{"status":"available","doknr":"OLD259256","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:1207.7K1622.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-12-07","aktenzeichen":"7 K 1622/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \nHöhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger betreibt die \"O. Apotheke\" in E. -S. . Er wehrt sich gegen die \nUntersagung des Feilbietens von als \"apothekenpflichtig\" gekennzeichneten \nArzneimitteln in der Selbstbedienung.\n\n3\n\nBei einer amtlichen Besichtigung am 17. April 2003 stellte der Beklagte fest, dass \nrund 150 apothekenpflichtige Arzneimittel in verschiedenen Darreichungsformen in \nder Selbstbedienung angeboten wurden. Auf die Auflistung der Arzneimittel in \nBeiakte I, Blatt 5 bis 9 wird Bezug genommen.\n\n4\n\nMit Ordnungsverfügung vom 08. Mai 2003 untersagte der Beklagte dem Kläger, \nArzneimittel, auf deren Behältnissen und, soweit verwendet, auf den äußeren \nUmhüllungen der Hinweis \"apothekenpflichtig\" angegeben ist, insbesondere die in \nder Anlage 1 und 2 der Ordnungsverfügung genannten Arzneimittel in der \nSelbstbedienung feilzubieten (Ziffer 1 a der Ordnungsverfügung). Zugleich gab der \nBeklagte dem Kläger auf, alle Arzneimittel, auf deren Behältnissen und, soweit \nverwendet, auf den äußeren Umhüllungen der Hinweis \"apothekenpflichtig\" \nangegeben ist, insbesondere die in der Anlage 1 und 2 der Verfügung genannten \nArzneimittel, die in seiner Apotheke in der Selbstbedienung feilgeboten werden, \ninnerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung aus der Selbstbedienung zu \nentfernen (Ziffer 1 b der Ordnungsverfügung). Die sofortige Vollziehung der \nOrdnungsverfügung wurde angeordnet. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte der \nBeklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an (Ziffer 3).\n\n5\n\nGegen die Verfügung legte der Kläger Widerspruch ein, den die Bezirksregierung \nKöln bezüglich der Ziffer 1 der Verfügung mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli \n2003 zurückwies.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 07. August 2003 Klage erhoben. Er macht geltend, die \nVorschrift des § 17 Abs. 3 der Apothekenbetriebsordnung sei verfassungswidrig, da \nsie gegen Art. 12 GG verstoße. Das Verbot des Vertriebs apothekenpflichtiger \nArzneimittel in der Selbstbedienung beruhe nach bisheriger Auffassung darauf, dass \nes sich bei Arzneimitteln um Waren besonderer Art handele, deren Erwerb häufig mit \nRisiken behaftet sei und bei denen ein wesentlich erhöhter Beratungsbedarf bestehe. \nDas fachkundige Personal einer Apotheke biete individuelle Information und \nBeratung. Bei einem Verkauf in der Selbstbedienung sei die Besonderheit der Ware \n\"Arzneimittel\" nicht mehr deutlich; die Bereitschaft des Kunden, eine möglicherweise \nnotwendige Beratung in Anspruch zu nehmen, werde erheblich beeinträchtigt. Dieses \nBild des Apothekers habe sich mittlerweile nachhaltig verändert. Insbesondere sei \nder Versandhandel von Arzneimitteln zugelassen worden, nachdem der Europäische \nGerichtshof entschieden habe, dass die Vorschrift des § 43 Abs. 1 AMG, die den \nVersandhandel verbiete, europarechtswidrig sei. Beim Versandhandel entfalle die \npersönliche Begegnung mit dem Apotheker. Die Beschaffung im Versandhandel \nbeinhalte auch nicht mehr das Angebot individueller Information und Beratung durch \nfachkundiges Personal. Vor diesem Hintergrund sei auch das Verbot des Feilbietens \nvon apothekenpflichtigen Arzneimitteln in der Selbstbedienung nicht mehr zu halten. \nSeine Auffassung werde auch durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n14. April 2005 - 3 C 9.04 - untermauert. Das Gericht habe entschieden, dass die \nAbgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel über den Außenschalter einer Apotheke \nkeinen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 ApoBetrO mehr darstelle. Der Kläger hat die \nKlage in der mündlichen Verhandlung vom 02. März 2007 hinsichtlich der Androhung \ndes Zwangsgeldes zurückgenommen.\n\n7\n\nEr beantragt nunmehr,\n\n8\n\nZiffer 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 08. Mai \n2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Köln vom 21. Juli 2003 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung führt er aus, das Verbot der Selbstbedienung sei in § 17 Abs. 3 \nApoBetrO und § 52 AMG festgeschrieben. Die Gleichsetzung der Bestellung eines \nArzneimittels im Versandhandel und der Entnahme eines Arzneimittels aus dem \nRegal in einer Apotheke sei vordergründig. Ziel der Selbstbedienung sei es, mit \neinem Minimum an Personal ein Maxiumum an Waren zu verkaufen. Bei \nsogenannten Indikatorartikeln würden Lockpreise ausgezeichnet und die \nentsprechenden Waren an günstigen Stellen massiert angeboten. In der Erwartung \neines \"Schnäppchens\" griffen Käufer zu. Dabei reduziere sich die Zeitspanne \nzwischen Sehen und Nehmen auf ein Minimum, und es werde oft über den Bedarf \ngekauft. Im Versandhandel gebe es diesen Automatismus nicht, da die unmittelbare \nInbesitznahme der Ware nicht möglich sei. Die Hemmschwelle für den Erwerb von \nArzneimitteln liege bei der Selbstbedienung in der Apotheke deutlich niedriger. Es \nkomme hinzu, dass die Selbstbedienung die Gefahr des illegalen Erwerbs von \nArzneimitteln durch Diebstahl erhöhe.\n\n12\n\nDen Antrag des Klägers, im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, \ndass er in seiner Apotheke apothekenpflichtige Arzneimittel in Selbstbedienung \nfeilbieten darf, hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2003 - 8 L \n2055/03 - abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist mit Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts NRW vom 25. Februar 2004 - 13 B 2402/03 - \nzurückgewiesen worden. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nZur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Verbots, apothekenpflichtige \nArzneimittel im Wege der Selbstbedienung zu vertreiben, hat auf Veranlassung der \nKammer das Bundesministerium für Gesundheit mit Schreiben vom 23. Juli 2007 \nStellung genommen. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf den Inhalt \ndes Schreibens verwiesen (Blatt 92 - 95 der Gerichtsakte). \n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich \nhiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n17\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat - nämlich hinsichtlich der \nZwangsgeldandrohung -, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).\n\n18\n\nDie noch rechtshängige Klage ist unbegründet.\n\n19\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 08. Mai 2003 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 21. Juli 2003 ist im \nangefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nRechtsgrundlage der Ordnungsverfügung bildet § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG. \nDanach treffen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung festgestellter Verstöße \nund die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Zu den \nNormen, deren Einhaltung auf dieser Grundlage durch ordnungsrechtliche \nMaßnahmen durchgesetzt werden kann, gehören auch die apothekenrechtlichen \nBestimmungen,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2005 - 3 C 9.04 -, NVwZ \n2005, 1198, und vom 22. Januar 1998 - 3 C 6.97 -, DVBl. 1999, 43; \nOVG NRW, Urteil vom 07. November 2006 - 13 A 1314/06 -, \njuris.\n\n22\n\nDer Kläger hat mehrfach gegen das in § 17 Abs. 3 der ApoBetrO normierte \nSelbstbedienungsverbot verstoßen. Danach darf der Apothekenleiter Arzneimittel, die \nder Apothekenpflicht unterliegen, nicht im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr \nbringen. Ebenso verbietet § 52 Abs. 1 AMG, Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 \noder 2 Nr. 1 AMG durch Automaten (Nr. 1) oder andere Formen der Selbstbedienung \nin den Verkehr zu bringen.\n\n23\n\nDas gesetzlich normierte Selbstbedienungsverbot ist verfassungsgemäß, so dass \nes einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht bedarf. Das \nVerbot verstößt entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere nicht gegen Art. 12 \nAbs. 1 GG. Das Verbot beschränkt die Berufsfreiheit des Klägers nur im Rahmen der \nverfassungsmäßigen Schranken des Art. 12 Abs. 1 GG. Die streitbefangene \ngesetzliche Verpflichtung, die in Rede stehenden Arzneimittel nicht im Wege der \nSelbstbedienung zu verkaufen und es seinen Kunden mithin nicht zu ermöglichen, \ndie Produkte direkt und ohne Mitwirkung eines Verkäufers aus den Regalen zu \nnehmen und zu kaufen, ist als zulässige Berufsausübungsbeschränkung zu werten. \nWie das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Beschränkung des freien Verkaufs \nvon nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln erkannt hat, wird bereits durch eine \nentsprechende Vertriebsregelung die Berufsausübung eingeschränkt,\n\n24\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvL 25/84 -, \nNJW 1987, 2919. \n\n25\n\nEin entsprechender Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung bedarf gemäß Art. \n12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der \nVerfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Die gesetzlichen \nGrundlagen sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch \nausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, d.h. wenn das gewählte Mittel zur \nErreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei \neiner Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der \nihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist. Das \nzulässige Ausmaß von Beschränkungen hängt hierbei von der Intensität des Eingriffs \nab,\n\n26\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 1 BvR 744/88 - \nu.a., NJW 1996, 3067.\n\n27\n\nGemessen an diesen Kriterien ist das Selbstbedienungsverbot bezogen auf den \nVerkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel an den Endverbraucher \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n28\n\nDas Selbstbedienungsverbot ist durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls \ngerechtfertigt. Es basiert maßgeblich auf der Einschätzung des Gesetzgebers, dass \ndie Abgabe im Wege der Selbstbedienung nicht die für ein Arzneimittel \nangemessene Abgabeform darstelle. Das Arzneimittel als Ware besonderer Art \nbedinge vielmehr eine unmittelbare Abgabe durch eine fachkundige Person. Nicht \nzuletzt solle der unkontrollierte Zugang zu Arzneimitteln für Kinder und Jugendliche \nund damit verbundene Gefahren unterbunden werden,\n\n29\n\nvgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines \nGesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts, BT-Drucks. \n7/3060, S. 57 (zu § 49 AMG a.F.).\n\n30\n\nMit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. April \n1990 ist das Selbstbedienungsverbot sodann - in Vollzug des Beschlusses des \nBVerfG zur Verfassungswidrigkeit dieses Verbots bei frei verkäuflichen \nMedikamenten -,\n\n31\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvL 25/84 -, \nNJW 1987, 2919,\n\n32\n\nauf rezeptpflichtige Arzneimittel beschränkt worden. Insoweit hat der \nGesetzgeber an seiner ursprünglichen Einschätzung festgehalten mit der Erwägung, \ndass das Arzneimittel als Ware besonderer Art eine unmittelbare Abgabe durch eine \nfachkundige Person bedinge. Einmal könne jeder Anlass zu einem Missbrauch von \nArzneimitteln aus gesundheitspolitischen Gründen nicht erwünscht sein; zum \nanderen solle der unkontrollierte Zugang zu Arzneimitteln für Kinder und Jugendliche \nund damit verbundene Gefahren unterbunden werden,\n\n33\n\nvgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines \nVierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, BT-\nDrucks. 11/5373, S. 17\n\n34\n\nDie Wertung des Gesetzgebers begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er geht \nzutreffend davon aus, dass das Arzneimittel kein normales Wirtschaftsgut darstellt, \nsondern als \"Ware besonderer Art\" anzusehen ist, weil sie zur Anwendung am oder \nim menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind (vgl. § 2 Abs. 1 AMG). Die \nzureichende Arzneimittelversorgung und die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln \ninbesondere hinsichtlich ihrer Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit (vgl. § 1 \nAMG) ist demgemäß durch zahlreiche Vorschriften insbesondere des \nArzneimittelgesetzes reglementiert. So sind im Zweiten Abschnitt des \nArzneimittelgesetzes zahlreiche Anforderungen an Arzneimittel statuiert, etwa das \nVerbot, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen (§ 5 Abs. 1 AMG), die \nKennzeichnungspflicht (§ 10 AMG) sowie das Erfordernis einer Packungsbeilage (§ \n11 AMG). Reglementiert ist ferner die Herstellung von Arzneimitteln, die \ngrundsätzlich erlaubnispflichtig ist (§ 13 AMG), wobei die Erlaubnis dem Hersteller \nnur für eine bestimmte Betriebsstätte, bestimmte Arzneimittel und bestimmte \nDarreichungsformen erteilt wird (§ 16 AMG). Auch die Zulassung von Arzneimitteln \nist beschränkt. So dürfen nach § 21 Abs. 1 AMG Fertigarzneimittel, die Arzneimittel \nim Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. AMG sind, im Geltungsbereich dieses \nGesetzes grundsätzlich nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch \ndie zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder wenn für sie die \nKommission der Europäischen Gemeinschaften oder der Rat der Europäischen \nUnion eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der \nVerordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung \nund Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer \nEuropäischen Arzneimittel-Agentur erteilt hat. Die Zulassung ist auch nicht \nunbegrenzt gültig. Vielmehr erlischt sie u.a. dann, wenn das zugelassene \nArzneimittel innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Zulassung nicht in den \nVerkehr gebracht wird oder wenn sich das zugelassene Arzneimittel, das nach der \nZulassung in den Verkehr gebracht wurde, in drei aufeinander folgenden Jahren \nnicht mehr im Verkehr befind (§ 31 Abs. 1 Nr.1 AMG) oder nach Ablauf von fünf \nJahren seit ihrer Erteilung, es sei denn, dass spätestens sechs Monate vor Ablauf \nder Frist ein Antrag auf Verlängerung gestellt wird (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 AMG). \nArzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG, die nicht durch die \nVorschriften des § 44 oder der nach § 45 Abs. 1 AMG erlassenen Rechtsverordnung \nfür den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen überdies außer in \nden Fällen des § 47 AMG berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in \nApotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den \nVerkehr gebracht werden (§ 43 Abs. 1 AMG). Weitergehend bestimmt § 48 Abs. 1 \nAMG, dass Arzneimittel, die 1. durch Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in \nVerbindung mit den Absätzen 4 und 5, bestimmte Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen \noder Gegenstände sind oder denen solche Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen \nzugesetzt sind, oder die 2. nicht unter Nummer 1 fallen und zur Anwendung bei \nTieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bestimmt sind, nur bei \nVorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung an \nVerbraucher abgegeben werden dürfen (verschreibungspflichtige Arzneimittel). Der \nZehnte Abschnitt des Arzneimittelgesetzes enthält in seinem Zehnten Abschnitten \nVorgaben zur Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken (§§ \n62 ff. AMG).\n\n35\n\nFolgerichtig trägt der Gesetzgeber der Besonderheit von Arzneimitteln auch bei \nihrem Verkauf Rechnung. Durch das Selbstbedienungsverbot ist sichergestellt, dass \nder Kunde das betreffende Arzneimittel nicht bereits vor der Übereignung in Besitz \nnehmen kann. Die Zulassung des Versandhandels mit apothekenpflichtigen \nArzneimittel mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen \nKrankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) hat die Erwägungen \ndes Gesetzgebers nicht grundlegend in Frage gestellt. Durch eine Änderung des § \n43 bzw. Ergänzung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AMG um die Nr. 1a (vgl. Art. 23 Nr. 1 \nbzw. 4 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom \n14. November 2003 (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG -, BGBl. I S. 2190, 2253) \nist das - bis zum Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes am 01. Januar \n2004 geltende - Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln aufgehoben worden. \nDie durch das GKV-Modernisierungsgesetz gemäß § 43 Abs. 1 AMG eingeführte \nMöglichkeit des Versandhandels bezieht sich auf Apotheken mit Sitz in Deutschland. \nIhrem jeweiligen Inhaber ist auf Antrag eine Versanderlaubnis zu erteilen, wenn er \nschriftlich versichert, dass er die in § 11a ApoG genannten Anforderungen erfüllen \nwird (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AMG, §§ 11a, 2 ApoG). Durch § 73 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 1a AMG hat der Gesetzgeber zudem unter bestimmten Voraussetzungen den \nArzneimittelversand durch Apotheken eines Mitgliedstaates der Europäischen Union \noder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen \nWirtschaftsraum erlaubt und diesen an den in Deutschland geltenden Anforderungen \nausgerichtet. \n\n36\n\nDer auf dieser Grundlage aufgenommene Versandhandel kann, wie das \nBundesministerium der Gesundheit in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2007 (Bl. \n92 ff. der Gerichtsakte) zutreffend ausgeführt hat, nicht mit der Abgabe von \nArzneimitteln im Wege der Selbstbedienung gleichgesetzt werden. Der Versand \napothekenpflichtiger Arzneimittel ist nur nach Maßgabe der Regelungen des \nArzneimittelgesetzes, des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung im \nRahmen des üblichen Apothekenbetriebs aus den Betriebsräumen einer öffentlichen \nApotheke zulässig. Der Versand ist nach § 43 Abs. 1 AMG in Verbindung mit § 11a \nApoG an eine besondere Erlaubnis gebunden. Voraussetzung ist u.a., dass die \nApotheke für den Versandhandel mit Arzneimitteln ein Qualitätssicherungssystem \nunterhält. So ist sicherzustellen, dass das Arzneimittel unter Erhalt seiner Qualität \nund Wirksamkeit ordnungsgemäß transportiert wird (§ 11a Nr. 2a ApoG), es an die \nPerson ausgeliefert wird, die von dem Auftraggeber der Apotheke mitgeteilt wird (§ \n11a Nr. 2b ApoG), auf das Erfordernis der Kontaktaufnahme mit dem Arzt beim \nAuftreten von Problemen bei der Medikation (§ 11a Nr. 2c ApoG) und die Beratung \ndurch pharmazeutisches Personal in deutscher Sprache erfolgt (§ 11a Nr. 2d ApoG). \nGemäß § 17 Abs. 2a ApoG darf die Versendung nicht erfolgen, wenn zur sicheren \nAnwendung des Arzneimittels ein Informations- oder Beratungsbedarf besteht, der \nauf einem anderen Wege als einer perönlichen Information oder Beratung durch \neinen Apotheker nicht erfolgen kann. Demgemäß bestimmt die Leitlinie der \nBundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung beim Versand der Arzneimittel aus \nder Apotheke (Stand der Revision: 14. November 2006) dass die Verweigerung u.a. \ndann angezeigt ist, wenn ein erhöhter Informations- und Beratungsbedarf besteht, \nz.B. bei bedenklichen Arzneimitteln oder begründetem Missbrauchsverdacht). Der \nVersand von Arzneimitteln ist auch zu verweigern, wenn trotz Rückfrage beim \nPatienten bzw. Arzt Bedenken oder Unklarheiten bestehen geblieben sind. Liegen \ndagegen die Voraussetzungen für den Versand vor, so erfolgen Endkontrolle und \nFreigabe zur Versendung unter Verantwortung bzw. Aufsicht eines Apothekers, \nnachdem die zusammengestellte Lieferung nach dem \"Vier-Augen-Prinzip\" geprüft \nworden ist. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass ein Kunde keinen Zugriff auf ein \nArzneimittel hat, bevor der Apotheker die Bestellung überprüft hat. Das entspricht \ndem Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel in der Apotheke unter Geltung des \nSelbstbedienungsverbots. Dabei ist nicht von Belang, dass in beiden Fällen die \nKontrolle praktisch nur selten zur Verweigerung der Übgerabe bzw. des Versands an \nden Kunden führen wird und der Kunde in aller Regel das Arzneimittel erhalten wird, \ndas er bestellt hat, weil Bedenken und Unklarheiten selten bestehen werden. Auch \nder Gesetzgeber geht davon aus, dass in vielen Fällen eine Beratung unter \npersönlicher Anwesenheit des Verbrauchers/Patienten nicht notwendig oder \nerwünscht ist,\n\n37\n\nvgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und \nBÜNDIS 90/DIE GRÜNEN, Entwurf eines Gesetzes zur \nModernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, BT-Drucks. \n15/1525, S. 163.\n\n38\n\nDer Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf das \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 - 3 C 9.04 -, NVwZ 2005, \n1198, zur Zulässigkeit der Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel über den \nAußenschalter einer Apotheke berufen. Dass der Versandhandel mit der Abgabe von \nArzneimitteln im Wege der Selbstbedienung nicht gleichgesetzt werden kann, wird \ndurch die maßgebliche Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zuvor \ngenannten Urteil vom 14. April 2005 nicht in Frage gestellt. In dieser Entscheidung \nhat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich infolge der durch \nden Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeit der Arzneimittelversorgung im \nVersandhandel die Aussage nicht mehr aufrechterhalten lasse, dass wegen des \nbesonderen Beratungsbedarfs der gesamte Arzneimittelverkauf innerhalb der \nRäumlichkeiten der Apotheke abzuwickeln sei. Auch beim Kauf von Arzneimitteln \nüber einen Außenschalter tritt der Kunde über ein Verkaufsfenster in Kontakt mit dem \nApothekenpersonal, ohne jedoch die Möglichkeit beliebigen und unkonktrollierten \nZugriffs auf apothekenpflichtige Arzneimittel zu haben, bei deren Verkauf im \nGegensatz zum Handeln mit nach §§ 44, 45 AMG freiverkäuflichen Arzneimitteln ein \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes öffentliches Interesse an einer \nkontrollierten Abgabe an die Bevölkerung durch fachkundiges Personal besteht.\n\n39\n\nDie Regelung des Selbstbedienungsverbots steht auch mit dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit in Einklang. Das Verbot ist geeignet, erforderlich und \nangemessen, um den Erfordernissen der Arzneimittelsicherheit im Rahmen des \nVerkaufs apothekenpflichtiger Arzneimittel Rechnung zu tragen. Dabei schränkt sie \nden Apotheker in seiner Berufsausübungsfreiheit nicht übermäßig ein. Zum einen \nsind diesem Verbot alle Apotheker unterworfen, so dass etwa Wettbewerbsnachteile \ndurch ein Verbot nur ab oder bis zu einer bestimmten Größe der Apotheke nicht zu \nbefürchten sind. Zum anderen haben es die Apotheker selbst in der Hand, durch das \nAngebot des Versandhandels, von Kurierfahrten oder aber durch Art und Form der \nPräsentation der Arzneimittel in den Regalen hinter den Verkaufstischen auch \napothekenpflichtige Arzneimittel in umsatzfördernder Absicht anzubieten.\n\n40\n\nDass und in welcher Weise der Kläger gegen dieses Verbot verstoßen hat, ist in \nden angefochtenen Bescheiden hinreichend dokumentiert und wird von ihm auch \nnicht substantiiert in Abrede gestellt. Daher sieht die Kammer insofern von einer \nweiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die zutreffenden \nAusführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). \n\n41\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Beklagte durch Erlass der Ordnungsverfügung \nermessensfehlerhaft gehandelt haben könnte, sind weder ersichtlich noch dargetan. \nDass der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder aber \nvon dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden \nWeise Gebrauch gemacht haben könnte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), ist nicht zu \nerkennen. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259256","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-12-07/7-k-1622-03","cited_norms":[{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":7},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259256","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259256","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-12-07/7-k-1622-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259256","retrieved":"2026-07-09 02:24:14.353025+00:00"}}