{"status":"available","doknr":"OLD259980","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:1109.1K323.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-11-09","aktenzeichen":"1 K 323/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie 61-jährige Klägerin ist beamtete Grundschullehrerin. Sie wendet sich gegen \ndie Weisung, das islamische Kopftuch nicht mehr zu benutzen, wenn sie zu \ndienstlichen Verrichtungen in der Schule erscheint.\n\n3\n\nSie ist seit dem 24. April 1972 verheiratet. Ihr Ehemann, der ursprünglich \nägyptischer Staatsangehöriger war, ist inzwischen eingebürgert. Nach der \nEheschließung konvertierte die Klägerin zum Islam. Seit dieser Zeit trägt sie nach \nihren Angaben das islamische Kopftuch im Unterricht, ohne dass ihre Vorgesetzten \noder auch die Schüler und deren Eltern hieran Anstoß genommen hätten.\n\n4\n\nNachdem sie zu Beginn des Schuljahres 2006/07 weiterhin mit dem Kopftuch \nzum Dienst erschienen war, wies die Schulleiterin sie darauf hin, dass mit der \nÄnderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) zum \n1. August 2006 nunmehr der Dienst in der Schule ohne Kopfbedeckung zu verrichten \nsei. Demgegenüber erklärte die Klägerin, dass sie mit ihrem Kopftuch kein religiöses, \npolitisches oder sonstiges Zeichen setzen wolle und auch den Schulfrieden nicht \ngefährde.\n\n5\n\nNach Anhörung wies die Bezirksregierung Köln sie mit Verfügung vom \n8. September 2006 an, das islamische Kopftuch in der Schule spätestens ab Montag, \ndem 11. September 2006 nicht mehr zu tragen. Zur Begründung führte sie aus, die \nHandlungsweise der Klägerin verstoße gegen § 57 Abs. 4 SchulG, weil das \nKopftuchtragen geeignet sei, den Schulfrieden zu gefährden und ein äußeres \nVerhalten darstelle, das bei Schülerinnen und Schülern oder Eltern den Eindruck \nhervorrufen könne, die Klägerin trete gegen die Menschenwürde, die \nGleichberechtigung von Mann und Frau nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG), die \nFreiheitsgrundrechte oder die freiheitlich demokratische Grundordnung auf. Das \nislamische Kopftuch könne von - objektiven - Dritten als Ausdruck politischer, \nreligiöser, weltanschaulicher oder ähnlicher Überzeugungen wahrgenommen \nwerden. Im Hinblick auf das Gebot der staatlichen Neutralität und Toleranz in der \nErziehung komme es nicht darauf an, welchen Erklärungsinhalt die Klägerin dem \nTragen des Kopftuches beimesse. In der Gesetzesbegründung sei darauf \nhingewiesen worden, dass ein nicht unerheblicher Teil derjenigen, die das Tragen \neines islamischen Kopftuchs befürworten, damit eine mindere Stellung der Frau in \nder Gesellschaft, Staat und Familie oder eine fundamentalistische Stellungnahme für \nein theokratisches Staatswesen ausdrücken wolle, was im Widerspruch zu den \nVerfassungswerten der Bundesrepublik und des Landes Nordrhein-Westfalen \nstehe.\n\n6\n\nMit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Kopftuch sei nichts \nanderes als ein Kleidungsstück, dessen Tragen auf religiösen Motiven und \nÜberzeugungen beruhe. Andererseits wolle sie ihre Überzeugung nicht bewusst und \ngewollt nach außen bekunden. Sie wolle sich nur so kleiden, dass sie sich wohlfühle \nund nicht das Gefühl habe, gegen ihre religiöse Überzeugung zu verstoßen. Es sei in \nder Vergangenheit auch niemals zu Irritationen, geschweige denn \nBeeinträchtigungen des Schulfriedens gekommen. In ihrer dienstlichen Tätigkeit \nbefleißige sie sich einer strikten religiösen Neutralität. Sie empfinde es als eine \nrechtswidrige Ungleichbehandlung, wenn ihr das Tragen des Kopftuches untersagt \nwerde, während andere Bekundungen, wie z. B. das Tragen eines (Schmuck-\n)Kreuzes oder der jüdischen Kippa bzw. die Benutzung eines Ordenshabits nach \ndem Gesetz nicht verboten sei. Daneben sei die Regelung des § 57 Abs. 4 SchulG \nnicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift verstoße gegen Art. 4 GG, \nArt. 19 Verfassung NRW (Recht der freien Religionsausübung) und das Europarecht \n(Richtlinie 2000/78/EG). Jedenfalls verstoße sie gegen § 7 Abs. 1 des Allgemeinen \nGleichbehandlungsgesetzes (AGG), weil das \"Kopftuchverbot\" sie in der Ausübung \nihrer Religion hindere. Eine solche Ungleichbehandlung sei unzulässig und werde \nauch nicht durch § 8 Abs. 1 AGG gedeckt, wonach eine unterschiedliche Behandlung \ndann zulässig sei, wenn die Behandlung wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit \noder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende \nberufliche Anforderung darstelle, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung \nangemessen sei. Zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung könnten \nnur solche beruflichen Anforderungen angeführt werden, die (nicht nur wesentlich, \nsondern) für die berufliche Tätigkeit entscheidend seien. Es müsse sich also um ein \nMerkmal handeln, bei dessen Nichterfüllung eine unterrichtliche Tätigkeit in einer \nSchule schlichtweg ausgeschlossen sei. Davon könne bei dem \"Kopftuchverbot\" \nnicht die Rede sein. Unter dem Gesichtspunkt der religiösen und weltanschaulichen \nNeutralität, zu welcher der Staat verpflichtet sei, habe er - wie die Gesellschaft \ninsgesamt - schlichte religiöse Bekundungen zu tolerieren, auch wenn sie äußerlich \nerkennbar seien. Erst wenn darüber hinausgehende Bekundungen - etwa werbende, \nmissionierende oder gar agierende - Tätigkeiten hinzuträten, werde die Ebene der \nUngleichbehandlung aus religiösen Gründen verlassen und könne zu einer \nEinschränkung führen. Dies sei bei ihr aber gerade nicht der Fall.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies die Bezirksregierung Köln den \nWiderspruch unter Wiederholung der Gründe des Untersagungsbescheides \nzurück.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 13. April 2007 Klage erhoben.\nSie meint, die Wertung des \"islamischen Kopftuches\" im Unterricht sei \nundifferenziert, wenn der Beklagte dies als äußere Bekundung auffasse, welche \ngeeignet sei, bei Eltern und Schülern den Eindruck hervorzurufen, dass sie, die \nKlägerin, gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung von Mann und Frau \nnach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich demokratische \nGrundordnung auftrete. Gerade das Gegenteil sei der Fall. Im Sinne der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE 108, 382 (305) - sei das \nKopftuch bei ihr ein freiwillig gewähltes Ausdrucksmittel und gerade ein positives \nSignal, dass sie selbstbestimmt ein freiheitliches emanzipiertes Leben führe, und \nzwar auch in Übereinstimmung mit den muslimischen Glaubensgrundsätzen. Dies \nmüsse der Beklagte bei seiner Entscheidung beachten.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Untersagungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom \n4. / 00.00.0000 und deren Widerspruchsbescheid vom \n 00.00.0000aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr verweist auf die Gründe der Untersagungsverfügung und des \nWiderspruchsbescheides und stellt noch einmal heraus, dass das \nBundesverfassungsgericht dargelegt habe, dass auch eine gesetzliche \nEinschränkung der Religionsfreiheit im Rahmen der beamtenrechtlichen \nDienstpflichten denkbar sei.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die sämtlich \nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\nDie Untersagungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 4./8. September 2006 \nund deren Widerspruchsbescheid vom 16. März 2007 sind rechtmäßig und verletzen \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nDie Untersagungsverfügung ist auf § 58 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes \n(LBG) gestützt und betrifft die grundsätzliche Pflichtenstellung der Klägerin, wie sie in \n§§ 55 ff. LBG geregelt ist. Danach hat sie sich aufgrund des Dienst- und \nTreueverhältnisses mit ganzer Hingabe dem Beruf zu widmen und ist insbesondere \nverpflichtet, die Gesetze einzuhalten und die von den Vorgesetzten erlassenen \nAnordnungen auszuführen sowie die allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dazu \ngehört auch, dass sie die Regelungen des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen strikt beachtet.\n\n18\n\nDas Tragen eines sogenannten \"islamischen Kopftuchs\" aus religiösen Gründen \nin einer öffentlichen Schule durch eine Lehrerin verstößt gegen das Verbot gemäß \n§ 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG, in der Schule politische, religiöse, weltanschauliche oder \nähnliche äußere Bekundungen abzugeben, die geeignet sind, die Neutralität des \nLandes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, \nreligiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.\n\n19\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n24. Juni 2004 - 2 C 45.03 -, BVerwGE 121, 140 ff.\n\n20\n\nDas Tragen des Kopftuches durch die Klägerin ist eine derartige äußere \nBekundung. Ihre ursprüngliche Darstellung, dass sie mit dieser Handlungsweise kein \nZeichen setzen wolle, hat sie im Laufe des Klageverfahrens relativiert. Sie hat \nausgeführt, dass man ihre Handlungsweise durchaus auch als positives \nZeichensetzen verstehen könne und müsse. Auch hat sie sich zu einem Netzwerk \nvon muslimischen Frauen in Deutschland bekannt, die sich gegen die - im \nWesentlichen gleichlautenden - Verbote in den einzelnen Bundesländern wenden \nund gemeinsam dafür kämpfen wollen, dass das islamische Kopftuch überall \ngetragen werden kann.\n\n21\n\nDiese Bekundung der Klägerin ist geeignet, die Neutralität des Landes \ngegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern zu gefährden oder zu stören. Die \nNeutralität des Landes in Fragen des religiösen Bekenntnisses drückt sich in \nzahlreichen Artikeln der Landesverfassung und in Vorschriften des \nSchulordnungsgesetzes aus (vgl. Art. 12, 13, 14, 19 Landesverfassung sowie §§ 1, \n19, 20, 21, 22 Schulordnungsgesetz). Die staatliche Neutralitätspflicht gilt \ninsbesondere für die Schulen, in denen die unterschiedlichen religiösen und \nweltanschaulichen Überzeugungen der Schüler aufeinandertreffen, deren negative \nGlaubensfreiheit zu wahren ist,\n\n22\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. \nMai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerwGE 93, 1, 16 ff.\n\n23\n\nHandelnde im Sinne dieser Neutralitätspflicht sind zuvorderst die Lehrerinnen \nund Lehrer. Der Staat handelt durch seine Beamtinnen und Beamten. Sie sind es, \ndurch deren Auftreten und Gebaren der Staat seiner Neutralitätspflicht nachkommt. \nEs reicht nicht aus, auf abstrakte Regelungen in Gesetzen zu verweisen. Ohne das \ntagtägliche Handeln der Beamtinnen und Beamten kann der Staat seiner \nNeutralitätspflicht nur unzureichend nachkommen. Für die Handlungsweise der \nKlägerin bedeutet dies, dass es nicht darauf ankommt, dass sie auch schon in der \nVergangenheit das Kopftuch getragen hat, ohne dass dies jemals zu Irritationen \ngeführt hätte. Entscheidend ist der - objektive - Erklärungswert des Kopftuches, \nwelches die Klägerin jedenfalls im Rahmen ihrer Dienstverrichtung in der Schule \nnicht ablegt.\n\n24\n\nDas Verbot gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ist auch mit höherrangigem \nRecht, insbesondere mit dem Grundgesetz, vereinbar.\n\n25\n\nWelche Anforderungen an das Verbot eines Kopftuchtragens im Schulunterricht \nmit Blick auf die grundgesetzlichen Regelungen zu stellen sind, hat das\n\n26\n\n BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, \nBVerfGE 108, 382 ff.\n\n27\n\nerläutert. Danach bedarf es eines (Landes-)Gesetzes, bei dem der Gesetzgeber \nüber eine Einschätzungsprärogative verfügt, ob er eine Lösung wählt, die es \nermöglicht, die zunehmende religiöse Vielfalt in die Schule aufzunehmen und als \nMittel für die Einübung gegenseitiger Toleranz zu nutzen oder ob er wegen des \ngrößeren Potenzials möglicher Konflikte an der Schule den Weg geht, der staatlichen \nNeutralitätspflicht im schulischen Bereich eine größere Bedeutung beizumessen.\n\n28\n\nDen letzteren Weg hat das Land Nordrhein-Westfalen beschritten und sich dafür \nentschieden, der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, dem \nErziehungsrecht der Eltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der Schülerinnen \nund Schüler ein stärkeres Gewicht beizumessen als der positiven Glaubensfreiheit \neines Lehrers.\n\n29\n\nVgl. dazu: VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juni 2007 \n- 2 K 6225/06 -.\n\n30\n\nDies ist nicht zu beanstanden. Das Kopftuchverbot im Schulunterricht ist Ausfluss \nder praktischen Konkordanz, d. h. eines verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen den \nunterschiedlichen und widerstreitenden Grundrechten. Insoweit stehen sich die \nindividuellen Freiheitsrechte der Klägerin und die individuellen Freiheitsrechte der \nSchülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern gegenüber. Sie sind in ein \nverhältnismäßiges Gleichgewicht zu bringen, bei dem die Befugnis des Staates, die \näußere und inhaltliche Gestaltung des Schulunterrichts festzulegen, zu beachten \nist.\n\n31\n\nDas Kopftuchtragen der Klägerin betrifft deren positive \nReligionsausübungsfreiheit. Dem steht die negative Religionsfreiheit der \nSchülerinnen und Schüler sowie deren Eltern gegenüber, die das Recht haben, \nanlässlich des Schulunterrichts nicht ständig mit dem Bekenntnis der Klägerin zu \nihrer Religion konfrontiert zu werden. Wird der Klägerin - wie hier - untersagt, im \nUnterricht und bei der allgemeinen Dienstausübung in der Schule das Kopftuch zu \ntragen, wird damit ihre positive Religionsausübungsfreiheit - zumindest zeitweilig - \nunterbunden. Dies aber ist eine von ihr noch hinnehmbare und verhältnismäßige \nEinschränkung ihrer Grundrechtsposition, weil sie eben nur zeitlich und \nfunktionsmäßig eingeschränkt wird. Ausschließlich während der Dienstausübung \nmuss ihr Freiheitsrecht zurücktreten, um nicht die gegenläufigen Freiheitsrechte der \nSchülerinnen und Schüler sowie deren Eltern zu verletzen. Dies deckt sich \ninsbesondere auch mit dem Recht des Staates, die äußere und inhaltliche \nGestaltung des Schulunterrichts festzulegen. Als Beamtin ist die Klägerin - wie oben \nausgeführt - in die Vorgaben und Anforderungen, die der Dienstherr an ihre \nDienstausübung stellt, eingebunden. Sie kann nicht auf der einen Seite die aus ihrer \nbeamtenrechtlichen Stellung erwachsenden positiven Seiten in Anspruch nehmen, \nwährend sie die weitere Verpflichtung des Staates, religiös-weltanschaulich strikt \nneutral zu sein, nicht aktiv unterstützt, sondern - zumindest dem äußeren Anschein \nnach - diese Vorgaben des Dienstherrn offen ablehnt. Dabei ist auch zu \nberücksichtigen, dass die Neutralitätspflicht des Staates ganz besonders in dem \nBereich gefordert ist, in dem die Klägerin tätig ist. In der Grundschule unterrichtet sie \nsechs- bis zehnjährige Kinder und Jugendliche, die emotional und bindungsmäßig \nnoch stark beeinflussbar sind, sodass die Klägerin erfahrungsgemäß eine große \nVorbildwirkung auf diese Kinder und Jugendliche ausübt. Das \"islamische\" Kopftuch \nhat trotz ihrer gegenteiligen Behauptung appellativen Charakter und weist die von \nihm symbolisierten Glaubensinhalte als vorbildhaft und befolgungswürdig aus. Da \nKinder und Jugendliche in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind, \nKritikvermögen und Ausbildung eigener Standpunkte erst erlernen sollen und daher \neiner mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich sind,\n\n32\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - \na.a.O. , \n\n33\n\nsteht das Verhalten der Klägerin dem Neutralitätsgebot des Staates diametral \nentgegen.\n\n34\n\nDas Verbot des Kopftuchtragens nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG verstößt nicht \ngegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des \nGrundgesetzes (GG). Hierzu ist zu berücksichtigen, dass Bekundungen anderer \nGlaubensinhalte durch Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, von denen Gefährdungen \noder Störungen der staatlichen Neutralität oder des Schulfriedens ausgehen können, \ngleichermaßen untersagt sind. So sind beispielsweise das Nonnenhabit und die \nKippa ebenfalls von dem Verbot religiöser Bekundungen in § 57 Abs. 4 Satz 1 \nSchulG NRW erfasst. Die Kammer folgt der Ansicht des VG Düsseldorf \n\n35\n\nvgl. Urteil vom 05.06.2007 - 2 K 6225/06 -, \n\n36\n\nwonach die Vorschrift im Bereich öffentlicher Schulen lediglich die Darstellung \nchristliche Bildungs- und Kulturwerte, nicht aber durch Kleidung zum Ausdruck \ngebrachte Bekundungen des christlichen oder jüdischen Glaubens gestattet.\n\n37\n\nEs liegt auch kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz \n(AGG) vor, das der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG dient. Das \nBenachteiligungsverbot nach § 7 AGG erfährt durch § 8 Abs. 1 AGG eine \nEinschränkung. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung, welche bsp. die \nReligionfreiheit berührt, zulässig, wenn sie wegen der Art der auszuübenden \nTätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende \nberufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung \nangemessen ist. Eine solche Einschränkung ergibt sich aus dem Neutralitätsgebot \nfür beamtete Lehrerinnen und Lehrer. Dieses ist auch und gerade in der \nGrundschule, d. h. bei Kindern, die noch nicht zu einer besonderen Differenzierung \nfähig sind, ein wesentliches und entscheidendes berufliches Kriterium, ohne welches \ndiese Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann. Demnach kommt es nicht darauf an, \ndass der Unterricht durch das Kopftuchtragen der Klägerin nicht unmöglich gemacht \nwird, sondern es reicht aus, dass mit dem Tragen des Kopftuches in einer Weise in \nden Schulbetrieb eingegriffen wird, die das Neutralitätsgebot verletzt und die \nOrdnungs- und Regelungsfunktion des Staates in diesem Bereich unterläuft.\n\n38\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzulehnen.\n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf \n§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n40\n\nDas Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO zu. Die Rechtssache hat nach Ansicht der Kammer grundsätzliche Bedeutung \nund bedarf der obergerichtlichen Abklärung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259980","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-11-09/1-k-323-07","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259980","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259980","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-11-09/1-k-323-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259980","retrieved":"2026-07-09 02:25:22.227990+00:00"}}