{"status":"available","doknr":"OLD258621","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0110.1K339.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"1 K 339/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Änderung des Festsetzungsbescheides des LBV \nvom 00.00.0000 sowie Aufhebung dessen Widerspruchsbescheides vom \n 00.00.0000 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von \n1.479,52 EUR zu bewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 76-jährige Kläger ist Ruhestandsbeamter. Er begehrt eine Beihilfe zu den \nKosten für seinen Transport durch einen Rettungshubschrauber.\n\n3\n\nAm 6. April 2004 verunfallte er in Fulpmes/Österreich anlässlich eines Skiurlaubs. \nEr stürzte aus dem Stand auf die linke Seite und erlitt eine subtrochantäre \nOberschenkelfraktur links. Der Unfall ereignete sich auf der Skipiste in ca. 2000 m \nHöhe in unwegsamem Gelände. Nach den Aufzeichnungen im Protokoll über den \nRettungseinsatz war er bei Eintreffen des Rettungshubschraubers und dessen \nBesatzung vollorientiert, konnte das linke Bein jedoch nicht aktiv bewegen und hatte \n- leichte -Schmerzen in der linken Hüfte. Er wurde mit dem Rettungshubschrauber in \ndas Allgemeine öffentliche Bezirkskrankenhaus Hall/Tirol transportiert und dort \nversorgt. Nach der Bescheinigung des Leitenden Arztes der Abteilung für \nUnfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 7. September 2004 waren die Rettung \nund der Transport mittels Notarzthubschrauber medizinisch indiziert und erforderlich. \nDie Kosten betrugen insgesamt 2.113,60 EUR.\n\n4\n\nDiesen Betrag machte der Kläger unter dem 7. Juli 2004 bei der Beihilfe geltend. \nMit Festsetzungsbescheid vom 00.00.0000 lehnte das Landesamt für Besoldung \nund Versorgung (LBV) eine Beihilfe zu diesen Aufwendungen ab.\n\n5\n\nSeinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er an Bord des \nRettungshubschraubers ärztlich versorgt und dies auch von dem Leitenden Arzt der \nUnfallchirurgie als medizinisch notwendig erklärt worden sei. Demnach sei die \nBehandlung als Erste Hilfe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfenverordnung \nNRW (BVO) zu werten und beihilfefähig.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2005, abgeschickt am 21. Januar \n2005, wies das LBV den Widerspruch zurück. Ausschlaggebend für den Transport \nmit dem Rettungshubschrauber sei nicht die Einleitung einer Behandlung (= ärztliche \nMaßnahme), sondern die Bergung aus schwierigem Gelände unter ungünstigen \nWitterungsverhältnissen gewesen. Letzteres sei ein Umstand, der ausschließlich auf \ndie freiwillige Entscheidung des Klägers, im Ausland Urlaub zu machen, \nzurückzuführen sei.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 24. Februar 2005 Klage erhoben.\nEr ist weiterhin der Auffassung, dass die für die Maßnahme in Rechnung gestellten \n2.113,60 EUR nicht als Beförderungskosten, sondern als notärztliche \nBehandlungskosten zu werten seien, für die ihm eine Beihilfe zustehe.\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Änderung des Festsetzungsbescheides \ndes LBV vom 00.00.0000 sowie Aufhebung dessen \nWiderspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihm \neine weitere Beihilfe in Höhe von 1.479,52 EUR zu bewilligen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und meint im Übrigen, \ndass die Ablehnung auch mit den europarechtlichen Normen des freien \nDienstleistungsverkehrs und dem allgemeinen Diskriminierungsverbot gemäß Art. 49 \nSatz 1, Art. 12 EGV vereinbar sei.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, die sämtlich \nGegenstand der mündliche Verhandlung waren.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\nDem Kläger steht ein Anspruch auf eine Beihilfe zu den Kosten des \nRettungstransportes in Höhe von 1.479,52 EUR zu. Der insoweit entgegenstehende \nFestsetzungsbescheid des LBV vom 5. August 2004 sowie dessen \nWiderspruchsbescheid vom 18. Januar 2005 sind rechtswidrig und verletzen den \nKläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n15\n\nDer Beihilfeanspruch ergibt sich allerdings nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 \nAbs. 1 Nr. 4 BVO, da der Rettungseinsatz und -transport am 6. April 2004 nicht als \neine Erste Hilfe im Sinne dieser Vorschriften aufzufassen ist. Unter einer Ersten Hilfe \nist die vorläufige Hilfe zu verstehen, die einem plötzlich in körperliche Not geratenen \nMenschen geleistet wird, bis ein Arzt die Behandlung übernehmen kann,\n\n16\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 3. Februar 2004 - 6 A 3604/02 -, DöD \n2004, 256; Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, \nB I § 4 Anm. 5.\n\n17\n\nHierzu zählt der Transport des Klägers mit dem Rettungshubschrauber nicht. \nNach dem Protokoll über den Notfalleinsatz haben der Arzt bzw. der \nRettungssanitäter keine Sofortmaßnahmen am Unfallort ergriffen, sondern den \nKläger nur untersucht und ihn bei dem Transport mit dem Rettungshubschrauber \nzum Krankenhaus begleitet, ohne - so jedenfalls das Protokoll - ärztlicherseits im \nSinne einer vorläufigen Hilfe eingreifen zu müssen.\n\n18\n\nDer Transport zu dem Krankenhaus fällt vielmehr unter die \"Beförderung des \nErkrankten\" zum Behandlungsort (§ 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO), die entgegen der Ansicht \ndes Beklagten beihilfefähig ist. Soweit § 10 Abs. 1 Satz 3 BVO bestimmt, dass die \nBeförderungskosten, die im Ausland anfallen, nicht beihilfefähig sind, gilt dies nicht \nfür Beförderungskosten, die in den Mitgliedstaaten der EG entstehen. Der \nAusschluss verstößt gegen Art. 49 Abs. 1 des EG-Vertrages, wonach die \nBeschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für \nAngehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als \ndemjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe der folgenden \nBestimmungen verboten ist. Wegen des Geltungsvorrangs des Europäischen \nGemeinschaftsrechts ist deshalb die Regelung der Beihilfenverordnung \nunanwendbar. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof scheidet aus, weil die \nrichtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei \nRaum für einen vernünftigen Zweifel an der zu treffenden Entscheidung bleibt,\n\n19\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Mai \n2002 - 2 C 35/00 -.\n\n20\n\nDer freie Dienstleistungsverkehr beinhaltet auch die sog. passive \nDienstleistungsfreiheit. Sie bedeutet, dass der Bürger eines Mitgliedstaates der \nEuropäischen Union in jedem anderen Mitgliedstaat die dort angebotenen \nDienstleistungen in Anspruch nehmen kann, ohne hiervon durch nationale \nRechtsvorschriften - sei es auch nur indirekt - gehindert zu werden. Dies gilt nicht nur \nfür den Fall, dass ein Bürger zielgerichtet zur medizinischen Versorgung in einen \nanderen Mitgliedstaat reist, sondern auch für den - hier gegebenen - Fall, dass er \nanlässlich eines anders geplanten Aufenthalts verunfallt und deshalb auf die \nmedizinische Versorgung bzw. den Rettungstransport angewiesen ist. Anderenfalls \nbestünde die Gefahr, dass dieser Bürger wegen der Einschränkung seiner - hier - \nBeihilfeansprüche u. U. davon abgehalten würde, die Dienstleistung in Anspruch zu \nnehmen.\n\n21\n\nA.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2005 - 26 K 327/05 -\n.\n\n22\n\nEine derartige Beschränkung der passiven Dienstleistungsfreiheit ließe sich nur \nrechtfertigen, wenn die Übernahme der Kosten durch die Beihilfestellen eine \nerhebliche Gefährdung des Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit und \ndamit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen würde. \nAbgesehen davon, dass der Beklagte einen derartigen Rechtfertigungsgrund nicht \nansatzweise vorgetragen hat, lässt sich auch nicht erkennen, dass die Beschränkung \nder Übernahme der Transportkosten durch irgendeine medizinische Notwendigkeit \nbegründet wäre und damit einen Rechtfertigungsgrund gegenüber der passiven \nDienstleistungsfreiheit böte. \n\n23\n\nAuf der Grundlage seines Beihilfebemessungssatzes von 70 v. H. steht dem \nKläger eine Beihilfe in Höhe von 1.479,52 EUR zu. Der Klage war daher mit der \nKostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit \nim Kostenpunkt beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-10/1-k-339-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258621","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258621","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-10/1-k-339-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258621","retrieved":"2026-07-09 02:23:20.236792+00:00"}}