährter Zuwendungen (auch) für \nzurückliegende, von der Zuwiderhandlung selbst nicht betroffene Zeiträume als \nverwaltungsrechtliche Sanktion, wie sich aus Art. 5 Abs. 1 c) VO (EG), Euratom, Nr. \n2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen \nInteressen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 312, S. 1) ergibt. Derartige \nSanktionen müssen zwar wirksam und abschreckend sein, dürfen aber nur unter \nBeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewendet werden (vgl. Art. 2 \nAbs. 1 Satz 2 VO (EG), Euratom, Nr. 2988/95). Soweit das Gemeinschaftsrecht \nselbst die Sanktionen bestimmt, müssen Art und Tragweite in dem für die \nordnungsgemäße Anwendung der betreffenden Regelung erforderlichen Maß und \nentsprechend der Art und Schwere der Unregelmäßigkeit, dem gewährten oder \nerlangten Vorteil und dem Grad des Verschuldens festgelegt werden (vgl. Art. 2 Abs. \n3 VO (EG), Euratom, Nr. 2988/95). Überlässt - wie hier - das Gemeinschaftsrecht die \nBestimmung der Sanktion den Mitgliedstaaten, obliegt die Beachtung der gebotenen \nVerhältnismäßigkeit dem nationalen Recht. Weist aber das nationale Recht die \nBeachtung der gebotenen Verhältnismäßigkeit im Einzelfall dem Bereich des \nbehördlichen Ermessens zu, so kann eine Ermessensausübung, die dem Rechnung \nträgt, nicht gemeinschaftsrechtswidrig sein. In diesem Umfang besteht für die \nBehörde auch nach nationalem Recht kein Spielraum für \nZweckmäßigkeitserwägungen; eine Ermessensausübung, die zu einem \nunverhältnismäßigen Ergebnis führte, wäre aber nicht nur unzweckmäßig, sondern \nrechtswidrig. \n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 -, \nNVwZ-RR 2004, 413 = juris Rn. 37; VG Stade, Urteil vom 23. \nApril 2007 - 6 A 36/06 -, juris Rn. 60.\n\n74\n\nGemessen an diesen Maßstäben liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs \nvor, weil der Beklagte die gebotenen Ermessenserwägungen nicht angestellt \nhat.\n\n75\n\nIm Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17. Januar 2007 heißt es \nlediglich, der Begünstigte sei bei zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese \nBeträge zurückzuzahlen. Der Beklagte sei daher gehalten, die dem Kläger für die \nVerpflichtungszeiträume 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 zuviel ausgezahlte \nPrämie für die Weidehaltung zuzüglich Zinsen zurückzufordern. \n\n76\n\nSoweit im Ausgangsbescheid Ziffer 9.2.5 der Richtlinie in Bezug genommen wird, \nkann darin keine Ermessensbetätigung gesehen werden. Zum einen setzt sich der \nBeklagte mit dieser Bestimmung nicht näher auseinander. Zum anderen ist sie auch \nder Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs zuzurechnen. Denn \nZiffer 9.2.5 der Richtlinie normiert Fälle, in denen die Bestimmungen der Ziffer 9.2.4 \nder Richtlinie keine Anwendung finden, in denen also in dem in Rede stehenden \nKontext kein Auflagenverstoß und damit kein Widerrufsgrund vorliegen würde.\n\n77\n\nAuch im Widerspruchsbescheid vom 2. März 2007 finden sich keine \nErmessenserwägungen. In diesem geht der Beklagte lediglich auf die Frage ein, ob \nein Fall der höheren Gewalt gegeben sein könnte, mithin ob die Voraussetzungen \neines Verstoßes gegen Nr. 9.2.4 der Richtlinie und damit - der Sache nach - der \nTatbestand des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW erfüllt sind.\n\n78\n\nGleichfalls die Tatbestandsseite des Widerrufs betrifft die Überlegung des \nBeklagten im Widerspruchsbescheid, dass der nach dem Vorbringen des Klägers \nzum Ende des Verpflichtungsjahres durchgeführte Weidegang für seine \nEntscheidung unerheblich sei, weil die Prämie nur für Milchkühe und ausdrücklich \nnicht für Mutterkühe gezahlt werde.\n\n79\n\nEine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht gegeben.\n\n80\n\nFür eine Ermessensreduzierung auf Null streitet zwar die Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofes, wonach das nationale Recht so angewandt werden \nmuss, dass die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung staatlicher \nBeihilfen nicht praktisch unmöglich und das Gemeinschaftsinteresse voll \nberücksichtigt wird.\n\n81\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 20. September 1990 - Rs C-5/89 -, \nSlg. I 3437, 3453; vom 20. März 1997 - Rs C-24/95 -Slg. I 1591 = \nDeutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1997, 951 und Urteil vom \n16. Juli 1998 - Rs C-298/96 -, Slg. I 4767, 4782.\n\n82\n\nNeben diese Erwägung, die vor allem der Durchsetzung der gemeinschafts-\nrechtlichen Wettbewerbsordnung dient, treten die für die Rücknahme ebenfalls \nsprechenden Interessen sparsamer Haushaltsführung und der Gesetzmäßigkeit der \nVerwaltung. Der Europäische Gerichtshof hat neben diesen, das Ermessen \neinengenden oder bindenden Gesichtpunkten aber auch anerkannt, dass der \nEmpfänger einer rechtwidrigen Beihilfe sich ausnahmsweise auf Umstände berufen \nkönne, auf Grund deren sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe \ngeschützt sei, so dass er sie nicht zurückzuerstatten brauche. In einem solchen Falle \nsei es Sache des nationalen Gerichts, alle Umstände zu würdigen. \n\n83\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs C-5/89 -, \nSlg. I 3437, 3457. \n\n84\n\nIn diesem Zusammenhang ist in Bezug auf einen Widerruf von Bewilligungen - \nwie bereits erwähnt - zu beachten, dass eine Aufhebung eines \nBewilligungsbescheides auch länger zurückliegende Zeiträume erfassen und damit \nhohe Rückzahlungs-pflichten auslösen kann, wodurch sich die Frage stellen muss, \nob die Aufhebung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall auf bestimmte \nZeiträume oder in anderer Weise zu beschränken ist, wie insbesondere bei \nPflichtverletzungen des Zuwendungsempfängers von nur geringem Gewicht oder bei \nBestehen der Gefahr der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Landwirts. \nGegebenenfalls ist sogar zu erwägen, in Ausnahmefällen von einer Aufhebung eines \nBewilligungs-bescheides gänzlich abzusehen. \n\n85\n\nVgl. NdsOVG, Urteil vom 21. Februar 2006 - 10 LB 45/03 -, \nRdL 2007, 166 = juris Rn. 42 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil \nvom 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 -, NVwZ-RR 2004, 413 = \njuris Rn. 37.\n\n86\n\nGemessen daran ist vorliegend keine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick \nauf einen Widerruf des Zuwendungsbescheids vom 19. August 2003 anzunehmen. \nVielmehr liegen Umstände vor, die ein (teilweises) Absehen von dem Widerruf \nrechtfertigen können und womöglich gar gebieten. Diese sind in der augenscheinlich \nbeengten, möglicherweise sogar existenzbedrohenden finanziellen Situation des \nKlägers sowie darin begründet, dass der aus Sicht des Beklagten gegebene \nAuflagenverstoß in den Wirtschaftsjahren 2003/2004 und 2004/2005 noch nicht \neingetreten war, so dass zu erwägen gewesen wäre, ob jedenfalls bezogen auf diese \nZeiträume kein Widerruf und keine Rückforderung stattfindet.\n\n87\n\nDer Ermessensfehler des Ermessensnichtgebrauchs ist nicht nach § 114 Satz 2 \nVwGO heilbar. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar ist, wenn das Ermessen - wie \nhier - bisher gar nicht ausgeübt wurde.\n\n88\n\nVgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 - 1 C \n20.05 -, NVwZ 2007, 470 = juris Rn. 22.\n\n89\n\nLässt sich der Widerruf des Zuwendungsbescheids vom 19. August 2003 nicht \nauf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW stützen, fehlt es auch für den Widerruf der \nAuszahlungsbescheide vom 27. Dezember 2004, vom 2. Februar 2006 und vom \n2. November 2006 an einer Rechtsgrundlage. Damit erweist sich der Aufhebungs- \nund Rückforderungsbescheid vom 17. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchs-\nbescheids vom 2. März 2007 auch insoweit als rechtswidrig und verletzt den Kläger \nin seinen Rechten.\n\n90\n\nRechtswidrig und aufzuheben ist der streitbefangene Bescheid im Anschluss \ndaran schließlich auch insofern, als der Kläger zur Rückzahlung von 8.330.15 EUR \nzuzüglich Zinsen aufgefordert wird.\n\n91\n\nErmächtigungsgrundlage für das Rückforderungsverlangen des Beklagten ist Art. \n71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004. \n\n92\n\nVgl. insoweit auch VG Stade, Urteil vom 19. März 2007 - 6 A \n2013/06 -, juris Rn. 86 ff.\n\n93\n\nDanach ist im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen der betreffende Einzel-\nbegünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums verpflichtet, \ndiese Beträge gemäß den Bestimmungen von Art. 49 VO (EG) Nr. 2149/2001 \nzurückzuzahlen.\n\n94\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die zurückgeforderten Beträge - \nwie dargelegt - nicht zu Unrecht an den Kläger gezahlt worden sind.\n\n95\n\nFehlt es an den Voraussetzungen des Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004, \nkann endlich eine Zinsforderung nicht auf Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 in \nVerbindung mit Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2149/2001 gegründet werden.\n\n96\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n97\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, \nAbs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n98","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257993","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-02-01/6-k-301-07","cited_norms":[{"jurabk":"MOG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257993","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257993","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-02-01/6-k-301-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257993","retrieved":"2026-07-09 02:22:27.165486+00:00"}}