{"status":"available","doknr":"OLD258299","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0123.6K214.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-01-23","aktenzeichen":"6 K 214/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n1\n\n für R e c h t erkannt:\n\n2\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n3\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n4\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n5\n\nT a t b e s t a n d :\n\n6\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift \nL. 4 in F. (Gemarkung F. , Flur 65, Flurstück 171). \n\n7\n\nDas Grundstück liegt in der Zone III des Wasserschutzgebietes \"I. \nGraben\", das durch die Ordnungsbehördliche Verordnung des \nRegierungspräsidenten Köln vom 6. Januar 1984 als obere Wasserbehörde zur \nFestsetzung des Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der \nWassergewinnungsanlage I. Graben der T. X. -Gesellschaft AG \n(Wasserschutzgebietsverordnung I. Graben; im Folgenden: \nWasserschutzgebietsverordnung) festgesetzt wurde. \n\n8\n\nUnter dem 19. Januar 2006 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung \neiner Erlaubnis zur Errichtung eines Brunnens zur Förderung von Grundwasser auf \nseinem Grundstück zum Zwecke der Bewässerung seiner Außenanlagen. Dem \nAntrag beigefügt war ein Schreiben der Brunnenbaufirma C. GmbH an den Kläger \nvom 18. Januar 2006. Ausweislich dieses Schreibens beabsichtige die Firma C. \nGmbH zur Durchführung der geplanten Arbeiten eine Bohrung mit einem Bohr-\ndurchmesser von 180 mm bis zu einer Tiefe von 50 m bis 60 m im Spül-\nbohrverfahren. Der Grundwasserstand sei nicht bekannt. Die geplante Fördermenge \nliege bei 10 m³ pro Tag. Der Brunnen solle einen ordnungsgemäßen Brunnenkopf \nund eine Brunnenstube erhalten, um den Zutritt von Fremdstoffen zu verhindern. \n\n9\n\nDas vom Beklagten um Stellungnahme gebetene Staatliche Umweltamt Aachen \nführte mit Schreiben vom 7. Februar 2006 aus, wegen der vorgesehenen Tiefe des \nBrunnens und einem nicht auszuschließenden Kontakt zum Karstgrundwasserleiter, \naus dem das Trinkwasser gefördert werde, sei das Spülbohrverfahren wegen eines \nmöglichen Eintrages von Stoffen, die das Grundwasser nachteilig und nachhaltig \nbeeinträchtigen könne, nicht anzuwenden.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 14. März 2006 teilte die vom Beklagten ebenfalls \nhinzugezogene F. - F1. & X. - GmbH mit, dass gegen eine \nGrundwasserförderung im Wasserschutzgebiet I. Graben zur Bewässerung \nvon Außenanlagen große Bedenken erhoben würden. Bohrtätigkeiten des \nGeologischen Dienstes Krefeld und der F. GmbH zeigten, dass die Geologie hier \nsehr kleinräumig wechsele. Die Auswirkungen auf die Hydrogeologie und Hydrologie \nseien noch nicht abschließend geklärt. Wenn auch Bohrungen grundsätzlich nicht \nverboten seien, so halte die F. GmbH eine restriktive Genehmigungspraxis für \nangebracht. Als Präzedenzfall könne der Antrag des Klägers bei positivem Bescheid \neine Reihe weiterer Anträge - besonders aus der Landwirtschaft - nach sich \nziehen.\n\n11\n\nUnter dem 15. März 2006 äußerte sich das Gesundheitsamt des Beklagten \ndahingehend, dass aufgrund der besonderen geologischen und hydrogeologischen \nVerhältnisse (geringe natürliche Schutzwirkung des Untergrundes aus Kalkstein) \njegliche Eingriffe in den Untergrund aus Gründen des vorsorgenden \nGesundheitsschutzes kritisch zu hinterfragen seien.\n\n12\n\nAnlässlich eines anderen wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens fand am 6. April \n2006 ein Erörterungstermin zur Frage der Grundwasserförderung im \nWasserschutzgebiet I. Graben statt, an dem neben Vertretern des Beklagten \nein Vertreter des Staatlichen Umweltamtes Aachen und ein Vertreter der F. GmbH \nteilnahmen. Dabei erklärte der Vertreter des Staatlichen Umweltamtes Aachen, dass \ndas Wasserschutzgebiet I. Graben im Hinblick auf die Wasserversorgung von \nHastenrath und Umgebung für einen bestimmten Mengenbedarf ermittelt und \ndementsprechend als besonders schützenswürdiger Bereich ausgewiesen worden \nsei. Die Gemengelage verändere sich nachteilig, sofern weitere \nGrundwasserentnahmestellen zugelassen würden. Bei einer stetigen Zunahme von \nWasserentnahmen müsse früher oder später überprüft werden, ob das \nWasserreservoir für die öffentliche Trinkwasserversorgung noch ausreiche. \nGegebenenfalls sei eine Ausweitung des Schutzgebietes die Folge. Um das in dem \naktuell festgelegten Wasserschutzgebiet - nur in begrenztem Umfang vorhandene - \nWasserangebot für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten und nachhaltig zu \nschützen, bestünden gegenüber weiteren Grundwasserentnahmen aus der Sicht des \nStaatlichen Umweltamtes und der F. GmbH in quantitativer Hinsicht erhebliche \nBedenken. Diese Sichtweise gelte unabhängig davon, in welcher Art und Weise \nBohrungen für Grundwasserentnahmen durchgeführt würden, d. h. ob es sich um \nSpülbohrungen handele oder um Bohrungen im Trockenbohrverfahren. \n\n13\n\nDarüber hinaus erläuterte der Vertreter der F. GmbH, dass das \nWasserschutzgebiet I. Graben in geologischer Hinsicht sehr unterschiedlich \nbeschaffen sei. Die mit Hilfe des Geologischen Dienstes Krefeld durchgeführten \nUntersuchungen des Einzugsgebiets hätten gezeigt, dass die geologischen \nVerhältnisse bereits im Abstand von nur 100 m sehr heterogen sein könnten. Sogar \nbei eigenen Abteufungen durch das Wasserwerk wichen die geologischen \nVerhältnisse von der Ursprungssituation teilweise erheblich.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 29. Mai 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass gegen \ndie beantragte Grundwasserförderung im Wasserschutzgebiet I. Graben \nerhebliche Bedenken bestünden, die auch in einem Gespräch mit dem Staatlichen \nUmweltamt Aachen und der F. GmbH nicht hätten ausgeräumt werden können, \nund dass Gelegenheit dazu gegeben werde, den Erlaubnisantrag zurückzuziehen. \n\n15\n\nAm 25. Juli 2006 legte der Kläger dem Beklagten eine von ihm in Auftrag \ngegebene hydrogeologischen Stellungnahme des Beratenden Ingenieurs für \nWasserwirtschaft Dr. Krauspe vom 21. Juli 2006 vor. Darin heißt es, das \nausgewiesene Grundwasserneubildungsgebiet für den geplanten Brunnen werde von \nGrundwasser in nordnordöstlicher Richtung durchflossen. Im Süden ende das \nNeubildungsgebiet in 900 m nordwestlicher Entfernung vom Pumpwerk I. \nGraben. Eine quantitative oder qualitative Beeinträchtigung von dessen \nGrundwasserförderung aus dem Kohlenkalk sei wegen der großen Entfernung und \nder hier herrschenden nordnordöstlichen Grundwasserfließrichtung ausgeschlossen, \nso dass die geplante Grundwasserförderung aus einem Brunnen im Namur auf dem \nGrundstück des Klägers schadlos erfolgen könne.\n\n16\n\nIn einer diesbezüglich vom Beklagten eingeholten Stellungnahme vom 29. \nAugust 2006 führte das Staatliche Umweltamt Aachen aus, der vom Kläger \nbeauftragte Gutachter postuliere ohne Nachweis ein Einzugsgebiet des Brunnens, \ndas sich auf das Festgestein und auf das jenseits der Verwerfung liegende \nLockergestein erstrecke. Die zwischen den beiden Gesteinen verlaufende P. -\nVerwerfung bleibe hierbei unberücksichtigt. Ebenso unberücksichtigt bleibe der im \nLockergestein folgende Grundwasserzustrom aus dem P. . Da derartige \nVerwerfungen nach Kenntnissen aus dem Umfeld vielfach tonig/schluffig und damit \ngering durchlässig ausgebreitet seien, sei davon auszugehen, dass sich das \nBrunneneinzugsgebiet nur auf die karbonischen Sandsteine und die unterlagernden \nKalke erstrecke. Der vom Kläger beauftragte Gutachter gebe eine \nGrundwasserneubildung von 30 % des Niederschlags an, die für Lockergesteine der \nNiederrheinischen Bucht nicht auszuschließen seien. Zu den sandig-tonigen \nFestgesteinen, aus denen die Grundwasserentnahme erfolgen solle, lägen infolge \nstarker Morphologie und gering durchlässiger lehmiger Verwitterungsschicht \nerheblich geringere (drei- bis fünfmal kleinere) Grundwasserneubildungen vor. Ein \npotentielles Einzugsgebiet sei somit mindestens drei- bis fünfmal größer als vom \nGutachter angegeben. Daraus sei ersichtlich, dass der geplante Brunnen trotz \neventuell geringer Antragsmengen die an der Wassergewinnungsanlage I. \nGraben für die Trinkwasserversorgung geförderten und förderbaren Wassermengen \nverringern und beeinträchtigen könne. Aufgrund hydraulischer Verbindungen \nzwischen den Sandsteinen/Tonsteinen und den unterlagernden Kalken sei darüber \nhinaus nicht auszuschließen, dass durch den Bohrvorgang auch qualitative \nBeeinträchtigungen des für die Trinkwasserversorgung genutzten \nGrundwasservorkommens erfolgten. \n\n17\n\nAm 19. Oktober 2006 legte der Kläger dem Beklagten - mit der Bitte überdies zu \nberücksichtigen, dass sein Grundstück am äußersten Rand des \nWasserschutzgebietes liege - die Entgegnung des von ihm beauftragten Gutachters \nDr. Krauspe auf die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Aachen vom 29. \nAugust 2006 vor: Die P. -Störung sei in die Darstellung des \nGrundwasserneubildungsgebietes eingetragen, also berücksichtigt. Ein \nGrundwasserzustrom aus dem Lockergestein zum P. ergebe sich aus den \nverwendeten Grundwasserspiegelisohypsen des Wasserwirtschaftlichen \nRahmenplans Rur nicht. So verliefen die Grundwasserspiegelisohypsen + 130, + 140 \nund + 145 m NN geradlinig über den P. ohne oberstromseitiges Zurückbiegen \nüber dem Bach, wie es aufträte, wenn der Bach Vorfluter für das Grundwasser wäre. \nEs sei davon auszugehen, dass der P. hier oberhalb des Grundwasserspiegels \nverlaufe. Die Annahme, dass die P. -Störung tonig/schluffig und damit gering \ndurchlässig sei, sei nicht begründet. Vielmehr stünden südwestlich der Störung \ndurchlässige Sande an und nordöstlich der Störung Festgesteine, deren \nDurchlässigkeit im Störungsbereich durch Bruchbildung erhöht werde. Die Annahme, \ndass sich das Brunneneinzugsgebiet nur auf die karbonischen Sandsteine und die \nunterlagernden Kalke erstrecke, sei falsch. Die Grundwasserisohypsen zeigten eine \nAnströmung des geplanten Brunnenstandortes von Südsüdwesten aus dem Oligozän \ndes I. Grabens nach Nordnordosten in den Bereich des Namurs. Schichten \ndes Kohlenkalks seien nicht beteiligt, da diese nicht angebohrt würden und der \nnächstgelegene Kohlenkalkausstrich erst 900 m südöstlich des geplanten \nBrunnenstandortes beginne. Zu dem verwendeten Grundwasserneubildungsfaktor \nvon 30 % der Niederschläge werde ausgeführt, dass dieser für Lockergesteine der \nNiederrheinischen Bucht nicht auszuschließen sei, hier aber infolge starker \nMorphologie und gering durchlässiger lehmiger Verwitterungsschicht nur \nGrundwasserneubildungen zwischen 10 % und 6 % der Niederschläge vorlägen mit \nder Folge einer Vergrößerung des Einzugsgebietes über die sandig-tonigen \nFestgesteine, aus denen die Grundwasserentnahme erfolgen solle, hinaus bis in die \nunterlagernden Kalke. Ein wissenschaftlich begründetes Literaturzitat für die irreal \nniedrigen Grundwasserneubildungsraten fehle. Festzustellen sei, dass etwa die \nHälfte des ausgewiesenen Grundwasserneubildungsgebietes im I. Graben \nliege, wo die Deckschichten aus Lößlehm und Löß bestünden. Für diese sei vom \nStaatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft Düsseldorf ein \nGrundwasserneubildungsanteil von 34 % der Niederschläge angegeben, also mehr \nals vom Gutachter im Flächenmittel angesetzt. Bezüglich der Möglichkeit einer \nqualitativen Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung aus der \nWassergewinnungsanlage I. Graben durch eine Bohrung im Namur auf dem \nGrundstück des Klägers sei richtig zu stellen, dass solche Verbindungen nicht \nexistierten, sondern durch undurchlässige Tonschieferschichten zwischen tiefster \nerbohrter Sandsteinschicht des Namur und Kohlenkalk ausgeschlossen würden. \nSchließlich sei auch ein Stofftransport im Grundwasser über 900 m entgegen der \nFließrichtung unmöglich. Der Nachweis der Unbedenklichkeit des \nBrunnenbauprojekts des Klägers sei damit erbracht. \n\n18\n\nAm 4. Dezember 2006 fand eine Besprechung hinsichtlich der vom Kläger \nbeantragten Grundwasserförderung statt, an der Vertreter des Beklagten sowie zwei \nVertreter des Staatlichen Umweltamtes Aachen und ein Vertreter der F. GmbH \nteilnahmen. In dem diesbezüglichen Vermerk des Beklagten heißt es, das \nWasserschutzgebiet I. Graben sei auf der Grundlage eines Gutachtens des \nGeologischen Dienstes festgelegt worden. Seine Grenzen seien bindend. Im \nWasserschutzgebiet I. Graben liege ein komplizierter Grundwasserleiter. \nNachweise über die vorliegende Geologie und Hydrogeologie seien sehr schwierig. \nAuch wenn der Brunnen des Klägers am Rand des Wasserschutzgebietes liegen \nwürde, könne die Möglichkeit einer Grundwassergefährdung nicht sicher \nausgeschlossen werden. Bei dem privaten Brunnen gebe es unter anderem folgende \nProbleme: Über den Brunnen könnten Stoffe in das Grundwasser eingebracht \nwerden. Durch die Grundwasserförderung bestehe die Gefahr, dass das \nGrundwasser sich erwärme. Dies könne zu einer bakteriellen Veränderung führen. \nBei einer Grundwasserförderung am Rand des Wasserschutzgebietes könne nicht \nausgeschlossen werden, dass Wasser von außerhalb des Wasserschutzgebiets in \ndas saubere, schützenswerte Grundwasser des Wasserschutzgebietes eingezogen \nwerde und über die Grundwasserförderung des X. zur öffentlichen \nTrinkwasserversorgung genutzt werde. Einige Gefahren zum Beispiel hinsichtlich der \nErrichtung des Brunnens könnten durch Auflagen theoretisch ausgeräumt werden. \nDies gelte jedoch nicht für den letztgenannten Punkt. Der beantragten \nGrundwasserförderung könne damit im Ergebnis nicht zugestimmt werden.\n\n19\n\nAm 9. Januar 2007 fand ein weiterer Besprechungstermin statt, bei dem neben \nBehördenvertretern auch der Kläger und der von ihm beauftragte Gutachter, Herr Dr. \nKrauspe, zugegen waren. Der Kläger erläuterte, dass er das Grundwasser für die \nBewässerung der Außenanlagen, insbesondere für den Rasen und die Obstbäume \nnutzen wolle. Das Wasser werde vorrangig nicht für das Schwimmbad genutzt, da \ndieses mit einer Selbstreinigungsanlage ausgestattet sei. Die Gartenfläche belaufe \nsich auf 1.840 m². Die benötigte Wassermenge könne nicht genau festgelegt werden. \nDie Fördermenge werde allerdings maximal 3 bis 4 m³/h betragen. Für den Kläger \nseien die Grenzen des Wasserschutzgebietes nicht nachvollziehbar, vor allem weil \nvon diesem ein Sportplatz ausgenommen sei. Auch in anderen \nWasserschutzgebieten gebe es Brunnen, wie etwa im Wasserschutzgebiet \nReichswald. Dort stelle die Grundwasserförderung keine Beeinträchtigung für das \nWasserschutzgebiet dar. Herr Dr. Krauspe führte des Weiteren aus, der geplante \nBrunnen des Klägers könne die Grundwasserförderung des X. nicht \nbeeinträchtigen, weil er nicht im Einzugsgebiet des X. liege. Bei seiner \nAusarbeitung habe er sich an alten Karten des Geologischen Dienstes orientiert. Die \nFließrichtung des Grundwassers gehe von Südwesten nach Nordosten, so dass das \nGrundwasser vom Wasserwerk in Richtung des Grundstücks des Klägers aus dem \nWasserschutzgebiet herausfließe. Überdies sei davon auszugehen, dass der \nBrunnen maximal bis zu 80 m tief sein werde. Mit dieser Bohrung erreiche man die \nSchicht, aus der das Wasserwerk das Grundwasser fördere, nicht. Diese liege auf \ndem Grundstück des Klägers bei ca. 1.000 m Tiefe. Der Absenkungstrichter des \ngeplanten Brunnens solle bei einer Fördermenge von 3 m³/h eine maximale \nReichweite von 6 m haben und bleibe damit auf dem Grundstück des Klägers. Von \naußen könne daher kein Wasser eingezogen werden. Auswirkungen auf das \nWasserwerk seien wegen der großen Entfernung ausgeschlossen.\n\n20\n\nAm 7. Februar 2007 legte die F. GmbH dem Beklagten eine aus Anlass des \nklägerischen Erlaubnisantrags gefertigte Stellungnahme der B. AG vom 31. \nJanuar 2007 zu den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen im I. \nGraben vor (zum Inhalt der Stellungnahme im Einzelnen siehe Blatt 99 ff. der Beiakte \nI.). Die Stellungnahme gelangt zu der Bewertung, dass der vom Kläger geplante \nBrunnen im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage I. Graben liege. Es \nsei nach der derzeitigen Datenlage davon auszugehen, dass dies auch in Zukunft \nder Fall sein werde.\n\n21\n\nDer Kläger hat am 8. März 2007 Untätigkeitsklage erhoben.\n\n22\n\nMit Bescheid vom 29. März 2007 hat der Beklagte den Antrag des Klägers \nabgelehnt. Zur Begründung führt er aus, durch einen Brunnen zur \nGrundwasserförderung erhöhe sich das Gefährdungspotential für das Grundwasser \nin qualitativer und quantitativer Hinsicht. Zuletzt ergebe sich aus den \nUntersuchungen der B. AG vom 31. Januar 2007, dass der geplante Brunnen im \nEinzugsgebiet der Wasser-gewinnung I. Graben liege. Bei der vorgesehenen \nBrunnentiefe sei ein Kontakt zum Karstgrundwasserleiter, aus dem das Trinkwasser \ngefördert werde, nicht auszuschließen. In Wasserschutzgebieten seien \nTiefenbohrungen auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Auch während des \nBetriebs könne eine Verunreinigung nie ausgeschlossen werden. Eine geringe \nVerschmutzung könne bereits gravierende Auswirkungen haben. Es sei richtig, dass \nder geplante Brunnen nordwestlich der Wassergewinnungsanlagen entgegen der \nnormalen Fließrichtung des Grundwassers liege. Während größerer \nWasserentnahmen liege er allerdings im direkten Einzugsgebiet der Brunnen der \nWassergewinnung, wie sich aus dem Gutachten der B. AG ergebe. Die \nSchutzzone III umfasse insbesondere das Gebiet, in dem sich das Grundwasser neu \nbilde, welches im Fassungsbereich entnommen werde. Trotz der beantragten relativ \ngeringen Wassermenge werde sich die für die Trinkwasserversorgung geeignete \nMenge verringern. Bei zusätzlichen Grundwasserentnahmen in diesem Bereich \nmüsse geprüft werden, ob das Wasserreservoir für die öffentliche \nTrinkwasserversorgung noch ausreiche. Um das Wasserangebot für die öffentliche \nWasserversorgung zu erhalten und nachhaltig zu schützen, könne daher einer \nprivaten, nicht zwingend erforderlichen Grundwasserentnahme im \nWasserschutzgebiet nicht zugestimmt werden. Gemäß § 47 Abs. 3 des \nWassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) genieße bei der \nBenutzung von Grundwasser, das für die derzeit bestehende oder künftige \nöffentliche Wasserversorgung besonders geeignet sei, die öffentliche Wasser-\nversorgung Vorrang vor anderen Benutzungen, soweit nicht überwiegende Belange \ndes Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der Nutzung einzelner \netwas anderes erforderten. Auf dem Grundstück des Klägers sei die Wasser-\nversorgung aber auch ohne den Brunnen sichergestellt, so dass er nicht auf die \nGrundwasserentnahme angewiesen sei.\n\n23\n\nZur Begründung seiner gegen die Ablehnung gerichteten Klage trägt der Kläger \nvor, er habe das Gutachten der B. AG vom 31. Januar 2007 von dem für ihn \ntätigen Sachverständigen Dr. Krauspe überprüfen lassen. Dieser komme in seiner \nStellungnahme vom 14. Mai 2007 zu dem Ergebnis, dass der geplante Brunnen und \ndas zugehörige Grundwasserneubildungsgebiet außerhalb des Entnahmebereichs \nder Wassergewinnungsanlage I. Graben im Nordwesten liege, so dass eine \nquantitative Beeinträchtigung der Wassergewinnungsanlagenförderung nicht möglich \nsei. Voraussetzung für eine qualitative Beeinträchtigung der \nWassergewinnungsanlage wäre eine Grundwasserfließrichtung vom klägerischen \nGrundstück nach Südosten zur Wassergewinnungsanlage, die zu keiner Zeit \nvorgelegen habe. Vielmehr werde das Grundwasserneubildungsgebiet im Bereich \ndes klägerischen Grundstücks von Süden und Südwesten her angeströmt und zwar \naußerhalb des Entnahmebereichs der Wassergewinnungsanlage. Dem \nBrunnenbauprojekt stünden somit keine hydrogeologisch begründeten Tatsachen \nentgegen.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29. März \n2007 zu verpflichten, ihm eine wasserrechtliche Erlaubnis zur \nFörderung von Grundwasser auf dem Grundstück L1. 4 in \nF. (Gemarkung F. , Flur 65, Flurstück 171) zu \nerteilen.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nDer Berichterstatter der Kammer hat das Grundstück des Klägers im Rahmen \neines Ortstermins am 11. Juli 2007 in Augenschein genommen. Wegen der \nEinzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.\n\n29\n\nMit Schriftsatz vom 7. August 2007 trägt der Kläger weiter vor, der Rechtsstreit \nkönne nicht ohne Einholung eines Obergutachtens zu Lasten des Klägers \nentschieden werden. Auch aus einer neuerlichen Stellungnahme von Herrn Dr. \nKrauspe vom 25. Juli 2007 ergebe sich, dass der Einzugsbereich des geplanten \nBrunnens und der Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage I. Graben \nsich nicht beeinflussten. Überdies könne der - wenn auch nicht bestehenden - \nGefährdung der Wassergewinnung dadurch begegnet werden, dass die begehrte \nErlaubnis mit der Auflage versehen werde, den Grundwasserspiegel regelmäßig \neinzumessen.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs (1 Heft) \nBezug genommen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n32\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n33\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 29. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -).\n\n34\n\nEr hat keinen Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtliche Erlaubnis zur \nFörderung von Grundwasser auf dem Grundstück L1. 4 in F. \n(Gemarkung F. , Flur 65, Flurstück 171).\n\n35\n\nZum einen hat der Beklagte die beantragte Erlaubnis auf der Grundlage des § 6 \nAbs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu Recht versagt (dazu unter I.). Zum \nanderen hat der Kläger aber auch im Falle des Fehlens eines Versagungsgrundes \nkeinen Anspruch auf Erlaubniserteilung (dazu unter II.).\n\n36\n\nI.\n\n37\n\nDer Beklagte durfte die beantragte Erlaubnis gestützt auf § 6 Abs. 1 WHG \nversagen.\n\n38\n\nNach dieser Vorschrift sind die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen, soweit \nvon der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der \nAllgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu \nerwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des \nöffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG) verhütet oder ausgeglichen wird.\n\n39\n\n§ 6 Abs. 1 WHG ist anwendbar, weil das Vorhaben des Klägers einer \nwasserrechtlichen Erlaubnis bedarf. \n\n40\n\nDie Erlaubnispflichtigkeit des klägerischen Vorhabens ergibt sich aus § 2 Abs. 1 \nWHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG. \n\n41\n\nGemäß § 2 Abs. 1 WHG bedarf eine Benutzung der Gewässer der behördlichen \nErlaubnis (§ 7 WHG) oder Bewilligung (§ 8 WHG), soweit sich nicht aus den \nBestimmungen dieses Gesetzes oder aus den im Rahmen dieses Gesetzes \nerlassenen landesrechtlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Benutzungen im \nSinne des Wasserhaushaltsgesetzes sind - und darum geht es hier - nach § 3 Abs. 1 \nNr. 6 WHG auch das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von \nGrundwasser.\n\n42\n\nDie vom Kläger beantragte Gewässerbenutzung ist nicht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 \nWHG erlaubnisfrei.\n\n43\n\nDanach ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich für das \nEntnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den \nHaushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh \naußerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden \nZweck (Nr. 1) sowie zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung \nlandwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke (Nr. \n2).\n\n44\n\n§ 33 Abs. 1 Satz 1 WHG greift hier schon deswegen nicht ein, weil sich das \nklägerische Grundstück - wie sich aus dem in den Akten befindlichen Kartenmaterial \nergibt - im Bereich der Zone III des Wasserschutzgebietes I. Graben befindet \nund nach § 4 Abs. 1 Nr. 12 der Wasserschutzgebietsverordnung Bohrungen von \nmehr als 5 m Tiefe genehmigungspflichtig sind und gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 15 der \nWasserschutzgebietsverordnung darüber hinaus auch das Erstellen und Ändern \nsonstiger Anlagen und Einrichtungen, sofern davon eine Verunreinigung der \nGewässer oder eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers \nausgehen kann.\n\n45\n\nDa der Kläger ausweislich seines Erlaubnisantrags zur Errichtung seines \nGrundwasserbrunnens eine Bohrung von 50 m bis 60 m - in der Stellungnahme des \nHerrn Dr. Krauspe vom 21. Juli 2006 ist sogar von einer Bohrtiefe von 70 bis 80 m \ndie Rede - beabsichtigt und von seinem Vorhaben - wie noch näher darzulegen sein \nwird - jedenfalls eine Verunreinigung der Gewässer oder eine nachteilige \nVeränderung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann, besteht die \nErlaubnispflichtigkeit seines Vorhabens unabhängig vom Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 WHG.\n\n46\n\nDenn andere Vorschriften des Wasserrechts wie die Schutzanordnungen nach § \n19 Abs. 2 WHG - gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den \nWasserschutzgebieten bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt \nzulässig erklärt werden - gelten auch für die in § 33 WHG genannten Fälle.\n\n47\n\nVgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 33 Rn. \n1b sowie § 19 Rn. 44; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, \nLoseblatt, Stand Januar 2004, § 33 Rn. 4.\n\n48\n\nDass die Wasserschutzgebietsverordnung insoweit nichtig sein könnte, als sie \nauch das Grundstück des Klägers in das Wasserschutzgebiet I. Graben \neinbezieht, ist nicht ersichtlich.\n\n49\n\nSoweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der \nderzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen \nEinwirkungen zu schützen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG) oder das Grundwasser \nanzureichern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WHG) oder das schädliche Abfließen von \nNiederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von \nBodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu \nverhüten (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 WHG), können Wasserschutzgebiete festgesetzt \nwerden.\n\n50\n\nVorliegend ist nicht ersichtlich, dass es das Wohl der Allgemeinheit im Interesse \nder öffentlichen Wasserversorgung nicht erfordert hätte, in das Wasserschutzgebiet \nI. Graben auch das Grundstück des Klägers einzubeziehen. \n\n51\n\nDie Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG ein \nWasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen zwar für jede darin \neinbezogene Teilfläche gegeben sein. Insoweit steht den Wasserbehörden bei der \nräumlichen Abgrenzung des Gebiets kein Ermessen zu. Ein Ermessen besteht nur im \nHinblick auf die Frage, ob der an sich gebotene Schutz die Festsetzung gerade eines \nWasserschutzgebietes erfordert oder ob dies etwa im Hinblick auf sonst gegebene \nNutzungsbeschränkungen (noch) nicht sinnvoll oder zweckmäßig ist.\n\n52\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. \nJanuar 1984 - 4 B 157.83, 4 B 158.83 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl.) 1984, 342 = juris.\n\n53\n\nDie Festsetzung eines Wasserschutzgebiets ist daran anschließend aber bereits \ndann erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise \ngeboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen \nGrundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken \nweiter zu vermindern.\n\n54\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil \nvom 27. Oktober 2006 - 22 N 04.1943 -, juris Rn. 10.\n\n55\n\nIn ein Wasserschutzgebiet dürfen nur solche Grundstücke einbezogen werden, \ndie im Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwasserbrunnen liegen und von \ndenen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund eingehender Prüfung \nder örtlichen Verhältnisse Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser \nausgehen können. Der örtliche Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen \nund sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse \nstützen. Eine hydrogeologisch nicht gerechtfertigte Einbeziehung eines Grundstücks \nin ein Wasserschutzgebiet wäre rechtswidrig. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass \ndie genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets sich oft selbst bei \ngrößter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd \numreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund \nund sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten \nKonflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die \nAusdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der \nRegel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn \nsich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und \nseiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen \nbegnügt. Dabei kommt den Beurteilungen der zuständigen Wasserbehörde aufgrund \nihrer Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (vgl. § 136 LWG) und \naufgrund seiner Erfahrungen nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines \nbestimmten Gebiets besondere Bedeutung zu.\n\n56\n\nVgl. BayVGH, Urteile vom 5. Februar 2007 - 22 N 06.2838 - \nund vom 27. Oktober 2006 - 22 N 04.1943 -, juris Rn. 14, jeweils \nunter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1984 - 4 B \n157.83, 4 B 158.83 -, DVBl. 1984, 342 = juris; siehe in diesem \nZusammenhang auch zum Stellenwert einer fachbehördlichen \nEinschätzung einer Wasserbehörde: Verwaltungsgericht (VG) \nAachen, Urteil vom 10. Oktober 2007 - 6 K 1445/06 -, juris Rn. \n57.\n\n57\n\nDie Frage, ob das Wohl der Allgemeinheit eine Einbeziehung einzelner \nGrundstücke in das Wasserschutzgebiet anhand der vorstehenden Vorgaben \nerfordert und dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet \nworden ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1998 - 11 BN \n1.98 -, juris Rn. 9.\n\n59\n\nGemessen an diesen Maßstäben lässt sich in der zugrunde liegenden Streitigkeit \nnicht ersehen, dass die Einbeziehung auch des klägerischen Grundstücks in das \nWasserschutzgebiet I. Graben namentlich nicht im Interesse öffentlichen \nWasserversorgung erforderlich gewesen wäre, um diese vor nachteiligen \nEinwirkungen zu schützen. \n\n60\n\nAusweislich des Vermerks des Beklagten über eine Besprechung von \nBehördenvertretern am 4. Dezember 2006 wurden die Grenzen des \nWasserschutzgebiets I. Graben auf der Grundlage eines Gutachtens des \nGeologischen Dienstes festgelegt. Im Vermerk des Beklagten hinsichtlich der \nBesprechung vom 6. April 2006 heißt es weiter dazu, dass ein Vertreter des \nStaatlichen Umweltamtes Aachen mit Rücksicht auf diese Frage erläutert habe, dass \ndas Wasserschutzgebiet I. Graben im Hinblick auf die Wasserversorgung \nHastenrath und Umgebung für einen bestimmten Mengenbedarf ermittelt und \ndementsprechend als besonders schützenswerter Bereich ausgewiesen wurde. Im \nTermin zur mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2008 ergänzten ein Vertreter der \nF. GmbH und ein Vertreter der B. AG dazu, dass es sich bei dem \nWasserschutzgebiet I. Graben nach ihrer Kenntnis um eines der in \nhydrogeologischer und geologischer Hinsicht am besten erkundeten \nWasserschutzgebiete handele.\n\n61\n\nBei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, dass die Grenzziehung des in Rede \nstehenden Wasserschutzgebiets nicht nach den örtlichen Gegebenheiten \nwasserwirtschaftlich und hydrogeologisch gerechtfertigt wäre. Für die Schlüssigkeit \ndieser Einschätzung spricht nach dem oben Gesagten nicht zuletzt auch, dass der \nBeklagte als untere Wasserbehörde und das (seinerzeitige) Staatliche Umweltamt \nAachen aus fachbehördlicher Sicht keinen Zweifel an der Erforderlichkeit der \nFestsetzung des Wasserschutzgebietes I. Graben in dem bestehenden \nUmfang hegen.\n\n62\n\nUngeachtet der aufgrund der erwähnten Bestimmungen der \nWasserschutzgebietsverordnung vorrangig und ohnehin gegebenen \nErlaubnispflichtigkeit des Vorhabens des Klägers sind die Voraussetzungen des § 33 \nAbs. 1 Satz 1 WHG aber auch nicht gegeben.\n\n63\n\nVon den in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG genannten Fällen kommen vorliegend \nallein das Entnehmen von Grundwasser für den Haushalt oder in geringen Mengen \nzu einem vorübergehenden Zweck in Betracht. Beide Ausnahmetatbestände sind \njedoch nicht einschlägig.\n\n64\n\nDer Begriff des \"Haushalts\" ist in einem herkömmlichen Sinne zu verstehen. \n\"Haushalt\" im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist nur der eigene Haushalt \nnatürlicher Personen. Erlaubnisfrei sind in diesem Kontext solche Entnahmen von \nGrundwasser, die in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit der Wohnstätte \"für \nden Haushalt\" ausgeübt werden, wie zum Beispiel zum Trinken und Waschen oder \nauch zum Sprengen und Beregnen des Hausgartens. \n\n65\n\nVgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 33 Rn. \n1b; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand \nJanuar 2004, § 33 Rn. 8.\n\n66\n\nDie Grenze des Freistellungstatbestands markiert das Bedürfnis an Wasser für \ndie eigene private, auf Dauer angelegte Haushaltsführung.\n\n67\n\nVgl. Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand \nJanuar 2004, § 33 Rn. 8.\n\n68\n\nGemessen daran könnte die vom Kläger verfolgte Förderung von Grundwasser \nvom Ansatz her durchaus § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG in der Variante der \nGrundwasserentnahme \"für den Haushalt\" unterfallen, weil er ursprünglich in seinem \nErlaubnisantrag als Verwendungszweck allgemein die \"Bewässerung von \nAußenanlagen\" angegeben hat. Wie der Kläger im Erörterungstermin vom 11. Juli \n2007 erläuterte, geht der von ihm anvisierte Verwendungszweck für das \nentnommene Grundwasser jedoch darüber hinaus. Denn dort erklärte er, dass er \nbeabsichtige, eine Brachfläche auf dem hinteren Teil seines Grundstücks - bei dem \nes sich um das Flurstück 45 handeln dürfte - mit Obstbaumreihen zu bestücken. \nNicht zuletzt diese Obstbäume wolle er mit dem Grundwasser über ein noch \nanzulegendes Leitungssystem mit einer Sprinkleranlage bewässern. Die \nBewässerung mehrerer noch zu pflanzender Obstbaumreihen mittels entnommenen \nGrundwassers steht jedoch in keinem räumlich-funktionalen Zusammenhang mehr \nzur Entnahme von Grundwasser zur Versorgung eines Haushalts.\n\n69\n\nDies gilt zumal im Lichte des Gedankens, dass § 33 WHG eine Ausnahme von \ndem Grundsatz des § 2 WHG, dass jeder Zugriff auf das Grundwasser von einer \nkonstitutiven behördlichen Zulassung abhängig ist, macht und deshalb im Zweifel \neng auszulegen ist. \n\n70\n\nVgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH \nB.-W.), Urteil vom 7. März 1980 - VII 1346/79 -, juris Rn. 20; \nCzychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 33 Rn. 1b; \nKnopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand Januar \n2004, § 33 Rn. 7.\n\n71\n\nDie von dem Kläger ins Auge gefasste Entnahme von Grundwasser soll auch \nnicht in geringen Mengen zu einem vorübergehenden - also zeitlich begrenzten und \nnicht langdauernden - Zweck erfolgen.\n\n72\n\nDie Entnahme von Grundwasser zur Bodenberegnung - wie hier - erfolgt im \nallgemeinen nicht zu einem vorübergehenden Zweck. Dass die Beregnungsanlage \nnur zeitweise in Betrieb ist (zum Beispiel für bestimmte Temperaturen oder \nWachstumsperioden), macht den Zweck nicht zu einem vorübergehenden.\n\n73\n\nVgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 33 Rn. \n4b; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand \nJanuar 2004, § 33 Rn. 11.\n\n74\n\nBei der vom Kläger beantragten Entnahme des Grundwassers handelt es sich \nferner nicht um eine nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG erlaubnisfreie \nGewässerbenutzung.\n\n75\n\nDies folgt schon daraus, dass die Grundwasserentnahme nicht \"zum Zweck der \ngewöhnlichen Bodenentwässerung\" erfolgen soll.\n\n76\n\nBodenentwässerung ist das künstliche ober- oder unterirdische Abführen \nüberschüssigen Grundwassers von einem Grundstück, insbesondere um es für \nlandwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Zwecke nutzbar zu machen \noder zu erhalten.\n\n77\n\nVgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 33 Rn. \n5.\n\n78\n\nDarum geht es dem Kläger aber nach dem oben Gesagten nicht.\n\n79\n\nDie Erlaubnisfreiheit der beantragten Gewässerbenutzung folgt schließlich nicht \naus § 33 Abs. 2 Nr. 2 WHG.\n\n80\n\nDieser Regelung zufolge können die Länder allgemein oder für einzelne Gebiete \nbestimmen, dass für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von \nGrundwasser in geringen Mengen für gewerbliche Betriebe sowie für die \nLandwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in § 33 Abs. 1 Satz 1 \nWHG bezeichneten Zwecke hinaus und in entsprechender Anwendung von § 33 \nAbs. 1 Satz 2 WHG eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist.\n\n81\n\nVon dieser Erweiterung der Erlaubnisfreiheit hat das Land Nordrhein-Westfalen \nin seinem Wassergesetz indessen keinen Gebrauch gemacht.\n\n82\n\nAuf die Erteilung der solchermaßen notwendigen Erlaubnis hat der Kläger jedoch \nschon deswegen keinen Anspruch, weil die Erlaubnis gemäß § 6 Abs. 1 WHG zu \nversagen ist.\n\n83\n\nVon der klägerseits beabsichtigten Entnahme von Grundwasser ist eine \nBeeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der \nöffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten, die nicht durch Auflagen verhütet oder \nausgeglichen werden kann.\n\n84\n\nDer Begriff \"Wohl der Allgemeinheit\" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff \neiner uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. \n\n85\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 2004 - 7 B \n62.04 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsgsrecht (NVwZ) 2005, \n84 = juris Rn. 9 und vom 28. Juli 2004 - 7 B 61.04 -, DVBl. 2004, \n1561 = juris Rn. 9.\n\n86\n\nDem \"Wohl der Allgemeinheit\" im Sinne des § 6 WHG sind jene öffentlichen \nBelange zuzuordnen, die im Wasserhaushaltsgesetz selbst ausdrücklich erfasst \nworden sind. Hierzu gehören jedenfalls die wasserwirtschaftlichen Belange. Dafür \nspricht der in § 6 WHG als hervorgehobenes Beispiel enthaltene Bezug auf die \nöffentliche Wasser-versorgung. Die Versorgung mit Wasser wird damit - unbeschadet \ndes § 33 Abs. 1 WHG - vom Gesetz selbst als eine Frage des zu beachtenden \nöffentlichen Interesses qualifiziert. Das gilt um so mehr, als das Grundgesetz sowohl \ndas unterirdische als auch das oberirdische Wasser zur Sicherung einer \nfunktionsfähigen Wasser-bewirtschaftung einer vom Grundstückseigentum \ngetrennten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt hat. Aus diesem \nGrunde sind wasserwirtschaftliche Auswirkungen der beabsichtigten Benutzung stets \nden Gemeinwohlbelangen des § 6 WHG zuzurechnen. \n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. März 1989 - 4 C 30.88 -, \nAmtliche Entscheidungssammlung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 81, 347 ff. = juris Rn. 13, \nvom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 ff. = juris Rn. 13 \nund vom 10. Februar 1978 - 4 C 25.75 -, BVerwGE 55, 220, 229; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 17. Februar 1985 - 20 A 831/83 -, Natur und \nRecht (NuR) 1987, 374.\n\n88\n\nDaran gemessen steht vorliegend eine Beeinträchtigung des Wohls der \nAllgemeinheit im Sinne des § 6 Abs. 1 WHG in Rede, weil der Beklagte seine \nAblehnung des Erlaubnisantrags auf eine von ihm befürchtete Gefährdung des \nGrundwassers und namentlich der öffentlichen Wasserversorgung im Einzugsgebiet \nder Wassergewinnungsanlage I. Graben im Sinne von § 47 Abs. 1 LWG \ngründet. Dies verdeutlicht auch die Bestimmung des § 47 Abs. 3 LWG, derzufolge \nbei der Benutzung von Grundwasser, das für die derzeit bestehende oder künftige \nöffentliche Wasserversorgung besonders geeignet ist, die öffentliche \nWasserversorgung Vorrang vor anderen Benutzungen genießt, soweit nicht \nüberwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der \nNutzen Einzelner etwas anderes erfordern.\n\n89\n\nEine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung dieses Schutzguts ist im Sinne von § 6 \nAbs. 1 WHG \"zu erwarten\". \n\n90\n\nOb eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit bzw. Gefährdung der \nöffentlichen Wasserversorgung \"zu erwarten\" ist, ist aufgrund einer konkreten \nEinzelfallbetrachtung zu entscheiden.\n\n91\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 2004 - 7 B \n62.04 -, NVwZ 2005, 84 =juris Rn. 9, vom 28. Juli 2004 - 7 B \n61.04 -, DVBl. 2004, 1561 = juris Rn. 9, vom 28. Juli 1998 - 11 B \n20.98 -, juris Rn. 4 und vom 18. November 1994 - 4 B 162.94 -, \nZeitschrift für Wasserrecht (ZfW) 1997, 19 = juris Rn. 5.\n\n92\n\nIm Grundsatz genügt eine bloß entfernte Möglichkeit oder Besorgnis einer \nGefährdung dafür nicht. Andererseits ist aber auch keine an Gewissheit grenzende \nWahrscheinlichkeit oder eine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne \nerforderlich. Die Beeinträchtigung ist vielmehr \"zu erwarten\", wenn sie nach \nallgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich \nund ihrer Natur nach auch annähernd voraussehbar ist. \n\n93\n\nVgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 6 Rn. \n25.\n\n94\n\nEntsprechend dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsatz, dass an die \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen \nsind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, ist \naber jeder auch noch so wenig nahe liegenden Wahrscheinlichkeit der \nVerunreinigung des besonders schutzwürdigen und schutzbedürftigen Grundwassers \nvorzubeugen.\n\n95\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 89.77 -, \nBuchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 5 = juris Rn. 13; \nCzychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 6 Rn. 25.\n\n96\n\nDavon ausgehend ist eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder \neine sonstige nachhaltige Veränderung seiner Eigenschaften immer schon dann \"zu \nerwarten\", wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den \ngegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten \nFeststellungen beruhenden Prognose bei einer konkreten Betrachtungsweise im \nEinzelfall nicht von der Hand zu weisen, also zu besorgen ist.\n\n97\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 89.77 -, \nBuchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 5 = juris Rn. 13; BayVGH, Urteil \nvom 29. Mai 1979 - 108 VIII 69 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom \n3. März 2005 - Au 7 K 03.234 -, juris Rn. 50 (zur Errichtung von \nBrunnen zur Beregnung einer Erdbeerplantage in einem \nWasserschutzgebiet).\n\n98\n\nDieser Prognosemaßstab kommt im zu entscheidenden Fall auch in § 7 Abs. 4 \nSatz 1 der Wasserschutzgebietsverordnung zum Ausdruck, wo es heißt, dass eine \nGenehmigung nur erteilt werden kann, sofern von der Handlung, Maßnahme, Anlage \noder Einrichtung eine Verunreinigung der Gewässer oder eine nachteilige \nVeränderung der Beschaffenheit des Grundwassers nicht zu besorgen ist.\n\n99\n\nNach Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass von der klägerseits \nbeabsichtigten Entnahme von Grundwasser eine Beeinträchtigung des Wohls der \nAllgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu \nerwarten ist.\n\n100\n\nDa der Beklagte den Erlaubnisantrag zum Schutz des besonders schutzwürdigen \nund schutzbedürftigen Grundwassers vor qualitativen und quantitativen \nBeeinträchtigungen abgelehnt hat, ist die \"Versagungsschwelle\" nach dem zuvor \nAusgeführten bereits erreicht, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden \nSchadenseintritts im Bereich der Wassergewinnungsanlage I. Graben und im \ndiesbezüglichen Wasserschutzgebiet nach den gegebenen Umständen und im \nRahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden \nPrognose bei einer konkreten Betrachtungsweise im Einzelfall nicht von der Hand zu \nweisen ist.\n\n101\n\nDies ist hier der Fall.\n\n102\n\nDer Beklagte als - wie weiter oben dargelegt - mit entsprechender \nSachkompetenz ausgestattete untere Wasserbehörde, das Staatliche Umweltamt \nAachen und auch die F. GmbH als Betreiberin der Wassergewinnungsanlage \nI. Graben kommen zu der übereinstimmenden Einschätzung, dass die vom \nKläger ins Auge gefasste Grundwasserförderung in qualitativer und quantitativer \nHinsicht ein Gefährdungspotential für das Grundwasser aufweist. Im internen \nVermerk des Beklagten über die Besprechung vom 4. Dezember 2006 werden die in \nBetracht zu ziehenden Gefährdungsaspekte dahingehend zusammengefasst, dass \nüber den vom Kläger beantragten Brunnen Stoffe in das Grundwasser eingebracht \nwerden könnten, dass durch eine Grundwasserförderung des Klägers die Gefahr \nbestehe, dass das Grundwasser sich erwärme, was zu einer bakteriellen \nVeränderung führen könne und dass bei einer Grundwasserförderung am Rand des \nWasserschutzgebiets - wie hier - nicht ausgeschlossen werden könne, dass Wasser \nvon außerhalb des Wasserschutzgebietes in das saubere, schützenswerte \nGrundwasser des Wasserschutzgebietes eingezogen werde und über die \nGrundwasserförderung des X. zur öffentlichen Trinkwasserversorgung genutzt \nwerde. Darüber hinaus war im Behördenvermerk über die Besprechung vom 6. April \n2006 der auch im Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 29. März 2007 \naufgegriffene Gesichtspunkt zur Sprache gekommen, dass sich bei einer Entnahme \nvon Grundwasser durch den Kläger die für die öffentliche Trinkwasserversorgung \ngeeignete Wassermenge verringern könne.\n\n103\n\nDiese fachbehördlichen Einschätzungen reichen aufgrund der bei den beteiligten \nFachbehörden vorhandenen Sachkunde bereits als Anknüpfungspunkt für die im zu \nentscheidenden Fall maßgebende Annahme einer Beeinträchtigungs- bzw. \nGefährdungsmöglichkeit aus, weil sich das Grundstück des Klägers im Bereich des \nWasserschutzgebietes I. Graben befindet.\n\n104\n\nDenn auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann verzichtet werden, \nwenn einschlägige Rechtssätze wie etwa Wasserschutzverordnungen Regelungen \nfür bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten.\n\n105\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 89.77 -, \nBuchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 5 = juris; Beschluss vom 18. \nNovember 1994 - 4 B 162.94 -, ZfW 1997, 19 = juris Rn. 5; \nCzychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 6 Rn. 22.\n\n106\n\nEine Wasserschutzverordnung eröffnet nämlich weitergehende \nSchutzmöglichkeiten für die öffentliche Wasserversorgung.\n\n107\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 11 B 20.98 -, \njuris Rn. 4.\n\n108\n\nDass eine Entnahme von Grundwasser durch den Kläger insbesondere die \nöffentliche Wasserversorgung gefährdet, ist daran anknüpfend aufgrund der Lage \nseines Grundstücks im Wasserschutzgebiet I. Graben und der repressiven \nBestimmungen des § 4 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 15 der \nWasserschutzgebietsverordnung gleichsam zu vermuten.\n\n109\n\nDie fachbehördlichen Stellungnahmen sind auch sachlich vertretbar und beruhen \nauf konkreten tatsächlichen Feststellungen, so dass sie die Beeinträchtigungs- bzw. \nGefährdungsprognose auch unter Außerachtlassung der aufgrund der Belegenheit \ndes Grundstücks des Klägers im Wasserschutzgebiet I. Graben gegebenen \nBeeinträchtigungs- bzw. Gefährdungsvermutung tragen.\n\n110\n\nIhr Ausgangspunkt ist der - wie etwa aus den vorerwähnten Vermerken über die \nBesprechungen von Behördenvertretern vom 6. April 2006 und vom 4. Dezember \n2006 ersichtlich - ins Blickfeld gerückte Befund, dass sich die geologischen und \nhydrogeologischen Verhältnisse im Bereich des I. Grabens als sehr komplex \ndarstellten. Im Wasserschutzgebiet I. Graben liege ein komplizierter \nGrundwasserleiter, was Nachweise über die vorliegende Geologie und \nHydrogeologie sehr schwierig mache. Die mit Hilfe des Geologischen Dienstes \nKrefeld durchgeführten Untersuchungen des Einzugsgebiets hätten gezeigt, dass die \ngeologischen Verhältnisse bereits im Abstand von nur 100 m sehr heterogen sein \nkönnten. Sogar bei eigenen Abteufungen durch das Wasserwerk würden die \ngeologischen Verhältnisse von der Ursprungssituation teilweise erheblich \nabweichen.\n\n111\n\nDieser Befund wird bestätigt durch die im Auftrag der F. GmbH mit Blick auf \ndas Antragsverfahren des Klägers angefertigten Stellungnahme der B. AG vom \n31. Januar 2007 betreffend den derzeitigen Kenntnisstand der geologischen und \nhydrogeologischen Verhältnisse im I. Graben. \n\n112\n\nDort heißt es einleitend gleichfalls, die geologischen Verhältnisse im Bereich des \nI. Grabens seien sehr komplex. In kleinräumigen Bereichen träten \nunterschiedlichste geologische Formationen und tektonische Strukturen auf. Die \nGesteine seien mehreren Faltungs- und Überschiebungsphasen verschiedener \nErdzeitalter ausgesetzt gewesen, da der Bereich an der Grenze zu mehreren sich \nhier berührenden großtektonischen Elementen liege, die einen Einfluss auf den \ngeologischen Bau des Gebietes ausgeübt hätten. Die südwestlich-nordöstlich \nverlaufenden Überschiebungen würden durch die varizistische Tektonik und die \ndamit verbundene Heraushebung des Rheinischen Schiefergebirges geschaffen. Die \ntektonische Aktivität halte bis heute an und die südwestlich-nordöstlich verlaufenden \nStörungen untergliederten das Gebiet in Horste und Gräben. \n\n113\n\nIm weiteren wird in der Stellungnahme der B. AG zur Hydrogeologie \nausgeführt, dass die hydrogeologische Situation im Bereich des I. Grabens \nder Lage im Übergangsbereich zwischen der tertiären und quartären Sedimenten der \nNiederrheinischen Bucht und den devonischen und karbonischen Festgesteinen der \nnördlichen Eifel am Rand des Rheinischen Schiefergebirges entspreche. Die \nvorhandenen Kohlenkalke gehörten demnach zur Gruppe der ergiebigen bis sehr \nergiebigen Kluft-Karstgrundwasserleiter. Durch Verkarstungsprozesse seien in \ngroßem Maße unterirdische Wegsamkeiten entstanden, die einen sehr guten \nGrundwasserfluss zu den im Kohlenkalk abgeteuften Brunnen der Wassergewinnung \nI. Graben der F. GmbH ermöglichten. Auf der Grundlage der Ergebnisse \nder durchgeführten Bohrkampagnen sei davon auszugehen, dass zumindest \nbereichsweise ein hydraulischer Kontakt zwischen dem Kohlenkalk und den \numgebenden oberkarbonischen Gesteinen (Tonschiefer und Sandsteine bzw. \nQuarze) bestehe.\n\n114\n\nDies bestätigten - wie in der Stellungnahme der B. AG vom 31. Januar 2007 \nferner dargelegt wird - die Erkenntnisse, die in den Jahren zwischen 2004 und 2006 \ngewonnen worden seien, als im Auftrag der F. GmbH insgesamt neun \nFestgesteins-Grundwassermessstellen bis maximal 100 m Tiefe und vier Quartär-\n/Tertiärmessstellen errichtet worden seien. Danach sei der geologische Aufbau im \nBereich des I. Grabens wesentlich komplexer als in den historischen \nUnterlagen beschrieben. Es sei nicht von einer einfachen, durch Querstörungen \nversetzten Sattelstruktur auszugehen. Vielmehr sei festgestellt worden, dass \nmehrere Deckenüberschiebungen im Bereich des I. Grabens aufträten. Im \nBereich der Deckenüberschiebungen südwestlich von Scherpenseel stünden sehr \ngut durchlässige Gesteine des Kohlenkalks und durchlässige Gesteine der Condroz-\nSchichten an. Wie die Ergebnisse von Grundwasserstichtagsmessungen zeigten, sei \ndie hier vorliegende Deckenüberschiebungsbahn hydraulisch wirksam. An dieser \nwerde Kohlenkalk auf Oberkarbon überschoben. Im Bereich nordöstlich des \nvermuteten Kohlenkalksattels, aus dem die Grundwasserentnahme stattfinde, sei mit \nder Grundwasserstelle G9 Tertiär in einer Mächtigkeit von mehr als 50 m erbohrt \nworden. Der Flurabstand in diesem Bereich liege bei mehr als 20 m. Zwischen 9 m \nund 18,50 m unter Geländeoberkante sei Braunkohlesand bzw. Braunkohle \nangetroffen worden. Aufgrund der großen Tertiär-Mächtigkeiten sei davon \nauszugehen, dass die \"erste östlichen Störung\" tatsächlich vorhanden sei, jedoch für \ndas Grundwasser keine Barriere darstelle. Die Auswertung des Pumpversuchs habe \ngezeigt, dass das Grundwasser in den tertiären Schichten nachweisbar auf die \nEntnahme der Wassergewinnungsanlage I. Graben reagiere. Nordöstlich der \nWassergewinnungsanlage und südöstlich von Nothberg seien im Zuge des Betriebs-\npumpversuchs zwei weitere Festgesteins-Grundwassermessstellen die in den Sand- \nund Tonsteinen des Oberkarbons verfiltert seien, aufgesucht, freigelegt und in das \nMessprogramm (Handmessungen) einbezogen worden. Zumindest die Grund-\nwassermessstelle 0300268 zeige eine nachweisbare Reaktion auf den Betriebs-\npumpversuch. Der Grundwasserstand in der Messstelle steige nach Herunterfahren \nder Förderung innerhalb von 14 Tagen um mehr als 0,7 m an. Diese Grund-\nwassermessstellen lägen in etwa in der streichenden Verlängerung des Ansatz-\npunktes für den geplanten Brunnen des Klägers.\n\n115\n\nDies alles veranlasste die B. AG zu der nachvollziehbaren Endbewertung, \ndass der vom Kläger geplante Brunnen im Einzugsgebiet der \nWassergewinnungsanlage I. Graben liege. Es sei nach der derzeitigen \nDatenlage davon auszugehen, dass dies auch in Zukunft der Fall sein werde.\n\n116\n\nIst die hydrogeologische Struktur des I. Grabens nach sachverständiger \nAuffassung demnach derart komplex, dass der Fluss des Grundwassers auf der \nBasis des gegenwärtigen Erkenntnisstandes nicht mit letzter Sicherheit abschließend \nbeschrieben werden kann, bestehen aber jedenfalls konkrete Anhaltspunkte dafür, \ndass die Fließrichtung des Grundwassers nicht allein auf der südwestlich-nordöstlich \nverlaufenden Achse liegt, sondern dass auch andere Bereiche des \nWasserschutzgebietes I. Graben vom Grundwasser angeströmt werden \n(können), ist es zumindest nicht von der Hand zu weisen, dass auch der Bereich \nunterhalb des klägerischen Grundstücks vom Grundwasser angeströmt wird. Dann \nallerdings besteht die konkrete Möglichkeit, dass ein vom Kläger betriebener \nGrundwasserbrunnen die öffentliche Wasserversorgung gefährden und damit das \nWohl der Allgemeinheit beeinträchtigen würde.\n\n117\n\nDie vom Kläger ins Feld geführten Stellungnahmen des von ihm beauftragten \nGutachters, Herrn Dr. Krauspe, vermögen an dieser Prognose nichts zu ändern und \nwiderlegen die Beeinträchtigungs- und Gefährdungsvermutung nicht.\n\n118\n\nDies ist schon deshalb der Fall, weil - wie dargestellt - eine hier für eine \nErlaubnisversagung ausreichende konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung bzw. \nGefährdung der Schutzgüter des § 6 Abs. 1 WHG besteht. Eine solche - sachlich \nvertretbare und auf konkreten tatsächlichen Feststellungen basierende - konkrete \nMöglichkeit kann jedoch schon im Ansatz nicht durch eine der gegenteiligen Ansicht \nanhängende Stellungnahme ausgeräumt werden. Aus diesem Grund würde im \nÜbrigen auch die Einholung eines von Klägerseite angemahnten \"Obergutachtens\" \nvon vornherein nichts an dem Vorliegen der sachlich fundierten Beeinträchtigungs- \nbzw. Gefährdungsmöglichkeit ändern können.\n\n119\n\nDarüber hinaus hält das Gericht die Ausführungen des Herrn Dr. Krauspe in \nzentraler Hinsicht nicht für überzeugend, weshalb sie auch nicht geeignet sind, die \nfachbehördlichen Einschätzungen in Zweifel zu ziehen.\n\n120\n\nEin Sachverständigengutachten ist dann nicht verwertbar, wenn es unvollständig, \nwidersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist. \n\n121\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - \nDVBl. 2007,1564 = juris Rn. 33.\n\n122\n\nÜberträgt man diesen Ansatz auf den vorliegenden Fall, sind die Stellungnahmen \ndes Herrn Dr. Krauspe jedenfalls nur eingeschränkt verwertbar und erschüttern die \nfachbehördlichen Aussagen nicht, weil sie in wesentlicher Hinsicht nicht überzeugend \nsind. \n\n123\n\nHerr Dr. Krauspe gelangt etwa in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2006 - aber \nauch in seiner vom Kläger mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 vorgelegten \nStellungnahme, in den Stellungnahmen vom 24. Mai 2007, vom 25. Juli 2007 und \nanlässlich des Gesprächs mit dem Beklagten am 9. Januar 2007 - zu der eindeutig \nformulierten Aussage, dass eine quantitative oder qualitative Beeinträchtigung der \nGrundwasserförderung aus dem Kohlenkalk wegen der großen Entfernung und der \nhier herrschenden nordnordöstlichen Grundwasserfließrichtung ausgeschlossen sei, \nso dass die geplante Grundwasserförderung aus einem Brunnen im Namur auf dem \nGrundstück des Klägers schadlos erfolgen könne. Mit Blick auf die komplexen \nhydrogeologischen Verhältnisse im I. Graben, die eine letztgültige und \nscharfe Festlegung der Grundwasserfließrichtung offenbar nicht möglich machen, \nverbieten sich aber Einschätzungen, die sich selbst einen derartigen \nEindeutigkeitscharakter beimessen, letztendlich indessen wohl maßgeblich nur auf \nder Auswertung von Kartenmaterial fußen. Dass dies allein nicht maßgeblich sein \nkann, haben die Vertreter der F. GmbH und der B. AG in der mündlichen \nVerhandlung mit dem Bemerken untermauert, im Rahmen der Untersuchungen, \nderen Ergebnisse in der Stellungnahme der B. AG vom 31. Januar 2007 \ndargestellt sind, seien sie im Bereich des Wasserschutzgebiets I. Graben auf \nGesteinsarten und geologische Strukturen getroffen, die sie nach Lage der Karten \nnicht erwartet hätten.\n\n124\n\nDie Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit bzw. Gefährdung der \nöffentlichen Wasserversorgung kann durch Auflagen oder Maßnahmen einer \nKörperschaft des öffentlichen Rechts nicht verhütet oder ausgeglichen werden.\n\n125\n\nOb eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen nach § 4 \nAbs. 2 Nr. 3 WHG verhütet oder ausgeglichen werden kann, hat die entscheidende \nBehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Besteht die Möglichkeit, so \nist von ihr aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch zu machen. \nDie Erlaubnis darf dann weder wegen Verstoßes gegen das Allgemeinwohl noch aus \nErmessensgründen versagt werden.\n\n126\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1985 - 20 A 831/83 - \nNuR 1987, 374, 375; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage \n2007, § 6 Rn. 22.\n\n127\n\nDie Auflage muss effektiv ausgestaltet sein. Nicht hinreichend effektiv sind solche \nAuflagen, die wegen fehlender Sachherrschaft dem Pflichtigen gegenüber nicht \ndurchsetzbar sind. Daher kann es dem Wohl der Allgemeinheit widersprechen, wenn \neine Gewässerbenutzung nicht überwachbar ist. \n\n128\n\nVgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 6 Rn. \n11; VG Augsburg, Beschluss vom 9. August 2005 - Au 7 S \n05.566 -, juris Rn. 39.\n\n129\n\nAusgehend hiervon kann die bestehende Beeinträchtigung bzw. Gefährdung \nnicht durch hinreichend effektive Auflagen oder andere Maßnahmen verhütet oder \nausgeglichen werden. \n\n130\n\nEine etwaige Beschränkung der Entnahmemenge, die der Beklagte gegenüber \ndem Kläger durch Beifügung einer Auflage zu einem Erlaubnisbescheid \nfestschreiben könnte, würde nicht die konkrete Möglichkeit verhüten, dass \nverunreinigtes Wasser von außerhalb in das Wasserschutzgebiet und damit in das \nEinzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage I. Graben eingezogen würde. \nAuch eine Verringerung der zur Gewinnung von Trinkwasser benötigten \nGrundwassermenge könnte auf diese Weise nicht hinreichend sicher \nausgeschlossen werden.\n\n131\n\nEine Auflage, welche die Entnahmemenge beschränkte, wäre zudem nicht \nhinreichend behördlich überwachbar, weil der Grundwasserbrunnen der alleinigen \nSachherrschaft des Klägers unterstünde.\n\n132\n\nNicht hinreichend effektiv wäre auch die im klägerischen Schriftsatz vom 7. \nAugust 2007 angeregt Auflage, den Grundwasserspiegel regelmäßig einzumessen. \nEine solche Auflage würde eine Absenkung des Grundwasserspiegels durch eine \nEntnahme von Grundwasser nicht verhüten, sondern würde nur zu einer \ndiesbezüglichen Feststellung führen. Überdies stünde auch eine derartige Auflage \nnicht dem Einziehen von Wasser von außerhalb des Wasserschutzgebietes in das \nEinzugsgebiet der Trinkwassergewinnung entgegen.\n\n133\n\nII.\n\n134\n\nDer Kläger hat des Weiteren aber auch ungeachtet des Vorliegens eines \nVersagungsgrundes keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis.\n\n135\n\n§ 6 WHG ist als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt ausgestaltet. Das \nGesetz ordnet bei Fehlen von Versagungsgründen keine gebundene Entscheidung \nder Behörde an, sondern räumt dieser ein Ermessen ein, was angesichts der hohen \nBedeutung insbesondere der Wasserversorgung für das Wohl der Allgemeinheit \nverfassungsrechtlich nicht nur zulässig, sondern zwingend geboten ist.\n\n136\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. \nJuli 1981 - 1 BvL 77/78 -, Amtliche Entscheidungssammlung des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 58, 300 = juris \n(Nassauskiesung); Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage \n2007, § 6 Rn. 3.\n\n137\n\nBesteht ein Versagungsgrund nicht, so liegt die Erteilung der Erlaubnis mithin im \nErmessen der Behörde, das ein an § 1 a Abs. 1 Satz 2 WHG zu orientierendes \nweites und umfassendes Bewirtschaftungsermessen ist. Der die wasserrechtliche \nErlaubnis erstrebende Antragsteller hat damit grundsätzlich nur einen Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung.\n\n138\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 2004 - 7 B \n62.04 -, NVwZ 2005, 84 =juris Rn. 9 und vom 28. Juli 2004 - 7 B \n61.04 -, DVBl. 2004, 1561 = juris Rn. 9; Urteile vom 17. März \n1989 - 4 C 30.88 -, BVerwGE 81, 347 ff. = juris Rn. 10 und Rn. \n20 sowie vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 -, BVerwGE 78, 40 ff. = \njuris Rn. 15 f; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1985 - 20 A \n831/83 - NuR 1987, 374, 375; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. \nAuflage 2007, § 6 Rn. 7, Rn. 28 f., Rn. 35 und Rn. 47.\n\n139\n\nEin Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung kann allein im Einzelfall aus \nübergeordneten verfassungsrechtlichen Gründen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) oder Art. 14 Abs. 3 GG bestehen.\n\n140\n\nVgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 6 Rn. \n30.\n\n141\n\nÜberdies kann sich nach allgemeinem Verwaltungsrecht im einzelnen Fall \nausnahmsweise ein Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung über den Gleichheitssatz \ndes Art. 3 Abs. 1 GG aus der sog. Selbstbindung der Verwaltung durch in ständiger \nVerwaltungspraxis bestätigte allgemeine Verwaltungsvorschriften ergeben.\n\n142\n\nVgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 6 Rn. \n31.\n\n143\n\nGemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger auch unabhängig vom Vorliegen \neines Versagungsgrundes keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis, \nweil die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null nicht in Betracht kommt.\n\n144\n\nEine Ermessensreduzierung auf Null aus übergeordneten verfassungsrechtlichen \nGründen scheidet im Fall des Klägers aus. Er will das geförderte Grundwasser vor \nallem zur Bewässerung noch anzupflanzender Obstbäume verwenden, verfolgt also \nein reines Affektionsinteresse.\n\n145\n\nEine Ermessensreduzierung auf Null ist auch nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG \nin Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung zu bejahen. \n\n146\n\nWie der Vertreter des Beklagten im Erörterungstermin am 11. Juli 2007 erklärt \nhat, existiert keine ständige Verwaltungspraxis des Beklagten, aufgrund derer die \nGrundwasserentnahme in Wasserschutzgebieten in derjenigen des Klägers \nvergleichbaren Fallgestaltungen erlaubt würde. \n\n147\n\nDer Umstand, dass der Firma C. GmbH ausweislich der Erklärung des \nVertreters des Beklagten im Erörterungstermin eine solche Erlaubnis - bezogen auf \ndas Wasserschutzgebiet Reichswald in Würselen - offenbar erteilt worden ist, hat auf \ndie Sache des Klägers keine Auswirkungen, weil insoweit keine vergleichbaren \nSituationen vorliegen. Denn nach den Ausführungen des Vertreters des Beklagten ist \ndie Firma C. GmbH ein Unternehmen zum Vertrieb und zur Installation von \nGrundwasserbohranlagen, die sie mittels der erteilten Erlaubnis teste, dem ein \nerheblicher finanzieller Schaden entstanden wäre, wenn ihm die Erlaubnis nicht \nerteilt worden wäre. In der mündlichen Verhandlung hat Vertreter des Beklagten den \nUnterschied des Falles des Klägers im Vergleich zu dem der Firma C. GmbH \nweiter herausgestellt. Demzufolge sei dieser die Erlaubnis allein mit der Maßgabe \nerteilt worden, dass nur die Führung eines geschlossenen Wasserkreislaufs in dem \nBohrloch gestattet sei. Eine derartige oder vergleichbare Vorrichtung habe der Kläger \nfür die von ihm begehrte Gewässerbenutzung indes nicht vorgesehen.\n\n148\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n149\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, \nAbs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n150","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258299","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-23/6-k-214-07","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":14},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258299","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258299","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-23/6-k-214-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258299","retrieved":"2026-07-09 02:22:53.150772+00:00"}}