{"status":"available","doknr":"OLD260374","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:1025.4K2613.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-10-25","aktenzeichen":"4 K 2613/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin dieser Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag für\nsein an der Straße X. gelegenes Grundstück Gemarkung H. , Flur 00,\nFlurstücke 000 und 001, das vom Bebauungsplan Nr. 00 \"X. \" erfasst wird.\nIm Jahr 2004 wurden in den Straßen des Ortsteils X. der Stadt T. Kanäle\nfür Schmutz- und Regenwasser verlegt. Am 13. September 2004 gab der\nBürgermeister bekannt, dass die öffentliche Abwasseranlage in der Ortslage X.\nbetriebsfertig erstellt sei. Diese umfasse die Straßen X. , Am N. , L.-------\nstraße , Zum T1. , I.---straße , Q. und A.------------weg . Mit der\nbetriebsfertigen Erstellung der öffentlichen Abwasseranlage werde der\nAnschlusszwang gemäß § 9 der Entwässerungssatzung der Stadt T. vom\n13. September 1997 für die an diese Straßen angrenzenden Grundstücke wirksam.\nAm 26. Juni 1997 hatte der Rat der Stadt T. im Zusammenhang mit einer\nEntscheidung über eine Änderung der früheren Beitragssatzung beschlossen, für die\nOrtslagen L1. , X. und X1. sowie die Straße I1. den\nBeitragsanteil, der den Betrag von 5,00 DM/Maßstabseinheit überschreitet, generell\nim Wege der Billigkeit zu erlassen. Diese Regelung sollte bis zum 31. Dezember\n1999 gelten.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 6. Juli 2001 wandte sich der Bürgermeister der Stadt T. an\ndie Bürgerinnen und Bürger des Ortsteils X. . Darin heißt es unter anderem:\n\"Die Entlastung, die Sie durch den Wegfall der Kleinkläranlage erfahren, hat\naber auch eine Belastung in Form von Kanalanschlussbeiträgen zur Folge. Die\nKanalanschlussbeiträge betragen zurzeit 16,00 DM/m² Grundstücksfläche. Da\ndie Orte X. , L1. und X1. die letzten Orte im Stadtgebiet\nT. sind, in denen eine Kanalisation gebaut wird, hat der Stadtrat vor\neinigen Jahren beschlossen, diese Orte bezüglich der Kanalanschlussgebühr\nso zu behandeln, wie in früheren Jahren andere Ortsteile Schleidens\nabgerechnet worden sind, um hier eine Benachteiligung der Bürger zu\nverhindern. Somit gilt laut Stadtratsbeschluss für den Ort X. ein\nKanalanschlussbeitrag von 5,00 DM/m² Grundstücksfläche. Bei\nzweigeschossiger Bebauung erhöht sich dieser Betrag um 20 %, somit also auf\n6,00 DM/m². Da für alle Grundstücke in X. eine zweigeschossige\nBebauung zulässig ist, kommt diese Regelung zur Anwendung.\nDieser Beschluss gilt aber nur für die Grundstücke, für die zum jetzigen\nZeitpunkt ein Baurecht besteht. Neuerschließungen sind von dieser Regelung\nausgenommen.\"\n\n4\n\nAm 13. Dezember 2001 befasste sich der Rat der Stadt T. erneut mit dem\nKanalanschlussbeitrag für die Ortslage X. . Er fasste zu der Frage, wie\nverfahren werden solle, keine Entscheidung, und beschloss, den\nTagesordnungspunkt zu vertagen. In seiner Sitzung vom 16. Juni 2005 fasste er den\nBeschluss, für die Ortslage X. im Wege der Billigkeit den Beitragsanteil zu\nerlassen, der den Betrag von 7,26 EUR/m² überschreitet.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 14. Juli 2005 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung eines\nKanalanschlussbeitrages von 11.202,18 EUR heran. Der Bescheid ist gestützt auf\n§ 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW),\ndie Entwässerungssatzung der Stadt T. vom 5. September 1997 sowie die\nSatzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und\nKostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 3. November 2000 in der geltenden\nFassung. Dabei legte er eine anrechenbare Fläche von 1.543 m² und einen\nBeitragssatz von 7,96 EUR/m² zugrunde. Von dem dabei sich ergebenden Betrag\nvon 12.282,28 Euro brachte er einen \"Erlass aus Billigkeitsgründen\" von\n0,70 EUR/m², das sind 1.080,10 EUR, in Abzug.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 15. August 2005 erhob der Kläger Widerspruch. Zu dessen\nBegründung berief er sich auf das Schreiben des Bürgermeisters vom 6. Juli 2001\nund machte geltend, durch die Heranziehung werde die notwendige\nGleichbehandlung der Bürger verletzt.\n\n7\n\nDen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 17. November 2005 zurück.\nEr führte aus, nach § 11 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von\nAbwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und Kostenersatz für\nGrundstücksanschlüsse in der Fassung der 4. Änderungssatzung betrage der\nBeitragssatz 7,96 EUR/m². Der Stadtrat habe zwar am 26. Juni 1997 beschlossen,\nunter anderem für die Ortslage X. den Beitragsanteil, der den Betrag von\n5,00 DM/Maßstabseinheit überschreite, generell zu erlassen. Diese Regelung sei\naber bis zum 31. Dezember 1999 befristet gewesen. Dem Ratsbeschluss vom\n16. Juni 2005, im Wege der Billigkeit den Beitragsanteil, der den Betrag von\n7,26 EUR/m² überschreite, zu erlassen, habe er durch einen Abzug von 0,70 EUR/m²\nRechnung getragen. Soweit im Schreiben vom 6. Juli 2001 ausgeführt worden sei,\ndass auch für den Ort X. noch die alte 5,00 DM-Regelung gelte, sei diese\nInformation fehlerhaft. Daraus könne kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 15. Dezember 2005 Klage erhoben.\n\n9\n\nEr ist der Auffassung, die der Veranlagung zugrunde liegende Satzung sei unter\nanderem deshalb nichtig, weil den Mitgliedern des Stadtrats nicht alle für die\nEntscheidung maßgeblichen Informationen vorgelegen hätten. Insbesondere gelte\ndies für eine Chronologie der Arbeitsgemeinschaft Abwasser (AgAW). Das Schreiben\ndes Bürgermeisters vom 6. Juli 2001 stelle eine schriftliche Zusicherung dar und sei\ndeshalb verbindlich. Dem stehe § 64 Abs. 1 der Gemeindeordnung nicht entgegen,\nweil die Gemeinde sich durch die Erklärung des Bürgermeisters nicht verpflichtet,\nsondern freiwillig auf etwas verzichtet habe. Im übrigen würde ansonsten die\nVorschrift des § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unterlaufen, wonach die\nzuständige Stelle schriftliche Zusicherungen machen könne. Der Zusage liege der\nRatsbeschluss vom 26. Juni 1997 zugrunde. Zwar sei der Billigkeitserlass bis zum\n31. Dezember 1999 befristet gewesen, jedoch stelle das Schreiben des\nBürgermeisters klar, dass der Rat an seinem Beschluss festgehalten habe. Ein\nsolcher genereller Billigkeitserlass sei auch rechtlich zulässig, denn es sei zu § 135\nAbs. 5 des Baugesetzbuches anerkannt, dass eine Gemeinde auf\nErschließungsbeiträge ganz oder teilweise verzichten könne, wenn dies im\nöffentlichen Interesse liege. Ein solcher Erlass sei hier politisch gewollt gewesen.\nDes weiteren hätte der Beklagte die Abwasseranlage bei ordnungsgemäßer\nWahrnehmung seiner Aufgaben erheblich früher erstellen können und müssen. Eine\nAuseinandersetzung darüber, in welcher Höhe Beiträge zu entrichten seien, wäre\ndann gar nicht erst entstanden. Alle Ortslagen der Stadt T. mit Ausnahme des\nOrtsteils X. seien zum Beitragssatz von 5,00 DM/m² abgerechnet worden.\nZuletzt sei dies in der Ortslage X1. trotz der ursprünglichen Befristung des\nRatsbeschlusses bis zum 31. Dezember 1999 am 10. November 2000 geschehen.\nVor diesem Hintergrund verstoße die vorliegende Beitragsfestsetzung gegen den\nGleichbehandlungsgrundsatz. Weiterhin lässt der Kläger vortragen, gegen die\nWirksamkeit der Bebauungspläne lägen kommunalrechtliche Bedenken vor, weil\nPersonen an den Beschlüssen mitgewirkt hätten, die befangen sein könnten oder\ndürften. Außerdem sei das Plangebiet willkürlich gewählt worden.\n\n10\n\nNachdem der Kläger in seiner Klageschrift einen Antrag auf Aufhebung der\nBescheide des Beklagten angekündigt hatte, beantragt er nunmehr,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2005 in der Gestalt\n\n12\n\ndes Widerspruchsbescheides vom 17. November 2005\n\n13\n\naufzuheben,\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\nunter teilweiser Aufhebung dieser Bescheide den Beklagten zu\nverpflichten, den Kanalanschlussbeitrag unter Zugrundelegung\neines Beitragssatzes von 2,56 Euro (5,00 DM) je Quadratmeter\nanzurechnender Veranlagungsfläche neu festzusetzen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr trägt ergänzend vor, mit dem Schreiben vom 6. Juli 2001 habe das Tiefbauamt der\nStadt T. die Bürger von X. über den Planungsstand der\nAbwasserbeseitigung informiert. Grund sei die Abweichung von der bisherigen\nPlanung gewesen. Soweit in dieser Information die beitragsrechtliche Seite so\ndargestellt worden sei, dass auch für den Ort X. noch die alte 5,00 DM-\nRegelung gelte, handele es sich um keine Zusicherung im Sinne des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes, sondern lediglich um eine Mitteilung. Zudem fehle\ndie nach § 64 der Gemeindeordnung erforderliche zweite Unterschrift. Ein Verstoß\ngegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, weil es einen sachlich\neinleuchtenden Grund für die Differenzierung zu früheren Beitragsveranlagungen\ngebe. Die Veranlagung sei entsprechend der rechtsverbindlichen Satzung erfolgt.\nInwieweit ein Beitrag erlassen werden könne, sei eine Einzelfallentscheidung. Der\nVeranlagung liege der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 30 \"X. \" aus dem\nJahr 1960 zugrunde. Bezogen auf den Bebauungsplan Nr. 70 \"X. -Ortslage\" sei\ndas Verfahren nicht weiterbetrieben worden.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakten und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug\ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n22\n\nDie mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht\nbegründet. Die Festsetzung des Kanalanschlussbeitrags im Bescheid des Beklagten\nvom 14. Juli 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. November 2005 sind\nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 113\nAbs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\nRechtsgrundlage der streitbefangenen Heranziehung sind die Vorschriften der\nSatzung über die Erhebung von Abwassergebühren, Kanalanschlussbeiträgen und\nKostenersatz für Grundstückshausanschlüsse der Stadt T. vom 3. November\n2000 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 20. Juli 2004 (im Folgenden:\nBGS).\n\n23\n\nGemäß § 10 Abs. 1 und 2 dieser auf den §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das\nLand Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie den §§ 1, 2 und 8 des\nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)\nberuhenden Satzung erhebt die Stadt T. als Gegenleistung für die Möglichkeit\nder Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage und den hierdurch\ngebotenen wirtschaftlichen Vorteil einen Kanalanschlussbeitrag zum Ersatz des\ndurchschnittlichen Aufwandes für deren Herstellung, Anschaffung und Erweiterung.\nDer Beitragspflicht unterliegt gemäß § 11 Abs. 1 BGS ein Grundstück, wenn es\ntatsächlich und rechtlich an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann\n(Buchstabe a), nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht besteht\n(Buchstabe b) und wenn es baulich oder gewerblich genutzt wird oder eine bauliche\noder gewerbliche Nutzung - z.B. durch Bebauungsplan - festgesetzt ist oder, soweit\neine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, es nach der\nVerkehrsauffassung Bauland ist und nach der geordneten baulichen Entwicklung der\nGemeinde zur Bebauung ansteht (Buchstabe c). Hiervon unabhängig unterliegt nach\nAbs. 2 ein - z.B. im Außenbereich gelegenes - Grundstück der Beitragspflicht auch\ndann, wenn es tatsächlich an die Abwasseranlage angeschlossen wird. Die\nBeitragspflicht entsteht nach § 14 Abs. 1 BGS, sobald das Grundstück an die\nAbwasseranlage angeschlossen werden kann, im Falle des § 11 Ab. 2 BGS mit dem\ntatsächlichen Anschluss. Beitragspflichtig ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BGS, wer im\nZeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist.\nIn formeller Hinsicht bestehen gegen die Wirksamkeit dieser Satzung keine\nBedenken. Die Ursprungssatzung vom 3. November 2000 und die hierzu\nergangenen Änderungssatzungen wurden am 26. Oktober 2000, 13. Dezember\n2001, 25. April 2002, 1. April 2004 und 15. Juli 2004 vom Rat der Stadt T.\nbeschlossen und auf Grund der Bekanntmachungsanordnungen des Bürgermeisters\nvom 3. November 2000, 14. Dezember 2001, 29. April 2002, 2. April 2004 und 20.\nJuli 2004 gemäß § 16 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt T. vom 3. März 1997\nim \"Mitteilungsblatt der Stadt T. - Amtsblatt für die Stadt T. \" am 10.\nNovember 2000, 31. Dezember 2001, 3. Mai 2002, 16. April 2004 und 30. Juli 2004\nöffentlich bekannt gemacht.\n\n24\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei den jeweiligen Satzungsbeschlüssen gegen\nVerfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung verstoßen wurde, sind\nnicht ersichtlich. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Ratsmitglieder die\nMöglichkeit hatten, die entsprechenden Verwaltungsvorlagen zur Kenntnis zu\nnehmen. Ob die Chronologie der Arbeitsgemeinschaft Abwasser allen\nRatsmitgliedern zugänglich gemacht wurde, kann dahinstehen, weil diese für die\nKalkulation des Beitragssatzes ohne Belang war. Im übrigen gehört es nicht zu den\nAufgaben der Verwaltung, von privater Seite verfasste Stellungnahmen allen\nRatsmitgliedern zugänglich zu machen. Hiervon unabhängig könnte die Verletzung\nvon Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gemäß § 7 Abs. 6\nSatz 1 GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung auch nicht mehr\ngeltend gemacht werden. Hierauf ist nach Satz 2 dieser Vorschrift bei den\nöffentlichen Bekanntmachungen der Satzungen ordnungsgemäß hingewiesen\nworden.\n\n25\n\nBedenken gegen die materiellrechtliche Wirksamkeit der die Veranlagung des\nKlägers tragenden Satzungsvorschriften sind weder hinreichend substantiiert\nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der in Anwendung des § 14\nAbs. 1 BGS der Heranziehung zugrunde gelegte Beitragssatz von 7,96 Euro je\nQuadratmeter Veranlagungsfläche nicht zu beanstanden. Ausweislich der\nvorgelegten Kalkulationsunterlagen ging der Rat der Stadt T. bei der\nNeukalkulation des Straßenentwässerungsanteils für die 3. Änderungssatzung vom\n2. April 2004 zutreffend von der Zwei-Kanal-Theorie des Oberverwaltungsgerichts für\ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\n\n26\n\nvgl. Beschlüsse vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -,\nvom 2. November 1999 - 15 A 4406/99 - und vom 28.\nFebruar 2003 - 15 A 960/03 -,\n\n27\n\naus und ermittelte in nachvollziehbarer Weise für den Kalkulationszeitraum von 1995\nbis 2006 auf der Basis tatsächlich entstandener und (für die Jahre 2004 bis 2006)\ngeschätzter Kosten für vergleichbare Kanalbaumaßnahmen einen umlagefähigen\nAufwand von 4.753.286,51 Euro. Hieraus ergibt sich bei einer Gesamtfläche von\n597.357,5 qm - substantiierte Bedenken hiergegen sind nicht vorgetragen - ein\nBeitragssatz für den Vollanschluss von 7,96 Euro je Quadratmeter.\nSoweit für die Kanalisation des Ortsteils X. in Abweichung von den\ngeschätzten Gesamtkosten von 818.767,41 Euro tatsächliche Kosten von\n1.091.852,93 Euro entstanden sind, kann dahinstehen, ob diese Mehrkosten\nvermeidbar waren und sich die diesem Aufwand zugrunde liegenden\nAusbauentscheidungen in den Grenzen des Ermessens der Gemeinde bewegten.\nHierauf kommt es nicht an, weil die Kalkulation von den geschätzten Baukosten\nausgeht und die entstandenen Mehrkosten deshalb auf den Beitragssatz ohne\nEinfluss geblieben sind.\n\n28\n\nSoweit darüber hinaus geltend gemacht wird, es seien durch eine\nÜberdimensionierung der Abwasseranlagen im Bereich X. ungerechtfertigte\nMehrkosten entstanden, muss dem nicht weiter nachgegangen werden. Hierauf\nkommt es nicht an, weil Fehler bei der Ermittlung des Gesamtaufwandes nur dann\nzur Nichtigkeit der Beitragssatzung führen, wenn das\nAufwandsüberschreitungsverbot des § 8 Abs. 4 Satz 5 KAG NRW erheblich oder\ngröblich verletzt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn zu Lasten der Beitragspflichtigen\nder kalkulierte Gesamtaufwand den tatsächlichen bzw. rechtmäßig ermittelten\nAufwand um mehr als 10 % überschreitet,\n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -\nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter\n(NWVBl) 1996, S. 9 = Kommunale Steuerzeitschrift\n(KStZ) 1997, S. 17.\n\n30\n\nHierfür sind im vorliegenden Fall - bei einem Gesamtaufwand von 4.753.286,51 Euro\n- auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keinerlei Anhaltspunkte\nersichtlich.\n\n31\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zu einem\nKanalanschlussbeitrag sind gegeben: Sein Grundstück unterliegt nach § 11 Abs. 1\nBuchstabe c BGS der Beitragspflicht, weil es im Bereich des Bebauungsplans Nr. 30\n\"X. \" der Stadt T. liegt und nach dessen Festsetzungen bebaubar ist.\nSoweit der Kläger meint, dieser Bebauungsplan sei unwirksam, sind hierfür keine\nkonkreten Tatsachen vorgetragen. Im übrigen ist nach Auffassung der Kammer,\n\n32\n\nvgl. Urteil vom 23. Juni 2005 - 4 K 1088/04 -,\n\n33\n\nfür die Beitragserhebung grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit eines\nBebauungsplans auszugehen, solange dieser - was hier der Fall ist - weder\naufgehoben noch durch gerichtliche Entscheidung für nichtig erklärt worden ist,\n\n34\n\nvgl. auch OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A\n3408/92 -, mit weiteren Nachweisen; Driehaus,\nKommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar (Stand:\nSeptember 2001), § 8 Rdnr. 548.\n\n35\n\nMit der Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung der Abwasseranlage am\n13. September 2004 ist der Beitrag gemäß § 14 Abs. 1 BGS entstanden, weil der\nKläger ab diesem Zeitpunkt sein Grundstück an die Kanalleitungen anschließen\nkonnte.\n\n36\n\nBedenken gegen die Beitragshöhe sind nicht gegeben. Das Grundstück hat eine\nFläche von 4.845,00 qm, wovon nach den unbeanstandet gebliebenen\nBerechnungen des Beklagten 1.543 qm innerhalb des Plangebietes liegen. Nach den\nFestsetzungen des Bebauungsplans ist das Grundstück eingeschossig bebaubar, so\ndass sich bei einem Beitragssatz von 7,96 Euro je Quadratmeter ein Beitrag von\n12.282,28 Euro ergibt.\n\n37\n\nSofern der Kläger im Rahmen seiner Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid\nErlassgründe geltend machen will, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem\nHeranziehungsbescheid einerseits und der Ablehnung einer weitergehenden\nBilligkeitsmaßnahme andererseits um zwei voneinander unabhängige\nVerwaltungsakte handelt, auch wenn sie gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b) KAG NRW in\nVerbindung mit § 163 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) miteinander verbunden\nwerden können. Sie können deshalb auch nur mit den jeweils dagegen zur\nVerfügung stehenden Rechtsbehelfen angegriffen werden. Eine vom\nAbgabenpflichtigen begehrte anderweitige Billigkeitsentscheidung kann\ninfolgedessen nur im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden,\n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 1990 - 2 A 302/87 -\nund Beschluss vom 7. August 1989 - 2 A 2528/88;\n\n39\n\neine zu Unrecht unterlassene Herabsetzung eines Beitrags wegen sachlicher\nUnbilligkeit führt in keinem Fall zur (teilweisen) Rechtswidrigkeit des\nBeitragsbescheides,\n\n40\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -,\nNWVBl 2002, S. 188, und Beschlüsse vom 17. Januar\n2003 - 15 A 169/03 - und vom 9. Oktober 2002 - 15 E\n980/02.\n\n41\n\nSoweit der Kläger nunmehr hilfsweise beantragt, unter teilweiser Aufhebung des\nangefochtenen Bescheides den Kanalanschlussbeitrag aus Billigkeitsgründen unter\nZugrundelegung eines Beitragssatzes von 2,56 Euro je Quadratmeter\nanzurechnender Veranlagungsfläche neu festzusetzen, bestehen bereits Bedenken\ngegen die Zulässigkeit dieses Antrags. Insoweit könnte die einmonatige Klagefrist\ndes § 74 Abs. 2 VwGO verstrichen sein, denn der in der Klageschrift angekündigte\nKlageantrag ist nach seinem Wortlaut ausschließlich auf die Aufhebung des\nangefochtenen Bescheides gerichtet. Es kommt hinzu, dass der Kläger anwaltlich\nvertreten ist; in solchen Fällen ist zur Bestimmung des Streitgegenstandes\nregelmäßig von den schriftsätzlich formulierten Klageanträgen auszugehen.\nLetztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn die Verpflichtungsklage ist jedenfalls\nunbegründet.\n\n42\n\nEin Anspruch auf Herabsetzung des Beitrages wegen sachlicher Unbilligkeit nach\n§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW in Verbindung mit § 163 Satz 1 AO ist nicht\ngegeben. Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, wenn im Einzelfall die Erhebung\nder Abgabe in einer bestimmten Höhe mit dem Sinn und Zweck des\nAbgabengesetzes nicht vereinbar ist, wenn also - mit anderen Worten - der\ngegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die\nAbgabenerhebung aber dennoch den Wertungen des Gesetzes zuwider läuft,\n\n43\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99\n- und vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, S. 16 f. des\namtlichen Umdrucks.\n\n44\n\nDiese Voraussetzungen sind im Bereich des Anliegerbeitragsrechts insbesondere\ndann gegeben, wenn der dem Beitragspflichtigen durch den Ausbau vermittelte\nVorteil aufgrund tatsächlicher Umstände - etwa einem nur erschwert möglichen\nZugang - im Vergleich zu den übrigen Anliegern erheblich geringer ist. Insoweit ist\neine Herabsetzung des Beitrages aus Billigkeitsgründen - falls dieser Umstand nicht\nvon vornherein im Rahmen einer satzungsrechtlichen Regelung berücksichtigt wird -\ndann geboten, wenn bei der Bewertung des wirtschaftlichen Vorteils der Anlieger im\nEinzelfall Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass die\nGleichbehandlung der Beitragspflichtigen nicht mehr zu rechtfertigen ist,\n\n45\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2000 - 15 A 3494/96 -\n(zum Straßenbaubeitragsrecht).\n\n46\n\nHiervon ausgehend liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine\nReduzierung des Beitrages schon deshalb nicht vor, weil das Vorbringen des Klägers\nkeinen grundstücksbezogenen Einzelfall, sondern letztlich alle Beitragspflichtigen\ndes Ortsteils X. betrifft. Er hat weder geringere Vorteile als diese, noch sind\nErschwernisse erkennbar, die seine Veranlagung als Sonderfall erscheinen lassen.\nAllein die Höhe des zutreffend ermittelten Beitrags ist kein Grund für eine\nBeitragsreduzierung, denn hiervon sind alle Beitragspflichtigen betroffen, und Härten,\ndie im Gesetz selbst liegen, begründen keine sachliche Unbilligkeit,\nvgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung,\nKommentar zur AO und FGO, Stand: 113. Lfg. 2007.\nAuf die Vorschrift des § 135 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB), wonach die\nGemeinde auch dann von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder\nteilweise absehen kann, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist, kann sich\nder Kläger nicht berufen, denn diese Vorschrift ist auf Beiträge nach § 8 KAG NRW\nnicht entsprechend anwendbar,\n\n47\n\nvgl. zum Straßenbaubeitragsrecht OVG NRW, Urteil vom 28.\nMärz 2000 - 15 A 3494/96 -.\n\n48\n\nSoweit der Rat der Stadt T. am 26. Juni 1997 beschlossen hat, unter anderem\nfür die Ortslage X. \"den Beitragsanteil, der den Betrag von\n5,00 DM/Maßstabseinheit überschreitet, generell im Wege der Billigkeit zu erlassen\",\nkann dahinstehen, ob dieser Beschluss nicht deshalb rechtswidrig ist, weil auch der\nRat an das von ihm gesetzte Ortsrecht gebunden und es ihm deshalb verwehrt ist,\nhiervon durch einfachen Ratsbeschluss abzuweichen. Hierauf kommt es nicht an,\nweil diese Regelung bis zum 31. Dezember 1999 befristet war und dementsprechend\ndie im Jahr 2004 entstandene Beitragspflicht der Grundstückseigentümer im Ortsteil\nX. nicht mehr erfasst.\n\n49\n\nAuf das Schreiben des früheren Bürgermeisters vom 6. Juli 2001 kann sich der\nKläger schon deshalb nicht berufen, weil es sich dabei nach Auffassung der Kammer\num keine \"von einer zuständigen Behörde erteilte Zusage\" im Sinne des § 38 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)\nhandelt. Dem steht entgegen, dass der frühere Bürgermeister nach dem Wortlaut\ndieses Schreibens keine eigene Entscheidung getroffen sondern lediglich mitgeteilt\nhat, was der Stadtrat bezogen auf die Kanalanschlussbeiträge in den Orten X. ,\nL1. und X1. \"vor einigen Jahren\" beschlossen habe. Es kommt hinzu,\ndass nach § 13 Abs. 3 Buchstabe d der Hauptsatzung der Stadt T. vom 3. März\n1997 der Bürgermeister nur ermächtigt ist, Geldforderungen der Stadt bis zur Höhe\nvon 1.000,00 Euro im Einzelfall aus Billigkeitsgründen niederzuschlagen oder zu\nerlassen, so dass aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers kaum etwas für\neine in eigener Zuständigkeit ausgesprochene Zusage sprechen kann, einen Teil der\nzukünftigen Beitragsforderung aus Billigkeitsgründen erlassen zu wollen.\nHiervon unabhängig wäre eine solche Zusage auch rechtswidrig. Aus der Bindung\nder vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes)\nfolgt nämlich, dass die Abgabenerhebung nicht abweichend von den gesetzlichen\nRegelungen erfolgen darf. Demzufolge darf die Verwaltung in Abweichung von den\nsatzungsrechtlichen Regelungen nur dann auf Beiträge verzichten, wenn die\nVoraussetzungen für einen Billigkeitserlass nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe\na KAG NRW in Verbindung mit § 163 oder dem im wesentlichen gleichlautenden §\n227 AO vorliegen. Solche Umstände sind hier nicht gegeben, insbesondere sind\nkeine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass etwa alle Grundstücke im\nOrtsteil X. übergroß sind und deshalb bei sämtlichen Beitragspflichtigen in\ndieser Ortslage ein wesentlich verminderter wirtschaftlicher Vorteil in Betracht\nkommen könnte.\n\n50\n\nOb eine gleichwohl (gesetzwidrig) erteilte Zusage gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\nBuchstabe b KAG NRW in Verbindung mit 125 AO - besonders schwerwiegender\nFehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände\noffenkundig ist - nichtig wäre,\n\n51\n\nvgl. für eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung BVerwG\n- Urteile vom 5. Juni 1959 - VII C 83.57 -, Neue Juristische\nWochenschrift (NJW) 59, S. 1937 = KStZ 59, S. 189, und\nvom 27. Januar 1982 - 8 C 24.81 -, KStZ 82, S. 129,\n\n52\n\nkann dahinstehen, weil sie bereits aus kommunalverfassungsrechtlichen Gründen\nnicht bindend wäre. Nach § 64 Abs. 1 Satz 2 GO NRW sind nämlich Erklärungen,\ndurch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, vom Bürgermeister oder seinem\nStellvertreter und einem vertretungsberechtigten Beamten oder Angestellten der\nStadt zu unterzeichnen. Hierunter fallen alle Erklärungen, die darauf abzielen, eine\nVerpflichtung für die Gemeinde einzugehen,\n\n53\n\nvgl. Held u.a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-\nWestfalen, Lieferung Dezember 2005, § 64, Anmerkung 1.\n\n54\n\nDementsprechend hätte nach Sinn und Zweck der Regelung auch die Zusage, bei\n(zukünftiger) Entstehung der Beitragspflicht den über 5,00 bzw. 6,00 DM je\nQuadratmeter Veranlagungsfläche hinausgehenden Beitragsanteil zu erlassen bzw.\nnicht festzusetzen, von einem zweiten vertretungsberechtigten Beamten oder\nAngestellten der Stadt unterzeichnet werden müssen. Diese Formvorschrift ist im\nvorliegenden Fall nicht eingehalten, so dass eine etwaige Zusage die Stadt gemäß §\n64 Abs. 4 GO NRW nicht binden würde.\n\n55\n\nGegenüber der Formnichtigkeit einer Verpflichtungserklärung könnte sich der Kläger\nnicht auf Treu und Glauben berufen. Nur außergewöhnliche Umstände rechtfertigen\nes nämlich, das Vertrauen des Bürgers in die Verbindlichkeit einer formungültigen\nZusage zu schützen. Denn das in § 64 Abs. 1 und 4 GO NRW zum Ausdruck\nkommende öffentliche Interesse, die Gemeinde und damit die Allgemeinheit vor\nunüberlegten und belastenden Verpflichtungen zu schützen, ist regelmäßig\ngegenüber dem Einzelinteresse an der Einhaltung formungültiger Zusagen vorrangig.\nAllenfalls dann, wenn die Nichteinhaltung einer solchen Zusage zu nahezu\nunvertretbaren Verhältnissen für den Betroffenen führt, kann dessen Vertrauen\ngeschützt werden,\n\n56\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1975 - II A 28/73 -, KStZ\n76, S. 73.\n\n57\n\nAnhaltspunkte für eine solche Fallgestaltung sind im vorliegenden Fall nicht\nersichtlich.\n\n58\n\nSoweit im Ortsteil X1. entgegen der im Beschluss des Stadtrats vom 26. Juni\n1997 enthaltenen Befristung noch im Jahr 2000 Beitragspflichtige mit einem\nBeitragssatz von 5,00 DM je Quadratmeter Veranlagungsfläche zu\nKanalanschlussbeiträgen herangezogen wurden führt dies nicht zu einem Anspruch\nauf weitergehende Herabsetzung des Beitrages. Die Entscheidung, ob und in\nwelcher Höhe ein Grundstück zu einem Kanalanschlussbeitrag zu veranlagen ist, ist\nnämlich durch die gesetzlich normierte Beitragserhebungspflicht zwingend\nvorgegeben. Soweit andere Beitragspflichtige fälschlich mit einem niedrigeren\nBeitragssatz herangezogen worden sind, liegt zwar eine Ungleichbehandlung vor,\njedoch kann der Veranlagte keine Fehlerwiederholung ihm gegenüber verlangen,\nweil der Gleichheitssatz keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht gewährt,\n\n59\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 15 B\n2689/04 -.\n\n60\n\nGründe, die bezogen auf das Grundstück des Klägers die Herabsetzung des\nBeitrages aus Billigkeitsgründen rechtfertigen könnten, sind nicht geltend gemacht.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11\nund 711 ZPO.\n\n61\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4\nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260374","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-10-25/4-k-2613-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260374","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260374","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-10-25/4-k-2613-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260374","retrieved":"2026-07-09 02:25:54.705749+00:00"}}