{"status":"available","doknr":"OLD259965","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:1112.5K1567.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-11-12","aktenzeichen":"5 K 1567/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. Oktober \n2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 2. Juni 2005 \nverpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für sein Studium des Lehramts \nSekundarstufe II mit den Fächern Chemie und Biologie in dem Bewilligungszeitraum \nvon Oktober 2004 bis September 2005 zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger nahm im Wintersemester 2002/2003 das Studium der Fächer Chemie \nund Physik im Lehramt der Sekundarstufe II an der Universität in L. auf. \nAntragsgemäß erhielt er Ausbildungsförderung ab November 2002. Zum \nSommersemester 2003 wechselte er an die RWTH in B. . Er erhielt weiterhin \nAusbildungsförderung.\n\n3\n\nZu seinem Antrag auf Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung für das \nWintersemester 2003/2004 legte er eine Studienbescheinigung der RWTH B. vor, \nnach der er im 3. Semester in den Lehramtsfächern Chemie und Physik sowie im 1. \nSemester im Fach Diplombiologie eingeschrieben war. Der Kläger gab an, dass er \nbeabsichtige, das Fach Diplombiologie im Sommersemester 2004 auf Biologie \nLehramt umschreiben zu lassen. Das Fach Physik wolle er nicht mehr fortsetzen, \nweil er gemerkt habe, dass es nicht seinen Neigungen entspreche. Der Beklagte \nbewilligte dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung für seine Ausbildung. \n\n4\n\nZu seinem Antrag auf Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung für das \nWintersemester 2004/2005 legte er eine Studienbescheinigung der RWTH B. vor, \nnach der er im 5. Semester in dem Lehramtsfach Chemie und im 3. Semester in den \nFächern Biologie Lehramt und Diplombiologie eingeschrieben war. Er führte aus, \ndass er im vergangenen Sommersemester den Wechsel zu Biologie Lehramt \nvorgenommen habe. Aufgrund des Studienortwechsels habe er das Fach Lehramt \nChemie nicht regulär weiter studieren können. Er befinde sich in diesem Fach im 2. \nFachsemester. Zugleich legte er eine Bescheinigung des Leiters des Instituts für \nAnorganische Chemie an der RWTH, Prof. Dr. L1. , vor, wonach ihm bestätigt \nwurde, dass er die bis zum Ende des 2. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht \nhabe. In einem weiteren Schreiben führte Prof. Dr. L1. aus, dass der Kläger in L. \nkeine praktischen Lehrveranstaltungen (Laborkurse) habe besuchen können, weil \nsolche dort im ersten Studiensemester nicht angeboten würden. Dementsprechend \nsei er in B. in das 1. Fachsemester eingestuft worden. Da der erste \nPraktikumskurs für das Lehramtsstudium Chemie jeweils zum Wintersemester \nangeboten würde, habe der Kläger dieses Studium zum Wintersemester 2003/2004 \naufgenommen. \n\n5\n\nDer Kläger führte in seinem \"Antrag auf zu vertretende Studienverzögerungen \nwegen eines Hochschulwechsels aus wichtigen persönlichen und \nausbildungsbedingten Gründen\" weiter aus, dass ihm nach einem Semester Studium \naufgefallen sei, dass sich das Physikstudium nicht mit seinen Interessen deckte. Er \nhabe dann begonnen, Informationen über einen möglichen Fachwechsel zu \nsammeln. Er habe sich entschieden, Biologie zu studieren. Mit seiner Entscheidung \nseien aber mehrere Probleme verknüpft gewesen. So sei das Lehramtsstudium \nBiologie zulassungsbeschränkt; er habe mit seinem Notendurchschnitt von 3,2 den \nNumerus Clausus, der in Nordrhein-Westfalen zwischen 2,1 und 2,4 gelegen habe, \nnicht erreichen können. Ein Universitätswechsel außerhalb Nordrhein-Westfalens \nhätte erhebliche persönliche Probleme verursacht. So sei seine Mutter psychisch \nlabil. Laut ärztlichem Gutachten sei es von Bedeutung, dass Familienmitglieder \nschnellstmöglich für seine Mutter zu erreichen seien. Dies setze einen Studienort in \nder Nähe des Wohnortes der Mutter im Kreis I. voraus. Weiter werde der Beginn \ndes Chemiestudiums regelmäßig erst im Wintersemester angeboten, so dass er in \nL. nicht erbrachte Leistungen nicht im folgenden Sommersemester würde \nnachholen können. Er habe, um keine Studienzeit zu verlieren, alles versucht, um \nden Studienwechsel an der Universität L. zu vollziehen. Nach mehreren \nBeratungsgesprächen mit Professoren der Fachbereiche Chemie und Biologie habe \ner erfahren, dass ein Quereinstieg in das Lehramtsfach Biologie dort nicht möglich \nsei. In B. dagegen habe er erfahren, dass dort ein Quereinstieg möglich sei unter \nder Voraussetzung, dass er sehr gute Leistungen aus den Nebenfächern der \nBiologie, nämlich Chemie, Physik und Mathematik, vorweisen könne. Auch sei es \nmöglich, erbrachte Leistungen aus dem Studium der Diplombiologie im \nLehramtsstudium anrechnen zu lassen. Der Numerus Clausus für Diplombiologie \nliege bei 3,2. So habe er sich entschlossen, nach B. zu wechseln. Dies habe für \nsein Fach Chemie zur Folge gehabt, dass er erst im Wintersemester 2003/2004 das \nStudium habe beginnen können. Über die ZVS sei ihm für das Fach Diplombiologie \nin B. ein Studienplatz zugewiesen worden. Seine Prüfungen in Chemie und \nDiplombiologie aus dem Wintersemester 2003/2004 seien ihm für eine Einstufung in \ndas 2. Semester im Fach Biologie Lehramt anerkannt worden. \n\n6\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Weiterbewilligung von \nAusbildungsförderung mit Bescheid vom 21. Oktober 2004 mit der Begründung ab, \ndass der Kläger nicht den gemäß § 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über individuelle \nFörderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) \nerforderlichen Leistungsnachweis für das Lehramtsstudium Chemie erbracht habe. \nEr lehnte auch den Antrag auf Ausbildungsförderung ohne den geforderten \nLeistungsnachweis gemäß § 48 Abs. 2 BAföG ab. In der Begründung hieß es, im \nFalle des Klägers seien nicht Verzögerungsgründe im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG \nanzuerkennen. Wer nämlich den Hochschulort wechsele und dabei durch \nRückstufung Fachsemester verliere, könne diese Rückstufung nicht als Grund für \neine Verschiebung des Leistungsnachweises geltend machen. Von dem \nAuszubildenden müsse erwartet werden, dass er sich vor dem Wechsel der \nHochschule erkundige, ob die Organisation des Studiums und der Prüfungen einen \nzügigen Fortgang des Studiums nach dem Hochschulwechsel erlaube. \n\n7\n\nDer Kläger erhob am 12. November 2004 Widerspruch. Zur Begründung \nwiederholte und vertiefte er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren.\n\n8\n\nDie Bezirksregierung L. wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 2. Juni 2005 zurück.\n\n9\n\nDer Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 21. Juni 2005 mit, dass sein \nFachrichtungswechsel von dem Lehramt Sekundarstufe II mit der Fächerkombination \n\"Chemie/Physik\" zu Lehramt Sekundarstufe II mit der Fächerkombination \n\"Chemie/Biologie\" zum Sommersemester 2004 nicht entsprochen werde, weil er die \nFachrichtung nicht unverzüglich gewechselt habe. Gegen diesen seiner \nProzessbevollmächtigten am 28. Juni 2005 zugegangenen Bescheid erhob der \nKläger am 28. Juli 2005 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 6. Juni 2005 Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom \n21. Oktober 2004 erhoben. Er macht zur Begründung geltend, dass er sich an \nverschiedenen Universitäten beworben habe, um seinen Fachrichtungswechsel \ndurchführen zu können. Für das Wintersemester 2003/2004 habe er schließlich von \nder ZVS eine Zusage für die RWTH in B. für das Fach Diplombiologie erhalten. In \nB. habe er zwar auch Chemie studieren können, er sei allerdings in diesem Fach \nzurückgestuft worden, weil er in seinem Studium in L. bestimmte \nLeistungsnachweise nicht habe erbringen können. Zum Sommersemester 2004 habe \ner das Studium im Fach Lehramt Sekundarstufe II für Biologie aufnehmen können. \nAus dieser Chronologie ergebe sich, dass er den Fachrichtungswechsel unverzüglich \nvorgenommen habe. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt, \n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. \nOktober 2004 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung L. vom 2. Juni 2005 zu verpflichten, dem \nKläger Ausbildungsförderung für sein Studium des Lehramts \nSekundarstufe II mit den Fächern Chemie und Biologie in dem \nBewilligungszeitraum von Oktober 2004 bis September 2005 zu \ngewähren. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nEr nimmt zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug. \n\n16\n\nDas Landesprüfungsamt für erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen \nteilte dem Gericht auf Anfrage mit Schreiben vom 10. Juli 2007 mit, dass es nach den \ngeltenden Bestimmungen betreffend das Lehramtsstudium nicht möglich sei, das \nLehramtsstudium allein in einem Fach (hier: Chemie) neben dem Diplomstudium \n(Biologie) zu betreiben. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte ergänzend Bezug \ngenommen. \n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Klage ist begründet.\n\n20\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 2. Juni 2005 über die \nAblehnung der Bewilligung von Ausbildungsförderung gegenüber dem Kläger ist \nrechtswidrig, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n21\n\nDer Kläger hat Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung in dem im \nTenor genannten Bewilligungszeitraum. Seinem Anspruch steht nicht die \nBestimmung des § 48 Abs. 1 BAföG entgegen. Hiernach wird Ausbildungsförderung \nfür den Besuch einer Hochschule vom fünften Semester an nur von dem Zeitpunkt an \ngeleistet, in dem der Auszubildende eine nach Beginn des vierten Fachsemesters \nausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt hat, dass er die \nbei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten \nFachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. \n\n22\n\nDer Kläger befand sich im Bewilligungszeitraum von Oktober 2004 bis \nSeptember 2005 in seinem Lehramtsstudium im Fach Chemie im 5. Fachsemester. \nDie von ihm vorgelegte Bescheinigung der RWTH B. gemäß § 48 BAföG vom \n30. Juli 2004 wies aus, dass er am 30. Juli 2004 die bis zum zweiten Semester \nüblichen Leistungen in diesem Fach erbracht hatte. Damit erfüllt der Kläger zwar \nnicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Der \nUmstand, dass der Kläger einen Fachrichtungswechsel für sein weiteres \nStudienfach, nämlich von Lehramt Physik zu Lehramt Biologie vorgenommen hatte \nund sich in dem neuen Studienfach erst im dritten Fachsemester befand, ändert \nhieran nichts. Erstreckt sich nämlich die Ausbildung auf mehrere Studienfächer, hat \nder Auszubildende für jedes dieser Fächer einen gesonderten Eignungsnachweis \nvorzulegen.\n\n23\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Juli \n1984 - 5 C 130/81, Juris; Fischer in Rothe/Blanke, \nBundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, Stand: Juni \n2003, § 48 Rn. 8; Teilziffer 48.1.7 BAföGVwV.\n\n24\n\nZu Gunsten des Klägers greift allerdings die Bestimmung des § 48 Abs. 2 BAföG \nein. Hiernach kann in dem Fall, dass Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine \nspätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG \nrechtfertigen, das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu \neinem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen. Die Voraussetzungen dieser \nBestimmung liegen vor. Der Kläger kann sich auf die hier allein in Betracht \nkommende Alternative des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG berufen, wonach \n\"schwerwiegende Gründe\" für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer \nvorliegen müssen, soweit sein Studienfach Chemie betroffen ist. Der Kläger hatte \nschwerwiegende Gründe für die Verzögerung der Vorlage der Bescheinigung nach \n§ 48 Abs. 1 BAföG im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG um 2 Semester. \n\n25\n\nDie Verzögerung der Vorlage des Leistungsnachweises für das Studienfach \nChemie beruht zunächst darauf, dass der Kläger die Ausbildungsstätte gewechselt \nhat, indem er von der Universität L. an die RWTH B. gewechselt hatte. Er \nkonnte sein Chemiestudium nicht in B. fortsetzen, sondern musste es zum \nWintersemester 2003/2004 im ersten Fachsemester neu beginnen, weil er in seinem \nersten Semester aufgrund der Organisation des Chemiestudiums in L. keine \nLeistungsnachweise hatte erbringen können. Da der Lehramtsstudiengang Chemie \nan der RWTH B. nur im Wintersemester beginnt, konnte er dieses Studium auch \nnicht bereits im Sommersemester 2003 beginnen.\n\n26\n\nStudienverzögerungen als Folge des Wechsels zu einer anderen \nAusbildungsstätte werden grundsätzlich nicht im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 \nBAföG anerkannt. Denn grundsätzlich gilt, dass sich der Auszubildende vor einem \nWechsel der Hochschule erkundigen muss, ob die Organisation des Studiums und \nder Prüfungen einen zügigen Fortgang des Studiums nach dem Hochschulwechsel \nerlaubt. \n\n27\n\nVgl. Blanke in Rothe/Blanke, \nBundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, Stand: Juni \n2001, § 15 Rn. 20.5, mit Rechtsprechungsnachweisen.\n\n28\n\nDie hier in Rede stehende Studienverzögerung im Fach Chemie war zwar \nbedingt durch den Wechsel der Hochschule. Dieser Wechsel hatte sich jedoch für \nden Kläger als unabdingbar erwiesen, wollte er den erkannten Neigungswandel in \nseinem zweiten Lehramtsstudienfach vollziehen. \n\n29\n\nDies ergibt sich aus Folgendem: Der Kläger hatte nach allen ersichtlichen \nUmständen keine als zumutbar anzuerkennende Alternative für seinen Wunsch, das \nStudium in dem Lehramtsfach Biologie alsbald aufzunehmen, als an die RWTH nach \nB. zu wechseln. Die nach fernmündlicher Auskunft eines Studienberaters der \nmathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität L. gegenüber dem \nGericht seinerzeit bestehende Möglichkeit, das Lehramtsstudium in L. \nfortzusetzen, gleichzeitig Diplombiologie zu studieren, um nach Ablauf von 4 \nSemestern und dem Bestehen des Vordiploms in das Lehramtsstudium Biologie zu \nwechseln, kann nicht als zumutbare Alternative für das von dem Kläger gewählte \nVerfahren angesehen werden. Der Kläger hätte das Lehramtsstudium in Chemie \nnämlich nur fortsetzen können, wenn er ein weiteres Fach belegt hätte. Dies folgt \ndaraus, dass das Lehramtsstudium nach den geltenden Bestimmungen zwingend \ndas Studium von 2 Unterrichtsfächern voraussetzt. Dies hätte für den Kläger \nbedeutet, dass er neben dem Biologiediplomstudiengang und dem Lehramtsfach \nChemie für die Dauer von mindestens weiteren 4 Semestern das Fach Physik, also \ninsgesamt über die Dauer von mindestens 5 Semestern hätte studieren müssen. \n\n30\n\nVgl. OVG, Beschluss vom 15. März 2007 - 4 E 248/06 -.\n\n31\n\nDies ist mit Blick auf die vor allem in § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG zum Ausdruck \ngekommene Wertung des Gesetzgebers, dass dem Auszubildenden in der \nAnfangszeit seines Studiums ohne Gefährdung seines Anspruchs auf \nAusbildungsförderung zugestanden wird, etwa aufgrund eines alsbald festgestellten \nNeigungswandels das Fach zu wechseln, nicht zumutbar. Ergreift der Auszubildende \ndie sich aus dem Neigungswandel ergebenden Konsequenzen, indem er so bald wie \nmöglich in das gewünschte Fach wechselt, entspricht dies nicht nur der von der \nRechtsprechung zu § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG geforderten Unverzüglichkeit der \nUmsetzung des Neigungswandels, sondern auch der beschriebenen \ngesetzgeberischen Bewertung eines Fachwechsels in der Anfangsphase der \nAusbildung. \n\n32\n\nEine sonstige Alternative an einer dritten Universität, an der der Kläger die \nMöglichkeit gehabt hätte, das Lehramtsstudium in Chemie ohne die in B. \nhinzunehmende Verzögerung fortzusetzen und gleichzeitig mindestens so zügig wie \nan der RWTH in das Lehramtsfach Biologie zu wechseln, ist weder ersichtlich, noch \nvon dem Beklagten vorgetragen worden.\n\n33\n\nWar der Wechsel der Hochschule danach unabdingbar für den Kläger, um den \nerkannten Neigungswandel zu vollziehen, ist dies als schwerwiegender Grund für die \nhierdurch eingetretene Verzögerung in dem Fach Chemie anzuerkennen. \n\n34\n\nHiergegen spricht nicht, dass der Beklagte den Fachrichtungswechsel des \nKlägers zum Sommersemester 2004 mit Bescheid vom 21. Juni 2006 abgelehnt hat. \nDa der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist, vielmehr der von dem Kläger \nhiergegen erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, greift nicht die \nBestimmung des § 50 Abs. 1 Satz 4 BAföG ein, wonach die in dem Bescheid \ngetroffene Entscheidung zu § 7 Abs. 3 BAföG für den gesamten \nAusbildungsabschnitt gilt. \n\n35\n\nDer Fachrichtungswechsel des Klägers dürfte auch - entgegen der Entscheidung \ndes Beklagten in dem o.g. Bescheid - anzuerkennen sein. Der von dem Kläger \ngeltend gemachte Neigungswandel für den Wechsel von Lehramt Physik zu Lehramt \nBiologie stellt einen wichtigen Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG dar. Der \nKläger hat das Studium in dem neuen gewünschten Fach zu Beginn des 4. \nFachsemesters (im Fach Physik) aufgenommen und damit noch rechtzeitig im Sinne \ndes § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BAföG. Dem Kläger dürfte auch nicht \nentgegenzuhalten sein, dass er den Fachrichtungswechsel nicht unverzüglich nach \nErkennen des Neigungswandels vorgenommen hat. Er hatte seinen Neigungswandel \nim Verlauf des ersten Semesters erkannt und sich mit Rücksicht auf die Aussicht, in \nB. das gewünschte Biologiestudium alsbald aufnehmen zu können, bereits im 2. \nSemester in B. , allerdings nach wie vor für die Fächer Chemie und Physik \neingeschrieben. Letzteres gereicht ihm jedoch nicht zum Nachteil. In Fällen, in denen \nein Student bei einem Neigungswandel sein Studium nach dem ersten Semester \nnicht sofort abbricht, sondern diesen Abbruch um einige Monate verzögert, um \nabzuwarten, ob er eine Zulassung zu dem von ihm gewünschten Studium erhält, ist \ndie Sanktion, die § 7 Abs. 3 BAföG an die Verzögerung knüpft, nämlich der Wegfall \njedweder Ausbildungsförderung, verfassungsrechtlich wegen Verstoßes gegen den \nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinzunehmen. Der Unterschied zu \nder Personengruppe, die noch vor Beginn des 2. Semesters und damit lediglich \neinige Monate vor der hier in Rede stehenden Personengruppe den Neigungswandel \nvollzieht, ist nicht von solchem Gewicht, dass es die aus der strikten Anwendung des \n§ 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG folgende Ungleichbehandlung rechtfertigte. \n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 1 BvR 1428/82 - NVwZ \n1985, 731; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, FamRZ \n1991, 119.\n\n37\n\nDer Umstand, dass der Kläger sein Studium in den Fächern Chemie und Physik nach \ndem ersten Semester ein weiteres Semester lang fortsetzte, während er gleichzeitig \nden Wechsel zum Fach Biologie vorbereitete, wirkt sich nach vorstehenden \nGrundsätzen daher nicht zu seinem Nachteil aus.\n\n38\n\nAllerdings nahm der Kläger sein Wunschstudium auch noch nicht im 3. \nSemester, sondern erst im Wege des Quereinstiegs von Diplombiologie im 4. \nSemester auf. Der Kläger hatte sich in Diplombiologie einschreiben lassen, weil es \nihm nur so, nämlich im Wege des Quereinstiegs, möglich war, einen Studienplatz im \nentsprechenden, aber zulassungsbeschränkten Lehramtsstudium zu erhalten. Dies \nist jedoch vor dem Hintergrund unschädlich, dass dem Kläger bei seiner \nEinschreibung in das Wunschstudium ein Semester des Diplomstudiums \nangerechnet worden ist, so dass sich der Kläger in seinem Wunschstudiengang im \nSommersemester 2004 bereits im 2. Semester befand. Ausgehend davon, dass sich \neine solche Anrechnung von Studienleistungen aus dem aufgegebenen Studium zum \nVorteil des Studenten bei der Frage auswirkt, ob die Zeitschwelle des § 7 Abs. 3 Satz \n1, 2. Halbsatz BAföG eingehalten ist,\n\n39\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2005 - 1 BvR 309/03 -; \nOVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 2000 - 16 A 2971/00 -,\n\n40\n\nkann nichts anderes gelten für die Frage, ob der Auszubildende die Fachrichtung \nunverzüglich gewechselt hat. Beide tatbestandlichen Erfordernisse sollen dem \nUmstand Rechnung tragen, dass die Mittel der Ausbildungsförderung nicht über ein \nbestimmtes vom Gesetzgeber als noch hinnehmbar angesehenes Maß hinaus für \neine Ausbildung aufgewandt werden, die der Auszubildende gar nicht mehr \nabzuschließen beabsichtigt. Wirkt sich aber die (hier: einsemestrige) Weiterführung \ndes früheren Faches auf die Dauer der Gewährung von Ausbildungsförderung \ndeshalb nicht aus, weil dem Studenten frühere Studienleistungen auf das \nWunschstudium angerechnet werden, ist das Ziel erreicht, welches mit dem \nErfordernis der Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels angestrebt wird. \n\n41\n\nHier kommt Folgendes hinzu: Hätte der Kläger, um dem Erfordernis der \nUnverzüglichkeit zu genügen, sein Physikstudium jedenfalls zum Wintersemester \n2003/2004 aufgegeben, hätte er sein Lehramtsstudium insgesamt, d.h. auch in \nChemie nicht fortsetzen können. Dies hätte zur Folge gehabt, dass er sich erst im \nWintersemester 2004/2005 wieder für Chemie hätte einschreiben und auch erst zu \ndiesem Zeitpunkt ein Wechsel von Diplombiologie zu Lehramt Biologie hätte erfolgen \nkönnen. Die einsemestrige Fortsetzung des Physikstudiums diente im Ergebnis also \ndazu, die nahtlose Fortsetzung des Lehramtsstudiums zu ermöglichen. \n\n42\n\nStellte sich nach allem der Wechsel des Klägers an die RWTH B. als \nunvermeidbar dar, um den anzuerkennenden Fachrichtungswechsel zu vollziehen, \nso ist hierin ein schwerwiegender Grund im Sinne der §§ 48 Abs. 2, 15 Abs. 3 Nr. 1 \nBAföG für die Verzögerung des Studiums in dem beibehaltenen Fach zu erkennen. \nDies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, wie sie in der Regelung des § 7 Abs. \n1 Sätze 1 und 4 BAföG zum Ausdruck kommt. Wie ausgeführt, wird dem Studenten \ndanach in der Anfangsphase seines Studiums zugestanden, dass er etwa bei einem \nNeigungswandel sein Fach wechselt, ohne nachteilige Folgen für seinen Anspruch \nauf Ausbildungsförderung befürchten zu müssen. Dies muss aber in gleicher Weise \nfür den Studenten gelten, der ein Studium betreibt, welches wie das \nLehramtsstudium zwingend aus mehreren Fächern besteht. Die hiernach letztlich in \nder Besonderheit der Ausbildung (Mehrfächerstudium sowie unterschiedliche \nStudienorganisation an den beiden Hochschulen im Fach Chemie) begründete \nVerzögerung im Fach Chemie ist als schwerwiegender Grund im Rahmen des § 15 \nAbs. 3 Nr. 1 BAföG anzuerkennen,\n\n43\n\nvgl. Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, § 15 Rn. 19; VG \nSigmaringen, Urteil vom 23. Juli 2003, 1 K 2064/02 -, juris.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. \n11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259965","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-11-12/5-k-1567-05","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":7},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":7},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259965","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259965","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-11-12/5-k-1567-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259965","retrieved":"2026-07-09 02:25:21.022498+00:00"}}