{"status":"available","doknr":"OLD260766","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:1010.1L361.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-10-10","aktenzeichen":"1 L 361/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \ngegen die Abordnungsverfügung des Schulamtes für den Kreis B. vom 20. August \n2007 wird angeordnet.\n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen die Abordnungsverfügung des Schulamtes \nfür den Kreis B. vom 20. August 2007 anzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Danach kann das \nGericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des \n§ 80 Abs. 2 Nrn. 1-3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. So liegt der Fall hier. Es \nkommt nur die Anordnung - und nicht die in der Antragsschrift begehrte \nWiederherstellung - der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Betracht. \nDenn gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG \nentfaltet der Widerspruch gegen die Abordnung von Gesetzes wegen keine \naufschiebende Wirkung. Der Antrag der Klägerin war deshalb entsprechend \numzudeuten.\n\n5\n\nDer Antrag ist auch begründet. Bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes allein möglichen summarischen Betrachtung erweist sich die \nAbordnungsverfügung als offensichtlich rechtswidrig. Zwar kann ein Beamter nach \n§ 29 Abs. 1 LBG NRW vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt \nentsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle eines Dienstherrn im \nGeltungsbereich des Landesbeamtengesetzes abgeordnet werden, wenn ein \ndienstliches Bedürfnis besteht. Ein derartiges dienstliches Bedürfnis mag darin \ngesehen werden können, dass zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung des \nSchulfriedens in der bisherigen Schule eine vorübergehende Abordnung der \nAntragstellerin in Betracht kommt. Auch ist die Antragstellerin in einem Gespräch am \n20. August 2007 zu der beabsichtigten Abordnung gehört worden, vgl. § 29 Abs. 4 \nLBG NRW.\n\n6\n\nDie unmittelbar im Anschluss daran ergangene Abordnungsverfügung erweist \nsich dennoch als formal rechtswidrig, weil die Gleichstellungsbeauftragte nicht \nbeteiligt worden ist. Diese unterstützt gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG NRW die \nDienststelle und wirkt mit bei der Ausführung des Landesgleichstellungsgesetzes \nsowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung \nvon Frau und Mann haben oder haben können; dies gilt insbesondere für soziale, \norganisatorische und personelle Maßnahmen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG NRW \nist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu \nunterrichten und anzuhören. Dabei handelt es sich anders als nach der bisherigen \nRechtslage, die nur eine \"Soll\"-Vorschrift kannte, nunmehr um eine vom Dienstherrn \nzwingend zu beachtende Vorschrift,\n\n7\n\nvgl. Kathke in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Loseblattsammlung \nStand: September 2007, § 29 Rdnr. 67.\n\n8\n\nDie Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten erstreckt sich insbesondere auf \norganisatorische und personelle Maßnahmen, wobei sich das Verfahren nach den \n§§ 18 und 19 LGG NRW richtet. Unter die genannten Maßnahmen werden häufig \nauch Abordnungen fallen, da mit der Formulierung \"Auswirkungen ... haben können\" \ndie Voraussetzungen für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sehr weit \ngefasst sind,\n\n9\n\nvgl. Kathke, a. a. O., Rdnr. 103 b.\n\n10\n\nEine förmliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten hat auf Nachfrage \ndes Gerichts aber nicht stattgefunden. Sie ist auch nicht dadurch ersetzt worden, \ndass über die Abordnung eine schriftliche Mitteilung an den örtlichen Personalrat für \nLehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen beim Schulamt für den Kreis \nB. ergangen ist. Zum Einen war eine Mitteilung an den Personalrat überflüssig, \nweil gemäß § 94 Abs. 3 LPVG NRW Abordnungen von Lehrerinnen und Lehrern \nnach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW nur dann der Mitbestimmung unterliegen, \nwenn sie länger als bis zum Ende des laufenden Schuljahres andauern. Die \nstreitgegenständliche Abordnung dauert indes nur bis zum Ende des laufenden \nSchuljahres am 25. Juni 2008. Zum Anderen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, \ndass der Personalrat die Gleichstellungsbeauftragte gemäß den oben angeführten \nVorschriften beteiligt hat.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nden Streitwert auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG. Dabei \nhält die Kammer wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens den halben \nBetrag des sogenannten Auffangwertes für angemessen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260766","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-10-10/1-l-361-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260766","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260766","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-10-10/1-l-361-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260766","retrieved":"2026-07-09 02:26:27.013064+00:00"}}