{"status":"available","doknr":"OLD258561","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0114.9K1391.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-01-14","aktenzeichen":"9 K 1391/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin - serbische Staatsangehörige - stammt aus dem Kosovo und gehört \nzur Minderheit der Roma. Ihren Angaben zufolge ist sie nach Roma-Art mit dem in \nJülich wohnenden Herrn Robert Berisha verheiratet.\n\n3\n\nSie reiste am 10. Juni 2005 in das Bundesgebiet ein und wurde ausweislich des \nVerwaltungsvorganges des Bundesamtes am 13. Juni 2005 in Düsseldorf als \nAsylbewerberin belehrt und erhielt eine Bescheinigung über die Meldung als \nAsylsuchende mit der Aufforderung, bei der für sie zuständigen Aufnahmeeinrichtung \nin Karlsruhe vorzusprechen. Nach ihren Angaben in der eidesstattlichen \nVersicherung vom 22. September 2005 in Düren suchte sie unter dem 16. Juni 2005 \ndie Landesaufnahmestelle Karlsruhe als Asylsuchende auf, sei dort aber wegen ihrer \npsychischen Angstzustände nicht geblieben, sondern habe sich zu ihrem \nLebensgefährten nach Jülich begeben. Sie sei damals auch schwanger \ngewesen.\n\n4\n\nAufgrund mehrfacher Hinweise des Bundesamtes, dass bislang kein wirksamer \nAsylantrag vorliege, erklärte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 14. Juni 2006 - am \ngleichen Tage an die Außenstelle Karlsruhe des Bundesamtes gefaxt -, dass sie \nhiermit einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte stelle und um die \nMitteilung eines Anhörungstermins bitte. In diesem am 20. Juni 2006 in Karlsruhe \ndurchgeführten Termin erklärte die Klägerin ausdrücklich, dass sie keinen Asylantrag \nfür sich und ihr neugeborenes Kind stellen wolle, da sie nicht in der \nAufnahmeeinrichtung Karlsruhe verbleiben möchte und dass sie sich über etwaige \nausländerrechtliche Konsequenzen durch die zuständige Ausländerbehörde im \nKlaren sei.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 30. August 2006 - abgesandt als Einschreiben am 31. August \n2006 - stellte daraufhin das Bundesamt unter Einstellung des Asylverfahrens fest, \ndass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes \n(AufenthG) nicht vorlägen und drohte der Klägerin für den Fall der nicht fristgemäßen \nAusreise die Abschiebung nach Serbien (Kosovo) oder einen anderen \naufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 14. September 2006 Klage erhoben und macht geltend, \ndass es für den Bescheid vom 30. August 2006 keine Rechtsgrundlage gebe, da kein \nwirksamer Asylantrag gestellt worden sei. Zwar habe sie sich am 14. Juni 2006 mit \neinem Asylgesuch an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewandt, von wo \nsie aber den Hinweis erhalten habe, dass derzeit kein wirksamer Asylantrag vorliege. \nEs liege auch deshalb kein wirksamer Asylantrag vor, weil dieser nämlich persönlich \nzu stellen sei. Dies sei nicht geschehen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 30. August 2006 \naufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie nimmt auf die angefochtene Entscheidung Bezug.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Serbien \n(Kosovo) sind in das Verfahren eingeführt worden.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 30. August 2006 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n16\n\nRechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes ist § 32 \nSatz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Danach stellt das Bundesamt im Falle \nder Antragsrücknahme in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren \neingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegt.\n\n17\n\nDiese Voraussetzungen sind gegeben. Die Klägerin hat einen Asylantrag gestellt \nund diesen bei ihrer Anhörung am 20. Juni 2006 in Karlsruhe ausdrücklich \nzurückgenommen.\n\n18\n\nNach § 13 Abs. 1 AsylVfG liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, \nmündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen \nlässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er \nSchutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in \ndem ihm die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen. \nDer Asylantrag ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bei der Außenstelle des \nBundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen \nAufnahmeeinrichtung zugeordnet ist.\n\n19\n\nNach der hierzu vorliegenden Rechtsprechung,\n\n20\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n3. Dezember 1997 - 1 B 219/97 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1998, \n264,\n\n21\n\nbewirkt das Vorliegen eines Asylantrags im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG \n(Asylgesuch), dass allein das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) über den geltend \ngemachten Schutzanspruch zu entscheiden hat. Von einem solchen Asylgesuch ist \nder Asylantrag i. e. S. zu unterscheiden, der gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bei \nder für die Aufnahmeeinrichtung zuständigen Außenstelle des Bundesamtes zu \nstellen ist, in den Fällen des § 14 Abs. 2 AsylVfG beim Bundesamt selbst. Mit der \nAntragstellung beginnt das Verfahren beim Bundesamt.\n\n22\n\nEin solcher förmlicher Asylantrag liegt hier vor. Letztlich kann offenbleiben, ob die \nKlägerin einen Asylantrag bereits am 16. Juni 2005 gestellt hat, als sie nach ihren \nAngaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 22. September 2005 sich an \ndiesem Tag als Asylsuchende in Karlsruhe bei der Landesaufnahmestelle gemeldet \nhabe, dort aber wegen ihrer psychischen Angstzustände nicht geblieben, sondern zu \nihrem Lebensgefährten nach Jülich gereist war. Denn die Klägerin hat am 14. Juni \n2006 bei der Außenstelle Karlsruhe des Bundesamtes ausdrücklich einen Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigte gestellt und um die Mitteilung eines \nAnhörungstermins gebeten. Damit sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG erfüllt, denn der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes gestellt \nworden, die der für die Aufnahme der Klägerin zuständigen Aufnahmeeinrichtung \nzugeordnet ist. Dass sie sich aus persönlichen Gründen nicht in diese \nAufnahmeeinrichtung, sondern zu ihrem Verlobten nach Jülich begeben hat, steht \ndem nicht entgegen. Ebenso wenig fehlt es an einer persönlichen Antragstellung. \nSoweit § 23 Abs. 1 AsylVfG auch mit Folgen für die Wirksamkeit eines \nSchutzgesuchs verlangt, dass der Asylantrag persönlich bei der Außenstelle des \nBundesamts zu stellen ist, gilt dies nur für die Ausländer, die in einer \nAufnahmeeinrichtung aufgenommen worden sind (§§ 14 Abs. 1, 22 AsylVfG). Dies ist \nindessen bei der Klägerin gerade nicht der Fall, da sie sich nicht in die \nAufnahmeeinrichtung, sondern zu ihrem Verlobten nach Jülich begeben hat. Dies hat \ndieser im Übrigen in seiner ebenfalls in den Verwaltungsvorgängen des \nBundesamtes enthaltenen eidesstattlichen Versicherung vom 22. September 2005 \nbestätigt. Dass das Bundesamt sich schriftlich dahin gehend einließ, dass ein \nwirksamer Asylantrag der Klägerin noch nicht vorliege, steht der Annahme einer \nförmlichen Antragstellung nicht entgegen; zudem hat das Bundesamt diese seine \nRechtsauffassung später aufgegeben. Eine weitere Bestätigung ergibt sich \nschließlich auch daraus, dass die Klägerin den vom Bundesamt dann gesetzten \nTermin zu ihrer Anhörung am 20. Juni 2006 in Karlsruhe wahrgenommen hat. \nAllerdings hat sie in diesem Termin auch angesichts der ihr aufgezeigten \nRechtsfolgen ausdrücklich erklärt, dass sie keinen Asylantrag für sich und ihr \nneugeborenes Kind stellen wolle, da sie nicht in der Aufnahmeeinrichtung Karlsruhe \nverbleiben möchte. Damit konnte das Bundesamt zu Recht davon ausgehen, dass \ndie Klägerin ein Asylverfahren nunmehr (doch) nicht betreiben, sondern ihren \nAsylantrag zurücknehmen wollte, mit der Folge der Verfahrenseinstellung und der \nFeststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthaltsgesetz.\n\n23\n\nDie Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit \n§ 59 AufenthG.\n\n24\n\nNach allem war der Klage der Erfolg zu versagen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258561","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-14/9-k-1391-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258561","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258561","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-14/9-k-1391-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258561","retrieved":"2026-07-09 02:23:15.012671+00:00"}}