{"status":"available","doknr":"OLD258620","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0110.1K224.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"1 K 224/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Abänderung der Mitteilung der Rheinischen \nVersorgungskassen vom 00.00.0000 über die Höhe der Versorgungsbezüge in \nder Gestalt deren Bescheides vom 00.00.0000 sowie Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides der Beklagten vom 00.00.0000 verurteilt, dem Kläger \nfür die Zeit ab 1. November 2005 Versorgungsbezüge unter Anrechnung seiner um \n40 vom Hundert geminderten Regelaltersrente zu gewähren.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.900,- EUR \nvorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers. \nDieser leistete in der Zeit vom 1. Oktober 1964 bis zum 31. März 1966 Wehrdienst \nals Wehrpflichtiger. Ab dem 1. April 1966 war er unter Anrechnung der 18-monatigen \nWehrpflichtzeit zunächst für 4 Jahre Soldat auf Zeit bis zum 30. September 1968. In \nder Folgezeit verpflichtete er sich für weitere 6 Jahre und sodann für insgesamt \n12 Jahre als Soldat auf Zeit bis zu seinem Dienstzeitende am 30. September 1976. \nDanach absolvierte er bei der Beklagten eine Ausbildung und wurde sodann in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Zum 1. Dezember 2000 trat er \nwegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand.\n\n3\n\nNachdem er durch Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom \n 00.00.0000 rückwirkend ab 1. November 2005 eine Regelaltersrente in Höhe von \nmonatlich 258,16 EUR bewilligt erhalten hatte, teilten ihm die Rheinischen \nVersorgungskassen im Auftrag der Beklagten durch Bescheid vom 00.00.0000 \nmit, dass die Regelaltersrente - bereinigt um den Zuschuss zur gesetzlichen \nKrankenversicherung der Rentner von 16,10 EUR - in Höhe von 242,06 EUR auf die \nVersorgungsbezüge angerechnet werde. Mit weiterem Bescheid vom 29. November \n2005 stellten die S. W. fest, dass wegen der rückwirkenden \nRentenanrechnung eine Überzahlung in Höhe von 242,06 EUR erfolgt sei, die gegen \ndie Versorgungsbezüge aufgerechnet werde. Nach einer Auskunft des \nWehrbereichsgebührnisamtes III sei der Kläger ab dem 1. April 1966 Soldat auf Zeit \ngewesen. Der Zeitraum vom 1. Oktober 1964 bis zum 31. März 1966 werde gemäß \n§ 9 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) als nicht berufsmäßiger \nWehrdienst bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nicht jedoch bei \nder Rentenanrechnung berücksichtigt.\n\n4\n\nDer Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, sein Soldatenverhältnis sei \nvor dem 1. Januar 1966 begründet worden, sodass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 des \nGesetzes zur Förderung der anderweitigen Verwendung von Berufssoldaten und \nBeamten (Verwendungsförderungsgesetz - VerwFöG) in Verbindung mit § 55 \nBeamtVG und Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes (2. HStruktG) die \nRegelaltersrente nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden dürfe.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2007 wies die Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, die Härteregelung des Art. 2 § 2 \ndes 2. HStruktG über die 40-prozentige Minderung der anzurechnenden Rente sei \nnicht anwendbar, da ein dem Beamtenverhältnis gleichgestelltes Dienstverhältnis als \nSoldat auf Zeit erst am 1. April 1966 begründet worden sei.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 12. März 2007 Klage erhoben.\nEr meint, die Regelaltersrente dürfe nicht uneingeschränkt auf seine \nVersorgungsbezüge angerechnet werden. Die Bezüge unterfielen der Regelung des \n§ 55 BeamtVG in Verbindung mit Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG und § 4 Abs. 2 \nVerwFöG. Die Beklagte verkenne den Begriff des Soldaten, dessen dienstrechtliche \nVerhältnisse sich nach dem Soldatengesetz (SG) richteten. Nach § 2 SG beginne \ndas Wehrdienstverhältnis mit dem Zeitpunkt, der für den Dienstantritt festgesetzt sei. \nDas Wehrdienstverhältnis sei ein Soldatenverhältnis im Sinne von § 4 Abs. 2 \nVerwFöG. Eine Unterscheidung zwischen Wehrdienstverhältnis einerseits und \nSoldatenverhältnis auf Zeit bzw. Berufssoldatenverhältnis andererseits sei unzulässig \nund im Versorgungsreformgesetz 1998 nicht getroffen worden.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom \n 00.00.0000 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom \n 00.00.0000 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. November \n2005 Versorgungsbezüge unter Anrechnung einer um \n40 vom Hundert geminderten Regelaltersrente zu gewähren.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung verweist sie auf die Mitteilungen der S1. W. \n.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten \nverwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n15\n\nDer Kläger besitzt einen Anspruch auf Gewährung höherer Versorgungsbezüge \nund Nachzahlung zu Unrecht zum Ruhen gebrachter Bezüge. Die Mitteilungen der \nS1. W. und der Widerspruchsbescheid der Beklagten sind \nrechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 4 iVm Abs. 1 Satz 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n16\n\nGemäß § 3 Abs. 1 BeamtVG wird die Versorgung der Beamten und ihrer \nHinterbliebenen durch Gesetz geregelt. Diese Regelung erfolgt in den §§ 4 ff. \nBeamtVG. Danach richtet sich die Höhe der Versorgungsbezüge in erster Linie nach \nden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, deren Berechnung hier nicht streitig ist.\n\n17\n\nGemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten \nallerdings nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten \nHöchstgrenze gezahlt. Dem gemäß war die Beklagte gehalten, die dem Kläger mit \nBescheid der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom 25. Oktober 2005 ab \ndem 1. November 2005 gewährte Regelaltersrente bei der Gewährung der \nVersorgungsbezüge zu berücksichtigen. Dies ist in einem Umfang geschehen, der \nmit den gesetzlichen Regelungen nicht in Einklang steht.\n\n18\n\nDie Beklagte hat - in Übereinstimmung mit den S1. W. , die für \nsie die Versorgungsbezüge errechnet und zahlt - die Regelaltersrente nach Abzug \ndes Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 16,10 EUR in der \nvollen Höhe von verbleibenden 242,06 EUR auf die Versorgungsbezüge \nangerechnet und diese Bezüge insoweit zum Ruhen gebracht. Diese Berechnung ist \nfehlerhaft. Sie steht nicht im Einklang mit Art. 2 § 2 des 2. HStruktG in der Fassung \ndes Art. 35 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 (BGBl. I 1532), des 1. Gesetzes zur \nÄnderung des 2. HStruktG vom 30. November 1989 (BGBl. I 2094), Art. 5 des \nBeamtVGÄndG 1993 (BGBl. I 2442) und Art. 14 des Versorgungsreformgesetzes \n1998 (BGBl. I 1666).\n\n19\n\nArt. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG sah in der ursprünglichen Fassung vom \n22. Dezember 1981 zunächst einen Ausgleich vor, wenn die Versorgung auf einem \nBeamtenverhältnis beruhte, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist und \nsich durch Änderungen in § 1 des Gesetzes eine niedrigere Versorgung als nach \ndem bis zum Inkrafttreten der Vorschrift geltenden Recht ergab. Durch Art. 35 des \nHaushaltsbegleitgesetzes 1984 wurde der Vorschrift sodann ein Absatz 3 angefügt. \nBeruhte danach die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem \n1. Januar 1966 begründet worden ist, so war § 55 BeamtVG mit der Maßgabe \nanzuwenden, dass einschließlich eines Ausgleichs nach Abs. 1 oder 2 ein Betrag in \nHöhe von mindestens 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge neben den Renten \nzu belassen war; durch das Erste Gesetz zur Änderung des 2. HStruktG vom \n30. November 1989 wurde der anrechnungsfreie Betrag sodann von 20 auf \n40 vom Hundert erhöht. Durch Art. 5 des BeamtVGÄndG 1993 erhielt Art. 2 § 2 des \n2. HStruktG sodann einen 4. Absatz, der wie folgt lautete:\n\n20\n\n\"Im Sinne der Abs. 1 und 3 beruht die Versorgung auch dann auf einem vor \ndem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis, wenn einem \nBeamtenverhältnis auf Zeit, aus dem ein Wahlbeamter in den Ruhestand \ngetreten ist, ein vor dem 1. Januar 1966 begründetes öffentlich-rechtliches \nDienstverhältnis in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen \nwar. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein \nBeschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 \nNr. 2 des VI. Buches Sozialgesetzbuch gleich.\"\n\n21\n\nDie letzte, hier maßgebliche Fassung erhielt die Vorschrift dann mit dem \nVersorgungsreformgesetz 1998. Darin wurde Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 wie folgt \ngefasst:\n\n22\n\n\"Im Sinne der Abs. 1 und 3 beruht die Versorgung auch dann auf einem vor \ndem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis, wenn dem \nBeamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, bereits \nvor dem 1. Januar 1966 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in \nunmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind.\"\n\n23\n\nNach Maßgabe letztgenannter Vorschrift kommt die mit dem Hauptantrag \nverfolgte Zahlung der Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung der \nRegelaltersrente des Klägers nicht in Betracht. Allerdings ist sie - gemäß dem \nHilfsantrag - nur um 40 vom Hundert gemindert auf seine Versorgungsbezüge \nanzurechnen. Denn dem Beamtenverhältnis bei der Beklagten, aus dem er in den \nRuhestand getreten ist, ist ein vor dem 1. Januar 1966 begründetes öffentlich-\nrechtliches Dienstverhältnis in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang \nvorausgegangen. Dieses öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis war das \nWehrdienstverhältnis, das der Kläger am 1. Oktober 1964 begonnen hatte.\n\n24\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten genügt ein solches Wehrdienstverhältnis \nden Voraussetzungen des Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 des 2. HStruktG für eine nur \neingeschränkte Anrechnung der Rente. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der \nAnrechnungsnorm, die ausdrücklich \"öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse\" nennt, \ndie dem beendeten Beamtenverhältnis in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang \nvorausgegangen sein müssen. Die Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes (WPflG), \ndenen ein Wehrpflichtiger unterliegt, enthalten aber durchgehend den Begriff des \n\"Dienstes\". Gemäß § 4 Abs. 1 WPflG ist auf Grund der Wehrpflicht der Wehrdienst \nzu leisten, der in weiteren Vorschriften näher ausgestaltet wird. In § 5 WPflG ist vom \nDiensteintritt die Rede, § 8 regelt den Dienst außerhalb der Bundeswehr. Auch in § 1 \nAbs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes heißt es, dass derjenige Soldat ist, der aufgrund \nder Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. \nFür ehemalige Berufssoldaten hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 des \nVerwendungsförderungsgesetzes (VerwFöG) das Problem des Dienstbeginns iSv \nArt. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 des 2. HStruktG ausdrücklich geregelt. Nach dieser Vorschrift \ngilt die Begründung des Soldatenverhältnisses vor dem 1. Januar 1966 für die \nAnwendung des § 55 BeamtVG als Begründung des Beamtenverhältnisses. Auch \nwenn dies für den Kläger nicht unmittelbar zutrifft, weil er nicht in den \nAnwendungsbereich des § 1 des Gesetzes fällt, ist nicht anzunehmen, dass für \nZeitsoldaten wie ihn, die im Übrigen für die Anwendung des § 55 BeamtVG wie \nBeamte behandelt werden, eine andere, ungünstigere Regelung mit Blick auf die \nVersorgungsbezüge gelten soll. Dem gemäß dürfte insofern eine unbeabsichtigte \nGesetzeslücke vorliegen, die durch eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 2 \nVerwFöG zu schließen ist.\n\n25\n\nDa dieses Wehrdienstverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland begründet wird \nund keinerlei privaten - schon gar keinen vertraglichen - Charakter besitzt, handelt es \nsich auch um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, wie es von Art. 2 § 2 Abs. 4 \nSatz 1 des 2. HStruktG gefordert wird, damit die Versorgung auf einem vor dem \n1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnis beruht. \n\n26\n\nFolglich erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 \n2. HStruktG und hat die nach § 55 BeamtVG vorgeschriebene Rentenregelung in \nseinem Fall in der Weise zu erfolgen, dass die um den Beitrag zur \nRentenversicherung geminderte Regelaltersrente von 242,06 EUR monatlich um \n40 vom Hundert gemindert, das heißt nur in Höhe von 145,24 EUR monatlich auf die \nVersorgungsbezüge anzurechnen ist und die Bezüge nur in dieser Höhe zum Ruhen \ngebracht werden dürfen.\n\n27\n\nGemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist der Beklagte verpflichtet, die zu Unrecht \nzum Ruhen gebrachten Versorgungsbezüge nachträglich an den Kläger \nauszuzahlen.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-10/1-k-224-07","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":8},{"jurabk":"VerwFöG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-10/1-k-224-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258620","retrieved":"2026-07-09 02:23:20.155675+00:00"}}