{"status":"available","doknr":"OLD258622","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0110.1K469.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"1 K 469/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Polizeipräsidiums Aachen vom 00.00.0000 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 00.00.0000 werden \naufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle \nund notwendige kurze Übergabegespräche zwischen den Bediensteten der \naufeinanderfolgenden Dienstschichten zum regulären Dienst eines \nPolizeivollzugsbeamten gehören.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger steht als Polizeikommissar bei dem Polizeipräsidium Aachen im \nDienst des Beklagten. Nachdem zum Jahresbeginn 2004 in Nordrhein-Westfalen die \n41-Std.-Woche im öffentlichen Dienst eingeführt worden war, gab das \nInnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 31. März 2004 \nunter anderem die folgenden Hinweise:\n\n3\n\n\"?Die Vorbereitung auf den Dienst, etwa das Anlegen der Dienstkleidung, \nist keine Dienstzeit.\n?Sog. 'Übergabe-/Rüstzeiten', die die Einsatzbereitschaft im Wachdienst \nherstellen sowie eine sachgerechte Übernahme der Dienstgeschäfte \ngewährleisten, sind wie bisher Teil der Dienstzeit. Die planmäßige \nSchichtdauer wird dadurch nicht verlängert. Eine pauschale Anrechnung der \ndurch die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit zur Verfügung \nstehenden zusätzlichen Stundenpotenziale auf Übergabezeiten ist nicht \nzulässig.\n?Zur Gewährleistung der durchgängigen Präsenz im Außendienst sind wie \nbisher ggf. für einen Teil der Streifenbeamtinnen und -beamten abweichende \nDienstzeiten zur Besetzung sogenannter 'Lapperfahrzeuge/Frühwagen' \neinzuplanen.\"\n\n4\n\nDen Inhalt dieses Erlasses gab der Polizeipräsident mit Verfügung vom 7. Mai \n2004 an die Beamten weiter und wies zur Klarstellung darauf hin, dass zu den \ndienstvorbereitenden Handlungen für die Beamtinnen und Beamten, die wegen der \nörtlichen Unterbringung ihrer Dienststelle oder besonderer Gegebenheiten \ngezwungen seien, ihre Dienstwaffe im Gebäude einer anderen Dienststelle zu \nverwahren, das Abholen und das Zurückbringen dieser Waffe zur Dienstzeit zähle. In \nsolchen Fällen beginne der Dienst schon mit Betreten dieser Dienststelle und ende \nbei der Rückgabe der Waffe mit deren Verlassen. Dies gelte in gleicher Weise für die \neventuell erforderliche Abholung von Dienstfahrzeugen.\"\n\n5\n\nIn der Folgezeit wurden im Wachdienst des Polizeipräsidiums Aachen pauschale \nÜbergabezeiten von 12 oder 15 Minuten im dezentralen Schichtdienstmanagement \n(DSM) gebucht, die insgesamt dazu führten, dass bei regelmäßigem 8-stündigen \nSchichtdienst an 5 Wochentagen über 41 Stunden Dienstzeit erreicht wurden. Mit \nweiterem Erlass vom 25. November 2004 wies das Innenministerium des Landes \nNordrhein-Westfalen darauf hin, dass hinsichtlich der Übergabe-/Rüstzeiten \npauschale positive Buchungen auf das Differenzkonto im DSM nicht zulässig \nseien.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 3. März 2005 teilte das Polizeipräsidium Aachen dem Kläger \ndiese Erlasslage mit. Es sei nunmehr angeordnet worden, dass sämtliche 12- und \n15-Minuten-Buchungen seit dem 1. Januar 2004 zurückgebucht würden, soweit nicht \nnachweisbar Mehrdienst geleistet worden sei.\n\n7\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung \nKöln im Wesentlichen unter Hinweis auf den Erlass vom 25. November 2004 als \nunbegründet zurück.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 23. Mai 2007 Klage erhoben.\nEr führt aus, die in Rede stehenden 12- und 15-Minuten-Buchungen seien für Zeiten \nerfolgt, die für ein Umkleiden auf der Dienststelle, die Überprüfung und Übernahme \nder Einsatzfahrzeuge sowie den Informationsaustausch mit den Kollegen der \nvorangegangenen Schicht über Besonderheiten, Auffälligkeiten und dergleichen \nbenötigt würden. Diese Tätigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Dienstausübung \nunerlässlich seien, erfolgten regelmäßig vor dem Beginn der eigentlichen Dienstzeit. \nDas Bundesarbeitsgericht habe entschieden, dass Zeiten für das Umkleiden als \nArbeitszeiten anzusehen seien, wenn wie im Polizeidienst eine besondere \nDienstkleidung getragen werden müsse. Würden Zeiten eines notwendigen \nInformationsaustauschs zwischen den Polizeivollzugsbeamten der verschiedenen \nDienstschichten erst ab Beginn der normalen Dienstzeit erfolgen, führte dies dazu, \ndass der Dienstplan eine Überschneidung der Schichten vorsehen müsse, um eine \nAußenpräsenz der Beamten zu gewährleisten.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\n1. den Bescheid des Polizeipräsidiums Aachen vom \n 00.00.0000 sowie den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Köln vom 00.00.0000, zugestellt am \n23. April 2007 aufzuheben; \n\n11\n\n2. festzustellen, dass das An- und Ablegen der \nPolizeiuniform in der Dienststelle sowie notwendige kurze \nÜbergabegespräche zwischen den Bediensteten der \naufeinanderfolgenden Dienstschicht zum regulären Dienst eines \nPolizeivollzugsbeamten gehören.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr verweist auf die Erlasslage und führt aus, dass danach notwendige Übergabe- \nund Rüstprozeduren nicht zu einer Verlängerung der Dienstzeit führen dürften. \nVielmehr sollten sie während der festen Dienstzeiten durchgeführt werden. Das \nDienstverhältnis sei so organisiert, dass das Rüsten im Sinne von Anlegen der \nDienstkleidung, Dienstwaffen und dergleichen nicht notwendigerweise in der \nDienststelle erfolgen müsse. Vielmehr könnten die Beamten bereits in Uniform \nerscheinen. Auch sei die Lagerung der Waffe bei entsprechender Schutzvorkehrung \nin den Wohnräumen des Beamten möglich. Übergabeprozeduren, wie Besprechung \nder Einsatzlast oder die Übernahme der Einsatzfahrzeuge, könnten bereits während \nder Dienstzeit erfolgen. Dies führe auch bei sogenannten \"Lapperdiensten\" nicht \ndazu, dass eine Reaktion auf eine angespannte Einsatzlage nicht rechtzeitig möglich \nwäre. Eine Verpflichtung, die Rüst- und Übergabeprozeduren bereits vor Beginn der \noffiziellen Dienstzeit durchzuführen, bestehe demnach weder unter rechtlichen noch \nfaktischen Gesichtspunkten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts \nund des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sei im Einzelfall zu entscheiden, ob \nVorbereitungshandlungen zur Dienstzeit gehörten. Maßgebend seien die \norganisatorischen Gegebenheiten und die konkreten Anforderungen des Dienstherrn \nan die Beschäftigten. Konkret sei der Dienst so organisiert, dass Polizeibeamte im \nWach- und Wechseldienst die Uniform mit nach Hause nehmen dürften. Eine \nVerpflichtung zur Aufbewahrung sowie zum An- und Ablegen in den Diensträumen \nbestehe nicht. Etwaige zur Verfügung gestellte Umkleideräume böten lediglich \ndenjenigen Beamten eine Möglichkeit zum Umkleiden, die in Zivil zum Dienst \nerscheinen wollten. Organisatorische Gründe, die Uniform erst unmittelbar vor \nDienstbeginn auf der Wache anzulegen, gebe es nicht.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n18\n\nDas An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle und notwendige \nkurze Übergabegespräche zwischen den Bediensteten der aufeinanderfolgenden \nDienstschichten gehören zum regulären Dienst eines Polizeivollzugsbeamten. (1) Die \nRückbuchung der ab dem Jahr 2004 für das An- und Ablegen der Dienstkleidung \ngebuchten Mehrarbeitszeiten durch den angefochtenen Bescheid ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. (2)\n\n19\n\n(1) Was unter dem \"Dienst\" eines Polizeivollzugsbeamten zu verstehen ist, ist \ngesetzlich nicht definiert. Der Begriff hat naturgemäß viele Facetten. Er ist mit dem \nBegriff der \"Arbeit\" insoweit identisch, als beide zunächst die Verrichtung oder \nTätigkeit körperlicher oder geistiger Art erfassen. Arbeit wiederum ist jede Tätigkeit, \ndie der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient, es sei denn, die Verrichtung \nerfüllt zugleich ein eigenes Bedürfnis\n\n20\n\nvgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 11. Oktober 2000 \n- 5 AZR 122/99 - BAGE 96, 45 ff..\n\n21\n\nDem ist das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle und ein \nnotwendiges kurzes Übergabegespräch zwischen den Bediensteten der \naufeinanderfolgenden Dienstschichten ohne weiteres zuzuordnen. Beides sind \nVerrichtungen, ohne die der betroffene Polizeivollzugsbeamte seinen Dienst nicht \naufnehmen kann und daher ohne weiteres fremdnützig zu Gunsten des Dienstherrn \nbestimmt. Dies ergibt sich aus Folgendem:\n\n22\n\nGemäß Nr. 1.1 der Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes Nordrhein-\nWestfalen (RdErl. d. Innenministeriums v. 08.01.2000 - IV C 3-5204 -, MBl. NRW \n2000, S. 126) tragen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte während \ndes Dienstes Dienstkleidung, soweit nicht für die Wahrnehmung bestimmter \nAufgaben das Tragen von Zivilkleidung angeordnet oder zugelassen ist. Nach dem \nVorwort zu der Dienstkleidungsordnung ist für das Ansehen der Polizei in der \nÖffentlichkeit ein gepflegtes Erscheinungsbild der Polizeibeamtinnen und \nPolizeibeamten - in Dienst- und in Zivilkleidung - unverzichtbar. Uniformträger \nmüssen das eindeutige Signalbild \"Polizei\" vermitteln. Die Uniform ist danach nicht \nnur Dienstkleidung; sie bietet auch Schutz und Sicherheit. Dem versuchen die \nPolizeiuniformen gerecht zu werden; sie sollen Sicherheit und Arbeitsschutz \ngewährleisten und sind für den vielfältigen und fordernden Beruf des \nPolizeivollzugsbeamten ein wichtiges Arbeitsmittel,\n\n23\n\nvgl. die Internetseite der Polizei des Landes Nordrhein-\nWestfalen, redaktion.polizei-nrw.de/uniformtest/die-\nuniform/article/anforderungen.html.\n\n24\n\nDas Tragen der Uniform ist für den Polizeivollzugsbeamten demgemäß ein \nwesentlicher Bestandteil seiner Dienstverrichtung. Dann aber gehört schon das An- \nund Ablegen der Dienstkleidung zum (Polizeivollzugs-)Dienst. Die Sachlage ist ohne \nWeiteres mit derjenigen zu vergleichen, bei der eine Dienstkleidung als \nSicherheitskleidung aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen vor Aufnahme der \neigentlichen Arbeitstätigkeit angelegt werden muss,\n\n25\n\nvgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom \n12. Februar 1987 - 13(7) Sa 92/86 -, Leitsatz in juris.\n\n26\n\nDabei spielt es keine Rolle, dass es den Beamten nach der \nDienstkleidungsordnung auch gestattet ist, die Dienstkleidung mit nach Hause zu \nnehmen und vor Dienstbeginn bzw. nach Dienstende auf den Dienstwegen zu \ntragen. Allein der Umstand, dass sie nicht verpflichtet sind, die Uniform erst in den \nDiensträumen an- und abzulegen, bedeutet nicht, dass sie hierzu nicht berechtigt \nwären. Das Innenministerium kann insoweit nicht durch Erlass letztverbindlich \nfestlegen, dass das An- und Ablegen der Dienstkleidung bzw. die kurzen \nnotwendigen Übergabegespräche nicht zur Dienstverrichtung eines \nPolizeivollzugsbeamten gehören. Die Befugnis des Innenministeriums bezieht sich \nausschließlich auf die inhaltliche Ausgestaltung des Dienstes anhand der konkreten \nAnforderungen, nicht aber darauf, von sich aus mit dem Dienst unmittelbar \nzusammenhängende Verrichtungen als fremdnützig oder eigennützig zu definieren. \nDer \"Dienst\" ist in diesem Teil ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung \nund inhaltliche Bestimmung im Streitfall den Gerichten obliegt.\n\n27\n\nDass auch kurze notwendige Übergabegespräche zwischen den Bediensteten \nder aufeinanderfolgenden Dienstschichten zum Dienst gehören, ergibt sich aus den \nobigen Ausführungen zwanglos. Auch diese Gespräche dienen ausschließlich der \nDienstverrichtung bzw. Aufgabenerledigung derjenigen Polizeivollzugsbeamten, die \ndie neue Schicht absolvieren. Sie sollen über besondere Vorkommnisse aus der \nabgelaufenen Dienstschicht informiert werden, die auch für ihre Tätigkeit von \nBedeutung sein können. Aus welchem Grunde die Zeit der Information der \nnachfolgenden Schichten nicht zur Dienstzeit der vorangegangenen Schichten \nzählen soll, ist unerfindlich. Es besteht lediglich die Schwierigkeit, die Länge dieser \nÜbergabegespräche auf das notwendige Maß zu begrenzen. Dies ist indes Aufgabe \nder jeweiligen Schichtdienstführer; die Länge bestimmt sich nach den konkreten \nGeschehnissen und entzieht sich einer generellen Festlegung.\n\n28\n\n(2) Die Feststellungen unter (1) betreffen die künftige Dienstverrichtung der \nPolizeivollzugsbeamten. Was das An- und Ablegen der Dienstkleidung und die \nnotwendigen kurzen Übergabegespräche in der Zeit ab dem Jahre 2004 anbetrifft, so \nist die Verbuchung als Mehrarbeitszeit rechtmäßig, so dass die Rückbuchung durch \nden angefochtenen Bescheid rechtswidrig ist und in den Kläger in seinen Rechten \nverletzt.\n\n29\n\nIm Falle des Klägers - wie auch anderer Polizeivollzugsbeamter bei dem \nPolizeipräsidium Aachen - wurde die monatliche Arbeitszeit überschritten. Er hat die \nin Rede stehenden Tätigkeiten wie das An- und Ablegen der Uniform, den \nInformationsaustausch mit den Kollegen der vorangegangenen Schicht über \nBesonderheiten, Auffälligkeiten und dergleichen sowie die Übernahme und \nÜberprüfung von Einsatzfahrzeugen nicht innerhalb der 41 Stunden/Woche erledigt, \nwie sie gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der \nPolizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVO PoL) verbindlich \nsind. Dies erschließt sich daraus, dass die Schichtpläne tägliche Wechselschichten \nim Umfang von 8 Stunden vorsahen, woraus sich bei 5 Schichten/Woche eine \nGesamtdienstzeit von 40 Stunden ergab. Gleichzeitig sollte die zusätzliche 1 Stunde \nDienstzeit nach dem Erlass des Innenministeriums vom 31. März 2004 - 41.2-3025 - \nsinnvoll zur Bewältigung polizeilich relevanter Aufgabenstellungen genutzt werden. \nDas Verbot, die Rüst- und Übergabezeiten in die planmäßige Schichtdauer \neinzubeziehen, führt demnach zwangsläufig dazu, diese Zeiten als Mehrarbeit zu \nwerten. Mithin ist die Rückbuchung rechtswidrig. Erst für die Zukunft bleibt es den \nPolizeipräsidien und Kreispolizeibehörden vorbehalten, die Dienstschichten unter \nBerücksichtigung der für die Dienstverrichtung notwendigen Tätigkeiten, zu denen \nauch das Anlegen der Dienstkleidung und die Absprache mit Kollegen der \nvorangegangenen Schicht gehören, so zu gestalten, dass bei Beibehaltung der \n5-Tage-Woche eine 41-stündige Dienstverrichtung der Polizeivollzugsbeamten \ngewährleistet ist.\n\n30\n\nDer Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf \n§§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258622","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-10/1-k-469-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258622","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258622","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-10/1-k-469-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258622","retrieved":"2026-07-09 02:23:20.312291+00:00"}}