{"status":"available","doknr":"OLD258584","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0111.9K2496.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-01-11","aktenzeichen":"9 K 2496/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbe-trages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin ist albanische Volkszugehörige aus dem \nKosovo. Im Jahre 2004 wurde sie nach geduldetem Aufenthalt zusammen mit einem \nihrer Söhne abgeschoben.\n\n3\n\nZu ihrem Asylantrag vom 11. November 2005 trug sie im Rahmen der Anhörung \nvor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter anderem vor, \nder Aufenthalt ihres Ehemannes werde geduldet. Den Aufenthaltsort ihrer beiden \nSöhne kenne sie nicht. Ihr jüngerer Sohn sei etwa zwei Wochen nach ihrer \nAbschiebung nachgekommen. Beide Söhne seien etwa drei beziehungsweise sechs \nWochen später wieder weggegangen. Nach ihrer Abschiebung sei es ihr nicht \nmöglich gewesen, sich registrieren zu lassen. Sie habe sich in Serbien anmelden \nsollen. Dort habe sie aber nicht hingehen können. Ohne Papiere habe sie auch keine \nSozialhilfe bekommen. Sie habe eine Zeit lang bei Cousins ihres Mannes in Pristina \ngelebt. Dort sei es dann aber nicht mehr weitergegangen. Sie habe es dort alleine \nnicht länger aushalten können.\n\n4\n\nDas Bundesamt lehnte durch Bescheid vom 15. November 2005, per \nEinschreiben zur Post gegeben am 22. November 2005, den Asylantrag der Klägerin \nals offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) offensichtlich sowie \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen; gleichzeitig \ndrohte es die Abschiebung nach Serbien und Montenegro an.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 30. November 2005 Klage erhoben und um die Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes gebeten.\n\n6\n\nSie macht geltend, nach ihrer Rückführung habe man ihr mitgeteilt, dass die \ngesamten Papiere während des Krieges nach Kragujevac in Serbien ausgelagert \nworden seien; dort müsse sie vorsprechen, wenn sie eine Registrierung wolle. Ohne \ndiese habe sie im Kosovo Zugang weder zum Sozialsystem noch zur Sozialhilfe \ngehabt. Eine Registrierung in Serbien stelle für eine alleinstehende Frau, zumal \nwenn sie Kosovo-Albanerin sei, eine kaum zu meisternde Aufgabe dar. Sie habe \nalles versucht. So habe sie unter anderem mit zwei Zeugen, die ihre Angaben zur \nPerson hätten bestätigen können, vorgesprochen. Auch eine Erwerbstätigkeit habe \nvon ihr angesichts der offiziellen Arbeitslosenquote von über fünfzig Prozent nicht \naufgenommen werden können. Zudem sei dies für eine ältere Frau im Kosovo nach \nden dort herrschenden Umständen sowieso nicht möglich. Sie sei ohne jedes \nEinkommen und obdachlos gewesen. Ihr habe auch der familiäre Rückhalt gefehlt. \nSie habe zuletzt nur überlebt, weil sie bei entfernten Verwandten, nämlich Cousins \ndes Ehemannes, vorübergehend untergekommen sei und dort habe essen können. \nAuch diese Möglichkeit sei aber erschöpft gewesen. Deswegen sei sie wieder nach \nDeutschland geflohen. Es sei für sie nicht absehbar gewesen, wie sie den Winter \nhätte überleben sollen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2. bis 4. des \nBescheides des Bundesamtes vom 15. November 2005 zu \nverpflichten festzustellen, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach \n§ 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen,\n\n9\n\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.\n\n11\n\nDie Kammer hat durch Beschluss vom 16. Dezember 2005 - 9 L 837/05.A - die \naufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n16\n\nDie Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft.\n\n17\n\nNach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Satz 3 bestimmt, dass eine \nVerfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann \nvorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit \noder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Gemäß Satz 4 kann eine \nVerfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), Parteien \noder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatgebietes \nbeherrschen (Buchstabe b), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter \nBuchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen \nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu \nbieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Buchstabe c), es sei denn, es besteht \neine innerstaatliche Fluchtalternative. Auch was eine Verfolgung durch nichtstaatliche \nAkteure anbelangt, setzt § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung voraus, die an \nasylrechtliche Merkmale gemäß seines Satzes 1 anknüpft, wobei es auf die objektive \nGerichtetheit der Maßnahme und nicht auf subjektive Motive des Verfolgenden \nankommt. Art 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG über \nMindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatenangehörigen \noder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen \nSchutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29. April \n2004 (Amtsblatt der EU L 304 vom 30. September 2004), welche nach § 60 Abs. 1 \nSatz 5 AufenthG ergänzende Anwendung finden, ist insoweit nichts Gegenteiliges zu \nentnehmen. \n\n18\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Bundestagsdrucksache 16/5065, S. \n184 ff.\n\n19\n\nDas Vorbringen der Klägerin, wegen der Verbringung ihrer Unterlagen nach \nSerbien im Kosovo nicht registriert worden und dort deshalb ohne Zugang zum \nSozialsystem und Arbeitsmarkt gewesen zu sein, führt selbst bei Wahrunterstellung \nmangels Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal nicht auf die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft. Ob etwas Anderes zu gelten hätte, wenn die Klägerin einer \nMinderheit im Kosovo angehören würde,\n\n20\n\nVgl. zu Schwierigkeiten bei der Registrierung Lüthke, \"Perspektiven \nbei einer Rückkehr in das Kosovo, insbesondere für Angehörige \nethnischer Minderheiten\", S. 15,\n\n21\n\nkann hier dahinstehen.\n\n22\n\nDer Klägerin steht auch kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu. \nInsbesondere ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin im Falle ihrer \nAbschiebung einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § \n60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.\n\n23\n\nDies gilt zum einen, weil sich ihr Vorbringen im zentralen Bereich schon als nicht \nglaubhaft erweist. Sie hat zur Klagebegründung vortragen lassen, alles versucht zu \nhaben, um registriert zu werden; so habe sie unter anderem mit zwei Zeugen, die \nihre Angaben zur Person hätten bestätigen können, vorgesprochen. In der \nmündlichen Verhandlung ist die Klägerin demgegenüber dabei verblieben, bei den \nVorsprachen immer allein gewesen zu sein. Zudem erscheint nicht nachvollziehbar, \ndass sie von den in Pristina und A. lebenden Verwandten keine Hilfe bei der \nRegistrierung hätte erfahren können, obwohl die Verwandten in A. organisatorisch \nund finanziell sogar die Rückkehr der abgeschobenen Klägerin nach Deutschland \nermöglichen konnten.\n\n24\n\nZum anderen besteht im nach § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine beachtliche \nWahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die Klägerin als albanische \nVolkszugehörige für den Fall ihrer Abschiebung im Kosovo nicht registriert werden \nwürde. Zwar ist davon auszugehen, dass es bei der Registrierung, die \nVoraussetzung für den Bezug von Sozialleistungen ist, häufig, gerade für Angehörige \nvon Minderheiten, Schwierigkeiten gibt. Dokumente aus der Zeit der früheren \nserbischen Verwaltung sind im Kosovo weitgehend nicht mehr vorhanden.\n\n25\n\nVgl. Lüthke, a.a.O.\n\n26\n\nWeder dieser noch anderen der Kammer vorliegenden Erkenntnissen sind aber \nAnhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bei albanischen Volkszugehörigen im \nKosovo Registrierungen in der Gemeinde, in der sie vor der Ausreise gemeldet \nwaren und auch tatsächlich gewohnt haben, gescheitert sind. Bei mehr als 21.000 \nzwangsweisen Rückführungen und Prüfung der Herkunft aus dem Kosovo durch die \nUNMIK sowie der dortigen Tätigkeit von internationalen Organisationen, \n\n27\n\nVgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29. \nNovember 2007, \n\n28\n\nwäre aber davon auszugehen, dass Entsprechendes verlautbart worden wäre. \n\n29\n\nIm Übrigen ist mit Blick auf Artikel 6 des Grundgesetzes nicht beachtlich \nwahrscheinlich, dass die verheiratete Klägerin auf Dauer allein abgeschoben werden \nwürde. \n\n30\n\nDie Abschiebungsandrohung begegnet mit Blick auf §§ 34, 36 AsylVfG, 59 \nAufenthG keinen Bedenken. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258584","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-11/9-k-2496-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258584","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258584","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-11/9-k-2496-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258584","retrieved":"2026-07-09 02:23:17.279646+00:00"}}