{"status":"available","doknr":"OLD258582","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0111.6K901.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-01-11","aktenzeichen":"6 K 901/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 26. Juli 2007 wird \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n für R e c h t erkannt:\n\n2\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober \n2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der \nBezirksregierung L. vom 26. Juli 2007 wird \naufgehoben.\n\n3\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind \nnicht erstattungsfähig.\n\n4\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der \nKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n5\n\nT a t b e s t a n d :\n\n6\n\nDer am 14. Oktober 2004 nicht ehelich geborene Beigeladene ist der leibliche \nSohn des Klägers. Seiner Mutter steht das alleinige Sorgerecht über ihn zu. Ende \nSeptember 2005 trennten sich die Eltern des Beigeladenen.\n\n7\n\nAm 23. September 2005 beantragte die Mutter des Beigeladenen beim \nBeklagten, den Familiennamen des Beigeladenen von \"N. \" in \"T. \" zu ändern. \nAls Begründung führte sie an, sie habe ihrem Sohn den Familiennamen des Klägers, \nihres damaligen Verlobten, erteilt, da eine Eheschließung zwischen ihr und dem \nKläger geplant gewesen sei. Zwischenzeitlich habe sie sich jedoch von diesem \ngetrennt und möchte daher, dass ihr Sohn ihren Familiennamen bekomme, weil sie \neine Familie seien. Eine Eheschließung mit dem Kläger komme nicht mehr in \nBetracht.\n\n8\n\nDer vom Beklagten zu der beantragten Namensänderung angehörte Kläger teilte \nunter dem 9. Januar 2006 mit, er werde einer Namensänderung nicht zustimmen, da \nes eine Absprache zwischen seiner damaligen Lebensgefährtin und ihm gegeben \nhabe und es heute keinen zwingenden Grund gebe, von dieser abzuweichen.\n\n9\n\nIn einem vor dem Amtsgericht B. im Verfahren 13 C 150/06 am 13. Juni 2006 \ngeschlossenen Vergleich verpflichtete der Kläger sich, es zu unterlassen, die Mutter \ndes Beigeladenen telefonisch, per SMS oder schriftlich zu kontaktieren. Weiter \nverpflichtete er sich, es zu unterlassen, sich der Mutter des Beigeladenen auf eine \nEntfernung von weniger als 50 m zu nähern. Die Unterlassungsgebote sollten nicht \ngelten, soweit dies zur Regelung und Ausübung des Umgangsrechts hinsichtlich des \nBeigeladenen erforderlich sei.\n\n10\n\nIn einer internen E-Mail des Beklagten vom 7. September 2006 heißt es, die \nMutter des Beigeladenen sei zu einem Termin am 22. August 2006 nicht erschienen \nund habe auch einen weiteren Termin am 5. September 2006 nicht wahrgenommen. \nInhaltlich habe ein Telefonat mit der Kinderärztin des Beigeladenen zu der \nAuffassung geführt, dass eine Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich sei. \nDie Eltern seien zerstritten und die Mutter des Beigeladenen fühle sich von dem \nKläger massiv bedroht.\n\n11\n\nIn einer Stellungnahme des Amtes für Kinder, Jugend und Familienberatung (im \nFolgenden: Jugendamt) des Beklagten vom 22. September 2006 wird ausgeführt, \nnach ausführlichen Gesprächen mit der Kindesmutter sowie der behandelnden \nKinder- und Hausärztin des Beigeladenen und seiner Mutter werde eine \nNamensänderung des Beigeladenen befürwortet, da sie für das Wohl des Kindes \nerforderlich sei. Die Eltern hätten sich Mitte 2005 nach einem tiefgreifenden \nZerwürfnis über die Drogenabhängigkeit des Klägers getrennt. Seit Mai 2006 gebe \nes keinerlei Kontakte zwischen dem Kläger und seinem Sohn. Aufgrund einer \nMorddrohung des Klägers gegenüber der Mutter des Beigeladenen gebe es derzeit \nauch ein Annäherungsverbot. Zur Zeit sei ein Antrag beim Amtsgericht - \nFamiliengericht - B. bezüglich der Regelung des Umgangsrechts anhängig. Die \nMutter des Beigeladenen berichte, dass sie große Angst vor dem Kläger habe. Auch \nin der Zeit des Zusammenlebens habe er wieder begonnen, harte Drogen zu \nnehmen. Er sei zeitweise für mehrere Tage verschwunden gewesen. Nach ihrer \nKenntnis sei der Kläger wieder drogenabhängig. Es sei deutlich erkennbar - so das \nJugendamt -, dass die Mutter des Beigeladenen den Familiennamen \"N. \" ablehne. \nEine Namensänderung könne auch zu einer Beruhigung der Situation führen, da das \nemotionale Sicherheitsgefühl der Mutter gestärkt werde und sie somit mit dem \nBeigeladenen entspannter umgehen könne. Bei einer Beruhigung der Situation \nkönne der Beigeladene auch mit einem anderen Nachnamen wieder einen positiven \nKontakt zu seinem Vater aufnehmen.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 23. Oktober 2006 verfügte der Beklagte die Änderung des \nFamiliennamens des Beigeladenen von \"N. \" in \"T. \". Zur Begründung führte er \naus, sein Jugendamt habe mit Schreiben vom 22. September 2006 bestätigt, dass \neine Namensänderung zum Wohle des Beigeladenen erforderlich sei. Die \nStellungnahme des Klägers zu der Namensänderung lasse keine Tatsachen \nerkennen, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Sein Vorbringen \nzeige, dass er nicht in erster Linie am Wohl des Kindes interessiert sei. Wäre seine \nablehnende Haltung gegenüber der Namensänderung darin begründet, dass er \nbefürchte, sein Sohn würde ihm dadurch entfremdet, hätte er dies im Rahmen des \nAnhörungsverfahrens vorbringen können. Eine Interessenabwägung ergebe also, \ndass die Interessen des Beigeladenen an einer Namensänderung höher zu \ngewichten seien als das Interesse des Klägers an der Beibehaltung des bisherigen \nNamens. Dem Wohl des Kindes entsprechend sei somit das Vorliegen eines \nwichtigen Grundes zu bejahen.\n\n13\n\nDer Kläger erhob am 9. November 2006 Widerspruch. Zur Begründung führte er \naus, der angefochtene Bescheid basiere auf einer falschen Tatsachengrundlage. Die \nMutter des Beigeladenen verweigere ihm derzeit jeden Kontakt zu seinem Sohn. Er \nmüsse deswegen derzeit ein Umgangsrechtsverfahren beim Amtsgericht - \nFamiliengericht - B. betreiben, das dort unter dem Aktenzeichen 21 F 74/06 \ngeführt werde. Ihm könne also nicht vorgeworfen werden, es bestehe keinerlei \nKontakt zu dem Beigeladenen. Die vom Beklagten erwähnte Morddrohung habe es \nnicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft B. habe das diesbezügliche \nErmittlungsverfahren 601 Js 505/06 eingestellt und die Mutter des Beigeladenen \ninsoweit auf den Privatklageweg verwiesen. Der Kläger habe verzichtet, gegen das \nAnnäherungsverbot vorzugehen, um weitere Spannungen zu vermeiden und weil er \nohnehin keine Verbindung zu der Mutter des Beigeladenen aufgenommen hätte. \nInwieweit das \"emotionale Sicherheitsgefühl\" der Mutter des Beigeladenen mit der \nNamensänderung zusammenhänge, sei unerfindlich. Die Erwägung, die ablehnende \nStellungnahme des Klägers zu der Namensänderung lasse keine Tatsachen \nerkennen, die zu einer anderen Entscheidung hätte führen können, lasse auf einen \nnahezu vollständigen Ermessensausfall schließen. Es treffe nicht zu, dass der Kläger \n\"nicht in erster Linie\" am Wohl des Kindes interessiert sei. Er erbringe den vollen \nUnterhaltsbetrag und unternehme weiterhin alle Schritte, um Umgang mit seinem \nSohn zu haben, was überdies auch für die Großeltern N. gelte. Hintergrund der \nNamensänderung sei, dass die Mutter des Beigeladenen den Kläger aus dem Leben \nseines Sohnes verdrängen wolle. \n\n14\n\nMit Beschluss vom 20. Dezember 2006 bestellte das Amtsgericht - \nFamiliengericht - B. in der die Umgangsregelung für den Beigeladenen \nbetreffenden Familiensache 21 F 74/06 für den Beigeladenen eine \nUmgangspflegerin, Frau C. I. . Die Pflegschaft umfasst Art und Umfang der \nKontakte zwischen Kind und Kindesvater.\n\n15\n\nMit Schreiben an die Bezirksregierung L. vom 13. April 2007 trug der Kläger \nzur weiteren Begründung seines Widerspruchs vor, im März 2007 habe endlich ein \nerstes Treffen zwischen ihm und dem Beigeladenen stattfinden können. Dieses sei \nsehr positiv und harmonisch verlaufen, so dass die Umgangspflegerin beabsichtigt \nhabe, künftig wöchentliche Kontakte zwischen Vater und Sohn zu ermöglichen. \nWeitere Treffen seien jedoch seither von der Kindesmutter boykottiert worden. Zur \nBegründung habe sie gegenüber der Umgangspflegerin angegeben, dass sie einen \n\"bösen Brief\" von den Rechtsanwälten des Klägers bekommen habe und deshalb \nkeine weiteren Treffen zulassen wolle.\n\n16\n\nMit Schreiben vom 9. Juli 2007 an das Amtsgericht - Familiengericht - B. im \nVerfahren 21 F 74/06 führte die Umgangspflegerin aus, bislang habe lediglich ein \neinziger Umgangskontakt zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen initiiert \nwerden können. Dieser Kontakt sei trotz der langen Trennungszeit sehr positiv \nverlaufen. Der Kläger habe ein kindgerechtes und verantwortungsvolles Verhalten \ngegenüber seinem Sohn gezeigt. Obwohl die Kindesmutter ausführlich über die \nrechtlichen Konsequenzen einer Umgangspflegschaft informiert worden sei, habe sie \nnachfolgend konsequent weitere Umgangskontakte verhindert. Die Gründe, die sie \nhierbei angeführt habe, seien Schriftsätze des Rechtsanwalts des Klägers sowie \neinen neuen Lebensgefährten, der für den Beigeladenen nun den Vater ersetzen \nwürde. Telefontermine zu einem persönlichen Austausch habe sie nicht \nwahrgenommen. Ein Elterngespräch habe sie kategorisch abgelehnt. Ein von der \nUmgangspflegerin für den 9. Juli festgelegter Umgangskontakt habe nicht \ndurchgeführt werden können, weil die Mutter des Beigeladenen lapidar per E-Mail \nmitgeteilt habe, mit den Großeltern just an diesem Wochenende in den Urlaub gereist \nzu sein. Im Vorfeld habe sie jedoch eine Urlaubszeit vom 6. Juni bis zum 30. Juni \nangegeben. Die Mutter des Beigeladenen sei weder gewillt, mit der \nUmgangspflegerin zu kooperieren, noch deren Autorität anzuerkennen. Vielmehr \nzeichne sich ab, dass sie nicht in einen Umgangskontakt einwilligen werde. Da der \nBeigeladene erst zwei Jahre und acht Monate alt sei, sei ein erzwungener \nUmgangskontakt ohne Mitwirkung der Mutter kaum möglich. Gleichwohl sei aber \nauch die mangelnde Bindungstoleranz der Kindesmutter im Interesse des \nKindeswohls nicht zu akzeptieren.\n\n17\n\nDas von der Bezirksregierung L. im Rahmen des Widerspruchsverfahrens um \nerneute Stellungnahme gebetene Jugendamt des Beklagten erklärte unter dem 18. \nJuli 2007, nach einem nochmaligen Gespräch mit der Mutter würden dort erhebliche \nNachteile für den Beigeladenen gesehen, wenn er weiter den Nachnamen des \nKlägers behalte. Es bestünden seit langer Zeit keine Kontakte zwischen dem \nBeigeladenen und seinem Vater, da dieser nicht ausreichend nachweisen könne, \ndass er nicht mehr drogenabhängig sei. Die Mutter des Beigeladenen habe massive \nProbleme mit der Tatsache, dass ihr Sohn den Namen des Klägers trage und sehe \nauch erhebliche Probleme für ihn in der Zukunft. Ihre inneren Widerstände gegen \nden Namen würden sich voraussichtlich auf ihren Sohn übertragen. Der Beigeladene \nwürde zukünftig in bestimmten Situationen erheblich leiden, da seine Mutter ihn nicht \nangemessen in entsprechenden Situationen begleiten und unterstützen könne. Es \nsei sogar zu befürchten, dass die ablehnende Haltung der Mutter eventuell \nentstehende Probleme des Kindes verstärken würde. Abschließend werde daher die \nNamensänderung weiterhin als für das Wohl des Beigeladenen erforderlich \nangesehen.\n\n18\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2007, zugestellt am 31. Juli 2007, wies \ndie Bezirksregierung L. den Widerspruch zurück. Die nochmalige Stellungnahme \ndes Jugendamtes des Beklagten vom 18. Juli 2007 bestätige die Erforderlichkeit der \nNamensänderung. Es sei bei der Entscheidung zwar berücksichtigt worden, dass der \nKläger sich intensiv um eine Durchsetzung seines Besuchsrechts bemüht habe. Die \nunterschiedlichen Aussagen des Klägers und der Mutter des Beigeladenen darüber, \nwer letztlich die Besuchskontakte boykottiert habe, hätten allerdings von der \nBezirksregierung nicht aufgeklärt werden können. Es müsse daher bei der Abwägung \nzwischen den Interessen des Beigeladenen und den Interessen des Klägers darum \ngehen, ob durch die Namensänderung Schaden vom Kind abgewendet werden \nkönne. Dies erscheine aufgrund der Stellungnahmen des Jugendamtes des \nBeklagten als überwiegend wahrscheinlich. Es sei deutlich, dass die Kindesmutter \nmit der Namensverschiedenheit massive Probleme habe. Es sei zwar zutreffend, \ndass die Gründe für eine Namensänderung nicht in der Person der Mutter, sondern \nin der Person des Kindes begründet sein müssten. Allerdings sei im Falle des \nBeigeladenen, der noch keine drei Jahre alt sei und bei seiner Mutter lebe, aufgrund \nder massiven Widerstände der Mutter davon auszugehen, dass sich diese auf den \nSohn übertragen würden. Letztlich sei der Beigeladene der Leidtragende, da die \nNamensverschiedenheit von der Mutter derart abgelehnt werde, dass zu erwarten \nsei, dass die Ablehnung auf den Beigeladenen übertragen werde. Es sei nicht \nmöglich, bereits jetzt zweifelsfrei zu prognostizieren, ob der Beigeladene, wenn er \nbeginne, sich mit seinem Namen zu beschäftigen, Identifikationsprobleme \nbekommen werde. Bei jüngeren Kindern reiche es aber aus, wenn eine hinreichende \nWahrscheinlichkeit für kommende Probleme vorliege. Dies habe das Jugendamt des \nBeklagten bestätigt. Die Interessen des Klägers an der Beibehaltung des \nFamiliennamens \"N. \" müssten vor diesem Hintergrund zurückstehen.\n\n19\n\nDer Kläger hat am 31. August 2007 Klage erhoben.\n\n20\n\nZur Begründung trägt er ergänzend vor, der Sachverhalt sei nach wie vor nicht \nhinreichend aufgeklärt. Aus dem Bericht der Umgangspflegerin vom 9. Juli 2007 \nergebe sich, dass die Mutter des Beigeladenen die Umgangsvereitelung betreibe. \nEin weiterer, für den 18. August 2007 vereinbarter Umgangstermin sei von der Mutter \ndes Beigeladenen kurzfristig telefonisch abgesagt worden. Zuletzt habe die \nUmgangspflegerin ihr einen Umgangstermin für Sonntag, den 16. September 2007, \ngesetzt. Auch zu diesem sei die Mutter des Beigeladenen nicht erschienen. Dieses \nVerhalten der Kindesmutter könne nicht zur Begründung der Namensänderung \nherangezogen werden.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt, \n\n22\n\nden Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2006 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. \nvom 26. Juli 2007 aufzuheben.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nEr verteidigt den angefochtenen Bescheid.\n\n26\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n27\n\nDas Gericht hat im Erörterungstermin am 5. Dezember 2007 einen Vertreter des \nJugendamtes des Beklagten angehört. Überdies hat es zu der Frage, wie sich der \nUmgang des Klägers mit dem Beigeladenen gestaltet und ob ein weiterer Umgang \ndes Klägers mit dem Beigeladenen für das Kindeswohl erforderlich erscheint, durch \nVernehmung der Umgangspflegerin im umgangsrechtlichen Verfahren vor dem \nAmtsgericht - Familiengericht - B. - 21 F 74/06 -, Frau C. I. , als Zeugin \nBeweis erhoben. Wegen der Ausführungen des Vertreters des Jugendamtes des \nBeklagten und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die \nSitzungsniederschrift verwiesen.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten und der Bezirksregierung L. vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge (jeweils 1 Heft) Bezug genommen. Bezug genommen wird \naußerdem auf die vom Amtsgericht B. beigezogene Verfahrensakte 13 C 150/06 \nsowie auf die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft B. 601 Js 505/06.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n30\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.\n\n31\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n32\n\nNamentlich ist der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da er geltend \nmachen kann, durch die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen \nmöglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. \n\n33\n\nDie Annahme der Klagebefugnis eines Vaters, der sich gegen einen Bescheid \nwendet, durch den der Familienname seines Kindes - wie hier - in den \nFamiliennamen der Mutter geändert wird, findet ihre Rechtfertigung in der möglichen \nVerletzung seines Grundrechts darauf, dass die Familie gemäß Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 \nSatz 1 des Grundgesetzes (GG) unter dem besonderen Schutz der staatlichen \nOrdnung steht.\n\n34\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. Dezember 1992 - 10 A \n1598/91 -, juris und Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, \n2132.\n\n35\n\nDabei sind auch Väter nicht ehelicher Kinder - und damit auch der Kläger des \nvorliegenden Falles -, unabhängig davon, ob sie mit der Mutter des Kindes \nzusammenleben oder mit dieser gemeinsam die Erziehungsaufgabe wahrnehmen, \nTräger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 16 B 224/07 -\n, juris Rn. 3 unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG), Beschluss vom 7. März 1995 - 1 BvR 790/91 und 540, \n866/92 - Amtliche Entscheidungssammlung des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 92, 158.\n\n37\n\nDas Elternrecht des Vaters umfasst sein Interesse am Fortbestand des \nnamensrechtlichen Bandes zum Kind und wird selbst in den so genannten \nStiefkinderfällen dadurch geschützt, dass es bei Namensgleichheit der Einwilligung \ndes Vaters auch dann bedarf, wenn ihm die Personensorge für das Kind nicht \nzusteht (vgl. § 1618 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -).\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 16 B 224/07 -\n, juris Rn. 5 ff.\n\n39\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n40\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 26. Juli 2007 ist rechtswidrig \nund verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n41\n\nAls Ermächtigungsgrundlage für die Änderung des Familiennamens dient im \nzugrunde liegenden Fall § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von \nFamiliennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG -) vom 5. Januar \n1938 (Reichsgesetzblatt I, S. 9), zuletzt geändert durch Art. 17 des Dritten Gesetzes \nzur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002 \n(Bundesgesetzblatt - BGBl. - I, S. 3322).\n\n42\n\nDiese Vorschrift, derzufolge ein Familienname nur geändert werden darf, wenn \nein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt, ist in der vorliegenden \nFallkonstellation, in der es um die Änderung des Familiennamens eines nicht ehelich \ngeborenen Kindes geht, anwendbar.\n\n43\n\nDie Bestimmungen der - durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts \n(Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG -) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I, S. \n2942) mit Wirkung zum 1. Juli 1998 neugefassten - §§ 1616 bis 1618 BGB stehen \nihrer Anwendbarkeit nicht entgegen.\n\n44\n\nVgl. zum Inhalt dieser Bestimmungen: \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar \n2002 - 6 C 18.01 -, Amtliche Entscheidungssammlung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 116, 28 ff.; OVG NRW, \nUrteil vom 11. Dezember 2000 - 8 A 715/00 -, NJW 2001, 2565 = \njuris Rn 6 ff.\n\n45\n\nDas Regelungssystem der §§ 1616 bis 1618 BGB bietet keine die öffentlich-\nrechtliche Namensänderung nach § 3 NÄG verdrängende,\n\n46\n\nvgl. zu dieser Rechtsfolge etwa OVG NRW, Urteile vom 11. \nDezember 2000 - 8 A 715/00 -, NJW 2001, 2565 = juris Rn. 6, \nsowie vom 23. April 1999 - 10 A 5687/98 -, juris Rn. 7,\n\n47\n\nRechtsgrundlage für die Namensänderung von nicht ehelich geborenen Kindern, \ndie den Familiennamen der sorgeberechtigten Mutter erhalten sollen. \n\n48\n\nGemäß § 1617 a Abs. 2 Satz 1 BGB besteht zwar für den Elternteil, dem die \nelterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, die Möglichkeit, dem Kind \ndurch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des anderen \nElternteils zu erteilen. Zu einer Änderung des Familiennamens des Kindes verhält die \nNorm sich jedoch nicht. Auch § 1617 b BGB (betreffend den Namen bei \nnachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft) und § 1617 c BGB \n(betreffend den Namen bei Namensänderung der Eltern) erfassen den zur \nEntscheidung gestellten Fall nicht.\n\n49\n\nIn § 1618 BGB schließlich wird nur die Einbenennung von Stiefkindern geregelt. \n§ 1618 Satz 1 BGB sieht diesbezüglich vor, dass der Elternteil, dem die elterliche \nSorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil \nzusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind, das sie in \nihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem \nStandesbeamten ihren Ehenamen erteilen können. \n\n50\n\n§ 1618 BGB kann auf Namensänderungen der in Rede stehenden Art auch nicht \nentsprechend angewandt werden. \n\n51\n\nFür eine solche Anwendung fehlt es jedenfalls an einer unbeabsichtigten \nRegelungslücke. Dem Gefüge der §§ 1616 ff. BGB und den Gesetzesmaterialien ist \nzu entnehmen, dass die Änderung des Familiennamens von nicht ehelich geborenen \nKindern nicht zivilrechtlich geregelt werden sollte. Es kann nicht davon ausgegangen \nwerden, die §§ 1616 ff. BGB seien - gemessen an der Regelungsabsicht des \nGesetzgebers - in der Weise unvollständig, dass dieser versehentlich eine Fallgruppe \nin einem an sich abgestimmten System keiner Regelung zugeführt habe. \n\n52\n\nVgl. dazu im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar \n2002 - 6 C 18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff. und OVG NRW, Urteil \nvom 11. Dezember 2000 - 8 A 715/00 -, NJW 2001, 2565 = juris \nRn. 15 ff. (im Hinblick auf Namensänderungen sog. \n\"Scheidungshalbwaisen\", also von Kindern, deren allein \nsorgeberechtigte Mutter, die nach einer Scheidung ihren früheren \nNamen gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB wieder angenommen \nhat und für diese eine entsprechende Änderung des \nFamiliennamens begehrt), jeweils unter Hinweis auf die \nBundestags-Drucksachen 13/4899, S. 29, 12/3163, S. 23 f. und \n13/8511, S. 73.\n\n53\n\nAndererseits kann von der nicht erfolgten Aufnahme von nicht ehelich geborenen \nKindern in das System der §§ 1616 ff. BGB nicht darauf geschlossen werden, diesen \nsolle eine Namensänderung gänzlich, also auch nach Maßgabe des § 3 NÄG, \nverwehrt sein. \n\n54\n\nZwar hält der Gesetzgeber mit dem System der §§ 1616 ff. BGB am Grundsatz \nder Namenskontinuität fest, von dem er für die von ihm geregelten Fälle Ausnahmen \nzulässt. Dieses Normsystem ist aber mangels einer zum Ausdruck gekommenen \ngesetzgeberischen Absicht nicht in der Weise in sich abgeschlossen, dass in den \nnicht den §§ 1616 ff. BGB unterfallenden Konstellationen der Weg der öffentlich-\nrechtlichen Namensänderung versperrt bliebe. Jedenfalls soweit zivilgesetzliche \nRegelungen zur Ermöglichung einer Namensänderung nicht bestehen - wie hier -, ist \ndie Anwendung des § 3 NÄG, dessen Zweck es ist, Unzuträglichkeiten in Einzelfällen \nzu beseitigen, somit ohne Weiteres zulässig.\n\n55\n\nVgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C \n18.01 -, BVerwGE 116, 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. \nDezember 2000 - 8 A 715/00 -, NJW 2001, 2565 = juris Rn. 19 ff. \n(im Hinblick auf Namensänderungen von \n\"Scheidungshalbwaisen\").\n\n56\n\nDie Voraussetzungen des demnach Anwendung findenden § 3 Abs. 1 NÄG sind \nnicht gegeben, weil die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen aus der \nmaßgeblichen Sicht des Zeitpunkts der Entscheidung des Gerichts,\n\n57\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 10 A \n5687/98 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) \n2000, 97 = juris Rn. 2,\n\n58\n\nnicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist.\n\n59\n\nEin im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG wichtiger Grund rechtfertigt die Änderung des \nFamiliennamens, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung \nstreitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen \nergibt. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, \nBVerwGE 116, 28 ff. und Beschluss vom 20. März 2002 - 6 C \n10.01 -, NJW 2002, 2410 = juris; OVG NRW, Beschlüsse vom \n11. Oktober 2002 - 8 A 312/01 -, juris, und vom 13. Juli 2007 - 16 \nB 224/07 -, juris Rn. 20.\n\n61\n\nZu berücksichtigen sind hierbei das schutzwürdige Interesse desjenigen, der die \nNamensänderung begehrt, die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der \nsozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolitischen Interesse \nan der Beibehaltung des Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen \nDritter.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 6 B 23.01 -, \njuris; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2002 - 8 A 312/01 \n-, juris und vom 13. Juli 2007 - 16 B 224/07 -, juris Rn. 20.\n\n63\n\nKonkret gesteuert wird der Abwägungsvorgang durch den nachfolgend \ndargestellten, § 1618 Satz 4 BGB zu entnehmenden materiellen Maßstab, der auch \nauf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar ist.\n\n64\n\nVgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 16 B \n224/07 -, juris Rn. 20; OVG der Freien Hansestadt Bremen, \nBeschluss vom 6. April 2005 - 1 A 29/05 -, juris Rn. 7.\n\n65\n\nIn Ansehung der dem bereits erwähnten Kindschaftsrechtsreformgesetz \nzugrunde liegenden rechtlichen Wertungen ist ein wichtiger Grund für die \nNamensänderung eines so genannten \"Scheidungshalbwaisen\", also eines \nminderjährigen Kindes, dessen Eltern sich haben scheiden lassen, und dessen nicht \nerneut verheiratetes allein sorgeberechtigtes Elternteil wieder seinen Geburtsnamen \nangenommen hat, nach § 3 Abs. 1 NÄG nur anzunehmen, wenn die \nNamensänderung für das Kind erforderlich ist und andere zu berücksichtigende \nInteressen nicht überwiegen. Namensänderungsbegehren der \n\"Scheidungshalbwaisen\" können bei Widerspruch des namensgebenden nicht \nsorgeberechtigten Elternteils nicht nach anderen Maßstäben beurteilt werden, als sie \ndas Gesetz nunmehr ausdrücklich für Stiefkinder normiert. Die in § 1618 Satz 4 BGB, \ndemzufolge das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils nur ersetzen \nkann, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des \nKindes erforderlich ist, zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers \nverdient für diese Konstellation in gleicher Weise Berücksichtigung. \n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, \nBVerwGE 116, 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2000 \n- 8 A 715/00 -, NJW 2001, 2565 = juris; zustimmend Wittinger, \nVon Vätern, Kindern und Namen - die geänderte \nRechtsprechung des BVerwG zur Namensänderung bei so \ngenannten Scheidungshalbwaisen, NJW 2002, 2371, 2372.\n\n67\n\nNichts anderes kann für die Änderung des Familiennamens des nicht ehelich \ngeborenen Kindes in den Familiennamen der sorgeberechtigten Mutter gelten. Denn \nmit § 1618 Satz 4 BGB in der Fassung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes hat der \nGesetzgeber für das Umbenennungsbegehren eines Kindes, dessen \nsorgeberechtigter Elternteil nach Scheidung und Wiederheirat den Familiennamen \ndes neuen Ehegatten angenommen hat, und für vergleichbare Fallgestaltungen, \neinen bestimmten materiellen Maßstab festgelegt. Durch die Neuregelung sollte \nunbeschadet des Grundgedankens der Erleichterung der Einbenennung im \nKonfliktfall der Grundsatz der Namenskontinuität gestärkt und der möglichen Absicht \ndes sorgeberechtigten Elternteils, das Kind namensrechtlich von dem anderen \nElternteil zu trennen, durch die Stärkung des namensrechtlichen Bandes zwischen \ndem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil begegnet werden.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, \nBVerwGE 116, 28 ff. = juris Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 11. \nDezember 2000 - 8 A 715/00 -, NJW 2001, 2565 = juris.\n \nAusgehend davon ist die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen von \"N. \n\" in \"T. \" derzeit nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. \n\n69\n\nDie Stellungnahmen des Beklagten tragen die Annahme nicht, die Abwägung \naller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ergebe ein \nÜbergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen, weil die \nNamensänderung für das Wohl des Beigeladenen erforderlich sei.\n\n70\n\nEine Erforderlichkeit der Namensänderung liegt vor, wenn das Wohl des Kindes \ndie Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für \ndie Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Welche \nAnforderungen insoweit zu stellen sind, bestimmt sich auch nach dem Gewicht der \njeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, \nBVerwGE 116, 28 ff. = juris Rn. 42.\n\n72\n\nEine Namensänderung ist aus diesem Blickwinkel nicht schon dann \ngerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der \nNamensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene \nUnannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit \nvorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht \nernstlich beeinflussen. Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten; in \ngewissem Umfang müssen sie mit den mit einer Trennung ihrer Eltern verbundenen \nProblemen - so auch mit einer etwaigen Namensverschiedenheit - zu leben \nlernen.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, \nBVerwGE 116, 28 ff. = juris Rn. 43.\n\n74\n\nAndererseits ist das Kriterium der Erforderlichkeit der Namensänderung im \nHinblick auf das Kindeswohl nicht so zu verstehen, dass damit die Grenze markiert \nwird, jenseits derer das Wohl des Kindes ernsthaft und dauernd gefährdet erscheint; \ndie Erforderlichkeit ist nicht daran zu messen, ob die Grenze der Belastbarkeit des \nKindes erreicht ist oder nicht. Immerhin müssen jedoch schwerwiegende Nachteile \nzu gewärtigen sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen \nVorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des \nNamensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar \nerscheint.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, \nBVerwGE 116, 28 ff.=juris Rn. 44.\n\n76\n\nZwar kommen die Stellungnahmen des Jugendamtes des Beklagten vom 22. \nSeptember 2006 und vom 18. Juli 2007 jeweils zu dem Ergebnis, die \nNamensänderung sei für das Wohl des Beigeladenen erforderlich. Jedoch lässt sich \ndiesen Stellungnahmen - gemessen an dem vorstehend dargestellten Maßstab - \nnicht hinreichend eindeutig entnehmen, dass das Wohl des Beigeladenen die \nNamensänderung unter Berücksichtigung aller in die Betrachtung einzubeziehender \nBelange zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich gebietet.\n\n77\n\nDie im Widerspruchsverfahren nach Aufforderung durch die Bezirksregierung L. \n, das ausweislich seines Schreibens an den Beklagten vom 24. Januar 2007 \"einige \nUnstimmigkeiten\" hinsichtlich der Begründung der Namensänderung sah, gefertigte \nweitere Stellungnahme des Jugendamtes des Beklagten vom 18. Juli 2007 stützt sich \nim wesentlichen auf die Angaben der Mutter des Beigeladenen und erschöpft sich im \nübrigen in eher allgemeinen Ausführungen, denen sich ein Erfordernis einer \nNamensänderung zum Wohle des Beigeladenen nicht hinreichend sicher entnehmen \nlässt.\n\n78\n\nIn der Stellungnahme vom 18. Juli 2007 heißt es zunächst lediglich, der Beklagte \nsehe nach einem nochmaligen Gespräch mit der Mutter des Beigeladenen, dessen \nInhalt sich aus der Akte allerdings nicht ergibt, erhebliche Nachteile für den \nBeigeladenen, wenn er weiter den Nachnamen des Klägers behalte. Worin diese \nNachteile im Einzelnen bestehen könnten, erklärt der Beklagte indes nicht.\n\n79\n\nDer weitere Verweis des Beklagten darauf, dass seit langer Zeit keine Kontakte \nzwischen dem Beigeladenen und dem Kläger bestünden, muss dann als den \nGesamtsachverhalt zumindest verkürzt wiedergebend bezeichnet werden und wird \nüberdies von dem Beklagten rechtlich nicht zutreffend bewertet. \n\n80\n\nZwar trägt auch der Kläger vor, dass der letzte Besuchskontakt zwischen ihm \nund dem Beigeladenen im März 2007 stattgefunden habe. Allerdings ist dies \naugenscheinlich hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die Mutter des \nBeigeladenen Besuchskontakte zu verhindern sucht. Die im das Umgangsrecht \nbetreffende Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - B. - 21 F 74/06 - \nbestellte Umgangspflegerin, Frau C. I. , führte in ihrem Schreiben an das \nAmtsgericht B. vom 9. Juli 2007 aus und bestätigte dies auch in ihrer \nZeugenaussage vor dem Gericht im Erörterungstermin vom 5. Dezember 2007, dass \ndie Kindesmutter nach einem initiierten Besuchskontakt zwischen dem Kläger und \ndem Beigeladenen, der am 27. März 2007 im Tierpark B1. stattgefunden habe, \nweitere Besuchskontakte nachfolgend konsequent verhindert habe. So habe sie etwa \neinen für den 9. Juli 2007 von der Umgangspflegerin festgelegten Besuchskontakt \nunter Hinweis darauf abgesagt, dass der Beigeladene gerade an diesem Tag mit \nseinen Großeltern in den Urlaub gereist sei, obwohl sie im Vorfeld eine Urlaubszeit \nvom 6. Juni bis zum 30. Juni angegeben habe. Die Umgangspflegerin gelangt vor \ndiesem Hintergrund zu der Einschätzung, die Mutter des Beigeladenen sei nicht \nbereit, mit ihr zu kooperieren und es zeichne sich ab, dass sie nicht in einen \nUmgangskontakt einwilligen werde, weshalb sie gegenüber dem Amtsgericht B. \nim Verfahren 21 F 74/06 sogar die Androhung eines Zwangsgeldes anregte. \n\n81\n\nDarüber hinaus trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 18. September 2007 \nunwidersprochen vor, dass die Mutter des Beigeladenen auch einen für den 16. \nSeptember 2007 angesetzten Besuchstermin ohne triftigen Grund nicht \nwahrgenommen habe. \n\n82\n\nEin solches Verhalten der Mutter des Beigeladenen dürfte einen Verstoß gegen § \n1684 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, wonach das Kind das Recht auf Umgang \nmit jedem Elternteil hat, jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und \nverpflichtet ist und die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis zum \njeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. \n\n83\n\nVgl. dazu etwa Saarländisches Oberlandesgericht, \nBeschluss vom 21. Dezember 2006 - 9 UF 147/06 -, Neue \nJuristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport (NJW-RR) \n2007, 796 = juris; Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom \n20. April 2006 - 11 UF 57/01 -, NJW 2007, 231 = juris.\n\n84\n\nEin von der Rechtsordnung (hier: familienrechtlich) missbilligtes Verhalten kann \naber im namensrechtlichen Verfahren nicht zum Nachteil desjenigen Elternteils \ngereichen, der sich nach dem gegenwärtigen Sachstand um den Kontakt zu seinem \nKind bemüht und dessen Umgang mit dem Kind als \"trotz der langen Trennungszeit \nsehr positiv ... kindgerecht und verantwortungsvoll\" beschrieben wird, wie es die \nUmgangspflegerin im zugrunde liegenden Fall sowohl in ihrem erwähnten Schreiben \nvom 9. Juli 2007 als auch in ihrer Zeugenaussage vom 5. Dezember 2007 tut. Im \nübrigen hatte auch das Gericht im Erörterungstermin den authentischen Eindruck, \ndass es dem Kläger ernsthaft um die Aufrechterhaltung einer persönlichen \nBeziehung zu seinem Sohn zu tun ist. Dafür spricht auch seine zu Protokoll \ngegebene Aussage, er werde sich in der Zukunft nicht gegen eine Änderung des \nFamiliennamens des Beigeladenen wehren, wenn dieser selbst erklären sollte, mit \ndem Namen \"N. \" ein Problem zu haben und diesen freiwillig ablegen zu wollen. \n\n85\n\nDie vom Jugendamt des Beklagten in seiner Äußerung vom 18. Juli 2007 \noffenbar hergestellte - und erst im Erörterungstermin vom 5. Dezember 2007 \nzurückgenommene - Verknüpfung des fehlenden Besuchskontakts zwischen dem \nKläger und dem Beigeladenen mit einem nicht ausreichenden Nachweis, dass der \nKläger nicht mehr drogenabhängig sei, spiegelt sich in den Akten gleichfalls nicht \nwider. Es tritt hinzu, dass die namensrechtliche Relevanz dieser Erwägung sich nicht \nerschließt.\n\n86\n\nSoweit der Beklagte im Weiteren darauf abhebt, die Mutter des Beigeladenen \nhabe massive Probleme mit der Tatsache, dass der Beigeladene den Namen seines \nleiblichen Vaters trage und sehe auch erhebliche Probleme für ihn in der Zukunft, die \nmit ihrer inneren Ablehnung des Familiennamens des Klägers zusammenhingen, \nvermag durch diese eher pauschal gehaltene Argumentation ein Erfordernis der \nNamensänderung ebenfalls nicht begründet zu werden. Der Beklagte vermochte \nauch im Erörterungstermin vom 5. Dezember 2007 nicht zu substantiieren, inwiefern \nder Beigeladene in bestimmten Situationen \"erheblich leiden\" würde, weil seine \nMutter ihn bei fortbestehender Namensverschiedenheit nicht angemessen in \n\"entsprechenden Situationen begleiten und angemessen unterstützen\" könne. Es \nbleibt auch in Ansehung der erläuternden Ausführungen des Beklagten im \nErörterungsterm unklar, worin \"eventuell entstehende Probleme des Kindes\", die auf \neine Namensgleichheit mit dem Kläger zurückzuführen wären, bestehen könnten. \n\n87\n\nDas Gericht hält demgegenüber vielmehr die von Frau I. im Rahmen ihrer \nZeugenaussage geäußerte Einschätzung für plausibel, dass eine etwaige \nNamensänderung momentan und auf absehbare Zeit keinen Einfluss auf das \nVerhältnis zwischen dem Beigeladenen und seiner Mutter hätte. Das Gericht schließt \nsich auch der weiteren Prognose von Frau I. an, dass eine Namensänderung \ndie Situation zwischen den Eltern des Beigeladenen nicht erkennbar entspannen \noder die Umgangssituation verbessern würde, weil das diesbezügliche Verhalten der \nKindesmutter, die ursprünglich erklärt habe, sie wolle nicht, dass der Kontakt ihres \nSohnes zu seinem Vater abreiße, als zu widersprüchlich anzusehen sei. Fehlt es \naber an einem feststellbaren Kausalzusammenhang zwischen der Namensänderung \nund der Befindlichkeit der Mutter des Beigeladenen, lässt sich der Begründungsgang \ndes Beklagten von vornherein nicht mehr aufrechterhalten. \n\n88\n\nLieße man den Begründungsansatz des Beklagten für eine Namensänderung \nausreichen, würde dies im übrigen der oben geschilderten gesetzgeberischen \nIntention, durch die Anlegung des materiellen Maßstabs der Erforderlichkeit der \nNamensänderung für das Kindeswohl das namensrechtliche Band auch zum nicht \nehelichen Vater zu stärken, zuwiderlaufen. Im Gegenteil würde dann geradezu ein \ngegenläufiger, nahezu allein auf die Sachverhaltsdarstellung der sorgeberechtigten \nMutter und ihre Sicht der Dinge abstellender Automatismus der Namensänderung \ngeschaffen. \n\n89\n\nEin solcher verbietet sich indes gerade auch in einem Fall wie dem zu \nentscheidenden, weil die Namensänderung im unmittelbaren zeitlichen \nZusammenhang mit der Trennung der Eltern des Beigeladenen im September 2005 \nbeantragt wurde, also zu einem sehr frühen Zeitpunkt, als die familienrechtlichen \nVerhältnisse der Beteiligten noch völlig ungeklärt waren. Daran hat sich bis heute \nnichts Wesentliches geändert, nachdem der Kläger und die Mutter des Beigeladenen \nimmer noch keine Regelung hinsichtlich des Umgangs des Klägers mit dem \nBeigeladenen gefunden haben. Die Namensänderung dient aber nicht dazu, \nihrerseits kindeswohlorientierte familienrechtliche Rechtsbeziehungen \nvorwegzunehmen oder zu präjudizieren.\n\n90\n\nIm Anschluss an das Ausgeführte trägt auch die zuvor im Verfahren abgegebene \nStellungnahme des Jugendamtes des Beklagten vom 22. September 2006 die \nverfügte Namensänderung nicht.\n\n91\n\nDie dortige Bezugnahme auf ein \"tief greifendes Zerwürfnis\" der Eltern des \nBeigeladenen angeblich \"über die Drogenabhängigkeit des Vaters\" tut ebenso wenig \neinen erheblichen Vorteil für den Beigeladenen durch die Namensänderung dar wie \nder auch hier erfolgte - in, wie ausgeführt, tatsächlicher und rechtlich-wertender \nHinsicht fehlgehender - Hinweis auf die fehlenden Kontakte zwischen Vater und \nSohn. Insoweit kann auf die obigen Darlegungen zu diesem Punkt verwiesen \nwerden.\n\n92\n\nDarüber hinaus kann zwar die Änderung des Familiennamens eines nicht \nehelichen Kindes wegen der Straffälligkeit des namensgebenden Elternteils oder \naufgrund der psychischen Belastung wegen des gewalttätigen Verhaltens dieses \nElternteils gerechtfertigt sein,\n\n93\n\nvgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 16 B \n224/07 -, juris Rn. 24 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Urteil \nvom 6. Dezember 2006 - AN 15 K 06.02984 -, juris; VG \nGöttingen, Urteil vom 15. Juni 2006 - 4 A 70/05 -, juris,\n\n94\n\nweshalb der vom Beklagten angeführte Umstand, dass der Kläger eine \nMorddrohung gegenüber der Mutter des Beigeladenen ausgesprochen habe und \ndeswegen ein Annäherungsverbot ausgesprochen worden sei, im Grundsatz in die \nhier durchzuführende Abwägung eingestellt werden kann.\n\n95\n\nAllerdings ist vorliegend - mag es dafür nach dem Inhalt der Ermittlungsakte der \nStaatsanwaltschaft B. 601 Js 505/06 auch einige Anhaltspunkte geben - nicht \nerwiesen worden, dass der Kläger der Mutter der Beigeladenen gegenüber geäußert \nhabe, er werde sie umbringen. Die Staatsanwaltschaft B. hat das \nErmittlungsverfahren jedenfalls am 17. Oktober 2006 eingestellt, weil die Erhebung \nder öffentlichen Klage nicht im öffentlichen Interesse liege. Dass die Mutter des \nBeigeladenen daraufhin den Privatklageweg nach § 374 der Strafprozessordnung \nbeschritten hätte, ist nicht ersichtlich.\n\n96\n\nZudem legt der Beklagte nicht dar, dass ein etwaiges gewalttätiges oder \ngewaltandrohendes Verhalten des Klägers gegenüber dessen Mutter das \n(psychische) Wohl des Beigeladenen beeinträchtigt und solchermaßen gerade eine \nNamensänderung geboten hätte. Hierzu führt der Beklagte lediglich aus, dass durch \neine Namensänderung das \"emotionale Sicherheitsgefühl\" der Mutter gestärkt werde \nund sie somit entspannter mit dem Beigeladenen umgehen könne. Abgesehen \ndavon, dass - wie bereits erwähnt - nicht erkennbar ist, weshalb eine \nNamensänderung für sich genommen dazu beitragen kann, das \"Sicherheitsgefühl\" \nzu stärken, fehlt es auch insoweit an der Herstellung einer hinreichend bestimmten \nVerbindung zwischen diesem Begründungselement und dem Zweck der \nNamensänderung, die zum Wohl des Beigeladenen erfolgen soll. Es bleibt unklar, \nwarum es für den Beigeladenen unter diesem Aspekt unzumutbar sein soll, das \nnamensrechtliche Band zu seinem Vater aufrechtzuerhalten.\n\n97\n\nWas schließlich das vom Beklagten ins Feld geführte \"Annäherungsverbot\" \nanbelangt, erscheint auch der diesbezügliche Sachverhalt nicht in der für die \nAbwägung erforderlichen Weise erfasst und bewertet worden zu sein. Gegen den \nKläger ist kein \"Annäherungsverbot\" verhängt worden. Das Verfahren vor dem \nAmtsgericht B. - 13 C 150/06 - ist vielmehr durch einen Vergleich beendet \nworden, in dem der Kläger sich gegenüber der Mutter des Beigeladenen \nverpflichtete, sie nicht zu kontaktieren und sich ihr nicht zu nähern. Ausweislich des \nVergleichs sollte diese Verpflichtung die Regelung und Ausübung des \nUmgangsrechts hinsichtlich des Beigeladenen aber gerade unberührt lassen.\n\n98\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für \nerstattungsfähig zu erklären. Denn er hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit \nkeinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n99\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und \n2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n100","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-11/6-k-901-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1616","ref_norm":"1616","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1618","ref_norm":"1618","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1355","ref_norm":"1355","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1617a","ref_norm":"1617a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1617b","ref_norm":"1617b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1617c","ref_norm":"1617c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-11/6-k-901-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258582","retrieved":"2026-07-09 02:23:17.105801+00:00"}}