{"status":"available","doknr":"OLD259299","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:1206.4K1550.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"4 K 1550/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten, einem Richter beim Landgericht B , die \nNiederlegung verschiedener politischer Ämter.\n\n3\n\nDie Klägerin hat am 27. Oktober 2006 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer \nKlage führt sie aus, sie habe sich als engagierte Bürgerin gegen den Verkauf des \nParks Altes L. an das Unternehmen B. H. gewehrt, der von der SPD-\nFraktion im B Stadtrat und insbesondere von dem Beklagten befürwortet worden \nsei. Sie habe die Rechtswidrigkeit des geschlossenen Kaufvertrages aufgedeckt. \nWegen ihres Engagements habe man ihr einen Strick drehen wollen. Sie sei im \nAugust 2005 von der Rechtsanwaltskammer wegen Verstoßes gegen das \nRechtsberatungsgesetz verklagt worden. Für diese Klage sei dann ausgerechnet der \nBeklagte als Richter zuständig gewesen. Ihr Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit \ndes Beklagten sei vom Landgericht abgelehnt worden. Rechtsmittel zum \nOberlandesgericht und zum Bundesgerichtshof seien ohne Erfolg geblieben.\nSie begehre vom Beklagten die Aufgabe seiner politischen Ämter, weil diese mit \nseiner beruflichen Tätigkeit als Richter unvereinbar seien. Ein Mitglied der \nrechtsprechenden Gewalt dürfe nicht gleichzeitig in der Exekutive tätig sein. Dies \nverstoße gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz der \nGewaltenteilung.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\nden Beklagten zu verpflichten, sein Mandat im Rat der \nStadt B , den Vize-Vorsitz der SPD-Fraktion im Rat der Stadt \nB sowie seine Mitgliedschaft in den Ausschüssen des Rates \nder Stadt B niederzulegen.\nhilfsweise\nfestzustellen, dass die gleichzeitige Ausübung eines \nRichteramtes mit der Mitgliedschaft in einer kommunalen \nVertretungskörperschaft unvereinbar und daher rechtswidrig \nist.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDas erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht, auf das sich die Klägerin \nimmer wieder bezogen habe, sei am 7. November 2006 durch klageabweisendes \nUrteil beendet worden. \n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die von der Klägerin eingereichte Beiakte Bezug genommen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n11\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\nSie ist mit dem Hauptantrag unzulässig. Es fehlt an der auch für die Zulässigkeit der \nallgemeinen Leistungsklage erforderlichen Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO),\n\n12\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 -1 C 10/95 - BVerwGE \n101, 157; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1988 - 15 A 271/86 - \nNWVBl 1990, 11.\n\n13\n\nDie Klägerin kann nicht geltend machen, einen Anspruch gegen den Beklagten \nauf dessen Niederlegung seiner politischen Ämter zu haben. Ihr steht ein solches \nsubjektives Recht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zu. \nEine gesetzliche Anspruchsgrundlage zu Gunsten eines Bürgers mit der von der \nKlägerin begehrten Rechtsfolge gibt es nicht.\nDie Regelungen in der Gemeindeordnung NRW über Rat, Fraktionen und \nAusschüsse (§§ 40 ff GO NRW) sehen keinen Anspruch eines Bürgers vor, von \neinem Rats-, Fraktions- oder Ausschussmitglied dessen Mandatsniederlegung \nfordern zu können.\nDie Regelungen im Kommunalwahlgesetz NRW über die Unvereinbarkeit eines \nMandats mit bestimmten weiteren in § 13 Abs. 1 KWahlG NRW aufgeführten \nTätigkeiten begründen ebenfalls keinen Anspruch eines Bürgers, die \nMandatsniederlegung erzwingen zu können. Im Übrigen übt der Beklagte keine der \ndort aufgeführten Tätigkeiten aus.\n\n14\n\nDie Klage ist auch mit dem Hilfsantrag unzulässig.\nDer Klägerin fehlt es an dem erforderlichen berechtigten Interesse an der baldigen \nFeststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Diese gesetzliche Voraussetzung ist \neine spezielle Regelung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses,\n\n15\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6/00 - \nBVerwGE 112, 253.\n\n16\n\nSie dient dazu, einen konkreten individuellen Bezug des Klägers zum \nKlagegegenstand sicherzustellen und damit die Erhebung einer Popularklage \nauszuschließen. \n\n17\n\nDie Klägerin ist von einem etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz der \nGewaltenteilung bzw. § 4 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) nicht \nindividuell, sondern nur wie jeder andere Bürger auch betroffen.\n\n18\n\nInsoweit spricht allerdings einiges für die Auffassung der Klägerin, dass unter \nanderem das Ratsmandat des Beklagten mit dessen Ausübung des Richteramtes \nunvereinbar ist, vgl. § 4 Abs. 1 DRiG. Das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2006 - 1 A 3842/05 - \nwww.nrwe.de,\n\n20\n\nhat klargestellt, dass die Tätigkeit für eine Gemeinde oder sonstige \nGebietskörperschaft umfassend dem Bereich der Exekutive zuzuordnen ist. Nach § 4 \nAbs. 1 DRiG darf jedoch ein Richter Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt und \nAufgaben der vollziehenden Gewalt nicht zugleich wahrnehmen.\n\n21\n\nDie Klägerin ist jedoch von einem Verstoß gegen den durch § 4 Abs. 1 DRiG \ngeschützten Grundsatz der Gewaltenteilung eben nicht in individueller Weise \nbetroffen. Vielmehr macht sie eine Kompetenz zur Überwachung der Einhaltung \nbestimmter gesetzlicher Vorschriften geltend, die nicht ihr, sondern den Stellen \nzusteht, die die Dienstaufsicht über Richter ausüben.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n23\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § \n708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259299","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-12-06/4-k-1550-06","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259299","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259299","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-12-06/4-k-1550-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259299","retrieved":"2026-07-09 02:24:18.413900+00:00"}}