{"status":"available","doknr":"OLD259160","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:1212.9NC11.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"9 Nc 11/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Anträge werden abgelehnt.\n\n Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des jeweiligen \nVerfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Verfahren auf 3.750,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G R Ü N D E :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) besitzen \ndie allgemeine Hochschulreife und erstreben die Zulassung zum Studium der \nHumanmedizin im Wintersemester 2007/2008 an der Rheinisch-Westfälischen \nTechnischen Hochschule (RWTH) Aachen im Modellstudiengang Medizin, erster \nStudienabschnitt (kapazitätsrechtlich: Vorklinischer Studienabschnitt).\n\n4\n\nMit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzten Zulassungszahlen \nfür das dritte (nur Verfahren 9 Nc 202/07, 9 Nc 307/07, 9 Nc 353/07 und 9 Nc \n354/07) bzw. erste Fachsemester erschöpften die tatsächlich vorhandene \nAusbildungskapazität nicht, beantragen die Antragsteller jeweils,\n\n5\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, sie - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich \nanzuordnenden Losverfahrens - zum Studium der \nHumanmedizin im Wintersemester 2007/2008 im dritten \nFachsemester (nur Verfahren 9 Nc 202/07, 9 Nc 307/07, 9 Nc \n353/07 und 9 Nc 354/07) bzw. als Studienanfänger \nzuzulassen.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; er hat in diesem \nRahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte \nHumanmedizin - Vorklinik - vorgelegt.\nII.\n\n7\n\nDie Anträge auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen sind \nunbegründet.\n\n8\n\nDie Zahl der Studienplätze im ersten Fachsemester hat der Minister für \nInnovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes \nNordrhein-Westfalen (MIWFT) durch Verordnung über die Festsetzung von \nZulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für \ndas Wintersemester 2007/2008 vom 6. Juli 2007 (GV. NRW. S. 262) auf 256 \nfestgesetzt.\n\n9\n\nFür das dritte Fachsemester hat der MIWFT durch Verordnung über die \nFestsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren \nFachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum \nStudienjahr 2007/2008 vom 23. August 2007 (GV. NRW. S. 330) für das \nWintersemester 2007/2008 eine Kapazität von 243 Studienplätzen festgesetzt.\n\n10\n\nNach Mitteilung des Antragsgegners vom 29. November 2007 sind 258 \nStudenten für das erste, 247 für das dritte und 1 für das vierte Semester \neingeschrieben. \n\n11\n\nEine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.\n\n12\n\nDie Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als \ngeeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die \nCurricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen \n(Kapazitätsverordnung - KapVO -) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV \nNRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. \n544), aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, \nausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Dabei wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 \nKapVO der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und \neinen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt \nbis zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der \nApprobationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405 - ÄAppO n.F. -) \nund der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der \nÄrztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 ÄAppO n.F. umfasst. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO sind dann zur Berechnung \nder jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin die Lehreinheiten \nVorklinische Medizin - umfassend das erste bis vierte Fachsemester -, Klinisch-\ntheoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden.\nDas Lehrangebot in der Lehreinheit Vorklinik der RWTH Aachen beträgt gemäß der \nKapazitätsermittlung des MIWFT vom 15. Oktober 2007 zum Berechnungsstichtag \n15. September 2007 wie im Vorjahr insgesamt 269 Deputatstunden (DS) bei 45 \nStellen. Diese werden gebildet von 5 Universitätsprofessoren (W3) und \n6 Universitätsprofessoren (W2) mit jeweils 9 DS, 5 Oberassistenten (C2) mit je 7 DS, \n15 Wissenschaftlichen Assistenten (C1) mit je 4 DS, 3 Amtsräten ohne ständige \nLehraufgaben mit je 5 DS, 7 Wissenschaftlichen Angestellten mit befristeten \nArbeitsverträgen mit je 4 DS und 4 Wissenschaftlichen Angestellten mit unbefristeten \nArbeitsverträgen mit je 8 DS. Dabei entsprechen die angesetzten \nLehrverpflichtungen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und \nFachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV. \nNRW. S. 518), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2007 (GV. NRW. S. \n198).\n\n13\n\nDie Kammer hat anhand der vorgelegten Arbeitsverträge sowie der Auflistung \ndes Antragsgegners über die Wissenschaftlichen Angestellten der Lehreinheit \nVorklinik überprüft, ob jeweils ein hinreichender sachlicher Grund für die Befristung \nbzw. die Befristungsdauer im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über befristete \nArbeitsverträge in der Wissenschaft - Wissenschaftszeitvertragsgesetz - [Art. 1 des \nGesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I 506)] vorliegt; dies ist der Fall.\n\n14\n\nEine Erhöhung des Lehrangebotes aufgrund § 10 KapVO (Lehrauftragsstunden) \nwurde vom MIWFT mangels entsprechender Meldungen nicht vorgenommen. Dies \nist bei der gebotenen summarischen Überprüfung nicht zu beanstanden.\n\n15\n\nVon dem Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO der sog. Dienstleistungsexport, \nden die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Zahnmedizin erbringt, in Abzug zu \nbringen. Der Anteil am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studienganges \nZahnmedizin, der von der Lehreinheit Vorklinik erbracht wird, in Höhe von 0,87 ist \n- wie auch in den vorhergehenden Berechnungszeiträumen - nicht zu beanstanden. \nAusgehend von einer für die Lehreinheit Zahnmedizin bestimmten Kapazität - ohne \nSchwundausgleich - von 58 Studenten ergibt sich ein Dienstleistungsexport von \n0,87 x 29,0 = 25,23 DS.\n\n16\n\nSomit besteht ein halbjährliches Lehrangebot von (269 - 25,23 =) 243,77 DS, \nwas zu einem bereinigten jährlichen Lehrangebot von (243,77 DS x 2 =) 487,54 DS \nführt. \n\n17\n\nDer für die Berechnung der Ausbildungskapazität des weiteren maßgebliche \nCurricularnormwert für den Studiengang Vorklinische Medizin beträgt gemäß der \nAnlage 2 zu § 13 KapVO 2,42. Hierin sind nach der Kapazitätsermittlung des MIWFT \nFremdanteile von 0,44 (0,02 für die Klinisch-theoretische Medizin und je 0,14 für \nPhysik, Chemie und Biologie) enthalten, während der Eigenanteil 1,98 beträgt. Diese \nseit dem Wintersemester 2003/2004 mit der Einführung des Modellstudiengangs an \nder RWTH Aachen geltenden Ansätze hat die Kammer in ihrem Beschluss vom \n28. Januar 2004 - 9 L 820/03.NC u.a. - bestätigt, auf den wegen der weiteren \nEinzelheiten und vor allem im Hinblick auf den an der RWTH praktizierten \nModellstudiengang Bezug genommen wird. Diesen rechtlichen Ansatz haben auch \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen \nBeschlüssen vom 31. März 2004 (13 C 75/04, betr. Beschwerden) und vom 28. Mai \n2004 (13 C 20/04 u.a., betr. Gegenvorstellungen) sowie das \nBundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 31. August 2004 (1 BvR \n1480/04) geteilt.\n\n18\n\nDie Kammer hat daran in ihren Entscheidungen zu den Wintersemestern \n2004/2005, 2005/2006 und 2006/2007 festgehalten und sieht keinen Anlass, hiervon \nfür das vorliegende Wintersemester 2007/2008 abzuweichen.\n\n19\n\nDas bereinigte jährliche Lehrangebot von 487,54 DS ist nach Formel 5 der \nAnlage 1 zur KapVO durch den gewichteten Curricularanteil zu dividieren. Danach \nbeträgt die jährliche Aufnahmekapazität 487,54 : 1,98 = 246,32, gerundet 246 \nStudenten. Eine Erhöhung nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) hat \nder Antragsgegner auch dieses Mal vorgenommen, da nach seinen Berechnungen \naufgrund der Studentenstatistik der RWTH Aachen ein Schwund zu verzeichnen war. \nDen Schwundausgleichsfaktor hat er mit 1/0,9563, gerundet 1/0,96, ermittelt, so dass \nsich eine Studienanfängerzahl von 246 : 0,96 = 256,25 und gerundet 256 ergibt.\n\n20\n\nSomit verbleibt es für das erste Fachsemester bei der - auch festgesetzten - \nZulassungszahl von 256 Studienplätzen. Diese sind nach der Mitteilung des \nAntragsgegners durch die vorgenommenen 258 Einschreibungen im ersten \nFachsemester bereits vergeben; es liegt sogar eine Überbuchung um 2 vor.\n\n21\n\nEine Erhöhung der Studienanfängerzahl kommt bei summarischer Prüfung auch \nnicht - wie z.T. vorgetragen - wegen der Einführung von Studienbeiträgen sowie der \nRegelungen des sog. \"Hochschulpakts 2020\" in Betracht.\n\n22\n\nHinsichtlich der Studienbeiträge ist bereits darauf zu verweisen, dass diese \nEinnahmen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und \nHochschulabgaben (StBAG NRW) \"Mittel Dritter\" sind. Dies bedeutet, dass es sich \ndabei nicht um nach Maßgabe des Landeshaushaltes gemäß §§ 2 Abs. 3 Satz 3, 5 \nAbs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Hochschulgesetz - HG) bereitgestellte Mittel handelt, sondern um sog. Drittmittel, die \nkapazitätsneutral sind. Sie sind wie etwa Drittmittelbedienstete (vgl. dazu: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai \n2004 - 13 C 20/04 -) bei der Kapazitätsberechnung im Lehrangebot nicht zu \nberücksichtigen. Zudem sind diese Einnahmen gem. § 2 Abs. 2 StBAG NRW \nzweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie \nfür die Ausgleichszahlungen an den Ausfallfonds nach § 17 Abs. 3 Satz 3 zu \nverwenden. Ziel der Erhebung ist dabei gem. § 2 Abs. 1 StBAG NRW, mit \nStudienbeiträgen zu einem effizienten und hochwertigen Studium, zur Profilbildung \nder Hochschule und zum Wettbewerb unter den Hochschulen beizutragen, somit zur \nVerbesserung der Studienqualität, nicht etwa zur Erhöhung der \nStudienanfängerzahlen.\n\n23\n\nHinsichtlich des \"Hochschulpakts 2020\" ist zwar nach der \n\"Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt \n2020\" vom 20. August 2007 (veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. \nSeptember 2007, S. 7480) als deren Ziel festgehalten, in den Jahren 2007 bis 2020 \neiner steigenden Zahl von Studienberechtigten durch Schaffung zusätzlicher \nStudienanfängerplätze ein qualitativ hochwertiges Hochschulstudium zu ermöglichen, \nohne dass allerdings Vorgaben für bestimmte Studiengänge gemacht würden. Nach \nder Ziel- und Leistungsvereinbarung 2007-2010 zwischen der RWTH Aachen und \ndem MIWFT vom 31. Oktober 2007 nimmt die RWTH Aachen in Änderung der \nVereinbarung vom 19. Dezember 2006 dabei in der Form teil, dass von den 53 \nzusätzlichen Studienanfängerinnen und -anfängern im Jahre 2007 zunächst 43 auf \ndie Fächergruppen Mathematik, Ingenieur- und Naturwissenschaft und Technik \nentfallen. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners sind 10 Studienplätze auf die \nFächergruppe Sprach- und Kulturwissenschaft verteilt worden; ein zusätzliches \nStudienplatzangebot in der Fächergruppe Medizin ist danach zunächst nicht \nvorgesehen. Dass vor diesem Hintergrund der Antragsgegner gehalten gewesen \nwäre, bei einer nicht vereinbarungsgemäß einer Fächergruppe zugewiesenen Zahl \nvon 10 Studienanfängerinnen und -anfängern im Jahre 2007 die Anzahl der \nStudienplätze in Medizin zu erhöhen, ist nicht ersichtlich.\n\n24\n\nDen Anträgen auf vorläufige Zulassung in das dritte Fachsemester ist der Erfolg \nzu versagen, da die aufgrund der Übergangsquote ermittelten 243 Studienplätze mit \n247 Zulassungen um 4 Studenten überbucht sind.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) i. d. F. des KostRMoG vom 05. Mai 2004. Die \nKammer setzt in NC-Verfahren den Streitwert im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren in einer Höhe von drei Vierteln des gesetzlichen \nAuffangstreitwertes fest, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag auf die \nTeilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259160","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-12-12/9-nc-11-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259160","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259160","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-12-12/9-nc-11-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259160","retrieved":"2026-07-09 02:24:05.512145+00:00"}}