{"status":"available","doknr":"OLD260854","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:1008.6K1457.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-10-08","aktenzeichen":"6 K 1457/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises I. vom 20. September \n2006 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nT a t b e s t a n d:\n\nDer Kläger begehrt die Aufhebung des Leistungsbescheides des Beklagten vom \n21. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des \nKreises I. vom 20. September 2006. Der Forderung des Beklagten in Höhe von \n38.726,40 EUR liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: \nAm frühen Morgen des 19. März 2006, einem Sonntag, kam es auf dem vom Kläger \nals Mieter genutzten Betriebsgelände im T.------weg 1 in X. zu einem Brand. Fünf \nLastkraftwagen des Klägers waren auf der Abstellfläche des Geländes aus \nunbekannter Ursache in Brand geraten. Die Freiwillige Feuerwehr des Beklagten \nrückte nach Alarmierung um 5Uhr21 unter der Einsatzleitung des Stellvertretenden \nLeiters der Feuerwehr H. zeitlich gestaffelt mit den Fahrzeugen der Löschzüge I, \nII und V aus, wobei die ersten Fahrzeuge die Einsatzstelle um 5Uhr29 erreichten. Um \n6Uhr45 wurde die Messeinheit/Umweltzug der Feuerwehr I. , um 8Uhr31 die \nFeuerwehr I1. und um 7Uhr52 das Technische Hilfswerk alarmiert. Um \n10Uhr21 erfolgte die Meldung \"Feuer aus\", die Nachlöscharbeiten dauerten noch an; \ndie letzten Fahrzeuge der Feuerwehr rückten nach Beendigung der Brandwache von \n13Uhr bis 17Uhr um 17Uhr wieder ein. Ausweislich der Einsatzberichtes der \nFreiwilligen Feuerwehr vom 20. März 2006 wurden zur Umweltsicherung \nKanaldichtkissen angebracht und Ölsperren gesetzt. Das Löschwasser sei durch \neine Spezialfirma aufgenommen worden. Die Anwohner seien aufgefordert worden, \nFenster und Türen geschlossen zu halten. Luftmessungen seien durchgeführt \nworden. Laut Zusatzbericht des Herrn H. vom 27. März 2006 erhielt der \nLöschzugführer des Löschzuges II nach dessen Eintreffen von ihm den \nEinsatzbefehl, mit der Löschgruppe S. -B. und einigen Kräften der Löschgruppe \nN. das abfließende Löschwasser in der Kanalisation abzufangen und den \nEinlauf in die Vorfluter der Obergewässer möglichst gering zu halten. Ein Kanal sei \nabgedichtet worden. Im Bereich des Vorfluters C.--------graben und im Bereich des \nEinlaufes zum C1. seien Ölsperren ausgebracht worden. Als die Feuerwehr \nI1. mit einem weiteren Rüstwagen eingetroffen sei, sei noch eine Ölsperre im \nBereich des Weiherablaufes gelegt worden. Mit Unterstützung des \nBereitschaftsdienstes der Kläranlage X. seien die Schächte kontinuierlich \nüberprüft worden. Im Verlaufe des Einsatzes seien dann noch der Umweltzug des \nKreises I. und das Technische Hilfswerk zur Räumung hinzugezogen worden. \nInsgesamt seien ca. 120 Feuerwehrleute und weitere Hilfskräfte eingebunden \ngewesen. \nAusweislich der Aufstellung der Feuerwehr X. vom 20. März 2006 wurden sechs \nSäcke Ekoperl 66 (schwimmfähig), 22 Kanister Mehrbereichsschaum, eine \nEndlosschleife 6000 KG und ein Drahtseil (5m Länge 16mm Durchmesser) \nverbraucht. Ferner seien vier Ölschlängel von der Feuerwehr I1. ausgeliehen \nworden, vier Ölschlängel stammten aus dem eigenen Bestand. \nAusweislich des Vermerks des gegen 6Uhr35 alarmierten Mitarbeiters des \nOrdnungsamtes der Beklagten, Herrn B1. , vom 20. März 2006 wurde er von der \nFeuerwache, Herrn Heldens, um Mithilfe bei dem Brand auf dem Firmengelände \nLinkenheil gebeten. Bei seinem Eintreffen gegen 6Uhr50 hätten mehrere Lkw \ngebrannt. Die Bevölkerung sei durch die Polizei über Lautsprecher aufgefordert \nworden, die Türen und Fenster geschlossen zu halten. Man habe befürchtet, dass \nnoch vor Beginn der Löscharbeiten Diesel aus den zerstörten Tanks der Lkw in das \nöffentliche Kanalnetz gelangt sei. Die Feuerwehr habe nach Auskunft des \nEinsatzleiters Sperren auf die Kanaldeckel gesetzt um Verunreinigungen auch durch \nLöschwasser zu verhindern. Da der Eintritt von kontaminiertem Löschschaum und -\nwasser in den Kanal aufgrund der Menge des Löschmittels nicht habe \nausgeschlossen werden können, habe die Feuerwehr auch den Bereitschaftsdienst \nder Kläranlage X. verständigt. Herr C2. von der Kläranlage habe berichtet, \ner habe die Kläranlage abgeschaltet, die Pumpstationen ausgestellt und umgehend \ndie Fa. K. aufgefordert, eine Blase in den Kanal am T.------weg zu setzen, um \nden Kanal zu sperren und einen Abfluss des Löschwassers zu verhindern. Nach \nEintreffen der Fa. K. sei die Blase auch umgehend in den Kanal gesetzt worden. \nDa die Fa. K. nicht über einen Absaugwagen für Diesel-Öl-Gemische verfüge, \nsei die Fa. H1. in N1. angefordert worden, die mit zwei Sattelzügen den \nKanalabschnitt leer gepumpt habe. Die Untere Wasserbehörde sei über die Leitstelle \nebenfalls informiert worden, der Mitarbeiter X1. sei später vor Ort gewesen \nebenso wie der Mitarbeiter X2. vom Fachbereich Umwelt, Verkehr und Abwasser. \nDas bereits abgeflossene Löschwasser sei über den Vorfluter bis in den Bereich des \nBuschmühlenweihers vorgedrungen. Umgehend seien an drei Stellen im Vorfluter \nÖlsperren gesetzt worden, eine weitere Ölsperre sei am Abfluss des Weihers in den \nN2. erfolgt, um eine Verunreinigung in diesem Verlauf zu verhindern. Der \nEinsatz sei gegen 10Uhr40 beendet gewesen. Eine Kontrolle gegen 14Uhr habe \nergeben, dass am T.------weg noch kleinere Brandherde gelöscht worden seien und \neine Spülung des Kanals erfolgt sei. Am C3. hätten sich am südlichen Ufer \nweiße Schaumteppiche gebildet, und zwar bedingt durch aufgebrachtes \nschwimmfähiges Bindemittel. Mit Schreiben vom 20. März 2006 bestätigte das \nOrdnungsamt der Beklagten schriftlich gegenüber der Fa. H1. den am Vortag \nmündlich erteilten Auftrag zur Sicherstellung des Löschwassers und erklärte, dass \ndavon ausgegangen werde, dass das sichergestellte Löschwasser ordnungsgemäß \nentsorgt werden könne. Man bitte darum, über die erforderlichen Schritte informiert \nzu werden. \nMit Schreiben vom selben Tage wurde der Kläger aufgefordert, die auf dem \nGrundstück T1.------straße 1 zurückgebliebenen Brandrückstände umgehend \nordnungsgemäß durch eine Fachfirma entsorgen zu lassen. Nach dem mit einer \nLageskizze versehenen Bericht des Bereitschaftsdienstes der Kläranlage - Herrn \nC4. - wurde dieser um 6Uhr04 durch die Feuerwache I1. alarmiert. Ca. \n6Uhr30 sei er am T.------weg eingetroffen, wo er festgestellt habe, dass der Kanal \nDN 500 bereits von der Feuerwehr mit einer Blase verschlossen worden sei. Der \ndaneben liegende Kanal DN 900 sei noch offen und bereits mit Löschwasser befüllt \ngewesen. Er habe um 6Uhr40 den Bereitschaftsdienst der Fa. K. angerufen und \neine Kanalblase DN 1000 bestellt, die um 7Uhr10 verlegt worden sei. Um 6Uhr41 \nhabe er die Zulaufschnecken der Kläranlage ausgeschaltet, dann habe er Herrn \nX2. informiert. Gegen 6Uhr50 habe er der Feuerwehr vier Säcke Ekoperl als \nÖlbindemittel übergeben. In Absprache mit Herrn B1. habe er um ca. 7Uhr \nversucht, die Fa. E. zu erreichen, was nicht gelungen sei. Um 7Uhr02 habe man \ndie Fa. H1. erreicht, die Herr B1. mit der Entsorgung des Löschwassers \nbeauftragt habe. Um 8Uhr27 seien die Zulaufschnecken wieder eingeschaltet \nworden. Um 8Uhr30 habe er der Feuerwehr an der Buschmühle sechs Säcke \nEkoperl gebracht. Um 8Uhr55 habe er Herrn B1. angerufen und diesen gebeten, \neine Fahrzeug der Fa. H1. zum Weiher zu schicken, was um 9Uhr30 geschehen \nsei. Die Mitarbeiter hätten dort keine Möglichkeit zum Absaugen gesehen. Ein \nweiteres Fahrzeug dieser Firma habe zu diesem Zeitpunkt bereits den Kanal DN 900 \nleergesaugt. Gegen 10Uhr45 habe er festgestellt, dass sich in dem \nSchmutzwasserkanal oberhalb des Geländes Löschwasser befunden habe, \nworaufhin er mit der Fa. H1. das Gelände nach weiteren Einleitungsstellen für das \nLöschwasser abgesucht habe. Zu diesem Zeitpunkt seien zwei Pumpstationen, die \naußer Betrieb gewesen seien, sowie der Regenübergabeschacht DN 200 und der \nSchmutzwasserübergabeschacht gefunden worden. Ca. 11Uhr30 sei eine Blase DN \n500 vom Bauhof in den Schmutzwasserkanal gesetzt worden, gegen 12Uhr sei die \nKanalblase DN 1000 geplatzt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kanal so gut wie \nlöschwasserfrei gewesen. Die Fa H1. habe sofort ein Saugfahrzeug an die Stelle \nder Blase positioniert und das ankommende Löschwasser direkt abgesaugt. Gegen \n14Uhr30 habe man angefangen, alle Kanäle im öffentlichen Bereich zu spülen. Die \nStraßeneinläufe seien gegen 16Uhr von der Feuerwehr mit Wasserkissen versperrt \nworden. Der Einsatz der Fa. H1. sei gegen 17Uhr30 beendet gewesen. Um \ndieselbe Uhrzeit sei an die Stelle 6 eine Kanalblase der Kläranlage X. gesetzt \nworden, weil die erste Blase am scharfkantigen Rohr aufgeritzt worden sei. Am \nMittwoch, dem 22. März 2006 habe er wegen der Regenerwartung eine Kanalblase \nvom Bauhof an die Stelle 1 gesetzt. Am 23. März 2006 habe er in Absprache mit dem \nOrdnungsamt die Straßeneinläufe mit einer Blase der Kläranlage X. und einer \nBlase vom Bauhof verschlossen. Am Freitag, dem 24. März 2006 hätten Herr S1. \nund Herr V. festgestellt, dass der Regenwasserschacht in den \nRegenwassersammler DN 900 münde. \nHerr X1. von der Unteren Wasserbehörde vermerkte am 21. März 2006, er sei \ngegen 7Uhr40 am 19. März 2006 von der Leitstelle des Kreises in Kenntnis gesetzt \nworden, dass in Folge eines Brandes im Gewerbegebiet X. Öl in die Kanalisation \ngelaufen sei. Er habe vor Ort feststellen können, dass aus den Dieseltanks der \nabgebrannten Lkw der Dieselkraftstoff über das städtische Kanalsystem in den C.-----\n---graben abgelaufen sei. Die Feuerwehr habe zur Gefahrenabwehr verschiedene \nMaßnahmen eingeleitet. Im Kanalschacht sei eine Absperrblase eingebracht worden, \nim C.--------graben seien am Auslauf der Kanalisation, in der Ortschaft C5. und \nunmittelbar im Zulauf zum C3. Ölsperren installiert worden. Auf Anordnung \nder Unteren Wasserbehörde sei eine weitere Ölsperre am Ablauf vor der \nBuschmühle eingebaut worden. Die Sperren seien allesamt Abbindeschläuche mit \nVorlage von schwimmfähigen Bindemittel gewesen. Mit der Feuerwehr sei vereinbart \nworden, dass die Entwicklung des Restfilmöls beobachtet werden solle und die \nSperren nur in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde entfernt werden dürften.\nUnter dem 24. März 2006 teilte der Eigentümer des Grundstücks T1.------straße 1 \nmit, am Morgen habe ein Treffen stattgefunden, das von der Sorge veranlasst \ngewesen sei, dass die angekündigten Regenfälle zur Abspülung der Schadensfläche \nund zu einem erneuten Eintrag von Schadstoffen in den Vorfluter führen könnten. Als \nSofortmaßnahmen seien zwar die wichtigsten Hofeinläufe durch sog. \nVerschlussblasen gesichert worden, damit sei jedoch der Ablauf der Dachflächen \nebenfalls blockiert gewesen, was zur Gefahr größerer Überschwemmungen hätte \nführen können. Das Problem sei wie folgt gelöst worden: Als erste Maßnahme sei ein \nSpülwagen bestellt worden, der die auf dem Betriebsgelände befindlichen \nRegenwasserkanäle sauber gespült habe und gleichzeitig das Spülwasser \naufgesaugt habe. Dabei sei festgestellt worden, dass die beiden Hofeinlauftrichter \ndirekt an den Sammelkanal 900 im Straßenbereich angeschlossen seien. Aufgrund \ndessen sei auch der 900er Kanal im Straßenbereich gereinigt worden. Die übrigen \nHofflächen seien zusammen mit den Dachflächen an einen 500er Sammelkanal \nangeschlossen, der sich im Gewerbegebiet befinde. Auch dieser Kanal habe \ngereinigt werden müssen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf von den Dachflächen \nzu gewährleisten. Als Sofortmaßnahmen seien dann alle Hofeinläufe teilweise durch \nKanalblasen und zusätzlich durch Folienabdeckungen der Einlaufgully verschlossen \nworden. Erst danach sei der 500er Kanal durch Entfernung der Kanalblase \nfreigegeben worden. Herr C6. von der Brandversicherung habe kurzfristig eine \nSpezialfirma beauftragt, die die Hofflächen im Nassverfahren reinigen solle. Die \nReinigung solle gegen 15Uhr beginnen und das ganze Wochenende andauern. Es \nwerde dafür Sorge getragen, dass Reinigungswasser weder über die Hofeinläufe \nnoch sonst in die Regenwasserkanalisation eindringe. Die vorhandenen Lkw-Wracks \nwürden zum Teil noch am selben Tag, spätestens aber bis zum Dienstag der \nnächsten Woche entsorgt. \nHerr I2. von der Unteren Wasserbehörde vermerkte unter dem 4. April 2006, am \n20. März 2006 habe gemeinsam mit den Herren T2. und C7. vom \nOrdnungsamt sowie mit Herrn X2. vom Tiefbauamt der Beklagten und Herrn \nC8. von der Feuerwehr X. ein Treffen an der Buschmühle stattgefunden. \nDabei seien die Ölsperren im Ablauf des Buschmühlenweihers und im Zulauf des \nC9.-------grabens überprüft werden. Diese hätten zunächst dort verbleiben sollen. Er \nhabe angeordnet, eine neue Sperre im C.--------graben vor dem Durchlass am \nGrenzlandring zu errichten. Außerdem sei das Absaugen von ölhaltigen Rückständen \nmittels Saugwagen am Grenzlandring und an zwei Durchlässen in C5. angeordnet \nworden. Diese Maßnahmen seien im Laufe des nachmittags durchgeführt worden; \ndes Weiteren seien Ölrückstände im C.--------graben im Bruchgelände zwischen \nC5. und der Einmündung in den N2. festgestellt worden, welche am \n21. März 2006 durch den Bauhof mittels Saugfließ aufgenommen worden seien. Bei \neiner Kontrolle am 24. März 2006 habe er feststellen können, dass das \nBetriebsgelände weitgehend geräumt gewesen sei. Die Ölsperren im C.--------graben \nund am Auslauf des C12. seien noch eingebaut gewesen. Im Uferbereich \ndes C10.--------grabens seien keine Ölrückstände mehr sichtbar gewesen. Im \nUferbereich des C11. seien noch Ölschlieren sichtbar gewesen. In der \nNordwestecke des Sees hätten sich Bindemittelrückstände auf einer Fläche von ca. \n20qm befunden. Der Leiter des Bauhofes sei mündlich aufgefordert worden, diese \nRückstände aufzunehmen. Über die weitere Notwendigkeit der Ölsperren habe erst \nnach einem Regenereignis entschieden werden sollen. Mit Leistungsbescheid vom \n21. Juni 2006 forderte die Beklagte vom Kläger die Zahlung von 38.226,40 EUR. \nDiese Kosten seien aufgrund der durch den Brand der klägerischen Lkw erforderlich \ngewordenen ordnungsbehördlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren vor allem \nfür oberirdische Gewässer und das Grundwasser entstanden. Aus den Fahrzeugen \nsei Öl und Dieselkraftstoff ausgelaufen. Bereits beim Eintreffen der Feuerwehr seien \nSchadstoffe in die auf dem Grundstück befindlichen Oberflächenwassereinläufe in \ndas Kanalsystem und den anschließenden Vorfluter gelangt. Um schwere Schäden \nfür den Vorfluter und das Grundwasser zu vermeiden, hätten zum Schutz der \nGemeingüter Wasser und Boden unverzüglich folgenden Maßnahmen zur \nGefahrenabwehr ergriffen werden müssen: \nAbfangen des abfließenden, mit Öl und Dieselkraftstoff vermischten Löschwassers in \nder Kanalisation, um den Einlauf in die Vorfluter der Oberflächengewässer möglichst \ngering zu halten, Kanalabdichtung mittels Absperrblase durch die Fa. K. , \nAnfordern eines Absaugwagens der Fa. H1. , um den Kanalabschnitt leer zu \npumpen sowie die in den Vorfluter (C.--------graben ) eingetretenen Öle und \nDieselkraftstoffe abzupumpen und Ausbringen von Ölsperren im Bereich des \nVorfluters C.--------graben und im Bereich seines Einlaufs in den C3. und \nam Abfluss des Weihers in den N2. . Insgesamt seien dabei die oben \nangeführten Kosten entstanden. Der Kläger sei als Zustandsstörer in Anspruch zu \nnehmen, da er Eigentümer bzw. Besitzer der brennenden Lkw gewesen sei, die die \nGefahr verursacht hätten. Die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr sei kostenfrei. \nDem Bescheid beigefügt waren Rechnungen der Fa. B2. , N1. vom \n21. März 2006 und vom 29. März 2003 für den Kauf von Ölschleiern und \nÖlschläuchen, der Fa. I3. , C13. vom 27. März 2006 für den Kauf von \nÖlschläuchen, der Fa. C14. , C15. S2. vom 21. März 2006 für den Kauf von \nRohrverschlüssen als Ersatz für defekt gegangene Rohrverschlüsse der Kläranlage \nund des Bauhofs sowie der Fa. K. vom 28. März 2006 für einen Einsatz des \nSpülfahrzeugs am 24. März 2006, vom 11. Mai 2006 für die Entsorgung der \nÖlschleier und vom 22. Mai 2006 für den Einsatz des Spülfahrzeugs am 19. März \n2006. Ferner lag an Rechnung der Fa. H1. , N1. vom 9. Mai 2006 für den \nEinsatz der Saugwagen am 19. März 2006 und die Entsorgung des Löschwassers. \nAußerdem war noch eine Aufstellung des Bauhofs für den Personaleinsatz vom 20. \nMärz 2006 bis zum 5. April 2006 beigefügt. Am 30. Juni 2006 legte der Kläger \nWiderspruch ein und brachte vor, die verlangten Kosten sein teilweise dem \nFeuerwehreinsatz zuzuordnen und damit nicht zu erstatten. Die Personalkosten des \nBauhofes seien nicht nachgewiesen. Die Störerauswahl sei ermessensfehlerhaft \ngewesen, es hätte zuvörderst der Eigentümer des Grundstücks in Anspruch \ngenommen werden müssen. Unter dem 10. Juli erstellte der Bauhof der Beklagten \neine detaillierte Aufstellung der Personalkosten, die im Einzelnen für das Setzen und \nKontrollieren von Blasen im Kanalsystem, für das Errichten und Entfernen der \nÖlsperren, das Aufbringen und Entsorgen von schwimmfähigem Ölbindemittel auf \ndem C3. und deren Zu- und Abläufen, dem Aufbringen und Entsorgen von \nÖlbindefließ auf den Hauptszulauf zum C3. in überwiegend \nunzulänglichem Gelände sowie für die Instandsetzung von durch Saug- und \nSpülwagen beschädigte Wirtschaftswege bzw. einer Zaunanlage entstanden seien. \nAm 7. August 2006 teilte die Beklagte mit, dass sie nicht beabsichtige, dem \nWiderspruch des Klägers abzuhelfen. Die Kosten für den Löscheinsatz der \nFeuerwehr seien nicht geltend gemacht worden. Die nunmehr geltend gemachten \nKosten bezögen sich jedoch nachweislich auf die von ihrer Ordnungsbehörde \nangeordneten Ersatzvornahmen zum Schutz des Gemeingutes Wasser. Die \nStörerauswahl sei nicht zu beanstanden. Eine Aufstellung der Personalkosten sei \nbeigefügt. Im Vorlagebericht vom selben Tage verweist der Beklagte zunächst auf \ndie Einsatzberichte der Kreisleitstelle und der Feuerwehr. Auf Veranlassung der \nEinsatzleitung seien neben den Kräften der Feuerwehr auch der Bereitschaftsdienst \ndes Fachbereichs Bürgerservice und Sicherheit, Kräfte des Fachbereichs Umwelt, \nVerkehr und Abwasser sowie des Baubetriebshofes im Einsatz gewesen. Neben dem \nLöscheinsatz seien verschiedene Ordnungsverfügungen zum Schutz vor allem des \nGemeingutes Wasser getroffen worden. Diese seien im Wege der Ersatzvornahme \nohne vorherige Grundverfügung durchgeführt worden. Die angeordneten \nMaßnahmen seien im Laufe des 19. März 2006 und des 20. März 2006 in mündlicher \nAbsprache mit den Betroffenen erfolgt. Ab Eintreffen des alarmierten Mitarbeiters der \nUnteren Wasserbehörde als zuständiger Sonderordnungsbehörde seien alle \nergriffenen Maßnahmen in Abstimmung mit bzw. auf Weisung der Unteren \nWasserbehörde erfolgt. Die weiteren notwendigen Maßnahmen, wie das Abräumen \nund das fachgerechte Entsorgen der Brandlast sowie die Reinigung des \nBetriebsgeländes vor den für das Wochenende angekündigten Regenereignissen \nseien dem Eigentümer aufgegeben worden. Dieser habe sich vor Ort bereit erklärt, \ndie von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren zu beseitigen. Der Landrat des \nKreises I. wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom \n20. September 2006 zurück. Die Beklagte habe im Wege der Ersatzvornahme als \nallgemeine Ordnungsbehörde die getroffenen Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt. \nDie Maßnahmen seien zum Schutz der Gemeingüter Wasser und Boden erforderlich \ngewesen. Die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörde habe sich aus § 6 \nOBG NRW ergeben, da Gefahr im Verzuge gewesen sei. Die Störerauswahl sei \nebenfalls nicht zu beanstanden. Allerdings sei die Verwaltungskostenpauschale zu \nniedrig festgesetzt worden, die Kosten der Ersatzvornahme erhöhten sich deshalb \num 500,- EUR auf 38.726,40 EUR.\nAm 2. Oktober 2006 hat der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens im \nVorverfahren Klage erhoben.\n\nDer Kläger beantragt,\n\nden Leistungsbescheid der Beklagten vom 21. Juni 2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises I. vom 20. September \n2006 aufzuheben.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nHinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll \nder öffentlichen Sitzung des Gerichts vom 8. Oktober 2007 verwiesen. \nDer Rechtsstreit ist zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin \nübertragen worden.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\nDie zulässige Klage ist begründet. \nDer Leistungsbescheid der Beklagten vom 21. Juni 2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises I. vom 20. September \n2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte hat keinen Anspruch \nauf die Zahlung von 38.726,40 EUR. Die Beklagte macht im Leistungsbescheid \nausdrücklich Kosten für Maßnahmen zum Abfangen des abfließenden, mit Öl und \nDieselkraftstoff vermischten Löschwassers in die Kanalisation, für die \nKanalabdichtung mittels Absperrblase durch die Fa. K. , für das Anfordern eines \nAbsaugwagens der Fa. H1. und das anschließende Leerpumpen des \nKanalabschnitts sowie für das Ausbringen von Ölsperren im Bereich des Vorfluters \nC.--------graben und im Bereich seines Einlaufs in den C3. und am Abfluss \ndes Weihers in den N2. geltend. Ausweislich der dem Bescheid beigelegten \nRechnungen und Kostenaufstellungen werden darüber hinaus noch Kosten für das \nEntsorgen des aufgefangenen Löschwassers durch die Fa. H1. sowie für die \nEntsorgung des Ölschleiers durch die Fa. K. , die Kosten für zwei beschädigte \nRohrabdeckungen, Personalkosten für das Setzen der Kanalblasen und deren \nKontrolle, Personalkosten für das Aufbringen und Entsorgen von schwimmfähigem \nÖlbindemittel auf den C3. und dessen Zu- und Abläufe sowie das \nAufbringen und Entsorgen von Ölbindefließ auf dem Hauptzulauf zum C3. \nsowie Personalkosten für das Instandsetzen der durch Saug- und Spülwagen \nbeschädigten Wirtschaftswege und für die Instandsetzung einer beschädigten \nZaunanlage verlangt. Ferner werden noch Kosten für einen Einsatz eines \nSaugwagens der Fa. K. am 24. März 2006 geltend gemacht.\nEin auf Erstattung dieser während und nach dem Brand der klägerischen Lkw am \n19. März 2006 entstandenen Kosten für die zum Schutz der Gewässer und des \nBodens ergriffenen Abwehrmaßnahmen zielender Anspruch findet seine Grundlage \nnicht in den Regelungen des § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) \ni.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KostO \nNRW) und § 14 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG \nNRW) i.V.m. §§ 55ff, 56, 59 VwVG NRW und § 14 des Ordnungsbehördengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW). Nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW \nkönnen für - rechtmäßige - Vollstreckungshandlungen nach näherer Bestimmung \neiner Kostenordnung von dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben \nwerden. Zu den zu erstattenden Auslagen gehören nach der Regelung des § 11 Abs. \n2 Nr. 1 KostO NRW unter anderem auch die Beträge, die bei einer Ersatzvornahme \nan Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind sowie Kosten, die der \nVollzugsbehörde selbst durch die Ersatzvornahme entstanden sind. Nach den \nRegelungen des § 77 Abs. 4 VwVG NRW i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW \nwerden die Kosten vom Kostengläubiger von Amts wegen festgesetzt, wobei aus der \nKostenentscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW mindestens die \nkostenerhebende Behörde, der Kostenschuldner, die kostenpflichtige Amtshandlung, \ndie als Gebühren oder Auslagen zu zahlenden Beträge, die Rechtsgrundlage für die \nErhebung der Kosten und wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen \nsind, hervorgehen müssen. \nEs kann im Ergebnis offen bleiben, ob allein der Umstand, dass - auch - Kosten für \nsolche Maßnahmen veranschlagt werden, die entgegen der ausdrücklichen \nRegelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW nicht ausdrücklich im Kostenbescheid \naufgeführt sind, dessen teilweise Rechtswidrigkeit bedingen. Es fehlt nämlich \nhinsichtlich der gesamten Kosten jedenfalls an den materiellen Vorgaben für einen \nKostenersatz nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW. \nSoweit Personal- und Materialkosten für das Aufbringen der im Laufe des \nVormittages verlegten Ölsperre im Bereich des Weiherablaufes verlangt werden, ist \ndie Beklagte bereits nicht Kostengläubiger i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. \nKostengläubiger ist danach der Rechtsträger, dessen Behörde - hier als \nVollzugsbehörde nach § 56 Abs. 1 VwVG NRW - die Amtshandlung vornimmt. \nVollzugsbehörde ist die Behörde, die den Grundverwaltungsakt - im sog. gestreckten \nVerfahren - erlassen hat oder - wie hier im Sofortvollzug - erlassen hätte. Nachdem \ndie Untere Wasserbehörde mit einem Mitarbeiter - in der Zeit nach 7Uhr40 - vor Ort \nanwesend war, wurden die Maßnahmen des Gewässer- und Bodenschutzes \nausschließlich von dieser veranlasst. Mitarbeiter der Beklagten waren insoweit nur \nals deren Hilfspersonen tätig. Für die entsprechenden Kosten, die in Anwendung des \nEntstehungsprinzips, \n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 - , DVBl. 2007, 518 und in juris, \n\nauch im Verhältnis zur Beklagten der Landrat des Kreises I. als Träger der \nUnteren Wasserbehörde zu tragen hat, ist der Landrat des Kreises I. \nKostengläubiger i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Bereits an dieser Stelle sei \njedoch darauf hingewiesen, dass es sich auch bei den Kosten für die Ölsperren \ninsgesamt um Kosten eines Feuerwehrpflichteinsatzes handelt, die der \nabschließenden feuerwehrrechtlichen Kostenregelung unterliegen. \nAuch die Beklagte geht im Übrigen ersichtlich davon aus, dass nach Eintreffen der \nSonderordnungsbehörde diese für die in deren Zuständigkeitsbereich getroffenen \nMaßnahmen verantwortlich war. Sie gibt dieser Überzeugung zumindest in dem \nVorlagebericht an die Widerspruchsbehörde auch Ausdruck. Allein diese \nVorgehensweise entspricht auch dem Gedanken des § 6 OBG NRW. Dem \nentsprechend wurde nach dem Vermerk des Herrn X1. vom 21. März 2006 die \nim Laufe des Vormittages verlegte Ölsperre im Bereich des Weiherablaufes auf seine \nAnordnung eingerichtet. Dies geschah offenbar in enger Absprache mit der \nEinsatzleitung der Feuerwehr, was auch dem Inhalt des Zusatzberichts des Herrn \nH. vom 27. März 2006 entspricht, der für diese Maßnahme, unter \nfeuerwehrrechtlichen Gesichtspunkten zutreffend, ebenfalls als verantwortlich \nzeichnet. Auch die am 20. März 2006 nachmittags im C.--------graben vor dem \nGrenzlandring eingerichtete Ölsperre wurde von der Unteren Wasserbehörde \nveranlasst. Die am frühen Morgen des 19. März 2006 unmittelbar zu Beginn des \nFeuerwehreinsatzes aufgebrachten Ölsperren im Bereich des C10.--------grabens \nund im Bereich des Einlaufs zum C3. wurden demgegenüber allein von \ndem Einsatzleiter der Feuerwehr veranlasst und auch von der Feuerwehr errichtet, \nund zwar bevor Mitarbeiter des Ordnungsamt oder der Unteren Wasserbehörde vor \nOrt waren. Auch insoweit handelt es sich um Kosten eines \nFeuerwehrpflichteinsatzes, wie den weiter unter gemachten Ausführungen zu \nentnehmen ist. Dass es sich bei den von dem Mitarbeiter B1. des Ordnungsamtes \nin dessen Bericht erwähnten drei Ölsperren im Vorfluter C.--------graben um \nzusätzlich zu den von der Feuerwehr dort bereits eingerichteten Sperren handelt, \nlässt sich zwar nicht eindeutig ausmachen. Soweit hier eine Veranlassung durch das \nOrdnungsamt und damit eine Kostengläubigerschaft der Beklagten als möglich \nerscheint, wird ebenfalls auf die unten gemachten Ausführungen zur Reichweite der \nfeuerwehrrechtlichen Kostenregelung verwiesen. Was schließlich die Personal- und \nMaterialkosten für das Aufnehmen von Ölrückständen im C.--------graben im \nBruchgelände zwischen C5. und der Einmündung des C10.--------grabens mittels \nSaugfließes, das Aufnehmen von Bindemittelrückstände in der Nordwestecke des \nC11. am 21. März 2006 und die Entfernung der Ölsperren - wohl - in der \nZeit bis zum 5. April 2006 angeht, fehlt es wiederum an einer Veranlassung dieser \nMaßnahmen durch eine Behörde der Beklagten. Auch diese Maßnahmen erfolgten \nnämlich ausweislich des Vermerks des Herrn I2. vom 4. April 2006 auf \nausdrückliche Anordnung der Unteren Wasserbehörde. Auch dies entspricht \nwiederum der Angabe der Beklagten im Vorlagebericht an die Widerspruchsbehörde, \nwonach der Leistungsbescheid allein Kosten für am 19. und am 20. März 2006 \nergriffene Maßnahmen erfasse. \nSoweit Kosten für das Entsorgen des Löschwassers und des Ölschleiers durch die \nFirmen H1. und K. , die Kosten der Rohrabdeckung und die Personalkosten \nfür die Instandsetzung beschädigter Wirtschaftswege und eines beschädigten Zauns \nin die Kostenberechnung eingestellt wurden, durfte die Beklagte - deren Tätigwerden \nals Vollzugsbehörde hier unterstellt und ungeachtet der Ausführungen weiter unten \nim Übrigen - nicht ohne vorherigen Erlass eines Grundverwaltungsakts im Wege der \nErsatzvornahme vollziehen. Es fehlte insoweit an einer gegenwärtigen Gefahr im \nSinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW. Nach § 59 Abs. 1 VwVG NRW kann die \nVollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst vornehmen oder \neinen anderen ausführen lassen, wenn die Verpflichtung, eine Handlung \nvorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist, nicht erfüllt wird. \nNach § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann Verwaltungszwang - ausnahmsweise und \nabweichend von der Grundregel des § 55 Abs. 1 VwVG NRW - ohne \nvorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer \ngegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer \nBefugnisse handelt. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann nach § 63 Abs. 1 Satz \n5 VwVG NRW von der Androhung des Zwangmittels abgesehen werden und dessen \nFestsetzung - vgl. § 64 Satz 2 VwVG NRW - entfällt. Eine Gefahr liegt dann vor, \nwenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des zu \nerwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein geschütztes \nRechtsgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung schädigen wird. Die Gefahr ist \ngegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen \nhat (Störung) oder wenn diese Einwirkung mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit umgehend bevorsteht. Eine solche gegenwärtige Gefahr für die \nöffentlichen Rechtsgüter Wasser, Wasserversorgung und ggf. Boden lag während \nder Dauer des Brandes und der Löscharbeiten aber auch noch, solange ein \nEindringen von kontaminiertem Löschwasser in die Kanalisation und dessen \nAusbreitung in öffentliche Gewässer zu besorgen war, vor. Für die zum Zwecke des \nAuffangens und Eindämmens des mit Diesel, Öl und Löschmitteln kontaminierten \nLöschwassers durchgeführten Maßnahmen ist danach vom Vorliegen einer \ngegenwärtigen Gefahr auszugehen. Für die Zeit nach erfolgter Aufnahme des \nLöschwassers in Behältern war eine solche Gefahrenlage mangels besonderer \nEilbedürftigkeit nicht mehr gegeben. Dasselbe gilt für die Entsorgung des Ölschleiers \nund auch für die Instandsetzung der durch den Einsatz der Saug- und Spülwagen \nbeschädigten Wirtschaftswege und der beschädigten Zaunanlage sowie für den \nErsatz zweier defekter Rohrabdeckungen einschließlich der hierfür geltend \ngemachten Personal- und Anschaffungskosten. Es bestand für diese Maßnahmen \nsämtlich ausreichend Zeit und Gelegenheit dem als Pflichtigen in Anspruch \nGenommenen durch Verwaltungsakt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und \nAndrohung der Ersatzvornahme aufzugeben, die Entsorgung der Schadstoffe bzw. \ndie Behebung der Schäden innerhalb einer angemessenen Frist selbst vornehmen \nzu lassen. Dass eine zügige Abwicklung der Entsorgung des kontaminierten \nLöschwassers angesichts der erheblichen Lagerungskosten im - auch von der \nBeklagten in den Blick genommenen - finanziellen Interesse des Klägers lag, vermag \ndas Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für ein Rechtsgut der öffentlichen \nSicherheit und/oder Ordnung weder zu begründen noch wird dieses zwingende \ntatbestandliche Erfordernis unter diesem Gesichtspunkt entbehrlich. Im Übrigen ist \nangesichts des tatsächlichen Ablaufs und einer Zwischenlagerungsdauer von \nimmerhin 37 Tagen auch nicht zu erkennen, dass der Erlass eines mit einer \nAnordnung des sofortigen Vollzuges versehenen Grundverfügung - etwa vor oder \nunmittelbar nach der schriftlichen Beauftragung der Fa. H1. mit der Entsorgung \ndes kontaminierten Löschwassers noch am 20. März 2006 - zu einer signifikanten \nzeitlichen Verzögerung beigetragen hätte. \nDie weiter noch in Ansatz gebrachten Kosten für den Einsatz des Spülfahrzeugs des \nFa K. am 24. März 2006 können dem Kläger ebenfalls nicht in Rechnung gestellt \nwerden, denn er ist insoweit nicht als Pflichtiger in Anspruch genommen worden. Die \nKosten waren für einen Einsatz des Spülwagens im Zuge der Reinigung des \nBetriebsgeländes von Brandrückständen angefallen. Ausweislich des \nVorlageberichts der Beklagten, der insoweit mit dem Inhalt des Faxschreibens des \nEigentümers des Grundstücks T.------weg 1 vom 24. März 2006 übereinstimmt, \nwurden das Abräumen und fachgerechte Entsorgen der Brandlast sowie die \nReinigung des Betriebsgeländes vor den für das Wochenende angekündigt \ngewesenen Regenereignissen dem Eigentümer aufgegeben, der sich vor Ort auch \nbereit erklärt habe, die von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren zu \nbeseitigen. Für diese Schutzmaßnahmen wurde nach alledem der Eigentümer des \nGrundstücks als Zustandsstörer in Anspruch genommen. Für den Fall, dass das \nSaugfahrzeug der Fa. K. am 24. März 2006 - wie der Vertreter der Beklagten in \nder mündlichen Verhandlung erklärt hat - vom Ordnungsamt im Wege der \nErsatzvornahme bestellt worden und auch bezahlt worden sein sollte, kann \nKostenerstattung allenfalls von dem tatsächlich als Pflichtigen in Anspruch \nGenommenen gefordert werden. Die Kosten für die Spülung der Kanäle im Zuge der \nReinigung des Grundstücks am 24. März 2006 mit dem für den Eigentümer \nmaßgeblichen Ziel der Freigabe insbesondere des Sammelkanals sind jedenfalls \nnicht vom Kläger zu ersetzen. \nSoweit schließlich die noch offenen Kosten für die Kanalabdichtung mittels \nAbsperrblase durch die Fa. K. , das Leerpumpen des Kanals durch die Fa. H1. \nam 19. März 2006 und die Kosten des am 19. März 2006 verbrauchten \nÖlbindemittels Ekoperl angeht, geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte die \nentsprechenden Maßnahmen als örtliche Ordnungsbehörde veranlasst hat und dass \ninsoweit die tatbestandlichen Vorgaben der §§ 14 und 6 OBG NRW, wonach die \nörtlichen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen können, um eine \nim einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung \nabzuwenden und bei Gefahr im Verzuge die allgemeine Ordnungsbehörde in ihrem \nBezirk die Befugnisse einer anderen (Sonder)ordnungsbehörde ausüben kann, \nvorlagen. Ob der Kläger als Störer und damit als Pflichtiger im Sinne des § 77 Abs. 1 \nVwVG grundsätzlich für die Kosten der Ersatzvornahme in Anspruch hätte \ngenommen werden können und ob die Störerauswahl ermessensfehlerfrei erfolgte, \nkann im Ergebnis offen bleiben. Die Beklagte darf nämlich die Erstattung der Kosten \nhier schon deshalb nicht fordern, weil es sich sämtlich - und Gleiches gilt auch für \nden oben offen gelassenen Fall, dass das Ordnungsamt die Verlegung drei weiterer \nÖlsperren im Vorfluter veranlasst haben sollte und auch soweit auf Veranlassung der \nFeuerwehr und der Unteren Wasserbehörde Ölsperren verlegt wurden - um Kosten \neines grundsätzlich unentgeltlichen Pflichteinsatzes der Feuerwehr des Beklagten \nhandelt. Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung für das Land \nNordrhein-Westfalen (FSHG NRW) enthält ein geschlossenes System von \nRechtsgrundlagen. Es regelt auch die finanziellen Folgen eines Feuerwehreinsatzes \neigenständig und abschließend. \n\nVgl. zur ähnlichen Rechtslage in Niedersachsen: Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht (NdsOVG), Urteil vom 28. Oktober 1998 - 13 L 4668/96 - \nNdsVBl 1999, 67ff und Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig, Urteil vom 23. \nSeptember 2002 - 5 A 149/00 -, rech. in Nds. OVG Rechtsprechungsdatenbank. \n\nSo hat der Landesgesetzgeber in § 41 Abs. 1 FSHG NRW die grundsätzliche \nUnentgeltlichkeit von Pflichteinsätzen der Feuerwehren geregelt. Nach dieser \nVorschrift sind die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden nach dem Gesetz \nobliegenden Aufgaben, unentgeltlich, sofern nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt. \nNach Abs. 2 der Vorschrift können die Gemeinden nur in bestimmten, abschließend \naufgezählten Fällen Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten \nverlangen. Grund der privilegierenden Haftungseinschränkung ist, fahrlässige \nBrandverursacher, \n\nvgl. insoweit: VG Aachen, Urteil vom 30. Juni 1999 - 6 974/97 -, rech. in juris,\n\naber auch die allein als Inhaber der Sachherrschaft vom Brandereignis \nBetroffenen zu ermutigen, frei von Angst, für eventuelle Kosten des \nFeuerwehreinsatzes haften zu müssen, die Feuerwehr zu alarmieren und gefährliche \nSelbstlöschungsversuche zu unterlassen. Die Zwecksetzung dieser differenzierten \nKostenzuordnung würde jedoch unterlaufen, wenn eine Kostenerstattung für einen \nPflichteinsatz der Feuerwehr nach den erheblich weiter gehenden Regelungen der § \n77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 KostO NRW verlangt werden könnte. Besonders \naugenfällig wird dieser Umstand in den Fällen, in denen - wie hier - die gemeindliche \nFeuerwehr angesichts der Dimension des Brandereignisses der Gefahr oder den \nGefahren mit eigenen personellen und sächlichen Mitteln nicht sachgerecht zu \nbegegnen vermag und in Anwendung des § 25 Abs. 1 FSHG NRW überörtliche Hilfe \n- konkret die des Ordnungsamtes, der Unteren Wasserbehörde, des Technischen \nHilfswerkes und der Freiwilligen Feuerwehr der unmittelbar angrenzenden Gemeinde \nI1. - über die Leitstelle anfordern muss. Einsätze dieser Art und dieses \nUmfangs sind ihrer Natur nach nämlich besonders kostenträchtig. Dieses vom \nGesetz aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr gewünschte Zusammenspiel \nmehrerer (Gefahrenabwehr)Behörden hat der Gesetzgeber hinsichtlich der \nKostenlast auch ausdrücklich wie folgt in das Gesamtregelungsgefüge eingearbeitet. \nNach der Vorschrift des § 40 Abs. 2 FSHG NRW tragen die Gemeinden die Kosten \nder in ihrem Gebiet durchgeführten Abwehrmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 \nFSHG NRW, d.h. der Maßnahmen, die der Bekämpfung eines Schadenfeuers dienen \nbzw. - was hier nicht einschlägig ist - die bei der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und \nbei solchen öffentlichen Notständen notwendig werden, die durch Naturereignisse, \nExplosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. Die in § 40 Abs. 2 \nFSHG NRW genannten Ausnahmen hinsichtlich der von den Kreisen zu \nübernehmenden Kosten für die Leitung und Koordinierung von Einsätzen gemäß § 1 \nAbs. 3 Satz 1 FSHG NRW (Großschadensereignisse) und der - mit Ausnahme der \nbesonderen Sachaufwendungen, vgl. § 25 Abs. 2 FSHG - von diesen zu tragenden \nKosten für die Hilfeleistung bei Schadenfeuer durch Feuerwehren der unmittelbar \nangrenzenden Gemeinden im Rahmen des § 25 Abs. 2 FSHG NRW, sind hier nicht \nbetroffen. Die Vorschrift des § 40 Abs. 2 FSHG NRW kann, soll ihr überhaupt ein \neigenständiger Gehalt zukommen, ihrem offenen Wortlaut und ihrer systematischen \nStellung nach bei einer zusammenschauenden Betrachtung mit § 40 Abs. 1 FSHG \nNRW und § 25 FSHG NRW nur dahin gehend ausgelegt werden, dass die Kostenlast \nfür alle auf dem Gebiet einer Gemeinde erfolgten feuerwehrrechtlichen \nAbwehrmaßnahmen erfasst ist, und zwar ungeachtet, ob die Maßnahmen von der \nFeuerwehr selbst oder ob sie von einer zur Leistung überörtlicher Hilfe angeforderten \nBehörde - auch in Erfüllung eigener Aufgaben - bzw. von einer privaten Hilfsperson \nveranlasst wurde. Von einem Kostenersatz freigestellt sind daher nicht nur diejenigen \nHilfeleistungen, die von der Feuerwehr unter Einsatz ihrer tatsächlich vorhandenen \nund gerade ihr zugewiesenen Mittel erfüllt werden, sondern auch die Hilfeleistungen, \ndie durch die Feuerwehr bei entsprechender Ausrüstung im Rahmen ihres \nAufgabenbereichs hätten erbracht werden müssen.\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 1987 - 20 A 1438/85-, rech. in juris, VG \nBraunschweig, Urteil vom 23. September 2002 - 5 A 149/00 - a.a.O.. \n\nAuch der Umstand, dass - wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung für das Ordnungsamt der Beklagten angedeutet hat - die für die zur \nLeistung überörtlicher Hilfe im Sinne des § 25 Abs. 2 FSHG NRW herbeigerufenen \nBehörden handelnden Mitarbeiter subjektiv der Überzeugung waren, ihre \nZuständigkeit und nicht die der Feuerwehr sei für die Qualifizierung der getroffenen \nMaßnahmen maßgeblich, vermag einer andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Ob \ndie nach alledem von der Gemeinde zu tragenden Kosten sämtlicher Maßnahmen im \nRahmen eine Pflichteinsatzes der Feuerwehr einschließlich derer der überörtlichen \nHilfe auf einen Pflichtigen abgewälzt werden können, bestimmt sich abschließend \nnach der Regelung des § 41 FSHG. Zutreffend ist die Beklagte hier davon \nausgegangen, dass es sich bei dem Brandereignis vom 19. März 2006 um ein sog. \nSchadenfeuer handelte und daher der Feuerwehreinsatz im Grundsatz unentgeltlich \nwar. Eine hier allein in Betracht kommende Inanspruchnahme des Klägers nach § 41 \nAbs. 3 Nr. 3 FSHG NRW scheidet aus, weil der Brand nicht beim Betrieb der in \nBrand geratenen Lkw entstanden ist. \n\nVgl. hierzu schon OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 1994 - 9 A 2908/02 -, NVwZ-RR \n1995, 85ff.\n\nDer Umstand, dass die Fahrzeuge - wie von der Beklagten behauptet - auf einer \nhierzu ungeeigneten Fläche auf dem Betriebsgelände abgestellt worden waren, ist im \nZusammenhang des § 41 Abs. 2 FSHG NRW nicht erheblich. Dass dieser Umstand \ndas Schadenfeuer vom 19. März 2006 verursacht oder herbeigeführt hätte und der \nKläger insoweit vorsätzlich gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich und hat auch die \nBeklagte bei ihrer Prüfung, ob die übrigen Kosten des Feuerwehreinsatzes \nabgewälzt werden können, zu Recht abgelehnt.\nSowohl das Auffangen des infolge des Brandes auslaufenden Öl-Diesel-Gemischs \nals auch das Auffangen des verschmutzten Löschwassers durch den Einsatz von \nSaugwagen, das Anbringen von Kanalblasen bzw. sonstigen Kanalabdeckungen und \ndas Aufbringen der Ölsperren auf dem Vorfluter und dem C3. wie auch die \nsonstigen Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Öl-Diesel-Gemischs \nund des kontaminieren Löschwassers stellen Abwehrmaßnahmen zur Bekämpfung \ndes Schadenfeuers im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 FSHG NRW dar und sind damit \nTeil des Feuerwehrpflichteinsatzes. Es spricht viel dafür, dass dies auch für die \nanschließende Entsorgung des Löschwassers und des Ölschleiers gilt. \n\nvgl. etwa VG Hannover, Urteil vom 20. März 2000 - 10 A 3431/99 -, NVwZ-RR \n2000, 785ff, \n\nDiese Frage muss mit Blick auf die oben bereits gemachten Ausführungen im \nvorliegenden Fall einer abschließenden gerichtlichen Klärung jedoch nicht zugeführt \nwerden. Entgegen der deutlich zu engen Ansicht der Beklagten war die vom \nSchadenfeuer ausgehende Gefahr nämlich nicht schon mit dem eigentlichen \nLöschvorgang beseitigt. Die Verhinderung von Schäden durch das infolge des \nBrandes aus den Motoren und den Tanks der Lkw ausgetretenen Öl-Diesel-Gemisch \nund durch das notwendig bei den Löscharbeiten abfließende kontaminierte \nLöschwasser sind auch nicht als - nicht mehr den Pflichtaufgaben der Feuerwehr \nzuzurechende - Beseitigung von Folgeschäden nach Beendigung einer \nGefahrensituation zu qualifizieren. Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen der \nWahrnehmung von Pflichtaufgaben seitens der Feuerwehr und der nichtpflichtigen \nBeseitigung von Folgeschäden ist gerade die wirksame Beseitigung der \nGefahrenlage. Es kommt in diesem Zusammenhang darauf an, ob die öffentliche \nSicherheit nachhaltig wiederhergestellt ist. Bei einem ungehinderten Abfluss sowohl \ndes Öl-Diesel-Gemischs als auch des verschmutzten Löschwasser wird die durch \ndas Schadenfeuer entstandene Gefahrenlage jedoch nicht nur nicht nachhaltig und \nwirksam beseitigt, sondern im Gegenteil noch verstärkt. Nach diesen Grundsätzen \nsind nicht nur etwa die nach dem Einsatz anfallenden Kosten für die Reinigung von \nKleidung und Material der Einsatzkräfte unentgeltlich, sondern auch die Leistungen \nfür die Beseitigung der Schäden, die durch die Feuerwehr anlässlich des \nBrandeinsatzes vor oder auch nach der Feststellung \"Feuer aus\" verursacht werden. \nZu dem Einsatz bei Bränden zählt nach alledem auch die Verhinderung von \nSchäden, die - wie hier am öffentlichen Rechtsgut Wasser - durch die \nBrandbekämpfung selbst erst drohen.\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 - , a.a.O.; VG \nHannover. Urteil vom 20. März 2000 - 10 A 3431/99 , a.a.O. \n\nDass sich aus den Verwaltungsvorgängen nur der Verbrauch von 16 statt 26 \nSäcken Ekoperl rekonstruieren lässt und die Kosten auch nur insoweit hätten \neingestellt werden dürfen, spielt im Ergebnis keine Rolle.\nAuch die Erhebung einer Verwaltungspauschale ist schließlich ausgeschlossen. Der \nangefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises I. ist auch insoweit \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.\nNach § 77 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 5 und 7ff. VwVG NRW und § 7a Abs. 1 \nSatz 2 KostO NRW können für - rechtmäßige - Amtshandlungen im Zusammenhang \nmit dem Verwaltungszwang Verwaltungsgebühren - vgl. § 7a KostO NRW - \nvorgesehen werden. Im Fall der Ersatzvornahme kann nach § 77 Abs. 2 Satz 7 \nVwVG NRW statt dessen auch eine Pauschale vorgesehen werden, deren Höhe sich \naus den Sätzen 8ff. des § 77 Abs. 2 VwVG NRW ergibt, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 KostO \nNRW. Kann die Erstattung der Kosten der hier inmitten stehenden Maßnahmen \njedoch nicht nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW vom Kläger als Pflichtigem verlangt \nwerden, scheidet auch die Erhebung einer Verwaltungspauschale aus. In welcher \nHöhe diese hätte gefordert werden können, ist daher ohne Belang. \n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ \n708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n1\n\n \nDer Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2006 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises I. \nvom 20. September 2006 wird aufgehoben.\n\n2\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n4\n\nT a t b e s t a n d:\n\n5\n\nDer Kläger begehrt die Aufhebung des Leistungsbescheides des Beklagten vom \n21. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des \nKreises I. vom 20. September 2006. Der Forderung des Beklagten in Höhe von \n38.726,40 EUR liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: \nAm frühen Morgen des 19. März 2006, einem Sonntag, kam es auf dem vom Kläger \nals Mieter genutzten Betriebsgelände im T.------weg 1 in X. zu einem Brand. Fünf \nLastkraftwagen des Klägers waren auf der Abstellfläche des Geländes aus \nunbekannter Ursache in Brand geraten. Die Freiwillige Feuerwehr des Beklagten \nrückte nach Alarmierung um 5Uhr21 unter der Einsatzleitung des Stellvertretenden \nLeiters der Feuerwehr H. zeitlich gestaffelt mit den Fahrzeugen der Löschzüge I, \nII und V aus, wobei die ersten Fahrzeuge die Einsatzstelle um 5Uhr29 erreichten. Um \n6Uhr45 wurde die Messeinheit/Umweltzug der Feuerwehr I. , um 8Uhr31 die \nFeuerwehr I1. und um 7Uhr52 das Technische Hilfswerk alarmiert. Um \n10Uhr21 erfolgte die Meldung \"Feuer aus\", die Nachlöscharbeiten dauerten noch an; \ndie letzten Fahrzeuge der Feuerwehr rückten nach Beendigung der Brandwache von \n13Uhr bis 17Uhr um 17Uhr wieder ein. Ausweislich der Einsatzberichtes der \nFreiwilligen Feuerwehr vom 20. März 2006 wurden zur Umweltsicherung \nKanaldichtkissen angebracht und Ölsperren gesetzt. Das Löschwasser sei durch \neine Spezialfirma aufgenommen worden. Die Anwohner seien aufgefordert worden, \nFenster und Türen geschlossen zu halten. Luftmessungen seien durchgeführt \nworden. Laut Zusatzbericht des Herrn H. vom 27. März 2006 erhielt der \nLöschzugführer des Löschzuges II nach dessen Eintreffen von ihm den \nEinsatzbefehl, mit der Löschgruppe S. -B. und einigen Kräften der Löschgruppe \nN. das abfließende Löschwasser in der Kanalisation abzufangen und den \nEinlauf in die Vorfluter der Obergewässer möglichst gering zu halten. Ein Kanal sei \nabgedichtet worden. Im Bereich des Vorfluters C.--------graben und im Bereich des \nEinlaufes zum C1. seien Ölsperren ausgebracht worden. Als die Feuerwehr \nI1. mit einem weiteren Rüstwagen eingetroffen sei, sei noch eine Ölsperre im \nBereich des Weiherablaufes gelegt worden. Mit Unterstützung des \nBereitschaftsdienstes der Kläranlage X. seien die Schächte kontinuierlich \nüberprüft worden. Im Verlaufe des Einsatzes seien dann noch der Umweltzug des \nKreises I. und das Technische Hilfswerk zur Räumung hinzugezogen worden. \nInsgesamt seien ca. 120 Feuerwehrleute und weitere Hilfskräfte eingebunden \ngewesen. \nAusweislich der Aufstellung der Feuerwehr X. vom 20. März 2006 wurden sechs \nSäcke Ekoperl 66 (schwimmfähig), 22 Kanister Mehrbereichsschaum, eine \nEndlosschleife 6000 KG und ein Drahtseil (5m Länge 16mm Durchmesser) \nverbraucht. Ferner seien vier Ölschlängel von der Feuerwehr I1. ausgeliehen \nworden, vier Ölschlängel stammten aus dem eigenen Bestand. \nAusweislich des Vermerks des gegen 6Uhr35 alarmierten Mitarbeiters des \nOrdnungsamtes der Beklagten, Herrn B1. , vom 20. März 2006 wurde er von der \nFeuerwache, Herrn Heldens, um Mithilfe bei dem Brand auf dem Firmengelände \nLinkenheil gebeten. Bei seinem Eintreffen gegen 6Uhr50 hätten mehrere Lkw \ngebrannt. Die Bevölkerung sei durch die Polizei über Lautsprecher aufgefordert \nworden, die Türen und Fenster geschlossen zu halten. Man habe befürchtet, dass \nnoch vor Beginn der Löscharbeiten Diesel aus den zerstörten Tanks der Lkw in das \nöffentliche Kanalnetz gelangt sei. Die Feuerwehr habe nach Auskunft des \nEinsatzleiters Sperren auf die Kanaldeckel gesetzt um Verunreinigungen auch durch \nLöschwasser zu verhindern. Da der Eintritt von kontaminiertem Löschschaum und -\nwasser in den Kanal aufgrund der Menge des Löschmittels nicht habe \nausgeschlossen werden können, habe die Feuerwehr auch den Bereitschaftsdienst \nder Kläranlage X. verständigt. Herr C2. von der Kläranlage habe berichtet, \ner habe die Kläranlage abgeschaltet, die Pumpstationen ausgestellt und umgehend \ndie Fa. K. aufgefordert, eine Blase in den Kanal am T.------weg zu setzen, um \nden Kanal zu sperren und einen Abfluss des Löschwassers zu verhindern. Nach \nEintreffen der Fa. K. sei die Blase auch umgehend in den Kanal gesetzt worden. \nDa die Fa. K. nicht über einen Absaugwagen für Diesel-Öl-Gemische verfüge, \nsei die Fa. H1. in N1. angefordert worden, die mit zwei Sattelzügen den \nKanalabschnitt leer gepumpt habe. Die Untere Wasserbehörde sei über die Leitstelle \nebenfalls informiert worden, der Mitarbeiter X1. sei später vor Ort gewesen \nebenso wie der Mitarbeiter X2. vom Fachbereich Umwelt, Verkehr und Abwasser. \nDas bereits abgeflossene Löschwasser sei über den Vorfluter bis in den Bereich des \nBuschmühlenweihers vorgedrungen. Umgehend seien an drei Stellen im Vorfluter \nÖlsperren gesetzt worden, eine weitere Ölsperre sei am Abfluss des Weihers in den \nN2. erfolgt, um eine Verunreinigung in diesem Verlauf zu verhindern. Der \nEinsatz sei gegen 10Uhr40 beendet gewesen. Eine Kontrolle gegen 14Uhr habe \nergeben, dass am T.------weg noch kleinere Brandherde gelöscht worden seien und \neine Spülung des Kanals erfolgt sei. Am C3. hätten sich am südlichen Ufer \nweiße Schaumteppiche gebildet, und zwar bedingt durch aufgebrachtes \nschwimmfähiges Bindemittel. Mit Schreiben vom 20. März 2006 bestätigte das \nOrdnungsamt der Beklagten schriftlich gegenüber der Fa. H1. den am Vortag \nmündlich erteilten Auftrag zur Sicherstellung des Löschwassers und erklärte, dass \ndavon ausgegangen werde, dass das sichergestellte Löschwasser ordnungsgemäß \nentsorgt werden könne. Man bitte darum, über die erforderlichen Schritte informiert \nzu werden. \nMit Schreiben vom selben Tage wurde der Kläger aufgefordert, die auf dem \nGrundstück T1.------straße 1 zurückgebliebenen Brandrückstände umgehend \nordnungsgemäß durch eine Fachfirma entsorgen zu lassen. Nach dem mit einer \nLageskizze versehenen Bericht des Bereitschaftsdienstes der Kläranlage - Herrn \nC4. - wurde dieser um 6Uhr04 durch die Feuerwache I1. alarmiert. Ca. \n6Uhr30 sei er am T.------weg eingetroffen, wo er festgestellt habe, dass der Kanal \nDN 500 bereits von der Feuerwehr mit einer Blase verschlossen worden sei. Der \ndaneben liegende Kanal DN 900 sei noch offen und bereits mit Löschwasser befüllt \ngewesen. Er habe um 6Uhr40 den Bereitschaftsdienst der Fa. K. angerufen und \neine Kanalblase DN 1000 bestellt, die um 7Uhr10 verlegt worden sei. Um 6Uhr41 \nhabe er die Zulaufschnecken der Kläranlage ausgeschaltet, dann habe er Herrn \nX2. informiert. Gegen 6Uhr50 habe er der Feuerwehr vier Säcke Ekoperl als \nÖlbindemittel übergeben. In Absprache mit Herrn B1. habe er um ca. 7Uhr \nversucht, die Fa. E. zu erreichen, was nicht gelungen sei. Um 7Uhr02 habe man \ndie Fa. H1. erreicht, die Herr B1. mit der Entsorgung des Löschwassers \nbeauftragt habe. Um 8Uhr27 seien die Zulaufschnecken wieder eingeschaltet \nworden. Um 8Uhr30 habe er der Feuerwehr an der Buschmühle sechs Säcke \nEkoperl gebracht. Um 8Uhr55 habe er Herrn B1. angerufen und diesen gebeten, \neine Fahrzeug der Fa. H1. zum Weiher zu schicken, was um 9Uhr30 geschehen \nsei. Die Mitarbeiter hätten dort keine Möglichkeit zum Absaugen gesehen. Ein \nweiteres Fahrzeug dieser Firma habe zu diesem Zeitpunkt bereits den Kanal DN 900 \nleergesaugt. Gegen 10Uhr45 habe er festgestellt, dass sich in dem \nSchmutzwasserkanal oberhalb des Geländes Löschwasser befunden habe, \nworaufhin er mit der Fa. H1. das Gelände nach weiteren Einleitungsstellen für das \nLöschwasser abgesucht habe. Zu diesem Zeitpunkt seien zwei Pumpstationen, die \naußer Betrieb gewesen seien, sowie der Regenübergabeschacht DN 200 und der \nSchmutzwasserübergabeschacht gefunden worden. Ca. 11Uhr30 sei eine Blase DN \n500 vom Bauhof in den Schmutzwasserkanal gesetzt worden, gegen 12Uhr sei die \nKanalblase DN 1000 geplatzt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kanal so gut wie \nlöschwasserfrei gewesen. Die Fa H1. habe sofort ein Saugfahrzeug an die Stelle \nder Blase positioniert und das ankommende Löschwasser direkt abgesaugt. Gegen \n14Uhr30 habe man angefangen, alle Kanäle im öffentlichen Bereich zu spülen. Die \nStraßeneinläufe seien gegen 16Uhr von der Feuerwehr mit Wasserkissen versperrt \nworden. Der Einsatz der Fa. H1. sei gegen 17Uhr30 beendet gewesen. Um \ndieselbe Uhrzeit sei an die Stelle 6 eine Kanalblase der Kläranlage X. gesetzt \nworden, weil die erste Blase am scharfkantigen Rohr aufgeritzt worden sei. Am \nMittwoch, dem 22. März 2006 habe er wegen der Regenerwartung eine Kanalblase \nvom Bauhof an die Stelle 1 gesetzt. Am 23. März 2006 habe er in Absprache mit dem \nOrdnungsamt die Straßeneinläufe mit einer Blase der Kläranlage X. und einer \nBlase vom Bauhof verschlossen. Am Freitag, dem 24. März 2006 hätten Herr S1. \nund Herr V. festgestellt, dass der Regenwasserschacht in den \nRegenwassersammler DN 900 münde. \nHerr X1. von der Unteren Wasserbehörde vermerkte am 21. März 2006, er sei \ngegen 7Uhr40 am 19. März 2006 von der Leitstelle des Kreises in Kenntnis gesetzt \nworden, dass in Folge eines Brandes im Gewerbegebiet X. Öl in die Kanalisation \ngelaufen sei. Er habe vor Ort feststellen können, dass aus den Dieseltanks der \nabgebrannten Lkw der Dieselkraftstoff über das städtische Kanalsystem in den C.-----\n---graben abgelaufen sei. Die Feuerwehr habe zur Gefahrenabwehr verschiedene \nMaßnahmen eingeleitet. Im Kanalschacht sei eine Absperrblase eingebracht worden, \nim C.--------graben seien am Auslauf der Kanalisation, in der Ortschaft C5. und \nunmittelbar im Zulauf zum C3. Ölsperren installiert worden. Auf Anordnung \nder Unteren Wasserbehörde sei eine weitere Ölsperre am Ablauf vor der \nBuschmühle eingebaut worden. Die Sperren seien allesamt Abbindeschläuche mit \nVorlage von schwimmfähigen Bindemittel gewesen. Mit der Feuerwehr sei vereinbart \nworden, dass die Entwicklung des Restfilmöls beobachtet werden solle und die \nSperren nur in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde entfernt werden dürften.\nUnter dem 24. März 2006 teilte der Eigentümer des Grundstücks T1.------straße 1 \nmit, am Morgen habe ein Treffen stattgefunden, das von der Sorge veranlasst \ngewesen sei, dass die angekündigten Regenfälle zur Abspülung der Schadensfläche \nund zu einem erneuten Eintrag von Schadstoffen in den Vorfluter führen könnten. Als \nSofortmaßnahmen seien zwar die wichtigsten Hofeinläufe durch sog. \nVerschlussblasen gesichert worden, damit sei jedoch der Ablauf der Dachflächen \nebenfalls blockiert gewesen, was zur Gefahr größerer Überschwemmungen hätte \nführen können. Das Problem sei wie folgt gelöst worden: Als erste Maßnahme sei ein \nSpülwagen bestellt worden, der die auf dem Betriebsgelände befindlichen \nRegenwasserkanäle sauber gespült habe und gleichzeitig das Spülwasser \naufgesaugt habe. Dabei sei festgestellt worden, dass die beiden Hofeinlauftrichter \ndirekt an den Sammelkanal 900 im Straßenbereich angeschlossen seien. Aufgrund \ndessen sei auch der 900er Kanal im Straßenbereich gereinigt worden. Die übrigen \nHofflächen seien zusammen mit den Dachflächen an einen 500er Sammelkanal \nangeschlossen, der sich im Gewerbegebiet befinde. Auch dieser Kanal habe \ngereinigt werden müssen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf von den Dachflächen \nzu gewährleisten. Als Sofortmaßnahmen seien dann alle Hofeinläufe teilweise durch \nKanalblasen und zusätzlich durch Folienabdeckungen der Einlaufgully verschlossen \nworden. Erst danach sei der 500er Kanal durch Entfernung der Kanalblase \nfreigegeben worden. Herr C6. von der Brandversicherung habe kurzfristig eine \nSpezialfirma beauftragt, die die Hofflächen im Nassverfahren reinigen solle. Die \nReinigung solle gegen 15Uhr beginnen und das ganze Wochenende andauern. Es \nwerde dafür Sorge getragen, dass Reinigungswasser weder über die Hofeinläufe \nnoch sonst in die Regenwasserkanalisation eindringe. Die vorhandenen Lkw-Wracks \nwürden zum Teil noch am selben Tag, spätestens aber bis zum Dienstag der \nnächsten Woche entsorgt. \nHerr I2. von der Unteren Wasserbehörde vermerkte unter dem 4. April 2006, am \n20. März 2006 habe gemeinsam mit den Herren T2. und C7. vom \nOrdnungsamt sowie mit Herrn X2. vom Tiefbauamt der Beklagten und Herrn \nC8. von der Feuerwehr X. ein Treffen an der Buschmühle stattgefunden. \nDabei seien die Ölsperren im Ablauf des Buschmühlenweihers und im Zulauf des \nC9.-------grabens überprüft werden. Diese hätten zunächst dort verbleiben sollen. Er \nhabe angeordnet, eine neue Sperre im C.--------graben vor dem Durchlass am \nGrenzlandring zu errichten. Außerdem sei das Absaugen von ölhaltigen Rückständen \nmittels Saugwagen am Grenzlandring und an zwei Durchlässen in C5. angeordnet \nworden. Diese Maßnahmen seien im Laufe des nachmittags durchgeführt worden; \ndes Weiteren seien Ölrückstände im C.--------graben im Bruchgelände zwischen \nC5. und der Einmündung in den N2. festgestellt worden, welche am \n21. März 2006 durch den Bauhof mittels Saugfließ aufgenommen worden seien. Bei \neiner Kontrolle am 24. März 2006 habe er feststellen können, dass das \nBetriebsgelände weitgehend geräumt gewesen sei. Die Ölsperren im C.--------graben \nund am Auslauf des C12. seien noch eingebaut gewesen. Im Uferbereich \ndes C10.--------grabens seien keine Ölrückstände mehr sichtbar gewesen. Im \nUferbereich des C11. seien noch Ölschlieren sichtbar gewesen. In der \nNordwestecke des Sees hätten sich Bindemittelrückstände auf einer Fläche von ca. \n20qm befunden. Der Leiter des Bauhofes sei mündlich aufgefordert worden, diese \nRückstände aufzunehmen. Über die weitere Notwendigkeit der Ölsperren habe erst \nnach einem Regenereignis entschieden werden sollen. Mit Leistungsbescheid vom \n21. Juni 2006 forderte die Beklagte vom Kläger die Zahlung von 38.226,40 EUR. \nDiese Kosten seien aufgrund der durch den Brand der klägerischen Lkw erforderlich \ngewordenen ordnungsbehördlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren vor allem \nfür oberirdische Gewässer und das Grundwasser entstanden. Aus den Fahrzeugen \nsei Öl und Dieselkraftstoff ausgelaufen. Bereits beim Eintreffen der Feuerwehr seien \nSchadstoffe in die auf dem Grundstück befindlichen Oberflächenwassereinläufe in \ndas Kanalsystem und den anschließenden Vorfluter gelangt. Um schwere Schäden \nfür den Vorfluter und das Grundwasser zu vermeiden, hätten zum Schutz der \nGemeingüter Wasser und Boden unverzüglich folgenden Maßnahmen zur \nGefahrenabwehr ergriffen werden müssen: \nAbfangen des abfließenden, mit Öl und Dieselkraftstoff vermischten Löschwassers in \nder Kanalisation, um den Einlauf in die Vorfluter der Oberflächengewässer möglichst \ngering zu halten, Kanalabdichtung mittels Absperrblase durch die Fa. K. , \nAnfordern eines Absaugwagens der Fa. H1. , um den Kanalabschnitt leer zu \npumpen sowie die in den Vorfluter (C.--------graben ) eingetretenen Öle und \nDieselkraftstoffe abzupumpen und Ausbringen von Ölsperren im Bereich des \nVorfluters C.--------graben und im Bereich seines Einlaufs in den C3. und \nam Abfluss des Weihers in den N2. . Insgesamt seien dabei die oben \nangeführten Kosten entstanden. Der Kläger sei als Zustandsstörer in Anspruch zu \nnehmen, da er Eigentümer bzw. Besitzer der brennenden Lkw gewesen sei, die die \nGefahr verursacht hätten. Die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr sei kostenfrei. \nDem Bescheid beigefügt waren Rechnungen der Fa. B2. , N1. vom \n21. März 2006 und vom 29. März 2003 für den Kauf von Ölschleiern und \nÖlschläuchen, der Fa. I3. , C13. vom 27. März 2006 für den Kauf von \nÖlschläuchen, der Fa. C14. , C15. S2. vom 21. März 2006 für den Kauf von \nRohrverschlüssen als Ersatz für defekt gegangene Rohrverschlüsse der Kläranlage \nund des Bauhofs sowie der Fa. K. vom 28. März 2006 für einen Einsatz des \nSpülfahrzeugs am 24. März 2006, vom 11. Mai 2006 für die Entsorgung der \nÖlschleier und vom 22. Mai 2006 für den Einsatz des Spülfahrzeugs am 19. März \n2006. Ferner lag an Rechnung der Fa. H1. , N1. vom 9. Mai 2006 für den \nEinsatz der Saugwagen am 19. März 2006 und die Entsorgung des Löschwassers. \nAußerdem war noch eine Aufstellung des Bauhofs für den Personaleinsatz vom 20. \nMärz 2006 bis zum 5. April 2006 beigefügt. Am 30. Juni 2006 legte der Kläger \nWiderspruch ein und brachte vor, die verlangten Kosten sein teilweise dem \nFeuerwehreinsatz zuzuordnen und damit nicht zu erstatten. Die Personalkosten des \nBauhofes seien nicht nachgewiesen. Die Störerauswahl sei ermessensfehlerhaft \ngewesen, es hätte zuvörderst der Eigentümer des Grundstücks in Anspruch \ngenommen werden müssen. Unter dem 10. Juli erstellte der Bauhof der Beklagten \neine detaillierte Aufstellung der Personalkosten, die im Einzelnen für das Setzen und \nKontrollieren von Blasen im Kanalsystem, für das Errichten und Entfernen der \nÖlsperren, das Aufbringen und Entsorgen von schwimmfähigem Ölbindemittel auf \ndem C3. und deren Zu- und Abläufen, dem Aufbringen und Entsorgen von \nÖlbindefließ auf den Hauptszulauf zum C3. in überwiegend \nunzulänglichem Gelände sowie für die Instandsetzung von durch Saug- und \nSpülwagen beschädigte Wirtschaftswege bzw. einer Zaunanlage entstanden seien. \nAm 7. August 2006 teilte die Beklagte mit, dass sie nicht beabsichtige, dem \nWiderspruch des Klägers abzuhelfen. Die Kosten für den Löscheinsatz der \nFeuerwehr seien nicht geltend gemacht worden. Die nunmehr geltend gemachten \nKosten bezögen sich jedoch nachweislich auf die von ihrer Ordnungsbehörde \nangeordneten Ersatzvornahmen zum Schutz des Gemeingutes Wasser. Die \nStörerauswahl sei nicht zu beanstanden. Eine Aufstellung der Personalkosten sei \nbeigefügt. Im Vorlagebericht vom selben Tage verweist der Beklagte zunächst auf \ndie Einsatzberichte der Kreisleitstelle und der Feuerwehr. Auf Veranlassung der \nEinsatzleitung seien neben den Kräften der Feuerwehr auch der Bereitschaftsdienst \ndes Fachbereichs Bürgerservice und Sicherheit, Kräfte des Fachbereichs Umwelt, \nVerkehr und Abwasser sowie des Baubetriebshofes im Einsatz gewesen. Neben dem \nLöscheinsatz seien verschiedene Ordnungsverfügungen zum Schutz vor allem des \nGemeingutes Wasser getroffen worden. Diese seien im Wege der Ersatzvornahme \nohne vorherige Grundverfügung durchgeführt worden. Die angeordneten \nMaßnahmen seien im Laufe des 19. März 2006 und des 20. März 2006 in mündlicher \nAbsprache mit den Betroffenen erfolgt. Ab Eintreffen des alarmierten Mitarbeiters der \nUnteren Wasserbehörde als zuständiger Sonderordnungsbehörde seien alle \nergriffenen Maßnahmen in Abstimmung mit bzw. auf Weisung der Unteren \nWasserbehörde erfolgt. Die weiteren notwendigen Maßnahmen, wie das Abräumen \nund das fachgerechte Entsorgen der Brandlast sowie die Reinigung des \nBetriebsgeländes vor den für das Wochenende angekündigten Regenereignissen \nseien dem Eigentümer aufgegeben worden. Dieser habe sich vor Ort bereit erklärt, \ndie von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren zu beseitigen. Der Landrat des \nKreises I. wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom \n20. September 2006 zurück. Die Beklagte habe im Wege der Ersatzvornahme als \nallgemeine Ordnungsbehörde die getroffenen Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt. \nDie Maßnahmen seien zum Schutz der Gemeingüter Wasser und Boden erforderlich \ngewesen. Die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörde habe sich aus § 6 \nOBG NRW ergeben, da Gefahr im Verzuge gewesen sei. Die Störerauswahl sei \nebenfalls nicht zu beanstanden. Allerdings sei die Verwaltungskostenpauschale zu \nniedrig festgesetzt worden, die Kosten der Ersatzvornahme erhöhten sich deshalb \num 500,- EUR auf 38.726,40 EUR.\nAm 2. Oktober 2006 hat der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens im \nVorverfahren Klage erhoben.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Leistungsbescheid der Beklagten vom 21. Juni 2006 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des \nKreises I. vom 20. September 2006 aufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nHinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll \nder öffentlichen Sitzung des Gerichts vom 8. Oktober 2007 verwiesen. \nDer Rechtsstreit ist zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin \nübertragen worden.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist begründet. \nDer Leistungsbescheid der Beklagten vom 21. Juni 2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises I. vom 20. September \n2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte hat keinen Anspruch \nauf die Zahlung von 38.726,40 EUR. Die Beklagte macht im Leistungsbescheid \nausdrücklich Kosten für Maßnahmen zum Abfangen des abfließenden, mit Öl und \nDieselkraftstoff vermischten Löschwassers in die Kanalisation, für die \nKanalabdichtung mittels Absperrblase durch die Fa. K. , für das Anfordern eines \nAbsaugwagens der Fa. H1. und das anschließende Leerpumpen des \nKanalabschnitts sowie für das Ausbringen von Ölsperren im Bereich des Vorfluters \nC.--------graben und im Bereich seines Einlaufs in den C3. und am Abfluss \ndes Weihers in den N2. geltend. Ausweislich der dem Bescheid beigelegten \nRechnungen und Kostenaufstellungen werden darüber hinaus noch Kosten für das \nEntsorgen des aufgefangenen Löschwassers durch die Fa. H1. sowie für die \nEntsorgung des Ölschleiers durch die Fa. K. , die Kosten für zwei beschädigte \nRohrabdeckungen, Personalkosten für das Setzen der Kanalblasen und deren \nKontrolle, Personalkosten für das Aufbringen und Entsorgen von schwimmfähigem \nÖlbindemittel auf den C3. und dessen Zu- und Abläufe sowie das \nAufbringen und Entsorgen von Ölbindefließ auf dem Hauptzulauf zum C3. \nsowie Personalkosten für das Instandsetzen der durch Saug- und Spülwagen \nbeschädigten Wirtschaftswege und für die Instandsetzung einer beschädigten \nZaunanlage verlangt. Ferner werden noch Kosten für einen Einsatz eines \nSaugwagens der Fa. K. am 24. März 2006 geltend gemacht.\nEin auf Erstattung dieser während und nach dem Brand der klägerischen Lkw am \n19. März 2006 entstandenen Kosten für die zum Schutz der Gewässer und des \nBodens ergriffenen Abwehrmaßnahmen zielender Anspruch findet seine Grundlage \nnicht in den Regelungen des § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) \ni.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KostO \nNRW) und § 14 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG \nNRW) i.V.m. §§ 55ff, 56, 59 VwVG NRW und § 14 des Ordnungsbehördengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW). Nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW \nkönnen für - rechtmäßige - Vollstreckungshandlungen nach näherer Bestimmung \neiner Kostenordnung von dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben \nwerden. Zu den zu erstattenden Auslagen gehören nach der Regelung des § 11 Abs. \n2 Nr. 1 KostO NRW unter anderem auch die Beträge, die bei einer Ersatzvornahme \nan Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind sowie Kosten, die der \nVollzugsbehörde selbst durch die Ersatzvornahme entstanden sind. Nach den \nRegelungen des § 77 Abs. 4 VwVG NRW i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW \nwerden die Kosten vom Kostengläubiger von Amts wegen festgesetzt, wobei aus der \nKostenentscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW mindestens die \nkostenerhebende Behörde, der Kostenschuldner, die kostenpflichtige Amtshandlung, \ndie als Gebühren oder Auslagen zu zahlenden Beträge, die Rechtsgrundlage für die \nErhebung der Kosten und wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen \nsind, hervorgehen müssen. \nEs kann im Ergebnis offen bleiben, ob allein der Umstand, dass - auch - Kosten für \nsolche Maßnahmen veranschlagt werden, die entgegen der ausdrücklichen \nRegelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 GebG NRW nicht ausdrücklich im Kostenbescheid \naufgeführt sind, dessen teilweise Rechtswidrigkeit bedingen. Es fehlt nämlich \nhinsichtlich der gesamten Kosten jedenfalls an den materiellen Vorgaben für einen \nKostenersatz nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW. \nSoweit Personal- und Materialkosten für das Aufbringen der im Laufe des \nVormittages verlegten Ölsperre im Bereich des Weiherablaufes verlangt werden, ist \ndie Beklagte bereits nicht Kostengläubiger i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. \nKostengläubiger ist danach der Rechtsträger, dessen Behörde - hier als \nVollzugsbehörde nach § 56 Abs. 1 VwVG NRW - die Amtshandlung vornimmt. \nVollzugsbehörde ist die Behörde, die den Grundverwaltungsakt - im sog. gestreckten \nVerfahren - erlassen hat oder - wie hier im Sofortvollzug - erlassen hätte. Nachdem \ndie Untere Wasserbehörde mit einem Mitarbeiter - in der Zeit nach 7Uhr40 - vor Ort \nanwesend war, wurden die Maßnahmen des Gewässer- und Bodenschutzes \nausschließlich von dieser veranlasst. Mitarbeiter der Beklagten waren insoweit nur \nals deren Hilfspersonen tätig. Für die entsprechenden Kosten, die in Anwendung des \nEntstehungsprinzips, \n\n13\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A \n4239/04 - , DVBl. 2007, 518 und in juris, \n\n14\n\nauch im Verhältnis zur Beklagten der Landrat des Kreises I. als Träger der \nUnteren Wasserbehörde zu tragen hat, ist der Landrat des Kreises I. \nKostengläubiger i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Bereits an dieser Stelle sei \njedoch darauf hingewiesen, dass es sich auch bei den Kosten für die Ölsperren \ninsgesamt um Kosten eines Feuerwehrpflichteinsatzes handelt, die der \nabschließenden feuerwehrrechtlichen Kostenregelung unterliegen. \nAuch die Beklagte geht im Übrigen ersichtlich davon aus, dass nach Eintreffen der \nSonderordnungsbehörde diese für die in deren Zuständigkeitsbereich getroffenen \nMaßnahmen verantwortlich war. Sie gibt dieser Überzeugung zumindest in dem \nVorlagebericht an die Widerspruchsbehörde auch Ausdruck. Allein diese \nVorgehensweise entspricht auch dem Gedanken des § 6 OBG NRW. Dem \nentsprechend wurde nach dem Vermerk des Herrn X1. vom 21. März 2006 die \nim Laufe des Vormittages verlegte Ölsperre im Bereich des Weiherablaufes auf seine \nAnordnung eingerichtet. Dies geschah offenbar in enger Absprache mit der \nEinsatzleitung der Feuerwehr, was auch dem Inhalt des Zusatzberichts des Herrn \nH. vom 27. März 2006 entspricht, der für diese Maßnahme, unter \nfeuerwehrrechtlichen Gesichtspunkten zutreffend, ebenfalls als verantwortlich \nzeichnet. Auch die am 20. März 2006 nachmittags im C.--------graben vor dem \nGrenzlandring eingerichtete Ölsperre wurde von der Unteren Wasserbehörde \nveranlasst. Die am frühen Morgen des 19. März 2006 unmittelbar zu Beginn des \nFeuerwehreinsatzes aufgebrachten Ölsperren im Bereich des C10.--------grabens \nund im Bereich des Einlaufs zum C3. wurden demgegenüber allein von \ndem Einsatzleiter der Feuerwehr veranlasst und auch von der Feuerwehr errichtet, \nund zwar bevor Mitarbeiter des Ordnungsamt oder der Unteren Wasserbehörde vor \nOrt waren. Auch insoweit handelt es sich um Kosten eines \nFeuerwehrpflichteinsatzes, wie den weiter unter gemachten Ausführungen zu \nentnehmen ist. Dass es sich bei den von dem Mitarbeiter B1. des Ordnungsamtes \nin dessen Bericht erwähnten drei Ölsperren im Vorfluter C.--------graben um \nzusätzlich zu den von der Feuerwehr dort bereits eingerichteten Sperren handelt, \nlässt sich zwar nicht eindeutig ausmachen. Soweit hier eine Veranlassung durch das \nOrdnungsamt und damit eine Kostengläubigerschaft der Beklagten als möglich \nerscheint, wird ebenfalls auf die unten gemachten Ausführungen zur Reichweite der \nfeuerwehrrechtlichen Kostenregelung verwiesen. Was schließlich die Personal- und \nMaterialkosten für das Aufnehmen von Ölrückständen im C.--------graben im \nBruchgelände zwischen C5. und der Einmündung des C10.--------grabens mittels \nSaugfließes, das Aufnehmen von Bindemittelrückstände in der Nordwestecke des \nC11. am 21. März 2006 und die Entfernung der Ölsperren - wohl - in der \nZeit bis zum 5. April 2006 angeht, fehlt es wiederum an einer Veranlassung dieser \nMaßnahmen durch eine Behörde der Beklagten. Auch diese Maßnahmen erfolgten \nnämlich ausweislich des Vermerks des Herrn I2. vom 4. April 2006 auf \nausdrückliche Anordnung der Unteren Wasserbehörde. Auch dies entspricht \nwiederum der Angabe der Beklagten im Vorlagebericht an die Widerspruchsbehörde, \nwonach der Leistungsbescheid allein Kosten für am 19. und am 20. März 2006 \nergriffene Maßnahmen erfasse. \nSoweit Kosten für das Entsorgen des Löschwassers und des Ölschleiers durch die \nFirmen H1. und K. , die Kosten der Rohrabdeckung und die Personalkosten \nfür die Instandsetzung beschädigter Wirtschaftswege und eines beschädigten Zauns \nin die Kostenberechnung eingestellt wurden, durfte die Beklagte - deren Tätigwerden \nals Vollzugsbehörde hier unterstellt und ungeachtet der Ausführungen weiter unten \nim Übrigen - nicht ohne vorherigen Erlass eines Grundverwaltungsakts im Wege der \nErsatzvornahme vollziehen. Es fehlte insoweit an einer gegenwärtigen Gefahr im \nSinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW. Nach § 59 Abs. 1 VwVG NRW kann die \nVollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst vornehmen oder \neinen anderen ausführen lassen, wenn die Verpflichtung, eine Handlung \nvorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist, nicht erfüllt wird. \nNach § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann Verwaltungszwang - ausnahmsweise und \nabweichend von der Grundregel des § 55 Abs. 1 VwVG NRW - ohne \nvorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer \ngegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer \nBefugnisse handelt. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann nach § 63 Abs. 1 Satz \n5 VwVG NRW von der Androhung des Zwangmittels abgesehen werden und dessen \nFestsetzung - vgl. § 64 Satz 2 VwVG NRW - entfällt. Eine Gefahr liegt dann vor, \nwenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des zu \nerwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein geschütztes \nRechtsgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung schädigen wird. Die Gefahr ist \ngegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen \nhat (Störung) oder wenn diese Einwirkung mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit umgehend bevorsteht. Eine solche gegenwärtige Gefahr für die \nöffentlichen Rechtsgüter Wasser, Wasserversorgung und ggf. Boden lag während \nder Dauer des Brandes und der Löscharbeiten aber auch noch, solange ein \nEindringen von kontaminiertem Löschwasser in die Kanalisation und dessen \nAusbreitung in öffentliche Gewässer zu besorgen war, vor. Für die zum Zwecke des \nAuffangens und Eindämmens des mit Diesel, Öl und Löschmitteln kontaminierten \nLöschwassers durchgeführten Maßnahmen ist danach vom Vorliegen einer \ngegenwärtigen Gefahr auszugehen. Für die Zeit nach erfolgter Aufnahme des \nLöschwassers in Behältern war eine solche Gefahrenlage mangels besonderer \nEilbedürftigkeit nicht mehr gegeben. Dasselbe gilt für die Entsorgung des Ölschleiers \nund auch für die Instandsetzung der durch den Einsatz der Saug- und Spülwagen \nbeschädigten Wirtschaftswege und der beschädigten Zaunanlage sowie für den \nErsatz zweier defekter Rohrabdeckungen einschließlich der hierfür geltend \ngemachten Personal- und Anschaffungskosten. Es bestand für diese Maßnahmen \nsämtlich ausreichend Zeit und Gelegenheit dem als Pflichtigen in Anspruch \nGenommenen durch Verwaltungsakt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und \nAndrohung der Ersatzvornahme aufzugeben, die Entsorgung der Schadstoffe bzw. \ndie Behebung der Schäden innerhalb einer angemessenen Frist selbst vornehmen \nzu lassen. Dass eine zügige Abwicklung der Entsorgung des kontaminierten \nLöschwassers angesichts der erheblichen Lagerungskosten im - auch von der \nBeklagten in den Blick genommenen - finanziellen Interesse des Klägers lag, vermag \ndas Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für ein Rechtsgut der öffentlichen \nSicherheit und/oder Ordnung weder zu begründen noch wird dieses zwingende \ntatbestandliche Erfordernis unter diesem Gesichtspunkt entbehrlich. Im Übrigen ist \nangesichts des tatsächlichen Ablaufs und einer Zwischenlagerungsdauer von \nimmerhin 37 Tagen auch nicht zu erkennen, dass der Erlass eines mit einer \nAnordnung des sofortigen Vollzuges versehenen Grundverfügung - etwa vor oder \nunmittelbar nach der schriftlichen Beauftragung der Fa. H1. mit der Entsorgung \ndes kontaminierten Löschwassers noch am 20. März 2006 - zu einer signifikanten \nzeitlichen Verzögerung beigetragen hätte. \nDie weiter noch in Ansatz gebrachten Kosten für den Einsatz des Spülfahrzeugs des \nFa K. am 24. März 2006 können dem Kläger ebenfalls nicht in Rechnung gestellt \nwerden, denn er ist insoweit nicht als Pflichtiger in Anspruch genommen worden. Die \nKosten waren für einen Einsatz des Spülwagens im Zuge der Reinigung des \nBetriebsgeländes von Brandrückständen angefallen. Ausweislich des \nVorlageberichts der Beklagten, der insoweit mit dem Inhalt des Faxschreibens des \nEigentümers des Grundstücks T.------weg 1 vom 24. März 2006 übereinstimmt, \nwurden das Abräumen und fachgerechte Entsorgen der Brandlast sowie die \nReinigung des Betriebsgeländes vor den für das Wochenende angekündigt \ngewesenen Regenereignissen dem Eigentümer aufgegeben, der sich vor Ort auch \nbereit erklärt habe, die von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren zu \nbeseitigen. Für diese Schutzmaßnahmen wurde nach alledem der Eigentümer des \nGrundstücks als Zustandsstörer in Anspruch genommen. Für den Fall, dass das \nSaugfahrzeug der Fa. K. am 24. März 2006 - wie der Vertreter der Beklagten in \nder mündlichen Verhandlung erklärt hat - vom Ordnungsamt im Wege der \nErsatzvornahme bestellt worden und auch bezahlt worden sein sollte, kann \nKostenerstattung allenfalls von dem tatsächlich als Pflichtigen in Anspruch \nGenommenen gefordert werden. Die Kosten für die Spülung der Kanäle im Zuge der \nReinigung des Grundstücks am 24. März 2006 mit dem für den Eigentümer \nmaßgeblichen Ziel der Freigabe insbesondere des Sammelkanals sind jedenfalls \nnicht vom Kläger zu ersetzen. \nSoweit schließlich die noch offenen Kosten für die Kanalabdichtung mittels \nAbsperrblase durch die Fa. K. , das Leerpumpen des Kanals durch die Fa. H1. \nam 19. März 2006 und die Kosten des am 19. März 2006 verbrauchten \nÖlbindemittels Ekoperl angeht, geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte die \nentsprechenden Maßnahmen als örtliche Ordnungsbehörde veranlasst hat und dass \ninsoweit die tatbestandlichen Vorgaben der §§ 14 und 6 OBG NRW, wonach die \nörtlichen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen können, um eine \nim einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung \nabzuwenden und bei Gefahr im Verzuge die allgemeine Ordnungsbehörde in ihrem \nBezirk die Befugnisse einer anderen (Sonder)ordnungsbehörde ausüben kann, \nvorlagen. Ob der Kläger als Störer und damit als Pflichtiger im Sinne des § 77 Abs. 1 \nVwVG grundsätzlich für die Kosten der Ersatzvornahme in Anspruch hätte \ngenommen werden können und ob die Störerauswahl ermessensfehlerfrei erfolgte, \nkann im Ergebnis offen bleiben. Die Beklagte darf nämlich die Erstattung der Kosten \nhier schon deshalb nicht fordern, weil es sich sämtlich - und Gleiches gilt auch für \nden oben offen gelassenen Fall, dass das Ordnungsamt die Verlegung drei weiterer \nÖlsperren im Vorfluter veranlasst haben sollte und auch soweit auf Veranlassung der \nFeuerwehr und der Unteren Wasserbehörde Ölsperren verlegt wurden - um Kosten \neines grundsätzlich unentgeltlichen Pflichteinsatzes der Feuerwehr des Beklagten \nhandelt. Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung für das Land \nNordrhein-Westfalen (FSHG NRW) enthält ein geschlossenes System von \nRechtsgrundlagen. Es regelt auch die finanziellen Folgen eines Feuerwehreinsatzes \neigenständig und abschließend. \n\n15\n\nVgl. zur ähnlichen Rechtslage in Niedersachsen: \nNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht (NdsOVG), Urteil \nvom 28. Oktober 1998 - 13 L 4668/96 - NdsVBl 1999, 67ff und \nVerwaltungsgericht (VG) Braunschweig, Urteil vom 23. \nSeptember 2002 - 5 A 149/00 -, rech. in Nds. OVG \nRechtsprechungsdatenbank. \n\n16\n\nSo hat der Landesgesetzgeber in § 41 Abs. 1 FSHG NRW die grundsätzliche \nUnentgeltlichkeit von Pflichteinsätzen der Feuerwehren geregelt. Nach dieser \nVorschrift sind die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden nach dem Gesetz \nobliegenden Aufgaben, unentgeltlich, sofern nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt. \nNach Abs. 2 der Vorschrift können die Gemeinden nur in bestimmten, abschließend \naufgezählten Fällen Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten \nverlangen. Grund der privilegierenden Haftungseinschränkung ist, fahrlässige \nBrandverursacher, \n\n17\n\nvgl. insoweit: VG Aachen, Urteil vom 30. Juni 1999 - 6 \n974/97 -, rech. in juris,\n\n18\n\naber auch die allein als Inhaber der Sachherrschaft vom Brandereignis \nBetroffenen zu ermutigen, frei von Angst, für eventuelle Kosten des \nFeuerwehreinsatzes haften zu müssen, die Feuerwehr zu alarmieren und gefährliche \nSelbstlöschungsversuche zu unterlassen. Die Zwecksetzung dieser differenzierten \nKostenzuordnung würde jedoch unterlaufen, wenn eine Kostenerstattung für einen \nPflichteinsatz der Feuerwehr nach den erheblich weiter gehenden Regelungen der § \n77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 KostO NRW verlangt werden könnte. Besonders \naugenfällig wird dieser Umstand in den Fällen, in denen - wie hier - die gemeindliche \nFeuerwehr angesichts der Dimension des Brandereignisses der Gefahr oder den \nGefahren mit eigenen personellen und sächlichen Mitteln nicht sachgerecht zu \nbegegnen vermag und in Anwendung des § 25 Abs. 1 FSHG NRW überörtliche Hilfe \n- konkret die des Ordnungsamtes, der Unteren Wasserbehörde, des Technischen \nHilfswerkes und der Freiwilligen Feuerwehr der unmittelbar angrenzenden Gemeinde \nI1. - über die Leitstelle anfordern muss. Einsätze dieser Art und dieses \nUmfangs sind ihrer Natur nach nämlich besonders kostenträchtig. Dieses vom \nGesetz aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr gewünschte Zusammenspiel \nmehrerer (Gefahrenabwehr)Behörden hat der Gesetzgeber hinsichtlich der \nKostenlast auch ausdrücklich wie folgt in das Gesamtregelungsgefüge eingearbeitet. \nNach der Vorschrift des § 40 Abs. 2 FSHG NRW tragen die Gemeinden die Kosten \nder in ihrem Gebiet durchgeführten Abwehrmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 \nFSHG NRW, d.h. der Maßnahmen, die der Bekämpfung eines Schadenfeuers dienen \nbzw. - was hier nicht einschlägig ist - die bei der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und \nbei solchen öffentlichen Notständen notwendig werden, die durch Naturereignisse, \nExplosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. Die in § 40 Abs. 2 \nFSHG NRW genannten Ausnahmen hinsichtlich der von den Kreisen zu \nübernehmenden Kosten für die Leitung und Koordinierung von Einsätzen gemäß § 1 \nAbs. 3 Satz 1 FSHG NRW (Großschadensereignisse) und der - mit Ausnahme der \nbesonderen Sachaufwendungen, vgl. § 25 Abs. 2 FSHG - von diesen zu tragenden \nKosten für die Hilfeleistung bei Schadenfeuer durch Feuerwehren der unmittelbar \nangrenzenden Gemeinden im Rahmen des § 25 Abs. 2 FSHG NRW, sind hier nicht \nbetroffen. Die Vorschrift des § 40 Abs. 2 FSHG NRW kann, soll ihr überhaupt ein \neigenständiger Gehalt zukommen, ihrem offenen Wortlaut und ihrer systematischen \nStellung nach bei einer zusammenschauenden Betrachtung mit § 40 Abs. 1 FSHG \nNRW und § 25 FSHG NRW nur dahin gehend ausgelegt werden, dass die Kostenlast \nfür alle auf dem Gebiet einer Gemeinde erfolgten feuerwehrrechtlichen \nAbwehrmaßnahmen erfasst ist, und zwar ungeachtet, ob die Maßnahmen von der \nFeuerwehr selbst oder ob sie von einer zur Leistung überörtlicher Hilfe angeforderten \nBehörde - auch in Erfüllung eigener Aufgaben - bzw. von einer privaten Hilfsperson \nveranlasst wurde. Von einem Kostenersatz freigestellt sind daher nicht nur diejenigen \nHilfeleistungen, die von der Feuerwehr unter Einsatz ihrer tatsächlich vorhandenen \nund gerade ihr zugewiesenen Mittel erfüllt werden, sondern auch die Hilfeleistungen, \ndie durch die Feuerwehr bei entsprechender Ausrüstung im Rahmen ihres \nAufgabenbereichs hätten erbracht werden müssen.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 1987 - 20 A 1438/85-, \nrech. in juris, VG Braunschweig, Urteil vom 23. September 2002 \n- 5 A 149/00 - a.a.O.. \n\n20\n\nAuch der Umstand, dass - wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung für das Ordnungsamt der Beklagten angedeutet hat - die für die zur \nLeistung überörtlicher Hilfe im Sinne des § 25 Abs. 2 FSHG NRW herbeigerufenen \nBehörden handelnden Mitarbeiter subjektiv der Überzeugung waren, ihre \nZuständigkeit und nicht die der Feuerwehr sei für die Qualifizierung der getroffenen \nMaßnahmen maßgeblich, vermag einer andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Ob \ndie nach alledem von der Gemeinde zu tragenden Kosten sämtlicher Maßnahmen im \nRahmen eine Pflichteinsatzes der Feuerwehr einschließlich derer der überörtlichen \nHilfe auf einen Pflichtigen abgewälzt werden können, bestimmt sich abschließend \nnach der Regelung des § 41 FSHG. Zutreffend ist die Beklagte hier davon \nausgegangen, dass es sich bei dem Brandereignis vom 19. März 2006 um ein sog. \nSchadenfeuer handelte und daher der Feuerwehreinsatz im Grundsatz unentgeltlich \nwar. Eine hier allein in Betracht kommende Inanspruchnahme des Klägers nach § 41 \nAbs. 3 Nr. 3 FSHG NRW scheidet aus, weil der Brand nicht beim Betrieb der in \nBrand geratenen Lkw entstanden ist. \n\n21\n\nVgl. hierzu schon OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 1994 - 9 A \n2908/02 -, NVwZ-RR 1995, 85ff.\n\n22\n\nDer Umstand, dass die Fahrzeuge - wie von der Beklagten behauptet - auf einer \nhierzu ungeeigneten Fläche auf dem Betriebsgelände abgestellt worden waren, ist im \nZusammenhang des § 41 Abs. 2 FSHG NRW nicht erheblich. Dass dieser Umstand \ndas Schadenfeuer vom 19. März 2006 verursacht oder herbeigeführt hätte und der \nKläger insoweit vorsätzlich gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich und hat auch die \nBeklagte bei ihrer Prüfung, ob die übrigen Kosten des Feuerwehreinsatzes \nabgewälzt werden können, zu Recht abgelehnt.\nSowohl das Auffangen des infolge des Brandes auslaufenden Öl-Diesel-Gemischs \nals auch das Auffangen des verschmutzten Löschwassers durch den Einsatz von \nSaugwagen, das Anbringen von Kanalblasen bzw. sonstigen Kanalabdeckungen und \ndas Aufbringen der Ölsperren auf dem Vorfluter und dem C3. wie auch die \nsonstigen Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Öl-Diesel-Gemischs \nund des kontaminieren Löschwassers stellen Abwehrmaßnahmen zur Bekämpfung \ndes Schadenfeuers im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 FSHG NRW dar und sind damit \nTeil des Feuerwehrpflichteinsatzes. Es spricht viel dafür, dass dies auch für die \nanschließende Entsorgung des Löschwassers und des Ölschleiers gilt. \n\n23\n\nvgl. etwa VG Hannover, Urteil vom 20. März 2000 - 10 A \n3431/99 -, NVwZ-RR 2000, 785ff, \n\n24\n\nDiese Frage muss mit Blick auf die oben bereits gemachten Ausführungen im \nvorliegenden Fall einer abschließenden gerichtlichen Klärung jedoch nicht zugeführt \nwerden. Entgegen der deutlich zu engen Ansicht der Beklagten war die vom \nSchadenfeuer ausgehende Gefahr nämlich nicht schon mit dem eigentlichen \nLöschvorgang beseitigt. Die Verhinderung von Schäden durch das infolge des \nBrandes aus den Motoren und den Tanks der Lkw ausgetretenen Öl-Diesel-Gemisch \nund durch das notwendig bei den Löscharbeiten abfließende kontaminierte \nLöschwasser sind auch nicht als - nicht mehr den Pflichtaufgaben der Feuerwehr \nzuzurechende - Beseitigung von Folgeschäden nach Beendigung einer \nGefahrensituation zu qualifizieren. Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen der \nWahrnehmung von Pflichtaufgaben seitens der Feuerwehr und der nichtpflichtigen \nBeseitigung von Folgeschäden ist gerade die wirksame Beseitigung der \nGefahrenlage. Es kommt in diesem Zusammenhang darauf an, ob die öffentliche \nSicherheit nachhaltig wiederhergestellt ist. Bei einem ungehinderten Abfluss sowohl \ndes Öl-Diesel-Gemischs als auch des verschmutzten Löschwasser wird die durch \ndas Schadenfeuer entstandene Gefahrenlage jedoch nicht nur nicht nachhaltig und \nwirksam beseitigt, sondern im Gegenteil noch verstärkt. Nach diesen Grundsätzen \nsind nicht nur etwa die nach dem Einsatz anfallenden Kosten für die Reinigung von \nKleidung und Material der Einsatzkräfte unentgeltlich, sondern auch die Leistungen \nfür die Beseitigung der Schäden, die durch die Feuerwehr anlässlich des \nBrandeinsatzes vor oder auch nach der Feststellung \"Feuer aus\" verursacht werden. \nZu dem Einsatz bei Bränden zählt nach alledem auch die Verhinderung von \nSchäden, die - wie hier am öffentlichen Rechtsgut Wasser - durch die \nBrandbekämpfung selbst erst drohen.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 - \n, a.a.O.; VG Hannover. Urteil vom 20. März 2000 - 10 A 3431/99 \n, a.a.O. \n\n26\n\nDass sich aus den Verwaltungsvorgängen nur der Verbrauch von 16 statt 26 \nSäcken Ekoperl rekonstruieren lässt und die Kosten auch nur insoweit hätten \neingestellt werden dürfen, spielt im Ergebnis keine Rolle.\nAuch die Erhebung einer Verwaltungspauschale ist schließlich ausgeschlossen. Der \nangefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises I. ist auch insoweit \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.\nNach § 77 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Sätze 5 und 7ff. VwVG NRW und § 7a Abs. 1 \nSatz 2 KostO NRW können für - rechtmäßige - Amtshandlungen im Zusammenhang \nmit dem Verwaltungszwang Verwaltungsgebühren - vgl. § 7a KostO NRW - \nvorgesehen werden. Im Fall der Ersatzvornahme kann nach § 77 Abs. 2 Satz 7 \nVwVG NRW statt dessen auch eine Pauschale vorgesehen werden, deren Höhe sich \naus den Sätzen 8ff. des § 77 Abs. 2 VwVG NRW ergibt, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 KostO \nNRW. Kann die Erstattung der Kosten der hier inmitten stehenden Maßnahmen \njedoch nicht nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW vom Kläger als Pflichtigem verlangt \nwerden, scheidet auch die Erhebung einer Verwaltungspauschale aus. In welcher \nHöhe diese hätte gefordert werden können, ist daher ohne Belang. \n\n27\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n28\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ \n708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-10-08/6-k-1457-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260854","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260854","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-10-08/6-k-1457-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260854","retrieved":"2026-07-09 02:26:33.545816+00:00"}}