{"status":"available","doknr":"OLD258662","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0109.4L443.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"4 L 443/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 59,50 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer gemäß § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag,\ndie aufschiebende Wirkung der im Verfahren 4 K 613/07 erhobenen \nKlage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. April 2007 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2007 und \ndes Änderungsbescheides vom 18. Juli 2007 anzuordnen,\nhat keinen Erfolg.\nEin Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn das \nprivate Interesse, vorläufig von der Vollziehung des Bescheides verschont zu \nbleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides \nüberwiegt. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist dies \nregelmäßig dann der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nAbgabenbescheides bestehen oder wenn - wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte \nvorliegen - die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, \nnicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. \nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides bestehen nach \nder Rechtsprechung der mit Abgaben befassten Senate des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NW), Beschluss vom 28. Juli 1992 - 2 B 2322/92 - \nmit weiteren Nachweisen.\nnicht bereits dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich ist, wie \nsein Misserfolg, sondern erst dann, wenn der Widerspruchsführer bzw. Antragsteller \nim Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Dabei ist weiter zu beachten, \ndass die vorzunehmende Prognose der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der \nHauptsache nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden kann und das \nAussetzungsverfahren kein Ersatz für das Hauptsacheverfahren darstellen soll. Dies \nhat zur Folge, dass vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden können, die \nder Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des \nAbgabenbescheides vorträgt, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer \nPrüfung als offensichtlich aufdrängen. Des weiteren folgt hieraus, dass im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch \nkomplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden können,\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 30 September 1987 - 3 B \n1733/85 -.\nHiervon ausgehend ist der Antrag abzulehnen. \nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Antragstellers zu Zweitwohnungssteuer \nist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt B vom \n11. Dezember 2002 in der rückwirkend in Kraft getretenen Fassung des 1. Nachtrags \nvom 16. August 2006 (Zweitwohnungssteuersatzung - ZWStS) in Verbindung mit § 3 \ndes Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). \nDiese Satzung ist bei summarischer Prüfung verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstanden.\nDie Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne des Art. 105 \nAbs. 2 a des Grundgesetzes (GG). Dabei handelt es sich um Steuern auf die in der \nVermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum \nAusdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen. \nAufwandsteuern sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung \ndes allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder \nVermögen erfassen,\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 65, 325 ff. (345 \nff.); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 29. \nJanuar 2003 - 9 C 3.02.\nDas Innehaben einer - neben der Hauptwohnung - weiteren Wohnung für den \npersönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) erfordert in aller Regel die Aufwendung \n(erheblicher) finanzieller Mittel und bringt damit zugleich eine (besondere) \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Diese wirtschaftliche \nLeistungsfähigkeit zu besteuern, ist Regelungsgegenstand der \nZweitwohnungssteuersatzung. \nSoweit die Steuer auch von Studenten verlangt wird, die sich zu \nAusbildungszwecken an ihrem Studienort aufhalten, dürfte dies verfassungsrechtlich \nnicht zu beanstanden sein; denn nach dem - für das erkennende Gericht nach § 31 \nAbs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes verbindlichen - Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (a.a.O.) schließt das Wesen \neiner Aufwandssteuer es aus, auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und \nverfolgten ferneren Zwecke für das Innehaben der Wohnung abzustellen, und würde \ndeshalb eine Zweitwohnungssteuersatzung, die aus beruflichen Gründen oder zu \nAusbildungszwecken gehaltene Zweitwohnungen von der Besteuerung ausnimmt, \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen,\nvgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 C \n12/99 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2000, S. 1224 \nff; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - \n14 A 2571/03 -, vom 12. November 2003 - 14 A 2917/03 - \nund (betreffend die Satzung der Stadt B ) vom 12. Juni \n2006 - 14 E 1045 -.\nDie den Begriff der Zweitwohnung und damit die Voraussetzungen für die \nSteuererhebung regelnden satzungsrechtlichen Normen sind bei summarischer \nPrüfung nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem \nSteuergesetzgeber - hier Ortsgesetzgeber - bei der Erschließung von Steuerquellen \nund deren inhaltlicher Ausgestaltung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt,\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1978 - 1 BvR 335, \n427, 811/76 -, BVerfGE 50, 57 ff. (77); BVerwG, Urteil \nvom 26. Juli 1979 - 7 C 53.77 -, BVerwGE 58, 230 ff. \n(aufgehoben durch BVerfG - BVerfGE 65, 325 ff. -). \nDiese Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenze zum einen in dem aus dem \nRechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) abgeleiteten Bestimmtheitsgebot. Danach \nmüssen steuerbegründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlage \nnach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt \nsein, dass die Steuerlast voraussehbar und für den Steuerpflichtigen mess- und \nberechenbar ist, \nvgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR \n571/60 -, BVerfGE 19, 253 ff. (267); Beschluss vom 19. \nDezember 1978 - 1 BvR 335, 427, 811/76 -, a.a.0. (93). \nZum anderen wird sie durch den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 \nGG) abgeleiteten Grundsatz der Steuergerechtigkeit begrenzt. Hiernach endet die \nGestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dort, wo die gleiche oder ungleiche \nBehandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am \nGerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein \neinleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung \nbesteht, \nvgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR \n154/74 -, a. a.0. (360 f.). \nHiervon ausgehend dürfte nicht zu beanstanden sein, dass in § 2 ZWStS zur \nBestimmung des Begriffs der Zweitwohnung und zur Abgrenzung zur Hauptwohnung \nauf die Vorschriften des Meldegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Meldegesetz NRW - MG NRW) abgestellt wird. Nach Abs. 1 erste Alternative ist \nnämlich Zweitwohnung jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3 (jeder umschlossene \nRaum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird), die jemand neben seiner \nHauptwohnung als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen \nMeldegesetzes dient, und in Abs. 4 Satz 1 wird dieser Begriff dahingehend erläutert, \ndass eine Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen \nMeldegesetzes dient, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten \nPerson bewohnt wird. \nDie Anknüpfung an den melderechtlichen Begriff der Nebenwohnung begründet \nkeinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn \nfür eine solche Handhabung sprechen Gesichtspunkte der Praktikabilität und der \nVerwaltungsvereinfachung, zumal durch die gesetzliche Verpflichtung zur \nmelderechtlichen Anmeldung (§ 13 MG NRW) eine vollständige Erfassung aller \nSteuerpflichtigen vom Grundsatz her gewährleistet ist. Dementsprechend wird auch \nin Literatur und Rechtsprechung eine Verknüpfung der Vorschriften des Melderechts \nmit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer grundsätzlich für zulässig erachtet,\nvgl. unter anderem BVerwG, Urteil vom 12. April 2000, a.a.O., \nOVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045 - \nund vom 15. März 2007 - 14 A 5269/04 -; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 N \n06.367 -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, \nUrteil vom 28. September 1988 - 2 S 3458/86 -, \nKommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1989, S. 236, OVG \nLüneburg, Urteil vom 21. April 1998 - 13 L 5282/98 - Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport \n(NVwZ-RR) 1999, S. 790; Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, 20. Lfg. 1999, § 3 Rdnr. 218; \nHamacher, Kommunalabgabengesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, § 3 Rdnr. 141.\nSoweit die Auffassung vertreten wird, die Übertragung des melderechtlichen \nVerhältnisses von Haupt-und Nebenwohnung auf die zweitwohnungssteuerlichen \nTatbestände von Erst-und Zweitwohnung verstoße für die Personengruppe der \nStudierenden, die am elterlichen Wohnsitz mit Hauptwohnung und am Studienort mit \nNebenwohnung gemeldet sind, gegen das Prinzip der Steuergerechtigkeit,\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 6 \nB 11579 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. \nNovember 2007 - 25 K 2703/o7 - jeweils zitiert nach juris,\nvermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zum einen sprechen die Gesichtspunkte \nder Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung auch bei diesem Personenkreis für \neine Anknüpfung an die melderechtlichen Gegebenheiten. Zum anderen kann nicht \naußer Betracht bleiben, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, \nvgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR \n1275/79 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 12. April 2000, \na.a.O.,\nauf den Zweck der Zweitwohnung nicht abgestellt werden darf und sich deshalb eine \nhieraus, letztlich dem Studienzweck, abgeleitete Beschränkung des \nortsgesetzgeberischen Ermessens verbietet.\nDie satzungsrechtlichen Voraussetzungen einer Heranziehung des Antragstellers zur \nZahlung einer Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis \nzum 31. Dezember 2007 sind erfüllt. Er ist seit Oktober 2006 mit Nebenwohnung in \nB gemeldet und deshalb nach § 6 Abs. 2 ZWStS ab dem darauf folgenden Monat \nzweitwohnungssteuerpflichtig. Hinsichtlich des Jahres 2007 ist die Steuer nach § 6 \nAbs. 1 ZWStS als Jahressteuer mit dem Beginn des Kalenderjahres entstanden. \nDurchgreifende Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten \nZweitwohnungssteuer hat der Antragsteller nicht vorgetragen.\nSoweit der Antragsteller vortragen lässt, er habe keinen eigenen Wohnsitz in Münster \nund lebe dort im Haushalt seiner Eltern, steht dies seiner Zweitwohnungssteuerpflicht \nbereits deshalb nicht entgegen, weil nach § 2 Abs. 3 ZWStS eine Wohnung jeder \numschlossene Raum ist, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, und sich ein \nsolcher Raum auch in einer elterlichen Wohnung befinden kann,\nvgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006, \na.a.O..\nDarauf, dass dieser Raum von den Eltern kostenlos zur Verfügung gestellt wird, \nkommt es nicht an; denn der für das Zimmer am Studienort erbrachte Aufwand ist ein \nspeziell dafür - zusätzlich zu den sonstigen Lebenshaltungskosten - erbrachter \nAufwand und zwar unabhängig davon, wie sich der Aufwand für die sonstige \nLebenshaltung einschließlich der Erstwohnung zusammensetzt,\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 14 B 778/04 -.\nUnerheblich ist auch, dass der Antragsteller sein Zimmer im elterlichen Wohnhaus \nmöglicherweise nicht im Sinne einer tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsmacht \n\"innehat\". Hierauf kommt es nicht an, weil § 2 Abs. 1 erste Alternative, Abs. 4 Satz 1 \nund § 3 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative ZWStS für die Inhaberschaft einer Zweit-bzw. \nNebenwohnung auf die melderechtlichen Verhältnisse abstellen und für die Erst-bzw. \nHauptwohnung nichts anderes gelten kann.\nDa auch keine sonstigen, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nRechtsbehelfs rechtfertigenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der \nHeranziehung vorliegen, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzulehnen. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes. Die Kammer bemisst in abgabenrechtlichen Eilverfahren \nden Wert des Streitgegenstandes regelmäßig mit einem Viertel der","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258662","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-09/4-l-443-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258662","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258662","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-09/4-l-443-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258662","retrieved":"2026-07-09 02:23:23.527227+00:00"}}