{"status":"available","doknr":"OLD258749","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0102.6K1456.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-01-02","aktenzeichen":"6 K 1456/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nUnter dem 28. April 2005 beantragte der Kläger beim Beklagten die Festsetzung \nund Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die Gewährung der \nBetriebsprämie.\n\n3\n\nAm 13. Mai 2005 beantragte er beim Beklagten - als Anlage 40 zum \n\"Zuweisungsantrag 2005\" - zudem die Berücksichtigung eines Härtefalles nach Art. \n40 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 \nmit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen \nAgrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher \nBetriebe (Amtsblatt L 270, S. 1; im Folgenden: VO (EG) Nr. 1782/2003) bei der \nBerechnung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Seine Produktion sei im \nBezugszeitraum der Jahre 2000 bis 2002 durch höhere Gewalt bzw. \naußergewöhnliche Umstände in der Gestalt \"vergleichbar schwerwiegender, die \nProduktion beeinträchtigender Ereignisse beeinträchtigt\" gewesen. Er beantrage \ndaher, dass sein betriebsindividueller Betrag (BIB) auf der Basis hiervon nicht \nbetroffener Jahre berechnet werde. Dazu führte er weiter aus, für das Jahr 2000 \nseien die 147 beantragten Schlachtprämien für Rindfleischerzeuger nicht ausgezahlt \nworden. Diese Tiere hätten in der BIB-Mitteilung gefehlt. Die Ermittlung des Drei-\nJahres-Durchschnitts ohne die \"Antragstiere 2000\" stelle eine erhebliche Härte dar, \nda diese Tiere nunmehr für die Jahre von 2005 bis 2012 unberücksichtigt blieben. \nDieser außergewöhnliche Umstand sei über den Härtefallantrag zu korrigieren.\n\n4\n\nHintergrund dessen ist, dass der Beklagte mit Bescheid vom 10. August 2001 die \nAnträge des Klägers auf Zahlung einer \"Sonderprämie 2000\" für Rindfleischerzeuger \ngemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die \ngemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (Amtsblatt L 160, S. 21; im \nFolgenden: VO (EG) Nr. 1254/1999) mit der Begründung abgelehnt hatte, dass der \nKläger gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1254/1999 von der Gewährung der Prämie \nausgeschlossen sei, weil bei Tieren aus seinem Rinderbestand die Verwendung von \nClenbuterol - und damit der Rückstand eines verbotenen Stoffes - festgestellt worden \nsei. Die nach erfolglosem Widerspruch auf die Gewährung der Sonderprämie für \nRindfleischerzeuger für das Wirtschaftsjahr 2000 gerichtete, unter dem Aktenzeichen \n3 K 1842/02 geführte Klage des Klägers hatte die vormals zuständige 3. Kammer \ndes erkennenden Gerichts mit Urteil vom 17. November 2004 - 3 K 1842/02 - \nabgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, es könne kein Zweifel daran \nbestehen, dass der Kläger wegen des im Jahre 2000 festgestellten Rückstandes von \nClenbuterol bei zehn weiblichen und sechzehn männlichen Rindern von der \nSchlachtprämie für das Wirtschaftsjahr 2000 ausgeschlossen gewesen sei. Soweit \nder Kläger einen zulässigen therapeutischen Einsatz von Clenbuterol einwende, \nblieben seine Angaben ohne Substanz und böten keinen hinreichenden Anlass, dem \nVortrag weiter nachzugehen. \n\n5\n\nMit Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid vom 18. April 2006 wies der \nBeklagte dem Kläger Zahlungsansprüche zur Beantragung der Betriebsprämie zu. In \nder \"Anlage Sonderfall\" heißt es, die Anlage 40 zum Zuweisungsantrag sei \"wegen \nfehlender Angaben/Nachweise\" abgelehnt worden. \n\n6\n\nDer Kläger erhob am 11. Mai 2006 Widerspruch. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006, zugestellt am 1. September \n2006, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Härtefall im Sinne von Art. 40 \nAbs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 sei nicht gegeben. Der Tatbestand eines \n\"vergleichbar schwerwiegenden, die Produktion beeinträchtigenden Ereignisses\" sei \nnicht erfüllt. Soweit der Kläger vortrage, dass er die illegale Verwendung von \nClenbuterol nicht habe steuern können, habe er sich nicht entlasten können. Das \nEreignis sei zwingend seinem Zuständigkeitsbereich zuzuordnen. Der Zweck der \nVerordnung (EG) Nr. 1254/1999 würde überdies konterkariert, wenn man die \nNichtgewährung der Prämie im Jahr 2000 über die Härtefallregelung des Art. 40 Abs. \n4 VO (EG) Nr. 1782/2003 bei der Beantragung der Betriebsprämie kompensieren \nkönnte. Der Kläger solle zwingend von jeglicher Subventionsgewährung mit Bezug \nzum Wirtschaftsjahr 2000 ausgeschlossen werden. \n\n8\n\nDer Kläger hat am Montag, dem 2. Oktober 2006, Klage erhoben.\n\n9\n\nZur Begründung trägt er vor, er habe einen Anspruch auf Zuweisung eines \nhöheren betriebsindividuellen Betrags. Die derzeitige Betriebsprämienregelung sei \ndarauf gerichtet, den Prämienbezug der landwirtschaftlichen Betriebe umzustellen \nund von der Produktion zu entkoppeln. Dadurch solle der Verwaltungsaufwand für \ndie Bearbeitung der Prämienanträge verringert und eine umweltgerechte \nLandwirtschaft gefördert werden. Die betroffenen Landwirte sollten durch diese \nUmstellung der Prämien nicht benachteiligt oder sogar bestraft werden. Die \nSystemumstellung zu einem neuen Prämiensystem solle den Fortbestand der \nLandwirtschaft und der landwirtschaftlichen Betriebe sicherstellen. Die \nSanktionierung wegen der Feststellung von Clenbuterol im Jahre 2000 sei im selben \nJahr ausgesprochen und mit der kompletten Einkürzung der Prämien für das Jahr \n2000 abschließend und endgültig sanktioniert worden. Es entspreche nicht dem Sinn \nund Zweck der vorstehend skizzierten Grundzüge der Reform der Gemeinsamen \nAgrarpolitik, den Kläger ein weiteres Mal zu sanktionieren. Dies verstoße auch gegen \ndas Verbot der Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG). \nBestätigt werde dieser Befund durch Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 der \nEuropäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten \n(EMRK). Somit sei der Kläger bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages \nso zu stellen, als sei die Sanktion im Jahre 2000 nicht ausgesprochen worden. Hätte \nes die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht gegeben, hätte er für die Zukunft \nungekürzte Prämienansprüche erhalten. Es sei unbillig, ihn dafür, dass er während \ndes Referenzzeitraums sanktioniert gewesen sei, über das Jahr 2005 hinaus zu \nbenachteiligen. Der Prämienverlust beruhe insofern auf höherer Gewalt bzw. auf \nsonstigen besonderen Umständen. Dies gelte um so mehr, als er im Jahre 2000 von \nder Feststellung des Clenbuterols im Haarkleid der Rinder ebenso überrascht \ngewesen sei wie der Beklagte. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Abänderung des Festsetzungs- und \nZuweisungsbescheids vom 18. April 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 28. August 2006 zu verpflichten, \nihm gemäß seinem Antrag vom 28. April 2005 auf Festsetzung \nund Zuweisung von Zahlungsansprüchen und dem Antrag vom \n13. Mai 2005 auf Anerkennung eines Härtefalls (Anlage 40) den \nbetriebsindividuellen Betrag auf der Basis nicht durch höhere \nGewalt oder außergewöhnliche Umstände \n(Nichtberücksichtigung von Antragstieren im Jahr 2000) \nbetroffener Kalenderjahre zu erhöhen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr verteidigt die ablehnenden Bescheide.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 \nHefte) Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der \nbeigezogenen Gerichtsakten 3 K 1841/02 und 3 K 1842/02.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nÜber die Klage wird im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und \n3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung \ndurch den Berichterstatter entschieden.\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n19\n\nDer Festsetzungs- und Zuweisungsbescheid des Beklagten vom 18. April 2006 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2006 ist insoweit \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO), als darin abgelehnt wird, den betriebsindividuellen Betrag auf der Basis nicht \ndurch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände betroffener Kalenderjahre \nzu erhöhen.\n\n20\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf eine härtefallbedingte Erhöhung des \nbetriebsindividuellen Betrags unter Berücksichtigung der \"Sonderprämie 2000\" für \nRindfleischerzeuger gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.\n\n21\n\nGemäß Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 kann ein Betriebsinhaber, dessen \nProduktion im Bezugszeitraum, der gemäß Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 die \nKalenderjahre 2000, 2001 und 2002 umfasst, durch vor diesem Zeitraum oder \nwährend dieses Zeitraums eingetretene Fälle höherer Gewalt oder \naußergewöhnliche Umstände beeinträchtigt wurde, abweichend von Art. 37 VO (EG) \nNr. 1782/2003 - nach Absatz 1 dieser Vorschrift entspricht der Referenzbetrag für die \nBestimmung des Beihilfebetrags, den ein Betriebsinhaber in Anspruch nehmen kann, \ndem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein \nBetriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI in jedem \nKalenderjahr des Bezugszeitraums bezogen hat - beantragen, dass der \nReferenzbetrag auf der Basis des/der durch die höhere Gewalt oder die \naußergewöhnlichen Umstände nicht betroffenen Kalenderjahre(s) berechnet wird. \n\n22\n\nAls höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände werden von der \nzuständigen Behörde gemäß Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 unter anderem \nanerkannt: \n\n23\n\na) Tod des Betriebsinhabers,\n\n24\n\nb) länger andauernde Berufsunfähigkeit des \nBetriebsinhabers,\n\n25\n\nc) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche \nFläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht,\n\n26\n\nd) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des \nBetriebs,\n\n27\n\ne) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des \nTierbestands des Betriebsinhabers.\n\n28\n\nAus der Wendung \"unter anderem\" ergibt sich, dass die vorstehende Aufzählung \nanerkennungsfähiger Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im \nText der Verordnung nicht abschließend ist, also auch andere als die ausdrücklich \ngenannten Ereignisse als höhere Gewalt bzw. außergewöhnliche Umstände \nanerkannt werden können, so sie diesen gleichzustellen sind. \n\n29\n\nBei der zur Beantwortung dieser Frage - auch im Lichte höherrangigen Rechts - \nvorzunehmenden Auslegung des Begriffs der \"höheren Gewalt oder \naußergewöhnlichen Umstände\" ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass dieser \nBegriff in den verschiedenen Rechtsgebieten und Anwendungsbereichen nicht völlig \nden gleichen Inhalt hat, sondern seine Bedeutung nach dem rechtlichen Rahmen zu \nbestimmen ist, in dem er jeweils seine Wirkung entfalten soll.\n\n30\n\nVgl. Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 18. Juli \n2007 - M 18 K 06.4239 -, juris Rn. 20 unter Hinweis auf \nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil \nvom 11. Juli 1968 - C-4/68 - (Firma Schwarzwaldmilch GmbH), \njuris.\n\n31\n\nDies vorangestellt, setzt die Annahme \"höherer Gewalt\" bzw. \n\"außergewöhnlicher Umstände\" in dem in Rede stehenden Normzusammenhang \nnach einem vor allem an Wortlaut und Sinn und Zweck des Art. 40 Abs. 1, Abs. 4 VO \n(EG) Nr. 1782/2003 ausgerichteten Verständnis voraus, dass ungewöhnliche, vom \nWillen des Betriebsinhabers unabhängige produktionsbeeinträchtigende tatsächliche \nSchwierigkeiten vorliegen, die selbst bei Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt \ndurch den Betriebs-inhaber als unvermeidbar erscheinen.\n\n32\n\nVgl. VG München, Urteil vom 18. Juli 2007 - M 18 K 06.4239 \n-, juris Rn. 20; VG Augsburg, Urteil vom 24. Juli 2007 - Au 3 K \n06.1144 -, juris Rn. 20.\n\n33\n\nFür die Begriffsinterpretation muss im Anschluss daran weiterhin der \nsystematische Gesichtspunkt leitend sein, dass alle in Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. \n1782/2003 aufgeführten Fallgruppen dadurch gekennzeichnet sind, dass entweder \nein (tatsächliches produktionsbeeinträchtigendes) Ereignis vorliegt, das unmittelbar \nden Betriebs-inhaber als Person betrifft oder ein (tatsächliches \nproduktionsbeeinträchtigendes) Ereignis unmittelbar auf den Betrieb einwirkt.\n\n34\n\nVgl. VG München, Urteil vom 18. Juli 2007 - M 18 K 06.4239 \n-, juris Rn. 21.\n\n35\n\nUnter Anwendung dieses Maßstabs scheidet die Annahme eines Falles \"höherer \nGewalt\" bzw. \"außergewöhnlicher Umstände\" vorliegend aus. \n\n36\n\nWeder ist einer der in Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 exemplarisch \naufgezählten Fälle gegeben, noch ist ein ungeschriebener, ihnen gleichzustellender \nFall \"höherer Gewalt\" bzw. \"außergewöhnlicher Umstände\" anzuerkennen.\n\n37\n\nZunächst vermag die Feststellung des verbotenen Stoffes Clenbuterol bei \nRindern aus dem Bestand des Klägers im Jahr 2000 die Annahme eines Falles \n\"höherer Gewalt\" bzw. \"außergewöhnlicher Umstände\" nicht zu begründen. Dieser \nUmstand stellt kein von Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 verlangtes \nproduktionsbeeinträchtigendes Ereignis dar, sondern führte zu der rein rechtlichen \nKonsequenz des - wie im Urteil der vormals zuständigen 3. Kammer des \nerkennenden Gerichts vom 17. November 2004 - 3 K 1842/02 - ausgeführt - \nrechtmäßigen Prämienausschlusses für das Wirtschaftsjahr 2000. \n\n38\n\nDemzufolge kann auch der Prämienausschluss als solcher nicht als Fall \"höherer \nGewalt\" oder \"außergewöhnlicher Umstände\" betrachtet werden. Denn bei einem \n- wie hier durch Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1254/1999 - normativ vorgegebenen \nPrämienausschluss handelt es sich eben weder um ein \nproduktionsbeeinträchtigendes, noch um ein tatsächliches Ereignis, das auf den \nBetrieb des Klägers eingewirkt hat.\n\n39\n\nIn Fortführung dieser Gedankenlinie kann ein Fall \"höherer Gewalt\" bzw. \n\"außergewöhnlicher Umstände\" bereits im Ansatz auch nicht in der durch den Erlass \nder Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 umgesetzten Reform der Gemeinsamen \nAgrarpolitik als Ganzer gesehen werden, die - wie es etwa im 24. und 25. \nErwägungsgrund zur vorgenannten Verordnung erläutert wird - die Direktzahlung von \nder Produktion entkoppelt und verschiedene bestehende Direktzahlungen an die \nBetriebsinhaber in einer einzigen Zahlung kombiniert. Für den Kläger wirkt sich diese \nSystemumstellung aufgrund des in Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten, als \nBerechnungsgrundlage dienenden Bezugszeitraums lediglich \nregelungssystemimmanent nachteilig aus, weil der Prämienausschluss für das \nWirtschaftsjahr 2000 den für ihn von dieser Ausgangsbasis aus errechneten \nbetriebsindividuellen Betrag schmälert.\n\n40\n\nEine entgegengesetzte Sicht, die den Kläger von den Folgen der \nSystemumstellung teilweise freistellen wollte, käme überdies zum einen einem \nSchutz des Vertrauens des Betriebsinhabers in den Fortbestand einer \nMarktorganisation gleich, den es nicht gibt. Zwar zählt der Grundsatz des \nVertrauensschutzes zu den tragenden Grundsätzen der Europäischen Gemeinschaft. \nJedoch sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer \nbestehenden Situation zu vertrauen. Die Gemeinschaftsorgane können diese im \nRahmen ihres Ermessens ändern, und zwar insbesondere auf einem Gebiet wie dem \nder Gemeinsamen Marktorganisation, deren Zweck eine ständige Anpassung an die \nVeränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt.\n\n41\n\nVgl. dazu EuGH, Urteile vom 15. Juli 2004 - C-37/02 und \nC-38/02 - (Di Lenardo und Dilexport), juris, und vom 6. Juli 2000 \n- C-402/98 -, juris.\n\n42\n\nZum anderen liefe diese Sichtweise auf eine Etablierung eines \"sozialrechtlichen \nHerstellungsanspruchs\" im Betriebsprämienrecht hinaus, der im allgemeinen \nVerwaltungsrecht und insbesondere im Subventionsrecht bislang nicht anerkannt \nist,\n\n43\n\nvgl. dazu etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, \nUrteil vom 11. März 2003 - 10 S 2188/01 -, juris Rn. 77 (zur \nSonderprämie für junge männliche Rinder),\n\n44\n\nund für dessen Anwendung hier auch weder Regelungslücke noch Bedürfnis \nbestehen, \n\n45\n\nvgl. zum Erfordernis einer Regelungslücke für die \nAnwendbarkeit des richterrechtlich entwickelten \nHerstellungsanspruchs: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 18. April 1997 - 8 C 38/95 -, Neue Juristische \nWochenschrift 1997, 2966 = juris,\n\n46\n\nweil Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 eine abschließende Regelung zum \nHärtefallausgleich bereitstellt.\n\n47\n\nDie Nichtanerkennung des Vorliegens \"höherer Gewalt\" bzw. \n\"außergewöhnlicher Umstände\" verstößt im Fall des Klägers auch nicht gegen \nhöherrangiges Recht.\n\n48\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers ist der Grundsatz \"ne bis in idem\" dadurch \nnicht verletzt.\n\n49\n\nDie Anwendung des Grundsatzes \"ne bis in idem\", der ein tragender Grundsatz \nauch des Europäischen Gemeinschaftsrechts ist, hängt von der dreifachen \nVoraussetzung der Identität des Sachverhalts, des Zuwiderhandelnden und des \ngeschützten Rechtsguts ab. Er verbietet es somit, dieselbe Person mehr als einmal \nwegen desselben rechtswidrigen Verhaltens zum Schutz desselben Rechtsguts mit \neiner Sanktion zu belegen.\n\n50\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - C-204/00 (Aalborg \nPortland A/S), C-205/00 (Irish Cement Ltd), C-211/00 (Ciment \nfrancais SA), C-213/00 (Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento \nSpA), C-217/00 (Buzzi Unicem SpA), C-219/00 (Cementir-\nCementerie del Tirreno SpA) -, juris (Leitsatz 14).\n\n51\n\nGemessen an diesen Vorgaben liegt in der Nichtanerkennung eines Falles von \n\"höherer Gewalt\" oder \"außergewöhnlicher Umstände\" aufgrund der \nNichtberücksichtigung der Sonderprämie für Rindfleischerzeuger für das \nWirtschaftsjahr 2000 bei der Berechnung des Referenzbetrags nach Art. 37 VO (EG) \nNr. 1782/2003 für den Kläger kein Verstoß gegen den Grundsatz \"ne bis in idem\". \nDenn diese Nichtberücksichtigung - und damit auch die Nichtanerkennung eines \nHärtefalls, welche die Nichtberücksichtigung gleichsam perpetuiert - stellt keine \nSanktion wegen eines rechts-widrigen Verhaltens dar. Sie knüpft nicht (erneut) an \nden Ausschlusstatbestand des Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1254/99 an, sondern ist - \nwie schon angesprochen - dem Regelungskonzept der Art. 37 ff. VO (EG) Nr. \n1782/2003 für die Bestimmung des betriebsindividuellen Betrags immanent und wirkt \nsich lediglich mittelbar-faktisch nachteilig, weil die Betriebsprämie verringernd, für \nden Kläger aus.\n\n52\n\nNichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des klägerseits ins Feld \ngeführten Art. 103 Abs. 3 GG. \n\n53\n\nDieser bestimmt, dass niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen \nStrafgesetze mehrmals bestraft werden darf. \n\n54\n\nVorliegend geht es indessen bereits nicht um eine Mehrfachbestrafung aufgrund \neines \"allgemeinen Strafgesetzes\". Die Vorschrift des Art. 103 Abs. 3 GG enthält kein \numfassendes Verbot, aus Anlass eines Sachverhalts verschiedene Sanktionen zu \nverhängen, sondern verbietet nur die wiederholte strafrechtliche Ahndung ein und \nderselben Tat\n\n55\n\nVgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. \nSeptember 1995 - 2 BvR 1734/90 -, Neue Zeitschrift für \nStrafrecht-Rechtsprechungsreport 1996, 122.\n\n56\n\nAus dem entsprechendem Grund führt auch Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 der \nEuropäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten \nnicht zu einem anderen Resultat.\n\n57\n\nLetztlich erweist sich die hier vertretene Anwendung des Begriffs der \"höheren \nGewalt\" bzw. \"außergewöhnlichen Umstände\" auf den zu entscheidenden Fall auch \nals verhältnismäßig. \n\n58\n\nNamentlich trifft die Nichtanerkennung eines Härtefalls nach Art. 40 Abs. 1, Abs. \n4 VO (EG) Nr. 1782/2003 den Betrieb des Klägers nicht wirtschaftlich unangemessen \nhart. Denn auch ohne die Anerkennung eines Härtefalls gewährte der Beklagte dem \nKläger aufgrund seines Antrags auf Auszahlung der Betriebsprämie vom 28. April \n2005 mit Bescheid vom 30. Juni 2006 noch eine Betriebsprämie in Höhe von \n47.836,62 EUR. \n\n59\n\nDass der Betrieb des Klägers bei einer Nichterhöhung des betriebsindividuellen \nBetrags entgegen dem Klagebegehren existentiell bedroht wäre, hat der Kläger auch \nim Erörterungstermin vom 12. Dezember 2007 nicht vorgetragen und ergibt sich auch \nnicht aus den Akten.\n\n60\n\nDem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers, zum Beweis der Tatsache \nseiner schweren und unerträglichen Betroffenheit bei einer Nichtannahme des \nHärtefalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben, \nwar deshalb nicht nachzugehen.\n\n61\n\nEin hilfsweise gestellter Beweisantrag bedeutet der Sache nach nur eine bloße \nAnregung an das Gericht zu weiterer Sachverhaltsermittlung im Sinne des § 86 \nAbs. 1 VwGO, der es nur nachzugehen braucht, wenn sich die Notwendigkeit der \nangeregten Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.\n\n62\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 9 B 254/96 \n-, juris Rn. 3.\n\n63\n\nDies war vorliegend - wie dargelegt - jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat im \nVerfahren zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass die streitgegenständliche \nNichtannahme eines Härtefalls seinen Betrieb wirtschaftlich schwer und unerträglich, \nd. h. existentiell, treffen würde. Da eine solche Folge auch sonst nicht ersichtlich ist, \nwar die angeregte Beweisaufnahme nicht durchzuführen.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258749","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-02/6-k-1456-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258749","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258749","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-01-02/6-k-1456-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258749","retrieved":"2026-07-09 02:23:30.409965+00:00"}}