{"status":"available","doknr":"OLD258300","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0123.6K807.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-01-23","aktenzeichen":"6 K 807/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der\nHauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des\nBeklagten und der Beigeladenen jeweils zur Hälfte. Der Beklagte und die\nBeigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der\nKlägerin jeweils zu 1/4. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen\nKosten selbst.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige\nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des\njeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige\nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe\nleistet.\n\n1\n\n für R e c h t erkannt:\n\n2\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit\nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt\nerklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\n3\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n4\n\nDie Klägerin trägt die Gerichtskosten sowie die\naußergerichtlichen Kosten des Beklagten und der\nBeigeladenen jeweils zur Hälfte. Der Beklagte und\ndie Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die\naußergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils zu\n1/4. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre\naußergerichtlichen Kosten selbst.\n\n5\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig\nvollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner\ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in\nHöhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags\nabwenden, wenn nicht der jeweilige\nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung\nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n6\n\nT a t b e s t a n d :\n\n7\n\nDie Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung\nzur Errichtung einer Windkraftanlage.\n\n8\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Anschrift\nC. Straße 80 in B. -W. . Das Grundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich\neines Bebauungsplans.\n\n9\n\nMit den Flächennutzungsplanänderungen Nr. 57 und 66 stellte die Stadt B.\neine zwischen den Ortsteilen P. , W. , T. und C1. gelegene Fläche mit einer\nGröße von 48 ha als Sondergebiet Nr. 14 - Konzentrationsfläche für\nWindkraftanlagen (\"Windpark W. -C2. \") - dar. \n\n10\n\nZwischen dem Grundstück der Klägerin und der Konzentrationsfläche verläuft die\nBundesautobahn A 4. Die Entfernung zwischen dem Grundstück der Klägerin und\nder Autobahn beträgt etwa 250 m.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 17. Juli 1997 genehmigte der Beklagte der B. GmbH die\nErrichtung der Windkraftanlage Nr. 5 (Gemarkung M. , Flur 6, Flurstück 107), mit\nBescheid an die O. GmbH vom 27. August 1997 die Errichtung der Windkraftanlage\nNr. 1 (Gemarkung M. , Flur 7, Flurstück 1) und mit Bescheid vom 17. Dezember\n1998 an die Stadtwerke B. AG die Errichtung der Windkraftanlage Nr. 2\n(Gemarkung M. , Flur 7, Flurstück 1). \n\n12\n\nAm 12. Mai 1998 beantragte die Bauherrengemeinschaft I. und I1. - die\nRechtsvorgängerin der Beigeladenen - bei dem Beklagten die Erteilung einer\nGenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-66 mit einer\nNennleistung von 1.500 kW, einem Rotordurchmesser von 66 m und einer\nNabenhöhe von 66,8 m - also mit einer Gesamthöhe von 99,8 m - auf dem\nGrundstück Gemarkung M. , Flur 7, Flurstück 6. Dem Beklagten legte sie dazu\neine Schallprognose der Firma F. vom 24. August 1998 vor, wonach der\nSchallpegel bei den nächstgelegenen Häusern 37,2 dB(A) betrage, wenn man die\nbeantragte Anlage allein betrachte. Betrachte man den gesamten Windpark, liege\nder Schallpegel bei 43,1 dB(A). Vorgelegt wurde außerdem eine\nSchattenwurfprognose der Firma F. vom 21. Dezember 1998. Die\nSchattenwurfdauer in Bezug auf die nächstgelegenen Häuser betrage danach\ntheoretisch unter Zugrundelegung ständigen Sonnenscheins 16 Stunden bzw. 11\nStunden pro Jahr.\n\n13\n\nAusweislich eines Vermerks des Beklagten vom 12. Januar 1999 zum \"Windpark\nW. -C2. - Immissionsprognose\" werde die A 4 nach einer Zählung aus dem Jahre\n1995 von 31.000 Kraftfahrzeugen pro Tag befahren. Am 23. und 24. Januar 1997\nseien durch ein Gutachterbüro zur Feststellung der Grundbelastung an drei Punkten\nan den Ortsgrenzen zu C3. in der Nacht Lärmmessungen durchgeführt worden. Zur\nAbschätzung der Immissionen der Windkraftanlagen werde mit neun 1,5 MW-\nAnlagen gerechnet. Die Ergebnisse hätten im energetischen Mittel ca. 500 m von der\nA 4 entfernt 46,4 dB(A), 800 m von der A 4 entfernt 45,8 dB(A) und 1.650 m von der\nA 4 entfernt 38,5 dB(A) ergeben. Das Plangebiet und die angrenzenden\nWohngebiete seien durch Verkehrslärm zum Teil erheblich lärmbelastet. Eine\nLärmausbreitungsrechnung - unter Zugrundelegung eines Schall-leistungspegels von\n103,5 dB(A) - habe für den Ortsrand W. (IP 3) (\"MD-Gebiet\") für die \"Windkraft\"\neinen \"gerechneten Beurteilungspegel\" nachts von 42,9 dB(A) ergeben. Der\ngerechnete Beurteilungspegel für die A 4 betrage 60 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in\nder Nacht. Am IP 3 werde das Windkraftanlagengeräusch durch das\nAutobahngeräusch deutlich überlagert. \n\n14\n\nMit Bescheid vom 15. Januar 1999 (Aktenzeichen 63/32-01751-98) erteilte der\nBeklagte der Bauherrengemeinschaft I. und I1. eine Genehmigung zur\nErrichtung einer Windenergieanlage des Typs E-66/1.500 kW (Windkraftanlage Nr. 6)\nauf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 7, Flurstück 6. Unter der\nNebenbestimmung \"Immissionsschutz\" heißt es: \"Die Einhaltung der\nimmissionsschutzrechtlichen Werte ist hier für die Anlage unter Berücksichtigung des\ngeplanten Aufstellungsmusters für den Windpark berücksichtigt worden. Der\nNachweis für die Einhaltung der Richtwerte wurde durch die Firma F. mit der\nSchallprognose vom 24. August 1998 erbracht. Die aktuellen Lärmberechnungen\nzeigen dabei, dass ein Schallleistungspegel von 103,5 dB(A) bei Nennleistung\nsozusagen als \"Schmerzgrenze\" für den Windpark zu werten ist.\" In diesem\nZusammenhang werde gebeten, sich mit dem Staatlichen Umweltamt Aachen in\nVerbindung zu setzen.\n\n15\n\nAm 25. Februar 2000 beantragte die Beigeladene - unter Hinweis darauf, dass\nsie der neue Bauherr sei - beim Beklagten den Erlass einer Änderungsgenehmigung.\nMit dem Antrag legte sie die Anlagenbeschreibung der Firma F. für eine\nWindkraftanlage des Typs E-66/18.70 mit einer Nennleistung von 1.800 kW, einer\nNabenhöhe von 65 m und einem Rotordurchmesser von 70 m - also mit einer\nGesamthöhe von 100 m - vor. Ausweislich weiterhin vorgelegter Herstellerangaben\nsei der Schallleistungspegel für eine Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe\nmit 103,0 dB(A) prognostiziert worden. Die Firma F. gewährleiste eine Tonhaltigkeit\nvon 0 bis 1 dB. \n\n16\n\nMit Baugenehmigung vom 20. März 2000 - \"Änderung zu Az. 63/32-01751-1998\"\n-, erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung, \"das vorgenannte und in\nder Anlage näher bezeichnete Vorhaben entsprechend der im Anhang abgedruckten\nHinweise, Inhalts- und Nebenbestimmungen (auch in Form der Grüneintragung) zu\nerrichten bzw. zu ändern und zu nutzen bzw. zu betreiben\". Unter dem Punkt\n\"Nebenbestimmungen\" heißt es: \"Diese Änderungsbaugenehmigung gilt für\nÄnderungen gegenüber der Baugenehmigung mit Aktenzeichen 63/32-01751-1998\".\nWeiterhin bestimmte der Beklagte zum \"Immissionsschutz\", dass bis zur\nBauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung eine\nSchallleistungspegelmessung durchzuführen sei, in der nachgewiesen werde, dass\nein Pegel von 103,5 dB(A) bei Nennleistung des Windparks nicht überschritten\nwerde. In Bezug auf den \"Schattenwurf\" bestimmte der Beklagte, dass bis zur\nBauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung nachzuweisen sei,\ndass die errichtete Anlage nicht von der erstellten Schattenwurfprognose\nabweiche.\n\n17\n\nDie Windkraftanlage Nr. 6 wurde im Jahre 2000 errichtet. Ihre Entfernung vom\nGrundstück der Klägerin beträgt ca. 560 m.\n\n18\n\nMit Bescheid vom 5. Dezember 2000 erteilte der Beklagte der F. GmbH eine\nGenehmigung zur Errichtung der Windkraftanlage Nr. 4 (Gemarkung M. , Flur 50,\nFlurstück 8), mit Bescheid vom 13. Dezember 2000 an die F. GmbH eine\nGenehmigung zur Errichtung der Windkraftanlage Nr. 7 (Gemarkung M. , Flur 6,\nFlurstück 107), mit Bescheid vom 27. Dezember 2000 an die F. GmbH eine\nGenehmigung zur Errichtung der Windkraftanlage Nr. 9 (Gemarkung M. , Flur 6,\nFlurstück 50) und mit Bescheid vom 18. April 2001 an die Stadtwerke B. AG eine\nGenehmigung zur Errichtung der Windkraftanlage Nr. 8 (Gemarkung M. , Flur 6,\nFlurstück 96).\n\n19\n\nDie Klägerin erhob am 28. Januar 2001 Widerspruch \"gegen die\nBaugenehmigungen der ... errichteten Windenergieanlagen\" in B. -W. . Zur\nBegründung führte sie mit Schreiben vom 21. Februar 2001 aus, ihr Grundstück\nbefinde sich in einem faktischen reinen Wohngebiet. Nachts sei daher ein Grenzwert\nvon 35 dB(A) einzuhalten. Hinsichtlich der Lärmproblematik finde sich in der\nVerwaltungsakte lediglich ein Schreiben des Herstellers vom 24. August 1998 mit\nunzureichenden Berechnungen vom 14. Dezember 1997 nach einem überholten\nBerechnungsmodell aus dem Jahre 1991. Zur Zeit der Erteilung der\nBaugenehmigung habe es keine Referenzmessung zu der errichteten Anlage\ngegeben. Folglich müsse ein Aufschlag gemacht und eine Schallmessung\ndurchgeführt werden. Diese zwingende Regelung sei in der Baugenehmigung nicht\nenthalten. Insgesamt müsse insbesondere nachts von einer Überschreitung eines\nLärmpegels von 45 dB(A) ausgegangen werden. Hinsichtlich der\nSchattenwurfproblematik fänden sich lediglich Herstellerangaben der Firma F.\nvom 21. Dezember 1998. Die Dezernentin der Stadt Aachen für Umwelt, Frau\nNacken, habe überdies in einem Prospekt des Investors \"Energie 2030 GmbH\"\nverlautbart, dass das Konzept dieses Investors von der Stadt Aachen mit Nachdruck\nunterstützt werde. Frau Nacken habe daher zumindest in allen Verfahren, die\nWindkraftanlagen dieses Investors beträfen, als befangen zu gelten.\n\n20\n\nMit Schreiben vom 30. Januar 2001 erklärte die Beigeladene gegenüber dem\nBeklagten, die Firma F. werde eine Abschaltautomatik einbauen, die den\nSchlagschatten im Bereich des Hauses der Klägerin minimiere. \n\n21\n\nIn einem Vermerk des Beklagten vom 30. April 2001 heißt es, das Grundstück\nder Klägerin nehme noch an der im Zusammenhang bebauten Ortslage B. -W.\nteil, für die kein Bebauungsplan bestehe. In der näheren Umgebung des\nGrundstücks der Klägerin lägen zwei landwirtschaftliche Betriebe, die in einem reinen\nWohngebiet nicht zulässig wären. Es müsse daher von einem Dorfgebiet\nausgegangen werden. \n\n22\n\nIn einer Vorlage des Beklagten für die Bezirksvertretung B. -M. vom 15.\nNovember 2001 die Windkraftanlagen in W. betreffend wurde ausgeführt, dass das\nStaatliche Umweltamt Aachen dem Beklagten Ende August 2001 mitgeteilt habe,\ndass trotz mehrmaliger Versuche, die Geräusche der Windkraftanlagen im Bereich\nder C. Straße zu ermitteln, keine Messdaten hätten gewonnen werden können. Die\nAnlagengeräusche seien trotz Mitwindlage in keinem Fall wahrnehmbar und messbar\ngewesen. Die Geräusche der Autobahn hätten die Anlagengeräusche ständig\nüberlagert. Zusätzlich dazu habe der Fachbereich Umwelt des Beklagten eigene\nMessungen durchgeführt. Am 15. Mai 2001 sei eine Messung am Ende der C.\nStraße in der Zeit zwischen 22.45 Uhr und 0.30 Uhr durchgeführt worden. Die\nWitterungsbedingungen seien für diesen Messort zu diesem Zeitpunkt optimal\ngewesen. Auch das Verkehrsaufkommen auf der A 4 sei zeitweise deutlich\nabgesunken und habe Raum für andere akustische Einflüsse gelassen. Es hätten\nallerdings keine auf die Windkraftanlagen zurückzuführenden Impulse\nwahrgenommen werden können. Am 17. Mai 2001 sei ein weiterer Versuch, den\nLärmpegel der Windkraftanlagen an dieser Stelle aufzunehmen, misslungen. Auch zu\ndiesem Zeitpunkt sei bei optimalen Witterungsbedingungen kein Geräusch\naufzunehmen gewesen, das der Windkraftanlage hätte zugeordnet werden können.\nAm 26. September 2001 habe der Beklagte mit dem Staatlichen Umweltamt Aachen\nzusätzlich Frequenzmessungen an der Windkraftanlage Nr. 1 durchgeführt, weil\ndiese durch ein insgesamt höheres Laufgeräusch merklich aus den anderen Anlagen\nherausgeragt habe. Alle gemessenen Pegel hätten deutlich unterhalb der Hör-\nschwellen für Infraschall gelegen. \n\n23\n\nMit Schreiben vom 11. Februar 2003 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die\nBeigeladene zwischenzeitlich eine Abschaltautomatik wegen Schattenwurfs an der\nWindkraftanlage Nr. 6 habe installieren lassen. Bei der Beurteilung der für den\nOrtsbereich W. auftretenden Schlagschattenzeiten seien seinerzeit die Anlagen\nNr. 6, Nr. 7 und Nr. 8 per Simulationsprogramm und ergänzend auch die Anlage\nNr. 9 bewertet worden. Das Ergebnis mit rund 39 Jahresstunden als Summen-\nbelastung von vier Anlagen zeige eine geringe Überschreitung des nach dem\nBundes-Immissionsschutzrecht gültigen Jahresrichtwerts von 30 Stunden.\n\n24\n\nIn seiner E-Mail an die Bezirksregierung Köln vom 15. Dezember 2003 teilte der\nBeklagte mit, dass Anfang des Jahres 2002 bei der Klägerin eine\nGeräuschmessstation aufgestellt worden sei und das Landesumweltamt Nordrhein-\nWestfalen die Ergebnisse ausgewertet habe. Die Fremdgeräusche überdeckten\ndanach die Anlagengeräusche. Es sei ein ständig vorherrschendes Fremdgeräusch\ngegeben. Lediglich in einem Fünftel der Aufzeichnungen sei es möglich gewesen, in\nkurzen Zeiträumen Geräusche der Windkraftanlagen subjektiv wahrzunehmen. \n\n25\n\nUnter dem 13. September 2005 gab das Staatliche Umweltamt Aachen\ngegenüber der Bezirksregierung Köln eine abschließende Stellungnahme zum\nWindpark B. -W. ab. Hinsichtlich des Schattenwurfs wurde darin ausgeführt,\ndass sich die kritischen Zeiten für den Schattenwurf am Wohnhaus der Klägerin auf\ndie Monate September bis März und dabei jeweils auf den Zeitraum ca. von 15.30\nUhr bis 16.30 Uhr beschränkten. Zwischenzeitlich seien die für das Wohnhaus der\nKlägerin relevanten Windkraftanlagen Nr. 6 bis Nr. 9 mit einer\nSchattenwurfabschaltautomatik ausgerüstet worden. Diese sei jeweils so\nprogrammiert, dass für das Haus der Klägerin zu keiner Zeit Schattenwurf auftreten\nsollte. In den zurückliegenden Jahren sei es dennoch vereinzelt zeitlich eng begrenzt\nzu Belästigungen durch Schattenwurf gekommen. Dies sei in jedem Fall auf\ntechnische Fehler der Anlagensteuerung zurückzuführen gewesen. Die Fehler seien\nzeitnah beseitigt worden. Im Hinblick auf die Geräuschimmissionen führte das\nStaatliche Umweltamt Aachen aus, dass die Geräuschsituation am Haus der Klägerin\ndurch die A 4 bestimmt sei, die in ca. 250 m Abstand westlich zum Wohnhaus\nverlaufe. Nach mehreren Ortsterminen sei der subjektive Höreindruck vor Ort so zu\nbeschreiben, dass in der Mehrzahl der Fälle die typischen\nWindkraftanlagengeräusche nicht wahrnehmbar gewesen seien, da sie durch die\nAutobahn verdeckt worden seien. Es gebe aber auch Situationen, zum Beispiel bei\nstärkerem Südwestwind, bei denen gleichzeitig die Windkraftanlagen- und die\nAutobahngeräusche wahrnehmbar gewesen seien. Dies sei in den Abend- und\nNachtstunden der Fall, wenn der Verkehr auf der Autobahn nachlasse. Anlässlich der\nMessungen des Instituts für Lärmschutz habe der Gutachter die Geräusche für die\njeweils leiseste Nachtstunde an zehn Nächten ermittelt. Wenn man nur die\nwindarmen Zeiten nehme (< 5 m/s Windgeschwindigkeit), wo die Schallemission der\nWindkraftanlagen vernachlässigbar sei, komme man auf einen Durchschnittspegel\nvon 47,5 dB(A), der maßgeblich durch die A 4 verursacht werde. Bei Situationen mit\nstärkerem Wind (> 5 m/s Windgeschwindigkeit) habe sich ein Durchschnittspegel von\n51,4 dB(A) ergeben, wobei hier eine Mischung aus Autobahn-, Wind- und\nAnlagengeräuschen vorgeherrscht habe. Zur Ermittlung der Relevanz der\nWindkraftanlagengeräusche habe der Gutachter vom 4. Februar 2004 an für 76 Tage\neine Dauermessstation am Wohnhaus der Klägerin aufgestellt. Das maßgebliche\nErgebnis dieser Untersuchung sei, dass das Anlagengeräusch auch für die\nZeiträume, in denen die Autobahn relativ leise sei - in den Nächten von Sonntag auf\nMontag zwischen 3 Uhr und 6 Uhr - nicht definitiv habe bestimmt werden können. Auf\nNachfrage des Staatlichen Umweltamtes Aachen habe das um Stellungnahme\ngebetene Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, dass die\nMessergebnisse des Gutachtens als hinreichender Beleg gewertet werden könnten,\ndass bei der vorherrschenden Windrichtung aus Südwest aufgrund von ständig\nvorherrschenden Fremdgeräuschen durch die zu beurteilende Anlage keine\nschädlichen Umwelt-einwirkungen zu befürchten seien. Als Alternative zu den vom\nLandesumweltamt Nordrhein-Westfalen angeregten zusätzlichen Ermittlungen bei\nWind aus östlichen Richtungen sei in Abstimmung mit der Klägerin in der Zeit vom\n23. März 2005 bis zum 17. Mai 2005 eine BASS-Station auf der Terrasse des\nWohnhauses aufgestellt worden. Während dieses Zeitraums seien von der Klägerin\nbzw. ihrem Sohn zweimal Bandaufnahmen gestartet worden. Die Aufnahmen seien\ndurch mehrere Bedienstete des Staatlichen Umweltamtes Aachen abgehört worden.\nDas Ergebnis entspreche der Kernaussage des Gutachtens, dass die typischen\nWindkraftanlagengeräusche zwar hörbar gewesen seien, jedoch nicht hätten\nausgewertet werden können. Eine eindeutige Zuordnung der Pegelhöhe zum\nAnlagengeräusch sei aufgrund der ständig präsenten Autobahngeräusche nicht\nmöglich gewesen. Um die aufgeworfene Fragestellung der Geräuschsituation bei\nOstwind zu klären, sei außerdem eine statistische Auswertung durchgeführt worden.\nDanach komme man - wenn man einkalkuliere, dass die kritischen Zeiträume\ngenerell nur in den Nächten lägen, in denen die Autobahngeräusche relativ in den\nHintergrund träten, also in den Nächten auf Sonntag und Montag - auf die\nGrößenordnung von zwei Nächten pro Kalenderjahr (entsprechend 0,2 % der\nJahresstunden), in denen eine meteorologische Situation vorherrschen könne, für die\nbislang noch nicht nachgewiesen sei, dass durch den Betrieb der Windkraftanlagen\nschädliche Umwelteinwirkungen nicht verursacht würden. Hinzu komme, dass nach\nden aktuellen Verkehrsprognosen davon auszugehen sei, dass der Straßenverkehr -\ninsbesondere der Güterverkehr - auf der A 4 weiter zunehmen werde und somit die\nVerkehrsgeräusche die Windkraftanlagengeräusche zukünftig noch stärker\nüberdecken würden. Weitere Ermittlungen halte das Staatliche Umweltamt Aachen\nnicht für erforderlich.\n\n26\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2006, zugestellt am 30. März 2006,\nwies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur\nBegründung führte sie aus, die angegriffenen Baugenehmigungen litten nicht an\neinem Verfahrensfehler. Die Dezernentin für Umwelt und Wohnen der Stadt Aachen,\nFrau Nacken, sei keine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)\nausgeschlossene Person. Namentlich sei in dem von der Klägerin erwähnten\nFaltblatt kein Hinweis der Frau Nacken mit Bezug zu den Genehmigungsverfahren\nfür den Windpark B. -W. zu erkennen. Außerdem sei das Faltblatt erst nach\nAbschluss aller rechtlichen Verfahren und der Erteilung der Baugenehmigungen für\nden Windpark B. -W. erstellt worden. Frau Nacken sei auch nicht im Sinne von\n§ 21 Abs. 1 VwVfG NRW befangen. Des Weiteren entsprächen die\nWindenergieanlagen den bauplanungs-rechtlichen Vorgaben. Eine Verletzung des\nGebots der Rücksichtnahme sei zu verneinen. Es sei keine unzumutbare\nLärmbelästigung durch die Windkraftanlagen festzustellen. Das Gebiet, in dem die\nKlägerin wohne, sei nicht als reines Wohngebiet, sondern als Dorfgebiet einzustufen.\nDas Ergebnis mehrfacher Messungen zeige, dass die Windkraftanlagen den somit zu\nbeachtenden Nachtgrenzwert von 45 dB(A) einhielten. Das Ergebnis der\nPrognoseberechnung von Januar 1999, wonach das Windkraftanlagengeräusch an\nder Ortsgrenze W. nachts 42,9 dB(A) betrage, sei durch die\nLangzeituntersuchung des Instituts für Lärmschutz Düsseldorf bestätigt worden. Die\nerzielten Messergebnisse überschritten zwar den zulässigen nächtlichen Grenzwert\nvon 45 dB(A). Dies sei aber nach Nr. 3.2.1 Abs. 5 der TA Lärm unbeachtlich, weil\nwegen der ständig durch den Verkehr auf der A 4 vorherrschenden Fremdgeräusche\ndurch die Anlagen selbst keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten\nseien. Die Klägerin sei auch keinem unzumutbaren Schattenwurf ausgesetzt. Die für\nden Schattenwurf am Wohnhaus der Klägerin relevanten Anlagen Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8\nund Nr. 9 seien zwischenzeitlich mit Abschaltautomatiken ausgerüstet worden,\nwelche so programmiert seien, dass für das Haus der Klägerin kein übermäßiger\nSchattenwurf zu erwarten sei. Die Nebenbestimmungen hinsichtlich des\nSchattenwurfs zu den Baugenehmigungen für die Anlagen Nr. 6 bis Nr. 9 seien nicht\nunbestimmt. Die Formulierung, dass die Windkraftanlagen bei zu hohen\nBelastungswerten in kritischen Zeitbereichen abgeschaltet werden sollten, sei\nausreichend bestimmt. Die Baugenehmigungen enthielten auch Grenzwerte für\nSchallleistungspegel, nämlich die Bestimmung, dass der Grenzwert von 103,5 dB(A)\nbei Nennleistung eingehalten werden müsse. \n\n27\n\nDie Klägerin hat am Dienstag, dem 2. Mai 2006, Klage erhoben, mit der sie sich\ngegen die Baugenehmigung für die Windkraftanlage Nr. 6 wendet.\n\n28\n\nZur Begründung trägt sie zunächst ergänzend vor, die Leiterin des\nUmweltdezernats der Stadt Aachen, Frau Nacken, sei an den hier betroffenen\nWindkraftanlagen finanziell beteiligt. Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 VwVfG\nNRW seien daher gegeben. Die Klägerin sei zur Nachtzeit unzumutbaren\nImmissionsbelastungen ausgesetzt. Messungen hätten eine deutliche\nÜberschreitung der Nachtrichtwerte ergeben. Ihr Wohnhaus befinde sich in einem\nreinen, zumindest in einem allgemeinen Wohngebiet. Aufgrund der von der\nnahegelegenen A 4 ausgehenden Verkehrsgeräusche seien die Windkraftanlagen\nam Tage nur selten zu hören. Nachts sei der Verkehr auf der Autobahn in der Regel\naber so abgesenkt, dass die Immissionen am Haus der Klägerin besonders gut\nhörbar seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Anlagenbetrieb je nach\nBetriebszustand tonhaltig sei. Die angefochtene Genehmigung habe den Drittschutz\nschließlich unzureichend bzw. gar nicht geregelt.\n\n29\n\nDer Berichterstatter hat das Grundstück der Klägerin und dessen nähere\nUmgebung anlässlich eines Ortstermins am 18. April 2007 in Augenschein\ngenommen. Der Vertreter des Beklagten hat im Rahmen des Ortstermins erklärt,\ndass mit dem Änderungsbescheid vom 20. März 2000 ausweislich der mit dem\nÄnderungsantrag vorgelegten Bauunterlagen der Betrieb einer Windkraftanlage des\nTyps F. E-66/18.70 mit einer Nennleistung von 1.800 kW, einer Nabenhöhe von\n65 m und einem Rotordurchmesser von 70 m genehmigt worden sei. Der\nProzessbevollmächtigte zu 1. der Klägerin hat dem Gericht überdies ein Schreiben\nder Klägerin an die Bezirksregierung Köln vom 17. April 2007 überreicht. Darin heißt\nes, die Klägerin und ihr Sohn würden seit dem 12. April 2007 täglich bei sonnigem,\nwolkenlosem Frühsommerwetter durch den pulsierenden Schattenwurf des\nWindrades Nr. 8 der STAWAG belästigt. Dies geschehe jeweils in den Abendstunden\nca. ab 19.30 Uhr über eine Zeitspanne von jeweils ca. 30 Minuten. Der Betreiber der\nAnlage Nr. 8 halte seine Zusage, die Anlagen bei Schattenwurf abzuschalten, nicht\nein. Wie sich jetzt zeige, werde die angeblich installierte\nSchattenwurfabschaltautomatik gar nicht in Betrieb genommen. Auch die\nSchattenwurfabschaltung der Windkraftanlagen Nr. 6 und Nr. 7 funktioniere in dieser\n\"Schattenwurfsaison\" wieder nicht zuverlässig. Im Übrigen wird auf die\nSitzungsniederschrift Bezug genommen.\n\n30\n\nUnter dem 16. Mai 2007 hat das Gericht die von der Beigeladenen zur Verfügung\ngestellten \"data-log-Datenbestände\" der Windkraftanlage Nr. 6 für den Zeitraum vom\n1. Januar 2007 bis zum 31. März 2007 an das Landesamt für Natur, Umwelt und\nVerbraucherschutz Nordrhein-Westfalen mit der Bitte um Stellungnahme zu der\nFrage übersandt, ob sich anhand der übersandten Datenbestände ersehen lasse, ob\nbeim Betrieb der Windkraftanlage Emissionswerte erreicht würden, die eine\nÜberschreitung der maßgeblichen Immissionswerte am Wohngrundstück der\nKlägerin erwarten ließen und ob die Datenbestände Anlass dafür gäben, von der\nEinschätzung im Bericht des Staatlichen Umweltamtes Aachen vom 13. September\n2005 abzuweichen, dass die von den Windkraftanlagen des Windparks W.\nausgehenden Geräuscheinwirkungen nicht aus den vorherrschenden\nFremdgeräuschen der Autobahn A 4 herausragten.\n\n31\n\nMit Schreiben vom 25. Juli 2007 hat das Landesamt für Natur, Umwelt und\nVerbraucherschutz Nordrhein-Westfalen dem Gericht auf dessen Anfrage vom 16.\nMai 2007 mitgeteilt, die Betriebsdaten gäben insgesamt keinen Hinweis auf ein unter\nakustischen Gesichtspunkten außergewöhnliches Betriebsverhalten der\nWindenergieanlagen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der\nMehrfachvermessung der Windenergieanlagen des Typs F. E-66/18.70 und der\nauf die aktuelle Nabenhöhe angepassten Prognoserechnung ließen die übermittelten\nBetriebsdaten der Windenergieanlage keine Überschreitung der maßgeblichen\nImmissionswerte am Wohngrundstück der Klägerin erwarten. Zudem stehe in\nAnbetracht der durchgeführten Messungen fest, dass die Geräusche der\nWindenergieanlagen nicht ständig durch die Geräusche der Autobahn verdeckt\nseien. Die nun vorgelegten Betriebsdaten zeigten jedoch kein Betriebsverhalten auf,\nwelches befürchten lasse, dass die Anlagen eine außergewöhnlich hohe\nSchallemission aufwiesen. Unter der Annahme, dass die Anlagen kein\naußergewöhnliches Geräuschverhalten aufwiesen, sei eine Überschreitung des\nNacht-Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) am Wohnhaus der Klägerin nicht\nwahrscheinlich. Gleichwohl könnten die Anlagengeräusche dort zeitweise\nwahrnehmbar sein.\n\n32\n\nMit Schriftsatz vom 16. Januar 2008 trägt die Klägerin weiter vor, die\nRechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung sei auch deswegen in\nFrage gestellt, weil diese nicht verpflichtend eine Abnahmemessung vorsehe, die\nauch die Vergabe von Ton- und Impulszuschlägen vorsehe. Eine dementsprechende\nNebenbestimmung müsse Gegenstand der Genehmigung werden.\n\n33\n\nAuf die vorsorgliche Anfrage des Gerichts teilt das Landesamt für Natur, Umwelt\nund Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen unter dem 21. Januar 2008 mit, dass\nder Mittelungspegel für den Immissionspunkt 3 (\"Ortsgrenze W. \") ohne\nSicherheitszuschlag heutzutage mit 42,6 dB(A) prognostiziert würde. Die\nvorliegenden Emissionsmessberichte für Windenergieanlagen des Typs F. E-\n66/18.70 wiesen keine immissionsrelevanten Einzeltöne aus. Die im vorliegenden\nVerfahren durchgeführten Messungen in den Jahren 2002 und 2004 hätten keinen\nHinweis darauf ergeben, dass die Windenergieanlagengeräusche einzeltonhaltig\nseien. Es sei daher für unwahrscheinlich zu halten, dass die Geräuschimmissionen,\nwelche in B. -W. durch den Windpark verursacht würden, einzeltonhaltig seien.\nDes Weiteren sei kein Emissionsmessbericht zum Geräuschverhalten einer F. E-\n66/18.70-Windenergieanlage bekannt, in welchem der gehörte Geräuscheindruck als\nimpulshaltig beschrieben werde. Aufgrund zwischenzeitlich durchgeführter\nUntersuchungen sei es jedoch möglich, dass die Geräusche der\nWindenergieanlagen des Windparks B. -W. unter bestimmten\nWindverhältnissen zeitlich auffällige Strukturen aufwiesen, die unter bestimmten\nWindverhältnissen zu einer deutlich erhöhten Auffälligkeit führen könnten und dass\ndiese über bestimmte Zeitabschnitte ein solches Maß annehme, dass die Vergabe\neines Impulszuschlags von 2 dB(A) gerechtfertigt wäre, sofern die Geräusche der\nnahegelegenen Autobahn nicht vorhanden wären. Allerdings habe das Institut für\nLärmschutz Düsseldorf auf der Basis seiner kontinuierlichen\nGeräuschaufzeichnungen von Februar bis April 2004 festgestellt, dass eine\nWahrnehmung und Messung der Anlagengeräusche der Windenergieanlage bei der\nDauermessung nicht habe ermittelt werden können. Die Geräusche der\nWindenergieanlagen hätten von hörerfahrenen Auswertern nur in drei der 15\nGeräuschaufzeichnungen wahrgenommen werden können, welche die Klägerin\nselbst mit Hilfe der vom Staatlichen Umweltamt Aachen bereitgestellten Messstation\ndokumentiert habe, und zwar nur über sehr kurze Zeiträume von weniger als einer\nMinute. Unter der Annahme, dass die Geräusche der Windenergieanlagen innerhalb\neiner Nachtstunde über zehn Minuten als impulshaltig bei einem Impulszuschlag von\n2 dB(A) wahrgenommen würden und in den restlichen 50 Minuten die\nAnlagengeräusche aufgrund der Straßenverkehrsgeräusche nicht als impulshaltig\nwahrgenommen würden, betrage der auf die Beurteilungszeit von einer Stunde\nbezogene \"äquivalente Impulszuschlag\" nur 0,4 dB(A). Ausgehend von einem (ohne\nSicherheitszuschlag) prognostizierten Mittelungspegel von 42,6 dB(A) werde der\nBeurteilungspegel (ohne Sicherheitszuschlag) für diese Geräuschsituation zu 43,0\ndB(A) berechnet. Berücksichtige man die Unsicherheit des Ausbreitungsmodells der\nDIN-ISO 9613-2 an dieser Stelle durch eine Standardabweichung von 1,5 dB(A), so\nführe dies zu einem oberen Vertrauensbereich von 44,9 dB(A). Werde die\nMessunsicherheit der Emissionsmessung und die Auswirkung der Serienstreuung bei\nder Berechnung des oberen Vertrauensbereichs des Beurteilungspegels\nberücksichtigt, so würde unter den beschriebenen Randbedingungen der obere\nVertrauensbereich des Beurteilungspegels größer als 44,9 dB(A), aber kleiner als\n45,6 dB(A) sein. Würde die an einer 2-MW-Windenergieanlage unter\naußergewöhnlichen meteorologischen Randbedingungen beobachtete\nPegelerhöhung der Schallemission um 2 dB(A) bei bestimmten\nWitterungsbedingungen in vergleichbarer Weise auch bei den Windenergieanlagen\nin B. -W. auftreten, so würde der Mittelungspegel, der immissionsseitig zu\nerwarten sei, (ohne Sicherheitszuschlag) mit 44,6 dB(A) berechnet. Träten außerdem\nausbreitungsgünstige Witterungsbedingungen häufig auf, könne der Nacht-\nImmissionsrichtwert von 45 dB(A) in diesem Fall durch den maßgeblichen Wert des\nBeurteilungspegels überschritten werden. Es lägen bislang jedoch keine Hinweise\ndarauf vor, dass diese besonderen Witterungsbedingungen, welche bei den\nerwähnten Untersuchungen zu der Erhöhung der Schallemission geführt hätten,\ngleichzeitig auch besonders ausbreitungsgünstig seien.\n\n34\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2008 hat der Vertreter des\nBeklagten erklärt, er füge der Baugenehmigung vom 15. Januar 1999 in der Gestalt\nder Änderungsgenehmigung vom 20. März 2000 und des Widerspruchsbescheids\nder Bezirksregierung Köln vom 21. März 2006 folgende Auflage bei: \"Die\nWindkraftanlage der Beigeladenen ist so zu betreiben, dass das Wohnhaus der\nKlägerin nicht durch den Betrieb der Windkraftanlage verschattet wird. Der\nBeigeladenen wird jedoch eine Karenzzeit von 2,5 Minuten je Ereignis eingeräumt.\"\nFerner hat er klarstellend festgestellt, dass die ursprüngliche Nebenbestimmung zur\nVerschattung in der Änderungsgenehmigung vom 20. März 2000 durch die soeben\ngetroffene Regelung gegenstandslos geworden sei.\n\n35\n\nDaraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der\nHauptsache für erledigt erklärt, soweit mit der Klage beantragt worden ist, die\nGenehmigung für den Betrieb der Windkraftanlage von 6.00 Uhr von 22.00 Uhr\naufzuheben.\n\n36\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n37\n\ndie Baugenehmigung des Beklagten vom 15. Januar 1999 in\nder Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 20. März 2000 und\ndes Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom\n21. März 2006 in der Gestalt, die sie in der mündlichen\nVerhandlung vom 23. Januar 2008 erhalten hat, insoweit\naufzuheben, als der Beigeladenen der Nachtbetrieb der streitigen\nWindkraftanlage von 22 Uhr bis 6 Uhr genehmigt worden ist.\n\n38\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n39\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n40\n\nEr verteidigt den angefochtenen Genehmigungsbescheid.\n\n41\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n42\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n43\n\nSie trägt vor, das Grundstück der Klägerin liege in einem Dorfgebiet. In der\nnäheren Umgebung des Grundstücks befänden sich zwei landwirtschaftliche\nBetriebe sowie eine Bauunternehmung. Die durchgeführten Messungen hätten keine\nÜberschreitung der einzuhaltenden Richtwerte ergeben. Das Geräusch der\nWindkraftanlage sei überhaupt nur dann zu hören, wenn der Verkehrslärm auf der\nnahegelegenen Autobahn in besonders verkehrsschwachen Zeiten stark abnehme.\nAllerdings seien während der Lärmuntersuchungen auch in diesen Zeiten die\nAnlagengeräusche nicht definitiv bestimmbar. So hätten die Messergebnisse zwar\nden einzuhaltenden nächtlichen Grenzwert von 45 dB(A) überschritten. Dies sei aber\ndarauf zurückzuführen, dass das Autobahngeräusch 55 dB(A) betrage. Die\nLärmbelastung auf dem Grundstück rühre also von der Autobahn her und nicht von\nder Windkraftanlage.\n\n44\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der vom Beklagten (5 Hefte) und der Bezirksregierung Köln (1\nHeft) übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n45\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n46\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für\nerledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.\n\n47\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.\n\n48\n\nAuch wenn die Klägerin erst am 28. Januar 2001 Widerspruch gegen die letztlich\nstreitbefangene (Änderungs-)Baugenehmigung vom 20. März 2000 erhob, ist ein\nordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durchgeführt worden. \n\n49\n\nDa die vorerwähnte Baugenehmigung der Klägerin nicht bekannt gegeben\nwurde, ist die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ihr gegenüber nicht in\nLauf gesetzt worden. Vielmehr war für sie ein Widerspruch fristungebunden möglich.\nDie Klägerin hat ihr Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt, weil ein schutzwürdiges\nVertrauen Dritter auf den Bestand der Genehmigung unter Heranziehung des\nRechtsgedankens aus § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO frühestens nach Ablauf eines\nJahres seit Erteilung der Genehmigung bestehen kann,\n\n50\n\nvgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 70 Rn.\n6h,\n\n51\n\nhier die Widerspruchseinlegung jedoch vor Ablauf eines Jahres seit\nGenehmigungserteilung erfolgte.\n\n52\n\nDie Klage ist auch zu Recht gegen den Beklagten als Baugenehmigungsbehörde\ngerichtet.\n\n53\n\nDem steht nicht entgegen, dass nach der am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen\nNeuregelung in § 67 Abs. 9 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(BImSchG) \n\n54\n\n- Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie\n2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des\nRates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit\ngefährlichen Stoffen vom 25. Juni 2005 (Bundesgesetzblatt -\nBGBl. - I, S. 1865) -\n\n55\n\nBaugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50\nMetern, die - wie hier - \"bis zum 1. Juli 2005\" (gemeint ist offensichtlich: vor dem\n1. Juli 2005) erteilt worden sind, als Genehmigungen nach dem Bundes-\nImmissionsschutzgesetz gelten. Unter Berücksichtigung der Parallelität der für\nAnfechtungs- und Verpflichtungssituationen maßgeblichen Regelungen in § 67 Abs.\n9 Satz 1 und Satz 3 BImSchG bleibt die Behörde, die die von einem Dritten\nangefochtene Baugenehmigung erlassen hat, ebenso wie die\nBaugenehmigungsbehörde, die für die Erteilung einer Baugenehmigung in einem\naufgrund der Übergangsregelung nach altem Recht fortzusetzenden Verfahren\nzuständig ist, alleinige Herrin des Verfahrens. Das gilt bis zu dessen unanfechtbarem\nAbschluss.\n\n56\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05\n-, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2006, 1532 = Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2007, 59 = juris Rn.\n45; Beschlüsse vom 14. September 2005 - 8 B 96/05 -, NWVBl.\n2006, 97, vom 20. Oktober 2005 - 8 B 158/05 -, juris Rn. 25, vom\n15. November 2005 - 8 B 981/05 -, vom 10. April 2006 - 8 B\n125/06 - S. 3 ff. des amtlichen Umdrucks - und vom 29. Juni\n2006 - 8 B 413/06 -.\n\n57\n\nDie Klage ist jedoch in ihrem noch zur Entscheidung gestellten Teil\nunbegründet.\n\n58\n\nDie Baugenehmigung vom 15. Januar 1999 in der Gestalt der\nÄnderungsgenehmigung vom 20. März 2000, des Widerspruchsbescheids der\nBezirksregierung Köln vom 21. März 2006 und der Erklärung des Vertreters des\nBeklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2008 ist in ihrem\nnoch streitgegenständlichen Umfang - angefochten ist sie lediglich noch, soweit der\nAnlagenbetrieb zur Nachtzeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zugelassen ist - rechtmäßig\nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n59\n\nSie verstößt in ihrem von der Anfechtung noch erfassten Umfang nicht gegen\nöffentlich-rechtliche Vorschriften mit nachbarschützendem Charakter. \n\n60\n\nIhre Rechtswidrigkeit wird zunächst nicht dadurch begründet, dass sie unter\nMissachtung der Bestimmungen der §§ 20, 21 VwVfG NRW zustande gekommen\nwäre, weil die Dezernentin für Umwelt und Wohnen der Stadt Aachen, Frau Gisela\nNacken, sich in dem Faltblatt \"Beteiligungsangebot Bürgerwindanlagen\" für den\n\"Ausbau umweltfreundlicher Energien in B. \" und für das \"Projekt 2030 Energie\"\nausgesprochen hat, das für Beteiligungen an \"Bürgerwindparks\" und auch für den\nWindpark \"W. Berg, B. \" warb.\n\n61\n\nBei Frau Nacken handelt es sich weder um eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 VwVfG\nNRW ausgeschlossene Person, noch besteht in Bezug auf ihre Person eine\nBesorgnis der Befangenheit gemäß § 21 Abs. 1 VwVfG NRW.\n\n62\n\n§ 20 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW benennt \"ausgeschlossene Personen\", die in\neinem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden dürfen.\n\n63\n\nUnter Verwaltungsverfahren sind dabei diejenigen Verfahren im Sinne des § 9\nVwVfG NRW zu verstehen, die auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den\nAbschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet sind. Die\nFunktionsträgerschaft des § 20 Abs. 1 VwVfG NRW muss gerade \"im\"\nVerwaltungsverfahren bestanden haben. Die Tätigkeit muss sich ferner in dem\nVerwaltungsverfahren vollzogen haben.\n\n64\n\nVgl. Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6.\nAuflage 2001, § 20 Rn. 20 ff. \n\n65\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil Frau Nacken in dem auf den Erlass\nder streitigen Baugenehmigung gerichteten Verwaltungsverfahren keine Funktion\nausgeübt hat und in diesem somit nicht tätig geworden ist.\n\n66\n\nAus entsprechendem Grund ist die umstrittene Baugenehmigung auch nicht\nunter Verstoß gegen § 21 Abs. 1 VwVfG NRW erlassen worden.\n\n67\n\nNach Satz 1 dieser Vorschrift hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine\nBehörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten\nzu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten, wenn\nein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische\nAmtsausübung zu rechtfertigen.\n\n68\n\nDa § 21 VwVfG NRW denselben Anwendungsbereich wie § 20 VwVfG NRW\nhat,\n\n69\n\nvgl. Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6.\nAuflage 2001, § 21 Rn. 7,\n\n70\n\nkommt eine das Baugenehmigungsverfahren betreffende Besorgnis der\nBefangenheit nicht in Betracht, weil Frau Nacken an diesem nicht mitgewirkt hat.\n\n71\n\nDie Baugenehmigung verstößt in ihrem noch streitgegenständlichen Umfang\nnicht gegen nachbarrechtliche Vorschriften, weshalb die Klägerin ihre Aufhebung\ninsoweit nicht beanspruchen kann.\n\n72\n\nEntsprechend den für Verfahren der Drittanfechtung für das Baurecht\nentwickelten Grundsätzen ist zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der zur\nÜberprüfung gestellten Baugenehmigung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt\nder Genehmigungserteilung abzustellen.\n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A\n2325/06 -, juris Rn. 49; Beschlüsse vom 12. Januar 2006 - 8 A\n2881/03 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks und - 8 A 2285/03 -, S.\n2 des amtlichen Umdrucks, vom 20. Oktober 2005 - 8 B 158/05 -,\njuris Rn. 26 ff., vom 13. Oktober 2005 - 8 B 823/05 -, juris Rn. 26\nff., vom 15. September 2005 - 8 B 1074/05 -, Neue Zeitschrift für\nVerwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2006,173\n= juris Rn. 66 ff. und vom 14. September 2005 - 8 B 96/05 -,\nNVwZ-RR 2006, 244 = juris Rn. 24 ff. jeweils unter Hinweis auf\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. April\n1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179 = juris Rn. 3; siehe aber\nauch BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, DVBl.\n2007, 1564 = juris Rn. 14; Niedersächsisches OVG, Urteil vom\n18. Mai 2007 - 12 LB 8/07 -, juris Rn. 40; Czajka, in: Feldhaus,\nBundes-Immissionsschutzrecht, Loseblatt, Stand März 2007,\n§ 67 BImSchG Rn. 75.\n\n74\n\nSpätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben danach außer Betracht zu\nbleiben. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu\nberücksichtigen.\n\n75\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A\n2325/06 -, juris Rn. 49 wiederum unter Hinweis auf BVerwG,\nBeschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179 =\njuris Rn. 3.\n\n76\n\nAn diesem Ausgangspunkt hat sich durch das Inkrafttreten der bereits erwähnten\nBestimmung des § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG nichts geändert.\n\n77\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar 2006 - 8 A\n2881/03 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks und - 8 A 2285/03 -,\nS. 2 des amtlichen Umdrucks.\n\n78\n\nDie Einfügung des § 67 Abs. 9 BImSchG steht ausweislich der Begründung des\nBundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der die\nÄnderung angeregt hat, im Zusammenhang mit den Vollzugsproblemen, die\naufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 -\n,\n\n79\n\nAmtliche Entscheidungssammlung des\nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 121, 182 = NVwZ 2004,\n1235 = juris,\n\n80\n\nentstanden sind. Der Gesetzgeber wollte den hinsichtlich der Genehmigung von\nWindkraftanlagen bei Anwendung des bisher maßgeblichen Begriffs der Windfarm\nentstandenen Abgrenzungsproblemen entgehen und mit der Übergangsregelung in\n§ 67 Abs. 9 BImSchG \"Reibungsverluste\" vermeiden.\n\n81\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - 8 B\n158/05 -, juris Rn. 14, vom 13. Oktober 2005 - 8 B 823/05 -, juris\nRn. 14, vom 15. September 2005 - 8 B 1074/05 -, NVwZ-RR\n2006,173 = juris Rn. 14 und vom 14. September 2005 - 8 B\n96/05 -, NVwZ-RR 2006, 244 = juris Rn. 12 jeweils unter Hinweis\nauf Bundestags-Drucksache 15/5443, S. 3.\n\n82\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Fiktion nach §\n67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG die materielle Rechtsposition des Anlagenbetreibers\nschwächen wollte, sind nicht erkennbar. Die Übergangsregelung soll im Gegenteil\ndem Interesse der Windkraftanlagenbetreiber an einer zügigen Durchführung des\nVerfahrens dienen.\n\n83\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - 8 B\n158/05 -, juris Rn. 16, vom 13. Oktober 2005 - 8 B 823/05 -, juris\nRn. 16, vom 15. September 2005 - 8 B 1074/05 -, NVwZ-RR\n2006,173 = juris Rn. 16 und vom 14. September 2005 - 8 B\n96/05 -, NVwZ-RR 2006, 244 = juris Rn. 14.\n\n84\n\nDiesem Ansatz folgend ist vorliegend maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der\n20. März 2000. Denn - wie der Vertreter des Beklagten im Erörterungstermin vom\n18. April 2007 zur Klarstellung erklärt hat - hat der Beklagte mit dem (Änderungs-)\nGenehmigungsbescheid vom 20. März 2000 dem diesbezüglichen Änderungsantrag\nder Beigeladenen zur ursprünglich erteilten Baugenehmigung vom 15. Januar 1999\nentsprechend die Errichtung einer Windenenergieanlage des Typs F. E-66/18.70\nmit einer Nennleistung von 1.800 kW, einer Nabenhöhe von 65 und einem\nRotordurchmesser von 70 m - also einer Gesamthöhe von 100 m - genehmigt. \n\n85\n\nDie im Streit stehende Baugenehmigung ist - soweit sie den Nachtbetrieb\nanbetrifft - inhaltlich hinreichend bestimmt. Die durch sie erfolgte Zulassung des\nNachtbetriebs verstößt auch nicht gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des\nBaugesetzbuchs (BauGB) enthaltene Gebot der Rücksichtnahme.\n\n86\n\nDie der Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 20.\nMärz 2000 ist - soweit sie den Betrieb der Windkraftanlage Nr. 6 zwischen 22 Uhr\nund 6 Uhr genehmigt - im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW inhaltlich hinreichend\nbestimmt. \n\n87\n\nEine Baugenehmigung, deren Inhalt und Reichweite von der Baugenehmigungs-\nbehörde festgelegt wird, ist hinreichend bestimmt, wenn sich der Umfang der\ngenehmigten Anlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven\nWillen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen\nerkennen lässt. \n\n88\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2006 - 8 B\n39/06 -, NRWE-Datenbank und vom 10. April 2006 - 8 B 125/06 -\n, S. 5 f. des amtlichen Umdrucks; siehe außerdem OVG NRW,\nBeschlüsse vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, juris Rn.\n3 und vom 6. August 2002 - 10 B 939/02 -, juris Rn. 2;\nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. März 2007 - 12 LA\n1/07 -, NVwZ-RR 2007, 517 = juris Rn. 2.\n\n89\n\nEin zu ihrer Aufhebung führender Mangel an Bestimmtheit der Genehmigung ist\ndann gegeben, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des\nVorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung der\nauch dem Schutz des Nachbarn dienenden Rechtsvorschriften auszuschließen.\nInsbesondere, wenn es darum geht, im Hinblick auf Immissionen Nachbarrechte zu\nsichern, muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch\nkonkrete Regelungen bestimmt werden; ein pauschaler Verweis auf ein\nImmissionsgutachten ist nicht geeignet, einen Immissionskonflikt wirksam zu\nlösen.\n\n90\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 10 A\n4372/05 -, juris Rn. 8 und vom 16. Februar 1996 - 10 B 248/96 -,\nNVwZ-RR 1997, 174 = juris Rn. 21.\n\n91\n\nUm diesen Bestimmtheitsanforderungen zu genügen, ist es in dem vorliegenden\nZusammenhang ausreichend, einen maximalen Schalleistungspegel festzulegen.\nNicht erforderlich ist es hingegen, dass der maximalen Schallleistungspegel in dem\nGenehmigungsbescheid selbst genannt wird. Vielmehr reicht es aus, wenn sich\ndurch den Inhalt des Genehmigungsbescheids im Zusammenhang mit den\nzugehörigen Antragsunterlagen feststellen lässt, mit welchen Schallleistungspegeln\ndie Windkraftanlagen betrieben werden dürfen.\n\n92\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2008 - 8 A\n1319/06 -, S. 6 f. des amtlichen Umdrucks, vom 13. Juli 2006 - 8\nB 39/06 -, NRWE-Datenbank und vom 10. April 2006 - 8 B\n125/06 -, S. 5 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n93\n\nGemessen an diesem Maßstab ist die streitbefangene Baugenehmigung insoweit\ninhaltlich hinreichend bestimmt, als sie festlegt, welche Geräuschimmissionen beim\ngenehmigten (Nacht-)Betrieb der Anlage verursacht werden dürfen. \n\n94\n\nIm Anschluss an das oben Gesagte genügt sie den diesbezüglichen\nBestimmtheitsanforderungen, weil sie mit der in der Nebenbestimmung zum\nImmissionsschutz enthaltenen Vorgabe - wie auch bereits in der Baugenehmigung\nvon 15. Januar 1999 geschehen - einen maximalen Schallleistungspegel von 103,5\ndB(A) festschreibt. Anhand dessen lässt sich hinreichend deutlich erkennen, bis zu\nwelchem Betriebsmodus der Anlagenbetrieb in Bezug auf die zugelassenen\nGeräuschimmissionen gestattet werden soll.\n\n95\n\nEntgegen der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Januar 2008\nvorgetragenen Auffassung ist die Genehmigung in diesem Zusammenhang nicht\ndeswegen unbestimmt, weil sie die Beigeladene nicht zu einer Abnahmemessung\nverpflichtet, die auch die Vergabe von Ton- und Impulszuschlägen berücksichtigen\nmüsse.\n\n96\n\nDenn auch ohnedem lässt sich anhand des Genehmigungsinhalts hinreichend\ndeutlich erkennen, bis zu welchem Schallleistungspegel der Anlagenbetrieb\nrechtmäßig sein und keine schädlichen Umwelteinwirkungen in der Gestalt von\nGeräuschimmissionen verursachen soll \n\n97\n\nVgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2008 - 8\nA 1319/06 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n98\n\nAus dem klägerseits in Bezug genommenen, bereits zitierten Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - ergibt sich nichts\nGegenteiliges. \n\n99\n\nDer Umstand, dass nach dieser Entscheidung,\n\n100\n\nvgl. dort juris Rn. 21,\n\n101\n\nMessungen, die im Rahmen eines anschließenden verwaltungsgerichtlichen\nVerfahrens durchgeführt werden, der genehmigenden und nicht der überwachenden\nTätigkeit der Behörde zuzuordnen und damit in einem weiteren Sinn dem\nGenehmigungsverfahren zuzurechnen sind, wobei es nicht darauf ankommt, ob das\ngerichtliche Verfahren durch eine Klage des die Genehmigung erstreitenden\nBauherrn oder eine Klage eines die Aufhebung der Genehmigung anstrebenden\nNachbarn veranlasst worden ist, weil es in beiden Fällen wie in einem behördlichen\nVerfahren um die Frage geht, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer\nGenehmigung gegeben sind, zwingt nicht zu einer Beantwortung zu der im\nSchriftsatz der Klägerin vom 16. Januar 2008 aufgeworfenen Frage in ihrem Sinne.\n\n102\n\nDie Prüfung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind, ist nicht nur\ndann anhand des Genehmigungsinhalts unter Heranziehung der\nGenehmigungsunterlagen möglich, wenn dem Anlagenbetreiber im\nGenehmigungsbescheid eine Abnahmemessung vorgeschrieben wird. Dies zeigt\ngerade auch das vorliegende Verfahren, in dem sowohl im Verwaltungsverfahren\nund auch im gerichtlichen Verfahren auch ohne die von der Klägerin geforderte\nNebenbestimmung zur Durchführung einer Abnahmemessung umfangreiche\nFeststellungen hinsichtlich der von der Windkraftanlage Nr. 6 im Hinblick auf das\nGrundstück der Klägerin ausgehenden Geräuschimmissionen getroffen werden\nkonnten.\n\n103\n\nIn diesem Sinne formuliert auch das Bundesverwaltungsgericht im besagten\nUrteil vom 29. August 2007,\n\n104\n\nvgl. dort juris Rn. 20,\n\n105\n\ndass die Baugenehmigungsbehörde nach Maßgabe der einschlägigen\nVerfahrensvorschriften im Genehmigungsverfahren weitere Begutachtungen\nanfordern kann, wenn Zweifel hinsichtlich des Hervorrufens schädlicher\nUmwelteinwirkungen bestehen. Eine Verpflichtung der Genehmigungsbehörde, die\nvon der Klägerin angemahnte Abnahmemessung bereits durch Nebenbestimmung\nzum Genehmigungs-bescheid zu regeln, um dem Bestimmtheitsgrundsatz genüge zu\ntun, lässt sich dem nicht entnehmen.\n\n106\n\nDie im Streit befindliche Baugenehmigung verstößt des Weiteren auch nicht\ngegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) enthaltene\nGebot der Rücksichtnahme, soweit sie den Nachtbetrieb der Windkraftanlage Nr. 6\nvon 22 Uhr bis 6 Uhr genehmigt, weil durch das genehmigte Vorhaben\n\"Windkraftanlage Nr. 6\" in Bezug auf das Grundstück der Klägerin keine schädlichen\nUmwelteinwirkungen in der Form von Geräuschimmissionen zur Nachtzeit\nhervorgerufen werden.\n\n107\n\nGemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher\nBelange vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann\noder ihnen ausgesetzt wird. \n\n108\n\nIn dieser Bestimmung ist das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot\nenthalten.\n\n109\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A\n2127/00 -, NVwZ 2003, 756 = juris Rn. 6 f.\n\n110\n\n§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist auf die Begriffsbestimmung der\nschädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG.\n\n111\n\nVgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C\n2.07 -, DVBl. 2007, 1564 = juris Rn. 11.\n\n112\n\nNach dieser Vorschrift sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die\nnach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder\nerhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbei-\nzuführen.\n\n113\n\nWelche Geräuschimmissionen die Klägerin davon ausgehend hinzunehmen hat,\nist anhand der Vorgaben der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-\nImmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -)\nvom 26. August 1998 zu beurteilen. Ihr kommt, soweit sie für Geräusche den\nunbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des. § 35\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine im\ngerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative\nKonkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist\njedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten\nentsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet\nund das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen\nvorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze\naufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungs-\nkonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften\n(zum Beispiel Nr. 6.5 Satz 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (zum Beispiel A 2.5.3)\nSpielräume eröffnet.\n\n114\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, DVBl.\n2007, 1564 = juris Rn. 14.\n\n115\n\nDemgemäß sind der Klägerin nach in Nr. 6.1 c) der TA Lärm festgelegten\nGrenzwerten von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von - und nur darum\ngeht es nach dem Klageantrag - 45 dB(A) nachts zuzumuten, weil ihr Grundstück\nsich nach der den Gebietscharakter prägenden Umgebungsbebauung in einem\n(faktischen) Dorfgebiet befindet.\n\n116\n\nGemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen\nDorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher\nBetriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden\nGewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden\nHandwerksbetrieben. Zulässig sind gemäß § 5 Abs. 2 BauNVO etwa\nWirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen\nWohnungen und Wohngebäude (Nr. 1), Kleinsiedlungen einschließlich\nWohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche\nNebenerwerbsstellen (Nr. 2), sonstige Wohngebäude (Nr. 3), Einzelhandelsbetriebe,\nSchank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nr. 5)\nsowie sonstige Gewerbebetriebe (Nr. 6).\n\n117\n\nBeim Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO handelt es sich um ein \"ländliches Misch-\ngebiet\", dessen Charakter grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen\nMischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten abhängt. Eine - sich jedenfalls in\ngewissen Grenzen haltende - Zunahme der Wohnbebauung in einem Dorfgebiet\nführt für sich gesehen noch nicht zu einer - rechtlichen - Änderung des Gebiets-\ncharakters im Sinne der Baunutzungsverordnung. Das gilt insbesondere dann, wenn\nnoch landwirtschaftliche Betriebe vorhanden sind, die der näheren Umgebung ein\ndörfliches Gepräge geben.\n\n118\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 1996 - 4 B 7.96 -,\njuris Rn. 5 und vom 4. Dezember 1995 - 4 B 258.95 -, NVwZ-\nRR 1996, 428 = juris Rn. 6; OVG des Saarlandes, Beschluss\nvom 1. Juni 2007 - 3 Q 110/06 -, juris Rn. 7.\n\n119\n\nGemessen an diesem Maßstab ist die Klägerin Bewohnerin eines faktischen\nDorgebiets. \n\n120\n\nDie Wahrnehmungen des Berichterstatters anlässlich des Ortstermins vom 18.\nApril 2007 von der näheren Umgebungsbebauung decken sich mit der Einschätzung\ndes Beklagten hinsichtlich des Charakters des Gebiets, in dem das Grundstück der\nKlägerin liegt: In der näheren Umgebung der C. Straße finden sich zwar\netliche Wohnhäuser, aber auch zwei große landwirtschaftliche Betriebe und eine\nBauunternehmung, welche die Umgebung maßgeblich prägen. Das dörfliche\nGepräge der näheren Umgebung wird für den Betrachter noch dadurch verstärkt,\ndass in der Ortslage W. zudem offenbar zumindest ein Reiterhof betrieben wird,\nder es mit sich bringt, dass Pferde über die C. Straße geführt werden und\nihnen in diesem Bereich Gelegenheit zum Auslauf gegeben wird.\n\n121\n\nAuch wenn der solchermaßen zu beachtende Immissionsrichtwert von nachts 45\ndB(A) während des Betriebs der Windkraftanlage Nr. 6 am Grundstück der Klägerin\nüberschritten würde, darf die Genehmigung im zu entscheidenden Fall jedoch nicht\nversagt werden, weil die von den Windkraftanlagen des Windparks W.\nverursachten Immissionen - und damit auch von der Windkraftanlage Nr. 6 - nach\nden im Verfahren abgegebenen fachbehördlichen Stellungnahmen am Grundstück\nder Klägerin durch die ständig vorherrschenden Fremdgeräusche der nahe-\ngelegenen A 4 überdeckt werden und somit ein Fall der Nr. 3.2.1 Abs. 5 der TA Lärm\nvorliegt.\n\n122\n\nNach dieser Vorschrift darf die Genehmigung wegen einer Überschreitung der\nImmissionsrichtwerte nicht versagt werden, wenn infolge ständig vorherrschender\nFremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu\nbeurteilende Anlage zu befürchten sind (Satz 1). Dies ist insbesondere dann der Fall,\nwenn für die Beurteilung der Geräuschimmissionen der Anlage weder Zuschläge für\nTon- und Informationshaltigkeit oder Impulshaltigkeit noch eine Berücksichtigung\ntieffrequenter Geräusche nach Nr. 7.3 der TA Lärm erforderlich sind und der\nSchalldruckpegel LAF (t) der Fremdgeräusche in mehr als 95 % der Betriebszeit der\nAnlage in der jeweiligen Beurteilungszeit nach Nr. 6.4 der TA Lärm höher als der\nMittelungspegel LAeq der Anlage ist (Satz 2).\n\n123\n\nWann Fremdgeräusche ständig vorherrschen, ist im Hinblick auf den der\nVorschrift zugrunde liegenden Kausalitätsgedanken zu beantworten. Durch das Wort\n\"ständig\" wird zum Ausdruck gebracht, dass die zu beurteilende Anlage zu keiner\nZeit zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen darf. \"Vorherrschend\"\nsind Fremdgeräusche nur, wenn sie die von der Anlage ausgehenden Geräusch-\nimmissionen an dem zu betrachtenden Immissionsort verdecken. Beispielsfälle für\nständig vorherrschende Fremdgeräusche sind in Nr. 3.2.1 Absatz 5 Satz 2 der TA\nLärm festgelegt.\n\n124\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band\nII, Durchführungsvorschriften zum Bundes-\nImmissionsschutzgesetz Loseblatt, Stand Dezember 2006, Nr. 3\nder TA Lärm Rn. 25 f.\n\n125\n\nEine solche Situation, in der der Schalldruckpegel der Fremdgeräusche der\nAutobahn A 4 in mehr als 95 % der Betriebszeit der Windkraftanlage Nr. 6 in der\njeweiligen Beurteilungszeit nach Nr. 6.4 der TA Lärm höher als der Mittelungspegel\nder Anlage ist, ohne dass ein Zuschlag für Ton- oder Impulshaltigkeit zu vergeben\nwäre, ist hier gegeben. Die Klägerin hat damit infolge ständig vorherrschender\nFremdgeräusche durch die Windkraftanlage Nr. 6 keine zusätzlichen schädlichen\nUmwelteinwirkungen zu befürchten.\n\n126\n\nDies folgt aus der umfassenden Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes\nAachen gegenüber der Bezirksregierung Köln zum Windpark W. vom\n13. September 2005, in der die im Verwaltungsverfahren bis dahin gesammelten\numfangreichen Ermittlungsergebnisse zusammengefasst sind. Dort wird ausgeführt,\ndass die Geräuschsituation am Haus der Klägerin maßgeblich durch die A 4\nbestimmt werde, die in ca. 250 m Abstand westlich von ihrem Wohnhaus verlaufe.\nAnlässlich mehrerer Ortstermin habe sich der subjektive Höreindruck ergeben, dass\ndie Windkraftanlagengeräusche in der Mehrzahl der Fälle nicht wahrnehmbar\ngewesen seien, da sie durch die Autobahn verdeckt worden seien. Weiterhin hätten\ndie vom Institut für Lärmschutz Düsseldorf mittels einer Dauermessstation ab dem\n4. Februar 2004 für die Dauer von 76 Tagen durchgeführten Messungen ergeben,\ndass das Anlagengeräusch auch für die Zeiträume, in denen die Autobahn relativ\nleise sei - namentlich in den Nächten von Sonntag auf Montag zwischen 3 Uhr und\n6 Uhr - nicht definitiv habe bestimmt werden können. Dieses Ergebnis sei vom\nhinzugezogenen Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen als hinreichender Beleg\ndafür gewertet werden können, dass bei der vorherrschenden Windrichtung Südwest\ndie Voraussetzungen der Nr. 3.2.1 Abs. 5 der TA Lärm als erfüllt angesehen werden\nkönnten. Zur Absicherung seien noch Ermittlungen angestellt worden, ob dies auch\nfür Winde aus östlichen Richtungen angenommen werden könne, wenngleich diese\nWindsituation - zumal zur Nachtzeit und am Wochenende - sehr selten und kaum\nprognostizierbar sei. Dazu seien mit Hilfe einer auf der Terrasse des Wohnhauses\nder Klägerin in der Zeit vom 23. März 2005 bis zum 17. Mai 2005 aufgestellten\nMessstation des Staatlichen Umweltamtes Aachen Geräuschaufzeichnungen\ngefertigt worden. Im genannten Zeitraum hätten die Klägerin bzw. ihr Sohn zweimal\nBandaufnahmen gestartet. Die Auswertung dieser Aufnahmen habe ergeben, dass\ndie typischen Windkraftanlagengeräusche zwar hörbar gewesen seien, aber nicht\nhätten ausgewertet werden können. Aufgrund der ständig präsenten Autobahn-\ngeräusche sei eine eindeutige Zuordnung einer Pegelhöhe zum Anlagengeräusch\nnicht möglich gewesen. Außerdem sei zur Klärung der Geräuschsituation bei\nOstwind eine statistische Auswertung vorgenommen worden. Hiermit habe ermittelt\nwerden sollen, wie häufig pro Jahr so starke Winde aus östlicher Richtung aufträten,\ndass die Anlagen mindestens im mittleren Leistungsbereich liefen. Für das Jahr 2002\nsei dazu ein Anteil von 6,8 % (25 Tage), für das Jahr 2003 von 6,0 % (22 Tage) und\nfür das Jahr 2004 von 3,3 % (12 Tage) ermittelt worden. Dabei sei noch nicht\nberücksichtigt, dass die Zeiträume, in denen die Autobahngeräusche relativ in den\nHintergrund rückten, lediglich die Nächte von Sonntag auf Montag seien. Wenn man\ndiese zeitliche Reduzierung vorsichtig einkalkuliere und annehme, dass die\nWindsituationen einer Gaußverteilung folge, komme man auf die Größenordnung von\nzwei Nächten pro Kalenderjahr, was 0,2 % der Jahresstunden entspreche, in denen\neine meteorologische Situation vorherrschen könne, für die messtechnisch noch\nnicht nachgewiesen sei, dass durch den Betrieb der Windenergieanlagen schädliche\nUmwelteinwirkungen nicht verursacht würden.\n\n127\n\nIn Anbetracht dieser auf eingehenden Ermittlungen und einer Betrachtung der\nkonkreten Situation vor Ort beruhenden Sachlage ist die Annahme gerechtfertigt,\ndass die von der Windkraftanlage Nr. 6 am Wohnhaus der Klägerin hervorgerufenen\nGeräuschimmissionen in mehr als 95 % der Betriebszeit der Anlage durch die\nVerkehrsgeräusche der A 4 derart verdeckt sind, dass infolge ständig vorherr-\nschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen\ndurch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind. \n\n128\n\nBestätigt hat diesen Befund überdies das Landesamt für Natur, Umwelt und\nVerbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, welches das Gericht im Nachgang zu dem\nErörterungstermin vom 18. April 2007 um neuerliche Stellungnahme unter\nBerücksichtigung der von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten data-log-\nDatenbestände der Windkraftanlage Nr. 6 des ersten Quartals des Jahres 2007\ngebeten hat. Dieses teilt in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2007 mit, dass die\nvorgelegten Datenbestände keinen Hinweis darauf ergäben, dass von der\nEinschätzung im Bericht des Staatlichen Umweltamtes Aachen vom 13. September\n2005 abgewichen werden müsse. Auch das Landesamt erinnert in diesem\nZusammenhang daran, dass das Staatliche Umweltamt der Klägerin eine\nMesseinrichtung zur Verfügung gestellt habe, mit welcher die störenden Geräusche\nzu denjenigen Zeiten hätten aufgezeichnet werden können, zu denen sie von der\nFamilie der Klägerin als besonders störend hätten empfunden werden können. Es\nhätten seinerzeit aber lediglich drei Geräuschimmissionen dokumentiert werden\nkönnen, bei denen die Geräusche der Windenergieanlagen phasenweise\nwahrnehmbar gewesen seien. Allerdings seien diese Phasen so kurz und die\nGeräusche so wenig pegelbestimmend gewesen, dass eine messtechnische\nBestimmung der Immissionen der Windenergieanlagen aufgrund dieser Aufzeichnun-\ngen nicht möglich gewesen sei.\n\n129\n\nDie von dem Sohn der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgespielte\nTonbandaufzeichnung führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie belegt vielmehr, dass\nauch in einer Nacht von Sonntag auf Montag - die Tonbandaufzeichnung datiert nach\nden Angaben des Sohnes der Klägerin von der Nacht von Sonntag, dem 13. Januar\n2008, auf Montag, den 14. Januar 2008, ab 2.45 Uhr -, also bei geringerer\nAuslastung der A 4, nur kurz und unregelmäßig Windkraftanlagengeräusche\nwahrnehmbar sind, die sofort vollständig überlagert werden, wenn Verkehrslärm\nauftritt. \n\n130\n\nIm Übrigen sei angemerkt, dass anhand der vorgespielten Tonbandaufzeichnung\nnicht zu erkennen gewesen ist, ob die kurzzeitig wahrnehmbaren\nWindkraftanlagengeräusche tatsächlich auch von der Windkraftanlage Nr. 6 her-\nrühren. Daneben ist zumindest zweifelhaft, ob es sich bei dem Arbeitszimmer, vor\ndessen geöffnetem Fenster der Sohn der Klägerin die Aufnahmen angabengemäß\ngemacht habe, um einen im Sinne von A.1.3 a) des Anhangs der TA Lärm\nschutzbedürftigen Raum handelt.\n\n131\n\nDer Anwendung von Nr. 3.2.1 Abs. 5 der TA Lärm steht nicht entgegen, dass ein\nZuschlag für Ton- oder Impulshaltigkeit zu vergeben wäre.\n\n132\n\nEin Zuschlag für Tonhaltigkeit ist nicht zu vergeben. Das Landesamt für Natur,\nUmwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hat dem Gericht am 21. Januar\n2008 auf dessen vorsorgliche Anfrage mitgeteilt, dass es unwahrscheinlich sei, dass\ndie Geräuschimmissionen, welche durch den Windpark B. -W. verursacht\nwürden, einzeltonhaltig seien.\n\n133\n\nEs ist ferner auch kein Zuschlag für Impulshaltigkeit zu vergeben.\n\n134\n\nNach A.3.3.6 des Anhangs der TA Lärm ist ein Zuschlag für Impulshaltigkeit zu\nberücksichtigen, wenn das zu beurteilende Geräusch während bestimmter Teilzeiten\nImpulse enthält.\n\n135\n\nDer Zuschlag für Impulshaltigkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass in ihrer\nLautstärke kurzzeitig stark zu- und wieder abnehmende Geräusche als deutlich\nstörender empfunden werden, als Geräusche mit weitgehend gleich bleibender\nLautstärke. Auslegungsmaßstab ist somit der im Hinblick auf die besonders hohe\nPegeländerung außergewöhnliche Grad an Störung, der von den Geräuschen\nausgeht. Eine enge Auslegung des Begriffs der Impulshaltigkeit würde diesem Ziel\nnicht gerecht. Somit ist eine Impulshaltigkeit nicht lediglich in den häufig erwähnten\nextremen Fällen eines Hammerschlags, Peitschenknalls oder Pistolenschusses\nanzunehmen.\n\n136\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, DVBl.\n2007, 1564 = juris Rn. 30.\n\n137\n\nEs ist Aufgabe der Tatsachengerichte, zu überprüfen, ob Windenergieanlagen -\noder bestimmte Typen von Windenergieanlagen - Geräusche hervorrufen, die im\nHinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Impulszuschlags\nrechtfertigen.\n\n138\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, DVBl.\n2007, 1564 = juris Rn. 31.\n\n139\n\nDavon ausgehend ist vorliegend kein Zuschlag für Impulshaltigkeit zu vergeben.\n\n140\n\nWie aus der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Aachen vom\n13. September 2005 hervorgeht, konnten die typischen Windkraftanlagengeräusche\ndes Windparks W. trotz der umfangreichen behördlichen Ermittlungen nicht\nausgewertet werden. In einer solchen Situation, in der die Windkraft-\nanlagengeräusche ganz überwiegend vom Verkehrslärm einer Autobahn überdeckt\nwerden, ist die Vergabe eines Impulszuschlags nicht gerechtfertigt. Von einem\naußergewöhnlichen Grad an Störung, der spezifisch durch die von der\nWindkraftanlage hervorgerufenen Geräuschimmissionen verursacht wird, kann hier\nnicht gesprochen werden.\n\n141\n\nDiese Sichtweise steht im Einklang mit der Stellungnahme des Landesamtes für\nNatur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2008. In\ndieser heißt es, es sei dem Landesamt kein Emissionsbericht zum Geräusch-\nverhalten einer F. E-66/18.70 Windenergieanlage bekannt, in welcher der\ngehörte Geräuscheindruck als impulshaltig beschrieben werde. Zur Klärung der\nFrage, ob hohe und große Windenergieanlagen nachts ein deutlich anderes\nGeräuschverhalten als tags aufwiesen, seien durch die Firma Kötter Consulting\nEngineers in den Jahren 2005/2006 im Auftrag des Landesamtes Geräusch-\nmessungen an einer Windenergieanlage der 2-MW-Klasse - also nicht an einer\nAnlage des Typs F. E-66/18.70 - vorgenommen worden. Eine Impulshaltigkeit\nsei hierbei nicht festgestellt worden.\n\n142\n\nSoweit in der Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und\nVerbraucher-schutz Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2008 im Weiteren\nausgeführt wird, es werde angesichts neuerer Untersuchungen für möglich gehalten,\ndass die Geräusche der Windenergieanlagen des Windparks B. -W. unter\nbestimmten Windverhältnissen zeitlich auffällige Strukturen aufwiesen, die prinzipiell\nzu einer deutlich erhöhten Auffälligkeit führen könnten, und dass diese über\nbestimmte Zeitabschnitte ein solches Maß annehme, dass die Vergabe eines\nImpulszuschlags von etwa 2 dB(A) gerechtfertigt wäre, folgt daraus nichts anderes.\nDenn das Landesamt schränkt diese Möglichkeit sogleich wieder mit dem Hinweis\nein, dass diese Möglichkeit nur dann bestehe, sofern die Geräusche der\nnahegelegenen Autobahn nicht vorhanden seien. Da dies aber ganz überwiegend\nder Fall ist, muss die Möglichkeit, in der in Rede stehenden Fallgestaltung ein\nimpulshaltiges, außergewöhnlich störendes Windkraftanlagengeräusch wahrzu-\nnehmen, als bloß theoretisch bezeichnet werden. Dies gilt um so mehr, als das\nLandesamt diese Möglichkeit von dem Gegebensein ganz bestimmter meteoro-\nlogischer Rahmenbedingungen abhängig macht, die im zugrunde liegenden Fall\nauch noch zur Nachtzeit und in den Nächten von Sonntag auf Montag auftreten\nmüssten, in denen der Autobahnverkehr derart zurückgehen müsste, dass die von\nden Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche hörbar würden und zusätzlich im\nHinblick auf eine besonders hohe Pegeländerung einen außergewöhnlichen Grad an\nStörung aufwiesen.\n\n143\n\nDass gerade Letzteres nicht der Fall ist, hat indes die vom Sohn der Klägerin in\nder mündlichen Verhandlung vorgeführte Tonbandaufzeichnung belegt. Auch wenn\ndanach Windkraftanlagengeräusche kurzzeitig wahrnehmbar waren, wiesen sie keine\nbesonders hohe Pegeländerung und keinen außergewöhnlichen Störungsgrad\nauf.\n\n144\n\nUnabhängig vom Erfülltsein der Voraussetzungen der Nr. 3.2.1 Abs. 5 der TA\nLärm ist aber auch nicht zu erwarten, dass der Immissionsrichtwert von 45 dB(A)\nnachts beim Betrieb der Windkraftanlage Nr. 6 am Grundstück der Klägerin\nüberschritten wird, wenn man die Autobahngeräusche hinwegdenkt.\n\n145\n\nVor Erteilung der Genehmigung ist prognostisch zu ermitteln, ob der Immissions-\nrichtwert (vor allem der Nachtrichtwert) beim Betriebszustand mit dem höchsten\nBeurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten voraussichtlich eingehalten\nwird. Bei s. g. \"pitch-gesteuerten\" Anlagen - wie dem hier in Rede stehenden\nAnlagentyp - tritt dieser Zustand regelmäßig bei Windgeschwindigkeiten ein, bei\ndenen die Nennleistung erreicht wird. Mit Blick auf die Probleme einer\nmesstechnischen Überwachung von Windenergieanlagen bedarf es hierzu einer\nPrognose, die in jedem Fall \"auf der sicheren Seite\" liegen muss.\n\n146\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2006 - 8 B\n1360/06 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; vom 13. Oktober 2005\n- 8 B 823/05 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks, und vom 11.\nOktober 2005 - 8 B 110/05 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks;\nsowie Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ\n2003, 756 ff.; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.\nJanuar 2005 - 8 A 11488/04 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV)\n2005, 615.\n\n147\n\nDie Schallimmissionsprognose hat die Funktion, schon vor Errichtung einer\nWindenergieanlage anhand der konkreten Gegebenheiten der Örtlichkeit und der\ntechnischen Spezifikation der geplanten Anlage eine zuverlässige Aussage darüber\nzu erlauben, ob die Nachbarn am vorgesehenen Standort Lärmimmissionen\nausgesetzt sein werden, die über das von ihnen hinzunehmende Maß hinausgehen.\nSie kann diese Funktion nur erfüllen, wenn die Schallausbreitungsrechnung von\nzutreffenden Ausgangswerten ausgeht; dies setzt voraus, dass die Ausgangswerte\nentweder gemessen oder auf der Grundlage einer Messung an einer baugleichen\nAnlage für die konkret geplante Anlage berechnet werden. Sowohl die Messung als\nauch die Berechnung müssen, um ein realistisches Bild von den zu erwartenden\nEmissionen geben zu können, etwaige technische Besonderheiten der zu\nbeurteilenden Anlage berücksichtigen und insbesondere auch in Rechnung stellen,\ndass mit fortschreitender technischer Entwicklung bisher gebräuchliche und\nausreichende Mess- und Berechnungsmethoden über das in den einschlägigen\nRichtlinienwerken festgelegte Maß hinaus weiter entwickelt und den technischen\nGegebenheiten der zu beurteilenden Anlage angepasst werden müssen. Geschieht\ndas nicht, ist eine Aussage darüber, ob die gemessenen bzw. errechneten\nEmissionswerte die von der Anlage verursachten Beeinträchtigungen noch zutreffend\nwiedergeben, nicht mehr möglich.\n\n148\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004 - 10 B\n2690/03 -, juris.\n\n149\n\nZur Ermittlung des für die Prognose maßgeblichen Schallleistungspegels ist der\nbei einer Referenzmessung an einer typgleichen Anlage festgestellte Wert jedenfalls\nin den Fällen, in denen nur eine Referenzmessung zugrunde gelegt wird, um einen\nSicherheitszuschlag von 2 dB(A) zu erhöhen, damit die Risiken einer herstellungs-\nbedingten Serienstreuung vollständig ausgeschlossen sind. Ein Verzicht auf einen\nsolchen Sicherheitszuschlag erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn gesicherte\nErkenntnisse über die messtechnisch erfassten Schallleistungspegel einer Vielzahl\nvon Anlagen einer Serie vorliegen und sich daraus mit hinreichender Sicherheit eine\ngeringere oder gar keine Serienstreuung ergibt. Der Schallleistungspegel ist\nGrundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene\nAusbreitungsrechnung, die ihrerseits \"auf der sicheren Seite\" liegen muss. Ob der\neinschlägige Nachtrichtwert an den relevanten Immissionsorten eingehalten wird, ist\ndurch eine Ausbreitungsrechnung möglichst nach dem s. g. alternativen Verfahren\ngemäß DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2 zu ermitteln. Ergibt die Prognose, dass die\nZumutbarkeitsschwelle nicht eingehalten wird, muss durch konkrete Betriebs-\nregelungen - zum Beispiel durch Begrenzung der Emissionen der Anlage auf einen\nSchallleistungspegel, der unterhalb des bei Nennleistung erzeugten Schall-\nleistungspegels liegt - sichergestellt werden, dass die Zumutbarkeitsschwelle nicht\nüberschritten wird.\n\n150\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - 8 B\n158/05 -, S. 15 f. des amtlichen Umdrucks; vom 11. Oktober\n2005 - 8 B 110/05 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks; vom\n3. Februar 2004 - 7 B 2622/03 -, juris; vom 4. August 2003 - 10\nB 700/03 -, NRWE-Datenbank; vom 2. April 2003 - 10 B\n1572/02 -, juris; Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -,\nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2003, 756 ff.; siehe\nauch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Januar 2005 - 8 A\n11488/04 -, DÖV 2005, 615.\n\n151\n\nNach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist\ndieses prognostische Element durch nach Genehmigungserteilung und gegebenen-\nfalls nach Errichtung der Windkraftanlage im Verwaltungs- oder gerichtlichen\nVerfahren getroffene Feststellungen zum Geräuschverhalten der Anlage zu\nergänzen.\n\n152\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, DVBl.\n2007, 1564 = juris Rn. 21.\n\n153\n\nDiese können mithin für die Beantwortung der Frage letztendlich maßgeblich\nsein, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung gegeben\nsind.\n\n154\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, DVBl.\n2007, 1564 = juris Rn. 21.\n\n155\n\nLegt man diesen Ansatz zugrunde und nimmt eine Gesamtschau aller im\nVerfahren gewonnenen Erkenntnisse vor, wird der maßgebliche Immissionsrichtwert\nvon 45 dB(A) nachts beim Betrieb der Windenergieanlage Nr. 6 am Grundstück der\nKlägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eingehalten, wenn man die\nAutobahngeräusche hinwegdenkt.\n\n156\n\nIn der Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und\nVerbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2007 wird dargelegt, dass in\nder Planung für den Immissionspunkt \"Ortsrand W. \" ein Beurteilungspegel von\n42,9 dB(A) prognostiziert worden sei. Unter Berücksichtigung der dem Landesamt\nvorliegenden Ergebnisse der Mehrfachvermessung der Windenergieanlagen des\nTyps F. E-66/18.70 und der auf die aktuelle Nabenhöhe angepassten\nPrognoserechnung sei keine Überschreitung der maßgeblichen Immissionswerte am\nWohngrundstück der Klägerin erwarten, auch wenn der messtechnisch\nnachgewiesene Schalleistungs-pegel etwas geringer sei als der in der Planung\nangesetzte Wert. Die nun von der Beigeladenen vorgelegten Betriebsdaten zeigten\nkein Betriebsverhalten auf, welches befürchten lasse, dass die Anlagen eine\naußergewöhnlich hohe Schallemission aufwiesen. Unter der Annahme, dass die\nAnlagen kein außergewöhnliches Geräuschverhalten aufwiesen, sei eine\nÜberschreitung des Nacht-Immissions-richtwerts von 45 dB(A) am Wohnhaus der\nKlägerin nicht wahrscheinlich.\n\n157\n\nIn seiner neuerlichen Stellungnahme vom 21. Januar 2008 geht das Landesamt\nnunmehr davon aus, dass der Mittelungspegel heutzutage auf 42,6 dB(A)\nprognostiziert würde, wenn man berücksichtige, dass die messtechnisch für die\nAnlagen vom Typ F. E-66/18.70 nachgewiesenen Emissionspegel um 0,5 dB\nniedriger seien als die in der Prognose berücksichtigten Schallleistungspegel und die\n(mit Bescheid vom 20. März 2000) genehmigte Anlage einen höheren Mast\naufweise.\n\n158\n\nBei Ansetzung eines Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) ergäbe sich demnach -\nohne Vergabe eines Impulszuschlags - ein Wert von 44,6 dB(A), woraus folgt, dass\nder Nachtrichtwert von 45 dB(A) beim Betrieb der Windkraftanlage Nr. 6 am\nGrundstück der Klägerin eingehalten wird.\n\n159\n\nDieses Resultat hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit seinem\nVorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2008 nicht substantiiert\nin Frage zu stellen vermocht. Er hat sich mit den sachverständigen Ausführungen\ndes Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen\nvom 25. Juli 2007 und vom 21. Januar 2008 nicht hinreichend im Einzelnen\nauseinander gesetzt. Das Landesamt hat indessen in seine Einschätzungen die\nTatsachen der geänderten Nabenhöhe und der Höhe des Emissionspegels gerade\neinbezogen und gelangt auf dieser Basis zu seiner Kernaussage, dass eine\nÜberschreitung des Nachtrichtwerts von 45 dB(A) am Grundstück der Klägerin nicht\nzu erwarten sei.\n\n160\n\nMit Blick auf dieses Ergebnis braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob im\nvorliegenden Fall eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm durchzuführen\nist, in die maßgeblich einzufließen hätte, dass das Grundstück der Klägerin durch\nden allgemeinen Verkehrslärm der A 4 erheblich lärmvorbelastet ist.\n\n161\n\nVgl. zu den Maßstäben einer Sonderfallprüfung: OVG NRW,\nBeschluss vom 8. Januar 2008 - 7 B 1741/07 -, juris Rn. 25 ff.;\nVerwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 6 L\n127/07 -, juris Rn. 48 ff.\n\n162\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO in\nVerbindung mit § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). \n\n163\n\nDer Beigeladenen können Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO\nauferlegt werden, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko\nausgesetzt hat. Aus entsprechendem Grund entspricht es auch der Billigkeit, die\nKosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO teilweise für erstattungsfähig\nzu erklären.\n\n164\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für\nerledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1\nVwGO.\n\n165\n\nIm Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO vorzunehmenden Kostenverteilung\nkommt es grundsätzlich darauf an, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich\ndie Hauptsache nicht erledigt hätte. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage\nunmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses. Kostenpflichtig ist in der Regel\ndiejenige Seite, die im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Daneben sind\naber auch unter Umständen besondere Kostenregelungen wie § 155 Abs. 4 VwGO,\n§ 156 VwGO oder § 160 VwGO zu berücksichtigen. Bleiben die Erfolgsaussichten\nvöllig offen, so sind die Kosten dem Kläger und dem Beklagte je zur Hälfte\naufzuerlegen. \n\n166\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 161 Rn. 16\nff.\n\n167\n\nGemessen an diesem Maßstab tragen der Beklagte und die Beigeladene die\nKosten des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens jeweils zur Hälfte, weshalb sie\nmit 1/4 an den Gesamtkosten des Verfahrens zu beteiligen sind. Denn hinsichtlich\ndes für erledigt erklärten Teils des Verfahrens - der Genehmigung des Tagbetriebs\nder Windkraftanlage Nr. 6 - hätte die Klägerin voraussichtlich obsiegt.\n\n168\n\nDenn die Baugenehmigung vom 20. März 2000 war bis zu ihrer Ergänzung durch\nden Vertreter des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung und der darin\nliegenden Heilung des Bestimmtheitsmangels,\n\n169\n\nvgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni\n2006 - 4 B 32.06 -, NVwZ-RR 2006, 589 = juris und vom 7.\nJanuar 1997 - 4 B 240.96 -, juris,\n\n170\n\ninhaltlich nicht hinreichend bestimmt, was den Regelungsaspekt der erlaubten\nSchattenwurfimmissionen anbelangt.\n\n171\n\nDem Genehmigungsbescheid vom 20. März 2000 ließ sich eine hinreichend\ngenaue Eingrenzung der Schattenwurfimmissionen, die von der Windkraftanlage\nNr. 6 verursacht werden dürfen, nicht entnehmen. Dort hieß es lediglich in der\nNeben-bestimmung zum Schattenwurf, dass bis zur Bauzustandsbesichtigung nach\nabschließender Fertigstellung nachzuweisen sei, dass die errichtete Anlage nicht von\nder erstellten Schattenwurfprognose abweiche. Diese Formulierung gab nicht zu\nerkennen, in welchem Ausmaß die Verursachung von Schattenwurf durch die\nWindkraftanlage Nr. 6 gestattet sein sollte. Auch aus den dem Änderungsantrag der\nBeigeladenen vom 25. Februar 2000 beigefügten, in der Beiakte II abgelegten und\nzur Ermittlung des Genehmigungsinhalts heranzuziehenden Bauunterlagen ergab\nsich nicht, wie die genehmigte Anlage in Bezug auf den Schattenwurf betrieben\nwerden durfte. \n\n172\n\nDiese Unbestimmtheit der Genehmigung vom 20. März 2000 betraf ein Merkmal\ndes Vorhabens, dessen genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung der\nauch dem Schutz des Nachbarn dienenden Rechtsvorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1\nNr. 3 BauGB auszuschließen.\n\n173\n\nOhne genaue Festlegungen zu den erlaubten Schattenwurfimmissionen in der\nBaugenehmigung vom 20. März 2000 lag eine Verletzung des in § 35 Abs. 3 Satz 1\nNr. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebotes vor, weil der nach dem\nBescheidinhalt genehmigte Anlagenbetrieb in Bezug auf das Grundstück der\nKlägerin schädliche Umwelteinwirkungen in der Form unzumutbarer Schatten-\nwurfimmissionen hervorrufen konnte. Denn die Beachtung bestimmter, festgelegter\nImmissionsrichtwerte für den Schattenwurf - etwa diejenigen der sogenannten\n\"konservative Faustformel\" von maximal 8 Stunden im Jahr und darüber hinaus nicht\nmehr als 30 Minuten am Tag unter Berücksichtigung aller Beiträge einwirkender\nWindenergieanlagen - \n\n174\n\nvgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.\nSeptember 2007 - 12 ME 38/07 -, juris Rn. 15, Urteil vom 18. Mai\n2007 - 12 LB 8/07 -, juris Rn. 55 und Beschluss vom 15. März\n2004 - 1 ME 45/04 -, NVwZ 2005, 233, 234; OVG für das Land\nMecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. März 1999 - 3 M\n85/98 -, NVwZ 1999, 361 = juris Rn. 35; siehe darüber hinaus\nLandesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Materialien Nr. 63,\nWindenergieanlagen und Immissionsschutz, S. 26, wonach die\nStressorwirkung des periodischen Schattenwurfs durch\nUntersuchungen des Instituts für Psychologie der Christian-\nAlbrechts-Universität zu Kiel in den Jahren 1999/2000 belegt\nwerden konnte,\n\n175\n\nwar nicht durch die Beifügung geeigneter Nebenbestimmungen zum\nGenehmigungsbescheid sichergestellt. \n\n176\n\nVgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2003 -\n10 B 2088/02 -, juris Rn. 17, vom 24. März 2003 - 22 B 2061/02 -\n, NRWE-Datenbank und vom 9. Juli 2002 - 10 B 669/02 -, juris\nRn. 5.\n\n177\n\nDabei kam es nicht darauf an, ob die - faustformelartigen - Immissionsrichtwerte\nfür den Schattenwurf an dem Grundstück der Klägerin aktuell tatsächlich mittels der\nvon der Beigeladenen installierten Abschaltautomatik eingehalten wurden oder\nnicht.\n\n178\n\nOb und gegebenenfalls wann die Windkraftanlagen tatsächlich mit einer\nAbschalteinrichtung ausgestattet worden sind, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit\nder Baugenehmigung, sondern der Beachtung der Baugenehmigung durch den\nAnlagenbetreiber.\n\n179\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2003 - 22 B\n2061/02 -, NRWE-Datenbank; Niedersächsisches OVG, Urteil\nvom 18. Mai 2007 - 12 LB 8/07 -, juris Rn. 59.\n\n180\n\nDaher räumte das Vorbringen der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 18.\nDezember 2007, die Windkraftanlage Nr. 6 sei so ausgelegt, dass am Haus der\nKlägerin keine Schattenwurfimmissionen verursacht würden, den Einwand der\nmangelnden Bestimmtheit der Baugenehmigung nicht aus, da es die hier nicht zu\nbeurteilende Ebene der Anlagenüberwachung betraf, die im Übrigen seit dem 1.\nJanuar 2008 gemäß Art. 15 § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Kommunalisierung\nvon Aufgaben des Umweltrechts vom 11. Dezember 2007 (Gesetz- und\nVerordnungsblatt - GVBl. - S. 662) - Zuständigkeitsverordnung (ZustVU) - dem\nBeklagten als unterer Umweltschutzbehörde obliegen dürfte.\n\n181\n\nErst auf dieser Überwachungsebene gilt: Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt\nherausstellen, dass die (in einer Nebenbestimmung festgeschriebenen\nBetriebsvorgaben) nicht eingehalten werden (können), müssten die Anlagen außer\nBetrieb genommen und gegebenenfalls nachgerüstet oder umgebaut werden. Wenn\nzur Durchsetzung des Genehmigungsinhalts weitere verwaltungsbehördliche\nAnordnungen erforderlich werden sollten, stellte das Bundes-Immissions-\nschutzgesetz dafür das erforderliche Instrumentarium - etwa mit § 17 BImSchG - zur\nVerfügung.\n\n182\n\nVgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 17.\nSeptember 2007 - 12 ME 38/07 -, juris Rn. 17 und vom 20. März\n2007 - 12 LA 1/07 -, NVwZ-RR 2007, 517 = juris Rn. 8.\n\n183\n\nDer einen Nachbarrechtsverstoß begründende Bestimmtheitsmangel der streitbe-\nfangenen Genehmigung hätte auch zu einem Aufhebungsanspruch der Klägerin\ngeführt.\n\n184\n\nEine Unbestimmtheit der Baugenehmigung in einem nachbarrechtsrelevanten\nPunkt vermittelt den klagenden Nachbarn ein Abwehrrecht, wenn die mangelhafte\nBaugenehmigung ein Vorhaben zulässt, von dessen Betrieb der Kläger konkret\nunzumutbare Immissionen zu befürchten hat.\n\n185\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 8 A 3505/05\n-, juris Rn. 22, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -,\nNVwZ 2003, 756 = juris Rn. 77, Beschluss vom 6. August 2002 -\n10 B 939/02 -, NVwZ-RR 2003, 480 = juris Rn. 4 ff.;\nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. März 2007 - 12 LA\n1/07 -, NVwZ-RR 2007, 517 = juris Rn. 8.\n\n186\n\nDas war hier mit Rücksicht auf die Schattenwurfimmissionen der Fall. Die nicht\nhinreichend bestimmte Baugenehmigung vom 20. März 2000 ließ mit der\nWindkraftanlage Nr. 6 ein Vorhaben zu, von dessen Betrieb die Klägerin konkret\nunzumutbare Schattenwurfimmissionen zu befürchten hatte. Dies ergab sich bereits\ndaraus, dass die Baugenehmigung den Umfang der erlaubten Schattenwurf-\nimmissionen - wie dargelegt - nicht eingrenzte. Die konkrete Befürchtung\nunzumutbarer Schattenwurfimmissionen entfiel erst durch deren regulatorische\nEingrenzung durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung.\n\n187\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2,\nAbs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n188","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258300","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-23/6-k-807-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258300","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258300","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-23/6-k-807-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258300","retrieved":"2026-07-09 02:22:53.260604+00:00"}}