{"status":"available","doknr":"OLD258198","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0125.2K2440.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-01-25","aktenzeichen":"2 K 2440/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 28. November 2003 sowie der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 7. November 2005 werden \naufgehoben, soweit darin der Antrag der Klägerin vom 2. September 2003 auf \nWiedererteilung der begehrten Genehmigungen für den Zeitraum vom 1. Januar \n2004 bis 31. Dezember 2007 abgelehnt worden ist.\nDer Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 2. September 2003 für \nden Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 mit der Maßgabe positiv \nzu bescheiden, dass die Rechte aus den Genehmigungen nur durch Herrn H. \nT. , geb. 19. Oktober 1954, und Frau V. T. , geb. 22. April 1955, ausgeübt \nwerden können.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in dieser Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Verlängerung bzw. Wiedererteilung von \nGenehmigungen nach §§ 18 ff. des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die \nNotfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - \nRettG NRW) vom 24. November 1992 (GV NRW S. 458 - mit nachfolgenden \nÄnderungen) für Fahrzeuge, die zum Teil für Unfallrettung/Rettungsdienst, zum Teil \nfür das Krankentransportwesen eingesetzt werden. Im Einzelnen liegt dem Verfahren \nfolgender Sachverhalt zugrunde:\n\n3\n\nDie im Süden des Kreises B. ansässige Klägerin ist dort seit Mitte der 80er Jahre \nals Privatunternehmen im Rettungsdienst/Notfallrettung sowie im \nKrankentransportwesen tätig.\n\n4\n\nMit an das Unternehmen \"Rettungsdienst/Krankentransporte G. u. U. T. \" \ngerichtetem Bescheid vom 26. September 1996 hatte der Beklagte für die Zeit vom 1. \nJanuar 1996 bis 31. Dezember 1999 Genehmigungen zur Durchführung von \nKranken- und Rettungstransporten bezogen auf drei im Einzelnen näher aufgeführte \nFahrzeuge erteilt. Ein seinerzeit hiergegen eingelegter Widerspruch der Klägerin war \nnach Gesprächen mit dem Beklagten zurückgenommen worden. Während dieses \nVierjahreszeitraums, im Ausgangspunkt bereits im Laufe des Jahres 1997, \nintensivierte der Kreis B. als nach § 6 Abs. 1 RettG NRW berufener Träger des \nRettungsdienstes für das Kreisgebiet seine Bemühungen, hier zu verbesserten \nStrukturen zu gelangen. Zu diesem Zweck beabsichtigte der Kreis B. damals, die im \nRettungsdienstwesen neben den vom Kreis betriebenen sog. Notarztwachen im \nKreisgebiet tätigen Organisationen - hierzu zählten damals der Kreisverband Kreis B. \ndes Deutschen Roten Kreuzes e.V. (DRK), die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. \nRegiionalverband, der Malteser Hilfsdienst e.V., Diözesangeschäftsstelle, sowie die \nKlägerin - durch eine Vereinbarung nach den §§ 9, 11 RettG NRW in die \nDurchführung des Rettungsdienstes einzubeziehen. Angestrebt war, dass alle \nRettungskräfte nach außen als Einrichtung des Kreises in Erscheinung treten \nsollten.\n\n5\n\nZu diesem Zweck wurden im Laufe des IV. Quartals 1998 zahlreiche \nVereinbarungen geschlossen. Zunächst schlossen die vier genannten, im Kreisgebiet \ntätigen Organisationen - darunter auch die Klägerin - Ende Oktober 1998 \nuntereinander einen Arbeitsgemeinschaftsvertrag (ARGE-Vertrag) ab, durch den sie \nsich in Form einer BGB-Gesellschaft zu einer Arbeitsgemeinschaft \nzusammenschlossen. In diesem Vertrag sind - als Bestand - die den ARGE-\nMitgliedern erteilten Genehmigungen mit jeweiliger Laufzeitangabe aufgeführt. Für \ndie Klägerin waren dort drei Genehmigungen mit Angabe der Fahrzeugkennzeichen \nund genehmigten Einsatzmittel (RTW/KTW) vermerkt; unter \"Dauer der \nGenehmigung\" war \"31.12.1999\" notiert. Dieser Vertrag über die Begründung der \nArbeitsgemeinschaft (ARGE) wurde (§ 8) für die Dauer von 12 Jahren, beginnend ab \n1. Januar 1999, geschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Wortlaut \ndieses Vertrages Bezug genommen.\n\n6\n\nUnter dem 22./23. Dezember 1998 wurden ferner zwischen dem Kreis B. und der \nKlägerin - u.a. mit Blick auf die Neustrukturierung des Rettungsdienstwesens und die \nBegründung der erwähnten Arbeitsgemeinschaft - Vereinbarungen nach § 9 RettG \nNRW über die Bereitstellung einzelner, in den Verträgen genau bezeichneter \nFahrzeuge sowie die damit einhergehenden Abrechnungsmodalitäten geschlossen. \nAls Vertragdauer ist in diesen Vereinbarungen der (sechsjährige) Zeitraum vom 1. \nJanuar 1998 bis 31. Dezember 2003 vermerkt.\n\n7\n\nSchließlich kam es Anfang Dezember 1998 zum Abschluss einer Vereinbarung \ngem. § 11 Abs. 1 RettG NRW zwischen dem Kreis B. und der Arbeitsgemeinschaft \n(ARGE) über die Regelung der Einzelheiten der Teilhabe der ARGE an der \nBewältigung der rettungsdienstlichen Aufgaben des Kreises B.; die Unterschriften \nunter diese Vereinbarung datieren vom 4. Dezember 1998, 7. Dezember 1998, 8. \nDezember 1998 und 9. Dezember 1998 (ARGE-Mitglieder) sowie 16. Dezember \n1998 (Beklagter).\n\n8\n\nDie Klägerin bemühte sich im Zuge der damaligen Verhandlungen und \nVereinbarungen stets, ihren rechtlichen Status nach Maßgabe der ihr unter dem 26. \nSeptember 1996 erteilten Genehmigungen - nicht zuletzt mit Blick auf § 19 Abs. 6 \nRettG NRW -zu wahren. Diese Bemühungen hatten u.a. Niederschlag gefunden in § \n2 Abs. 6 Satz 1 der Vereinbarung zwischen dem Kreis B. und der ARGE von \nDezember 1998. Hier heißt es:\n\n9\n\n \"(6) Der Kreis B. stellt die Einrichtungen und Einsatzmittel zur\n Durchführung der Aufgaben, insbesondere Unterkünfte (Notarzt-\n und Rettungswache), Garagen und Einsatzmittel (NEF / RTW /\n KTW) mit entsprechender Ausstattung zur Verfügung. Sofern über\n diesen Vertrag Fahrzeuge in den öffentlichen Rettungsdienst ein-\n bezogen werden, ruhen die nach § 18 RettG erteilten Genehmi-\n gungen für die Dauer dieses Vertrages.\n .....\" \n\n10\n\nUnter dem 3. März 1999 wurden der Klägerin durch den Beklagten \nantragsgemäß unter Aufhebung der Genehmiguingen vom 26. September 1996 drei \nGenehmigungen nach §§ 18 ff. RettG für den Zeitraum vom 1. November 1999 bis \n31. Dezember 2002 erteilt.\n \nIn Übereinstimmung mit der Formulierung \".... ruhen die ... Genehmigungen...\" aus \ndem Vertrag zwischen dem Kreis B. und der ARGE von Dezember 1998 übersandte \nder Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 10. März 1999 die Genehmigungen für \ndie drei näher bezeichneten Fahrzeuge \"für die Durchführung von Notfallrettung und \nKrankentransport als Unternehmer...\" mit dem Bemerken:\n\n11\n\n \"Auf § 2 Abs. 6 der Vereinbarung ARGE / Kreis B. darf ich aus-\n drücklich hinweisen. Danach ruhen die Genehmigungen nach § 18 RettG\n ... für die Dauer dieses Vertrages.\"\n\n12\n\nAuf Seiten der Klägerin wurden die internen Rechtsverhältnisse im Frühjahr 1999 \nwie folgt neu geregelt:\n\n13\n\nBis zum Frühjahr 1999 bestand das klagende Unternehmen aus den Eheleuten \nH. und V. T. als Gesellschaftern. In einem neuen \n\"Gesellschaftervertrag der Unfallrettung/Rettungsdienst T. GbR\" vom 15. April \n1999 (\"GbR - Vertrag 1999\"), der zum 15. April 1999 in Kraft getreten ist, wird der \nGesellschafterkreis nach § 4 des Vertrages auf die Tochter K. T. (20 Anteile) \nund den Sohn N. T. (20 Anteile) erweitert, während Frau V. T. und \nHerr H. T. weiterhin je 30 Anteile halten. Nach § 1 führt die Gesellschaft \nden Namen \"Unfallrettung/Rettungsdienst T. GbR\". Weiter heißt es:\n\n14\n\n \"Genehmigungsinhaber sind die Eheleute H. und V. \nT. .....\"\n\n15\n\nAm 3. Februar 2000 und 13. Juni 2000 beantragte Herr G. T. \"als \nGeschäftsführer\" bei der Klägerin die \"Rückversetzung seiner Genehmigungen in \nden Stand vom 26. September 1996\". Dieses Petitum wurde durch Schreiben der \ndamaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 27. November 2000 und 19. \nDezember 2000 an den Beklagten bekräftigt. Unter dem 19. Januar 2001 teilte der \nBeklagte den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin in Anknüpfung an ein \nGespräch vom 22. November 2000 nochmals mit, dass \"die Genehmigungen für die \nDauer der Einbindung von Fahrzeugen in den öffentlichen Rettungsdienst für diese \nFahrzeuge ... ruhen...\". \n\n16\n\nAm 23. September 2002 erhob die Klägerin unter der Bezeichnung \"Firma \nRettungsdienst T. GbR, bestehend aus Frau V. T. und Herrn H. \nT. \" Klage auf Verlängerung und Erweiterung der bestehenden Genehmigungen \n(VG Aachen 2 K 1915/02) und suchte am 8. November 2002 auch um einstweiligen \nRechtsschutz (VG Aachen 2 L 1360/02) nach. \n\n17\n\nIn einem Erörterungstermin vom 18. Dezember 2002 vor der damaligen \nBerichterstatterin der Kammer schlossen die Beteiligten, nachdem der Beklagte \nmitgeteilt hatte, dass der Vertrag mit der ARGE zum 31. Dezember 2003 gekündigt \nwerden sollte, zur Beendigung dieser beiden damaligen Verfahren folgenden \nVergleich ab:\n\n18\n\n\"1. Der Landrat des Kreises B. erteilt dem Rettungsdienst T. GbR, bestehend aus Herrn \nH. T. , Frau V. T. , Frau K. T. und Herrn N. T. , die folgenden \nGenehmigungen:\n\n19\n\n1. Für das Fahrzeug XK 555 in Verlängerung der Genehmigung für das Fahrzeug KX \n555 vom 3. März 1999 eine Genehmigung als Rettungstransportwagen nach § 18 des \nRettungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (RettG NRW). Der Wortlaut der bislang \nbestehenden Genehmigung vom 3. März 1999 wird im Übrigen übernommen. Die \nGenehmigung wird insgesamt bis zum 31. Dezember 2003 erteilt. Sie wird ruhend gestellt \nbis zur Beendigung des genannten Vertrages zwischen der Arbeitsgemeinschaft und \ndem Kreis.\n\n20\n\n2. Für das Fahrzeug MN 555 eine Genehmigung als Krankentransportwagen nach § 18 \nRettG NRW in Verlängerung des für das Fahrzeug MH 555 am 3. März 1999 erteilten \nGenehmigung. Der Inhalt dieser Genehmigung vom 3. März 1999 gilt insoweit fort. Die \nGenehmigung wird erteilt bis zum 31. Dezember 2003. Sie wird ruhend gestellt bis zum \nAblauf des Vertrages zwischen der Arbeitsgemeinschaft und dem Kreis.\n\n21\n\n3. Für das Fahrzeug XH 555 eine Genehmigung als Krankentransportwagen nach § 18 \ndes RettG NRW in Verlängerung der dem Fahrzeug XH 555 am 3. März 1999 erteilten \nGenehmigung. Der Inhalt des Genehmigungsbescheides vom 3. März 1999 gilt insoweit \nfort. Die Genehmigung ist befristet bis zum 31. Dezember 2003 (erg.: Protokoll wurde \nhinsichtlich dieses Datums durch Vermerk vom 23. Januar 2003 berichtigt).\n\n22\n\n2. Der Landrat des Kreises B. wird darüber hinaus die mit der Klageschrift vom 23. \nSeptember 2002 gestellten Anträge auf Erweiterung der Betriebszeit für das Fahrzeug XH 555 \nund der beantragten Genehmigung für das gleichlautende Fahrzeug als \nRettungstransportwagen nunmehr unter der Maßgabe prüfen, dass Antragsteller die oben \ngenannte T. GbR sind.\n\n23\n\n3. Die anwesenden Mitglieder der T. GbR erklären, dass sie dem Landrat des Kreises \nB. unverzüglich die noch erforderlichen Unterlagen über die Qualifikation von Frau K. T. \nund Herrn N. T. vorlegen werden, ebenso wie die Gesellschaftsverträge über die T. \nGbR.\n\n24\n\n4. Es besteht zwischen den Anwesenden Einigkeit darüber, dass die beantragten \nErweiterungen für die dritte Genehmigung zum jetzigen Zeitpunkt überprüft werden sollen.\n\n25\n\n5. Die Anwesenden sind sich ebenfalls darüber einig, dass aus dem nunmehr \ngeschlossenen Vergleich sich keine Konsequenzen für die Frage ergeben, wer Mitglied der \nArbeitsgemeinschaft ist.\" \n\n26\n\nFür die Zeit ab dem 1. Januar 2004 organisierte der Kreis B. nach Kündigung \nseines mit der ARGE geschlossenen Vertrages das Rettungsdienst- und \nKrankentransportwesen auf der Grundlage einer im Jahre 2003 durchgeführten \nAusschreibung neu. An dieser Ausschreibung beteiligte sich die Klägerin im Hinblick \nauf ihren Rechtsstandpunkt, dass sie nach § 19 Abs. 6 RettG NRW Anspruch auf \nVerlängerung/Wiedererteilung ihrer ursprünglichen Genehmigungen habe, nicht.\n\n27\n\nIm Hinblick auf die absehbare Beendigung der ARGE zum 31. Dezember 2003 \nbeantragte die Klägerin vielmehr - sinngemäß unter Hinweis auf § 19 Abs. 6 RettG \nNRW - unter dem 2. September 2003 für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. \nDezember 2007 die Wiedererteilung/Verlängerung der drei Genehmigungen für die \nFahrzeuge XK 555 (als RTW - wie bisher), MN 555 (als KTW - wie bisher) sowie \nXH 555 (als KTW/RTW - wie bisher). In dem Antrag heißt es:\n\n28\n\n \"Der Antrag wird gemäß derzeitigem Genehmigungsinhalt gestellt \nfür die Rettungsdienst/Unfallrettung T. GbR, bestehend aus \nden Gesellschaftern \n- H. T. , geb. 19.10.1954\n- V. T. , geb. 22.04.1955\n- N. T. , geb. 11.11.1979 und\n- K. T. , geb. 09.04.1981.\"\n\n29\n\nMit im vorliegendem Verfahren streitbefangenem Bescheid vom 28. November 2003 \ngab der Beklagte diesem Antrag nur für das (3.) Fahrzeug MN 555 und insoweit nur \nals KTW während bestimmter Betriebszeiten statt. Im Übrigen lehnte er den Antrag \nder Klägerin ab mit der Begründung, die Voraussetzungen der sog. \nFunktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW seien für die Zeit ab 1. Januar \n2004 nicht (mehr) erfüllt, da der Kreis B. das Rettungsdienst- und \nKrankentransportwesen aufgrund der Ergebnisse einer Ausschreibung anderweitig \norganisiert habe. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf § 19 Abs. 6 RettG \nNRW berufen, da die Voraussetzungen dieser Bestandsschutzklausel in ihrem Falle \nnicht erfüllt seien. \n\n30\n\nHiergegen erhob die Klägerin, soweit ihrem Antrag nicht stattgegeben worden \nwar, unter dem 15. Dezember 2003 Widerspruch und suchte in dem Verfahren VG \nAachen 2 L 2419/03 um vorläufigen Rechtsschutz für den damals bevorstehenden \nZeitraum ab 1. Januar 2004 nach. Daraufhin erging unter dem 18. Dezember 2003 \ndurch die erkennende Kammer der \n\n31\n\nBeschluss\n\n32\n\n\"Der Antragsgegner wird im Wege der \neinstweiligen Anordnung verpflichtet, die in \nVerlängerung der Genehmigungen vom 3. März \n1999 gemäß dem Vergleich vor dem \nVerwaltungsgericht Aachen vom 18. Dezember 2002 \n(Az: 2 L 1369/02 sowie 2 K 1915/02) für die \nFahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XK 555 \nund MN 555 erteilten rettungsdienstrechtlichen \nGenehmigungen über den 31. Dezember 2003 bis zu \neiner bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung \nüber die von der Antragstellerin am 2. September \n2003 gestellten Verlängerungsanträge vorläufig \nwieder zu erteilen.\n\n33\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des \nVerfahrens.\"\n\n34\n\nDieser Beschluss wurde rechtskräftig.\n\n35\n\nDer Beklagte erteilte daraufhin der Klägerin unter dem 29. Dezember 2003 \nvorläufige Genehmigungen gemäß dem gerichtlichen Beschluss vom 18. Dezember \n2003, gerichtet an \"Fa. Rettungsdienst/Unfallrettung T. GbR z. Hd. Herrn \nGeschäftsführer H. T. .....\".\n\n36\n\nDer Widerspruch der Klägerin vom 15. Dezember 2003 wurde mit \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 7. November 2005 (unter \nBerücksichtigung eines nachfolgenden Berichtigungsbescheides vom 11. November \n2005) zurückgewiesen. \n\n37\n\nDie Klägerin hat am 19. November 2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der \nsie das Ziel verfolgt, die seinerzeit unter dem 29. Dezember 2003 mit Blick auf das \nErgebnis des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens VG Aachen 2 L 2419/03 nur \nvorläufig erteilten Genehmigungen entsprechend ihrem ursprünglichen Antrag vom 2. \nSeptember 2003 für den vierjährigen Antragszeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. \nDezember 2007 in endgültige Genehmigungen umzuwandeln. Zur Begründung der \nKlage verweist die Klägerin darauf, dass sich der Klageanspruch bereits aus der \nBestandsschutzregelung des § 19 Abs. 6 RettG NRW ergebe. Hilfsweise berufe sie \nsich allerdings darauf, dass sie auch die Voraussetzungen der \nFunktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW erfülle.\n\n38\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n39\n\n1. den Bescheid des Beklagten vom 28. November 2003 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nL. vom 7. November 2005 aufzuheben, soweit mit diesem \nBescheid die Anträge der Klägerin abgelehnt wurden;\n\n40\n\n2. den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin \nvom 2. September 2003 in vollem Umfang positiv zu \nbescheiden.\n\n41\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n42\n\n die Klage abzuweisen.\n\n43\n\nEr hält die Voraussetzungen der Besitzstandsregelung des § 19 Abs. 6 RettG NRW \nim Falle der Klägerin nicht für gegeben; im Übrigen erfülle die Klägerin nicht die \nVoraussetzungen der Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW. Der Kreis \nB. sei berechtigt, das Rettungswesen für die Zeit ab 1. Januar 2004 auf eine neue \nBasis zu stellen. Dies habe er durch Ausschreibung der entsprechenden Leistungen \nim Vorfeld getan. Der Umstand, dass die Klägerin sich an dieser Ausschreibung nicht \nbeteiligt habe, gehe im Ergebnis zu ihren Lasten.\n\n44\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren \ngewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten I \nsowie V - VII), die im Widerspruchsverfahren entstandenen Verwaltungsvorgänge der \nBezirksregierung L. (Beiakten II - IV) sowie die Gerichtsakten VG Aachen 2 L \n2419/03 und 2 K 2558/05 Bezug genommen.\n\n45\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n46\n\nDie Klage hat mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe Erfolg.\n\n47\n\nDer Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 19 Abs. 6 RettG NRW. Die Klägerin \nkann diese Besitzstandsklausel für sich in Anspruch nehmen, und zwar bezogen auf \nden Stand der ihr erteilten Genehmigungen vom 26. September 1996 sowie \ninhaltsgleich vom 3. März 1999. \n\n48\n\nDer Beklagte war rechtlich nicht in der Lage, die zugunsten der Klägerin \nstreitenden Rechtswirkungen der Besitzstandsklausel außer Kraft zu setzen, und \nzwar (1) weder durch die Neuordnung des Rettungsdienstwesens im \nZusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages mit der Arbeitsgemeinschaft \n(ARGE) in der Zeit von 1998/1999 bis 2003 noch (2) durch die im Laufe des Jahres \n2003 für die Zeit ab 1. Januar 2004 erfolgt Neuausschreibung der Leistungen des \nRettungsdienstes und des Krankentransportwesens.\n\n49\n\n(1) Durch die Neuorganisation des Rettungsdienstwesens im Zusammenhang mit \ndem Abschluss des Vertrages zwischen dem Kreis B. und der Arbeitsgemeinschaft \n(ARGE) von Dezember 1998 sind die sich aus § 19 Abs. 6 RettG NRW zugunsten \nder Klägerin sich ergebenden Rechtswirkungen nicht in Wegfall geraten. Hierzu hat \nder Beklagte durch die Gestaltung der einschlägigen Vertragstexte selbst maßgeblich \nbeigetragen. Denn der Begriff der \"Ruhendstellung\" der der Klägerin ursprünglich \nerteilten Genehmigungen ist seitens des Beklagten in die Rechtsbeziehungen zur \nKlägerin eingeführt worden. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 6 des Vertrages des \nKreises Aachen mit der ARGE von Dezember 1998. Wenn dort vom \"Ruhen der \nGenehmigungen\" die Rede ist, kann dies nach dem Gesamtzusammenhang des \nRechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten nur bedeuten, dass \nder Klägerin der ihr günstige Rechtsstatus aus den früheren Genehmigungen - im \nHinblick auf § 19 Abs. 6 RettG NRW - erhalten bleiben sollte. Die in den \nVerwaltungsvorgängen, insbesondere im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens, \nausführlich, allerdings in allgemeiner Form diskutierte Frage, ob es ein Rechtsinstitut \n\"Ruhen von Genehmigungen\" im Bereich des Rettungsdienstrechts des Landes \nNordrhein-Westfalen überhaupt geben könne, ist nach Auffassung der Kammer in \nder dort erörterten abstrakten Form nicht entscheidungserheblich. Ausschlaggebend \nfür die Beurteilung der Rechtsposition der Klägerin unter Berücksichtigung dieser \nBegriffsbildung ist vielmehr allein der Umstand, dass der Beklagte diese Konstruktion \nausweislich des zitierten Vertragstextes (§ 2 Abs. 6 des Vertrages zwischen dem \nKreis B. und der ARGE von Dezember 1998) und mit Blick auf den folgenden \nSchriftwechsel (vgl. z. B. die Stellungnahme des Beklagten gegenüber den \ndamaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 19. Januar 2001) selbst in die \nRechtsbeziehungen zur Klägerin eingeführt hat. Der Beklagte muss sich unter diesen \nUmständen - letztlich jedenfalls nach Treu und Glauben - so behandeln lassen, als \nhabe er gegenüber der Klägerin den \"Interimszeitraum\" der Aktivitäten der ARGE \n(1998 - 2003) im Ergebnis jedenfalls derart neutralisieren wollen, dass der Klägerin \nhinsichtlich ihres Rechtsstatus mit Blick auf § 19 Abs. 6 RettG NRW kein \nRechtsnachteil erwachsen konnte und sollte. Jedwede abweichende Beurteilung \nwürde im Ergebnis dazu führen, dass der Sinn der seitens des Beklagten gegenüber \nder Klägerin im Zusammenhang mit den Aktivitäten der ARGE abgegebenen \nrechtsgeschäftlichen Erklärungen, soweit es um das Schicksal der ursprünglichen \nGenehmigungen ging, in ihr Gegenteil verkehrt würde. Auch aus der Sicht eines \nobjektiven, unbefangenen Dritten konnten die Erklärungen des Beklagten im \nZusammenhang mit dem \"Ruhen von Genehmigungen\" nur dahin verstanden \nwerden, dass eine \"Konservierung\" des rechtlichen Status, wie er in der Zeit vor \nBeginn der ARGE bestanden hatte, gewährleistet sein sollte. \n\n50\n\nDer vom Beklagten in die Rechtsbeziehungen zur Klägerin eingeführte Begriff \ndes \"Ruhens der Genehmigungen\" hat dann in der Folgezeit, wie sich aus dem \ngerichtlichen Vergleich vom 18. Dezember 2002 (VG Aachen 2 L 1360/02 und 2 K \n1915/02) sowie dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 18. Dezember 2003 \n(VG Aachen 2 L 2419/03) ergibt, in die Terminologie der gerichtlichen Vergleiche \n(vom 18. Dezember 2002) und des Beschlusses betr. Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes vom 18. Dezember 2003 Eingang gefunden.\n\n51\n\n(2) Der Beklagte hat nach Auffassung der Kammer auch durch die im Laufe des \nJahres 2003 durchgeführte Neuausschreibung der Leistungen des Rettungsdienst- \nund Krankentransportwesens im Kreis B. die sich zugunsten der Klägerin aus § 19 \nAbs. 6 RettG NRW ergebenden Ansprüche auf Verlängerung/Wiedererteilung der \nursprünglichen Genehmigungen nicht eliminieren können. Die Kammer schließt dies \naus Sinn und Zweck der Besitzstandsklausel des § 19 Abs. 6 RettG NRW und \ndessen systematischer Stellung innerhalb der §§ 18 ff. RettG NRW. Dem \nLandesgesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den \nKrankentransport durch Unternehmer (RettG NRW) vom 24. November 1992 \nvorausgegangen waren die Herausnahme bestimmter Teile des \nBeförderungswesens aus dem Bundesrecht (Personenbeförderungsgesetz) und \ndamit einhergehend die Freigabe für die Gesetzgebung seitens die Länder. Mit dem \nvorbezeichneten Gesetz hat das Land Nordrhein-Westfalen von der ihm damals neu \neingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht. Soweit es um die \nGenehmigungsvoraussetzungen nach § 19 RettG NRW ging, wurden die subjektiven \nGenehmigungsvoraussetzungen weitgehend aus dem (bundesrechtlichen) \nPersonenbeförderungsgesetz übernommen. Hinzu trat mit der Fassung des § 19 \nAbs. 4 RettG NRW - im Zuge einer objektiven Genehmigungsvoraussetzung - die \nMöglichkeit, die Genehmigung zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren \nGebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im \nSinne von § 6 beeinträchtigt wird. § 19 Abs. 4 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 5 RettG \nNRW regeln hierzu weitere Einzelheiten. \n\n52\n\nDer Landesgesetzgeber stand bei der Schaffung des Rettungsdienstgesetzes \nNRW, insbesondere der Einfügung objektiver Genehmigungsvoraussetzungen nach \n§ 19 Abs. 4 und 5 RettG NRW, mithin vor der Frage, welche Sachbehandlung die \n(zahlreichen) in der Notfallrettung und im Krankentransportwesen tätigen privaten \nUnternehmen erfahren sollten. Mit der pauschalen und keiner weiteren \nDifferenzierung zugeführten Regelung des § 19 Abs. 6 RettG NRW hat der \nLandesgesetzgeber sich für einen weitreichenden Schutz des Besitzstandes \nentschieden und damit zwangsläufig in Kauf genommen, dass diejenigen \nUnternehmen, die diese Besitzstandsregelung in Anspruch nehmen können, die \nStrukturen einer im Einzelfall anderweitig organisierten öffentlichen Notfallrettung \nsowie des Krankentransportwesens in gewisser Weise \"stören\". Durch die \nBesitzstandsklausel des § 19 Abs. 6 RettG NRW sind die Träger des \nRettungsdienstes (§ 6 RettG NRW) jedoch verpflichtet, \"besitzstandsgeschützte\" \nUnternehmen neben den im Übrigen anderweitig organisierten Strukturen - notfalls \nauch als \"Fremdkörper\" - zu tolerieren und ihnen eine betriebswirtschaftlich faire \nChance zum Überleben einzuräumen. Würde der Entschluss des Trägers des \nRettungsdienstes, die Rettungsdienst- und Krankentransportleistungen - wie hier \ngeschehen - z. B. durch (europarechtlich möglicherweise sogar gebotene) \nAusschreibung neu zu organisieren, dazu führen, dass der Besitzstand nach § 19 \nAbs. 6 RettG NRW erlöschen würde, hätte dies eine so vom Landesgesetzgeber \nnicht beabsichtigte Aushöhlung dieser Besitzstandsklausel zur Folge.\n\n53\n\nIn diesem Zusammenhang gibt auch das Argument des Beklagten, die Tätigkeit \nder Klägerin - gestützt auf die Besitzstandsklausel des § 19 Abs. 6 RettG NRW - \nführe betriebswirtschaftlich zu einer unerwünschten Kostenerhöhung im \nRettungsdienst- und Krankentransportwesen des Kreises B., letztlich keinen Anlass \nzu einer abweichenden Beurteilung. Nach der Systematik der §§ 18, 19 RettG NRW \ngeht die Kammer davon aus, dass der Landesgesetzgeber eine derartige \nKonsequenz notfalls in Kauf genommen hat; abgesehen davon haben die \nErörterungen in der mündlichen Verhandlung gerade in diesem Punkt verdeutlicht, \ndass die exakte betriebswirtschaftliche Erfassung und vor allem der \"Verbleib\" \netwaiger Mehrkosten infolge der Existenz eines \"besitzstandsgeschützten\" \nUnternehmens nach § 19 Abs. 6 RettG NRW nur unter erheblichen Schwierigkeiten \nzurückverfolgt und nachvollzogen werden können.\n\n54\n\nAbschließend weist die Kammer, ohne dass dies für den inzwischen \nverstrichenen Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 letztlich \nentscheidungserheblich ist, darauf hin, dass sich der von der Klägerin reklamierte \nBesitzstand nur auf die Genehmigungsinhaberschaft durch Herrn H. T. , \ngeb. 19.10.1954, und Frau V. T. , geb. 22.04.1955, erstrecken kann. Die \nKlägerin selbst hat in ihrem (internen) Gesellschaftsvertrag, der zum 15. April 1999 in \nKraft getreten ist, zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass zwischen der \nGesellschafterstellung einerseits und der Inhaberschaft an den (alten) \nGenehmigungen andererseits zu unterscheiden ist. Was die Gesellschafterstellung \nangeht, obliegen diese Regelungen selbstverständlich der privatrechtlichen \nDisposition innerhalb der Familie T. . Anders hingegen beurteilt sich die Frage, \nwelche Personen Inhaber der ursprünglichen Genehmigungen waren, auf die sich \nder Besitzstand nach § 19 Abs. 6 RettG NRW erstreckt. Dies waren bis zu dem nach \nAuffassung der Kammer hier maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der \n\"Ruhendstellung\", d. h. bis Ende 1998, nur H. und V. T. . Die von der \nKammer zugrunde gelegte \"Konservierung\" dieses Genehmigungsstandes über § 19 \nAbs. 6 RettG NRW hat im Ergebnis zur Folge, dass spätere Versuche der Klägerin, \nu. a. durch interne zivilrechtliche (gesellschaftsrechtliche) Regelungen die \nInhaberschaft an den \"besitzstandsgeschützten\" Genehmigungen sozusagen auf die \nnächste Generation zu übertragen, nicht zum Erfolg führen konnten. Da das \nbeschriebene Problem innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 2004 bis 31. \nDezember 2007 keine praktische Bedeutung erlangt hat, beschränkt sich die \nKammer auf diese auch im Tenor zum Ausdruck gebrachte Klarstellung.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258198","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-25/2-k-2440-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258198","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258198","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-25/2-k-2440-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258198","retrieved":"2026-07-09 02:22:44.428789+00:00"}}