{"status":"available","doknr":"OLD260950","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0928.9K182.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-09-28","aktenzeichen":"9 K 182/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben\nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages\nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in\nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist seinen Angaben zufolge sierra-leonischer Staatsangehöriger und am\n10. Juli 1989 in L. geboren.\n\n3\n\nZu seinem Asylantrag vom 12. Januar 2006 gab er Im Rahmen der Anhörung bei\ndem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter anderem an, seine\nFreundin habe ein Baby von ihm bekommen. Sein Vater habe ein Gewehr\ngenommen und ihn aufgefordert, das Land zu verlassen, sonst würde er ihn töten.\nSein Vater sei Muslim. Laut muslimischen Gesetz werde man getötet, wenn man\nunverheiratet ein Kind habe. Er habe Sierra Leone am 19. Dezember 2005 über\nFreetown mit dem Schiff verlassen. \n\n4\n\nDurch Bescheid vom 19. Januar 2006, dem Kläger ausgehändigt am 23. Januar\n2006, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und\nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes\n(AufenthG) offensichtlich nicht sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis\n7 AufenthG nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte es den Kläger auf, die\nBundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen und drohte ihm für\nden Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Sierra Leone an\nverbunden mit dem Zusatz, dass der Kläger auch in einen anderen Staat, in den er\neinreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben\nwerden könne.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 30. Januar 2006 Klage erhoben und um die Gewährung\nvorläufigen Rechtsschutzes gebeten.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des\nBundesamtes vom 19. Januar 2006 zu verpflichten, ihm die\nFlüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG\nzuzuerkennen, \n\n8\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG\nvorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug.\n\n12\n\nDie Kammer hat durch Beschluss vom 14. Februar 2006 - 9 L 61/06.A - die\naufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und durch weitere Beschlüsse im\nvorliegenden Verfahren vom selben Tage und vom 28. Februar 2006\nProzesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten bewilligt. \n\n13\n\nHinsichtlich der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird auf\ndas zugehörige Sitzungsprotokoll verwiesen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug\ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der\nBeklagten.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in\nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n17\n\nDer Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der\nFlüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG in der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des\nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Fassung des Art. 1 Nr. 48 des\nGesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der\nEuropäischen Union vom 19. August 2007 (Bundesgesetzblatt I S. 1969). Nach § 60\nAbs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden,\nin dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,\nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder\nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß Satz 4 kann eine\nVerfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), Parteien\noder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatgebietes\nbeherrschen (Buchstabe b), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter\nBuchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen\nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu\nbieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche\nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine\ninnerstaatliche Fluchtalternative.\n\n18\n\nDer Kläger beruft sich nicht auf eine Verfolgung durch den Staat oder durch\nParteien oder Organisationen im Sinne der Buchstaben a und b. Auch was eine\nVerfolgung durch nichtstaatliche Akteure anbelangt, setzt § 60 Abs. 1 Satz 4\nAufenthG eine Verfolgung voraus, die an asylrechtliche Merkmale gemäß seines\nSatzes 1 anknüpft, wobei es auf die objektive Gerichtetheit der Maßnahme und nicht\nauf subjektive Motive des Verfolgenden ankommt. Art 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der\nRichtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von\nDrittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die\nanderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu\ngewährenden Schutzes vom 29. April 2004 (Amtsblatt der EU L 304 vom 30.\nSeptember 2004), welche nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ergänzende\nAnwendung finden, ist insoweit nichts Gegenteiliges zu entnehmen. \n\n19\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Bundestagsdrucksache 16/5065, S.\n184 ff.\n\n20\n\nAusgehend von dem behaupteten Vorbringen des Klägers droht ihm aber keine\nVerfolgung wegen eines asylrechtlich relevanten Merkmals, insbesondere auch nicht\nseiner Religion, durch einen nichtstaatlichen Akteur, sondern wegen des angeblichen\nReligions- bzw. Rechtsverständnisses seines Stiefvaters.\n\n21\n\nUnabhängig davon würde ein Anspruch auf Feststellung der\nFlüchtlingseigenschaft daran scheitern, dass - wie noch darzulegen sein wird - sich\nsein Vorbringen als unglaubhaft erweist und darüber hinaus eine inländische\nFluchtalternative anzunehmen ist. \n\n22\n\nEs liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor.\n\n23\n\nDas Verfolgungsvorbringen des Klägers erweist sich insgesamt als unglaubhaft.\n\n24\n\nDahinstehen kann zunächst, dass bereits seine Beschreibung eines\n\"muslimischen Gesetzes\", wonach der Vater ein Gewehr nehmen und seinen Sohn\ntöten könne, wenn dieser unverheiratet ein Kind gezeugt habe, nicht nachvollziehbar\nist. Nach der Schari'a kann nämlich nur der verheiratete Täter, egal welchen\nGeschlechts, wegen Ehebruchs oder Unzucht mit dem Tod bestraft werden. \n\n25\n\nVgl. Robbers, Das Strafrecht der Schari`a, www.uni-\ntrier.de/robbers/\ndownload/ss2006_5003_scharia/goebel.pdf\n\n26\n\nAls zentraler Widerspruch stellt sich dar, dass der Kläger im Rahmen seiner\nAnhörung vor dem Bundesamt ausgeführt hat, sein Vater habe ein Gewehr\ngenommen und ihn aufgefordert, das Land zu verlassen; wenn der Vater ihn sehen\nwürde, würde er ihn erschießen. Zur Klagebegründung hat er indes vortragen lassen,\nsich bereits zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes im August oder September 2005\nentschlossen zu haben, nicht mehr in den elterlichen Haushalt zurückzukehren,\nsondern zunächst bei Freunden in L. unterzukommen. Der Vater habe im Oktober\n2005 von der Geburt erfahren, als ihn die Mutter der Kindesmutter wegen Unterhalts\naufgesucht habe. Seine Mutter habe dann seinen Freunden, die des öfteren zu\nBesuch gewesen seien, ausrichten lassen, dass der Vater auf einer Ausreise\nbestehe und ihn anderenfalls töten würde. In der mündlichen Verhandlung hat er\ndagegen angegeben, er fühle sich von seinem Stiefvater bedroht, der ihm \"Auge zu\nAuge\" gesagt habe, er würde ihn töten. Seit diesem Tag Anfang November sei er\nvon dem Haus seines (Stief-)Vaters geflüchtet. \n\n27\n\nUnabhängig davon sind seine Angaben zu seinem Aufenthalt in Lungi\nbeziehungsweise in Freetown nicht nachvollziehbar. Während es in der\nKlagebegründung heißt, er habe die letzte Zeit vor der Ausreise bei einem Freund in\nFreetown gelebt, will er sich nunmehr bei einem Freund desjenigen, der ihn nach\nLungi mitgenommen haben soll, nur einen Tag dort aufgehalten haben. Zudem ist\nLungi nicht Freetown, sondern die Stadt mit dem internationalen Flughafen, die auf\nder anderen Seite des Sierra Leone River, \n\n28\n\nvgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Flughafen_Lungi,\n\n29\n\nin der Provinz Port Loko liegt, und erst recht kein Stadtteil Freetowns, wie seitens\ndes Klägers vor dem Bundesamt angegeben.\n\n30\n\nGegen einen realen Erlebnishintergund spricht darüber hinaus, dass der Kläger,\nder zum behaupteten Zeitpunkt seiner Ausreise ausgehend von dem angegebenen\nGeburtsdatum immerhin 16 Jahre alt gewesen ist, vorgibt, keine Angaben zur\nProvinz oder zum Distrikt, in dem sich der Ort C. befinden soll, machen zu\nkönnen. Dasselbe gilt mit Blick darauf, dass er auf die Frage nach seinem Heimatort\nnächstgelegenen Orten oder Dörfern nur eine Örtlichkeit angeben kann.\nDarüber hinaus ist von dem Bestehen einer inländischen Fluchtalternative, welche\nauch nach Art. 18 in Verbindung mit Art. 8 besagter Richtlinie beachtlich ist,\nauszugehen. Es ist weder vorgetragen noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der\nKläger in Sierra Leone landesweit Nachstellungen seines Vaters ausgesetzt sein\nkönnte. Zudem wird dort gegen unerlaubten Waffenbesitz vorgegangen.\n\n31\n\nVgl. Agence France Press, 26. September 2007, Sierra Leone\norders surrender of civilian weapons, http://www.\nreliefweb.int/rw/rwb.nsf/\ndoc106?openForm&rc=1&cc=sle&po=0&so63\n\n32\n\nDes Weiteren kommt eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines\nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen der schlechten\nExistenzbedingungen der Bevölkerung im Zielstaat nicht in Betracht. In Sierra Leone\nbestehen nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Sicherung des\nLebensunterhaltes. Wegen des Fehlens staatlicher oder nichtstaatlicher finanzieller\nFörderungen sind Erwerbslose, Kranke, Behinderte und ältere Menschen ganz\nbesonders auf die Unterstützung der traditionellen Großfamilie angewiesen; Sozial-\noder Arbeitslosenhilfe werden nicht gewährt. Auch nichtstaatliche oder internationale\nHilfsorganisationen geben in der Regel keine konkrete Hilfe zum Lebensunterhalt.\nViele erwerbslose Jugendliche ohne Familienverband gehen in die größeren Städte,\nvor allem nach Freetown, und führen dort mit Hilfsjobs, Betteln oder sonstigen\nGeschäften eine ärmliche Existenz. \n\n33\n\nVgl. AA, Auskunft vom 14. November 2005 an das\nerkennende Gericht.\n\n34\n\nDies führt jedoch noch nicht auf ein Abschiebungsverbot, weil sich daraus\nergebende Gefahren die dortige Bevölkerung insgesamt oder die benannten\nGruppen treffen und diese Gefahren nach der von den Verwaltungsgerichten zu\nrespektierenden Entscheidung des Gesetzgebers gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3\nAufenthG Bedeutung ausschließlich für eine nach § 60 a Abs. 1 AufenthG im\nErmessen der obersten Landesbehörde stehenden Entscheidung haben könnten.\nDass die sich aus einer schlechten Versorgungslage ergebenden Gefahren einem\nAusländer im Zielstaat konkret und individuell drohen, ändert hieran nichts. Dies\nentspricht auch der Erwägung 26 der vorgenannten Richtlinie, wonach Gefahren,\ndenen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein\nausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung\ndarstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. In diesem\nZusammenhang kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob die individuelle\nGefährdung, die aber eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist,\ndurch Umstände in der Person oder in den Lebensumständen des Ausländers\nverstärkt wird.\n\n35\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8.\nDezember 1998 - 9 C 4/98 -, Amtliche Entscheidungssammlung\ndes BVerwG (BVerwGE) 108, 77.\n\n36\n\nDementsprechend kann sich beispielsweise auch die Situation als Rückkehrer,\nder sich nach einem Auslandsaufenthalt dort neu orientieren muss, nicht auswirken.\n\n37\n\nSchließlich ist auch nicht dennoch ausnahmsweise Abschiebungsschutz zu\ngewähren, weil im vorliegenden Einzelfall einer Abschiebung wegen des nach Art. 2\nAbs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich\nunerlässlichen Schutzes des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit\nentgegengewirkt werden müsste. Dies setzte voraus, dass praktisch jeder, der in\ndiesen Staat abgeschoben wird, dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen\nausgeliefert sein würde.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 -, BVerwGE\n102, 249; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617/98 -,\nInformationsbrief Ausländerrecht 1999, 265; Urteil vom 12. Juli\n2001 - 1 C 5/01 -, BVerwGE 115, 1.\n\n39\n\nSehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Existenzsicherung bzw. eine nur ärmliche\nExistenz entsprechen aber nicht dem hohen Maßstab einer extremen\nGefährdungslage dergestalt, dass jeder nach Sierra Leone Abgeschobene dort\nmangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgesetzt\nwäre. Anhaltspunkte dafür, dass es dem 18 Jahre alten Kläger wegen besonderer\nUmstände nicht wie der übrigen Bevölkerung oder seiner Altersgruppe zuzumuten\nist, dort seine Existenz zu sichern, sind weder seinem Vorbringen zu entnehmen,\nnoch hat er einen dahingehenden Eindruck in der mündlichen Verhandlung erweckt.\n\n40\n\nDie Abschiebungsandrohung begegnet mit Blick auf §§ 34, 36 AsylVfG, 59\nAufenthG keinen Bedenken. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in\nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260950","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-09-28/9-k-182-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260950","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260950","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-09-28/9-k-182-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260950","retrieved":"2026-07-09 02:26:42.018259+00:00"}}