{"status":"available","doknr":"OLD260908","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:1002.2K316.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-10-02","aktenzeichen":"2 K 316/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Januar 2005 \nund des Widerspruchbescheides vom 8. August 2005 verpflichtet, der Klägerin auf \nden Antrag vom 21. November 2003 Pflegewohngeld bis zum 31. August 2005 in \nHöhe von 9.304,41 EUR zu bewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in dieser Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie 1924 geborene Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage Pflegewohngeld \nfür die Zeit ab November 2003.\n\n3\n\nDie Klägerin, die früher zusammen mit ihrer Großnichte Frau C. B. in \nO. lebte, ist seit dem 21. November 2003 im Altenzentrum St. F. in A. \nuntergebracht, dessen Träger die Krankenanstalten N. gGmbH ist. Der tägliche \nPflegesatz für einen Platz im Doppelzimmer kostete bei diesem Pflegebedarf in \ndieser Einrichtung im Jahr 2003 114,36 EUR. Mit Antrag vom 24. November 2003 \nbeantragte der Heimträger beim Beklagten die Bewilligung von Pflegewohngeld für \ndie Klägerin. Sie bezog vier laufende Renten:\nEigene Altersrente 298,88 EUR\nWitwenrente 427,44 EUR\neine Werksrente 434,42 EUR\neine Rente aus Lebensversicherung 416,77 EUR\nDaneben zahlte die Pflegversicherung Pflegegeld der Stufe 2 in Höhe von 1.279 \nEUR.\n\n4\n\nDie vermögensrechtliche Lage der Klägerin stellte sich damals wie folgt dar: Das \nGirokonto der Klägerin mit der Nr. 00000000 wies am 30. Dezember 2003 ein \nGuthaben von 9.434,17 EUR aus. Am 30. April 2004 war das Guthaben auf dem \nKonto auf 4.078,05 EUR abgeschmolzen. Das Geld war für den Aufenthalt im \nAltenheim verwandt worden. Aus weiter vorgelegten Unterlagen ergab sich, dass die \nKlägerin mit Schreiben vom 12. Mai 2003 ihr Festgeldkonto bei der Deutschen Bank \nin Köln (kto.-Nr.00000) gekündigt und gebeten hatte, das Guthaben auf ein näher \nbezeichnetes Konto der Frau B. zu überweisen. Der Auszahlungsbetrag belief \nsich auf 40.382,06 EUR (ursprünglich 79.000 DM). Die Klägerin legte weiterhin eine \nnotarielle Urkunde des Notars Dr. T. aus A. vor, in der sie Frau B. zu \nihrer Alleinerbin bestimmte und Frau B. ihrerseits eine Verpflichtung zur \nErbringung häuslicher Pflege einging. \n\n5\n\nAuf Nachfrage teilte Frau B. dem Beklagten mit, dass es sich bei den von \nder Klägerin ihr überwiesenen 40.000 EUR um eine Schenkung handele. Sie habe \nzusammen mit ihrem Mann die Klägerin im September 2002 zu sich nach Hause \ngeholt. Man sei damals davon ausgegangen, dass die Klägerin ihren Lebensabend \nbei ihnen verbringen könne. Sie, Frau B. , sei in der Vergangenheit \nGeschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin eines Unternehmens gewesen. Im \nFrühjahr 2003 sei ihre Firma in starke Schwierigkeiten geraten. Aus diesem Grunde \nhabe die Klägerin ihr und ihrem Mann das Geld im Mai 2003 gegeben. Ihr Mann \nhabe mit der Klägerin das alles noch schriftlich regeln wollen. Am 25. Mai 2003 sei - \nvermutlich wegen der Firmenprobleme und des damit verbunden Stresses - ihr Mann \nplötzlich und unerwartet gestorben. Am 18. Juni 2003 habe sie für die Firma \nInsolvenz anmelden müssen. Mangels Masse sei das Konkursverfahren nicht \neröffnet worden. Im Oktober 2003 habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin \nstark verschlechtert und einen Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht. Sie \nhabe zunächst gehofft, die Probleme der Klägerin ließen sich mit einer \nmedikamentösen Neueinstellung beheben. Der Arzt habe ihr aber eröffnet, dass die \nKlägerin 24 Stunden Betreuung brauche und eine häusliche Pflege nicht länger \nmöglich sei. Im Jahre 2004 sei sie gezwungen gewesen, auch für sich persönlich ein \nInsolvenzverfahren zu beantragen, da sie zum damaligen Zeitpunkt eigene \nVerbindlichkeiten aus Krediten und Bürgschaften in Höhe von ca. 800.000 EUR \ngehabt habe, die zum Teil aus der Geschäftstätigkeit der Firma, aus \nHausfinanzierung sowie aus Ansprüchen öffentlich-rechtlicher Gläubiger wie etwa \ndes Finanzamts herrührten. Das Insolvenzverfahren sei zum 16. April 2004 vom \nAmtsgericht B. eröffnet worden. Sie erhalte eine Witwenrente in Höhe von 370,00 \nEUR; bei einer Teilzeittätigkeit erziele sie ein Nettoeinkommen von ca 1.000 EUR \nbrutto. Sie habe zurzeit kein pfändbares Einkommen. Auf weitere Nachfrage des \nBeklagten erklärte Frau B. weiter, die Lebensversicherung sei vom Ehemann \nder Klägerin in eine monatlich zu zahlende Rente umgewandelt worden. Ein \nRückkauf dieser Lebensversicherung sei nicht möglich.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 3. Januar 2005 lehnte der Beklagte die Bewilligung von \nPflegewohngeld sowohl gegenüber dem Heimbetreiber als auch mit gesondertem \nBescheid mit eigener Begründung gegenüber der Klägerin ab. Der an die Betreuerin \nder Klägerin adressierte Bescheid konnte wegen eines Umzugs der Betreuerin nicht \nzugestellt werden. Von einem weiterem Zustellungsversuch an die Betreuerin wurde \nausweislich eines Vermerks zunächst abgesehen, da man davon ausging, dass die \nKlägerin über den Heimbetreiber von der Ablehnung Kenntnis habe. Mit Schreiben \nvom 14. April 2005 wurde der Bescheid Frau B. als Betreuerin der Klägerin \nübersandt. Die versagende Entscheidung wurde damit begründet, dass die Klägerin \nüber Vermögen verfüge, das der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegenstehe. Im \nJahre 2003 habe sie 40.000 EUR an ihre Nichte, Frau B. , verschenkt. Zum \nVermögen gehöre auch der Rückforderungsanspruch des Schenkers bei eigener \nBedürftigkeit nach § 528 BGB. Die Klägerin könne auch nicht damit gehört werden, \ndass Frau B. Insolvenz habe anmelden müssen und wirtschaftlich nicht \nleistungsfähig sei. Die Beschenkte habe mit den 40.000 EUR Schulden getilgt; \ndeshalb könne sie sich nicht auf Entreicherung berufen. Der \nRückforderungsanspruch der Klägerin gegen die Beschenkte sei deshalb auch \nimmer noch durchsetzbar.\n\n7\n\nDie Betreuerin der Klägerin erhob mit Schreiben vom 4. Mai 2005, das am 9. Mai \n2005 beim Beklagten einging, Widerspruch. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid \nvom 8. August 2005, zugestellt am 12. August 2005, als unbegründet \nzurückgewiesen. Nach der Rechtsmittelbelehrung war gegen die versagende \nBescheide Klage beim Sozialgericht -SG- B. zu erheben. \n\n8\n\nDie Klägerin hat am 12. September 2005 Klage beim SG L. erhoben, das mit \nBeschluss vom 29. Dezember 2005 den Rechtsweg zu den Sozialgerichten verneint \nund den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen hat. Die Klägerin \nwiederholt und vertieft das Vorbringen aus dem Vorverfahren. Frau B1. habe \nsich gegenüber dem jetzigen Betreuer der Klägerin bereit erklärt, ein notarielles \nSchuldanerkenntnis abzugeben. Die Insolvenzverwalterin, Frau Rechtsanwältin \nT1. aus E. , habe einem solchen Ansinnen widersprochen und mitgeteilt, dass \ndie Abgabe eines Schuldanerkenntnisses während eines Insolvenzverfahrens nicht \nmöglich sei. Anschließend seien die Ansprüche im Insolvenzverfahren angemeldet \nworden. Die Forderung werde aber von der Insolvenzverwalterin bestritten und sei \ndeshalb nicht in die Tabelle eingetragen worden. Von einem Rechtsstreit gegen die \nInsolvenzverwalterin bezüglich dieser Nichteintragung habe der Betreuer im Hinblick \nauf die geringe Masse im Insolvenzverfahren abgesehen. Das Insolvenzverfahren sei \nbislang noch nicht abgeschlossen. Mit einer nennenswerten Masse sei nicht zu \nrechnen, weil Frau B1. hoffnungslos überschuldet sei. Es sei in dieser Situation \ndavon auszugehen, dass ein Rückforderungsanspruch gegen Frau B1. \nwirtschaftlich nicht durchsetzbar sei. Es sei auch keine dritte Person in der Lage, sie \nzu unterstützen. Zurzeit habe sie, die Klägerin, gegenüber dem Heim \nVerbindlichkeiten in Höhe von 9.000 EUR. Der Heimbetreiber sehe von einer \nKündigung des Heimvertrages zurzeit lediglich im Hinblick auf das vorliegende \nKlageverfahren ab.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. \nJanuar 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 8. August \n2005 zu verpflichten, ihr auf den Antrag vom 21. November \n2003 Pflegewohngeld bis zum 31. August 2005 in Höhe von \n9.304,41 EUR zu bewilligen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der Erwägungen der \nversagenden Bescheide entgegen. Er hält eine Berücksichtigung der Insolvenz der \nBeschenkten in diesem Rahmen nicht für möglich, da er keine Handhabe gegenüber \ndem Beschenkten habe, dessen Vermögenssituation zu überprüfen.\n\n14\n\nDie Kammer hat die Frau B1. betreffende Insolvenzakte des Amtsgerichts B. \n- 19 IN 158/04 - beigezogen. Daraus ergibt sich, dass Frau B1. im Februar 2004 \neinen persönlichen Insolvenzantrag gestellt hat. Mit Beschluss vom 16. April 2004 \nhat das Amtsgericht B. das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 2. \nFebruar 2007 hat das Amtsgericht B. das Verfahren nach § 200 Insolvenzordnung -\nInsO- mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben und der \nSchuldnerin Restschuldbefreiung angekündigt.\n\n15\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze \nsowie die beigezogene Insolvenzakte des Amtsgerichts B. 19 IN 158/04 Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n18\n\nDie Klägerin ist insbesondere klagebefugt. Wie das Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW- in seiner grundlegenden Entscheidung \nzum Pflegewohngeld ausgeführt hat,\n\n19\n\nUrteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440 \nff., = ZfSH/SGB 2003, 692 ff.,\n\n20\n\nverleiht der Anspruch auf einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für \nInvestitionskosten vollstationärer Dauerpflegeinrichtungen (Pflegewohngeld) nach \n§ 12 PfG NW dem Einrichtungsträger bzw. dem Heimbewohner ein subjektives \nöffentliches Recht. Denn die öffentliche Förderung der Investitionskosten \nvollstationärer Pflegeinrichtungen dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an der \nVorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen \npflegerischen Versorgungsstruktur, sondern auch den Interessen der \nanspruchsberechtigten Pflegeeinrichtung und derjenigen der dort lebenden \nHeimbewohner. Dieser Zulässigkeitsvoraussetzung steht im vorliegenden Fall nicht \nentgegen, dass der Altenheimbetreiber Krankenanstalten N1. gGmbH - \nAltenzentrum St. F1. in A1. - den ursprünglichen Antrag gestellt hat und \nsowohl gegenüber dem Heimträger als auch gegenüber der Klägerin unter dem \nDatum vom 3. Januar 2005 jeweils ein ablehnender Bescheid ergangen ist. Ohne \nBedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der an die Klägerin gerichtete \nBescheid erst mit Schreiben vom 14. April 2005 bekannt gegeben wurde und somit \nerst später Wirksamkeit entfaltete (vgl. § 37 Zehntes Sozialgesetzbuch - \nSozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -SGB X-). Der am 9. Mai 2005 \nerhobene Widerspruch der Klägerin war in jedem Fall rechtzeitig. Nach § 6 Abs. 1 \nSatz 1 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und \nKurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten \nAufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeinrichtungen 'Pflegewohngeld' \n(Pflegeeinrichtungsförderverordnung - PflFEinrVO) ist der Antrag auf Pflegewohngeld \nvorrangig vom Einrichtungsträger zu stellen. Stellt der Einrichtungsträger keinen \nAntrag, ist nach § 6 Abs. 2 PflFEinrVO der Pflegebedürftige antragsberechtigt. Nach \nAuffassung der Kammer gilt diese gesetzliche Regelung nicht nur für einen vom \nPflegebedürftigen zu stellenden Neuantrag, sondern der Heimbewohner kann \njederzeit auch ein bereits laufendes, vom Einrichtungsträger eingeleitetes \nVerwaltungsverfahren als Anspruchsberechtigter übernehmen, das letzterer nicht \nfortführen will. Die Nichtweiterführung des Verwaltungsverfahrens steht nach \nAuffassung der Kammer der Nichtantragstellung im Sinne des § 6 Abs. 2 PflFEinrVO \ngleich. Es ist deshalb rechtlich zutreffend, dass der Beklagte im \nWiderspruchsbescheid vom 8. August 2005 die Widerspruchsbefugnis der Klägerin \nbejaht hat. Dies erscheint insbesondere dann sachgerecht, wenn die Bewilligung von \nPflegewohngeld - wie hier - aus Gründen scheitert, die in der Sphäre des \nHeimbewohners liegen und zu deren Vorliegen der Einrichtungsträger aus eigenem \nWissen keine Angaben machen kann. Auch wegen des für ihn nicht abschätzbaren \nKostenrisikos erscheint es sachgerecht, dass der Einrichtungsträger es in einer \nsolchen Situation dem Pflegebedürftigen überlässt, das Verwaltungsverfahren zu \nübernehmen und den Anspruch auf Pflegewohngeld selbst weiter zu verfolgen, \ngegebenenfalls auch einzuklagen. Schließlich lässt sich im Ergebnis dieser Wechsel \ndes Anspruchsberechtigten mit dem Grundsatz der \"Verfahrensökonomie\" \nrechtfertigen, da es sich bei der Bewilligung von Pflegewohngeld nach § 12 PfG NW \num eine gebundene Verwaltungsentscheidung handelt und keinem Heimbewohner \n\"eine Instanz\" genommen wird, bei der - etwa mit Rücksicht auf \nErmessenserwägungen - ein anderes Ergebnis hätte erreicht werden können. Dass \ndie N1. gGmbH -Altenzentrum St. Elizabeth das Verwaltungsverfahren nicht \nselbst weiterführen wollte, steht für die Kammer außer Zweifel.\n\n21\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n22\n\nSoweit der Bescheid des Beklagten vom 3. Januar 2005 und der \nWiderspruchsbescheid vom 8. August 2005 die Zahlung von Pflegewohngeld für die \nKlägerin für diesen Zeitraum ablehnen, sind diese Bescheide rechtswidrig. Sie waren \ndeshalb aufzuheben und der Beklagte zur Bewilligung von Pflegewohngeld zu \nverpflichten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Pflegewohngeld in der \nZeit vom 21. November 2003 bis 31. August 2005 in Höhe von 9.304,41 EUR.\n\n23\n\nNach § 12 Abs. 3 PfG NW - für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 anzuwenden \nin der Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 2003, GVNW S. 382 ff. - wird \nPflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und Vermögen der Heimbewohnerin \nbzw. des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur \nFinanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht \nausreicht. Die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BSHG zur Bestimmung des \nanrechenbaren Einkommens und Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege \ngelten entsprechend. Nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW darf die Gewährung von \nPflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der \nVerwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu \n10.000 EUR. Der Fünfte Abschnitt des BSHG findet keine Anwendung. Für den \nweiteren streitbefangenen Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 gilt Folgendes: Durch \nArt. 7 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch \n(SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe, GV NW S. 816 (818), ist in § 12 Abs. 3 PfG \nNW ab dem 1. Januar 2005 der Gesetzeswortlaut nur insoweit geändert worden, als \nstatt auf die Normen des BSHG nunmehr auf diejenigen des das BSHG ablösenden \nSGB XII verwiesen wird. So sind in § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW die Wörter \"des \nVierten Abschnitts des BSHG\" durch die Wörter \"des Ersten bis Dritten Abschnitts \ndes Elften Kapitels des SGB XII\" ersetzt worden. In § 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NW heißt \nes statt bisher \"Der Fünfte Abschnitt des BSHG\" nunmehr \"Der fünfte Abschnitt des \nElften Kapitels des SGB XII\". Eine Änderung der materiellen Rechtslage gegenüber \nder bisherigen Regelung ist damit nicht verbunden.\n\n24\n\nDas auf dem Konto der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum vorhandene \nGeldvermögen lag unter der beim Pflegewohngeld maßgeblichen Freibetragsgrenze \nvon 10.000 EUR. Weiteres verfügbares Vermögen der Klägerin war in diesem \nZeitraum nicht vorhanden. Der Klage kann aber nicht schon wegen des \nsozialhilferechtlichen Grundsatzes \"kein Verweis auf nicht präsente Mittel\" \nentsprochen werden. Die Kammer hat dazu in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 21. \nMärz 2006 - 2 K 303/05 - ausgeführt:\n\n25\n\n\"Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Träger der \nSozialhilfe bei einem nach dem BSHG anzuerkennenden Bedarf in einer \nsolchen Situation (der nicht präsenten Mittel) in seiner Garantenfunktion \nden Bedarf abzudecken und gegebenenfalls einen Erstattungs- oder \nErsatzanspruch gegen den vorrangig verpflichteten Dritten durchzusetzen, \n\n26\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112.81 -, BVerwGE \n67, 163 ff.; Urteil vom 23.11.1995 - 5 C 13,94 -, BVerwGE 100, 50 ff. = \nFEVS 46,397 ff.; Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, BVerwGE \n106,105 ff..\n\n27\n\nDieser Rechtsgrundsatz lässt sich aber nicht auf das Pflegewohngeld \nübertragen. Er wurde von der Rechtsprechung nämlich nicht im Rahmen \ndes Einkommens- und Vermögenseinsatzes, sondern im Rahmen des \n\"Nachranggrundsatzes\" (vgl. § 2 BSHG) entwickelt und dort \"verortet\". \n§ 12 Abs. 3 PfG NW enthält aber keinen generellen Verweis auf das \nBSHG, sondern nur hinsichtlich des 4. Abschnitts des BSHG, das sind die \nVorschriften über den Einsatz des Einkommens und des Vermögens. Der \nfünfte Abschnitt des BSHG - das sind die §§ 90 bis 91 a BSHG, die die \nRegelungen über Anspruchsübergang von Gesetzes wegen und die \nÜberleitung sonstiger Ansprüche enthalten -, der gerade der Herstellung \ndes Nachgrundsatzes dient, findet nach § 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NW im \nRahmen der Bewilligung von Pflegewohngeld ausdrücklich keine \nAnwendung. Dies lässt nur den Schluss zu, dass auch die übrigen \ngesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten \nsozialhilferechtlichen Grundsätze zum Nachranggrundsatz keine \nAnwendung finden.\"\n\n28\n\nAuch nach nochmaliger Prüfung dieser Frage hält die Kammer an dieser \nAuffassung fest.\n\n29\n\nBei dieser Sachlage hängt nach den dargelegten Grundsätzen im vorliegenden \nFall die Bewilligung von Pflegewohngeld von der Frage ab, ob die Klägerin einen \nihrem Vermögen im sozialhilferechtlichen Sinne zuzuordnenden und durchsetzbaren \nRückforderungsanspruch nach den §§ 528 f. BGB gegen ihre Nichte, Frau B1. , \nhat. Nach § 528 BGB kann ein Schenker, der nach Vollzug der Schenkung u.a. nicht \nmehr in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, vom \nBeschenkten unter Anwendung der Vorschriften über die Herausgabe einer \nungerechtfertigten Bereicherung die Rückgabe des Geschenks bzw. die Zahlung \neines entsprechenden monatlichen Unterhaltsbetrages verlangen. Nach § 529 Abs. 1 \nBGB ist der Anspruch auf Herausgabe ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung 10 \nJahre verstrichen sind. Gleiches gilt, wenn der Beschenkte unter Berücksichtigung \nseiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben \n(§ 529 Abs. 2 BGB). \n\n30\n\nFür das Gericht und die Beteiligten steht fest, dass die Klägerin im Mai 2003 Frau \nB1. und ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann einen Betrag von \n40.382,06 EUR geschenkt hat. Da die Klägerin wegen ihrer Pflegebedürftigkeit - \nPflegestufe 2 - ihren angemessenen Lebensunterhalt im Altenheim nicht mehr aus \neigenen Mitteln bestreiten kann, sind zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen \ndes § 528 BGB gegeben. In den streitbefangenen Bescheiden ist der Beklagte auch \nzutreffend davon ausgegangen, dass sich Frau B1. in diesem Zusammenhang \nnicht auf Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB berufen kann. Diesem \nBefund steht aber nicht entgegen, dass eine Rückforderung z.B. wegen der \nRegelungen des § 529 BGB ausgeschlossen ist.\n\n31\n\nStreitig ist deshalb hier allein die Frage, ob der Rückforderungsanspruch der \nKlägerin gegen Frau B1. nach § 529 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist. Dies ist \nunter Berücksichtigung der umfangreichen zivilrechtlichen Judikatur zu § 529 BGB \ngrundsätzlich eine zwischen Schenker und Beschenkten vor den ordentlichen \nGerichten und nicht von der Behörde oder den Verwaltungsgerichten zu klärende \nFrage. Diese rechtliche Einschätzung hat zur Folge, dass auch in einem Verfahren \nauf Bewilligung von Pflegewohngeld im Grundsatz der Schenker diese \nvermögensrechtliche Vorfrage vor den ordentlichen Gerichten klären muss. Die \nzivilgerichtliche Entscheidung bindet dann in diesem Punkt die über die Bewilligung \nvon Pflegewohngeld entscheidende Behörde. Allein in Fällen eines offensichtlichen \nAusschlusses des Rückforderungsanspruchs nach § 529 Abs. 2 BGB erscheint der \nKammer eine solche Verweisung auf die zivilgerichtliche Klärung unzumutbar. Denn \ndem ohnehin schon in finanziellen Nöten befindlichen Altenheimbewohner würde \nansonsten in einem solchen Fall zugemutet, auch noch einen offensichtlich \naussichtslosen Prozess gegen den Beschenkten zu betreiben und sich so \nvoraussehbaren weiteren Kosten auszusetzen. \n\n32\n\nEin solcher Fall eines offensichtlichen Ausschlusses des \nRückforderungsanspruchs liegt hier vor. Denn ein offensichtlicher Ausschluss des \nRückforderungsanspruchs im eben skizzierten Sinne besteht bei einer völligen \nÜberschuldung des Beschenkten bzw. bei einem laufenden persönlichen \nInsolvenzverfahren des Beschenkten. \n\n33\n\nSo liegt der Fall hier. Frau B1. hatte bereits mit Schreiben vom 28. Mai 2004 \nunter Beifügung des Beschlusses des Amtsgerichts B. über die Eröffnung des \nInsolvenzverfahrens den Beklagten ausführlich darüber unterrichtet, dass sie völlig \nüberschuldet sei und wegen Forderungen in Höhe von ca. 800.000 EUR Insolvenz \nangemeldet habe. Der Beklagte ist dieser Frage jedoch nicht weiter nachgegangen \nund hat weder die Klägerin noch Frau B1. aufgefordert, weitere diesen Vortrag \nbestätigende Unterlagen vorzulegen oder sich mit der Insolvenzverwalterin in \nVerbindung gesetzt, die während des laufenden Insolvenzverfahrens allein über \nForderungen gegen Frau B1. und deren - auch nur teilweise - Erfüllung zu \nbefinden hat. Dies gab dem Gericht Veranlassung, diesen Vortrag durch Beiziehung \nder Insolvenzakte nachzuprüfen. Daraus ergibt sich, dass Frau B1. bereits im \nFebruar 2004 beim Amtsgericht B. - 19 IN 158/04 - einen persönlichen \nInsolvenzantrag gestellt hatte, nachdem bereits 2002 ihre Firma Insolvenz \nangemeldet hatte, das Amtsgericht Köln das Konkursverfahren aber mangels Masse \nnicht eröffnet hatte. Auch die Höhe der gegen sie geltend gemachten Forderungen \nentsprach den gegenüber dem Beklagten gemachten Angaben. Mit Beschluss vom \n16. April 2004 hat das Amtsgericht Aachen das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit \nBeschluss vom 2. Februar 2007 hat das Amtsgericht Aachen das Verfahren § 200 \nInsO mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben und der \nSchuldnerin Restschuldbefreiung angekündigt. Es ist deshalb davon auszugehen, \ndass im hier streitbefangenen Zeitraum wegen des Insolvenzverfahrens offensichtlich \nein nach § 528 BGB bestehenden Rückforderungsanspruch gegen Frau B1. \nausgeschlossen war. \n\n34\n\nEine andere Sichtweise ist auch nicht deshalb geboten, weil der Betreuer und \njetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach seinem Vortrag in der mündlichen \nVerhandlung erst im Jahr 2006 einen Antrag auf Eintragung des \nRückforderungsanspruchs der Klägerin in die Tabelle gestellt hat. Denn die \nInsolvenzverwalterin hat das Bestehen dieser Forderung bestritten und sich \ngeweigert, diese Forderung zur Tabelle zu nehmen. Auf eine entsprechende \nFeststellungsklage gegen die Insolvenzverwalterin hat der Betreuer der Klägerin im \nHinblick auf die fehlende Verteilungsmasse verzichtet. Dass diese Entscheidung \nrechtlich nicht zu beanstanden ist, ergibt sich schon daraus, dass das Amtsgericht im \nFebruar dieses Jahres das Insolvenzverfahren mangels zu verteilender Masse ohne \nSchlussverteilung aufgehoben hat.\n\n35\n\nAuch die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgetragene \nErwägung, er habe keine rechtliche Möglichkeit, den Beschenkten zur Offenbarung \nseiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu veranlassen, gibt der \nKammer keine Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Wie die \nKammer oben ausgeführt hat, obliegt es im Grundsatz dem Altenheimbewohner, die \nzivilgerichtliche Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens eines \nRückforderungsanspruchs herbeizuführen. Wer sich auf den Ausnahmefall eines \noffensichtlichen Ausschlusses des Rückforderungsanspruchs nach § 529 BGB \nberuft, muss auch entsprechende Belege zur persönlichen und wirtschaftlichen \nSituation des Beschenkten beibringen. Geschieht dies nicht, bleibt es bei der \ngrundsätzlichen Regelung, dass die Pflegewohngeldstelle den \nRückforderungsanspruch des Schenkers nach § 528 BGB bis zu einer \nabweichenden zivilgerichtlichen Entscheidung als Vermögen des Heimbewohners im \nSinne des § 12 Abs. 3 PfG NW behandelt.\n\n36\n\nDie Frage, wie die vermögensrechtliche Situation der Klägerin und Frau B. \nnach Abschluss des Insolvenzverfahrens zu beurteilen ist, braucht im Rahmen der \nvorliegenden Klage nicht weiter geklärt zu werden, weil der streitbefangene \nBewilligungszeitraum schon im Jahr 2005 - und somit vor Beendigung des \nInsolvenzverfahrens - endet. Im Übrigen ist auf die §§ 201 ff. InsO und die oben \ngemachten Ausführungen zu verweisen. Aus der Ankündigung der \nRestschuldbefreiung nach § 291 InsO im Beschluss des Amtsgerichts B. vom 2. \nFebruar 2007, - 19 IN 158/04 -, ist bezüglich des zukünftigen Einkommens oder \neines etwaig anfallenden Vermögens der Frau B1. zu schließen, dass auch \nweiterhin all das, was das Existenzminimum überschreitet, an die \nInsolvenzverwalterin zur Verteilung abzuführen ist, will Frau B1. das Ziel der \nRestschuldbefreiung erreichen. Eine Möglichkeit einer Rückgabe des Geschenks \noder Zahlung einer entsprechenden Unterhaltsrente für die Klägerin zu erreichen, \nsieht die Kammer bis dahin nicht.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260908","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-10-02/2-k-316-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260908","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260908","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-10-02/2-k-316-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260908","retrieved":"2026-07-09 02:26:38.505076+00:00"}}