{"status":"available","doknr":"OLD258739","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0103.6K898.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-01-03","aktenzeichen":"6 K 898/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Abänderung des Festsetzungs- und \nZuweisungsbescheids vom 31. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 23. Juli 2007 verpflichtet, der Klägerin Zahlungs-ansprüche zur Beantragung der \nBetriebsprämie auch für das Grundstück Gemarkung T. , Flur , Flurstück , \nzuzuweisen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungs-betrags \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nUnter dem 10. Mai 2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Festsetzung \nund Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die Gewährung der Betriebsprämie. \nDazu machte sie Angaben zu den ihr im Zeitpunkt der Antragstellung zur Verfügung \nstehenden, beihilfefähigen Flächen. Im \"Flächenverzeichnis 2005\" führte die Klägerin \ndabei auch das Grundstück Gemarkung T. , Flur , Flurstück , (im Folgenden: \nGrundstück) unter der Feldblock-Nummer FLIK DENWLI 05 5404 1797 an.\nMit Schreiben vom 5. November 2005 unterrichtete der Beklagte die Klägerin \ndarüber, dass der Feldblock FLIK DENWLI 05 5404 1797 auch von dem \nBeigeladenen in dessen Antrag aufgeführt worden sei. \n\n3\n\nUnter dem 15. November 2005 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie \nseit dem 1. Januar 2005 für die Dauer von fünf Pachtjahren Pächterin des Feldblocks \nFLIK DENWLI 05 5404 1797 sei. Dazu legte sie einen mit Herrn G. -K. I. , \nder als Bevollmächtigter der Grundstückeigentümerin, seiner Mutter, Frau N. -\nK1. I. , gehandelt habe, geschlossenen \"Vertrag über die Zupacht von Land zu \neinem landwirtschaftlichen Betrieb - Zupachtvertrag -\" vom 28. Dezember 2004 vor. \nSeit Beginn des Pachtvertrags bewirtschafte sie, die Klägerin, diese Fläche. Daher \nsei die Fläche im \"Sammelantrag 2005\" im Flächenverzeichnis anzugeben gewesen. \n\n4\n\nMit Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 31. März 2006 wies der \nBeklagte der Klägerin Zahlungsansprüche zur Beantragung einer Betriebsprämie zu. \nDas Grundstück, das in der \"Anlage Flächen\" mit einer Größe von 2,26 ha aufgeführt \nist, berücksichtigte der Beklagte nicht. \n\n5\n\nDie Klägerin erhob am 28. April 2006 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, \ndie im Bescheid vom 31. März 2006 aufgeführten Flächen seien nicht vollständig und \nverwies darauf, dass sie seit dem 1. Januar 2005 Pächterin und Bewirtschafterin des \nGrundstücks sei. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 4. September 2006 bestätigte sie gegenüber dem Beklagten, \ndass sie das Grundstück seit dem 1. Januar 2005 aktiv bewirtschafte. Es werde als \nStandweide für Pensionspferde genutzt. Als Beleg führte sie ausweislich des \nBetriebstagebuchs auf dem Grundstück ausgeführte Arbeiten an (siehe im Einzelnen \ndazu Blatt 15 f. der Beiakte I).\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007, zugestellt am 30. Juli 2007, wies \nder Beklagte den Widerspruch zurück. Die Angaben der Klägerin und des \nBeigeladenen zur Nutzung der Fläche Gemarkung T. , Flur , Flurstück , seien \nnicht miteinander vereinbar. Bei trügen übereinstimmend vor, das Grundstück als \nWeideplatz für Pferde verwandt zu haben. Beider Angaben seien in sich schlüssig \nund widerspruchsfrei. Allerdings habe die Eigentümerin der Fläche erklärt, nur dem \nPachtvertrag mit dem Beigeladenen komme Gültigkeit zu. Das Vorliegen eines \nPachtverhältnisses habe Indizwirkung für die Annahme der Bewirtschaftung der \ngepachteten Fläche. Nach Maßgabe der Einschätzung der Eigentümerin könne nur \ndavon ausgegangen werden, dass die Klägerin das Grundstück nicht genutzt habe. \nSomit gehöre dieses nicht zu der landwirtschaftlichen Fläche ihres Betriebs. \n\n8\n\nDie Klägerin hat am 30. August 2007 Klage erhoben.\n\n9\n\nZur Begründung trägt sie ergänzend vor, die rechtlichen Verhältnisse an dem \nGrundstück seien für das Subventionsrechtsverhältnis ohne Belang. Insoweit sei \nausschließlich danach zu fragen, wer das strittige Grundstück in Besitz gehabt und \nbewirtschaftet habe. Der Beigeladene behaupte nicht, das Grundstück selbst \nbewirtschaftet zu haben. Schon aus diesem Grund scheide er als Berechtigter \nbezüglich der Zahlungsansprüche aus. Eine Bewirtschaftung sei ausschließlich durch \ndie Klägerin erfolgt. Die Familie E. , die das Grundstück zuvor in Besitz gehabt \nhabe, habe die Pferdehaltung im Jahre 2004 aufgegeben. Daraufhin habe sie, die \nKlägerin, mit Herrn K. I. und auch mit der Familie E. darüber gesprochen, \nob es möglich sei, die Flächen weiter pachten zu dürfen. Insoweit sei Einverständnis \nerzielt worden. Mit Beginn des Jahres 2005 habe die Klägerin daraufhin die \nBewirtschaftung der Fläche aufgenommen, die sie als Standweide für \nPensionspferde genutzt habe. Durch ein Pachtverhältnis werde die Bewirtschaftung \nnicht indiziert. Die Frage, wem die Subventionen zustünden, sei von der Frage der \nNutzungsbefugnis gerade abgekoppelt. Maßgeblich sei die tatsächliche \nBewirtschaftung.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Abänderung des Festsetzungs- und \nZuweisungsbescheids vom 31. März 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 zu verpflichten, ihr \nZahlungsansprüche zur Beantragung der Betriebsprämie auch \nfür das Grundstück Gemarkung T. , Flur , Flurstück , \nzuzuweisen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr trägt vor, Voraussetzung für die Zuweisung der Zahlungsansprüche sei, dass \nder jeweilige Betriebsinhaber die von ihm verwalteten Flächen (Produktionseinheiten) \nnachweisen müsse. Die Fläche müsse objektiv als Ackerland oder Dauergrünland \ngenutzt worden sein. Voraussetzung sei insoweit aber nicht, dass die Nutzung als \nDauergrünland auch tatsächlich durch den Betriebsinhaber erfolge. Voraussetzung \nsei nur die rechtlich-wirtschaftliche Zuordnung zum Betrieb. Der tatsächlichen \nlandwirtschaftlichen \"Benutzung\" der Fläche komme daher nur Indizwirkung zu, wenn \neine solche Benutzung der Fläche eine \"Verwaltung der Produktionseinheit\" \nausschließe. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn ein Antragsteller einen \nschuldrechtlichen Anspruch auf Inbesitznahme der Fläche zum Beispiel aufgrund \neines vermeintlichen Pachtvertrags behaupte, er tatsächlich aber höchstens einen \nAnspruch auf Besitzüberlassung der Fläche habe. Demnach könne sich vorliegend \nder Beigeladene die Fläche zurechnen lassen. Denn er habe die Fläche seit dem \nJahr 1995 angepachtet und in der Folge im Einverständnis mit der Verpächterin den \nBesitz an dieser Fläche der Familie E. vermittelt. Die Fläche sei nach wie vor \nseinem Betrieb zugeordnet. Ein etwaiger weiterer Pachtvertrag über die Fläche mit \nder Klägerin ändere daran nichts. \n\n14\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n15\n\nEr trägt vor, er und seine Ehefrau hätten das Grundstück mit Pachtvertrag vom \n30. Oktober 1995 von Frau I. gepachtet. Am gleichen Tag sei der mündliche \nPachtvertrag mit dem bisherigen Pächter, der Familie E. , schriftlich zum Oktober \n1996 gekündigt worden. Mit der Verpächterin sei Übereinkunft dahingehend erzielt \nworden, dass die Familie E. die Wiese auch nach dem Kündigungszeitpunkt im \nNamen und in Verantwortung des Beigeladenen und seiner Ehefrau widerruflich für \nihre Pferde so lange nutzen könne, bis der Beigeladene und seine Ehefrau die Wiese \nselbst zwingend benötigten. Die Pferde der Familie E. hätten bis Ende des Winters \n2006 - also bis März 2007 - mit der Duldung des Beigeladenen immer auf dieser \nWiese gestanden. Zu Beginn des Jahres 2005 bis zum maßgeblichen Zeitpunkt am \n17. Mai 2005 hätten er und seine Ehefrau nur zwei Pferde auf der Wiese gesehen. \nIm Jahre 2006 seien es wohl drei Pferde gewesen. Daher sei es nicht unstreitig, dass \ndie im Jahre 2005 auf der Wiese stehenden Tiere diejenigen der Klägerin gewesen \nseien. Mit der Anhörung durch den Beklagten vom 5. November 2005 habe er, der \nBeigeladene, erstmals davon erfahren, dass die Klägerin angeblich in die Nutzung \nder Wiese eingestiegen sei. Diese Änderung sei ihm weder bekannt noch mit ihm \nabgesprochen gewesen. Der Pachtvertrag mit ihm habe auch weiterhin Gültigkeit. \nAm 12. August 2006 und am 12. September 2006 habe die Verpächterin die \nGültigkeit des Pachtvertrags mit dem Beigeladenen und seiner Ehefrau gegenüber \ndem Beklagten bestätigt. Rein vorsorglich hätten der Beigeladene und seine Ehefrau \nihre Zustimmung zu einer vorübergehenden Nutzung gegenüber der Klägerin \nwiderrufen. Wegen der angespannten Lage hätten sie den Pachtvertrag zunächst \nzum Ablauf des Oktobers 2008 gekündigt, ihn jedoch nach einem Gespräch mit der \nVerpächterin am 4. Januar 2007 bis zum 31. Oktober 2011 verlängert. Bei der \nBewertung der Ernsthaftigkeit bzw. Echtheit des von der Klägerin vorgelegten \nPachtvertrags falle überdies Folgendes auf: Es sei dem Beigeladenen kein \nlandwirtschaftliches Jahr bekannt, das am 1. Januar beginne. Nach aktueller \nAuskunft der Verpächterin habe die Klägerin bisher keine Pacht gezahlt. Anders als \nin § 7 Abs. 4 des Pachtvertrags vorgesehen, sei zudem der Zaun seit mindestens \nfünf Jahren nicht mehr instand gesetzt worden. Wie ernst die Klägerin selbst ihre \nPflichten aus dem Pachtvertrag nehme, sei dem Schreiben des Beigeladenen an den \nBeklagten vom 6. Juli 2007 zu entnehmen. Danach sei die Fläche durch die Klägerin \neinem anderen Landwirt zur Beweidung überlassen worden. Zur Erlangung des \nPrämienanspruchs sei schließlich eine höchstpersönliche Bewirtschaftung nicht \nerforderlich.\n\n16\n\nAm 7. Dezember 2007 hat sich Frau L. E. gegenüber dem Gericht schriftlich \nzu der Frage der Nutzung des Grundstücks ab dem 1. Januar 2005 und zu den \nUmständen der Überlassung der Nutzung in der vorhergehenden Zeit geäußert. \nWegen des Inhalts der Erklärung im Einzelnen wird auf Blatt 88 bis 95 der \nGerichtsakte verwiesen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs \nBezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nÜber die Klage wird im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und \n3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung \ndurch den Berichterstatter entschieden.\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n21\n\nDer Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid des Beklagten vom 31. März 2006 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 ist insoweit rechtswidrig \nund verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), als ihr darin \nkeine Zahlungsansprüche zur Beantragung der Betriebsprämie für das Grundstück \nGemarkung T. , Flur , Flurstück , zugewiesen werden.\n\n22\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen auch \nfür dieses Grundstück.\n\n23\n\nAusschlaggebend hierfür ist die Anwendung folgender Bestimmungen:\n\n24\n\nGemäß Art. 33 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom \n29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der \nGemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber \nlandwirtschaftlicher Betriebe (Amtsblatt - ABl. - L 270, S. 1; im Folgenden: VO (EG) \nNr. 1782/2003) können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch \nnehmen, wenn ihnen im Bezugszeitraum, der nach Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 \ndie Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 umfasst, im Rahmen von mindestens einer \nder Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde. \n\n25\n\nArt. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 sieht vor, dass die Beihilfen im Rahmen \nder Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach \nKapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des \nArt. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 gezahlt werden. Nach Art. 43 Abs. 1 VO (EG) \nNr. 1782/2003 erhält ein Betriebsinhaber unbeschadet des Art. 48 VO (EG) \nNr. 1782/2003 einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise \nberechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl \naller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direkt-\nzahlungen nach Anhang VI bestand. \n\n26\n\nArt. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 zufolge gibt jeder Zahlungsanspruch \nzusammen mit einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit \ndem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.\n\n27\n\nEine \"beihilfefähige Fläche\" ist dabei nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003, \ndessen Auslegung unter Zuhilfenahme der nachfolgenden Definitionen im Zentrum \nder Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits steht, jede landwirtschaftliche \nFläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, \nausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche \nTätigkeiten genutzten Flächen. \n\n28\n\nGemäß Art. 2 b) VO (EG) Nr. 1782/2003 ist ein \"Betrieb\" die Gesamtheit der vom \nBetriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet eines \nMitgliedstaates befinden. Eine \"Produktionseinheit\" ist unter anderem zumindest eine \nFläche, die im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet hat, \neinschließlich Futterflächen im Sinne von Art. 43 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 (Art. \n2 j) der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit \nDurchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung \n(EG) Nr. 1782/2003 - ABl. L 141, S. 1; im Folgenden: VO (EG) Nr. 795/2004 -). Art. \n43 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 sieht als \"Futterfläche\" die während des \ngesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche \neinschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen an.\n\n29\n\nWas unter einer \"landwirtschaftlichen Fläche\" eines Betriebs zu verstehen ist, \nergibt sich des Weiteren aus Art. 2 a) VO (EG) Nr. 795/2004. Dort ist der Begriff der \n\"landwirtschaftlichen Fläche\" definiert als Gesamtheit der Flächen an Ackerland, \nDauergründland und Dauerkulturen. Der Begriff des \"Dauergrünlands\" wird in Art. 2 \nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit \nDurchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen zur \nModulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der \nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 141, S. 18; im Folgenden: VO (EG) Nr. \n796/2004) bestimmt. Demzufolge sind \"Dauergrünland\" Flächen, die durch Einsaat \noder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen \nGrünfutterpflanzen genutzt werden oder mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil \nder Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind.\n\n30\n\nGemessen an diesen normativen Vorgaben steht der Klägerin der klageweise \nverfolgte Anspruch zu. \n\n31\n\nBei dem Grundstück handelt es sich zunächst - was zwischen den Beteiligten \nunstreitig sein dürfte - im Grundsatz (objektiv) um eine \"beihilfefähige Fläche\" im \nSinne des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003. Es ist als Dauergrünland im Sinne \nvon Art. 2 a) VO (EG) Nr. 795/2004, Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004, das zum \nAnbau namentlich von Gras und konkret als Weide- bzw. Futterfläche genutzt wird, \nals landwirtschaftliche Fläche Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs. \n\n32\n\nAls solchermaßen (objektiv) beihilfefähige Fläche ist das Grundstück im Weiteren \nauch dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin (subjektiv) zuzuordnen. \n\n33\n\nAnknüpfungspunkt für die (subjektive) Zuordnung einer beihilfefähigen Fläche zu \neinem bestimmten landwirtschaftlichen Betrieb ist der von Art. 44 Abs. 2 VO (EG) \nNr. 1782/2003 verwendete Terminus des \"Nutzens\". Dieser Wortlaut legt die \nAnnahme nahe, dass eine landwirtschaftliche Fläche vorrangig demjenigen \nBetriebsinhaber zustehen soll, der diese Fläche in tatsächlicher Hinsicht nutzt, also \ntatsächlich bewirtschaftet, und nicht vorrangig demjenigen, der ein zivilrechtlich-\nvertraglich vermitteltes Besitzrecht an der Fläche hat. Denn hätte der Verord-\nnungsgeber beabsichtigt, die Prämienberechtigung an eine zivilrechtlich-vertragliche \nBerechtigung zu koppeln, hätte er dies im Normtext - etwa durch die Formulierung: \n\"Eine \"beihilfefähige Fläche ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als \nAckerland oder Dauergrünland berechtigt genutzt wird, ...\" - klar zum Ausdruck \ngebracht. Dass der Verordnungsgeber dies nicht getan hat, obwohl er den Begriff der \n\"Pacht\" als - wie sich auch den Erwägungsgründen 6, 14 und 17 der Verordnung \n(EG) Nr. 795/2004 entnehmen lässt - typischen Anwendungsfall einer Nutzungs-\nberechtigung an einer Fläche in Art. 2 h) VO (EG) Nr. 795/2004 umreißt, erlaubt den \nSchluss, dass es in dem zur Entscheidung gestellten Kontext nicht maßgeblich ist, ob \nder Nutzer der Fläche (zusätzlich) eine aus der Sicht des nationalen Zivilrechts \nrechtmäßig ausgestaltete vertragliche Nutzungsberechtigung innehat.\n\n34\n\nVgl. dazu auch Oberverwaltungsgericht des Landes \nSachsen-Anhalt (OVG des Landes Sachsen-Anhalt), Urteil vom \n22. Februar 2001 - 1 L 181/00 -, Die öffentliche Verwaltung \n(DÖV) 2001, 1053 = juris Rn. 22 ff. (zum Begriff des \"Erzeugers\" \ngemäß Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/1992 des Rates \nzur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter \nlandwirtschaftlicher Kulturpflanzen - ABl. L 181, S. 12 -; im \nFolgenden: VO (EWG) Nr. 1765/1992); Verwaltungsgericht (VG) \nOldenburg, Urteil vom 14. November 2006 - 12 A 277/05 -, juris \nRn. 23 (zum Begriff des \"Erzeugers\" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 \nder Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai \n1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger \nbestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen - ABl. L 160, S. 1); \nsiehe außerdem OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, \nUrteil vom 15. Juni 2005 - 2 L 66/02 -, juris Rn. 19 f. (auch zum \nErzeugerbegriff des Art. 2 VO (EWG) Nr. 1765/1992).\n\n35\n\nGegen diese Sichtweise spricht nicht - wie der Beklagte in seinem Schriftsatz \nvom 11. Dezember 2007 argumentiert -, dass Art. 2 b) VO (EG) Nr. 1782/2003 unter \neinem \"Betrieb\" die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten \nProduktionseinheiten versteht. Denn dem in dieser Vorschrift als allgemeine \nFestlegung in Ansatz gebrachten Begriff des \"Verwaltens\" ist nicht zu entnehmen, \ndass als prämienberechtigter \"Nutzer\" einer Fläche im konkreten \nNormzusammenhang des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 nur derjenige gelten \nkann, der einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Inbesitznahme einer Fläche hat. \n\n36\n\nAus systematischer Sicht lässt sich der Standpunkt, der Verordnungsgeber habe \ndie (subjektive) Zuordnung einer Fläche zu einem Betrieb primär an deren \ntatsächliche Nutzung, mithin tatsächliche Bewirtschaftung, binden wollen, überdies \nmit einem Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 unterstützen. \nDort werden den beihilfefähigen Futterflächen unter anderem auch \"gemeinsam \ngenutzte Flächen\" subsumiert, ohne dass gefordert würde, die jeweilige Nutzung \nmüsste im Wege einer zivilrechtlich-vertraglichen Nutzungsberechtigung \nvorgenommen werden. Auch verhält sich diese Regelung nicht zu dem \nzivilrechtlichen Verhältnis der gemeinsamen Nutzer zu der Fläche und zueinander, \nwas zusätzlich dafür spricht, dass es auf dieses nicht ankommen soll.\n\n37\n\nFür die hier vertretene Lesart spricht überdies der Sinn und Zweck der \nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003. Im 2. Erwägungsgrund zu der Verordnung heißt es, \ndie volle Zahlung von Direktbeihilfen sollte an die Einhaltung verbindlicher \nVorschriften in Bezug auf landwirtschaftliche Flächen, landwirtschaftliche Erzeugung \nund Tätigkeit gebunden sein. Durch diese Vorschriften sollten grundlegende \nAnforderungen des Umweltschutzes, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit \nund des Tierschutzes sowie der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen \nund ökologischen Zustand in die gemeinsamen Marktorganisationen einbezogen \nwerden. Würden diese Anforderungen nicht erfüllt, so sollten die Beihilfen von den \nMitgliedstaaten nach verhältnismäßigen, objektiven und abgestuften Kriterien ganz \noder teilweise entzogen werden. In diesem Sinne begründet Art. 3 VO (EG) Nr. \n1782/2003 grundlegende Anforderungen an einen Betriebsinhaber, statuiert Art. 4 \nVO (EG) Nr. 1782/2003 Grundanforderungen an die Betriebsführung in den \nBereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, formuliert Art. 5 VO (EG) Nr. \n1782/2003 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestanforderungen für den \nguten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sicherzustellen und bestimmt \nArt. 6 VO (EG) Nr. 1782/2003, dass der Gesamtbetrag der in dem betreffenden \nKalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003 \ngekürzt oder ausgeschlossen wird, wenn die Grundanforderungen an die \nBetriebsführung oder der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand aufgrund \neiner unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder \nUnterlassung nicht erfüllt werden. \n\n38\n\nDass die bei der Sanktion der Prämienkürzung oder des Prämienausschlusses \neinzuhaltenden Pflichten eines Betriebsinhabers letztlich nur von demjenigen \nbeachtet werden können, der die Fläche tatsächlich nutzt, also tatsächlich \nbewirtschaftet, muss aber Einfluss auf die (subjektive) Zuordnung einer Fläche nach \nArt. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 haben. In Anbetracht des in der Verordnung \n(EG) Nr. 1782/2003 vorgegebenen Ziels, die Flächen in gutem landwirtschaftlichen \nund ökologischen Zustand zu erhalten, soll die Betriebsprämie demnach primär \ndemjenigen Betriebsinhaber zugute kommen, der unmittelbar und faktisch durch \nseine Nutzung der Fläche für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen \nZustand derselben sorgt.\n\n39\n\nEin weiterer bei der Handhabung des Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 zu \nbedenkender Gesichtspunkt ist der der Verwaltungspraktikabilität, welcher deswegen \nvon einigem Gewicht ist, weil die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ausweislich ihres \n26. Erwägungsgrundes auch zur Verwaltungsvereinfachung beitragen soll. Die \nBeförderung dieses Ziels würde jedoch nicht unwesentlich erschwert, wenn die \nPrämienberechtigung für eine beihilfefähige Fläche prinzipiell vorrangig an die \nzivilrechtlich-vertraglichen Nutzungsberechtigung gekoppelt würde. Da deren \nWirksamkeit mitunter schwierig zu beurteilen sein kann, würde die Feststellung der \n(subjektiven) Zuordnung einer Fläche durch die Verwaltung und damit die \nabschließende Zuweisung von Zahlungsansprüchen dadurch übermäßig \nverkompliziert. Vorzugswürdig ist daher ein auch im Wege der Vor-Ort-Kontrollen, die \ngemäß Art. 23 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 die Verwaltungskontrollen zur \nÜberprüfung der Beihilfevoraussetzungen ergänzen sollen, unschwer feststellbares \näußeres Zuordnungsmerkmal wie das der faktischen Nutzung, d. h. faktischen \nBewirtschaftung, einer Fläche.\n\n40\n\nVgl. hierzu auch OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil \nvom 22. Februar 2001 - 1 L 181/00 -, DÖV 2001, 1053 = juris Rn. \n25.\n\n41\n\nNichtsdestoweniger bedarf die vorrangige Maßgeblichkeit der tatsächlichen \nNutzung bzw. tatsächlichen Bewirtschaftung für die (subjektive) Zuordnung einer \nbeihilfefähigen Fläche zu einem Betrieb indes der Korrektur bei einer offensichtlich \nangemaßten Besitzerstellung, wie sie etwa bei verbotener Eigenmacht im Sinne des \n§ 858 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegeben ist. Einem verbotene \nEigenmacht übenden Besitzer darf aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung für \ndie betreffende Fläche kein Prämienanspruch zugewiesen werden.\n\n42\n\nVgl. insofern auch OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil \nvom 22. Februar 2001 - 1 L 181/00 -, DÖV 2001, 1053 = juris Rn. \n27; VG Oldenburg, Urteil vom 14. November 2006 - 12 A 277/05 \n-, juris Rn. 23.\n\n43\n\nDarüber hinaus muss die zivilrechtlich-vertragliche Nutzungsberechtigung als \nKollisionsregel in Fällen der Doppelbeantragung von Flächen dann ergänzend \nherangezogen werden, wenn mehrere Nutzer dieselbe Fläche tatsächlich genutzt, \nalso tatsächlich bewirtschaftet haben, sofern kein Fall der gemeinsamen Nutzung \nnach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 vorliegt. In derartigen Fällen der \ntatsächlichen Doppelnutzung kann die Fläche einem Betrieb (subjektiv) nur zuge-\nordnet werden, wenn der Betriebsinhaber für diese Fläche allein zivilrechtlich-\nvertraglich nutzungsberechtigt ist.\n\n44\n\nVgl. dazu VG Oldenburg, Urteil vom 14. November 2006 - 12 \nA 277/05 -, juris Rn. 23.\n\n45\n\nGemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin einen Anspruch gegen den \nBeklagten auf Zuweisung von Zahlungsansprüche zur Beantragung der \nBetriebsprämie auch für das Grundstück Gemarkung T. , Flur , Flurstück , \nweil das Grundstück ihrem Betrieb nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 \n(subjektiv) zuzuordnen ist.\n\n46\n\nDenn die Klägerin hat das Grundstück ab dem 1. Januar 2005 im Rahmen ihres \nBetriebs in tatsächlicher Hinsicht genutzt, mithin tatsächlich bewirtschaftet.\n\n47\n\nSie hat substantiiert vorgetragen, dass sie die Bewirtschaftung des Grundstücks \nzu Beginn des Jahres 2005 aufgenommen habe, indem sie es ab diesem Zeitpunkt \nals Standweide für Pensionspferde benutzt habe. Untermauert hat sie ihr Vorbringen \nmit dem konkreten Hinweis auf die Arbeiten, die sie ausweislich ihres \nBetriebstagebuchs im Jahre 2005 auf dem Grundstück ausgeführt habe: Demzufolge \nhabe sie - wie sie in ihrem Schriftsatz vom 10. Oktober 2007 ausführt - die Flächen \nim Januar 2005 einschließlich eines Haflinger Wallachs der vorherigen Nutzerin des \nGrundstücks, der Familie E. , übernommen. Ebenfalls im Januar 2005 habe sie auf \ndie über-nommene Fläche zu dem besagten Haflinger Wallach eine Haflinger Stute, \neinen weiteren Haflinger Wallach und einen Island-Wallach gestellt. Des Weiteren sei \nder stark reparaturbedürftige Weidezaun von Februar bis März 2005 instand gesetzt \nworden. Im April 2005 habe eine Weidepflege mittels Weideschleppe zwecks \nVerteilung des Pferdedungs stattgefunden. Im selben Monat sei die Weidezaunlitze \nrepariert worden. In den Monaten von Mai bis September 2005 sei die Weidefläche \nmittels der Weidezaunlitze eingeteilt worden. Dieser Zeitraum sei auch dazu genutzt \nworden, um die abgeweideten Weideteile zu mulchen und mit der Weideschleppe zu \nbearbeiten. Gleichfalls von Mai bis September 2005 sei die Zaunlinie zum Zwecke \nder Freihaltung der Zaunlitze gemäht worden. Im Juni 2005 habe auf einem Teil der \nFläche eine Futtermittelbergung stattgefunden. Das Winterfutter sei im August 2005 \nim Pferdestall auf der Fläche eingelagert worden. Im September 2005 seien die \nSeitenwände des Pferdestalles repariert worden. Schließlich sei in den Monaten \nNovember und Dezember 2005 Pferdemist mit dem Ziel der Grunddüngung \nausgebracht worden. \n\n48\n\nAngesichts dieser einzelfallbezogenen Darlegungen kann ohne Weiteres von \neiner tatsächlichen Nutzung und Bewirtschaftung des Grundstücks durch die Klägerin \nvon Januar 2005 an ausgegangen werden.\n\n49\n\nDies gilt um so mehr, als die Angaben der Klägerin zur Übernahme des \nGrundstücks zum Beginn des Jahres 2005 durch die vom Gericht eingeholte - \ngleichfalls substantiierten - schriftliche Äußerung der Frau L. E. vom 7. \nDezember 2007 im Wesentlichen bestätigt werden. In der Äußerung der Frau E. \nheißt es, sie habe die in Rede stehende Weide bis Ende des Jahres 2004 genutzt. \nDa ihr letztverbliebenes Pferd auf keinen Fall allein auf der Weide habe stehen \nsollen, habe sie den Ehemann der Klägerin ca. im August 2004 gebeten, seine drei \nPferde - zwei Haflinger und ein Island-Pony - dazuzustellen. Ende 2004 habe sie sich \nzum Verkauf ihres letzten Pferdes entschlossen. Der Ehemann der Klägerin habe \ndaraufhin den Wunsch geäußert, ihren, Frau Dycks, Pachtvertrag zu übernehmen \nund habe diesbezüglich Frau N. -K1. I. kontaktiert. Der Sohn der Frau I. \nhabe ihr, Frau E. , gegenüber erklärt, seine Mutter habe ihn gebeten, die \nFormalitäten hinsichtlich des Pachtvertrags mit der Klägerin zu erledigen. Anfang des \nJahres 2005 habe der Ehemann der Klägerin die Weide übernommen. Seine Pferde \nseien auf der Weide geblieben; Frau E. habe diese, die ihren eigenen Pferden \nrecht ähnlich gesehen hätten, regelmäßig dort gesehen.\n\n50\n\nDiese detaillierten und stimmigen Sachverhaltsangaben hat der Beigeladene \nnicht zu erschüttern vermocht. Sein Vorbringen deckt sich insoweit mit ihnen, als er \ndas Grundstück nach eigener Aussage zu keinem Zeitpunkt unmittelbar selbst \ngenutzt und bewirtschaftet hat. Vielmehr trägt er vor, die Familie E. habe das \nGrundstück seit 1996 in seinem Namen und in seiner Verantwortung für ihre Pferde \ngenutzt, wobei er der Vorstellung unterlegen sei, dass die Pferde der Familie E. bis \nMärz 2007 auf der Weide in Kerperscheid gestanden hätten. Dass diese Annahme \nindes irrig war, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen. \n\n51\n\nSoweit der Beigeladene mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2007 vorträgt, es sei \nnicht unstreitig, dass es die Pferde der Klägerin gewesen seien, die sich im Jahr \n2005 auf dem Grundstück befunden hätten, kann dies die konkrete Darstellung der \ntatsächlichen Nutzungsverhältnisse durch die Klägerin und durch Frau E. , die eben \ndies übereinstimmend bekunden, nicht entkräften.\n\n52\n\nDie vorrangige Maßgeblichkeit des Kriteriums der tatsächlichen Nutzung bzw. \ntatsächlichen Bewirtschaftung für die (subjektive) Zuordnung einer beihilfefähigen \nFläche zu einem Betrieb bedarf vorliegend keiner Korrektur über zivilrechtliche \nWertungen. \n\n53\n\nDie Klägerin hat sich ihre Besitzerstellung an dem Grundstück nicht offensichtlich \neigenmächtig angemaßt. Sie hat keine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 \nAbs. 1 BGB geübt, sondern im Gegenteil aufgrund des augenscheinlich wirksam \nzustande gekommenen Pachtvertrags vom 28. Dezember 2004, durch den ihr ab \ndem 1. Januar 2005 für die Dauer von fünf Jahren ein Nutzungsrecht an dem \nGrundstück eingeräumt wurde, ein Recht zum Besitz an demselben.\n\n54\n\nSchließlich muss die zivilrechtlich-vertragliche Nutzungsberechtigung an dem \nGrundstück trotz des Vorliegens einer Doppelbeantragung auch nicht als \nKollisionsregel herangezogen werden. Denn dies ist auch in Fällen der Doppel-\nbeantragung im Anschluss an das oben Gesagte nur dann notwendig, wenn - anders \nals hier - mehrere Nutzer dieselbe Fläche tatsächlich doppelt genutzt, also tat-\nsächlich doppelt bewirtschaftet, haben.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der \nBilligkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 \nVwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit \nkeinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n56\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, \nAbs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-03/6-k-898-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 858","ref_norm":"858","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-03/6-k-898-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258739","retrieved":"2026-07-09 02:23:29.651496+00:00"}}