{"status":"available","doknr":"OLD260948","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0928.6K1730.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-09-28","aktenzeichen":"6 K 1730/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 8. September 2004 wird aufgehoben, \nsoweit darin dem Kläger aufgegeben wird, ein Schießbuch zu führen und dieses \njährlich zum 1. Dezember unaufgefordert vorzulegen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu \n1/6.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nKostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Der Bescheid des Beklagten vom 8. September \n2004 wird aufgehoben, soweit darin dem Kläger \naufgegeben wird, ein Schießbuch zu führen und \ndieses jährlich zum 1. Dezember unaufgefordert \nvorzulegen.\n\n2\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n3\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu \n5/6 und der Beklagte zu 1/6.\n\n4\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger \nzuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n5\n\nT a t b e s t a n d :\n\n6\n\nDer Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer ihm erteilten waffenrechtlichen \nErlaubnis durch den Beklagten und gegen die zuvor der Erlaubnis beigefügte \nAuflage, ein Schießbuch zu führen und in regelmäßigen Abständen dem Beklagten \nvorzulegen.\n\n7\n\nAm 22. April 1994 beantragte der Kläger beim Beklagten die waffenrechtliche \nErlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Sportpistole Kaliber 22 - Mehrlader -. Als \nErwerbsgrund gab er \"Sportschütze\" an. Dem Antrag beigefügt waren \n? eine Bescheinigung der Schießsportgesellschaft St. T. in N. -F. vom \n19. April 1994, wonach der Kläger seit dem 7. Januar 1993 Mitglied der \nSchießsportgesellschaft war und die Sportpistole zur Leistungssteigerung und \nzur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben in der Disziplin \n\"Sportpistole\" benötigte, \n? eine weitere Bescheinigung der Schießsportgesellschaft vom gleichen Tag, \nwonach der Kläger seit dem 7. Januar 1993 regelmäßig 14-tägig an dem \nÜberschießen des Vereins teilgenommen hatte, sowie \n? ein von der Schießsport-Abteilung des Polizeisportvereins 1926 N1. \ne. V. ausgestellter Nachweis der Sachkunde des Klägers vom 23. Februar \n1994. \nAm 30. Mai 1994 erteilte der Beklagte dem Kläger die Waffenbesitzkarte Nr. für \ndie Sportpistole des Herstellers Browning mit der Herstellungsnummer .\n\n8\n\nIm November 1996 beantragte der Kläger eine Erwerbsberechtigung in eine \nvorhandene Waffenbesitzkarte. Er gab an, er wolle die im Jahre 1994 erworbene \nSport-pistole verkaufen und stattdessen eine neue Sportpistole erwerben. Die neue \nWaffe benötige er für \"Schießsport, Übungen, Wettkämpfe\". Dem Antrag waren unter \nanderem beigefügt \n? eine Bescheinigung des Schieß-Sportvereins S. e. V. in I. - SSV \nS. I. - vom 12. November 1996, wonach der Kläger seit dem 18. Juli \n1994 Mitglied dieses Schießsportvereins war und die neue Waffe zur \nLeistungssteigerung und zur Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben \nin der Disziplin \"Sportpistole.22\" benötigte, sowie \n? eine weitere Bescheinigung des Vereins vom gleichen Tag, wonach der \nKläger seit dem Vereinsbeitritt regelmäßig 14-tägig an dem Übungsschießen \ndes Vereins teilgenommen hatte. \nDer Beklagte erteilte die beantragte Erwerbsberechtigung unter dem 25. November \n1996. Der Kläger machte von der Erwerbserlaubnis jedoch keinen Gebrauch und \nbehielt die bereits im Jahre 1994 erworbene Sportpistole.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 1. Dezember 2003 teilte der SSV S. I. dem \nBeklagten mit, dem Kläger sei die Mitgliedschaft im Verein gekündigt worden. Der \nBeklagte forderte daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 unter \nFristsetzung bis zum 30. Januar 2004 auf, durch Vorlage eines aktuellen \nMitgliedsnachweises seines Schießsportvereins oder durch andere geeignete \nNachweise seine derzeitige Sportschützentätigkeit nachzuweisen. \n\n10\n\nAuf ein Anhörungsschreiben des Beklagten vom 10. Februar 2004 teilte der \nKläger mit Schreiben vom 20. Februar 2004 dem Beklagten mit, er sei bis Dezember \n2004 - gemeint war offensichtlich der Dezember 2003 - Mitglied des SSV S. \nI. gewesen. Er suche derzeit einen anderen Schießsportverein, der ihm \nterminlich besser passe. Gleichzeitig übe er regelmäßig in einem Schießsportverein \nin Spanien, wo er sich geschäftlich und privat einige Monate im Jahr aufhalte und wo \ner für die Benutzung der fremden Waffe auch eine Waffenbesitzkarte brauche. Er \nwerde die erforderlichen Bescheinigungen vorlegen, sobald er in den neuen \nSchießsportverein eintreten werde. Ebenso werde er sich bei seinem nächsten \nAufenthalt in Spanien um entsprechende Bescheinigungen bemühen. Mit einem \nWiderruf seiner Waffenbesitzkarte sei er nicht einverstanden.\n\n11\n\nAuf das Schreiben vom 20. Februar 2004 gewährte der Beklagte dem Kläger zur \nVorlage der geforderten Nachweise Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2004. Der \nKläger legte keine der angekündigten Bescheinigungen vor.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 7. Juli 2004 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilte \nwaffenrechtliche Erlaubnis. Zugleich gab er dem Kläger auf, die am 30. Mai 1994 \nausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. unverzüglich, spätestens binnen einer Woche \nnach Zustellung des Widerrufsbescheides, zurückzugeben, und ordnete an, der \nKläger habe innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Widerrufsbescheids die in \nseinem Besitz befindliche Sportpistole entweder einem Berechtigten zu überlassen \noder sie unbrauchbar zu machen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, \ndas Bedürfnis des Klägers für den Besitz eigener Schusswaffen sei entfallen, da er \noffensichtlich nicht mehr als Sportschütze aktiv sei. Eine Bescheinigung eines \nspanischen Schießsportvereins könne als Bedürfnisnachweis im Sinne der §§ 8 und \n14 WaffG nicht akzeptiert werden.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 26. Juli 2004 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 7. Juli \n2004 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Seit März 2004 sei er wieder \nMitglied im SSV S. I. . Er sei davon ausgegangen, dass der Beklagte vom \nSportverein diese Information erhalten habe. Bis Ende Juni sei er in Spanien \ngewesen und habe dort an Sportübungen teilgenommen und werde dies auch hier in \nDeutschland regelmäßig tun.\n\n14\n\nMit Bescheid vom 8. September 2004 hob der Beklagte seinen Bescheid vom \n7. Juli 2004 auf. Zugleich fügte er der Waffenbesitzkarte vom 30. Mai 1994 \nnachträglich die Auflage bei, der Kläger habe ein Schießbuch zu führen und dieses \njährlich zum 1. Dezember unaufgefordert vorzulegen. Eine Rechtsmittelbelehrung \nwar dem Bescheid nicht beigefügt. \n\n15\n\nWeil der Kläger nicht wie gefordert zum 1. Dezember 2004 ein Schießbuch \nvorlegte, forderte der Beklagte ihn mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 und 5. Juli \n2005 auf, ein Schießbuch entsprechend der Auflage vom 8. September 2004 \nvorzulegen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2005 teilte der Kläger daraufhin mit, er habe \nim Februar des Jahres 2005 zweimal an Schießübungen des SSV S1. I1. \nteilgenommen. Im Schießbuch des Vereins seien entsprechende Eintragungen \nvorhanden. Im Januar und März sei er auf Geschäftsreisen im Ausland gewesen. \nVom 11. April bis zum 23. Juni habe er sich in Spanien aufgehalten; dort habe er \nachtmal an Schießübungen teilgenommen. Noch am 17. Juli 2005 fahre er \ngeschäftlich bis Ende Juli ins Ausland. Er bitte, ihn von der Verpflichtung zu befreien, \nAuskünfte über seine Schießübungen zu machen, da er nur wenig Freizeit habe.\n\n16\n\nMit Bescheid vom 20. September 2005 widerrief der Beklagte die dem Kläger \nerteilte waffenrechtliche Erlaubnis und gab ihm auf, unverzüglich, spätestens binnen \neiner Woche nach Zustellung der Verfügung, die am 30. Mai 1994 ausgestellte \nWaffenbesitzkarte Nr. zurückzugeben. Außerdem ordnete er an, der Kläger habe \ninner-halb von drei Monaten nach Zugang des Widerrufsbescheids die in seinem \nBesitz befindliche Sportpistole entweder einem Berechtigten zu überlassen oder sie \nunbrauchbar zu machen. Der Beklagte stützte die Verfügung auf die §§ 45 Abs. 2, 46 \nAbs. 1 und 2, 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 14 Abs. 2 des Waffengesetzes \n- WaffG -. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Bedürfnis des Klägers \nfür den Besitz eigener Schusswaffen sei entfallen, da er offensichtlich nicht mehr als \nSportschütze aktiv sei. Eine Bescheinigung eines spanischen Schießsportvereins \nkönne als Bedürfnisnachweis im Sinne der §§ 8 und 14 WaffG nicht akzeptiert \nwerden.\n\n17\n\nDer Kläger legte gegen den Bescheid vom 20. September 2005 fristgerecht \nWiderspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs führte sein \nProzessbevollmächtigter aus: Dem Kläger sei seinerzeit die Mitgliedschaft im SSV \nS1. I1. gekündigt worden, weil seine Ehefrau es verabsäumt habe, den \nMitgliedsbeitrag zu entrichten, als er sich längere Zeit berufsbedingt im Ausland \naufgehalten habe. Dies sei zwischenzeitlich zwischen dem Kläger und dem SSV \nS1. I1. geklärt worden. Jetzt sei er wieder Mitglied des Vereins. Er erfülle \ndie Voraussetzungen für die Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses \ngemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 WaffG auch ohne den Nachweis \nregelmäßiger Schießsportaktivitäten in einem anerkannten deutschen \nSchießsportverein. Es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Vereinsmitglied \nregelmäßig an Übungen teilnehme. Nach § 15 Abs. 1 Ziff. 7 b) WaffG sei es lediglich \nerforderlich, dass der Verein die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes \nMitglieds während der ersten drei Jahre aufzeichne. Der Kläger sei aufgrund seiner \nberuflichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage, so häufig wie früher an Schießübungen \nteilzunehmen. Es sei zu bedenken, dass er bereits seit dem Jahre 1994 im Besitz der \nWaffenbesitzkarte sei und in früheren Zeiten regelmäßig an Schießübungen \nteilgenommen habe. Deshalb sei § 8 Abs. 2 WaffG zu seinen Gunsten zu \nberücksichtigen. Auch müsse berücksichtigt werden, dass er sich jährlich im \nDurchschnitt fünf Monate in Spanien aufhalte. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es \nabgelehnt werde, seine schießsportlichen Aktivitäten in Spanien zu seinen Gunsten \nzu berücksichtigen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass zahlreiche andere \nMitglieder der Schießsportvereine nicht angehalten würden, entsprechende \nSchießübungen nachzuweisen. Wenn ein solcher Nachweis gesetzlich erforderlich \nsei, müssten alle Mitglieder der Schießsportvereine aufgefordert werden, die \nTeilnahme an Schießübungen nachzuweisen.\n\n18\n\nDie Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom \n5. Dezember 2006 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, \nSchießsportaktivitäten des Klägers in Spanien seien nicht zu berücksichtigen, weil \nSchießsport im Sinne des Gesetzes nur derjenige betreibe, der mit dem Ziel der \nTeilnahme an Wettbewerben nach deutschen Verbandsregeln schieße. Erforderlich \nsei die Waffe nur, wenn sie regelmäßig auf einer Schießstätte nach den \nvorgenannten Regeln genutzt werde. Auch sei eine regelmäßige Ausübung des \nSchießsports nicht nur für die ersten drei Jahre der Vereinsmitgliedschaft \nerforderlich, um ein Bedürfnis für den Besitz einer Waffe zu begründen. In den ersten \ndrei Jahren habe der Verein die schießsportlichen Aktivitäten der Mitglieder \nnachzuweisen. Nach diesem Zeitraum gelte gleichwohl die Regelung der \nregelmäßigen Ausübung des Schießsports fort. Zu Recht habe deshalb der Beklagte \ndem Kläger auferlegt, ein Schießbuch zu führen und dadurch sein waffenrechtliches \nBedürfnis nachzuweisen. Demgegenüber könne er nicht einwenden, dass andere \nMitglieder von Schießsportvereinen nicht angehalten würden, entsprechende \nNachweise zu erbringen. Da das waffenrechtliche Bedürfnis, anders als die \nwaffenrechtliche Zuverlässigkeit, nicht einer Regelüberprüfung unterliege, könne die \nBehörde hier nur auf Anlass tätig werden. Da der Kläger nach eigenen Angaben den \nSchießsport im Bundesgebiet nicht regelmäßig ausübe und somit ein \nwaffenrechtliches Bedürfnis nicht habe, habe die Waffenbesitzkarte nach der \nzwingenden Vorschrift des § 45 Abs. 2 WaffG widerrufen werden müssen. Für die \nErfüllung der zutreffend auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützten Anordnung, die Waffe an \neinen Berechtigten abzugeben oder unbrauchbar zu machen, habe der Beklagte \ndem Kläger eine Frist von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides \neingeräumt. Diese Frist lasse ausreichend Zeit, die Anordnung zu befolgen. Fehler \nbei der Ausübung des Ermessens oder der Verhältnismäßigkeit seien nicht \nersichtlich. Die Anordnung der Abgabe an einen Berechtigten oder der \nUnbrauchbarmachung stehe im Ermessen der Behörde. Aufgrund des Wegfalls \njeglicher waffenrechtlicher Erlaubnisse bestehe kein Grund mehr, dem Kläger den \nBesitz seiner Waffe weiterhin zu gestatten oder die Rückgabe der Waffe \nhinauszuschieben.\n\n19\n\nDer Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, zu deren Begründung er sich im \nWesentlichen auf sein Widerspruchsvorbringen bezieht. Ergänzend trägt er vor, er \nnehme inzwischen wieder regelmäßig an Schießübungen teil, soweit die Zeit ihm \ndies erlaube. Er sei zu keiner Zeit aus dem SSV-S1. I1. ausgetreten, \nsondern er sei ohne Vorwarnung und ohne Grund aus dem Schießsportverein \nausgeschlossen worden. Er habe sich daraufhin bei dem Schießsportverein \nerkundigt und es habe sich herausgestellt, dass seine Ehefrau, als er mehrere \nWochen im Ausland gewesen sei, die Buchung des Mitgliedsbeitrags an den \nSchießsportverein einfach rückgängig gemacht habe, ohne zu wissen, dass es sich \nbei diesem Betrag um den Mitgliedsbeitrag für den Sportverein gehandelt habe. Ein \nkurzes Telefonat hätte zur Aufklärung des Sachverhalts geführt. Stattdessen sei er \naus dem Verein ausgeschlossen worden. Als er mit dem Verein Kontakt \naufgenommen habe, sei er wieder in den Verein aufgenommen worden.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\nden Bescheid des Beklagten vom 8. September 2004 \n- soweit ihm darin aufgegeben wird, ein Schießbuch zu führen \nund dieses jährlich zum 1. Dezember unaufgefordert \nvorzulegen - und den Widerrufsbescheid des Beklagten vom \n20. September 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Köln vom \n5. Dezember 2006 aufzuheben.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt ferner,\n\n22\n\ndie Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im \nVorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung führt er ergänzend aus: Der Kläger habe zum maßgeblichen \nEntscheidungszeitpunkt kein Bedürfnis zum Besitz einer Schusswaffe besessen. \nNach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG setze das Bedürfnis zum Besitz einer \nSchusswaffe das \"regelmäßige Betreiben des Schießsports\" im Sinne der Vorschrift \nvoraus. Das regelmäßige Betreiben des Schießsports in diesem Sinne bedeute, dass \nin einem Jahr wenigstens 18-mal oder einmal pro Monat intensiv mit einer gewissen \nDauer Schießübungen vorgenommen werden. Der Kläger habe hierzu keine \nkonkreten und nachvollziehbaren Angaben gemacht, obwohl er nach eigenen \nAngaben dem Schießsport nachgehe. Dass er, wie von ihm behauptet, \nschießsportlichen Aktivitäten in Spanien nachgehe, müsse im Hinblick darauf \nbestritten werden, dass er nicht im Besitz eines europäischen Feuerwaffenpasses \nsei. Unabhängig davon könne er ein Bedürfnis im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Nr. 4 und 8 \nAbs. 2 Nr. 1 WaffG nicht mit Schießsportaktivitäten in Spanien nachweisen, weil - wie \nsich aus den §§ 14 Abs. 2 und 15 Abs. 3 WaffG ergebe - nur schießsportliche \nAktivitäten in einem vom Bundesverwaltungsamt anerkannten Schießsportverein das \nerforderliche Bedürfnis begründen könnten. Da der Kläger das für Sportschützen \nabschließend in § 14 WaffG geregelte Bedürfnis nicht darlegen könne, sei die \nWaffenbehörde nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zum Widerruf verpflichtet, da der \nErlaubnisversagungsgrund des mangelnden Bedürfnisses gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 \nWaffG eingetreten sei. Auch gebiete der Wortlaut der in den §§ 8 und 14 WaffG \nenthaltenen Regelungen nicht, abweichend hiervon hinsichtlich der Frage des \nFortbestandes des Bedürfnisses auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG abzustellen, denn § 14 \nAbs. 2 Satz 1 WaffG nenne ausdrücklich nicht nur das Bedürfnis zum Erwerb, \nsondern auch das zum Besitz von Schusswaffen und betreffe insoweit auch die \nFrage, ob eine Schusswaffe behalten werden dürfe. Aus der in § 45 Abs. 2 WaffG \nenthaltenen gesetzlichen Verpflichtung der Waffenbehörde folge weiter, dass sie zur \nErfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten zur Prüfung des Vorliegens eines \nWiderrufsgrundes berechtigt sei. Hierfür sprächen auch die in den §§ 38 Abs. 1 \nSatz 1 und 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG enthaltenen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. \nAnderes ergebe sich nicht aus § 4 Abs. 4 Satz 1, wonach die zuständige Behörde \n3 Jahre nach Erteilung der 1. waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des \nBedürfnisses zu prüfen habe. Aufgrund dessen sei dem Kläger im September 2004 \naufgegeben worden, ein Schießbuch zu führen und dies jährlich zum 1. Dezember \nvorzulegen. Das Führen von Schießbüchern werde im Übrigen von ihm, dem \nBeklagten, allen Sportschützen auferlegt, bei denen ein konkreter Anlass zur Prüfung \ndes Fortbestandes des Bedürfnisses gegeben sei. Des Weiteren seien im Fall des \nKlägers die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung gemäß § 45 Abs. 3 \nSatz 1 WaffG nicht gegeben. Dass das Bedürfnis im Sinne der genannten Vorschrift \nhier nur vorübergehend weggefallen sei, sei weder vom Kläger vorgetragen noch \nsonst ersichtlich. Der Kläger sei durch seine berufliche Tätigkeit daran gehindert, mit \nder vom Gesetz geforderten Regelmäßigkeit Schießsport zu betreiben. Da er als \nselbstständiger Unternehmer tätig sei, gebe es für ihn keine Altersgrenze, bei deren \nErreichen davon auszugehen wäre, dass wieder ausreichend Zeit für regelmäßigen \nSchießsport zur Verfügung stehe. Gehe man davon aus, dass das Bedürfnis im \nSinne von § 45 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative endgültig weggefallen sei, so sei nicht \nersichtlich, welche besonderen, bei einer Gesamtschau des Waffengesetzes \nbilligenswerten Gründe hier Veranlassung geben könnten, ein Absehen von der \nWiderspruchsentscheidung in Erwägung zu ziehen. Insofern sei auch von Belang, \ndass dem Kläger auch ohne eigene Waffe schießsportliche Aktivitäten nicht \nvorenthalten bleiben müssten. Er könne den Schießsport auch mit vereinseigenen \nWaffen ausüben.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Streitakte und \nauf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Köln - jeweils \n1 Heft - Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Klage hat nur zum Teil Erfolg. \n\n29\n\nI. Der Antrag des Klägers den Bescheid des Beklagten vom 8. September 2004 \naufzuheben, soweit ihm darin aufgegeben wird, ein Schießbuch zu führen und dieses \njährlich zum 1. Dezember unaufgefordert dem Beklagten vorzulegen, ist zulässig und \nbegründet. \n\n30\n\nDer Zulässigkeit des Klagebegehrens steht nicht entgegen, dass ein \nVorverfahren entsprechend den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nnicht durchgeführt worden ist. Die Klage ist nämlich als sogenannte \n\"Untätigkeitsklage\" nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig, weil über den vom Kläger mit \nSchreiben vom 17. Juli 2005 gegen die Schießbuchauflage eingelegten Widerspruch \nbis heute nicht und damit nicht in angemessener Frist vor Klageerhebung \nentschieden worden ist. Die vom Kläger im letzten Satz des Schreibens vom 17. Juli \n2005 geäußerte Bitte, ihn von der Verpflichtung zu befreien, Auskünfte über seine \nSchießübungen zu machen, ist bei interessengerechter Auslegung als Widerspruch \nzu werten, der auch frist-gerecht eingelegt worden ist, weil der Kläger die wegen \nfehlender Rechtsmittel-belehrung zum Bescheid vom 8. September 2004 für die \nWiderspruchseinlegung maßgebliche Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 gewahrt \nhat.\n\n31\n\nDie gegen die Schießbuchauflage gerichtete Anfechtungsklage ist auch \nbegründet; die angefochtene Nebenbestimmung im Bescheid vom 8. September \n2004 zur Waffenbesitzkarte des Klägers ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO \naufzuheben, weil sie rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. \n\n32\n\nRechtsgrundlage für die streitige Auflage ist § 9 Absätze 1 und 2 des \nWaffengesetzes - WaffG -. Nach Absatz 1 a.a.O. kann eine Erlaubnis nach dem \nWaffengesetz zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung \ninhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von \nMenschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition \nentstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen. Nach Absatz 2 \nSätze 1 und 2 a.a.O. können zu den in Absatz 1 genannten Zwecken Erlaubnisse \nnachträglich mit Auflagen verbunden werden. \n\n33\n\nAuch wenn damit das nachträgliche Beifügen einer Auflage zu einer \nWaffenbesitzkarte zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder \nOrdnung grundsätzlich zulässig ist, war der Beklagte nicht berechtigt, dem Kläger \ndurch eine selbständig erzwingbare hoheitliche Anordnung verbindlich aufzugeben, \nein Schießbuch zu führen und dieses jährlich zum 1. Dezember unaufgefordert \nvorzulegen. \n\n34\n\nDabei kann dahinstehen, ob der Tatbestand für ein Einschreiten, d.h. eine \n\"Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung\" im Sinne des § 9 Absatz 1 \nWaffG, überhaupt erfüllt war. Zweifel bestehen insoweit, weil ernsthaft in Betracht zu \nziehen ist, ob § 9 Absatz 1 WaffG zu der als Gefahrerforschungseingriff \n\n35\n\n- vgl. hierzu Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. \nAuflage, Rdnrn. 86 ff. -\n\n36\n\nzu qualifizierenden Maßnahme überhaupt berechtigt. Denn hegt die \nWaffenbehörde aufgrund konkreter Anhaltspunkte den (Gefahren-)Verdacht, ein \nbislang erlaubter Waffenbesitz sei nach den §§ 45 und 46 WaffG zu beenden, weil \ndas waffenrechtliche Bedürfnis des Erlaubnisinhabers nachträglich entfallen sei, \neröffnet § 45 Abs. 4 WaffG der Behörde die Möglichkeit, auch ohne eine \nzwangsweise durchsetzbare hoheitliche Regelung die aus gegebenem Anlass \nangezeigte Überprüfung des Fortbestehens eines waffenrechtlichen Bedürfnisses \ndurchzuführen, indem sie den Erlaubnisinhabers zur Mitwirkung bei der Aufklärung \nder für die waffenrechtliche Beurteilung maßgeblichen Umstände schlichtweg \nauffordert und dabei auf die Folge der Vermutung des Wegfalls des Bedürfnisses bei \nVerweigerung der Mitwirkung hinweist. Nach § 45 Abs. 4 WaffG kann die Behörde \nden Wegfall von im Waffengesetz oder in einer aufgrund des Waffengesetzes \nerlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei \nderen Wegfall Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder \nAusnahmebewilligung gegeben wäre, vermuten, wenn ein Betroffener im Fall der \nÜberprüfung des weiteren Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen seine \nMitwirkung verweigert (Satz 1 a.a.O.) und er hierauf hingewiesen worden ist (Satz 2 \na.a.O.). Dafür, dass das Instrumentarium des § 45 Abs. 4 WaffG als die speziellere \nNorm den Rückgriff auf § 9 Absatz 1 WaffG sperrt, sofern nicht im Einzelfall \nBesonderheiten vorliegen, die der Behörde berechtigten Anlass geben, ein Vorgehen \nnach § 45 Abs. 4 WaffG für uneffektiv zu halten, spricht, dass der Gesetzgeber \noffenbar jedenfalls in einem Regelfall des bloßen Verdachts, das waffenrechtliche \nBedürfnis sei nachträglich entfallen, Maßnahmen zur Abwehr einer \"Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung\" im Sinne des § 9 Absatz 1 WaffG nicht für nötig, \nsondern ein Vorgehen nach § 45 Abs. 4 WaffG für ausreichend hält. \n\n37\n\nVgl. zu einer ähnlich gelagerten Problematik Hessischer \nVGH, Urteil vom 15. März 2006, Az. 11 UE 1869/05, \nnachgewiesen in juris. \n\n38\n\nOb davon ausgehend der Beklagte tatsächlich auf der Grundlage des § 9 \nAbsätze 1 und 2 WaffG berechtigt war, die für notwendig gehaltene \nSachverhaltsaufklärung mittels einer hoheitlichen, zeitlich unbefristeten und \nzwangsweise durchsetzbaren Anordnung - der \"Schießbuchauflage\" - zu betreiben, \nkann jedoch letztlich offen bleiben, weil die angefochtene Auflage jedenfalls wegen \nfehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig ist. \n\n39\n\nMit der dem Kläger dauerhaft auferlegten Verpflichtung, ein Schießbuch zu \nführen und dieses jährlich zum 1. Dezember unaufgefordert vorzulegen, hat der \nBeklagte die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten. Die \nMaßnahme verstößt gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende \nÜbermaßverbot. Sie ist unverhältnismäßig, weil sie nicht notwendig ist. Wie bereits \ndargelegt, war ein den Kläger stärker belastbarer Verwaltungsakt zur Vorbereitung \neiner Widerrufsentscheidung nach § 45 WaffG nicht erforderlich, weil das \nangestrebte Ziel, einen möglicherweise wegen nachträglichen Wegfalls des \nwaffenrechtlichen Bedürfnisses nicht mehr hinzunehmenden Waffenbesitz zu \nbeenden, durch ein den Kläger weniger belastendes Vorgehen nach § 45 Abs. 4 \nWaffG hätte erreicht werden können. Dass wegen Besonderheiten des Einzelfalls \nausnahmsweise ein sofortiges Vorgehen mit hoheitlichem Zwang angezeigt war, ist \nweder ersichtlich noch vom Beklagten dargelegt worden. \n\n40\n\nII. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Aufhebung des \nWiderrufsbescheides des Beklagten vom 20. September 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 5. Dezember 2006 begehrt. \nDenn der Widerruf der ihm im Jahre 1994 in Form der Waffenbesitzkarte Nr. für \ndie Sportpistole des Herstellers Browning mit der Herstellungsnummer erteilten \nwaffenrechtlichen Erlaubnis ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, \nvgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n41\n\nRechtsgrundlage für die Widerrufsentscheidung des Beklagten ist § 45 Abs. 2 \nSatz 1 i. V. m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG. Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis \n\"nach diesem Gesetz\" zu widerrufen, wenn \"nachträglich\" Tatsachen eintreten, \"die \nzur Versagung hätten führen müssen\". Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn die \nVoraussetzungen des § 4 WaffG nicht erfüllt sind; eine der Voraussetzungen ist nach \nAbs. 1 Nr. 4 a.a.O. der Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses.\n\n42\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist dem Beklagten darin zuzustimmen, \ndass Sportschützen ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht nur im Zeitpunkt des \nErwerbs einer Waffe konkret nachweisen müssen; das Bedürfnis muss vielmehr \nwährend der gesamten Dauer des Waffebesitzes bestehen und auf jedes sachlich \nbegründete Verlangen der Behörde nachgewiesen werden. Der Hinweis des \nProzessbevollmächtigten des Klägers auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WaffG, \nwonach für Sportschützen das erforderliche Bedürfnis insbesondere vorliegt, \"wenn \nder Antrag-steller Mitglied eines Vereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten \nSchieß-sportverband angehört\", greift zu kurz. Bei einer systematischen und am \nZweck des Gesetzes orientierten Auslegung handelt es sich bei § 8 Abs. 2 Nr. 1 \nWaffG um nicht mehr als um eine Rechtfertigungsnorm, mit der der Gesetzgeber \ngegenüber der Allgemeinheit begründet, weshalb bei Mitgliedern der beiden \nmitgliederstarken und deshalb in der Praxis besonders bedeutsamen \nPersonengruppen der Sportschützen und Jäger eine Bedürfnisüberprüfung nur \nanlässlich der ersten Erlaubniserteilung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 WaffG) \nund drei Jahre nach der ersten Erlaubniserteilung (§ 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG) erfolgt, \nwenngleich dem Prozess-bevollmächtigten des Klägers einzuräumen ist, dass die \nEntstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG bei isolierter Betrachtung auch \nRaum für eine \"mitglieder-freundlichere\" Auslegung zugunsten der Mitgliede einer \nnach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverbands geben könnte. Denn § 8 \nAbs. 2 Nr. 1 WaffG wird in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/8886 S. 110) \nfolgendermaßen begründet:\n\n43\n\n\" Nachdem die einmalige, intensive \nÜberprüfung eines Sportschützen oder eines Jägers nach drei Jahren (vgl. \n§ 4 Abs. 4) ergeben hat, dass es sich nicht um einen `Scheinschützen´ \noder um einen bloßen `Waffenanschaffer´ handelt, soll es künftig nach \ndem neuen Absatz 2 ausreichen, dass durch die fortdauernde \nMitgliedschaft eines Sportschützen in einem Schießsportverein oder durch \ndie fortwährende Innehabung eines Jagdscheines durch einen Jäger \nbelegt wird, dass er die Waffen weiterhin für den Schießsport / für die Jagd \nbenötigt, mithin ein Bedürfnis gegeben ist.\"\n\n44\n\nDie Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht isoliert, sondern im \nZusammenhang mit dem zentralen Grundanliegen der Neufassung des \nWaffengesetzes im Jahre 2002 und mit den in den §§ 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 \nNr. 1, 15 Abs. 1 Nr. 7b) sowie § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG getroffenen Regelungen \nauszulegen, die das Erfordernis, ob auch Sportschützen fortlaufend ein \nwaffenrechtliches Bedürfnis nachweisen können müssen, spezieller und damit \nvorrangig regeln. \n\n45\n\nNach § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 WaffG setzt der Bedürfnisnachweis des \nSportschützen nicht nur die Mitgliedschaft in einem anerkannten Schießsportverein \nvoraus; der Sportschütze muss vielmehr schon bei der Antragstellung durch eine \nBescheinigung seines Vereins glaubhaft machen, dass er regelmäßig bereits seit \n12 Monaten den Schießsport ausübt. Dabei bedeutet regelmäßige Ausübung des \nSchießsports zwar nicht, dass der Sportschütze nach einem festgelegten Plan \nregelmäßig den Schießsport betreiben muss. Mit Blick auf die diesbezüglichen \nVorstellungen des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren sind allerdings völlig \nunregelmäßige Trainingszeiten und ein im Umfang nicht mehr als effektives Training \nzu bezeichnendes gelegentliches Schießen mit dem Begriff des Sportschützen nicht \nmehr vereinbar. In der Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 63 - zu § 14 Abs. 1 alt - \nheißt es hierzu:\n\n46\n\n\"Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel daher dann \nanzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum \nwenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer \ngewissen Dauer Schießübungen mit der Waffe derart betrieben hat, für die \ner ein Bedürfnis geltend macht.\"\n\n47\n\nErforderlich, aber auch ausreichend trainiert damit derjenige, der nicht jeden \nMonat trainiert, aber statt eines regelmäßigen Trainings ein intensiveres \nTrainingsprogramm (dafür mit längeren Pausen) absolviert.\n\n48\n\nVgl. Bushart in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2: \nWaffengesetz, 3. Auflage, § 14 Rdnr. 8.\n\n49\n\nDass der Sportschütze die für die erste Erteilung einer waffenrechtlichen \nErlaubnis erforderlichen regelmäßigen schießsportlichen Aktivitäten auch in den \nFolgejahren betreiben muss, belegt nicht nur die Formulierung in § 14 Abs. 1 Satz 1 \nWaffG \"Die Erlaubnis zum Erwerb und B e s i t z von Schusswaffen und Munition … \n\", sondern mehr noch § 15 Abs. 1 Nr. 7 b WaffG, der dem Schießsportverein des \nSchützen auferlegt, einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen \nAktivitäten jedes seiner Mitglieder während der ersten drei Jahre zu führen und damit \nder Behörde die in § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG vorgesehene Regelüberprüfung zu \nermöglichen.\n\n50\n\nDass für Sportschützen auch nach dem Drei-Jahres-Zeitraum ein \nwaffenrechtliches Bedürfnis nur besteht, solange der Schießsport weiter regelmäßig \nbetrieben wird, und dass nicht etwa anschließend daran wegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 \nWaffG die Ausübung des Schießsports für das \"Behaltendürfen\" der \nwaffenrechtlichen Erlaubnis nicht mehr erforderlich ist, ergibt sich schließlich \nausschlaggebend aus § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG und den mit der Novellierung des \nWaffengesetzes im Jahre 2002 verfolgten gesetzgeberischen Zielen. Sie belegen \nzwingend, dass die Behörde verpflichtet und damit auch berechtigt ist, das \nFortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses bei allen Waffenbesitzern und \ndamit auch bei Sportschützen und Jägern\n\n51\n\n- vgl. hierzu Scheffer, GewArch 2005, S. 278 ff. -\n\n52\n\naus sachlichem Grund jederzeit zu überprüfen. Denn zum einen hat der \nGesetzgeber mit § 45 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 WaffG spezielle Regelungen für \nden Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei vorübergehendem und endgültigem \nWegfall des Bedürfnisses getroffenen, was keine andere als die Schlussfolgerung \nerlaubt, dass die in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG normierte Grundregel des Widerrufs als \nUnterfall den Wegfall des Bedürfnisses einschließt. Zum anderen hat der \nGesetzgeber die in § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG normierten Grundregeln des \nWiderrufs und der Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse mit Blick auf die \nsicherheitspolizeiliche Zielsetzung des Waffengesetzes als zwingende (\"gebundene\") \nEntscheidungen ausgestaltet; mit diesem Grundprinzip eine dauerhafte Freistellung \nder Sportschützen und Jäger vom Erfordernis eines fortdauernden Bedürfnisses \nnach dem dritten Jahr nach der Erteilung der ersten Erlaubnis nicht vereinbar. Dafür \nspricht bei europarechtskonformer Auslegung letztlich auch, dass die \nErteilungsvoraussetzungen für eine waffenrechtliche Erlaubnis einschließlich des \nBedürfnisses den \"Fortdauervoraussetzungen\" entsprechen, bei deren Wegfall - wie \nsich aus Art. 87 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom \n19. Juni 1990 (BGBl. II 1993, S. 1013 ff.) ergibt - den Vertragsstaaten vorgeschrieben \nist, waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen.\n\n53\n\nVgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Auflage, § 45 Rdnr. 2 mit \nHinweis auf OVG Berlin, NVwZ-RR 2000, 431 f. \n\n54\n\nLetztendlich streitet für das Erfordernis eines fortdauernden Bedürfnisses für \nSportschützen und Jäger auch der dem Waffengesetz zugrunde liegende Gedanke, \ndass das in § 8 WaffG näher geregelte Bedürfnis die Basis für jede Erlaubnis darstellt \nund deshalb zu jeder Zeit vorliegen muss. Dementsprechend ist aus § 4 Abs. 4 \nSatz 1 WaffG nicht zu folgern, die Behörde sei nach dem Ablauf von 3 Jahren nicht \nmehr berechtigt, das weitere Vorliegen des waffenrechtlichen Bedürfnisses zu \nüberprüfen. Der Sinn der Regelüberprüfung nach 3 Jahren besteht vielmehr - nur - \ndarin, ein längerfristiges Bedürfnis festzustellen. \n\n55\n\nVgl. Bushart a.a.O., § 4 Rdnr. 22. \n\n56\n\nDeshalb besteht die Prüfmöglichkeit der Behörde latent immer und wird durch \ndas Vorliegen eines Prüfungsanlasses jeweils akut. Die aus sicherheitspolizeilichen \nGründen in § 4 Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebene turnusmäßige Überprüfung \nunterstreicht damit nur das dargelegte Grundprinzip des Gesetzes.\n\n57\n\nVgl. Steindorf a.a.O., § 4 Rdnr. 11. \n\n58\n\nDie Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG wird damit in der Kommentarliteratur zu \nRecht als \"missglückt\" bezeichnet. \n\n59\n\nVgl. Bushart a.a.O., § 8 Rdn. 20. \n\n60\n\nDenn entgegen dem ersten Anschein entbindet sie - wie dargelegt - \nSportschützen und Jäger nicht von dem Erfordernis eines konkret fortdauernden \nBedürfnisses.\n\n61\n\nDavon ausgehend hat der Beklagte auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 i. \nV. m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG zutreffend entschieden, dass die dem Kläger im Jahre \n1994 erteilte Waffenbesitzkarte zu widerrufen ist; denn es sind nachträglich \nTatsachen - nämlich der Wegfall des nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG erforderlichen \nwaffenrechtlichen Bedürfnisses - eingetreten, die im Zeitpunkt der Erteilung der \nErlaubnis zwingend zur Versagung geführt hätten. \n\n62\n\nWie bereits dargelegt wurde, lässt sich das nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG \nerforderliche Bedürfnis nur feststellen, wenn der Sportschütze als Mitglied in einem \nanerkannten Schießsportverein regelmäßig, d.h. jeden Monat oder aber mit längeren \nPausen intensiver nach einem Trainingsprogramm trainiert. Dass er in diesem \nUmfang seit dem 1. Dezember 2003 jemals in einem anerkannten Schießsportverein \ntrainiert hat, seit er im Dezember 2003 erstmals vom Beklagte aufgefordert worden \nist, seine sportlichen Aktivitäten nachzuweisen, hat der Kläger letztlich nicht darlegen \nkönnen. Im Gegenteil muss nach seiner offenen und ehrlichen Einlassung in der \nmündlichen Verhandlung festgestellt werden, dass sich letztlich die Vermutung des \nBeklagten, dass der Kläger schon seit langem nicht mehr den Schießsport betreibt, \nals zutreffend herausgestellt. Schriftsätzlich hatte der Kläger zuvor mit Schreiben \nvom 17. Juli 2005 an den Beklagten, in der Begründung seines Widerspruchs gegen \nden Bescheid des Beklagten vom 20. September 2005 und zur Klagebegründung \nmitgeteilt, er habe im Februar des Jahres 2005 zweimal an Schießübungen des \nSSV S1. teilgenommen, er sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr in \nder Lage, \"so häufig wie früher an Schießübungen teilzunehmen\" und er nehme \n\"inzwischen wieder regelmäßig an Schießübungen teil, soweit die Zeit ihm dies\" \nerlaube. In der mündlichen Verhandlung hat er demgegenüber offen dargelegt, dass \ner - beginnend im Jahre 1993 - etwa vier bis fünf Jahre intensiv aktiv den Schießsport \nbetrieben hat, seitdem aber wegen beruflicher Veränderungen praktisch nicht mehr \nan Schießübungen in deutschen Vereinen teilgenommen hat. Ein Ende seiner \nstarken beruflichen Beanspruchung sieht er selbst frühestens in der Mitte, eher aber \nam Ende des Jahres 2008. Erst dann sieht er sich willens und in der Lage, den \nSchießsport wieder regelmäßig auszuüben. Vor dem Hintergrund dieser \nTatsachengrundlage kann nur festgestellt werden, dass ein waffenrechtliches \nBedürfnis des Klägers für den Besitz einer Sportpistole schon Jahre vor dem \nDezember 2002 und auch in der Zeit danach bis heute nicht bestand.\n\n63\n\nEine für den Kläger günstigere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass er nach \nseinen glaubhaften Bekundungen über die Jahre hinweg immer wieder in nicht ganz \nunbeträchtlichem, wenn auch letztlich nicht genau quantifiziertem Umfang in Spanien \nan Schießübungen teilgenommen hat. Insoweit hat der Beklagte im angefochtenen \nBescheid zutreffend darauf abgestellt, dass nach der eindeutigen Konzeption der \n§§ 14 und 15 WaffG maßgeblich für die Erteilung der Erlaubnis zum Besitz einer \neigenen Waffe in Deutschland nur die Ausübung des Schießsports in einem nach \n§ 15 WaffG anerkannten Schießsportverein sein kann. Eine für den Kläger \ngünstigere Bewertung kommt insoweit nur in Betracht, wenn er die in Deutschland \nerlaubte Waffe in das europäische Ausland mitnimmt, um dort zu schießen und sein \nregelmäßiges Schießtraining während des Auslandsaufenthaltes nicht zu lange zu \nunterbrechen. Grundsätzlich möglich wäre eine solche Mitnahme der eigenen Waffe \nnach Spanien nach der Erteilung eines Europäschen Feuerwaffenpasses gemäß \n§ 32 Abs. 6 WaffG. Dieser Ansatz bedarf jedoch vorliegend keiner Vertiefung, weil \nder Kläger in Spanien stets mit fremden Waffen geschossen und die Erteilung eines \nEuropäschen Feuerwaffenpasses niemals beantragt hat. \n\n64\n\nDie angefochtene Widerrufsentscheidung ist auch nicht fehlerhaft, weil der \nBeklagte eine Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative, \nWaffG hätte treffen müssen. \n\n65\n\nVgl. zur Qualifizierung der Entscheidung als \nErmessensentscheidung Steindorf a.a.O. Rdnr. 7. \n\n66\n\nDie Annahme des Beklagten, dass das waffenrechtliche Bedürfnis des Klägers \nbei Erlass des Widerrufsbescheides endgültig und nicht nur - wie für eine \nErmessensentscheidung nach § 45 Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative, WaffG \nVoraussetzung - vorübergehend entfallen war, hat sich in der mündlichen \nVerhandlung als zutreffend herausgestellt. Bis dahin hatte das Gericht die \nMöglichkeit gesehen, nach weiterer Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts \nzugunsten des Klägers von einem lediglich vorübergehenden Bedürfniswegfall \nausgehen zu können. Maßgeblich für diese Einschätzung war zum einen, dass der \nKläger zur Klagebegründung mitgeteilt hatte, er nehme \"inzwischen wieder \nregelmäßig an Schießübungen teil, soweit die Zeit ihm dies\" erlaube, und zum \nanderen, dass das Gericht zu einer \"klägerfreundlichen\" Auslegung des \nTatbestandsmerkmals \"vorübergehender Wegfall des Bedürfnisses\" in § 45 Abs. 3 \nSatz 1, 1. Alternative, WaffG neigte und weiterhin neigt. Für eine entsprechende \nAuslegung der Vorschrift streitet in erster Linie die Erläuterung der Norm im \nGesetzgebungsverfahren. In der Begründung des Gesetzesentwurfs in der \nBundestagsdrucksache 14/7758 S. 79 wird hierzu ausgeführt:\n\n67\n\n\"Schon nach der Regelung des bisherigen § 47 Abs. 2 Satz 1 des \nWaffengesetzes war auch bei Wegfall des Bedürfnisses der Widerruf der \nErlaubnis zwingend vorgeschrieben. Die Vorschrift führte teilweise zu \nschwer vermittelbaren Härten und wurde deshalb vielfach nicht strikt \nangewendet. Absatz 3 schafft nunmehr die Möglichkeit, flexibel zu \nreagieren: Satz 1, 1. Alternative, lässt nunmehr bei einem nur \nvorübergehenden Wegfall des ursprünglichen Bedürfnisses zu, dass die \nzuständige Behörde von einem Widerruf der Erlaubnis absieht. \nVorübergehend ist der Wegfall eines Bedürfnisses, wenn das \nWiederaufleben des der Erlaubnis zugrunde liegenden Bedürfnisses in \nnaher Zukunft zu erwarten ist. Dies ist etwa gegeben, wenn ein \nSportschütze oder ein Jäger einen einjährigen (Anmerkung: \nUnterstreichung erfolgte durch das Gericht) Auslandsaufenthalt zum \nBeispiel aus beruflichen Gründen antritt. Anhaltspunkt für das zu \nerwartende Wiederaufleben des Bedürfnisses kann etwa das Fortsetzen \nder Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein sein.\"\n\n68\n\nNachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung von seiner Behauptung, er \nnehme \"inzwischen wieder regelmäßig an Schießübungen teil, soweit die Zeit ihm \ndies\" erlaube, abgerückt ist und offen dargelegt hat, dass er seit Jahren überhaupt \nnicht mehr in einem in Deutschland anerkannten Schießsportverband schießt, ist es \ndem Gericht selbst bei großzügigster Auslegung nicht mehr möglich, von einem nur \nvorübergehenden Bedürfniswegfall auszugehen.\n\n69\n\nDie angefochtene Widerrufsentscheidung ist auch nicht fehlerhaft, weil der \nBeklagte eine Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative, \nWaffG nicht erwogen hat. Da der Kläger Gründe, aus denen bei dem festgestellten \nendgültigen Bedürfniswegfall von einem Widerruf abgesehen werden könnte, nicht \nvorgetragen hat und sie auch sonst nicht ersichtlich sind, war dem Beklagten ein \nErmessen nach der 2. Alternative a.a.O. nicht eröffnet. Dementsprechend waren \nErmessenserwägungen nicht erforderlich.\n\n70\n\nSchließlich dringt der Kläger auch nicht mit dem Einwand durch, die \nangefochtene Widerrufsentscheidung verletzte das Gleichbehandlungsgebot aus Art. \n3 Abs. 1 GG, weil (1.) zahlreiche andere Mitglieder der Schießsportvereine nicht \nangehalten würden, entsprechende Schießübungen nachzuweisen, und (2.) alle \nMitglieder der Schießsportvereine aufgefordert werden müssten, die regelmäßige \nTeilnahme an Schießübungen nachzuweisen, wenn von ihm trotz langjähriger \nMitgliedschaft in einem Schießsportverein wegen einer Bagatelle - der \nversehentlichen Rückbuchung eines Jahresbeitrags - der Nachweis eines konkreten \nBedürfnisses gesetzlich erforderlich sei. Der Kläger übersieht nämlich mit seiner \nArgumentation, dass der Beklagte immer dann, wenn er - wie im vorliegenden Fall - \nfeststellt, dass das Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis nachträglich \nendgültig entfallen ist und ihm ein Ermessen nach § 45 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative, \nWaffG wegen des Fehlens \"besonderer Gründe\" im Sinne der Vorschrift nicht \neröffnet ist, aus § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gesetzlich zwingend verpflichtet ist, die \nwaffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen. \n\n71\n\nSelbst wenn - wie der Kläger meint - eine Ungleichbehandlung darin zu sehen \nwäre, dass der Beklagte entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 45 Abs. 2 \nSatz 1 WaffG andere inaktive Mitglieder anerkannter Schießsportvereine dadurch \nihm gegenüber - unterstellt: rechtswidrig - begünstigt, dass er nicht bereit ist, von \nAmts wegen alle inaktiven Vereinsmitglieder durch flächendeckende Überprüfungen \nin regelmäßigen Abständen zu identifizieren, um auch deren Erlaubnisse zu \nwiderrufen, könnte der Kläger nicht mit Erfolg Gleichbehandlung mit den \nsolchermaßen durch behördliche Untätigkeit begünstigten inaktiven Sportschützen \nbeanspruchen. Denn aus einer (hier unterstellt) rechtswidrigen Behördenpraxis i.V.m. \nArt. 3 Abs. 1 GG lässt sich regelmäßig kein Anspruch auf gleichfalls rechtswidrige \nBehandlung in gleichgelagerten Fällen herleiten, weil dem bereits die aus Art. 20 \nAbs. 3 GG folgende Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz entgegensteht, \nwas häufig mit dem Schlagwort ausgedrückt wird, dass es keine \"Gleichheit im \nUnrecht\" gibt. Dafür, dass der Fall des Klägers, etwa mit Blick auf die \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zur Gleichbehandlung im \nSteuerrecht \n\n72\n\n- vgl. BVerfG, Urteile vom 09. März 2004, Az. 2 BvL 17/02, \nabgedruckt in BVerfGE 110, 94-141, und vom 27. Juni 1991, \n2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239-285 -\n\n73\n\nanders zu beurteilen sein könnte, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. \n\n74\n\nUnabhängig davon kann dem Kläger nicht in der Wertung beigetreten werden, \nder Beklagte handele rechts- und gleichheitswidrig, wenn er in Bezug auf alle \nanderen Mitglieder anerkannter Schießsportvereine untätig bleibe und nicht von Amts \nwegen in regelmäßigen Abständen deren schießsportliche Aktivitäten überprüfe. \nHierzu ist der Beklagte nach den bereits angesprochenen Regelungen der §§ 4 Abs. \n4 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 2 sowie 15 Abs. 1 Nr. 7b) und 15 Abs. 5 WaffG nämlich \ngesetzlich nicht verpflichtet. Er genügt seinen u.a. aus § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG \nabzuleitenden Handlungspflichten und handelt nicht rechtswidrig, wenn er - wie im \nFall des Klägers - anlassbezogen tätig wird und nur dann Aufklärungsarbeit betreibt, \nwenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Sportschütze nicht mehr aktiv ist. \nDaraus folgt zugleich, dass der Beklagte auch nicht gleichheitswidrig handelt, wenn \ner - wie im Fall des Klägers - nur anlassbezogen tätig wird. Denn für die \nunterschiedliche Behandlung des Klägers in der \"Ermittlungsphase\" bestand \ndurchaus ein hinreichend gewichtiger Anlass, nämlich die nach § 15 Abs. 5 WaffG \nerfolgte Mitteilung der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft des Klägers im \nDezember 2003. \n\n75\n\nDie Klage ist auch unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die Verpflichtung \nzur Herausgabe der Waffenbesitzkarte und die weitere Anordnung, wie er mit der \nSchusswaffe nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügung zu verfahren hat, wendet. \nDie - bezüglich der Frist in der mündlichen Verhandlung modifizierte -Anordnung, die \nin seinem Besitz befindlichen Schusswaffen innerhalb der angemessenen Frist von \ndrei Monaten unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, \nentspricht der Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die Verpflichtung zur \nHerausgabe der Waffenbesitzkarten folgt aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; sie entspricht \ndem Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens.\n\n77\n\nDie Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren ist auf den \nAntrag des Klägers gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, \nweil mit Blick auf die Schwierigkeit der entscheidungserheblichen Rechtsfragen und \ndie insoweit fehlenden Rechtskenntnisse des Klägers diesem bei verständiger \nWürdigung nicht zuzumuten war, im Vorverfahren auf einen Rechtsbeistand zu \nverzichten.\n\n78\n\nDie Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nfolgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-09-28/6-k-1730-06","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":20},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":13},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":10},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":6},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-09-28/6-k-1730-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260948","retrieved":"2026-07-09 02:26:41.783715+00:00"}}