{"status":"available","doknr":"OLD259829","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:1115.1K1864.02.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-11-15","aktenzeichen":"1 K 1864/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Jahre 2000, 2001, \n2002, 2003 und 2004 3.473,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem \nBasiszinssatz seit dem 12. September 2002 zu zahlen.\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt 1/6, die Beklage 5/6 der Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n4.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist es in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger steht als Zollhauptsekretär im Dienst der Beklagten. Als \nZollfahndungsbeamter der Ermittlungsgruppe Aachen erhält er Dienstbezüge nach \nder Besoldungsgruppe A 8 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO). Er ist \nverheiratet und Vater von 4 in den Jahren 1985, 1987, 1990 und 1992 geborener \nKinder, für die er kindergeldberechtigt war bzw. ist; die Berechtigung für den ältesten \nSohn O. endete am 31. März 2004. In Umsetzung der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - zur \namtsangemessenen Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern gewährte \ndie Beklagte ihm für die Zeit vom 25. Januar 1990 (Geburt des 3. Kindes) bis zum \n31. Dezember 1998 gemäß Art. 9 § 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- \nund Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -\nversorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99) - BGBl. I S. 2198 - erhöhte \nkinderbezogene Ortszuschläge.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 16. Oktober 2000 beantragte der Kläger, ihm ab dem Jahr \n1999 sowie für die folgenden Jahre amtsangemessene Besoldung über die seit dem \n1. Januar 1990 gezahlten Erhöhungsbeträge hinaus zu gewähren, da die gezahlten \nErhöhungsbeträge der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Differenz \nzwischen 115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes und dem \nbisher im Rahmen der Besoldung gewährten monatlichen Nettomehrbetrag pro Kind \nnicht genügten. Die Erhöhung des Familienzuschlags für die Jahre 1999 und 2000 \nfür das 3. und 4. zu berücksichtigende Kind um 200,00 DM nach Art. 9 § 2 \nBBVAnpG 99 sei nicht ausreichend\n\n4\n\nNachdem die Oberfinanzdirektion Köln (OFD Köln) auf Erinnerungsschreiben \nvom 13. Dezember 2001 sowie 22. Februar 2002 nicht reagierte, hat der Kläger am \n11. September 2002 Klage erhoben.\nEr meint, die von der Beklagten angeführten Maßnahmen zur Umsetzung der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts seien unzureichend. Dies habe das \nBundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - festgestellt und \nu.a. ausgeführt, dass die Erhöhung der Familienzuschläge durch den Gesetzgeber \nnicht in jedem Einzelfall den Anforderungen der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts genügten. Der von der Beklagten angesprochene \"breite \nFächer von Maßnahmen\" gewährleiste nicht, dass die 3. und 4. Kinder der Beamten \nfamilienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen \nsozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs erhielten. Im Übrigen sei es unzulässig, den in \nder nicht ausreichenden Alimentierung kinderreicher Beamter liegenden \nVerfassungsverstoß mit Steuerentlastungen zu kompensieren, die allen Familien \nunabhängig von der Zahl der Kinder zugute kämen. \n\n5\n\nNachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW) mit Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 - höhere Familienzuschläge für \ndritte und weitere Kinder für die Jahre 1999 bis 2004 zugesprochen und das \nBundesverwaltungsgericht die hiergegen eingelegte Revision nur für das Jahr 1999 \nzugelassen hat, beantragt der Kläger unter Hinweis auf diese Entscheidungen,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar \n1999 bis zum 31. Dezember 2004 einen Familienzuschlag in einer \nHöhe zu zahlen, die für das 3. und 4. Kind netto dem Betrag von \n115 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für diese Kinder \nentspricht.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie verweist auf die gesetzlichen Maßnahmen, die der Gesetzgeber zur \nUmsetzung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung getroffen habe. So sei der \nEingangssteuersatz durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 vom 19. Dezember \n1998 (BGBl. I S. 3779) und das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom \n24. März 1998 (BGBl. I S. 402) in 3 Stufen von 25,3 % auf 19,9 % gesenkt worden. \nDer Grundfreibetrag sei in der 2. Stufe im Jahr 2000 von \n13.000,00 DM/26.000,00 DM auf rd. 13.500,00 DM/27.000,00 DM und in der 3. Stufe \nim Jahr 2001 auf rd. 14.000,00 DM/28.000,00 DM erhöht worden. Das Kindergeld für \n1. und 2. Kinder sei in der 1. Stufe 1999 um 30,00 DM auf 250,00 DM erhöht worden. \nDurch das Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2552) \nsei ein Freibetrag für Kinderbetreuung in Höhe von 3.024,00 DM unter gleichzeitiger \nErhöhung des Kindergeldes für 1. und 2. Kinder auf 270,00 DM eingeführt worden. \nMit dem 2. Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) \nseien die Familien durch weitere Erhöhungen des Kindergeldes für 1. und 2. Kinder \nauf 154,00 EUR pro Monat und Anhebung des Freibetrages für das allgemeine \nsächliche Existenzminimum von 6.912,00 DM auf 3.648,00 EUR im Jahr 2002 weiter \nentlastet worden. Durch das Bundesbesoldungs- und \n-versorgungsanpassungsgesetz 2003/ 2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I \nS. 1798) sei eine dynamische Anpassung des erhöhten kinderbezogenen \nFamilienzuschlags für 3. und weitere Kinder von 200,00 DM im Jahr 2000 auf aktuell \n140,53 EUR pro Monat erfolgt. Zum 1. Januar 2004 sei eine weitere Entlastung durch \ndas Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) erfolgt, \nindem der Eingangssteuersatz auf 16 % gesenkt und der Grundfreibetrag auf \n7.664,00 EUR angehoben worden sei. Mit diesen Maßnahmen habe der \nGesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt.\n\n10\n\nDie Kammer hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2005 \neinen Auflagenbeschluss gefasst, auf dessen Inhalt verwiesen wird.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2005 gewesen sind.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie Kammer konnte ohne Durchführung einer - weiteren - mündlichen \nVerhandlung entscheiden, weil die Beteiligten darauf übereinstimmend verzichtet \nhaben, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n14\n\nDie Klage ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Ist hiernach über \neinen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts \nohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, \nso ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig. Sie kann nicht vor Ablauf von \n3 Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme \ndes Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände \ndes Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, \ndass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte \nVerwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum \nAblauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus.\nDer Kläger hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. Oktober 2000 bei der \nOFD Köln als für seine Besoldung zuständigen Behörde beantragt, ihm ab dem Jahr \n1999 sowie für die folgenden Jahre angemessene Besoldung in einer Höhe zu \ngewähren, die über die für die Zeit seit dem 1. Januar 1999 gezahlten \nErhöhungsbeträge hinausgeht. Diesen Antrag hat die Beklagte bis heute nicht \nbeschieden. Triftige Gründe im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO hat sie hierfür nicht \nangeführt; solche Gründe sind unter Berücksichtigung der vorgenannten \nEntscheidungen der Obergerichte auch nicht erkennbar.\n\n15\n\nDie Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen \nunbegründet. Für die Jahre 2000 bis 2004 besitzt der Kläger einen Anspruch auf die \nZahlung eines weiteren Familienzuschlags in der unten berechneten Höhe (1.); \ndemgegenüber steht ihm ein solcher Anspruch für das Jahr 1999 nicht zu (2.).\n\n16\n\n1. Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten \nFamilienzuschlags als Besoldungsbestandteil im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 des \nBundesbesoldungsgesetzes (BBesG) folgt unmittelbar aus dem Tenor der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998,\n\n17\n\n BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, \nBVerfGE 99, 300, 314 ff.\n\n18\n\nDies hat das Bundesverwaltungsgerichts in seinem\n\n19\n\n Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91,\n\n20\n\nfestgestellt. Diesen Entscheidungen folgend hat das Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem\n\n21\n\n Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, NWVBl 2007, \n265,\n\n22\n\nausgeführt:\n\n23\n\n\"Die Entscheidungsformel zu 2.\" (des Bundesverfassungsgerichts in seinem \nBeschluss vom 24. November 1998) \"enthält zwei voneinander unabhängige \nAussprüche. Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist \ndie in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu \nordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend Leistungsansprüche jenseits \ngesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen \nlegislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91.\n\n25\n\nDieser Teil der Entscheidungsformel ist nach der Auffassung des \nBundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, unmittelbar anspruchsbegründend. Er ist \nauf die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots amtsangemessener Alimentation \ngerichtet, das nicht nur zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne \ndes Art. 33 Abs. 5 GG gehört, sondern dem Beamten - Gleiches gilt für den Richter - auch ein \ngrundrechtsähnliches Individualrecht gegen den Dienstherrn gibt. Dieser ist daraus verpflichtet, \ndem Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die \nUnterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine \nFamilie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf \ngedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das \nverfassungsrechtliche Ziel amtsangemessener Alimentation von Beamten mit drei und mehr \nKindern erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber \nüberschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für \nden Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile \nseiner Besoldung zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O. unter \nBezugnahme auf die Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE \n81, 363, und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249.\n\n27\n\nDie Voraussetzungen für einen über den bestehenden gesetzlichen Rahmen \nhinausgehenden Anspruch des Klägers auf familienbezogene Besoldungsbestandteile sind - \nwie unten im Einzelnen darzulegen ist - bezogen auf die hier geltend gemachten Jahre im \nZeitraum 1999 bis 2004 erfüllt. Die für den Kläger einschlägige gesetzlich bestimmte \nBesoldung entsprach in der damaligen Zeit nicht den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses \ndes Bundesverfassungsgerichts. Der Senat ist an der Feststellung der Unteralimentation und \nan einem entsprechenden Zahlungsausspruch zulasten des Beklagten nicht gehindert. \nNamentlich der Gesetzesvorbehalt aus § 2 Abs. 1 BBesG steht dem nicht entgegen. Eine \nVorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Vielmehr sind die Fachgerichte - \nweiterhin - auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n28\n\nvgl. Beschluss vom 24. November 1998, Entscheidungsformel zu Nr. 2, a.a.O. S. \n304 und 332,\n\n29\n\nbefugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit \nBlick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung \nfestzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu \nC.III.3. (a.a.O. S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche \nfamilienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.\n\n30\n\nVgl. Urteil des Senats vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, Juris und \nwww.nrwe.de.\n\n31\n\n.....\n\n32\n\nDer in Rede stehende Ausspruch unter 2. der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts ist bezogen auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum auch \nnicht erledigt. Zwar gilt er nur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, Maßstäbe zu bilden \nund Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen \nund der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes zutreffend ermittelt wird. Im Falle einer \nsolchen Gesetzgebung entfällt die sich aus dem Beschluss vom 24. November 1998 \nergebende Befugnis der Verwaltungsgerichte.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91 (Leitsatz \nund S. 97 f.).\n\n34\n\nJedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung für die hier in Rede stehenden Jahre 1999 \nbis 2004 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von der Beklagten \ngeltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts.\n\n35\n\nVgl. dazu auch die Übersicht bei Schaller, Kein weiterer Familienzuschlag für dritte \nund weitere Kinder, RiA 2005, 112, sowie die Erwiderung von Repkewitz, RiA \n2005, 273.\n\n36\n\nEs ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass mit diesen Maßnahmen überhaupt ein \nspezifischer Beitrag zur Deckung des kindbezogenen Mehrbedarfs von Familien mit drei und \nmehr Kindern eingetreten ist. Auf der Grundlage der anzustellenden Durchschnittsbetrachtung, \nwie sie das Bundesverfassungsgericht vorgegeben hat, lässt sich keine signifikante \nVerbesserung der Mehrbedarfsdeckung erkennen.\n\n37\n\nVgl. Urteil des Senats vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, a.a.O.\n\n38\n\nVor allem aber steht der unmittelbar anspruchsbegründende Teil der Entscheidungsformel \nzu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nicht unter dem Vorbehalt, dass der \nGesetzgeber \"irgendwelche\" besoldungs-, sozial- und steuerpolitische Maßnahmen getroffen \nhat, die (auch) der Förderung von Beamten mit mehr als zwei Kindern dienen. Das \nBundesverfassungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass unzureichende gesetzliche \nVerbesserungen nicht dem Gebot entsprachen, die als verfassungswidrig beanstandete \nRechtslage für sämtliche Besoldungsempfänger mit der Verfassung in Übereinstimmung zu \nbringen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengungen des Gesetzgebers führen daher nicht \nohne weiteres dazu, dass die Entscheidungsformel zu 2. obsolet wird. Verbleibt trotz der \nBemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter/Richter \nweiterhin ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit, so haben die Benachteiligten einen \nformell legitimierten und seit dem 1. Januar 2000 durchsetzungsfähigen Anspruch auf erhöhte \nfamilienbezogene Besoldung.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O. S. 97.\n\n40\n\nHiervon ausgehend führt nicht jede Änderung des Besoldungs-, Kindergeld- und \nSteuerrechts als solche, auch in Kombinationen, dazu, dass eine Nichtanwendung des \nEntscheidungsausspruchs zu 2. erwogen werden muss - mit der Folge einer etwaigen \nVorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gesetzgeber \nausdrücklich Maßstäbe und Parameter bildet, nach denen die Besoldung der kinderreichen \nBeamten oder Richter bemessen und der (Mehr-)Bedarf eines dritten und jeden weiteren \nKindes ermittelt wird. Wesentlicher Anlass dafür könnte etwa sein, dass die \nBerechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts nicht oder nicht mehr sinnvoll \nangewendet werden kann. Dafür fehlt aber auf der Grundlage des Klage- und \nBerufungsvorbringens des Beklagten jedenfalls für die hier streitigen Jahre jeglicher \nAnhaltspunkt. Etwa nötige geringfügige \"Anpassungen\" von Einzelheiten der \nBerechnungsparameter an zwischenzeitliche Änderungen sind insofern ohne Bedeutung. \nEntscheidend ist vielmehr, dass sich die im Berufungsverfahren vorgetragenen Maßnahmen \nnach wie vor innerhalb jenes Alimentationssystems halten, das der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat. Gemessen daran beschränken sich die \ngesetzlichen Maßnahmen im Wesentlichen auf die Anhebung von Beträgen, die schon bislang \nzur Abdeckung des Bedarfs gezahlt worden sind. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der \nGesetzgeber das bisherige, als hergebrachter Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG \nanerkannte Alimentationsprinzip entscheidend verändert hat. Im Einzelfall etwa bestehende \nzivilrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten des Beamten sind ohnehin \ngrundsätzlich außer Betracht zu lassen, da das Bundesverfassungsgericht in seiner \nEntscheidung vom 28. November 1998 die Untergrenze einer der Alimentationspflicht noch \nentsprechenden Besoldung im Hinblick auf das dritte Kind und weitere Kinder im Rahmen \neiner pauschalierenden und typisierenden Berechnung verbindlich definiert hat.\nDementsprechend kann auch die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts auf \nden hier zu betrachtenden Zeitraum insgesamt angewendet werden.\n\n41\n\nVgl. Urteil des Senats vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, a.a.O.\n\n42\n\nFehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen, so kann sich der \nEntscheidungsausspruch zu 2. nur durch Erfüllung erledigen. In diese Richtung geht letztlich \nauch der Hinweis des Beklagten auf die zahlreichen gesetzlichen Änderungen des \nBesoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Jedoch übersieht der Beklagte, dass - wie oben im \nAnschluss an das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt - selbst beträchtliche Bemühungen \num eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter oder Richter \nunzureichend sind, solange ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit verbleibt. Dies ist, \nsolange das Alimentationssystem mit seinen überkommenen Elementen fortgeschrieben wird, \nallein durch Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebenen \nBerechnungsmethode zu entscheiden, wobei wegen der anzulegenden \nDurchschnittsbetrachtung letztlich diejenige Beamten- oder Richtergruppe maßgeblich ist, \nwelcher der kinderreiche Bedienstete angehört.\nBei Zugrundelegung dieses Ansatzes ergibt sich, dass der Gesetzgeber für den hier zu \nbetrachtenden Zeitraum der ihm aufgegebenen Verpflichtung, verfassungskonforme \nVerhältnisse herzustellen, nicht ausreichend nachgekommen ist.\n\n43\n\nVgl. auch Urteil des Senats vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, a.a.O., \nm.w.N.\n\n44\n\nBeim Kläger verbleibt in Anwendung des seinerzeit geltenden Rechts - unter \nBerücksichtigung der erfolgten Nachzahlung - ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des \ndritten und vierten Kindes bezogen auf die Jahre 1999, 2002, 2003 und 2004. Die ursprünglich \nauch für die Jahre 2000 und 2001 bestehende Unteralimentation ist durch die während des \nBerufungszulassungsverfahrens mit Bescheid vom 27. Januar 2006 festgesetzte und mit den \nBezügen für März 2006 erfolgte Nachzahlung entfallen.\n\n45\n\nUm die Höhe der Unteralimentation festzustellen sind nach der Anordnung des \nBundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 (a.a.O., S. 323) 115 v.H. \ndes - vom Bundesverfassungsgericht so bezeichneten - sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs \nmit dem monatlichen Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu vergleichen, den ein \nBeamter/Richter der jeweiligen Besoldungsgruppe (hier R 2) mit vier Kindern gegenüber einem \nsolchen mit zwei Kindern erzielt. Um die Unteralimentation des dritten und vierten Kindes \nfestzustellen, ist die Differenz der pauschalierend und typisierend bezogen auf ein \nKalenderjahr ermittelten Nettoeinkommen zu halbieren und sodann mit dem um 15 v.H. \nerhöhten sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf zu vergleichen.\n\n46\n\nFür diesen Einkommensvergleich zwischen der Familie mit zwei Kindern und der Familie \nmit vier Kindern ist auf das jeweilige Jahresnettoeinkommen abzustellen. Das \nBruttogrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 (Endstufe) ergibt sich aus dem \nBundesbesoldungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung (BGBl. I 1998, 3480; 2001,649 und \n661; 2002, 3068; 2003, 1807, 1819 und 1831) unter Berücksichtigung der \nBesoldungsanpassungsgesetze 1999 (BGBl. I, 2198), 2000 (BGBl. I 2001, 618) und 2003/2004 \n(BGBl. I 2003, 1798) sowie des sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher \nVorschriften (BGBl. I 2001, 3702). Dem hinzuzurechnen sind gegebenenfalls erfolgte \nEinmalzahlungen, Urlaubsgeld und bis zum Jahr 2002 die Sonderzuwendungen nach dem \nSonderzuwendungsgesetz vom 23. Mai 1975 (Neubekanntmachung: BGBl I 1998, 3642) in der \njeweils gültigen Fassung, unter Berücksichtigung des vom Bundesministerium der Innern \nfestgesetzten Bemessungsfaktors und ab dem Jahr 2003 nach dem Sonderzahlungsgesetz \nNRW (GV. NRW, Seite 696).\n\n47\n\nZur Höhe des Bemessungsfaktors gemäß § 13 SoZuwG (Bund) vgl. Runderlasse des \nFinanzministeriums NRW vom 2. April 1997 - B 2104 - 34.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 1997, 448; \nvom 30. Dezember 1999 - B 3135 - 5.2.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 2000, 50; vom 20. November \n2000 - B 2104 - 46.1 - IV A 2; B 3135 - 5.2.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 2000, 1614; vom 18. Mai \n2001 - B 2104 - 46.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 2001, 863, sowie Stegmüller / Schmalhofer / Bauer, \nBeamtenversorgungsgesetz, Erl. 2.1 zu § 57, Ziffer 4.2.7 ff.\n\n48\n\nDie Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohn- bzw. Einkommenssteuer (nach \nMaßgabe der im Bundesanzeiger veröffentlichten besonderen Lohnsteuertabellen), des \nSolidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und der \nKirchensteuer. Letztere ist mit einem pauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, \nohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem abweichenden \nSteuersatz wohnt.\n\n49\n\nVgl. Urteil des Senats vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, a.a.O., m.w.N.\n\n50\n\nDie Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe \nsind nur bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags zu \nberücksichtigen, weil sie sich nur dort auswirken.\nHinzuzurechnen ist letztlich, weil nicht der Lohn- bzw. Einkommenssteuer unterworfen, das \nKindergeld. Individuelle Gehaltsbestandteile sind ebenso wie individuelle Umstände und \nSteuerfreibeträge - etwa individuell auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge oder an \nbesondere, einzelfallbezogene Voraussetzungen anknüpfende Freibeträge -, die zu einer \nVerringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen.\"\n\n51\n\nDieser Rechtsansicht schließt sich die Kammer - mit Ausnahme eines Anspruchs \nfür das Jahr 1999 - in vollem Umfang an.\n\n52\n\nNach diesen Grundsätzen ergibt sich in den Jahren 2000 bis 2004 die aus der \nnachfolgenden Tabelle abzulesende Einkommenssituation für Beamte der \nBesoldungsgruppe A 8 BBesO mit 2 und mit 4 Kindern:\n\n53\n\nEinkommen 2000 2001 2002 2003 2004\n \n2 Kinder \nJahresbrutto 65.085,76 DM 66.164,14 DM 34.313,23 EUR 34.141,81 EUR 34.270,97 EUR\nAbzüge (Steuern) -8.764,81 DM -9.077,15 DM -4.039,76 EUR -3.997,60 EUR -3.459,28 EUR\nKindergeld 6.480,00 DM 6.480,00 DM 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR 3.696,00 EUR\nJahresnetto 62.800,95 DM 63.566,99 DM 33.969,47 EUR 33.840,21 EUR 34.507,69 EUR\nMonatsnetto 5.233,41 DM 5.297,25 DM 2.830,79 EUR 2.820,02 EUR 2.875,64 EUR\n \n4 Kinder \nJahresbrutto 75.889,98 DM 77.147,72 DM 37.306,14 EUR 39.173,79 EUR 40.041,11 EUR\nAbzüge (Steuern) -11.776,16 DM -12.170,01 DM -4.768,00 EUR -5.284,00 EUR -4.918,00 EUR\nKindergeld 14.280,00 DM 14.280,00 DM 7.692,00 EUR 7.692,00 EUR 7.692,00 EUR\nJahresnetto 78.393,82 DM 79.257,71 DM 40.230,14 EUR 41.581,79 EUR 42.815,11 EUR\nMonatsnetto 6.532,82 DM 6.604,81 DM 3.352,51 EUR 3.465,15 EUR 3.567,93 EUR\n\n54\n\nEs ist in diesem Zusammenhang - wie bereits in dem Urteil des \nOberverwaltungsgerichts NRW vom 6. Oktober 2006 - besonders auf die für den \nRegelfall begründete Erwartung hinzuweisen, dass der Dienstherr die \nnotwendigen Berechnungen nicht nur des Nettogehalts - gegebenenfalls nach \nVorgaben des Gerichts - selbst oder unter Inanspruchnahme sachkundiger \nBehörden zutreffend vornimmt und unter genauer Angabe der Rechtsgrundlagen, \nder angesetzten Beträge und des Rechenweges im Einzelnen offen legt. Dies \nentspricht nicht nur dem Rechtsgedanken des § 113 Abs. 2 VwGO. Die beklagten \nDienstherren erfüllen damit einen Teil ihrer - ebenfalls unmittelbar aus der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O. S. 332) folgenden und \ndamit unter Einhalt rechtsstaatlicher \"Spielregeln\" ohne weiteres zu befolgenden - \nPflicht, eine genügende Alimentation entsprechend den Vorgaben des \nBundesverfassungsgerichts selbst zu gewähren. Ein irgendwie gearteter \nBeurteilungs- oder sonstiger Spielraum steht ihnen nicht zu. Inwieweit ihren \nBerechnungen zu folgen ist, entscheiden gegebenenfalls die Fachgerichte, \nwelche im Prozess auch die Letztverantwortung für die Berechnung trifft. Den \nVerwaltungsgerichten ist es daher ebenso gestattet, die Berechnungen \nselbständig vorzunehmen, wie es hier in Ansehung des selbst auf der \nEinkommensseite unzureichenden Zahlenmaterials des Beklagten durch das \nOberverwaltungsgericht NRW geschehen ist.\n\n55\n\nDer so berechneten monatlichen Einkommensdifferenz - dem tatsächlich \ngezahlten Mehrbetrag der Besoldung für das dritte und vierte Kind - ist der \nalimentationsrechtliche Gesamtbedarf dieser Kinder gegenüberzustellen. Er \nerrechnet sich auf der Grundlage des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen \nGesamtbedarfs eines Kindes, der um 15 v.H. zu erhöhen ist. Zu berechnen ist \ndanach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, \nder bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit \nbeiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung \ndes 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung \nder Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen \nBundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung \neinmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft \nausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag \nvon 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittliche Netto-Kaltmiete) \nzur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten.\n\n56\n\nHinsichtlich dieser Gegenüberstellung der Einkommensdifferenz für das dritte \nund vierte Kind des Klägers mit dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf für das \nJahr 2003 legt das Oberverwaltungsgericht NRW der Gesamtbedarfsberechnung \nnicht mehr, wie in seinem Urteil vom 6. Oktober 2006, die in dem Vierten \nExistenzminimumbericht,\n\n57\n\nBericht über die Höhe des Existenzminimums \nvon Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2003, \nBT-Drucksache 14/7765(neu),\n\n58\n\nenthaltenen Werte für den gewichteten Durchschnittsregelsatz, den Zuschlag \nfür die einmaligen Leistungen, Mietwert und den daraus abzuleitenden Wert der \nanteiligen Energiekosten zugrunde. Jene Beträge haben sich für die Berechnung \ndes Alimentationsdefizits bei erneuter Überprüfung als nicht tragfähig erwiesen, \nda sie auf der Grundlage von grundsätzlich nach oben gerundeten Werten \nberechnet wurden.\n\n59\n\nvgl. Fußnote 1 auf Seite 1 der BT-Drucksache \n14/7765(neu),\n\n60\n\nSie weichen daher von dem nach dem Ausspruch unter 2. der Entscheidung \ndes Bundesverfassungsgerichts anzusetzenden gewichteten \nDurchschnittsregelsatz nach oben ab. Auch die in dem Urteil des \nOberverwaltungsgerichts NRW vom 6. Oktober 2006 mit 1,6 v.H. vorgenommene \nFortschreibung des Mietwertes vom Jahr 2002 auf das Jahr 2003 ist zu \nberichtigen. Die dem zugrunde liegende Pressemitteilung des statistischen \nBundesamtes vom 26. Februar 2003, \n\n61\n\nwww. destatis.de/presse/deutsch/pm2003/p0760051.htm,\n\n62\n\nberücksichtigt bei der dort angegebenen Steigerungsrate neben der Netto-\nKaltmiete auch die Nebenkosten der Wohnung wie Wasser, Gas, Strom etc. \nDiese Nebenkosten sind nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts \njedoch durch den Pauschalzuschlag von 20 v.H. zur Netto-Kaltmiete erfasst. Es \nist daher von dem inzwischen ebenfalls durch das statistische Bundesamt \nermittelten Wert der Preissteigerung für die Netto-Kaltmiete in Höhe von 1,1 v.H. \nvon 2002 auf 2003 auszugehen.\n\n63\n\nVgl. Monatsbericht Preise - Verbraucherpreis- \nindizes für Deutschland - Monatsbericht - \nNovember 2006.\n\n64\n\nDiese Abweichungen wirken sich auf die Vergleichsberechnung zum \nEinkommen von Beamten mit mehreren Kindern erheblich aus, so dass das \nOberverwaltungsgerichts NRW für den Gesamtbedarf des Jahres 2003 nicht mehr \nan den in dem Urteil vom 6. Oktober 2006 genannten Beträgen festhält. Für die \nJahre 1999 bis 2004 legt es der Berechnung die von dem Verwaltungsgericht \nKarlsruhe ermittelten Beträge für den gewichteten Regelsatz, \n\n65\n\nVG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 -, \nJuris,\n\n66\n\nzugrunde. Hinsichtlich des anteiligen Mietanteils geht das \nOberverwaltungsgericht NRW als Basiswert für die Jahre 1999 bis 2001 von dem \nMietenbericht 1998 aus,\n\n67\n\nBT-Drucksache 14/3070,\n\n68\n\ndessen Wert mit den jährlichen Steigerungsraten der \nVerbraucherpreisindizes, welche in dem Mietenbericht 2002,\n\n69\n\nBT Drucksache 15/220,\n\n70\n\nwiedergegeben sind, fortzuschreiben ist. Ab dem Jahr 2002 wird der Mietwert \naus dem Mietenbericht 2002 mit den Steigerungsraten aus dem dort \nwiedergegebenen Verbraucherpreisindex fortgeschrieben. Die Berechnungen \nsind - entsprechend der allgemeinen amtlichen Praxis bei der Euro-Umstellung - \nfür die Jahre 1999 bis 2001 insgesamt in Deutscher Mark durchzuführen und erst \nim Ergebnis in Euro-Beträge umzurechnen. Soweit erforderlich, werden die \nBeträge nach der klassischen kaufmännischen Rundung auf zwei \nNachkommastellen gerundet. Auch diesen Ausführungen des \nOberverwaltungsgerichts NRW in seinem\n\n71\n\n Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -\n\n72\n\nfolgt die Kammer.\n\n73\n\nUnter Berücksichtigung dessen ergeben sich für den Gesamtbedarf eines \nKindes in den Jahren 1999 bis 2004 die in der nachfolgenden Tabelle \ndargestellten Werte:\n\n74\n\nmonatlicher Sozialhilfebedarf/Kind 2000 2001 2002 2003 2004\nGewichteter Durchschnittsregelsatz 354,32 DM 358,83 DM 187,32 EUR 190,19 EUR 191,04 EUR\nZuschlag 20 % Einmalleistungen 70,86 DM 71,77 DM 37,46 EUR 38,04 EUR 38,21 EUR\nAnteilige Mietkosten für 11 m² 124,79 DM 126,16 DM 66,99 EUR 67,76 EUR 68,42 EUR\nAnteilige Energiekosten 24,96 DM 25,23 DM 13,40 EUR 13,55 EUR 13,68 EUR\nGesamtbedarf 574,93 DM 581,99 DM 305,17 EUR 309,54 EUR 311,35 EUR\n115 % des Gesamtbedarfs 661,17 DM 669,29 DM 350,95 EUR 355,97 EUR 358,05 EUR\n\n75\n\nDie Vergleichsberechnung des Gesamtbedarfs mit der Besoldungsdifferenz \nführt zu folgendem Ergebnis:\n\n76\n\nFür das Jahr 2000 besitzt der Kläger für das 3. und 4. Kind einen Anspruch \nauf Nachzahlung kinderbezogener Anteile im Familienzuschlag in Höhe von \njeweils 70,37 EUR (= 140,74 EUR), für das Jahr 2001 beläuft sich der Betrag auf \njeweils 95,16 EUR (= 190,32 EUR), 2002 auf jeweils 1.081,08 EUR (= \n2.162,16 EUR), 2003 auf jeweils 400,80 EUR (= 801,60 EUR) und für 2004 - unter \nBerücksichtigung der nur dreimonatigen Einbeziehung des vierten Kindes - auf \n71,64 EUR und 107,19 EUR (= 178,65 EUR).\n\n77\n\nEs verbleibt somit ein (Gesamt)Anspruch von 3.473,47 Euro. Damit hat der \nGesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Besoldung von \nBeamten der Besoldungsgruppe A 8 BBesO in den Jahren 2000, 2001, 2002, \n2003 und 2004 fehlerhaft ausgefüllt. Er ist mit den zur Prüfung vorgelegten \nRegelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten/Richtern \nder jeweiligen Besoldungsgruppen mit mehr als zwei Kindern geschuldete \nAlimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der \nUnterschreitung kommt es nicht an. Der um 15 v.H. erhöhte sozialhilferechtliche \nGesamtbedarf ist das Minimum des dem Beamten/ Richter (und seiner Familie) \nverfassungsrechtlich geschuldeten Unterhalts. Nur bei Wahrung dieser \nUntergrenze besteht eine Befugnis des Gesetzgebers zu Pauschalierung und \nTypisierung. Jede Unterschreitung hingegen ist verfassungswidrig.\n\n78\n\nEbenso schon BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, \na.a.O. S. 102 f.\n\n79\n\nÜbrigens zeigen der vorliegende und die in dem\n\n80\n\n Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 6. Oktober 2006 - \n1 A 1927/05 -, a.a.O.,\n\n81\n\nzitierten Fälle mit gleich gelagerter Problematik, dass es sich keineswegs nur \num Einzelfälle handelt. Es ist vielmehr eine systematische Unteralimentierung im \nHinblick auf dritte und weitere Kinder festzustellen.\n\n82\n\nDer Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit beruht auf der \nentsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Dabei bildet der dem Kläger \nfür das jeweilige Jahr zuzusprechende - ihm tatsächlich zustehende - Betrag die \nmaßgebliche Grundlage, nicht aber der von ihm bei Klageerhebung oder später \n(auf Anregung des Gerichts) bezifferte Betrag. Für den Zinsanspruch ist \ngrundsätzlich nicht erheblich, ob und wie ein Kläger die Höhe seines Anspruchs \nauf Alimentation selbst angibt, es sei denn er beschränkt seinen Anspruch \nausdrücklich, was hier aber nicht anzunehmen ist. In dem vom \nAmtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) \nhat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; es ist nicht an \ndas Vorbringen der Beteiligten gebunden. Dies gilt auch und insbesondere für die \nNachzeichnung und Konkretisierung der komplexen Anforderungen rechtlicher \nund tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten mit drei und mehr \nKindern, wie sie in Vollzug der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nvorzunehmen ist. Einem Kläger ist daher nicht abzuverlangen, die Höhe des \nAnspruchs von vornherein in rechtsfehlerfreier Weise zu berechnen.\n\n83\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O. \nS. 98.\n\n84\n\nDa es sich um eine Zahlungs- und nicht um eine Feststellungsklage als \nVorstufe von Zahlungsansprüchen handelt,\n\n85\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. April 2005 - 1 A 3099/03 -, \nJuris,\n\n86\n\nist ein der Höhe nach nicht zutreffend oder gar nicht bezifferter Klageantrag \nauch nicht zu unbestimmt, um als Grundlage für Prozesszinsen dienen zu \nkönnen. Denn der Anspruch lässt sich jederzeit rechnerisch unzweifelhaft \nermitteln. Die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen ist indes - wie gesagt - \nAufgabe des Beklagten bzw. der Fachgerichte.\n\n87\n\n2. Für das Jahr 1999 besitzt der Kläger allerdings keinen Anspruch auf höhere \nfamilienbezogene Besoldungsbestandteile. Insoweit folgt die Kammer der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in seinem\n\n88\n\n Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O.,\n\n89\n\nherausgestellt hat, dass nach der maßgeblichen Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts einerseits den Verwaltungsgerichten mit Wirkung \nvom 1. Januar 2000 die Vollstreckungsbefugnis hinsichtlich der zu geringen \nBesoldungsanteile eingeräumt ist, dass andererseits der Leistungsanspruch des \nBesoldungsempfängers gleichfalls erst ab dem 1. Januar 2000 entsteht. Dies \nentspricht dem Tenor zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts, in \ndem es wörtlich heißt (Hervorhebungen durch die Kammer):\n\n90\n\n\"Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum \n31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.\nKommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:\nBesoldungsempfänger haben für das 3. und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind \nAnspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des \ndurchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, ...\"\n\n91\n\nDiese Formulierung macht deutlich, dass der materielle Anspruch auf \nfamilienbezogene Gehaltsbestandteile nach Maßgabe der Berechnung des \nBundesverfassungsgerichts - wie die Vollstreckungsbefugnis der \nVerwaltungsgerichte - erst mit Wirkung vom 1. Januar 2000 besteht.\n\n92\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259829","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-11-15/1-k-1864-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259829","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259829","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-11-15/1-k-1864-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259829","retrieved":"2026-07-09 02:25:05.394635+00:00"}}