{"status":"available","doknr":"OLD261005","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0926.6K663.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-09-26","aktenzeichen":"6 K 663/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n2\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n4\n\nT a t b e s t a n d :\n\n5\n\nAusweislich eines Vermerks des Beklagten seien im Rahmen der Ermittlungen \nwegen des Verstoßes gegen das Urheberrecht (Staatsanwaltschaft Aachen 302 Js \n416/05) bei dem Kläger am 1. Juli 2005 sichergestellte Festplatten ausgewertet \nworden. Hierbei hätten sich Hinweise auf den Besitz von Kinderpornographie und der \nVerdacht der Verbreitung ergeben.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 20. April 2006 ordnete der Beklagte die erkennungsdienstliche \nBehandlung des Klägers an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die \nDatenauswertung des PC des Klägers im Ermittlungsverfahren der \nStaatsanwaltschaft Aachen 302 Js 416/05 habe den Besitz von Bildern mit \nkinderpornographischem Inhalt ergeben.\n\n7\n\nDer Kläger erhob unter dem 18. Mai 2006 Widerspruch. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2007 wies die Bezirksregierung Köln den \nWiderspruch zurück. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 10. April 2007 Klage \"gegen erkennungsdienstliche \nBehandlung in Form des Widerspruchsbescheids vom 09.06.2007\" erhoben, die \nunter dem Aktenzeichen 6 K 312/07 geführt worden ist.\n\n10\n\nEr hat zunächst beantragt:\n\n11\n\n\"1. Die Beklagte ist dazu zu verurteilen, dem Kläger \nAkteneinsicht zu gewähren.\n\n12\n\n2. Der Widerspruchsbescheid vom 09.06.2007 ist für \nunrechtens zu erklären.\n\n13\n\n3. Die Beklagte ist dazu zu verurteilen, den \nangestrebten Verwaltungsakt zum Zwecke der \nerkennungsdienstlichen Behandlung vom 20.04.2007 ... \nkomplett zurückzunehmen ...\"\n\n14\n\nMit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 hat der Beklagte die Anordnung der \nerkennungsdienstlichen Behandlung vom 20. April 2006 zurückgenommen.\n\n15\n\nMit Schriftsatz vom 29. Juni 2007 teilt der Kläger mit, dass \"Punkt (3)\" der Klage \nerledigt sei. Es werde beantragt, die Widerspruchsakten zum Verfahren \nhinzuzuziehen. Aufgrund der Aktenlage erscheine es sinnvoll, \"Punkt (2)\" der \nKlageschrift weiter zu verfolgen.\n\n16\n\nMit Beschluss vom 9. Juli 2007 hat das Gericht das Verfahren getrennt. Soweit \nder Kläger - sinngemäß - beantragt hat, die Anordnung der erkennungsdienstlichen \nBehandlung vom 20. April 2006 aufzuheben, ist das Verfahren unter dem \nAktenzeichen 6 K 312/07 fortgeführt worden. Soweit der Kläger nunmehr noch \nbeantragt, \"die Beklagte dazu zu verurteilen, ihm Akteneinsicht zu gewähren\" und \nden \"Widerspruchsbescheid vom 09.06.2007 für unrechtens zu erklären\", wird das \nVerfahren unter dem Aktenzeichen 6 K 663/07 fortgeführt.\n\n17\n\nMit Beschluss vom 10. Juli 2007 hat das Gericht das Verfahren 6 K 312/07 nach \nErledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingestellt und dem Beklagten die \nKosten des Verfahrens auferlegt.\n\n18\n\nMit Schriftsatz vom 20. Juli 2007 beantragt der Kläger zum Verfahren 6 K 312/07, \nnach Erledigung der Hauptsache nunmehr den Streitwert auf 5.000,- EUR \nfestzusetzen und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.\n\n19\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 26. September 2007 beantragt der \nKläger:\n\n20\n\n\"1. Es wird beantragt, festzustellen, dass die Nichtgewährung \nder Akteneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung der \nrechtlichen Interessen des jetzigen Klägers rechtswidrig ist.\n\n21\n\n2. Es wird beantragt, festzustellen, dass der am 20. Juni \n2007 zurückgenommene Verwaltungsakt, erlassen durch die \nbeklagte Behörde, nichtig ist. Dies folgt aus der offensichtlichen \nFalschbeurkundung. Behelfsmäßig ist der Verwaltungsakt als \nrechtswidrig festzustellen.\"\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs \nBezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte \n6 K 312/07.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n26\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n27\n\nDem (Feststellungs-)Antrag zu 1. fehlt bereits das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO \nerforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung.\n\n28\n\nDer Antrag zu 2., mit dem der Kläger - sinngemäß - die Feststellung der \nNichtigkeit, hilfsweise der Rechtswidrigkeit der Anordnung der \nerkennungsdienstlichen Behandlung durch den Beklagten vom 20. April 2006 \nbegehrt, stellt bereits eine unzulässige Klageänderung dar. \n\n29\n\nEine Klageänderung gemäß § 91 VwGO setzt voraus, dass das Verfahren noch \nrechtshängig ist.\n\n30\n\nVgl. etwa Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage \n2006, § 91 Rn. 28.\n\n31\n\nDer die vorgenannte Anordnung betreffende Rechtsstreit, der unter dem \nAktenzeichen 6 K 312/07 geführt wurde, ist jedoch nicht mehr rechtshängig, \nnachdem die Beteiligten ihn übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dies schließt \neinen nunmehrigen Übergang zur (Fortsetzungs-)Feststellungsklage aus.\n\n32\n\nErledigt sich die Hauptsache - wie hier hinsichtlich der Anordnung der \nerkennungsdienstlichen Behandlung vom 20. April 2006 durch deren Rücknahme - \nhat der Kläger mehrere Reaktionsmöglichkeiten. Er kann wahlweise das Verfahren \nals Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fortsetzen, er \nkann das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären oder er kann die Klage \nzurücknehmen. Disponiert der Kläger über den Streitgegenstand, indem er das \nVerfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und schließt sich der Beklagte der \nErledigungserklärung an, entfällt die Rechtshängigkeit konstitutiv aufgrund überein-\nstimmender Erledigungserklärungen. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 - 4 C 27.90 -. \nNVwZ-RR 1992, 276; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \n2. Auflage 2006, § 161 Rn. 66.\n\n34\n\nDer Kläger kann nach Beendigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende \nErledigungserklärungen nicht mehr zur (Fortsetzungs-)Feststellungsklage \nübergehen.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1964 - VII ER 412.63 \n-, DVBl. 1964, 874; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. \nAuflage 2006, § 161 Rn. 66.\n\n36\n\nEin Fortsetzungsfeststellungsantrag muss nach Erledigung, aber vor Beendigung \ndes Verfahrens gestellt sein,\n\n37\n\nvgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 113 \nRn. 292,\n\n38\n\nweil es andernfalls zu einer verfahrensrechtlich ausgeschlossenen doppelten \nDisposition des Klägers über den Streitgegenstand käme. So schließt es auch ein \neinmal zur Entscheidung gestellter Fortsetzungsfeststellungsantrag umgekehrt aus, \ndie Hauptsache zugleich (hilfsweise) für erledigt zu erklären.\n\n39\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 60.92 -, \nNVwZ-RR 1995, 172, 174.\n\n40\n\nDie Erledigungserklärung ist nach der Zustimmung durch den Prozessgegner \nunanfechtbar und unwiderruflich. Ein Widerruf kann allenfalls ausnahmsweise \nzulässig sein, wenn ein Restitutionsgrund i.S.d. § 580 ZPO oder ein Verstoß gegen \nTreu und Glauben vorliegt.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75.98 -. \nNVwZ-RR 1999, 407.\n\n42\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die Rechtshängigkeit des die Anordnung der \nerkennungsdienstlichen Behandlung betreffenden Teils des Rechtsstreits mit den \ndiesbezüglichen übereinstimmenden (Teil-)Erledigungserklärungen des Klägers und \ndes Beklagten am 5. Juli 2007 - dem Tag des Eingangs der Erledigungserklärung \ndes Beklagten bei Gericht - mit der Folge entfallen, dass der nunmehrige \n(Fortsetzungs-)Feststellungsantrag des Klägers keine zulässige Klageänderung \ndarstellen kann, weil er vor Beendigung des Verfahrens durch Erledigungserklärung \ninsofern abschließend über diesen Streitgegenstand disponiert hat.\n\n43\n\nDass der - nach eigenem Bekunden und auch namentlich nach seinem \nprozessualen Verhalten in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2007, wo \ner nach einem schriftlich vorbereiteten Schema verfuhr, juristisch beratene - Kläger \nden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, soweit er ursprünglich \n- sinngemäß - die Aufhebung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behand-\nlung vom 20. April 2006 begehrte, folgt aus dem Wortlaut seines Schriftsatzes vom \n29. Juni 2007 (\"Ich stelle vielmehr fest, dass Punkt (3) der Klage erledigt ist.\") sowie \naus seinem nachfolgenden Vorbringen. Auch nach Erhalt des Trennungsbeschlusses \nvom 9. Juli 2007 und des Einstellungsbeschlusses zum Verfahren 6 K 312/07 vom \n10. Juli 2007 ging er in seinem Schriftsatz vom 20. Juli 2007 zum Verfahren 6 K \n312/07 explizit von einer \"Erledigung der Hauptsache\" in diesem Verfahren aus, \nbetrachtete dieses Verfahren also als beendet. In seinem Schriftsatz vom \n5. September 2007 zum abgetrennten Verfahren 6 K 663/07 ist von einer \nFeststellung der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Anordnung der erkennungs-\ndienstlichen Behandlung vom 20. April 2006 noch keine Rede. Vielmehr erweckte \nder Kläger hier bei dem Gericht - in Übereinstimmung mit den von ihm bis dahin \naufrecht erhaltenen Klageanträgen - den Eindruck, er begehre lediglich noch die \nEinsichtnahme in den Verwaltungsvorgang des Beklagten und betreibe ein \n\"Feststellungsverfahren\" im Hinblick auf den Widerspruchsbescheid vom 9. März \n2007. \n\n44\n\nVgl. zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage bezüglich der \nBegründung eines Verwaltungsakts oder der Umstände seines \nZustandekommens, ohne dass die gerügten Umstände diesen \nrechtswidrig machten: Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand Mai 1997, § 113 Rn. \n79.\n\n45\n\nIn diesem Sinne erklärte der Kläger auch anlässlich der Einsichtnahme in den \nVerwaltungsvorgang des Beklagten am 21. September 2007 gegenüber dem Gericht \nauf Nachfrage zu seinem Klagebegehren, dass es ihm nunmehr allein noch darum \ngehe, dass der Beklagte eine Erklärung mit dem sinngemäßen Inhalt abgebe, dass \ndie im Widerspruchsbescheid vom 9. März 2007 ihm gegenüber geäußerten \nVerdachtsmomente nicht weiter aufrecht erhalten würden. \n\n46\n\nBei dieser Sachlage wäre im Übrigen auch ein Widerruf der \nTeilerledigungserklärung des Klägers nicht ausnahmsweise als zulässig zu erachten. \nWeder liegt ein Restitutionsgrund i.S.d. § 580 ZPO vor, noch verstößt es gegen Treu \nund Glauben, den Kläger an seiner Teilerledigungserklärung festzuhalten.\n\n47\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Antrag zu 2. - sähe man ihn als \nneue Klageerhebung und nicht als Klageänderung an - unstatthaft und somit auch \naus diesem Grund unzulässig wäre.\n\n48\n\nFür den Fall der Unzulässigkeit der Klageänderung ist im Weiteren zwar \nregelmäßig gemäß § 88 VwGO davon auszugehen, dass der Kläger den \nursprünglichen Antrag hilfsweise aufrecht erhält, so dass man sich auch für das \nvorliegende Verfahren auf den Standpunkt stellen könnte, der Kläger wolle die \nAnträge \n\n49\n\n\"1. Die Beklagte ist dazu zu verurteilen, dem Kläger \nAkteneinsicht zu gewähren.\n\n50\n\n2. Der Widerspruchsbescheid vom 09.06.2007 ist für \nunrechtens zu erklären.\"\n\n51\n\nnoch zur Entscheidung gestellt wissen. Denn die Annahme, mit der Änderung \ndes Klageantrages sei eine auch für den Fall der Unzulässigkeit der Klageänderung \nwirksame Rücknahme des ursprünglichen Klageantrages verbunden, ist nur gerecht-\nfertigt, wenn dies aufgrund besonderer Anhaltspunkte zweifelsfrei erkennbar ist.\n\n52\n\nVgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteil vom 14. September \n1993 - 3 A 1693/92 -, NVwZ-RR 1994, 423.\n\n53\n\nDies ist hier indes der Fall.\n\n54\n\nHinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht ist der Kläger von einem \nLeistungs-antrag auf einen Feststellungsantrag umgeschwenkt, der den zuerst \ngestellten Antrag überholt, nachdem ihm Akteneinsicht gewährt worden ist.\n\n55\n\nAus der Sicht des Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung verfolgt der \nKläger auch das gegen den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 9. \nMärz 2007 gerichtete Begehren nicht mehr, das ausweislich seiner bereits erwähnten \nErklärung gegenüber dem Gericht vom 21. Januar 2007 auf die Abgabe einer Art \n\"Rehabilitationserklärung\" durch den Beklagten zielte. Denn im Telefonat mit dem \nGericht am 24. September 2007 erklärte der Kläger, die Sachlage habe sich aus \nseiner Warte nach erfolgter Akteneinsicht wesentlich geändert, woraufhin er mit \nSchriftsatz vom selben Tage Klageanträge formulierte, die sich nicht mehr auf den \nWiderspruchsbescheid vom 9. März 2007 und eine \"Rehabilitationserklärung\" \nbezogen. Auch in der mündlichen Verhandlung selbst, wo er den Widerspruchs-\nbescheid innerhalb seiner Sachanträge nicht aufgriff, gab der Kläger unmissverständ-\nlich zu verstehen, dass die Abgabe der \"Rehabilitationserklärung\" durch den Beklag-\nten als selbständiges Rechtsschutzziel für ihn nicht mehr in Betracht komme.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n57\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und \n2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261005","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-09-26/6-k-663-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261005","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261005","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-09-26/6-k-663-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261005","retrieved":"2026-07-09 02:26:46.247774+00:00"}}