{"status":"available","doknr":"OLD259855","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:1115.9K1752.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"9 K 1752/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. 00.0000 geborene Kläger wurde im Jahre 2001 am L. Gymnasium \nL1. im gemeinsamen Unterricht unterrichtet.\n\n3\n\nIm Rahmen der jährlichen Überprüfung beantragte das Gymnasium einen \nFörderortwechsel. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 8. April 2002 setze die Beklagte den Förderort neu fest und \nbestimmte als Schulform die Schule für Erziehungshilfe.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 1. September 2004 stellte das Schulamt fest, dass bei dem \nKläger sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 5 Abs. 3 der damaligen \nVerordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die \nEntscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) vorliege. Zugleich werde auf \nAntrag der Schule für Erziehungshilfe vom 28. Mai 2003 festgestellt, dass eine \nErziehungsschwierigkeit erheblich über die üblichen Erscheinungsformen \nhinausgehend vorliege und der Kläger der Gruppe der Schwerstbehinderten gemäß \n§ 8 VO-SF zuzuordnen sei. Als Förderort werde eine Schule für Erziehungshilfe \nfestgelegt.\n\n6\n\nGegen den Bescheid erhob der Kläger am 9. September 2004 Widerspruch. Er \ntrug vor, eine Anhörung sei vor Erlass des Bescheides nicht erfolgt. Bei der \nFeststellung gemäß § 8 VO-SF, die zudem mit einer erheblichen Stigmatisierung \nverbunden sei, handele es sich um einen tiefgreifenden Einschnitt in das \nPersönlichkeitsrecht. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 15. April 2005 bat die Beklagte das Schulamt um Aufhebung \ndes Bescheides. Sie führte aus, die darin enthaltene Feststellung des \nsonderpädagogischer Förderbedarfs sei keine eigenständige Regelung, sondern \neine Wiederholung dessen, was in ihrem Bescheid vom 8. April 2002 bestandskräftig \nfestgestellt worden sei. Das Gleiche gelte für die Festlegung einer Sonderschule als \nFörderort. In einem mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten \nTelefonat habe dieser erläutert, dass es nur um die Feststellung nach § 8 VO-SF \ngehe. \n\n8\n\nDas Schulamt nahm unter dem 12. Mai 2005 seinen Bescheid vom 1. September \n2004 gemäß § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der \nBegründung zurück, die Feststellung nach § 8 VO-SF sei zum Bestandteil des \nBescheides geworden. Bei der Einordnung als Schwerstbehinderung handele es sich \nlediglich um eine interne Feststellung, die keinen Regelungsgehalt beinhalte. \nInsoweit sei der Bescheid zurückzunehmen. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 8. Mai 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die \nKosten des Widerspruchsverfahrens dem Schulamt aufzuerlegen und \nauszusprechen, dass die Beauftragung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren \nnotwendig gewesen sei. Er führte aus, das Schulamt habe mit seinem Bescheid dem \nWiderspruch abgeholfen und sich in vollem Umfang in die Rolle des Unterlegenen \nbegeben. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass die Ausgangsbehörde den \nBescheid zurückgenommen habe. Durch eine derartige Entscheidung dürfe § 80 \nVwVfG nicht umgangen werden. Die Ausgangsbehörde entgehe dem \nKostenerstattungsanspruch nur, wenn für die Aufhebung des Verwaltungsaktes \nandere Gründe maßgebend seien als das drohende Unterliegen. Die Begründung, es \nhandele sich bei der Einordnung im Sinne des § 8 VO-SF um eine interne \nFeststellung ohne Regelungsgehalt, sei nicht haltbar. Die Klassifizierung als \nSchwerstbehinderter sei beispielsweise bedeutsam für die Berechnung der Lehrer-\nSchüler-Relation an Sonderschulen usw. Hieraus folge, dass die \nWiderspruchsbehörde dem Widerspruch hätte abhelfen müssen, sofern das \nSchulamt dem mit seiner Rücknahmeentscheidung nicht zuvorgekommen wäre.\n\n10\n\nDie Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 25. Mai 2005, dass das \nWiderspruchsverfahren aufgrund der Rücknahme des Ausgangsbescheides erledigt \nsei und eingestellt werde. Eine Kostenentscheidung sei nicht zu treffen. Ein \nWiderspruchs-verfahren setze das Vorliegen eines Verwaltungsaktes voraus. In dem \nals Bescheid deklarierten Schreiben des Schulamtes vom 1. September 2004 sei \naber keine neue Entscheidung bezüglich des Förderortes und des Förderbedarfs \ngetroffen worden. Die Einordnung nach § 8 VO-SF berühre die Rechtsstellung des \nKlägers nicht. Durch die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG sei auch keine \nRegelung des § 80 VwVfG umgangen worden. Für die Aufhebung des Schreibens \nvom 1. September 2004 sei ein drohendes Unterliegen im Widerspruchsverfahren \nnicht maßgebend gewesen. Es wäre nämlich ein zurückweisender \nWiderspruchsbescheid ergangen.\n\n11\n\nUnter dem 30. Mai 2005 verwies der Kläger darauf, dass der Bescheid vom \n1. September 2004 selbst bei Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten einen \ndie Anfechtung ermöglichenden Rechtsschein entfaltet habe.\n\n12\n\nDie Beklagte führte unter dem 7. Juni 2005 aus, es sei nicht zu verkennen, dass \ndurch die äußere Form des Schulamtsschreibens vom 1. September 2004 der \nRechtschein eines Verwaltungsaktes erweckt worden sei. Es könne dahinstehen, ob \ndeshalb eine Zurückweisung des Widerspruchs wegen Unzulässigkeit \nausgeschlossen gewesen sei, weil dieser jedenfalls wegen Unbegründetheit \nzurückgewiesen worden wäre.\n\n13\n\nDer Kläger hat am 5. August 2005 Klage erhoben. Er macht geltend, das \nSchulamt habe im Zusammenhang mit dem seinerzeit geführten Verfahren auf \nEingliederungshilfe ohne erkennbaren Grund die Entscheidung getroffen, dass er der \nGruppe der Schwerstbehinderten im Sinne des § 8 VO-SF zuzuordnen sei. Da die \nBeklagte offensichtlich der Auffassung gewesen sei, dass der angefochtene \nBescheid völlig haltlos und rechtswidrig sei, habe sie das Schulamt zur Vermeidung \neiner kostenträchtigen Entscheidung im Widerspruchsverfahren angewiesen, den \nangefochtenen Bescheid zurückzunehmen. Die Rechtsauffassung der Beklagten, \naufgrund der Rücknahme des Ausgangsbescheides seien das \nWiderspruchsverfahren erledigt und eine Kostenentscheidung nicht zu treffen, sei \nunzutreffend. Ihm stehe ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Schulamt \nzu, welches in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2005 auch selbst von der \nRechtswidrigkeit des Bescheides vom 1. September 2004 ausgegangen sei. § 80 \nVwVfG sei in einem weitgehenden Sinne zu verstehen. Es spiele keine Rolle, ob dem \nWiderspruch zu Recht stattgegeben worden sei oder nicht. Ohne Bedeutung sei, ob \neine Entscheidung auf der Grundlage des § 8 VO-SF - wofür vieles spreche - einen \nRegelungsgehalt besitze oder ob - wie seitens der Beklagten angenommen - der \nRegelungsgehalt allein infolge eines Rechtsscheins entstanden sei, welcher mit dem \nRücknahmebescheid beseitigt werden sollte. Bei ihm liege keine \nSchwerstbehinderung nach § 8 VO-SF vor. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n1. die Beklagte zu verpflichten, die Kosten des \nWiderspruchsverfahrens gegen den Bescheid des \nSchulamtes für den Kreis E. vom 1. September \n2004 diesem aufzuerlegen,\n\n15\n\n2. die Beklagte zu verpflichten, auszusprechen, \ndass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für \ndas Vorverfahren erforderlich war.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie trägt vor, sie habe das Schulamt gebeten, den Bescheid wegen der durch die \näußere Form desselben gesetzten Scheins eines Verwaltungsaktes \naufzuheben.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der seitens der Beklagten hierzu vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten 2 L 577/04 sowie 2 K 4002/04 Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n21\n\nDie Verpflichtungsklage erweist sich für beide Anträge als zutreffende Klageart. \nDies gilt unabhängig davon, ob eine von der Widerspruchsbehörde bewusst \nunterlassene Kostenentscheidung, mit der nach § 80 Abs. 3 Satz 2 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) \nauch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes zu befinden ist, \nerstritten werden soll,\n\n22\n\nvgl. hierzu Funke-Kaiser in Bader, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Auflage, § 73 \nRdn. 37, 40,\n\n23\n\noder ein Anspruch in verfassungskonformer Auslegung des § 72 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Satz 1 \nVwVfG NRW verfolgt wird,\n\n24\n\nvgl. zum wortgleichen § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. April 1996 - \n4 C 6/95 -, Amtliche Entscheidungssammlung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 101, 64; BVerwG, Urteil \nvom 26. März 2002 - 6 C 24/02 -, BVerwGE 118, 84,\n\n25\n\nden Kläger so zu stellen, als wäre eine Abhilfeentscheidung ergangen.\n\n26\n\nDer Kläger ist auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Klage \nnur zulässig, wenn er geltend machen kann, durch die Ablehnung des \nVerwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Davon ist auszugehen, wenn die \nMöglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Klägers, welches \nAnspruchsqualität hat, besteht.\n\n27\n\nNach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW hat der Rechtsträger, dessen Behörde den \nangefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben \nhat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nnotwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. \nDiese Bestimmung führt für sich gesehen indes noch nicht auf einen Anspruch, \nsondern regelt den Inhalt einer erforderlichen Kostenentscheidung. Wann eine \nsolche zu ergehen hat, bestimmen die §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dabei ist der \nErfolg des Widerspruches am tatsächlichen Verfahrensgang der §§ 68 ff. VwGO zu \nmessen. Ist dem Widerspruch weder abgeholfen noch stattgegeben worden, scheidet \neine Anwendung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW aus.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996, a. a. O.\n\n29\n\nDer Bescheid des Schulamtes vom 12. Mai 2005 beinhaltet eine Rücknahme des \nBescheides vom 1. September 2004, so dass dahinstehen kann, gegen wen sich ein \nAnspruch auf Erlass der einem Abhilfebescheid fehlenden Kostenentscheidung \nüberhaupt zu richten hätte. Eine Auslegung des Bescheides vom 12. Mai 2005 in \neine Abhilfeentscheidung kommt nicht in Betracht,\n\n30\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Dezember 1988 - 11 A \n2125/87-; Urteil vom 15. Mai 1991 - 22 A 1809/90 -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report 1992, \n450,\n\n31\n\nweil darin mehrfach eine Rücknahme zum Ausdruck gebracht und § 48 VwVfG \nangezogen worden ist.\n\n32\n\nIndes ist die Möglichkeit eines Anspruches gegen die Beklagte nach § 73 Abs. 3 \nSatz 3 VwGO in Verbindung mit § 80 VwVfG NRW hier nicht von vornherein \nauszuschließen, weil zu prüfen ist, ob das Widerspruchsverfahren zu Recht \neingestellt worden ist.\n\n33\n\nZum anderen scheidet ein Anspruch in verfassungskonformer Auslegung des \n§ 72 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW nicht offensichtlich \naus.\n\n34\n\nFür die gegen die Beklagte gerichtete Verpflichtungsklage bedarf es der \nDurchführung eines Vorverfahrens im Sinne des § 68 Abs. 2 sowie Abs. 1 Satz 1 \nVwGO nicht. Die Beklagte, die gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auch \nWiderspruchsbehörde wäre, hat es abgelehnt, eine Kostengrundentscheidung zu \ntreffen. In einer derartigen Konstellation kann das Vorverfahren seinen Zweck nicht \nmehr erreichen. Unabhängig davon könnte auch der Ablauf des \nVerwaltungsverfahrens als Vorverfahren gewertet werden. Die Beklagte hatte den \nAntrag des Klägers nämlich unter dem 25. Mai 2005 abgelehnt. Nachdem der Kläger \ndem entgegengetreten war, hat sie unter dem 7. Juni 2005 eine Kostenentscheidung \nerneut versagt.\n\n35\n\nDiese Klage ist auch nicht verfristet. Sie musste die einmonatige Klagefrist des \n§ 74 Abs. 2 VwGO nicht wahren, weil weder das Schreiben des Beklagten vom \n25. Mai 2005 noch dasjenige vom 7. Juni 2005 mit einer Rechtsmittelbelehrung \nversehen waren.\n\n36\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n37\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erlass einer \nKostenentscheidung zu.\n\n38\n\nEin Anspruch nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 80 VwVfG \nNRW scheitert daran, dass als Folge der Erledigung des Widerspruchsverfahrens \nkeine Kostenentscheidung zu ergehen hat.\n\n39\n\nVgl. Funke-Kaiser, a. a. O., § 73 Rdn. 7, 33 sowie Rennert in \nEyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Auflage, \n§ 73 Rdn. 25, jeweils mit weiteren Nachweisen; Stelkens/Kallerhoff \nin Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, \nKommentar, 6. Auflage, § 80, Rdn. 19; anderer Ansicht \nPietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen \nRecht, 11. Auflage, § 42, Rdn. 33.\n\n40\n\nZwar handelte es sich um ein Widerspruchsverfahren, weil der Bescheid des \nSchulamtes vom 1. September 2004 einen Verwaltungsakt und nicht lediglich eine \nwiederholende Verfügung darstellte. Er beinhaltete nämlich die Sachentscheidung \nder nunmehr zuständig gewordenen Behörde aufgrund zwischenzeitlich vorliegender \nErkenntnisse. Jedoch ist von der Erledigung des Widerspruchsverfahrens \nauszugehen. Auch wenn die Begründung des Rücknahmebescheides des \nSchulamtes mit der Formulierung \"insoweit\" darauf hindeuten könnte, dass nur eine \nRücknahme bezüglich der Feststellung nach § 8 VO-SF ausgesprochen werden \nsollte, bringt der für die Frage der Erledigung des Bescheides vom 1. September \n2004 maßgebliche Verfügungssatz des Bescheides vom 12. Mai 2005 eine \nRücknahme des zuvor genannten Bescheides zum Ausdruck. Anhaltspunkte dafür, \ndass es dem Kläger darum ging, das Vorverfahren dennoch in der Sache weiter zu \nverfolgen, sind nicht ersichtlich.\n\n41\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Funke-Kaiser, a.a.O., Rdn. 7\n\n42\n\nSelbst wenn der Gegenauffassung zu folgen wäre, wonach im Erledigungsfall \neine ausdrückliche Entscheidung, die eine Kostenentscheidung beinhaltet, ergehen \nmuss, verbliebe es dabei, dass die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid \ndie notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsführers mangels einer \nRechtsgrundlage nicht dem Rechtsträger der Ausgangsbehörde auferlegen \nkönnte.\n\n43\n\nVgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, \n15. Auf-lage, § 73 Rdn. 17.\n\n44\n\n§ 80 VwVfG NRW sieht im Gegensatz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen \nanderer Bundesländer keine Regelung über die Kostenerstattung bei Erledigung des \nVerwaltungsaktes vor.\n\n45\n\nDieses Ergebnis ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil es keine Pflicht gibt, \nin jeder Hinsicht eine Kostenerstattung vorzusehen. Auch eine entsprechende \nAnwendung gerichtlicher Verfahrensvorschriften scheidet aus, weil die §§ 72, 73 \nAbs. 3 Satz 3 VwGO einerseits und § 80 VwVfG NRW andererseits in dieser \nRichtung einer gewollte Lücke enthalten.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996, a. a. O.; Urteil vom \n10. Juni 1981 - 8 C 29/80 -, BVerwGE 62, 296.\n\n47\n\nDes Weiteren greift ein Anspruch in verfassungskonformer Auslegung des § 72 \nVwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gegen die Beklagte nicht, \nohne dass es darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für eine Abhilfe vorgelegen \nhaben und die Behörde gute Gründe hatte, sich dennoch für eine Rücknahme zu \nentscheiden.\nDer Anspruch ist nämlich darauf gerichtet, die Behörde, welche die \nAbhilfeentscheidung treuwidrig unterlassen hat, im Hinblick auf die Kosten so zu \nstellen, als wäre eine Abhilfeentscheidung ergangen,\n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003, a. a. O.,\n\n49\n\nund führt auf Ergänzung des Rücknahmebescheides um eine \nKostenentscheidung.\n\n50\n\nVgl. Funke-Kaiser, a. a. O., § 72 Rdn. 5; Rennert, a. a. O., § 72 \nRdn. 11.\n\n51\n\nOb im Falle einer Weisung zur Aufhebung eine rechtswidrig,\n\n52\n\nvgl. in diesem Zusammenhang Funke-Kaiser, a. a. O., § 73 Rdn. 5; \nRennert, a.a.O., § 73 Rdn. 14,\n\n53\n\nhandelnde Widerspruchsbehörde Gegnerin besagten Anspruches sein kann, \nwobei sich die Frage nach deren Einwirkungsmöglichkeit auf den \nRücknahmebescheid der Ausgangsbehörde über eine fachaufsichtliche Weisung zur \nErgänzung hinaus stellen könnte, bedarf hier keiner Entscheidung, weil sich eine \nWeisung dem Schreiben der Beklagten an das Schulamt vom 15. April 2005 nicht \nentnehmen lässt.\n\n54\n\nMangels eines Anspruches auf eine Kostenentscheidung gegen die Beklagte \nkann diese auch nicht zu einer Entscheidung nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW \nverpflichtet werden,\n\n55\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981, a.a.O.,\n\n56\n\nweil diese - wie bereits dargelegt - Teil der Kostenentscheidung ist.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n58\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im \nKostenpunkt beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-11-15/9-k-1752-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":15},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-11-15/9-k-1752-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259855","retrieved":"2026-07-09 02:25:11.357161+00:00"}}