{"status":"available","doknr":"OLD258619","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0110.1K117.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"1 K 117/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des ZKA Köln vom \n 00.00.0000 sowie dessen Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 \nverpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Altersteilzeit im \nBlockmodell für die Zeit ab dem 1. Oktober 2007 erneut zu entscheiden.\n\n Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur \nHälfte.\n\n Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 27. September 1952 geborene Kläger steht als Zollbetriebsinspektor im \nDienst der Beklagten. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 25. Januar \n2005 wurde er gemäß § 2 Abs. 3 des Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab \ndem 20. Dezember 2004 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 16. November 2005 beantragte der Kläger die Gewährung \nvon Altersteilzeit im sog. Blockmodell für die Zeit ab dem 28. September 2007, später \nkorrigiert ab dem 1. Oktober 2007, und berief sich auf die im Erlass des \nBundesministeriums des Innern (BMI) vom 30. Mai 2005 - Az Z 1 b - 001216 - 1 / 2 Z \n2 - 006151/10 genannten Ausnahmetatbestände für Schwerbehinderte und diesen \ngleichgestellte Menschen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 8. März 2006 lehnte das Zollkriminalamt Köln (ZKA Köln) den \nAntrag unter Bezugnahme auf den Erlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom \n22. April 2005 Az. - ZB 1 - P 1124- 11/05 ab. Danach könne für die Altergruppe der \n55-59jährigen Beamten Altersteilzeit ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr bewilligt \nwerden. Diese Einschränkung gelte zwar nicht für schwerbehinderte Beamte. Die \ndiesen nur gleichgestellten Beamten wie der Kläger seien in diesen \nAusnahmetatbestand indes nicht einbezogen worden. \n\n5\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, dass \nschwerbehinderte Menschen abgesehen von den gesetzlichen \nAusnahmetatbeständen generell dieselben Rechte hätten wie \nSchwerbehinderte.\n\n6\n\nDas ZKA Köln wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. \nNovember 2006 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Gleichstellung mit \nschwerbehinderten Menschen nicht zwingend auch für den Bereich der Altersteilzeit \ngelten müsse. Eine anderslautende Praxis des BMI sei für den Geschäftsbereich des \nBMF unerheblich. Darüber hinaus sei die Bewilligung von Altersteilzeit nach dem \nneueren Erlass des BMF vom 10. März 2006 Az. - ZB 1 - P1124 - 6/06 - selbst für \nschwerbehinderte Menschen nur noch im Teilzeitmodell, nicht aber im Blockmodell \nmöglich. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22. Dezember 2006 \nzugestellt.\n\n7\n\nAm 19. Januar 2007 hat er entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des \nWiderspruchsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben, das diese \nan das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Aachen verwiesen hat.\n\n8\n\nDer Kläger vertieft seine Auffassung zur erforderlichen Gleichbehandlung mit \nschwerbehinderten Menschen. Ergänzend führt er an, dass die Einschränkung der \nBewilligungspraxis mit Erlass des BMF vom 10. März 2006 für ihn nicht gelte, da er \nseinen Antrag schon vorher gestellt habe. Er müsse aus Vertrauensschutzgründen \nso gestellt werden, als ob bereits im Zeitpunkt der Antragstellung entschieden \nworden sei. \n\n9\n\nEr beantragt, \n\n10\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des \nBescheides des ZKA Köln vom 8. März 2006 sowie dessen \nWiderspruchsbescheides vom 30. November 2006 Altersteilzeit im \nBlockmodell ab dem 1. Oktober 2007 zu gewähren,\n\n11\n\nhilfsweise, den Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit im \nBlockmodell ab dem 1. Oktober 2007 unter Aufhebung des \nBescheides des ZKA Köln vom 8. März 2006 sowie dessen \nWiderspruchsbescheides vom 30. November 2006 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbescheiden.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie macht geltend, dass für die rechtliche Bewertung allein der Zeitpunkt der \nEntscheidung über den Antrag, nicht aber der Zeitpunkt der Antragstellung \nmaßgeblich sei. Aufgrund der angeführten Erlasse des BMF sei die \nErmessensausübung der Beklagten auf Null reduziert. Ausgenommen vom \"Verbot\" \nder Bewilligung von Alterszeitzeit im Blockmodell seien im Erlass vom 10. März 2006 \nlediglich bestimmte Stellenabbaubereiche, wenn dort auf die Ausbringung von \nErsatzplanstellen verzichtet werde. Hierzu gehöre der Tätigkeitsbereich des Klägers \nim Zollfahndungsdienst nicht. Im Übrigen sei das Absehen von der Bewilligung im \nHinblick auf die gravierenden finanziellen und personalwirtschaftlichen Auswirkungen \nder Altersteilzeit im Blockmodell gerechtfertigt. Die Altersteilzeit sei nach der \nbisherigen Bewilligungspraxis nur dann finanzneutral, wenn die Nachbesetzung von \nfreiwerdenden Dienstposten nur in jedem dritten bis vierten Fall erfolge. Dies führe \njedoch bei steigenden Bewilligungszahlen entweder zu einer erheblichen \nVerringerung des Personalbestandes oder zu einer Belastung des \nBundeshaushalts.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach-. und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entschieden werden kann, vgl. § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), ist mit dem Hauptantrag unbegründet, aber mit \ndem Hilfsantrag begründet. Der Kläger kann von der Beklagten zwar nicht die \nBewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell verlangen, hat aber einen Anspruch auf \nerneute Entscheidung über seinen diesbezüglichen Antrag unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts. Der ablehnende Bescheid des ZKA Köln vom 8. \nMärz 2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 30. November 2006 sind \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO.\n\n18\n\nAnspruchsgrundlage für die Gewährung von Altersteilzeit an 55-59jährige \nBeamte ist § 72 b Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Danach kann \nBeamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf den Zeitraum bis zum Beginn \ndes Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der \nHälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren \nvor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt \nwerden, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, in den letzten fünf Jahren vor \nBeginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren, die \nAltersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und dringende dienstliche Belange \nnicht entgegenstehen.\n\n19\n\nEs steht also im Ermessen des Dienstherrn, über einen entsprechenden Antrag \npositiv zu entscheiden. Einen strikten Rechtsanspruch gewährt das Gesetz dem \nBeamten gerade nicht. Die oberste Dienstbehörde, in deren Bereich das Ermessen \nauszuüben ist, darf auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung \nermessensleitende Richtlinien erlassen, um eine gleichmäßige Ausübung des \nErmessens sicherzustellen.\n\n20\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. April \n2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382.\n\n21\n\nEin Rechtsanspruch des Beamten kann sich allerdings aus dem Grundsatz der \nSelbstbindung der Verwaltung aufgrund des Gleichbehandlungssatzes des Art. 3 \nAbs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit den aufgestellten \nermessensleitenden Richtlinien ergeben. Deren Voraussetzungen liegen hier aber \nnicht vor. Das BMF hat in seinem Erlass vom 10. März 2006 seine Bewilligungspraxis \ndahingehend eingeschränkt, dass die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell \nab dem 17. Februar 2006 auch für schwerbehinderte Beschäftigte nur noch in \nbestimmten, ausdrücklich festgelegten Stellenabbaubereichen möglich ist, zu denen \nder Arbeitsbereich des Klägers nicht gehört. Nach dieser Maßgabe hat der Kläger \nkeinen Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell. Gründe dafür, das \nErmessen dennoch auf die Bewilligung der begehrten Altersteilzeitbeschäftigung im \nBlockmodell als allein rechtmäßige Entscheidung zu reduzieren, liegen hier nicht vor. \nInsbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung aufgrund des \nrechtsstaatlichen Vertrauensschutzes in Verbindung mit den Maßgaben des Erlasses \ndes BMF vom 22. April 2005. Unabhängig davon, ob die dann erforderliche weitere \nVoraussetzung eines Bewilligungsanspruchs vorläge, dass der Kläger wegen seiner \nGleichstellung mit schwerbehinderten Menschen auch insoweit einen Anspruch auf \nBehandlung wie ein Schwerbehinderter hätte, kann er aufgrund des rechtsstaatlichen \nVertrauensschutzes schon nicht verlangen, dass eine im Erlass des BMF vom \n22. April 2005 genannte Bewilligungspraxis unverändert fortgeführt wird. Das \nVertrauen des Klägers, sein Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell \nvom 16. November 2005 werde entsprechend den Regelungen des Erlasses vom \n22. April 2005 positiv entschieden werden, obwohl der Beginn der Altersteilzeit erst \nam 1. Oktober 2007 liegen sollte, ist nicht schutzwürdig. Die gesetzliche Regelung, \ndie die Bewilligung von Altersteilzeit in das Ermessen der Dienstbehörde stellt, \nermächtigt diese zugleich, ihre Bewilligungspraxis jederzeit aus sachlichen Gründen \nzu ändern. Ein solcher sachlicher Grund kann - wie hier - auch die hohe Anzahl der \nAnträge auf Altersteilzeit sein, die eine Anpassung der Bewilligungspraxis erforderlich \nmacht, um auch weiterhin einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu gewährleisten. \nDas von der Behörde im Ermessensbereich zu beachtende Gleichbehandlungsgebot \naus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet lediglich, nicht willkürlich Gleiches ungleich zu \nbehandeln. Danach ist es eine durchaus sachgerechte und übliche Vorgehensweise, \nfür die Umstellung der Bewilligungspraxis einen bestimmten Stichtag einzuführen \n(hier den 17. Februar oder den 10. März 2006 für das BMF) . Für alle bis dahin nicht \nbeschiedenen Anträge auf Altersteilzeit gilt die neue Bewilligungspraxis. \n\n22\n\nDer Kläger hat allerdings einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides des \nZKA Köln vom 8. März 2008 sowie dessen Widerspruchsbescheides vom 30. \nNovember 2006 und auf Neuentscheidung über seinen Antrag unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts. Die Entscheidung des ZKA Köln, die den Antrag des \nKlägers lediglich unter Verweis auf die Erwägungen im Erlass des BMF vom \n10. März 2006 abgelehnt hat, genügt den Anforderungen des § 72 b Abs. 1 BBG \nnicht. Dabei kann offen bleiben, ob diese Erwägungen der Beklagten zur \nBeschränkung von Altersteilzeit im Blockmodell auf die sog. Personalabbaubereiche \nder Bewilligung entgegenstehende dringende dienstliche Belange darstellen oder im \nWege der generalisierten ergänzenden Ermessensausübung von Bedeutung sind. \n\n23\n\nDer Begriff des \"dienstlichen Belangs\" umschreibt ebenso wie der des \n\"dienstlichen Bedürfnisses\" eine gesetzliche Voraussetzung für die \nErmessensentscheidung. Über sie entscheidet der Dienstherr ohne \nBeurteilungsspielraum. Seine Entscheidung ist vom Gericht in vollem Umfang \nnachzuprüfen. Allerdings hat es dabei zu respektieren, dass dienstliche Belange vom \nDienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend \ngeprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die nur beschränkter \ngerichtlicher Überprüfung unterliegen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, \nzur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung \nfestzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung \npersoneller und sachlicher Mittel zu sichern.\n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O. m.w.N.\n\n25\n\nInhaltlich ist unter \"dienstlichen Belangen\" i.S. des § 72 b BBG das engere \nöffentliche, d.h. dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser \nAufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen. \"Dringende\" dienstliche Belange \nsind solche aus dem Dienstbetrieb resultierenden Bedürfnisse, deren Bedeutung \nüber das Normalmaß hinausgeht, die also mit erhöhter Prioritätsstufe ein bestimmtes \nHandeln oder Unterlassen erfordern, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu \ngewährleisten. Sie liegen damit zwar noch unterhalb der Schwelle der \"zwingenden\" \ndienstlichen Belange, sind ihnen aber bereits angenähert.\n\n26\n\nBVerwG, Urteil vom 29. April 2004 , a.a.O. \n\n27\n\nMit dem Erfordernis, dass dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen \ndürfen, trägt § 72 b BBG einerseits dem Bedürfnis des Dienstherrn Rechnung, im \nBedarfsfall auf die volle Arbeitsleistung des Beamten zurückzugreifen. Andererseits \nberücksichtigt der Umstand, dass nicht jeder dienstliche Belang, sondern nur \ndringende dienstliche Belange der Gewährung der Altersteilzeit entgegenstehen, das \nberechtigte Interesse des Beamten, die Endphase seiner dienstlichen Laufbahn mit \neiner gewissen Verlässlichkeit zu planen. Keine dringenden dienstlichen Belange \nsind solche Auswirkungen der Maßnahme, die regelmäßig und generell mit ihr \nverbunden sind, beispielsweise die Tatsache, dass der ausscheidende Beamte nicht \nmehr zur Verfügung steht, dass gegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden \nmuss und dass damit die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn \neinzelfallbezogen ansteigen. Ebenso wenig kommen mit der Gewährung der \nAltersteilzeit verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer \ngewissen Umorganisation als entgegenstehende dringende Belange in Betracht. Das \nkumulierte fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen Dienst \nbeschäftigte Personal niedrig zu halten, kann jedoch einen dringenden dienstlichen \nBelang darstellen, der die Möglichkeiten der Gewährung der Altersteilzeit \neinschränkt. Insbesondere ist es möglich, dass die allgemeine Haushaltslage des \nLandes oder Bundes auf die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der der \nVerwaltung übertragenen Aufgaben zurückwirkt - etwa, weil der ausscheidende \nBeamte aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht ersetzt werden kann, seine Stelle aber \nzur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben muss. Wenn und soweit \ndies der Fall ist, handelt es sich um einen dringenden dienstlichen Belang, der einer \nGewährung von Altersteilzeit in entsprechendem Umfang entgegensteht.\n\n28\n\nBVerwG, Urteil vom 29. April 2004 , a.a.O. \n\n29\n\nDiese Voraussetzungen, hinsichtlich derer der Beklagten eine verwaltungspolitische \nEinschätzungsprärogative zusteht, lassen sich hier nicht feststellen. Sie ergeben sich \nweder aus den Darlegungen der Beklagten zur Einschätzung der Auswirkungen der \nAltersteilzeit in den Erlassen des BMF bzw. den Bezugserlassen des BMI noch aus \nden hierauf lediglich Bezug nehmenden Darlegungen in der Klageerwiderung. Eine \nBeweiserhebung ins Blaue hinein, die erst die Tatsachen zur Begründung eines \ndringenden dienstlichen Belangs ergeben soll, ist nicht Aufgabe des Gerichts. Auch \nim Wege einer ergänzenden Berücksichtigung als generalisierte \nErmessenserwägungen können die Erwägungen der Beklagten die generelle \nBeschränkung der Altersteilzeit im Blockmodell auf die festgelegten \nPersonalabbaubereiche nicht rechtfertigen, da dies dem Sinn und Zweck der \nErmessensermächtigung des § 72 b Abs. 1 BBG zuwiderliefe. Diese ermöglicht \ngerade die Bewilligung von Altersteilzeit an 55-59jährige Beamte trotz der mit ihr \nzwangsläufig verbundenen finanziellen und personalwirtschaftlichen Auswirkungen \nschon dann, wenn keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen. Im Erlass \ndes BMF vom 10. März 2006 bzw. im Bezugserlass des BMI vom 28. Februar 2006 \nwird aber zur Begründung lediglich auf die allgemeine Belastung des \nBundeshaushalts mit den Kosten der Altersteilzeit verwiesen. Gerade die mit dem \nBlockmodell verursachten starken vorzeitigen Personalabgänge verursachten \nzunehmend personalwirtschaftliche Probleme im Hinblick auf den demografischen \nWandel. Damit beschränkt sich der Erlass darauf, die Auswirkungen der Bewilligung \nvon Altersteilzeit aufzuzeigen, die regelmäßig mit ihr verbunden sind, nämlich den \nWegfall der Arbeitskraft und die Kosten für die Einstellung einer Ersatzkraft. Die \nErlasse enthalten aber keinerlei konkrete Erwägungen entsprechend den Vorgaben \ndes Bundesverwaltungsgerichts dazu, wie das kumulierte fiskalische Interesse bzw. \ndie Haushaltslage der Beklagten auf die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der \nder Verwaltung übertragenen Aufgaben zurückwirkt, etwa weil der ausscheidende \nBeamte aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht ersetzt werden kann, seine Stelle aber \nzur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben muss. Nur unter dieser \n(weiteren) Voraussetzung aber könnten auch die mit der Bewilligung zwangsläufig \nverbundenen fiskalischen Folgen einen Belang darstellen, der entweder als \ndringender dienstlicher Belang der Bewilligung entgegensteht oder jedenfalls als \nergänzende Ermessenserwägung angestellt werden kann, ohne den Sinn und \nZweck der gesetzlichen Regelung über die Bewilligung von Altersteilzeit \nauszuhöhlen. An dieser Voraussetzung fehlt es auch dann, wenn man die \nErwägungen in dem Erlass des BMF vom 22. April 2005 und im Bezugserlass des \nBMI vom 30. März 2005 hinzunimmt. Hier wird lediglich auf die steigenden \nAntragszahlen sowie darauf verwiesen, dass die Altersteilzeit von Beamten \ninsgesamt nur dann finanzneutral sei, wenn die Nachbesetzung von freiwerdenden \nDienstposten nur in jedem dritten bis vierten Fall der Altersteilzeit erfolgt. Angesichts \nsteigender Bewilligungszahlen erschienen aber höhere Nachbesetzungsquoten \nerforderlich. Deshalb sei künftig eine Belastung des Bundeshaushalts durch Nutzung \nvon Ersatzplanstellen nicht auszuschließen. Damit richtet der Erlass die \nBewilligungspraxis von Altersteilzeit an der Maßgabe der Finanzneutralität aus. Etwa \nentstehende Mehrkosten erfüllen aber nach dem oben Gesagten nicht ohne weiteres \nden Begriff entgegenstehender dringender dienstlicher Belange. Ob eine Bewilligung \nzu untragbaren Haushaltsbelastungen führen würde oder - jedenfalls teilweise - \ndurch Umorganisation aufgefangen werden könnte, wird nicht geprüft. Auch für eine \nergänzende, generalisierte Ermessenserwägung, die dem Sinn und Zweck der \nErmächtigung nicht zuwiderläuft, wäre zumindest erheblich mehr erforderlich, als \nsich auf das Aufzeigen der regelmäßigen Folgen der Bewilligung von Altersteilzeit zu \nbeschränken. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nder Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-10/1-k-117-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-10/1-k-117-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258619","retrieved":"2026-07-09 02:23:20.072443+00:00"}}