{"status":"available","doknr":"OLD259519","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:1128.8K2082.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"8 K 2082/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen \ngeringen Einkommens für den Zeitraum Juli bis August 2005.\n\n3\n\nDie Klägerin ist bei dem Beklagten seit August 1994 mit einem Hörfunk- und \neinem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmerin gemeldet. Zuletzt war sie aufgrund \nentsprechender Befreiungen durch die Stadt E. bis Juni 2005 wegen geringen \nEinkommens von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. \n\n4\n\nAm 12. Mai 2005 beantragte sie bei dem Beklagten die Verlängerung der \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Zeit ab Juli 2005. Auf dem \nAntragsformular war keiner der Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Nrn. 1-10 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) angekreuzt. Dem Antrag beigefügt \nwaren ein Bescheid der Agentur für Arbeit E. vom 22. Februar 2005 über den \nBezug von Arbeitslosengeld von Februar 2005 bis Februar 2006 in Höhe von \nmonatlich 379,50 EUR, eine Bescheinigung der Stadt E. vom 23. November 2004, \ndass der Kindsvater der Tochter der Klägerin zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von \nmonatlich 241,00 EUR verpflichtet sei, in den Jahren 2003 und 2004 aber keine \nUnterhaltszahlungen geleistet habe, sowie ein Bescheid über den Bezug von \nWohngeld der Stadt E. vom 2. März 2005 für die Zeit vom 1. März 2005 bis zum \n31. Januar 2006 in Höhe von monatlich 159,- EUR.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 30. Juni 2005 lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag der \nKlägerin unter Hinweis darauf ab, dass die vorgelegten Unterlagen nicht den \ngeforderten Nachweisen entsprächen, die eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV \nrechtfertigten. \n\n6\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 11. Juli 2005 Widerspruch, \nzu dessen Begründung sie geltend machte, dass ihr Antrag auf Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht vom 12. Mai 2005 nicht als Antrag nach § 6 Abs. 1 \nRGebStV, sondern vielmehr als Antrag nach § 6 Abs. 3 RGebStV zu verstehen sei. \nDa sie einen zur Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV führenden Leistungsbescheid \nnicht vorlegen könne, habe sie bewusst keinen der dortigen Befreiungstatbestände \nangekreuzt. Sie begehre vielmehr eine Befreiung unter Härtefallgesichtspunkten \nnach § 6 Abs. 3 RGebStV. Ausweislich des von ihr vorgelegten \nWohngeldbescheides, belaufe sich ihr monatliches Gesamteinkommen auf \n840,76 EUR bei einer zu berücksichtigenden Miete in Höhe von 365,- EUR. Im Falle \nder Beantragung von Arbeitslosengeld II stünde ihr unter Berücksichtigung der \nmaßgeblichen Regelleistungen, des Mehrbedarfs, des Sozialgeldes für ihre Tochter \nsowie der Leistungen für Unterkunft und Heizung jedoch ein Leistungsanspruch in \nHöhe von insgesamt 1.002,43 EUR zu. Damit bleibe ihr monatliches Einkommen \nhinter dem vergleichbaren Einkommen zurück, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV \ndie Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht rechtfertige. Damit läge ein Härtefall \nim Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV vor. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2005, zugestellt am 23. August 2005, \nwies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im \nWesentlichen aus, dass eine Befreiung natürlicher Personen von der \nRundfunkgebührenpflicht im ausschließlich privaten Bereich nach der Änderung des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages durch den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag \nnunmehr allein nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 RGebStV gewährt werden könne. \nNach dieser Vorschrift knüpften sämtliche Befreiungstatbestände an den Bezug \nbestimmter staatlicher Leistungen an, der durch Vorlage eines entsprechenden \nLeistungsbescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen sei. Die \nGewährung einer Befreiung sei damit unabhängig von der Höhe des Einkommens. \nDie Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie eine der in § 6 Abs. 1 RGebStV im \nEinzelnen aufgeführten staatlichen Leistungen beziehe. Solange die Klägerin keine \nder genannten Leistungen empfange, erfülle sie - unabhängig von den finanziellen \nMitteln - nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht. Ergänzend wies der Beklagte darauf hin, dass eine \nAntragstellung nach § 6 Abs. 3 RGebStV explizit erfolgen müsse.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 23. September 2005 Klage erhoben, mit der sie ihr \nBegehren weiterverfolgt. Ergänzend trägt sie vor, dass das vom Beklagten zur \nVerfügung gestellte Antragsformular sich ausweislich der Überschrift (\"Antrag auf \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 \nRundfunkgebührenstaatsvertrag\") auf eine Befreiung nach § 6 RGebStV im \nAllgemeinen beziehe. Erst in der unteren Formularhälfte könne der Antrag nach § 6 \nAbs. 1 RGebStV konkretisiert werden. Soweit eine solche Konkretisierung nicht \nerfolgt sei, sei der Antrag jedoch auch als Antrag auf Befreiung nach der \nHärtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV zu verstehen. Dies gelte umso mehr, als \nder Beklagte für einen Befreiungsantrag unter Härtefallgesichtspunkten keine \nweiteren Formulare zur Verfügung stelle. \nDie Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 3 RGebStV lägen in ihrem Fall auch \nvor. Ausweislich der beigefügten Einkommensnachweise habe sie über ein \nEinkommen bestehend aus Wohngeld, Arbeitslosengeld I und Einkünften aus einer \nunselbständigen Nebentätigkeit im Monat Juli 2005 in Höhe von insgesamt \n710,10 EUR und im Monat August 2005 in Höhe von 722,40 EUR verfügt. Im Falle \nder Beantragung von Arbeitslosengeld II stünden ihr demgegenüber Leistungen in \nHöhe von insgesamt 1.002,43 EUR zu. Damit bleibe ihr monatliches Einkommen \nhinter einem vergleichbaren Einkommen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV zurück. \nDiese Situation begründe einen Härtefall im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV. \nEntgegen der Auffassung des Beklagten stelle die finanzielle Bedürftigkeit auch nach \nder Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nach wie vor einen Grund zur \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht dar. Bereits die Gebührenbefreiung nach \n§ 6 Abs. 1 RGebStV knüpfe unmittelbar an die finanzielle Situation des Betroffenen \nan. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien, namentlich der Begründung des \nAntrags der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen zu § 6 RGebStV \nergebe sich, dass neben dem unverändert befreibaren Kreis der behinderten und \nkranken Menschen vor allem für den einkommensschwachen Personenkreis eine \nBefreiungsmöglichkeit eröffnet werden sollte. Ergänzend bleibe nach Abs. 3 für die \nRundfunkanstalten die Möglichkeit der Ermessensentscheidung bei der Befreiung in \nbesonderen Härtefällen erhalten. Ein besonderer Härtefall liege insbesondere vor, \nwenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorlägen, eine \nvergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden könne. Einzuräumen sei, dass \ndurch die Neuregelung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht eine \nVereinfachung des Verwaltungsverfahrens durch eine bescheidgebundene Prüfung \nnach § 6 Abs. 1 RGebStV eingeführt worden sei. Dabei habe der Gesetzgeber \nausdrücklich eine Befreiung für den einkommensschwachen Personenkreis \nvorgesehen. Es entspreche jedoch auch dem ausdrücklichen gesetzgeberischen \nWillen, durch die Einführung des Befreiungsanspruchs nach § 6 Abs. 3 RGebStV die \nKopplung der Befreiungsmöglichkeit an einen Bescheid nach § 6 Abs. 1 RGebStV zu \ndurchbrechen und eine Einzelfallentscheidung zu ermöglichen. Der Beklagte habe \ndaher rechtswidrig das ihm eingeräumte Ermessen erst gar nicht erkannt und \nausgeübt. \n\n9\n\nSeit dem 8. September 2005 bezieht die Klägerin - ergänzende - Leistungen zur \nSicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB \nII). Der Beklagte gewährte ihr daraufhin antragsgemäß für den Zeitraum Dezember \n2005 bis Februar 2006 sowie für den Zeitraum Juni 2006 bis Februar 2007 die \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt nach entsprechender Klarstellung des Klageantrags in der \nmündlichen Verhandlung,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n30. Juni 2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom \n17. August 2005 zu verpflichten, sie für den Zeitraum von Juli \nbis August 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht zu \nbefreien.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht richte sich seit dem 1. April 2005 nur noch nach § 6 \nRGebStV. Nach Abs. 1 der Vorschrift erfolge eine Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht ausschließlich in Anknüpfung an den Bezug bestimmter \nstaatlicher Leistungen. Eine eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung \nfinde nicht mehr statt. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Nachweise \n(Arbeitslosengeldbescheid, Wohngeldbescheid sowie Unterhaltsbescheinigung des \nJugendamtes für ihre Tochter) bestehe kein Anspruch auf Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht. Weder der Bezug von Arbeitslosengeld I noch der Bezug \nvon Wohngeld sei in § 6 Abs. 1 RGebStV als Befreiungsgrund aufgeführt. Eine \nBefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV komme ebenfalls nicht in Betracht. Es fehle \nbereits an einem ausdrücklichen Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht nach \nMaßgabe der Härtefallregelung. Im Übrigen stehe der Klägerin aber auch kein \nAnspruch auf Befreiung unter Härtefallgesichtspunkten zu. Wie schon die \nVorgängervorschrift in der Befreiungsverordnung stelle § 6 Abs. 3 RGebStV eine \nAuffangnorm für vom Gesetzgeber nicht bedachte Grenzfälle im sozialen Bereich \ndar, die sich durch das Hinzutreten besonderer Umstände über die in § 6 Abs. 1 \nRGebStV umschriebene Situation hinaus als Härtefall auszeichneten. Solche \nbesonderen Umstände lägen in der Person der Klägerin nicht vor. Ausweislich der \nGesetzesbegründung habe durch die Neuregelung des Befreiungsrechts gerade \nerreicht werden sollen, dass keine umfänglichen Einkommensberechnungen mehr \ndurchzuführen seien, um festzustellen, ob die Befreiungsvoraussetzungen vorlägen \noder nicht. Der Befreiungstatbestand des früheren § 1 Abs. 1 Nr. 7 der \nBefreiungsverordnung wegen geringen Einkommens sei durch die Neuregelung \nentfallen. Diese Absicht des Gesetzgebers werde geradezu konterkariert, wenn man \nnunmehr die nicht für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in Betracht \nkommenden Tatbestände über § 6 Abs. 3 RGebStV wieder als Befreiungsgrundlage \nheranziehen würde. Schließlich scheide eine Befreiung unter \nHärtefallgesichtspunkten auch deshalb aus, weil eine vergleichbare Bedürftigkeit im \nSinne der von der Klägerin zitierten Begründung zu § 6 Abs. 3 RGebStV nur dann \nvorliegen könne, wenn das Einkommen des Betroffenen den einfachen \nSozialhilferegelsatz von derzeit 331,- EUR monatlich unterschreite. Dies sei jedoch \nschon nach dem klägerischen Vortrag nicht der Fall. Die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht könne schließlich auch nicht aufgrund einer analogen \nAnwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV beansprucht werden. Es fehle nämlich an \nder für die Annahme einer Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. In \ndem Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV seien in zehn Ziffern detailliert die Fälle \naufgezählt, in denen eine Rundfunkgebührenbefreiung zu gewähren sei. Bei einer \nderart umfassenden Regelung sei grundsätzlich davon auszugehen, dass diese \nabschließend sein solle. Hinzu komme, dass es sich bei den Befreiungstatbeständen \num Ausnahmevorschriften handle, die einer entsprechenden Anwendung im Hinblick \nauf das allgemeine abgabenrechtliche Bestimmtheitsgebot grundsätzlich nicht \nzugänglich seien. Der Ausschluss von Beziehern von Arbeitslosengeld I von der \nVergünstigung des § 6 Abs. 1 RGebStV verstoße auch nicht gegen den \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).\n\n15\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 18. Mai 2006 Prozesskostenhilfe bewilligt \nund das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.\n\n16\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg. \n\n19\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2005 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 17. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO -). Die Klägerin hat für den hier \nstreitgegenständlichen Zeitraum Juli bis August 2005 keinen Anspruch auf Befreiung \nvon der Rundfunkgebührenpflicht.\n\n20\n\nDie Klägerin kann die Gebührenbefreiung weder in direkter noch in analoger \nAnwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags i.d.F. des \nArt. 5 des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8./15. Oktober 2004 \n(GV.NRW.2005 S.192) - RGebStV - verlangen, noch ergibt sich ein solcher Anspruch \nunter Härtefallgesichtspunkten aus § 6 Abs. 3 RGebStV.\n\n21\n\nDie Klägerin erfüllt zunächst nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 1 Satz 1 RGebStV. Sie bezog im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich \nArbeitslosengeld nach Maßgabe des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie \nWohngeld und damit - wie sie selbst einräumt - keine der in § 6 Abs. 1 Satz 1 \nRGebStV aufgeführten Leistungen. Ein Anspruch auf Befreiung von der \nGebührenpflicht folgt insbesondere auch nicht aus der hier allein in Betracht zu \nziehenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV. Nach dem \nausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung werden insoweit nur Empfänger von \nArbeitslosengeld II nach dem SGB II - ohne Zuschläge nach § 24 SGB II - erfasst, \nnicht jedoch auch Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III. \n\n22\n\nEin Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im Wege einer \nAnalogie zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 - insbesondere Nr. 3 - RGebStV scheidet \nebenfalls aus. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Empfänger von \nArbeitslosengeld nach dem SGB III und/oder auf Empfänger von Leistungen nach \ndem Wohngeldgesetz (WoGG) besteht kein Raum. \n\n23\n\nVgl. für Rentenbezieher und Empfänger von Wohngeld: Urteil \nder Kammer vom 13. Dezember 2006 - 8 K 2445/05 -, juris; VG \nGelsenkirchen, Beschluss vom 3. August 2006 - 14 K 983/06 -; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 26. April 2006 - 27 K 4554/05 -. \n\n24\n\nEs fehlt insoweit bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Zwar fallen nach \ndem Wegfall des allgemeinen Befreiungstatbestandes für Personen mit geringem \nEinkommen, wie er bislang in § 1 Abs. 1 Nr. 7 der bis zum 31. März 2005 geltenden \nVerordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (BefrVO) enthalten \nwar, Personen, die keine der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten \nSozialleistungen beziehen, die aber der Höhe ihrer Einkünfte nach den Empfängern \ndieser Leistungen wirtschaftlich gleichstehen, nicht mehr unter den nach § 6 Abs. 1 \nSatz 1 RGebStV befreiungsfähigen Personenkreis. Die Änderung des \nBefreiungsrechts für den einkommensschwachen Personenkreis von einer \nindividuellen Einkommensprüfung hin zu einer ausschließlich bescheidgebundenen \nBefreiungsmöglichkeit mit dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag war jedoch eine \nbewusste Entscheidung des Normgebers zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung \n(vgl. LT-Drucks. 13/6202, S. 42). Zudem ist der Katalog der Befreiungsgründe in § 6 \nAbs. 1 Satz 1 RGebStV nach Wortlaut, Normstruktur sowie Entstehungsgeschichte \nder Bestimmung auch als abschließende Regelung konzipiert. § 6 Abs. 1 Satz 1 \nRGebStV enthält eine enumerative Aufzählung von konkret umschriebenen \nTatbestände, die zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht führen, ohne dass \ndabei eine Öffnungsklausel für weitere gleichgelagerte Fälle vorgesehen ist (z.B. \ndurch Formulierungen wie \"insbesondere\" etc.). Schon diese Normstruktur \nrechtfertigt die Schlussfolgerung, dass den einzelnen Befreiungstatbeständen \nabschließender Charakter zukommt. Diese Auslegung wird weiter gestützt durch die \nBegründung des Normgebers, in der ausdrücklich festgestellt wird, dass die \nBefreiungstatbestände nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 abschließend sind. \nDemnach ist nicht davon auszugehen, dass der Normgeber die Gruppe der \nPersonen, die zwar keine der festgelegten Sozialleistungen, aber ein entsprechend \ngeringes Einkommen beziehen, trotz der vergleichbaren Bedürftigkeit bei der \nNeuregelung der Befreiungsvorschriften unbewusst und damit planwidrig \nunberücksichtigt gelassen hat. Eine generelle Ausdehnung der \nBefreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 RGebStV auf den Kreis \neinkommensschwacher Personen kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht, es \nsei denn es ließe sich eine über die soziale Bedürftigkeit hinausgehende \nVergleichbarkeit mit den in dort genannten Personengruppen feststellen, wie etwa \nbeim Bezug vergleichbar bedarfsorientierter Sozialleistungen.\n\n25\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 22. Juni 2006 - 16 E 1615/05 -, juris \nfür Leistungen nach den §§ 59 ff. SGB III, die nach Inkrafttreten \ndes 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr in § 6 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 5 b) RGebStV aufgeführt sind (aber zu § 6 Abs. 3 \nRGebStV).\n\n26\n\nDarüber hinaus fehlt es, was die Art der Sozialleistungen anbetrifft, auch an einer \nfür die Annahme einer Analogie außerdem erforderlichen vergleichbaren \nInteressenlage der Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem SGB III und/oder von \nWohngeld mit derjenigen von Empfängern der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 \nRGebStV genannten Leistungen. Der Entscheidung des Normgeber, zum Zwecke \nder Verfahrenserleichterung für den einkommensschwachen Personenkreis in § 6 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 RGebStV nur noch eine bescheidgebundene \nBefreiungsmöglichkeit vorzusehen, liegt maßgeblich die Erwägung zugrunde, dass in \nden Fällen des Bezugs der dort aufgeführten staatlichen Leistungen bereits von einer \nanderen Sozialleistungsbehörde eine individuelle Bedürftigkeitsprüfung unter \nBerücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen \nvorgenommen und dessen Bedürftigkeit positiv festgestellt worden ist. Mit Blick \ndarauf erschien es dem Normgeber insbesondere unter verfahrensökonomischen \nGesichtspunkten gerechtfertigt, auf eine nochmalige, ggf. umfangreiche und \nschwierige Einkommensberechnung durch die - im Übrigen auch nicht über eine \nentsprechende personelle und sachliche Ausstattung verfügenden - \nRundfunkanstalten zu verzichten und deren Entscheidung über die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht inhaltlich an die Entscheidung des vorbefassten \nSozialleistungsträgers anzuknüpfen (vgl. LT-Drucks. 13/6202, S. 42). \nDiese Überlegungen greifen jedoch weder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld \nnach dem SGB III noch im Falle des Bezugs von Wohngeld. Denn in beiden Fällen \nhandelt es sich gerade nicht um bedarfsorientierte Sozialleistungen, denen eine \nentsprechende Bedürftigkeitsprüfung und -feststellung durch eine andere \nFachbehörde vorausgegangen ist, die die Rundfunkanstalten ihrer Entscheidung \nzugrunde legen könnten. Das Arbeitslosengeld nach dem SGB III stellt eine \nbeitragsfinanzierte Versicherungsleistung mit Entgeltersatzcharakter dar, deren \nEntstehung von der Erfüllung bestimmter Anwartschaftszeiten abhängt und deren \nHöhe sich u.a. nach dem früheren Arbeitsentgelt, der Dauer des \nVersicherungspflichtverhältnisses und dem Lebensalter des Versicherten richtet. \nAuch beim Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz handelt es sich nicht um eine \nLeistung zur Bedarfsdeckung, sondern vielmehr um einen bloßen Zuschuss zu den \nAufwendungen für den Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen \nund familiengerechten Wohnens (vgl. § 1 Abs. 1 WoGG). Daher verbietet sich auch \nim Hinblick auf die unterschiedliche Qualität dieser Sozialleistungen eine analoge \nAnwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 RGebStV auf die Gruppe der Bezieher \nvon Arbeitslosengeld nach dem SGB III bzw. von Wohngeld selbst dann, wenn diese \nden Empfängern der dort genannten Leistungen wirtschaftlich vergleichbar bedürftig \nsind. \n\n27\n\nSchließlich kann die Klägerin eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \nauch nicht nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 RGebStV beanspruchen, wonach die \nRundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen \nHärtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann.\n\n28\n\nDie Gebührenbefreiung auf der Grundlage der Härtefallregelung scheitert \n- entgegen der Auffassung des Beklagten - allerdings nicht schon daran, dass es an \neinem ausdrücklichen Antrag für eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV fehlt. Die \nKammer geht davon aus, dass der Befreiungsantrag der Klägerin vom 12. Mai 2005 \nauch einen Antrag auf Befreiung aus Härtefallgründen umfasst.\nZwar ist davon auszugehen, dass der Beklagte im Falle der Beantragung der aus \nverschiedenen Gründen möglichen Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht \ngehalten ist, von sich aus Befreiungsgründe zu prüfen, die der Rundfunkteilnehmer \nnicht geltend gemacht bzw. nachgewiesen hat. Dies ergibt sich zum einen aus den \nRegelungen in § 6 Abs. 1, 2 und 3 RGebStV, die - ähnlich wie die \nVorgängervorschrift des § 5 Abs. 1 und 4 BefrVO - einen Antrag sowie den Nachweis \nder - geltend gemachten - Befreiungsvoraussetzungen durch Vorlage eines \nentsprechenden Bescheides verlangen. Zum anderen folgt dies auch schon aus dem \nallgemeinen Verwaltungsrecht. Durch den Antrag und die erforderliche Begründung \ndesselben wird nämlich der Verfahrensgegenstand und damit auch die Pflicht der \nBehörde zur Sachverhaltsermittlung eingegrenzt. Wenn für eine weitere Begründung \ndes Antrags auf anderer Begründungsgrundlage nichts erkennbar und vorgetragen \nist, ist die Behörde daher regelmäßig nicht verpflichtet, von Amts wegen in die \nPrüfung einzutreten, ob solche weitere Gründe bestehen und sie möglicherweise \neine dem Antrag entsprechende Entscheidung rechtfertigen. \n\n29\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 13. Dezember 2006 - 8 K 2445/05 \n-, a.a.O., im Anschluss an Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg (VGH BW), Urteil vom 29.9.2003 - 2 S 360/03 -, \nNVwZ-RR 2004, 260 (zu § 5 BefrVO).\n\n30\n\nGemessen hieran hat die Klägerin in dem Antrag vom 12. Mai 2005 hinreichend \nzum Ausdruck gebracht, dass sie eine Befreiung von der Gebührenpflicht auch, wenn \nnicht sogar gerade unter Härtefallgesichtspunkten nach § 6 Abs. 3 RGebStV begehrt. \nSie hat in dem Antragsformular keinen der dort aufgeführten Befreiungstatbestände \ndes § 6 Abs. 1 RGebStV angekreuzt und den Antrag damit inhaltlich nicht auf einen \nbestimmten Befreiungsgrund begrenzt. Vielmehr hat sie zur Begründung ihres \nBefreiungsbegehrens ausschließlich auf den beigefügten Leistungsbescheid der \nAgentur für Arbeit und den Wohngeldbescheid verwiesen und damit der Sache nach \neine Bedürftigkeit wegen geringen Einkommens geltend gemacht. Es stellt sich damit \ndie Frage, ob die geltend gemachten Gründe, die den Verfahrensgegenstand \nbestimmen, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unter irgendeinem \nrechtlichen Gesichtspunkt rechtfertigen, wozu auch die Härtefallklausel des § 6 Abs. \n3 RGebStV zählt. Eine Benennung der maßgeblichen Rechtsgrundlage ist dabei \nnicht zu verlangen. Dies gilt um so mehr, wenn man berücksichtigt, dass das vom \nBeklagten zur Verfügung gestellte Antragsformular, das mit \"Antrag auf Befreiung \nvon der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 RGebStV\" überschrieben ist, auch \nkeinen Hinweis auf die zusätzliche Möglichkeit einer Befreiung nach § 6 Abs. 3 \nRGebStV enthält. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass eine Befreiung nach § 6 \nAbs. 3 RGebStV ein von der Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV getrenntes \nVerwaltungsverfahren erforderte. Beide Befreiungsmöglichkeiten sind in derselben \nVorschrift geregelt, Absatz 3 nimmt inhaltlich Bezug auf Absatz 1 (\"unbeschadet der \nGebührenbefreiung nach Absatz 1\") und die Landesrundfunkanstalt ist - anders als \nnach der bis zum 31. März 2005 geltenden Befreiungsverordnung, wonach die \nZuständigkeit für Befreiungen aus sozialen Gründen bei den Gemeinden und für \nBefreiungen nach der Härtefallregelung bei der Landesrundfunkanstalt lag - nunmehr \nfür alle Befreiungen einheitlich zuständig (vgl. § 6 Abs. 3 und 4 RGebStV). Daher ist \nauch aus verfahrensökonomischer Sicht eine umfassende Entscheidung über den im \nAntrag vorgetragenen Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geboten. \n\n31\n\nEin Anspruch auf Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV scheidet jedoch \ndeswegen aus, weil das Tatbestandsmerkmal des \"besonderen Härtefalls\" nicht \nerfüllt ist, mit der Folge, dass dem Beklagten hinsichtlich der Entscheidung über eine \nGebührenbefreiung der Klägerin auch kein Ermessen eröffnet ist. \nEin besonderer Härtefall im Sinne der Vorschrift kann sich nämlich nicht allein daraus \nergeben, dass ein Rundfunkteilnehmer unter Hinweis auf geringes Einkommen eine \n\"sozialhilferechtliche\" Bedürftigkeit im Sinne der Nrn. 1 bis 5 des § 6 Abs. 1 RGebStV \ngelten macht, ohne einen entsprechenden Sozialleistungsbescheid vorzulegen.\n\n32\n\nVgl. ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2007 - 16 E \n294/07 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Bayern), \nUrteil vom 16. Mai 2007 - 7 B 06.2642 -, juris; Niedersächsisches \nOVG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 12 LC 87/06 -, juris; Urteil der \nKammer vom 13. Dezember 2006 - 8 K 2445/05 -, a.a.O.; VG \nGöttingen, Urteil vom 26. April 2007 - 2 A 297/05 -, juris; a.A: OVG \nSachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 3 O 35/06 -, \njuris; VG Weimar, Urteil vom 11. Januar 2007 - 2 K 308/06 We -, \nNVwZ-RR, 537.\n\n33\n\nWann ein besonderer Härtefall gegeben ist, lässt sich § 6 Abs. 3 RGebStV, der \ninsoweit keine nähere Definition enthält, nicht entnehmen. Bei der daher \nerforderlichen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte \nund damit der Bestimmung des Anwendungsbereichs der Vorschrift ist zum einen die \nFunktion der Bestimmung als Härtefallklausel und zum anderen das \nRegelungskonzept des vom Normgeber in § 6 Abs. 1 und 3 RGebStV neu gefassten \nBefreiungsrechts zu berücksichtigen. Härtefallklauseln sollen als Ausprägung des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerade in den Fällen, in denen der \nGesetzgeber sich - wie hier - der Typisierung von Sachverhalten bedient, \ngewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Gestaltung \nnicht im Einzelnen vorhersehbar sind und sich daher auch nicht durch abstrakt-\ngenerelle Regelungen erfassen lassen, ein Ergebnis erreicht wird, das der \ngesetzlichen Regelung in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Es \nhandelt sich mit anderen Worten um Auffangtatbestände, die zur Vermeidung \nunbilliger Härten im Einzelfall auch atypische, vom Gesetzgeber wegen des \nHinzutretens besonderer Umstände nicht berücksichtigte Fallgestaltungen erfassen \nsollen. Allerdings darf über sie auch nicht die grundlegende Zielsetzung der \ngesetzlichen Regelung umgangen werden. \n\n34\n\nVgl. VGH Bayern, Urteil vom 16. Mai 2007 - 7 B 06.2642 -, \na.a.O.; Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, \n2003, § 6 RGebStV Rdnr. 31 (zu § 2 BefrVO); Urteil der Kammer \nvom 13. Dezember 2006 - 8 K 2445/05 -, a.a.O.\n\n35\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, dass sie lediglich über Einkünfte - aus \nArbeitslosengeld nach dem SGB III und Wohngeld - verfüge, die unterhalb des nach \nSGB II für sie und ihre Tochter anzuerkennenden Bedarfs zur Deckung des \nLebensunterhalts lägen, und dass sie deswegen den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nRGebStV genannten Empfängern von Leistungen nach dem SGB II vergleichbar \nbedürftig sei, hat sie damit keine vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende, \natypische Sondersituation aufgezeigt. Sie beruft sich insoweit auf eine wirtschaftliche \nBedürftigkeit, die den Empfängern von Leistungen nach dem SGB II entspricht und \ndamit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV \nfällt. Es fehlt lediglich an dem dort aufgestellten weiteren Erfordernis eines durch \nBescheid nachgewiesenen tatsächlichen Leistungsbezugs. Allein in der materiellen \nsozialhilferechtlichen Bedürftigkeit ohne einen diese nachweisenden Bescheid liegt \njedoch gerade keine sich durch besondere atypische Umstände auszeichnende, vom \nNormgeber ungeregelt gelassene Fallgestaltung, die eine \"besondere\" Härte \nbegründet. \n\n36\n\nZiel der Neuregelung der Befreiung natürlicher Personen von der \nRundfunkgebührenpflicht im ausschließlich privaten Bereich durch den \n8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag war - wie bereits dargelegt - neben einer \nVereinheitlichung des Befreiungsrechts insbesondere auch eine Vereinfachung des \nVerfahrens im Bereich der Befreiung aus finanziellen Gründen (vgl. LT-Drucks. \n13/6202, S. 42). Zu diesem Zweck wurde der früher in § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO \nenthaltene Befreiungstatbestand für Personen, deren monatliches Einkommen eine \nbestimmte an Sozialhilfemaßstäben orientierte Einkommensgrenze unterschritt, \ngestrichen und durch die Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 RGebStV \nersetzt, die allesamt an den durch Leistungsbescheid nachgewiesenen Bezug \nbestimmter Sozialleistungen anknüpfen. Der Normgeber hat damit im Grundsatz \nnach wie vor anerkannt, dass für Personen, die nur über ein Einkommen unterhalb \nder sozialrechtlichen Bedarfsgrenzen verfügen, eine Möglichkeit zur Befreiung von \nder Rundfunkgebührenpflicht bestehen muss. Die bewusste Abkehr von einer \nindividuellen Einkommensprüfung, die oftmals umfangreiche und schwierige \nBerechnungen erfordert hatte, zugunsten einer ausschließlich bescheidgebundenen \nBefreiungsmöglichkeit zeigt jedoch, dass die bloße Einkommensschwäche als solche \nnicht mehr zu einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen soll. Das \nzusätzliche Erfordernis eines die Bedürftigkeit feststellenden Leistungsbescheides \neiner Sozialbehörde in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 RGebStV macht deutlich, dass \ndas Vorliegen einer sozialrechtlichen Bedarfslage wegen geringen Einkommens \nohne einen bestätigenden Leistungsbescheid grundsätzlich noch keinen \nBefreiungsanspruch begründet. \n\n37\n\nAngesichts dieser vom Ziel der Verfahrensvereinfachung getragenen \nNeuregelung des Befreiungsrechts kann in der von der Klägerin angeführten \nmateriellen Bedürftigkeit kein bei der Formulierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV \nübersehener, atypischer Ausnahmefall gesehen werden. Andernfalls würde auf dem \nUmweg über die Härtefallklausel wieder eine individuelle Einkommensprüfung -\n zudem ohne betragsmäßig konkretisierte Einkommensgrenze - in das \nBefreiungssystem eingeführt und damit der eindeutige gesetzgeberische Wille \nunterlaufen, Fälle nicht bescheidmäßig belegbarer Bedürftigkeit wegen geringen \nEinkommens nicht mehr für eine Gebührenbefreiung ausreichen zu lassen. Ein \nsolches Verständnis des § 6 Abs. 3 RGebStV verbietet sich im Übrigen auch aus \nGründen der Verwaltungspraktikabilität. Denn den Rundfunkanstalten fehlen im \nGegensatz zu den früher zuständigen Sozialhilfebehörden auch die \nverwaltungstechnischen Mittel zur Sachaufklärung, namentlich die Möglichkeit, die \nAngaben der um Befreiung nachsuchenden Personen über ihre wirtschaftlichen \nVerhältnisse ggf. im Wege des automatisierten Datenabgleichs mit anderen Stellen \nzu verifizieren (vgl. §§ 117 f. SGB XII, §§ 20 ff., §§ 67 ff. SGB X). \n\n38\n\nEtwas Anderes folgt - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht aus der in \nder Normbegründung enthaltenen Aussage, ein besonderer Härtefall sei \ninsbesondere dann gegeben, wenn ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 \nSatz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann (vgl. \nLT-Drucks. 13/6202, S. 42). Auch diese Umschreibung zeigt, dass die den Härtefall \nbegründende Bedarfslage nicht genau dieselbe sein darf wie in den Fällen des § 6 \nAbs. 1 Satz 1 RGebStV, sondern damit nur \"vergleichbar\". § 6 Abs. 3 RGebStV \nerfasst daher nur solche Fallkonstellationen, die nach dem vom Normgeber \nverfolgten Regelungskonzept konsequenterweise in den Katalog der \nBefreiungsgründe hätten aufgenommen werden müssen. Dazu zählt etwa der Bezug \nspezieller Sozialleistungen, die unter wertenden Gesichtspunkten eine den \nKatalogfällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV vergleichbare Bedarfslage \nvoraussetzen. Das bloße Bestehen eines gegenüber dem Sozialleistungsträger \n(noch) nicht geltend gemachten Anspruchs namentlich auf Hilfe zum Lebensunterhalt \ngehört hingegen nicht zu dieser Kategorie.\n\n39\n\nVgl. VGH Bayern, Urteil vom 16. Mai 2007 - 7 B 06.2642 -, \na.a.O. und OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2007 - 16 E 294/07 -\n, a.a.O.\n\n40\n\nDiese Verständnis der Härtefallklausel wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, \ndass der Normgeber mit dem 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 30. Januar \n2007 (GV.NRW.2007, S. 107) in den als lückenhaft erkannten Katalog des § 6 Abs. 1 \nSatz 1 RGebStV zwar weitere Befreiungstatbestände aufgenommen hat (vgl. § 6 \nAbs. 1 Nr. 5 lit. b und c sowie Nr. 11 RGebStV), demgegenüber bei § 6 Abs. 3 \nRGebStV trotz der überwiegend restriktiven Auslegung der Vorschrift in der \nRechtsprechung keine Änderungen vorgenommen und damit offenbar auch keinen \nKorrektur- bzw. Ergänzungsbedarf gesehen hat.\n\n41\n\nSchließlich ist eine weite Auslegung des Begriffs der \"besonderen Härte\" in § 6 \nAbs. 3 RGebStV auch nicht mit Rücksicht auf das Gleichbehandlungsgebot des \nArt. 3 Abs. 1 GG oder das Sozialstaatsprinzip geboten. \nDie mit dem Regelungskonzept in § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 RGebStV \nverbundene unterschiedliche Behandlung von Empfängern bestimmter durch \nLeistungsbescheid nachgewiesener Sozialleistungen und Personen mit einem \nvergleichbar niedrigem Einkommen bzw. solchen, die eine materielle \nSozialhilfebedürftigkeit geltend machen, ist sachlich gerechtfertigt. Es steht \ngrundsätzlich im Ermessen des Normgebers, an welche tatsächlichen Verhältnisse er \nbestimmte Rechtsfolgen knüpft bzw. wie er Personengruppen bestimmt, denen er \nVergünstigungen zukommen lassen will. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt \nerst dann vor, wenn ein Sachverhalt und/oder eine Personengruppe im Vergleich zu \neinem anderen Sachverhalt und/oder einer anderen Personengruppe unterschiedlich \nbehandelt wird, ohne dass Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht \nvorliegen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Solche sachlichen \nDifferenzierungsgründe sind hier jedoch gegeben, soweit der leistungsberechtigte \nPersonenkreis für Befreiungen aus finanziellen Gründen im Wege einer verstärkten \nTypisierung in Anknüpfung an den durch Leistungsbescheid nachgewiesenen Bezug \nbestimmter Sozialleistungen festgelegt wird. Neben der damit beabsichtigten \nVerfahrensvereinfachung sprechen für eine solche Bestimmung des begünstigten \nPersonenkreises auch eine erhöhte Richtigkeitsgewähr und das Prinzip der Einheit \nder Rechtsordnung. Denn der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit liegt - wie \ndargelegt - auch maßgeblich die Erwägung zugrunde, dass bereits eine individuelle \nBedürftigkeitsprüfung einer anderen Fachbehörde stattgefunden hat, die insoweit \nsowohl über eine entsprechende personelle und sachliche Ausstattung als auch über \ndie nötigen Sachaufklärungsmittel (vgl. §§ 117 f. SGB XII, §§ 20 ff., §§ 67 ff. SGB X) \nverfügt. \n\n42\n\nDass mit der Neuregelung des Befreiungsrechts demnach für \neinkommensschwache Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit entfällt, eine \nGebührenbefreiung zu erhalten, ohne zuvor eine andere Sozialleistung beantragt zu \nhaben, begegnet im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls keinen durchgreifenden \nBedenken. Hierin liegt in der Regel kein derart unzumutbares \nVerfahrenserschwernis, dass allein daraus ein besonderer Härtefall abgeleitet \nwerden könnte. Der Betroffene hat es nämlich selbst in der Hand hat, eine aus seiner \nSicht bestehende Härte zu beseitigen und die Voraussetzungen für eine Befreiung \nnach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV zu schaffen, indem er einen Antrag auf die jeweils \nfür ihn in Betracht kommende Sozialleistung stellt. Diesbezügliche Ausnahmen wären \nallenfalls insoweit denkbar, als die Inanspruchnahme der Sozialleistung wegen \nbesonderer Umstände des Einzelfalls als unmöglich oder unzumutbar erscheint, was \njedoch nicht bereits für den Fall eines freiwilligen oder bewussten Verzichts \nanzunehmen ist. Eine ausnahmsweise die Annahme eines Härtefalls rechtfertigende \nBesonderheit ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass ein Antragsteller es \nversäumt hat, rechtzeitig einen Antrag auf - ggf. auch ergänzende - Sozialleistungen \nzu stellen. Denn ebenso wenig wie eine verspätete Antragstellung wegen des \nVerbots der rückwirkenden Befreiung nach § 6 Abs. 5 RGebStV eine besondere \nHärte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV zu begründen vermag, ist die Annahme \neines besonderen Härtefalls gerechtfertigt, wenn der Antrag auf Sozialleistungen im \nSinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht oder verspätet gestellt wird.\n\n43\n\nVgl. Kammerurteil vom 13. Dezember 2006 - 8 K 2445/05 -; \nsowie VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2006 - 27 K 4554/05 -; \nVG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. August 2006 - 14 K 983/06 - \nm.w.N.\n\n44\n\nIm Übrigen hält es sich auch im Rahmen des dem Gesetzgeber gerade im \nBereich der Leistungsverwaltung zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, die \nGewährung einer staatlichen Vergünstigung an eine anderweitig getroffene \nBedarfsfeststellung und damit die Gewährung einer anderen Sozialleistung zu \nkoppeln. Dass damit einzelne Sozialleistungen nicht allein, sondern nur zusammen \nim Rahmen eines \"Gesamtpaktes\" in Anspruch genommen werden können, stellt für \nden Betroffenen trotz der damit verbundenen erweiterten Mitwirkungspflichten eine \ngrundsätzlich hinnehmbare Belastung dar. \n\n45\n\nVgl. VGH Bayern, Urteil vom 16. Mai 2007 - 7 B 06.2642 -, \na.a.O.; Urteil der Kammer vom 13. Dezember 2006 - 8 K 2445/05 -, \na.a.O.\n\n46\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nAbs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-11-28/8-k-2082-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-11-28/8-k-2082-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259519","retrieved":"2026-07-09 02:24:39.907431+00:00"}}