{"status":"available","doknr":"OLD260469","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:1022.6K1309.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-10-22","aktenzeichen":"6 K 1309/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nfür Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2006 verpflichtet, den Kläger als \nAsylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § \n60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuzuerkennen. \n\n Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am. 00.00.0000 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 00.00.0000 auf dem Luftweg mit einem \nFlug der Kurdistan Airlines aus Erbil/Irak kommend in das Bundesgebiet ein. Bei der \nGrenzkontrolle auf dem Flughafen Köln/Bonn wurde der Kläger einer Befragung \nunterzogen, weil er im Besitz eines gefälschten griechischen Reisepasses war. Der \nKläger gab seine Personalien an und erklärte, er habe 1992 die Türkei verlassen. \nSeitdem habe er in verschiedenen Lagern im Irak gelebt. Die Türkei habe er aus \nAngst vor dem anstehenden Wehrdienst verlassen. Außerdem sei er 1992 für zehn \nTage festgenommen und des kurdischen Nationalismus bezichtigt worden. Das \nLeben in den Lagern sei hart gewesen und Freunde hätten ihm zur Ausreise nach \nDeutschland geraten. Er begehre Asyl. Am 00.00.0000 stellte er förmlichen Antrag \nauf Anerkennung als Asylberechtigter. Anlässlich seiner Anhörung vor dem \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) macht er folgende Angaben: \nSeit seiner Flucht aus der Türkei im Jahre 1992 habe er im Irak gelebt. In der Türkei \nsei zuvor für zehn Tage festgenommen worden. Man habe ihm vorgeworfen, er habe \ndie PKK unterstützt. Er habe sich im Irak in verschiedenen Lagern aufgehalten, \nzuletzt im Lager N. . Er sei kein Aktivist der PKK, er habe diese lediglich \nunterstützt. Im Lager N. habe er für den Volksrat gearbeitet. Auch dabei habe er \nnichts mit der PKK zu tun gehabt. Der türkische Staat gehe jedoch davon aus, dass \nes sich um ein PKK-Lager handele. \nDas Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter \nmit Bescheid vom 00.00.0000 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § \n60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht \nvorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung angedroht.\nAm 19. August 2006 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen aus \ndem Vorverfahren wiederholt und vertieft. Er legt eine Bescheinigung des \nBürgermeisters des Lagers N. vom 30. Juni 2006 vor, mit der sein dortiger \nAufenthalt bestätigt werden solle. Bereits beim Bundesamt habe er angegeben, im \nLager auch als eine Art Lehrer in der Erwachsenenbildung gearbeitet zu haben. \nInsoweit lege er auch einen Ausweis vor. Der türkische Staat gehe davon aus, dass \ndas Lager ein PKK-Lager sei. Alle Insassen stünden unter dem Verdacht PKK-\nAktivisten zu sein. Im Februar 2002 habe er einen Hungerstreik im Zusammenhang \nmit der Haft Öcalans mitorganisiert. In dieser Eigenschaft habe er auch eine Rede \ngehalten, die in S. -TV ausgestrahlt worden sei. Er sei Mitglied des Volkskomitees \ngewesen und habe sich dort um innere Angelegenheiten gekümmert. Er habe auch \nVersammlungen organisiert und die Leute über kurdische Geschichte und ähnliches \naufgeklärt. Sein Codename sei A. Y. gewesen. \n\n3\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n4\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2006 \nzu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm \ndie Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Satz 1 des \nAufenthaltsgesetzes zuzuerkennen, \n\n5\n\nhilfsweise \ndie Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in seinem Fall \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie erklärt, einer Anerkennung des Klägers als Asylberechtigtem und der \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG stehe der \nAusschlussgrund des § 60 Abs. 8 Satz 2 3. Variante AufenthG entgegen. Der Kläger \nsei unstrittig Mitglied der PKK gewesen und sei zu deren aktivem Unterstützerkreis \nzu zählen. Er habe als Mitglied der Volksversammlung gearbeitet und gehöre somit \nzum Führungskader der PKK. Dies werde auch durch die Verwendung des \nCodenamens bestätigt. Der Kläger habe die Interessen der PKK in führender \nPosition wahrgenommen. Im Übrigen habe sich die Lage in der Türkei so verbessert, \ndass nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen \nwerden könne, das dem Kläger noch Repressalien drohten. \n\n9\n\nDer Rechtsstreit ist gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG auf die Berichterstatterin als \nEinzelrichterin übertragen worden.\n\n10\n\nDas Gericht hat mit Beschluss vom 7. Mai 2007 Beweis durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens des Herrn Serafettin Kaya aus Kiel erhoben. Wegen \ndes Inhalts des Beschlusses vom 7. Mai 2007, des Inhalts des Gutachtens vom 4. \nJuli 2007 und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2007 \nwird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. \n\n11\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ebenfalls auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes, des \nLandrates des Kreises E. und der den Beteiligten mit der Ladung übersandten \nListe der Auskünfte, Gutachten und sonstigen Stellungnahmen zur Lage in der Türkei \nBezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n14\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom \n 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger \nhat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung sowohl Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter als auch \nAnspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 \nSätze 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.V.m. der Richtlinie 2004/83/EG \nüber Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen \noder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen \nSchultz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2004/83), \nvgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n15\n\nEin Ausländer kann die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a des \nGrundgesetzes (GG) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 \nAbs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG i.V.m. Art. 6ff. RL 2004/83 als politisch Verfolgter \ngeltend machen, wenn er bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen \nGründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder \nBeeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat. Eine Verfolgung ist \nals politisch anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit \nzu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des \nBetroffenen zielt. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn \ndie Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein \nan das Geschlecht anknüpft. \nDie Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann ausgehen von dem Staat, \nvon Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des \nStaatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern weder der \nStaat noch im o.g. Sinne staatsbeherrschende Parteien und Organisationen \nerwiesenermaßen in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. \nLetzteres gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht \nvorhanden ist, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. \nDiese Zielsetzung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren \nerkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu \nermitteln.\n\n16\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 1. Juli \n1987 - 2 BvR 478/866 u.a. - in BVerfGE 76, 143; vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. - in BVerfGE 80, 315; Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 -, \nBVerwGE 67, 195, vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 185.83 -, \nBVerwGE 69, 320 und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 84.86 -, \nBVerwGE 77, 258.\n\n17\n\nDie befürchtete staatliche oder nicht staatliche Verfolgung ist dann \nwahrscheinlich, wenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten \nUmstände des Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in \nseinen Heimatstaat dort Verfolgung im oben genannten Sinne droht. War der \nbetroffene Ausländer allerdings schon einmal Opfer von Verfolgungsmaßnahmen \nbzw. drohten diese ihm unmittelbar, muss eine Wiederholung der Verfolgung mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Dies bedeutet, dass in Fällen \nmit Vorverfolgung die prognoserechtlichen Anforderungen herabzustufen sind.\nDas Gericht geht davon aus, dass dem Kläger im Falle einer - freiwilligen oder \nzwangsweisen - Ausreise dem Schutzbereich dieser Norm unterfallende \nRechtsgutverletzungen sogar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Kläger \nhat die Türkei im Jahre 1992 vorverfolgt verlassen. Im Zeitpunkt seiner Flucht 1992 \nwar er bereits Opfer von staatlichen Übergriffen geworden und ihm drohten damals in \nunmittelbarer Zukunft und mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nweitere individuelle asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen. Solche drohen ihm \naufgrund der zwischenzeitliche entfalteten Aktivitäten in dem Lager N. auch noch \naktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. \n\n18\n\nDas Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus: \nDer Kläger, der nachgewiesenermaßen auf dem Luftweg in das Bundesgebiet \ngelangt ist, hat sich seit Mitte der 1990er Jahren in dem irakischen Flüchtlingslager \nN. aufgehalten. Dort war er ab Dezember 2004 gewählter Vertreter in der sog. \nVolksversammlung und Mitglied im Volksausschuss. In diesen Eigenschaften hat er \nauch politische Erwachsenenbildung betrieben. Außerdem war er als \nGründungsmitglied in zwei PKK/Kadek-nahen Versehrten- und \nKriegsveteranenvereinen tätig. Im Februar 2006 hat er - wiederum in \nZusammenhang mit seinen politischen Ämtern - gemeinsam mit anderen einen \nHungerstreik wegen der Haft Öcalans organisiert. Bei dieser Gelegenheit ist er unter \nseinem Codenamen als Redner aufgetreten. Diese Aktion war Gegenstand der \nmedialen Berichterstattung.\nDieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des \nVorbringens des Klägers, welches in vollem Umfang durch die Beweisaufnahme \nbestätigt wurde. Ausweislich des Gutachtens, an dessen Richtigkeit das Gericht \nkeinen Anlass zu zweifeln hat, steht das Lager N. bei den türkischen \nSicherheitskräften in dem Verdacht, ein Camp der PKK zu sein. Die öffentlichen \nAktivitäten der Verwaltung und der Volksversammlung werden im Lager von den \ntürkischen Sicherheitskräften beobachtet. Es sei - so der Gutachter - undenkbar, \ndass die türkischen Nachrichtendienste dort nicht über Spitzel verfügten. Auch über \ndie Presse könnte der türkische Staat an Informationen gelangen. Die Identität des \nKläger sei sicher bei den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt. \nBei Zugrundelegung dieser Sachlage ist der Kläger in den konkreten und \nindividualisierten Verdacht der Unterstützung des verbotenen prokurdischen \nWiderstandes geraten. Er läuft deshalb Gefahr, im Rahmen der Strafrechtspflege \noder von Polizeimaßnahmen asylerheblich betroffen zu werden. Nach der \nAuskunftslage ist es nämlich weiter gesicherte Erkenntnis, dass aus politischen \nGründen in Haft genommene Personen im türkischen Polizeigewahrsam in stärkerem \nMaße als etwa gewöhnliche Straftäter mit erheblichen körperlichen Misshandlungen, \nbis hin zur Folter, rechnen müssen. Die den politischen Häftlingen und somit auch \ndem Kläger drohenden Misshandlungen im Polizeigewahrsam sind dem türkischen \nStaat auch zurechenbar; ein energisches Vorgehen des türkischen Staates gegen \ndie immer noch nicht vollständig eingestellte Folterpraxis ist bislang nicht \nfestzustellen. \n\n19\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 27. März 2007 - 8 A \n5728/05.A -, rech. in juris., die Leitsätze auch: DVBl. 2007, \n782.\n\n20\n\nDie dem Kläger im Zusammenhang mit einer Festnahme beachtlich \nwahrscheinlich drohende Folter ist auch als eine gezielte und ihrer Intensität nach \nasylerhebliche Rechtsgutverletzung zu qualifizieren, da sie an die von den türkischen \nBehörden vermutete politische Meinung des Klägers anknüpfen würde.\nDie Feststellung, dass der Kläger als politisch Verfolgter anzusehen ist, kann nicht \nmit Blick auf den Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative in Zweifel gezogen \nwerden. Das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative ist regelmäßig nur bei \neiner Drittverfolgung in Betracht zu ziehen, während es bei unmittelbarer staatlicher \nVerfolgung eher die Ausnahme darstellt. Droht dem Asylsuchenden - wie hier - \nunmittelbare staatliche Verfolgung, so ist das Bestehen einer inländischen \nFluchtalternative nur zu prüfen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der \nVerfolgerstaat \"mehrgesichtig\" ist, er also Personen, die er in einem Landesteil selbst \naktiv verfolgt, in einem anderen Landesteil unbehelligt lässt. \nDem Kläger ist nach alledem Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft \nzuzuerkennen. Dem steht auch nicht einer der Ausschlussgründe des § 60 Abs. 8 \nSatz 2 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AsylVfG entgegen. Danach ist \neinem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht \nzuzuerkennen, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, \ndass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein \nVerbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat oder er vor seiner Aufnahme als \nFlüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets \nbegangen hat, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder er \nden Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. \n\n21\n\nVgl. hierzu näher: Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Auflage \n2005, Rdnr. 202ff.\n\n22\n\nDas Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG \nscheidet offensichtlich aus. Nichts anderes gilt für die tatbestandlichen Vorgaben des \n§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG. Die in der Präambel und in Art. 1 und 2 der UN \nCharta definierten Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen enthalten eine \nAufzählung von fundamentalen Grundsätzen, von denen sich die Mitgliedstaaten der \nVereinten Nationen im Verhältnis zueinander und im Verhältnis zur \nVölkergemeinschaft insgesamt leiten lassen sollten. Auf eine Einzelperson finden \ndiese Bestimmungen allenfalls dann Anwendung, wenn sie in einem Staat eine \nMachtposition innehaben oder Einfluss ausüben und maßgeblich für Verstöße dieses \nStaates gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verantwortlich zu \nmachen sind. Auch der - restriktiv auszulegende -, \n\n23\n\nvgl. OVG NRW, a.a.O.,\n\n24\n\nAusschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG (schweres nichtpolitisches \nVerbrechen) liegt nicht vor. Bei einer, von der Beklagten dem Kläger vorgeworfenen \nMitgliedschaft in einer Gewalt befürwortenden oder anwendenden Organisation \nmüssen nämlich zusätzlich zur bloßen Mitgliedschaft schwerwiegende Gründe die \nAnnahme rechtfertigen, dass gerade der betroffene Asylsuchende eine unmittelbare \nVerantwortung für die Tat hat oder an der von anderen begangenen Tat selbst aktiv \nbeteiligt war. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum \nfrüheren sog. Terrorismusvorbehalt \n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31/98 -, \nBVerwGE 109, 1ff.\n\n26\n\nlagen schwerwiegende Gründe regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der \nBetroffene sich für die Organisation etwa durch die Teilnahme an deren Aktivitäten \noder durch finanzielle Zuwendungen einsetzt. Allerdings reichte es im Allgemeinen \naus, wenn der Asylsuchende eine die Sicherheit des Staates gefährdende \nOrganisation in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder \nals Funktionär unterstützt hat. Der Kläger hat sich an terroristischen Straftaten weder \nunmittelbar noch mittelbar beteiligt. Dies behauptet auch die Beklagte nicht. Der \nKläger hat einer terroristischen Vereinigung aber auch nicht als einfaches Mitglied \noder gar als Funktionär angehört. Er hat im Gegenteil immer betont, dass er mit der \nPKK selbst nichts zu tun gehabt habe. Auch der Gutachter hat mit keinem Wort der \nEinschätzung Ausdruck gegeben, der Kläger sei Mitglied oder Funktionär der PKK \ngewesen. Angesichts dessen kann von einer \"unstrittigen\" PKK-Mitgliedschaft - wie \ndie Beklagte anführt - nicht gesprochen werden. Weder der Umstand, dass der \nKläger Sympathien für den kurdischen Widerstand empfunden hat noch der \nUmstand, dass er zum Mitglied der Volksversammlung im Lager N. gewählt \nwurde und als solches in Rahmen der Verwaltung des Lagers politische Aktivitäten \nentfaltet hat, ist für sich allein geeignet, die Annahme einer (qualifizierten) PKK-\nMitgliedschaft zu stützen. Für einen von der Beklagten offenbar angenommenen \nAutomatismus derart, dass aus der bloßen Mitgliedschaft in der Volksversammlung \ndes Klägers der Schluss auf die Angehörigkeit zum Führungskader der PKK gezogen \nwerden könnte, geben weder die Erkenntnisse der Kammer noch das \nBeweisergebnis im konkreten Fall irgend etwas her. Tatsächlich drängt sich dem \nGericht nicht einmal der Eindruck auf, dass die türkischen Sicherheitskräfte einen \nderart weitgehenden Verdacht hegen. Dass der Kläger bei seinen Aktivitäten für die \nVolksversammlung unter einem Codenamen tätig wurde, entsprach offenkundig den \nörtlichen Gepflogenheiten und belegt ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte \nnicht zwingend ein konspiratives Handeln im Auftrag oder eine Mitgliedschaft in der \nPKK. Eine andere Beurteilung ist auch nicht für die Betätigung des Klägers in den im \nLager gegründeten Versehrtenvereinen geboten. Diese Vereine mögen als PKK-nah \neinzustufen sein, dass aus der Eigenschaft als Gründungsmitglied und/oder der \nMitgliedschaft zwingend die Zugehörigkeit zum militanten oder politischen Kader der \nPKK/Kadek folgen würde, ist jedoch ebenfalls nicht ersichtlich. Die bloße \nMitgliedschaft in einem PKK-nahen Verein ist im Übrigen selbst bei Entfaltung von \nAktivitäten für diesen nicht als qualifizierte Unterstützung einer terroristischen \nOrganisation im oben angeführten Sinne anzusehen.\n\n27\n\nDa seitens der türkischen Sicherheitskräfte Verdachtsmomente gegenüber dem \nKläger vorliegen, ist damit zu rechnen, dass er schon bei seiner Einreise in die Türkei \nanlässlich von Verhören asylerhebliche Maßnahmen erdulden muss. Die türkischen \nStellen könnten sich von einem derartigen Verhör nämlich versprechen, etwas über \ndie Aktivitäten staatsfeindlicher Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland zu \nerfahren, weil bei einer bereits in der Türkei diesbezüglich verdächtigten Person die \nAnnahme naheliegend ist, sie könnte auch im Exil entsprechende Verbindungen \naufgenommen haben.\n\n28\n\nDie nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - vgl. \n§ 77 Abs. 1 AsylVfG - zu beurteilende Abschiebungsandrohung ist nach alledem \nebenfalls rechtswidrig. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gem. \n§ 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.\n\n30\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260469","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-10-22/6-k-1309-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260469","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260469","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-10-22/6-k-1309-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260469","retrieved":"2026-07-09 02:26:02.625223+00:00"}}