{"status":"available","doknr":"OLD259520","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:1128.8K627.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"8 K 627/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für ein \nAutoradio in der Zeit von Februar bis November 2004.\n\n3\n\nIm Rahmen einer Mailing-Aktion der die Verwaltungsaufgaben des Beklagten \nwahrnehmenden Gebühreneinzugszentrale (GEZ) teilte der Kläger mit Schreiben \nvom 9. Februar 2004 mit, dass er sich am gleichen Tag ein Fahrzeug angeschafft \nhabe, in dem ein Radio eingebaut sei. Das Fahrzeug werde er auch \"betrieblich\" im \nRahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit als Steuerberater nutzen.\n\n4\n\nDie GEZ meldete ihn daraufhin mit einem Hörfunkgerät im nichtprivaten Bereich \nab Februar 2004 unter der Teilnehmer-Nummer 537 392 490 an. Der Kläger lehnte \nallerdings in der Folgezeit die Zahlung von Rundfunkgebühren für das Autoradio \nunter Hinweis darauf ab, dass er zum einen das Rundfunkgerät nicht angemeldet, \nsondern lediglich mitgeteilt habe, dass in dem Fahrzeug, das er auch betrieblich \nfahre und von dem im Jahr 6.700,- EUR der Kosten als privat angesetzt würden, ein \nRadio eingebaut sei, und dass zum anderen die Regelung des § 5 Abs. 2 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV), der bezüglich der Gebührenpflicht für \nAutoradios in Kraftfahrzeugen zwischen Selbstständigen und Nichtselbstständigen \ndifferenziere, gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße und damit \nnichtig sei.\n\n5\n\nDer Beklagte setzte mit Gebührenbescheid vom 5. Januar 2005 rückständige \nRundfunkgebühren für den Zeitraum Februar bis Mai 2004 in Höhe von insgesamt \n26,28 EUR (Rundfunkgebühren in Höhe von 21,28 EUR sowie einen \nSäumniszuschlag in Höhe von 5,- EUR) fest. Hiergegen erhob der Kläger am \n24. Januar 2005 Widerspruch, verwies auf den vorangegangenen Schriftverkehr und \nbeantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit weiterem Gebührenbescheid vom \n2. Februar 2005 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren für den \nZeitraum Juni bis November 2004 in Höhe von insgesamt 36,92 EUR \n(Rundfunkgebühren in Höhe von 31,92 EUR sowie einen Säumniszuschlag in Höhe \nvon 5,- EUR) fest. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 9. Februar \n2005 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2005 wies der Beklagte beide \nWidersprüche zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das \nRundfunkgerät im Kraftfahrzeug des Klägers sei gebührenpflichtig, da dieser das \nKraftfahrzeug auch im Rahmen seiner Tätigkeit als Steuerberater nutze. Die \nGebührenpflicht bestehe unabhängig davon, ob und in welchem Umfang \nRundfunkdarbietungen tatsächlich empfangen würden.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 19. April 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er \nwiederholend und ergänzend vorträgt: Der Rundfunkgebührenvertrag verstoße \ninsoweit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, als er hinsichtlich der \nErhebung von Rundfunkgebühren zwischen Selbstständigen und \nNichtselbstständigen unterscheide. Während der Selbstständige für jedes Radio in \neinem betrieblich genutzten Fahrzeug Rundfunkgebühren zahlen müsse, brauche \nder Nichtselbstständige dies nicht. Dies sei eine Ungleichbehandlung, die durch \nnichts gerechtfertigt sei. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG stelle außerdem die \nTatsache dar, dass für beruflich bzw. betrieblich genutzte Fahrzeuge nur diejenigen \nzur Gebührenpflicht herangezogen würden, die sich freiwillig meldeten bzw. \"erwischt \nwürden\". Es fehle an einer gesetzlichen Norm, die gewährleiste, dass alle \nRundfunkteilnehmer gleichmäßig erfasst würden. Ferner sei der \nRundfunkgebührenstaatsvertrag auch nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. \nDie Wettbewerbskommissare sähen in der Erhebung von Rundfunkgebühren und \ndes Zuflusses dieser Gebühren an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine \nnicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbare unerlaubte Subventionierung dieser \nAnstalten durch die Bundesrepublik Deutschland. Grund dafür sei die Tatsache, dass \nöffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sich genauso aus Werbeeinnahmen \nfinanzierten wie die freien Rundfunk- und Fernsehanstalten. Im Übrigen höre er sich \ndie Programme der öffentlich-rechtlichen Sender gar nicht an.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Gebührenbescheide des Beklagten vom 5. Januar 2005 \nund vom 2. Februar 2005 sowie den Widerspruchsbescheid des \nBeklagten vom 18. März 2005 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung seines Klageabweisungsantrags führt er aus: Nach dem \nRundfunkgebührenstaatsvertrag müsse jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm \nzum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Gebühren zahlen. Nach § 5 \nAbs. 1 RGebStV bestehe die Gebührenpflicht lediglich dann nicht, wenn weitere \nRundfunkempfangsgeräte von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten u.a. in \nihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten würden. Diese Regelung gelte \nallerdings nicht für Zweitgeräte in solchen Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen \nZwecken oder zur einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit des \nRundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt würden. Auf den Umfang der \nNutzung der Rundfunkempfangsgeräte komme es nicht an. Nach Wortlaut sowie \nSinn und Zweck der Zweitgeräteregelung sei eine Freistellung von der \nGebührenpflicht für Zweitgeräte nur für den ausschließlich privaten Bereich \nvorgesehen. Daher sei der Kläger, der sein Kraftfahrzeug auch im Rahmen seiner \nberuflichen Tätigkeit als Steuerberater nutze, für das in seinem Kraftfahrzeug \nbefindliche Hörfunkgerät gebührenpflichtig. Im Übrigen sei nach ständiger \nRechtsprechung die gesetzgeberische Entscheidung für die grundsätzliche \nGebührenpflicht für Autoradios in gewerblichen oder vergleichbar genutzten \nKraftfahrzeugen vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, da \nsie auf sachlichen Erwägungen beruhe.\n\n13\n\nDas Verfahren ist mit Beschluss der Kammer vom 10. Oktober 2007 auf die \nBerichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.\n\n14\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg.\n\n17\n\nDie angefochtenen Gebührenbescheide des Beklagten vom 5. Januar 2005 und \nvom 2. Februar 2005, mit denen Rundfunkgebühren für ein Autoradio im Zeitraum \nvon Februar bis November 2004 in Höhe von insgesamt 63,20 EUR - einschließlich \neines Säumniszuschlages in Höhe von je 5,- EUR - festgesetzt worden sind, sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n18\n\nDie Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 2 Satz 1 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrags vom 20. November 1991 i.d.F. des Art. 4 des \nSiebten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 29. Dezember 2003 \n(GV.NRW.2004, S. 34 - RGebStV -). Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer \nvorbehaltlich der Regelung des § 5 für jedes von ihm zum Empfang bereit \ngehaltenen Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten \neines Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die \nRundfunkgebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem der \nRundfunkteilnehmer erstmals ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält. Sie endet \nmit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts \nendet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt \nangezeigt worden ist, vgl. § 4 Abs. 1 und 2 RGebStV. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 \nRGebStV gilt für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät \nderjenige als Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist.\n\n19\n\nDer Kläger, der unstreitig seit Februar 2004 ein Hörfunkgerät in seinem \nKraftfahrzeug zum Empfang bereit hält, ist danach im streitgegenständlichen \nVeranlagungszeitraum Februar bis November 2004 gebührenpflichtig. \nSoweit er geltend macht, dass er mit dem Autoradio keine Rundfunkdarbietungen der \nöffentlich-rechtlichen Sender, sondern nur Sendungen privater Rundfunkveranstalter \nhört, ist dieser Einwand unbeachtlich. Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist \nRundfunkteilnehmer und damit gebührenpflichtig bereits derjenige, der ein \nRundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird \nnach Satz 2 der Vorschrift immer dann zum Empfang bereit gehalten, wenn damit \nohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, \nUmfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder \nverschlüsselt, empfangen werden können. Danach reicht allein die - technische - \nMöglichkeit der Nutzung eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang von \nRundfunkdarbietungen unabhängig von Art und Umfang der tatsächlichen Nutzung \naus. Die Tatsache, dass ein Rundfunkteilnehmer ausschließlich Programme privater \nRundfunkveranstalter empfängt, ändert nichts an der Tatsache, dass er ein \nRundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.\n\n20\n\nDie Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines \nRundfunkempfangsgeräts zum Empfang ist entgegen der Auffassung des Klägers \nauch nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden. Es ist wiederholt höchstrichterlich \nfestgestellt worden, dass die Rundfunkgebührenpflicht mit dem Grundgesetz, \nnamentlich mit Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist. Zur \nGewährleistung der Funktionstüchtigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist es \nnämlich gerechtfertigt, die Gebührenpflicht - ohne Rücksicht auf die \nNutzungsgewohnheiten der Empfänger - allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, \nder durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts begründet wird.\n\n21\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, 649 und Urteil \nvom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60; \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember \n1998 - 6 C 13.97 -, NJW 1999, 2454. \n\n22\n\nDer Kläger ist auch nicht nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV \nvon der Rundfunkgebührenpflicht ausgenommen, wonach eine Rundfunkgebühr u.a. \nnicht für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte) zu leisten ist, die von einer \nnatürlichen Person in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. \nDenn er nutzt das Kraftfahrzeug im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit als \nSteuerberater. \nGemäß § 5 Abs. 2 RGebStV in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung des \nArt. 4 des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 29. Dezember 2003 gilt \ndie Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht für Zweitgeräte in \nsolchen Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen \nselbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt \nwerden. Eine Nutzung des Kraftfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken oder zu einer \nselbständigen Tätigkeit liegt nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung, Tätigkeiten, \ndie der Gewinnerzielung dienen, nicht an der Gebührenbefreiung teilnehmen zu \nlassen, vor, wenn die Nutzung des Kraftfahrzeugs im objektiv-finalen \nZusammenhang mit der gewerblichen bzw. selbständigen und damit der auf \nGewinnerzielung gerichteten Tätigkeit steht, insbesondere durch die geschäftliche \nTätigkeit veranlasst ist. Maßgeblich ist dabei, ob die mit Hilfe des Kraftfahrzeugs \nausgeübte Tätigkeit zu einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des \nRundfunkteilnehmers führt. Dies ist insbesondere bei Fahrten anzunehmen, die im \nunmittelbaren Zusammenhang mit der jeweiligen Geschäftstätigkeit stehen, d.h. bei \ndem jeweiligen Betrieb bzw. Beruf typischerweise zuzurechnenden Tätigkeiten. \n\n23\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), \nUrteil vom 14. April 1994 - 2 S 2521/93 -, NVwZ-RR 1994, 611. \n\n24\n\nNach den eigenen Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren sowie seinen \nklarstellenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nutzt er das \nKraftfahrzeug, in dem sich das in Rede stehende Autoradio befindet, auch \n\"betrieblich\" im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit als Steuerberater, und zwar \nneben den Fahrten von seiner Wohnung in F. zu seinem Büro in X. \ninsbesondere auch zu geschäftlichen Fahrten zu Mandaten. Diese Nutzung des \nKraftfahrzeugs kommt jedoch unmittelbar der originären beratenden Tätigkeit des \nKlägers zugute und ist auch typischerweise dem Berufsbild des Steuerberaters \nzuzurechnen. Soweit der Kläger einwendet, dass steuerlich im Jahr 6.720,- EUR der \nKosten für das auch betrieblich genutzte Kraftfahrzeug als privat angesetzt werden \nmüssten, ist dies unerheblich. Denn nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV kommt es auf \nden Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte oder der Kraftfahrzeuge zu \nden in Satz 1 der Vorschrift genannten Zwecken nicht an. Jegliche - auch nur ganz \nuntergeordnete - \"geschäftliche\" Nutzung eines Kraftfahrzeugs im Zusammenhang \nmit der gewerblichen bzw. selbständigen Tätigkeit begründet nach dem \nausdrücklichen Wortlaut dieser Regelung die Gebührenpflicht. Die Privilegierung der \n\"Zweitgeräteregelung\" des Satzes 1 besteht damit allein für eine ausschließlich \nprivate Nutzung (vgl. insoweit auch klarstellend § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in der ab \ndem 1. April 2005 geltenden Fassung des Art. 5 des Achten \nRundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. März 2005 - GV.NRW.2005, S.192 -, \nwonach die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen \nRäumen oder Kraftfahrzeugen gilt, die \"zu anderen als zu privaten Zwecken\" genutzt \nwerden.). Ohne Bedeutung für die Begründung der Gebührenpflicht ist insbesondere \nauch die steuerliche Geltendmachung der Kraftfahrzeugkosten als Betriebsausgaben \nbzw. deren Umfang. Sie kann im Einzelfall allenfalls ein wichtiges Indiz bei der \nBeurteilung liefern, ob eine nichtprivate Nutzung des Fahrzeugs vorliegt. Davon \nausgehend spricht die Tatsache, dass der Kläger zumindest einen Teil der \nKraftfahrzeugkosten als betriebliche Ausgaben geltend machen kann, vielmehr \ngerade für die von ihm im Grundsatz auch eingeräumte zumindest auch betriebliche \nNutzung des Kraftfahrzeugs. \n\n25\n\nDie Regelung des § 5 Abs. 2 RGebStV verstößt entgegen der Ansicht des \nKlägers auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sich \ndaraus eine unterschiedliche Behandlung zwischen Zweitgeräten in Kraftfahrzeugen, \ndie privat genutzt werden, und solchen, die im Rahmen einer gewerblichen bzw. \nselbständigen Tätigkeit genutzt werden, und damit insbesondere auch eine \nunterschiedliche Behandlung von selbständigen und nichtselbständigen \nErwerbstätigen ergibt. \nDie in § 5 Abs. 2 RGebStV getroffene Differenzierung bei der Gebührenpflicht für \nRundfunkempfangsgeräte in ausschließlich privat genutzten sowie ganz oder \nteilweise geschäftlich genutzten Kraftfahrzeugen ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. \nDas Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass \ndem Gesetzgeber bei der Gewährung von Befreiungen, die den Grundsatz, dass für \njedes Rundfunkgerät eine Rundfunkgebühr zu zahlen ist, durchbrechen, ein weiter \nGestaltungsspielraum zusteht, der erst an der Willkürgrenze endet. Die \nDifferenzierung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung von Zweitgeräten ist \ngemessen an diesem rechtlichen Maßstab sachlich gerechtfertigt. Zum einen sollten \nnach dem Willen des Gesetzgebers den Rundfunkanstalten mit dieser Regelung \nklare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das \nGebühreneinzugsverfahren als Massenverfahren so einfach wie möglich zu \ngestalten. Zum anderen sollte ausschließlich der private Bereich von der \nMehrfachzahlung freigestellt werden. Diese bewusste Unterscheidung zwischen \nausschließlich privater und geschäftlicher Nutzung rechtfertigt sich vor dem \nHintergrund, dass geschäftlich genutzte Kraftfahrzeuge, in denen ein Autoradio \nangebracht ist, im Gegensatz zu ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen \neinem anderen Zweck, nämlich einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren \nwirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit des Kraftfahrzeughalters dienen. Dieser \nauf die gewerbliche Nutzung gerichtete Zweck entfällt auch nicht dadurch, dass das \nKraftfahrzeug mit Autoradio - wie hier - teilweise privat verwendet wird. Auch in \nanderen Bereichen, z.B. bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Gegenständen, wird \ndanach unterschieden, ob sie privat oder gewerblich genutzt werden. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 6 B 72/95 -, \nNJW 1996, 1163.\n\n27\n\nDie Rundfunkgebührenpflicht verstößt auch nicht deshalb - weder allgemein noch \nim Hinblick auf die Regelung für Zweitgeräte in geschäftlich genutzten \nKraftfahrzeugen - gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Rundfunkgebührenstaatsvertrag -\n wie der Kläger meint - strukturelle Vollzugsmängel bei der Erhebung der \nRundfunkgebühren aufweist und insoweit nicht den Anforderungen genügt, die das \nBundesverfassungsgericht an die Erhebung von Steuern stellt. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt der \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen \ndurch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die \nGleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des \nErhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der \ngesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Zur Gleichheitswidrigkeit \nführt allerdings nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, \nwohl aber das normative Vollzugsdefizit des - widersprüchlich - auf Ineffektivität \nangelegten Rechts. Ein Instrument zur Gewährleistung einer tatsächlichen \nBelastungsgleichheit der Steuerpflichtigen bietet außerhalb der Erhebungsform des \nQuellenabzugs im Veranlagungsverfahren insbesondere die Ergänzung des \nDeklarationsprinzips durch das Verifikationsprinzip, also das Bereithalten eines \neffektiven behördlichen Kontrollinstrumentariums. Für die Feststellung eines \ndiesbezüglichen, im Gesetz strukturell angelegten Erhebungsdefizits ist u.a. von \nBedeutung, inwieweit beim Vollzug einer materiellen Steuernorm die \nVeranlagungspraxis im Rahmen gewöhnlicher Verwaltungsabläufe im \nMassenverfahren im Großen und Ganzen auf Gleichheit im Belastungserfolg \nangelegt ist und inwieweit unzulängliche Erklärungen der Steuerpflichtigen mit einem \nangemessenen Entdeckungsrisiko verbunden sind. Dabei ist auch zu \nberücksichtigen, ob besondere Verifikationsinstrumente wie etwa Außenprüfungen \nregelmäßig zur Anwendung kommen oder eher die seltene Ausnahme darstellen. \n\n28\n\nVgl. zur Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten \nWertpapiergeschäften: BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL \n17/02 -, BVerfGE 110, 94.\n\n29\n\nUngeachtet der Frage, ob diese für das Steuerrecht entwickelten Grundsätze \nuneingeschränkt auch auf nichtsteuerliche Abgaben - wie die Rundfunkgebühr - \nAnwendung finden, lässt sich im Bereich des Rundfunkgebühreneinzugs jedenfalls \nein derartiges auf einen Gleichheitsverstoß führendes normatives Vollzugsdefizit \nnicht feststellen. \n\n30\n\nVgl. ebenso Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 1. \nAugust 2006 - 27 K 855/06 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 23. \nAugust 2005 - RO 3 K 05.434 -, juris. \n\n31\n\nDer Kläger hat insoweit schon nicht substanziiert dargetan, dass beim Einzug der \nRundfunkgebühren ein tatsächliches Erhebungsdefizit besteht. Allein die pauschale \nBehauptung, ihm seien zahlreiche Personen in einer vergleichbaren Situation \nbekannt, die keine Rundfunkgebühren entrichteten, weil sie das Bereithalten von \nRundfunkgeräten zum Empfang nicht angezeigt hätten und bisher noch nicht \n\"erwischt\" worden seien, reicht insoweit nicht aus. Das behauptete - tatsächliche - \nVollzugsdefizit ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Zahlenmaterial, das sich \nallgemein zugänglichen Quellen entnehmen lässt. So waren bei der GEZ im hier \nstreitigen Zeitraum (Jahr 2004) 38.678.568 Hörfunkgeräte angemeldet. Dem standen \nim März 2004 insgesamt 39.122.000 Privathaushalte in Deutschland gegenüber.\n\n32\n\nVgl. Geschäftsbericht der GEZ für das Jahr 2004, S. 33, \nwww.gez.de; Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des \nMikrozensus 2004 - Bevölkerung in Privathaushalten. \n\n33\n\nUngeachtet einer näheren Differenzierung zwischen angemeldeten \nHörfunkgeräten aus Privathaushalte und solchen aus gewerblicher Nutzung, lassen \nbereits diese Zahlen schon auf einen eher hohen Grad der Erfassung schließen. \nDarüber hinaus lassen die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags auch \nkein normatives, d.h. im Gesetz strukturell angelegten Vollzugsdefizit erkennen. Zwar \nberuht die Erhebung der Rundfunkgebühren grundlegend auf der Anzeige des \nRundfunkteilnehmers (vgl. § 3 RGebStV) und damit auf dem sog. \nDeklarationsprinzip. Die Auskunftspflicht wird jedoch flankiert einerseits durch einen \nerweiterten - auch im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens vollziehbaren - \nAuskunftsanspruch der Landesrundfunkanstalten gegenüber dem \nRundfunkteilnehmer, gegenüber Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte \nvorliegen, dass sie ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten und dies nicht oder \nnicht umfassend angezeigt haben, und gegenüber Personen, die mit den \nvorgenannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben (vgl. § 4 Abs. 5 RGebStV), \nsowie andererseits durch das Recht der Landesrundfunkanstalten, zur Überwachung \nder Rundfunkgebührenpflicht auch bei den Meldebehörden Auskünfte einzuholen (§ \n4 Abs. 6 RGebStV). Daneben steht mit dem System der \nRundfunkgebührenbeauftragten (vgl. § 8 Abs. 1 RGebStV) ein effizientes \nKontrollinstrument durch eine persönliche Außenprüfung vor Ort zur Verfügung, das \nein nicht unerhebliches Entdeckungsrisiko für die Personen birgt, die nicht der \nAnzeigepflicht nachgekommen sind. Aus Gründen der Erhebungsgerechtigkeit haben \ndie öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im gesamten Bundesgebiet ca. 1.400 \nRundfunkgebührenbeauftragte im Einsatz, die die ihnen zur Ermittlung \nzugewiesenen Gebiete jeweils innerhalb von ca. vier bis fünf Jahren auf \nordnungsgemäße Meldung der Rundfunkgeräte überprüfen und im Anschluss daran \nmit der Prüfung ihres Gebiets aufs Neue beginnen. Bereits der Umstand, dass von \nden im Jahr 2004 von den bundesweit bei der GEZ neu angemeldeten 2.127.715 \nTeilnehmern allein 570.792 durch Rundfunkgebührenbeauftragten (26,8 %) ermittelt \nund angemeldet worden sind, zeigt, dass es sich hierbei um ein wirksames \nKontrollmittel handelt.\n\n34\n\nVgl. zum Zahlenmaterial: VG Regensburg, Urteil vom 23. \nAugust 2005 - RO 3 K 05.434 -, juris sowie Geschäftsbericht der \nGEZ für das Jahr 2004, S. 21), a.a.O.\n\n35\n\nHinzu kommt, dass neben dem tatsächlichen und finanziellen Erfolg auch die \npräventive multiplikatorische Wirkung der Kontrollen durch die Gebührenbeauftragten \nvon nicht unerheblicher Bedeutung für die Melde- und Zahlungsmoral der \nRundfunkteilnehmer ist. Schließlich wird auch durch das Mittel der Werbung und der \nMailing-Aktionen (Anschreiben an bestimmte Zielgruppen) auf der Grundlage der \nAuskünfte der Meldebehörden sowie von privaten Anbietern angemieteter Adressen \nin der Erhebungspraxis eine gezielte Erinnerung an die Anzeigepflicht sichergestellt. \nAngesichts der normativ vorgesehenen Kontrollmechanismen zur Gewährleistung \neiner gleichmäßigen Gebührenerhebung, die in der Erhebungspraxis konsequent \nausgeschöpft und durch weitere, breitflächig angelegte Werbe- und \nErinnerungsmaßnahmen der Landesrundfunkanstalten zur Gewährleistung der \nErfüllung der Anzeigepflicht ergänzt werden, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit im \nBereich des Rundfunkgebühreneinzugs nicht angenommen werden. \n\n36\n\nSoweit der Kläger ferner eine nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang stehende \nUngleichbehandlung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den \nprivaten Rundfunkveranstaltern dahingehend beanstandet, dass nur die ersteren zur \nDeckung ihres Finanzbedarfs zur Erhebung von Rundfunkgebühren berechtigt seien, \nfehlt es insoweit bereits an einer Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten. Eine \nBeeinträchtigung des Gleichheitsrechts liegt nämlich nur dann vor, wenn der \nBetreffende selbst durch die Ungleichbehandlung benachteiligt wird, und nicht etwa \nDritte. Die aus der gerügten Ungleichbehandlung folgende Benachteiligung beträfe \njedoch allein die privaten Rundfunkveranstalter im Verhältnis zu den öffentlich-\nrechtlichen Rundfunkanstalten, nicht jedoch - auch nicht mittelbar - die \nRundfunkteilnehmer. \nDarüber hinaus fehlt es auch an der vom Kläger behaupteten Verletzung von Art. 3 \nAbs. 1 GG, da zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den \nprivaten Rundfunkveranstaltern Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht \nbestehen, dass eine unterschiedliche Form der Finanzierung nicht nur gerechtfertigt, \nsondern mit Blick auf die Funktionstüchtigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks \nsogar verfassungsrechtlich geboten ist. Abgesehen davon, dass den privaten \nRundfunkveranstaltern eine Gebührenerhebung bereits aufgrund ihrer \nOrganisationsform verwehrt ist, ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur Erfüllung \nseines besonderen Funktionsauftrags gerade auf die Finanzierung über öffentlich-\nrechtliche Gebühren angewiesen. In dem dualen System des öffentlich-rechtlichen \nRundfunks einerseits und des privaten Rundfunks andererseits ist die unerlässliche \nGrundversorgung der Bevölkerung mit einem inhaltlich umfassenden \nInformationsangebot Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Ihnen \nobliegt es zu gewährleisten, dass der klassische Rundfunkauftrag, der neben seiner \nRolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information \nseine kulturelle Verantwortung erfasst, erfüllt und ein entsprechendes Programm für \ndie gesamte Bevölkerung angeboten wird. Demgemäss werden die öffentlich-\nrechtlichen Rundfunkanstalten zur Sicherung der Vielfalt und Unabhängigkeit im \nProgrammangebot auch besonderen organisatorischen Anforderungen unterworfen. \nIn der Erfüllung dieser Funktionen und in der Grundversorgung finden der öffentlich-\nrechtliche Rundfunk und dessen - vorrangige - Finanzierung über Gebühren gerade \nihre Rechtfertigung. Die Gebührenfinanzierung erlaubt es ihm, unabhängig von \nEinschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger \nVielfalt entspricht. Demgegenüber unterliegen die privaten Rundfunkveranstalter, die \nsich im Wesentlichen über Werbeeinnahmen finanzieren, wegen der damit \nverbundenen programm- und vielfaltverengenden Wirkungen grundsätzlich weniger \nstrengen Anforderungen an die Breite des Programmangebots und an die Sicherung \nder gleichgewichtigen Vielfalt, was mit Blick auf die erforderliche Sicherstellung von \nMeinungsvielfalt im gesamten Rundfunk wiederum nur hingenommen werden kann, \nsoweit und solange der öffentlich-rechtliche Rundfunk in vollem Umfang \nfunktionstüchtig bleibt. \n\n37\n\nVgl. hierzu grundlegend: BVerfG, Urteile vom 4. November \n1986 - 1 BvF 1/84 -, BVerfGE 73, 118 und vom 22. Februar 1994 -\n 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 sowie zuletzt vom 11. September \n2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, juris.\n\n38\n\nVon einer ungerechtfertigen Ungleichbehandlung kann angesichts der \nverschiedenartigen Strukturen und rechtlichen Bindungen der Rundfunkveranstalter \ndaher nicht die Rede sein.\n\n39\n\nSchließlich erweist sich die Gebührenerhebung durch den Beklagten auf der \nGrundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrags auch nicht wegen eines Verstoßes \ngegen gemeinschaftsrechtliche Beihilfebestimmungen - Art. 87 ff., 86 Abs. 2 des \nVertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG) - als rechtswidrig. \nDas im März 2005 von der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen \nKommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Prüfverfahren \nhinsichtlich der Vereinbarkeit der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks \nmit dem europäischen Beihilfenrecht ist mit Entscheidung vom 24. April 2007 \neingestellt worden, nachdem die deutsche Regierung sich verbindlich verpflichtet hat, \nkonkrete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der \ngemeinschaftsrechtlichen Beihilfevorschriften zu treffen. Die zugesagten und von der \nKommission als geeignet akzeptierten Änderungen betreffen u.a. die Konkretisierung \nund angemessene Übertragung des öffentlich-rechtlichen Auftrags insbesondere im \nHinblick auf die neuen Mediendienste, angemessene Vorkehrungen zur \nVerhinderung von Überkompensation (d.h. die öffentliche Finanzierung wird auf das \nMaß beschränkt, das zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags erforderlich ist) und von \nQuersubventionierung (d.h. eine klare Trennung zwischen den kommerziellen \nTätigkeiten und den Tätigkeiten zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags), \neinschließlich angemessener Kontrolle durch externe Kontrollorgane, Einhaltung \nmarktwirtschaftlicher Grundsätze bei den kommerziellen Tätigkeiten sowie mehr \nTransparenz bei der Vergabe von Sublizenzen für Sportrechte. Die Bundesrepublik \nverfügt zur Umsetzung dieser Verpflichtungen über eine Frist von zwei Jahren. \n\n40\n\nVgl. Pressebericht der Kommission vom 24. April 2007 -\n IP/07/543 - sowie - MEMO/07/150 -, http://europa.eu/rapid. \n\n41\n\nMit der Umsetzung der zugesagten Maßnahmen wurde auch bereits begonnen. \n\n42\n\nVgl. Entwurf der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-\nWestfalen zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom \n6. Juni 2007 - Vorlage 14/1166 -.\n\n43\n\nZwar hat die Kommission in der Einstellungsentscheidung vom 24. April 2007 an \nihrer Auffassung festgehalten, dass die derzeitige Finanzierungsregelung für die \nöffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland nicht mit dem EU-\nBeihilfenrecht, namentlich mit Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag sowie der Mitteilung der \nKommission aus dem Jahr 2001 über die Anwendung der Vorschriften über \nStaatliche Beihilfen auf den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk (IP/01/1429), vereinbar \nsei, und zugleich aufgezeigt, welche Voraussetzungen die künftige Regelung erfüllen \nmüsse. \nJedoch kann angesichts der von der Bundesrepublik Deutschland zugesagten und \nbereits begonnen Maßnahmen zur Umgestaltung der Finanzierung des öffentlich-\nrechtlichen Rundfunks dieser gegenwärtig ein Verstoß gegen das \nGemeinschaftsrecht - ungeachtet der daraus resultierenden Rechtsfolgen - nicht \n(mehr) entgegengehalten werden. Denn die Kommission hat der Bundesrepublik \nDeutschland zur Umsetzung der geforderten Maßnahmen eine Frist von zwei Jahren \neingeräumt, die auszuschöpfen der Bundesrepublik nunmehr gestattet sein muss. \nWenn der Sinn und Zweck der Umsetzungsfrist nicht leer laufen soll, kann der \nBundesrepublik aber - jedenfalls während dieser Übergangsphase - ein \nGemeinschaftsrechtsverstoß nicht vorgehalten werden. \nAbgesehen davon kann aus der Entscheidung der Kommission auch schon nicht die \ngenerelle Unzulässigkeit der Gebührenerhebung zum Zwecke der Finanzierung des \nöffentlich-rechtlichen Rundfunks abgeleitet werden. Aus den von der Kommission \ngeforderten Änderungen der Finanzierungsregelungen ergibt sich, dass die \nFinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über Gebühren als solche gerade \nnicht in Frage gestellt worden ist. Vielmehr hat die Kommission ausdrücklich das \nRecht der Mitgliedstaaten anerkannt, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten zu \nerrichten und zur Sicherstellung der Erfüllung deren öffentlichen Auftrags zu \nfinanzieren, so wie es in dem Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in \nden Mitgliedstaaten zum Vertrag von Amsterdam (vgl. ABl.EG 1997 Nr. C 340/1, \n109) auch festgehalten ist. Im Blick der Kommission stand unter \nWettbewerbsgesichtspunkten vielmehr die bestimmungsgemäße Verwendung des \nGebührenaufkommens im Rahmen des öffentlichen Auftrags, und zwar insbesondere \nim Bereich der neuen Mediendienste und der kommerziellen Tätigkeiten der \nRundfunkanstalten. Die von ihr insoweit geforderten Maßnahmen dienen daher der \nSicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Gebühren als staatliche \nSubventionen im Sinne des öffentlichen Auftrags der Rundfunkanstalten. \nDementsprechend hat die Kommission auch nicht die sofortige Aussetzung bzw. \nAufhebung der Gebührenerhebung verlangt, sondern vielmehr im Wesentlichen \nMaßnahmen, die eine Verwendung der Finanzmittel allein zur Erfüllung des \nöffentlichen Auftrags und nicht auch zu kommerziellen Tätigkeiten sicherstellen. \nAndernfalls wäre in Deutschland die - vornehmlich auf Gebührenerhebung \nberuhende - Finanzierung des öffentlichen Auftrags und damit die Funktionsfähigkeit \nder öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch nicht mehr sichergestellt. \nIm Übrigen erscheint es schon zweifelhaft, ob der Kläger sich im Rahmen des \nvorliegenden Verfahrens in Bezug auf die bisherigen Finanzierungsregelungen des \nöffentlich-rechtlichen Rundfunks überhaupt auf eine Verletzung der \ngemeinschaftsrechtlicher Beihilfebestimmungen berufen kann. Es dürfte insoweit es \nnämlich schon an einer unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit des Klägers fehlen. \nDenn die gemeinschaftsrechtlichen Beihilfenvorschriften der Art. 87 ff. EG i.V.m. Art. \n86 Abs. 2 EG, die der Sicherstellung eines staatlich unbeeinflussten Wettbewerbs \ndienen, dürften entsprechend dieser Zielrichtung neben dem Mitgliedstaat allein die \nWettbewerber in dem jeweils betroffenen Bereich - hier dem Rundfunk -, nicht jedoch \nauch nicht in die Wettbewerbssituation einbezogene Dritte - wie hier die \nRundfunkteilnehmer - schützen. So betreffen die von der Kommission im Bereich der \nneuen Mediendienste und der kommerziellen Tätigkeiten gesehenen potentiellen \nWettbewerbsverzerrungen auch allein das Verhältnis zwischen den öffentlich-\nrechtlichen Rundfunkanstalten und den privaten Rundfunkveranstaltern als \nunmittelbare Wettbewerber im Bereich des Rundfunkangebots, nicht jedoch das \nhiervon zu trennende Verhältnis Rundfunkteilnehmer und Rundfunkanstalten. Daher \nspricht Einiges dafür, dass sich ein Rundfunkteilnehmer mangels Betroffenheit in \neigenen subjektiven Rechten schon nicht auf eine Verletzung der EU-\nBeihilfebestimmungen berufen kann.\n\n44\n\nVgl. im Ergebnis ebenfalls die Rechtswidrigkeit der \nGebührenerhebung wegen einer Verletzung des \nGemeinschaftsrecht verneinend: VGH Bayern, Beschluss vom 16. \nDezember 2005 - 7 C 05.507 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom \n8. Februar 2006 - RO 3 K 04.01931 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil \nvom 18. Mai 1999 - 15 K 7725/97 -.\n\n45\n\nSchließlich sind die angefochtenen Gebührenbescheide auch der Höhe nach \nnicht zu beanstanden. Im Veranlagungszeitraum Februar bis November 2004 betrug \ndie Grundgebühr für ein Hörfunkgerät gemäß § 8 des \nRundfunkfinanzierungsstaatsvertrags vom 26. November 1996 in der bis zum \n31. März 2005 geltenden Fassung des Art. 2 des Sechsten \nRundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7. Juni 2002 (GV.NRW.2002, S. 178) 5,32 \nEUR. Damit ergibt sich für zehn Monate eine Gebührenforderung in Höhe von \n53,20 EUR. Der Säumniszuschlag in Höhe von 5,- EUR je Gebührenbescheid ist zu \nRecht auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über das Verfahren zur \nLeistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks vom 18. November \n1993 i.d.F. der zweiten Änderungssatzung vom 3. Juni 2002 (GV.NRW.2002 S. 239) \nerhoben worden.\n\n46\n\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen sieht das erkennende \nGericht keine Veranlassung, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht nach Art. \n100 GG oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG \nvorzulegen.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, \n711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259520","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-11-28/8-k-627-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259520","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259520","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-11-28/8-k-627-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259520","retrieved":"2026-07-09 02:24:39.997409+00:00"}}