{"status":"available","doknr":"OLD260148","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:1105.8L398.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-11-05","aktenzeichen":"8 L 398/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n\n Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf \"bis zu 300,- EUR\".\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen des Beschlusses \nzu 2. nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 \nSatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbietet.\n\n3\n\n2. Der - sinngemäß gestellte - Antrag,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, die Zwangsvollstreckung aus seinen \nGebührenbescheiden vom 5. Mai 2006, 1. Juli 2006, 2. Oktober \n2006, 5. Januar 2007 und vom 1. April 2007 zu der \nRundfunkteilnehmernummer 386 988 646 einstweilen einzustellen, \n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller \nglaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht \n(Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige \nMaßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat \nAnordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. \n§§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n7\n\nDer Antragstellerin steht zwar ein Anordnungsgrund zur Seite. Denn der \nAntragsgegner hat am 3. August 2007 ein Vollstreckungsersuchen an die Stadt \nT. als zuständiger Vollstreckungsbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung über \ndie Bestimmung von Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger \nRundfunkgebühren vom 1. Dezember 1992 - GV.NRW.1992 S. 518 -) gerichtet. Auch \nist am 21. September 2007 bereits ein Vollziehungsbeamter der Stadtkasse T. \nbei der Antragstellerin vorstellig geworden. Er hat von der beabsichtigten \nPfändungsmaßnahme - Pfändung des Kontos der Antragstellerin - allein deswegen \nabgesehen, um der Antragstellerin Gelegenheit zu geben, um einstweiligen \nRechtsschutz nachzusuchen.\n\n8\n\nDie Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch gegenüber dem \nAntragsgegner glaubhaft gemacht. Die Vollstreckung aus den Gebührenbescheiden \n5. Mai 2006, 1. Juli 2006, 2. Oktober 2006, 5. Januar 2007 und vom 1. April 2007 ist \nnicht unzulässig. \n\n9\n\nDie Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 3 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) \nsind erfüllt. \nMit den Gebührenbescheiden vom 5. Mai 2006, 1. Juli 2006, 2. Oktober 2006, \n5. Januar 2007 und vom 1. April 2007 liegen Leistungsbescheide im Sinne des § 6 \nAbs. 1 Nr. 1 VwVG NRW vor, durch die die Antragstellerin zur Leistung aufgefordert \nworden ist. Die darin festgesetzten Forderungen sind auch gemäß § 4 Abs. 3 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages i.d.F. vom 8. März 2005 (GV.NRW.2005 S.192 - \nRGebStV), wonach die Rundfunkgebühren in der Mitte eines Dreimonatszeitraums \nfür jeweils drei Monate zu leisten sind, fällig (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW). Die \nin § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW vorgesehene Schonfrist von einer Woche seit \nBekanntgabe der Leistungsbescheide ist ebenfalls abgelaufen. Vor Beginn der \nVollstreckung ist die Antragstellerin ausweislich des Vollstreckungsersuchens des \nAntragsgegners vom 3. August 2007 wegen der in den Gebührenbescheiden vom \n5. Mai 2006, 1. Juli 2006, 2. Oktober 2006, 5. Januar 2007 und vom 1. April 2007 \nfestgesetzten rückständigen Rundfunkgebühren am 1. Juni 2007 auch gemahnt \nworden (vgl. §§ 6 Abs. 3, 19 VwVG NRW). \n\n10\n\nSoweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe bereits gegen den \"ersten\" \nGebührenbescheid vom 5. Mai 2006 Widerspruch erhoben und sei dann davon \nausgegangen, dass der Widerspruch auch die nachfolgenden Gebührenbescheide \nerfasse, macht sie damit Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit der \nLeistungsbescheide im Sinne des § 6 a Abs. 1 VwVG NRW geltend. Diese sind im \nZwangsverfahren allerdings, wie auch im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 2 Satz 1 \nVwVG NRW folgt, nicht gegenüber der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen \nhat, bzw. dem Vollstreckungsgläubiger - hier dem Antragsgegner -, sondern vielmehr \ngegenüber der Vollstreckungsbehörde (vgl. § 2 VwVG NRW) geltend zu machen, die \ndie Vollstreckungs-hindernisse von Amts wegen zu beachten hat. \nAbgesehen davon, verfängt der Einwand auch in der Sache nicht. Was den \nGebührenbescheid vom 5. Mai 2006 anbetrifft - bei dem es sich entgegen der \nDarstellung der Antragstellerin nicht um den \"ersten\" Gebührenbescheid handelt, der \ndem in Rede stehenden Vollstreckungsersuchen zugrunde liegt, dieses umfasst \nvielmehr noch weitere Gebührenbescheide vom 1. Juli 2005 und vom 3. Februar \n2006 für den Zeitraum April bis Dezember 2005 - hat die insoweit darlegungs- und \nbeweispflichtige Antragstellerin schon nicht glaubhaft gemacht, gegen diesen \nGebührenbescheid form- und fristgerecht Widerspruch erhoben zu haben. Der \nAntragsgegner weist darauf hin, dass die Antragstellerin gegen den \nGebührenbescheid vom 5. Mai 2006 ebenso wenig wie gegen die übrigen \nstreitgegenständlichen Gebührenbescheide Widerspruch eingelegt hat. Ausweislich \ndes beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners ist der Eingang eines \nWiderspruchs gegen den Gebührenbescheid vom 5. Mai 2006 auch nicht zu \nverzeichnen. Unter diesen Umständen reicht die nicht näher substantiierte \nBehauptung der Antragstellerin, Widerspruch erhoben zu haben, nicht zur \nGlaubhaftmachung eines eventuellen Vollstreckungshindernisses aus. Dies gilt um \nso mehr, als die Antragstellerin unstreitig gegen alle zuvor vom Antragsgegner \nerlassenen Gebührenbescheide (vom 3. September 2004, 5. Oktober 2004, \n5. Januar 2005, 5. April 2005, 1. Juli 2005 sowie 3. Februar 2006) ebenfalls keinen \nWiderspruch erhoben hat und darüber hinaus auch der wiederholten telefonischen \nAufforderung der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) vom 12. April 2007 und vom \n11. Juni 2007, die Eheschließung und die Gebührenzahlung durch den Ehemann \nunter Angabe dessen Teilnehmernummer schriftlich gegenüber dem Antragsgegner \nanzuzeigen, bisher nicht nachgekommen ist. \nWas die Gebührenbescheide vom 1. Juli 2006, 2. Oktober 2006, 5. Januar 2007 und \n1. April 2007 anbetrifft, hat die Antragstellerin selbst eingeräumt, gegen diese \nBescheide keinen Widerspruch (mehr) erhoben zu haben, mit der Folge, dass diese \nbestandskräftig und damit auch vollstreckbar geworden sind. Der diesbezügliche \nEinwand der Antragstellerin, sie sei davon ausgegangen, dass ihr Widerspruch \ngegen den - vermeintlich - ersten Gebührenbescheid auch alle Folgebescheide des \nAntragsgegners erfasse, greift nicht. Denn ein \"vorbeugender\" bzw. \"vorsorglicher\" \nWiderspruch gegen einen noch nicht ergangenen - wenn auch möglicherweise \nabsehbaren - Verwaltungsakt ist mangels Beschwer unzulässig und wird auch nicht \ndurch den nachträglichen Erlass des Verwaltungsaktes wirksam,\n\n11\n\nvgl. bereits Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n8.12.1977 -VII B 76/77-, NJW 1978, 1870; Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 1995 \n-10 B 894/95-, NWVBl. 1995, 392. \n\n12\n\nSoweit die Antragstellerin weiter geltend macht, dass die rechtsirrige Annahme \nihr als rechtlich nicht vorgebildeter Bürgerin nicht zum Nachteil gereichen dürfe, \nvermag sie auch damit nicht durchzudringen. Denn zum einen war jedem \nGebührenbescheid eine klar verständliche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, aus \nder sich auch für einen nicht rechtskundigen Laien hinreichend deutlich ergab, dass \nzur Verhinderung des Eintritts der Bestandskraft des jeweiligen Gebührenbescheides \njeweils Widerspruch zu erheben war. Bei ggf. noch verbleibenden Unsicherheiten \nhätte es zudem die in eigenen Angelegenheiten anzuwendende Sorgfalt eines \nverständigen und gewissenhaften Verfahrensbeteiligten geboten, sich - noch vor \nAblauf der Widerspruchsfrist - durch Einholung entsprechenden Rechtsrates Klarheit \nzu verschaffen. \n\n13\n\nUngeachtet dessen wäre jedoch selbst in dem Fall, dass die Antragstellerin form- \nund fristgemäß Widerspruch gegen die streitgegenständlichen Gebührenbescheide \nvom 5. Mai 2006, 1. Juli 2006, 2. Oktober 2006, 5. Januar 2007 und vom 1. April \n2007 erhoben hätte, die Vollziehbarkeit dieser Bescheide vorliegend nicht im Sinne \ndes § 6 a Abs. 1 lit. a) VwVG NRW gehemmt mit der Folge, dass ein von der \nVollstreckungsbehörde zu beachtendes Vollstreckungshindernis vorläge. \nDenn es fehlt jedenfalls auch an einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung der bereits kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 VwGO - Anforderung öffentlicher Abgaben - sofort vollziehbaren \nGebührenbescheide nach Maßgabe von § 80 Abs. 4 bzw. § 80 Abs. 5 VwGO.\n\n14\n\nSoweit die Antragstellerin ferner geltend macht, sie habe sich, nachdem sie im \nJahre 2002 - die melderechtliche Ummeldung erfolgte jedoch erst zum 1. August \n2003 - mit ihrem späteren Ehemann, der als Rundfunkteilnehmer seit jeher \nRundfunkgebühren zahle, zusammengezogen sei, bereits offiziell bei dem \nAntragsgegner abgemeldet, so dass letzterer die Rundfunkgebühren nicht nochmals \nvon ihr verlangen könne, ist sie mit diesen materiellen, gegen die Rechtmäßigkeit der \nstreitgegenständlichen Gebührenbescheide - zutreffend gegen den Antragsgegner \n(vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW) - gerichteten Einwendungen im \nVollstreckungsverfahren ausgeschlossen. \nNach § 7 Abs. 1 VwVG NRW sind nämlich Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit \ndes den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheides, auch wenn diese nach Eintritt \nder Bestandskraft entstanden sind, außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür \nzugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Ferner sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 \nVwVG NRW gegen einen - wie hier - durch Leistungsbescheid vollstreckten \nAnspruch nur solche Einwendungen zulässig, die nicht im Wege der Anfechtung \ngegen den Leistungsbescheid geltend gemacht werden konnten. Das bedeutet, dass \nEinwendungen gegen durch Leistungsbescheide festgestellte Forderungen im \nVollstreckungsverfahren ausgeschlossen sind, da sie mit den entsprechenden in der \nVerwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen prozessualen Rechtsbehelfen \n- Widerspruch und Anfechtungsklage bzw. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - zu \nverfolgen sind bzw. hätten verfolgt werden müssen. Die Antragstellerin hätte die \nFrage, ob sie zur Zahlung der mit den streitgegenständlichen Gebührenbescheiden \nfestgesetzten Rundfunkgebühren mit Blick darauf, dass schon ihr Ehemann \nRundfunkgebühren zahlt, verpflichtet ist, daher durch Inanspruchnahme der gegen \ndiese Bescheide gegebenen Rechtsbehelfe klären lassen können und müssen. Eine \nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit der Bescheide, namentlich der Berechtigung der \nGebührenforderungen ist im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens demnach nicht \nmöglich.\n\n15\n\nSoweit die Antragstellerin schließlich vorträgt, sie verfüge lediglich über geringes \nEinkommen, so dass ihr im Falle einer - von dem Vollziehungsbeamten \nangekündigten - Pfändung ihres Kontos keine ausreichenden Mittel zur \nSicherstellung des Lebensunterhaltes für sich und ihre Familie verblieben, und damit \nder Sache nach Vollstreckungsschutz bei der Pfändung von Forderungen und \nAnsprüchen nach Maßgabe der Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 bis 852 \nZPO geltend macht, bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \ngegen den Antragsgegner ebenfalls ohne Erfolg. \nIm Falle einer Kontopfändung hat der betroffene Vollstreckungsschuldner \nPfändungsschutz nach den gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW auch für das \nVerwaltungszwangsverfahren geltenden §§ 850 bis 852 ZPO nämlich ausschließlich \ngegenüber der Vollstreckungsbehörde zu suchen, die die in diesen Bestimmungen \nvorgesehenen Befugnisse des Vollstreckungsgerichts wahrnimmt (vgl. § 48 Abs. 2 \nVwVG NRW). Statthafter Rechtsbehelf ist demnach allein ein Pfändungsschutzantrag \nfür Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen gemäß § 850 k ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 \nund 2 VwVG NRW (oder ggf. aus Sozialleistungen gemäß §§ 54, 55 des Ersten \nBuches Sozialgesetzbuch - SGB I -), der ohne Rechtsverlust innerhalb von zwei \nWochen ab der Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung bei der \nVollstreckungsbehörde zu stellen ist (vgl. § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 2 \nVwVG NRW). \n\n16\n\nDer Antrag war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzulehnen.\n\n17\n\n3. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 \nNr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GKG). In Verfahren auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes in abgabenrechtlichen Streitigkeiten \nentspricht es der Praxis der Kammer ein Viertel des Hauptsachestreitwertes in \nAnsatz zu bringen. In den streitgegenständlichen Gebührenbescheiden vom 5. Mai \n2006, 1. Juli 2006, 2. Oktober 2006, 5. Januar 2007 und vom 1. April 2007, gegen \nderen Vollstreckung die Antragstellerin sich wendet, sind Rundfunkgebühren in Höhe \nvon insgesamt 280,45 EUR festgesetzt worden. Mit der Festsetzung des Streitwertes \nauf der niedrigsten Gebührenstufe (\"bis zu 300,- EUR\") ist die Bedeutung der Sache \nfür die Antragstellerin daher ausreichend und angemessen berücksichtigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-11-05/8-l-398-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-11-05/8-l-398-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260148","retrieved":"2026-07-09 02:25:36.727731+00:00"}}