{"status":"available","doknr":"OLD260470","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:1022.6K146.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-10-22","aktenzeichen":"6 K 146/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger und die am 00.00.0000 geborene Klägerin \nsind türkische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit. Sie stammen aus \nE. , Provinz N. und gehören nach ihren Angaben der christlichen \nReligionsgemeinschaft der Armenier, der Surp Kevork, an. Am 26. Januar 1995 \nstellten sie erstmals Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der \nAntragstellung gaben sie an, sei seien am 00.00.0000 auf dem Luftweg in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist. Der Kläger sei bei allen sieben \nVerhaftungswellen der türkischen Sicherheitskräfte in den letzten vier Jahren \nkurzfristig festgenommen und schwer misshandelt worden. Teilweise sei er getreten \nund geschlagen, teilweise geschmäht, entkleidet und lächerlich gemacht worden. Bei \neiner der ersten Verhaftung sei ihm mit Kastration gedroht worden, da er damals \nnicht beschnitten gewesen sei. Aus Angst habe er diesen Eingriff nachholen lassen. \nRegelmäßig sei er nach zwei bis vier Tagen, zweimal sogar noch am selben Tag \nwieder freigelassen worden. Die Klägerin sei bei Hausdurchsuchungen geschlagen \nund durch rüde Beschimpfungen in ihrer sexuellen Ehre verletzt worden.\nBei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) am \n 00.00.0000 trug der Kläger vor, er sei des öfteren - insgesamt sechs Mal - \nverhaftet worden. Einmal sei er vor sechs Jahren nach seiner Entlassung aus dem \nMilitärdienst in den Jahren 1988 oder 1989 festgenommen worden. Zuletzt sei er vor \nzwei Monaten festgenommen worden. Es seien die Leute mit Bärten gewesen, die \nihnen Schwierigkeiten bereitet hätten. Ihnen sei vorgeworfen worden, Armenier zu \nsein. Auf Nachfrage zu seiner letzten Inhaftierung führte der Kläger aus, ihm sei \nvorgeworfen worden, die PKK zu unterstützten. Er sei in seinem Laden, der etwa fünf \nbis zehn Minuten von seiner Wohnung entfernt liege, festgenommen und für drei \nTage festgehalten worden. Während dieser Zeit sei er auch als Christ beschimpft und \ngefoltert worden. Die Soldaten hätten ihn überdies zum Krankenhaus in N. \ngebracht und dort beschneiden lassen. Sie hätten gedroht, ihn zu töten, wenn er sich \nnicht beschneiden lasse. Dies sei direkt an dem Tag der Festnahme geschehen. Er \nsei seit zwei Monaten beschnitten. Zu den übrigen vier Festnahmen gab der Kläger \nan, immer wenn etwas passiert sei, sei er festgenommen worden. Es sei so alle \nsechs Monate geschehen, manchmal habe es auch länger gedauert. Die vorletzte \nFestnahme sei etwa drei Monate vor der letzten Festnahme erfolgt. Er sei dann von \nden Polizisten gefragt worden, wie viele Christen noch in E. lebten und wie viele \nFamilien dort noch seien. Am Abend sei er wieder freigelassen worden. Die Moslems \nhätten sie die ganze Zeit über beschimpft; wenn er abends von der Arbeit nach \nHause gegangen sei, sei er beschimpft worden. Die christliche Gemeinde in E. \nbestehe aus vier Familien. Sie hätten eine Kirche gehabt, seien jedoch nur einmal im \nJahr in die Kirche gegangen, wenn sie hierzu aus E1. angewiesen worden \nseien. Einen Priester habe es nicht gegeben. Auf Frage nach besonderen Vorfällen \ngab der Kläger an, bei ihnen sei \"herumgeknallt\" worden; man habe ihnen überdies \nerklärt, dass sie dort auf Dauer nicht leben könnten. In Istanbul hätten sie christliche \nVerwandte, die dort schon längere Zeit lebten. \n\n2\n\nDie Klägerin gab an, sie sei nicht festgenommen worden, wohl aber ihr \nEhemann. Er sei zuletzt vor zwei bis drei Monaten festgenommen und für drei Tage \nfestgehalten worden. Vor zwei Monaten sei ihr Ehemann beschnitten worden.\nMit Bescheid vom 11. Mai 1995 erkannte das Bundesamt die Kläger als \nAsylberechtigte an und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Hiergegen erhob der \nBundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit Erfolg Klage, vgl. Urteil vom 22. \nNovember 2001 in der Sache 6 K 1795/95.A. Bei der gerichtlichen Vernehmung \nerklärte der Kläger, sie stammten aus E. . Dort habe er einen Laden gehabt. Sie \nseien Christen. Eines Tages sei die Polizei gekommen und habe gefragt, wer diese \nPersonen seien und ob sie der PKK angehörten. Er sei zur Wache mitgenommen \nund dort beschimpft worden. Bei seiner Entlassung sei ihm gesagt worden, er dürfe \nniemandem erzählen, dass er auf der Wache misshandelt worden sei. Er habe sagen \nsollen, er habe auf der Wache die Maße für Polizeiuniformen genommen habe. Auch \ndie muslimischen Mitbürger hätten sie unterdrückt. Sie seien sehr schlimm \nbeschimpft worden. Er sei mehrmals festgenommen worden. Ein Onkel seiner Frau \nsei getötet worden, weil er ein Christ gewesen sei. Er selbst sei nicht beschnitten \ngewesen. Deswegen habe die Polizei ihn aus dem Laden mitgenommen worden. Er \nsei in N. zwangsbeschnitten worden, ansonsten werde er getötet. Zwei Tage \nhabe er sich im Krankenhaus aufgehalten, am dritten Tag sei er zurückgebracht \nworden. Dies habe sich zwei Jahre vor meiner Ausreise zugetragen. Früher habe es \ngehießen, dies sei zwei Monate vor der Ausreise geschehen. Dabei handele es sich \naber um ein Missverständnis. Zwei Monate nach dem Eingriff seien erneut Soldaten \nin den Laden gekommen, die ihn hätten zwangsbeschneiden wollen. Er habe erklärt, \ner sei bereits zwei Monate zuvor diesem Eingriff unterzogen worden. Danach sei er \nimmer wieder in seinem Laden aufgesucht und unterdrückt worden, weil er Christ sei. \nDie Unterdrückung habe er nicht mehr aushalten können. Er habe als Christ in einem \nLand leben wollen, in dem er ungestört und frei leben können. Der Entschluss zur \nAusreise sei um das Osterfest 1994 herum gefasst worden. Die Klägerin erklärte, \nman habe die Türkei wegen der Unterdrückung verlassen. Ihr mein Mann sei häufig \nfestgenommen und misshandelt worden. Sie sei selbst nicht verhaftet worden. Auch \ndie Zwangsbeschneidung ihres Ehemannes habe sie zur Ausreise veranlasst. Ihr \nMann sei zwei Monate, dann zwei Jahre vor der Ausreise zwangsbeschnitten \nworden. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Kläger merkte hier an, dass bei \nder Anhörung vor dem Bundesamt ein Missverständnis vorgelegen habe. Die \nZwangsbeschneidung habe tatsächlich zwei Jahre vor der Ausreise stattgefunden. \nDen Klägern sei aber geraten worden, die für sie günstigere Version \n(Zwangsbeschneidung zwei Monate vor der Ausreise) aufrecht zu erhalten. Zwischen \nHerbst und Winter 1994 habe man sich zur Ausreise entschlossen. Ihr Mann habe es \nnicht mehr aushalten können. Die Polizisten seien bei ihnen vorbeigekommen.\nMit Schreiben vom 00.00.0000 hörte das Bundesamt die Kläger zu der \nbeabsichtigten ablehnenden Entscheidung zum Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG an. Unter dem 00.00.0000 verwiesen \ndie Kläger darauf, der Kläger leide unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung. \nSie legten zum Beweis Atteste vor. Mit Bescheid vom 11. Juni 2001 stellte das \nBundesamt fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. \nDen Klägern wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht. Die hiergegen \nerhobenen Klagen unter den Aktenzeichen 6 K 1339/02.A und 6 K 1515/02.A \nnahmen die Kläger nach erfolglosem Ausgang eines Eilrechtsschutzverfahrens \nzurück. Der Bescheid vom 00.00.0000 erwuchs am 00.00.0000 in Rechtskraft. \nAnfang Januar 2003 - jedenfalls vor dem 00.00.0000 - stellten die Kläger Antrag \nauf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und Wiederaufnahme des \nVerfahrens bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 \nAuslG. Der Kläger leide infolge der Verfolgungen in der Türkei an einer PTBS. Erneut \nlegten die Kläger Atteste vor. Das Bundesamt lehnte den Antrag der Kläger auf \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens mit Bescheid vom 00.00.0000. \nEbenso wurden die Anträge der Kläger auf Wiederaufnahme des Verfahrens \nbezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt. Die hiergegen am 28. April 2003 \nerhobene Klage unter dem Aktenzeichen 6 K 892/03.A blieb ohne Erfolg, vgl. Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. Mai 2006. \nAm 00.00.0000 stellten die Kläger Antrag auf Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens. Sie wiesen unter Wiederholung ihres Vorbringens aus den früheren \nAsylverfahren darauf hin, die Umsetzungsfrist die Qualifikations- und \nAnerkennungsrichtlinie 2004/83/EG sei abgelaufen. Ihr Vorbringen sei nunmehr \nanhand des durch die Richtlinie aufgestellten, strengeren Maßstabs zu prüfen. Sie \nseien in ihrer freien Religionsausübung behindert worden und ihnen drohten erneut \nderartige Beeinträchtigungen. Außerdem sei der Kläger weiter psychisch erkrankt. \nDas Bundesamt lehnte den Antrag der Kläger auf Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens und auf Abänderung der nach altem Recht ergangenen Feststellung \nzu § 53 Abs. 1 bis 6 des AuslG mit Bescheid vom 00.00.0000 ab. \n\n3\n\nAm 16. Februar 2007 haben die Kläger unter Berufung auf ihr Vorbringen im \nVorverfahren Klage erhoben. \n\n4\n\nDie Kläger beantragen,\n\n5\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 00.00.0000 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen \ndie Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes zuzuerkennen, \nhilfsweise \ndie Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für sie \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nWegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der \nöffentlichen Sitzung vom 22. Oktober 2007 verwiesen.\n\n9\n\nDer Rechtsstreit ist gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG auf die Berichterstatterin als \nEinzelrichterin übertragen worden.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der den Beteiligten zur \nVerfügung gestellten Erkenntnisliste zur asylrelevanten Lage in der Türkei (Christen) \nsowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Landrates des \nKreises E2. .\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nÜber die Klage kann entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zur \nmündlichen Verhandlung erschienen ist, denn sie ist unter Beachtung der §§ 102 \nAbs. 2, 67 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungs- und \nfristgemäß geladen worden. \nDer Bescheid des Bundesamtes Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt ) vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren \nRechten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.\nDie Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung - vgl. § 77 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) - weder \nAnspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte noch Anspruch auf die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.V.m. der Richtlinie 2004/83/EG über \nMindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder \nStaatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schultz \nbenötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2004/83). Sie \nkönnen auch nicht die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach \n§ 60 Abs. 2 bis 8 AufenthG begehren vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\nEin Ausländer kann die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a des \nGrundgesetzes (GG) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 \nAbs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG i.V.m. Art. 6ff. RL 2004/83 als politisch Verfolgter \ngeltend machen, wenn er bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen \nGründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder \nBeeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat. Eine Verfolgung ist \nals politisch anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit \nzu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des \nBetroffenen zielt. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn \ndie Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein \nan das Geschlecht anknüpft. Der Begriff der Religion umfasst insbesondere \ntheistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die \nTeilnahme bzw. Nichteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen \nBereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen \noder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, \ndie sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben \nsind. \nDie Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann ausgehen von dem Staat, \nvon Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des \nStaatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern weder der \nStaat noch im o.g. Sinne staatsbeherrschende Parteien und Organisationen \nerwiesenermaßen in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. \nLetzteres gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht \nvorhanden ist, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. \nDiese Zielsetzung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren \nerkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu \nermitteln.\n\n13\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 1. Juli \n1987 - 2 BvR 478/866 u.a. - in BVerfGE 76, 143; vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. - in BVerfGE 80, 315; Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 -, \nBVerwGE 67, 195, vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 185.83 -, \nBVerwGE 69, 320 und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 84.86 -, \nBVerwGE 77, 258.\n\n14\n\nDie befürchtete staatliche oder nicht staatliche Verfolgung ist dann \nwahrscheinlich, wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten \nUmstände des Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in \nseinen Heimatstaat dort Verfolgung im oben genannten Sinne droht. War der \nbetroffene Ausländer allerdings schon einmal Opfer von Verfolgungsmaßnahmen \nbzw. drohten diese ihm unmittelbar, muss eine Wiederholung der Verfolgung mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Dies bedeutet, dass in Fällen \nmit Vorverfolgung die prognoserechtlichen Anforderungen herabzustufen sind.\n\n15\n\nDas Gericht hat auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger, aufgrund \nder Reichweite des mit der Richtlinie 2004/83 gewährten Schutzes der Religion und \ndes Glaubens stehe ihnen wegen der bereits erlittenen Beeinträchtigungen in der \nReligionsausübung Asyl zu und ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. \n1 AufenthG zuzuerkennen, keine Veranlassung von der in den Urteilen vom \n22. November 2001 in der Sache 6 K 1795/95.A und vom 22. Mai 2006 in der Sache \n6 K 892/03.A getroffenen Wertung, die Kläger könnten sich weder auf das Asylrecht \nnoch auf die Vorschrift des § 60 Abs. 1 AufenthG, berufen, abzuweichen. \nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. \nEs fehlt am Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. \n1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist \nmaßgebend, ob sich die dem Ablehnungsbescheid über den ersten Asylantrag \nzugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers \ngeändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Antragsteller günstigere \nEntscheidung herbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 \nZPO gegeben sind. Zwar können die Kläger das Vorliegen einer neuen Rechtslage \ngeltend machen und sie haben dies auch fristgerecht getan. Auch die neue \nRechtslage, die mittlerweile in die Vorschrift des § 60 Abs. 1 AufenthG integriert \nwurde, ist jedoch nicht geeignet, eine für die Kläger günstigere Entscheidung \nherbeizuführen. Die Kläger, die, wie das Gericht im Urteil vom 22. Mai 2006 - 6 K \n892/03.A erneut bestätigt hat, jedenfalls wegen des fehlenden sachlichen und \nzeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen behaupteter Verfolgung und der \nAusreise nicht vorverfolgt ausgereist sind, haben auch im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung vom 22. Oktober 2007 nicht beachtlich wahrscheinlich asylehebliche \nRepressionen zu gewärtigen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf befürchtete \nVerfolgungsmaßnahmen seitens des Staates oder nichtstaatlicher Dritter wegen ihrer \nchristlichen Religionszugehörigkeit. Der nunmehr vom Asylgrundrecht und von der \n§ 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Richtlinie 2004/03 geschützte Bereich umfasst die \nReligion als Glauben, als Identität und als Lebensform. Religion als Glaube bedeutet, \ndass theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensformen erfasst sind. \nDabei können Glaubensformen Überzeugungen oder Weltanschauungen über \ngöttliche oder letzte Wahrheit oder die spirituelle Bestimmung der Menschheit sein. \nDie Asylsuchenden können ferner als Ketzer, Abtrünnige, Spalter, Heiden oder \nAbergläubige angesehen werden. Religion als Identität ist weniger im theologischen \nSinne als Glaube zu verstehen. Gemeint ist vielmehr die Zugehörigkeit zu einer \nGemeinschaft, die aufgrund von gemeinsamem Glauben, gemeinsamer Tradition, \nethnischer Abstammung, Staatsangehörigkeit oder gemeinsamen Vorfahren ihr \nSelbstverständnis entwickeln. Religion als Lebensform bedeutet, dass für den \nAsylsuchenden die Religion einen zentralen Aspekt seiner Lebensform und einen \numfassenden oder teilweisen Zugang zur Welt darstellt. Generell darf niemand \ngezwungen werden, seine Religion zu verstecken, zu ändern oder aufzugeben, um \nder Verfolgung zu entgehen. Die Glaubenspraxis wird - insoweit gegenüber der \nfrüheren Rechtslage erweitert - auch im öffentlichen Bereich geschützt, so dass \nSanktionen, die an die öffentliche Glaubenspraxis anknüpfen, erheblich sind. Nicht \njede Diskriminierung stellt allerdings notwendigerweise religiöse Verfolgung dar. Zu \nunterscheiden ist insoweit zwischen Diskriminierungen, die lediglich zu einer \nbevorzugten Behandlung anderer führen, und Diskriminierungen die Verfolgungen \ngleichzusetzen sind, weil sie zusammengenommen oder für sich allein eine \nernstliche Einschränkung der Religionsfreiheit bewirken. Das ist etwa der Fall, wenn \nDiskriminierungen dazu führen, dass damit eine ernstliche Einschränkung des \nRechts, den Lebensunterhalt zu verdienen, oder des Zugangs zu normalerweise \nverfügbaren Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen verbunden ist. \nDiskriminierungen können auch in Form von Einschränkungen oder Begrenzungen \nder religiösen Glaubensrichtung oder Bräuche erfolgen. Ein bestehende \ndiskriminierende Gesetzgebung stellt ggf. zwar ein Indiz, aber für sich genommen \nkeine Verfolgung dar. Gemessen hieran gibt die allgemeine, verfolgungsrelevante \nSituation von Angehörigen christlicher Glaubensgemeinschaften in der Türkei keine \nAnhaltspunkte für das Vorliegen einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr religiös \nmotivierter, ernstlicher Verfolgungsmaßnahmen. Jedenfalls in den westlichen \nMetropolen, insbesondere in Istanbul, können Christen auch öffentlich ihre Religion \nausüben. Auch die Kläger, die nach ihren eigenen Angaben Verwandte in Istanbul \nhaben, haben nicht behauptet, dass diese in ihre Religionsausübung beeinträchtigt \nwürden. Dass sich die Lage in der Zeit seit dem Urteil vom 22. Mai 2006 signifikant \nverschlechtert hätte, haben die Kläger nicht behauptet und ist auch sonst - etwa aus \ndem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007 - nicht \nersichtlich.\n\n16\n\nEine abweichende, für die Kläger günstigere Entscheidung zum Vorliegen von \nAbschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG ist ebenfalls nicht \ngeboten. Insoweit wird auf die unverändert gültigen Ausführungen in dem Urteil des \nGerichts vom 22. Mai 2005 - 6 K 892/03.A - verwiesen. Auch für das aktuelle \nBestehen einer erheblichen konkreten und damit beachtlich wahrscheinlichen Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen in der Person des Klägers \nbegründeten Umständen - § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG -, spricht weiter nichts. Die \nKlägerin hat sich auf das Vorliegen eine Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG nicht berufen. Ein solches ist auch sonst nicht erkennbar.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gem. \n§ 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.\n\n18\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260470","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-10-22/6-k-146-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260470","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260470","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-10-22/6-k-146-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260470","retrieved":"2026-07-09 02:26:02.704435+00:00"}}