{"status":"available","doknr":"OLD261015","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0925.2K1574.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-09-25","aktenzeichen":"2 K 1574/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. April 2005 \nund des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2005 verpflichtet, dem Kläger \nEingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Kostenübernahme des \nBesuchs der privaten B. -D. -Schule in B. für das Schuljahr 2005/2006 zu \nbewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in dieser Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage im Rahmen der\nEingliederungshilfe die Übernahme der Kosten des Besuchs der B. -D. -Schule\nin B. für das Schuljahr 2005/2006. \n\n3\n\nBei dem 1994 geborenen Kläger wurde bereits im Alter von 4 Jahren eine\nAufmerksamkeitsstörung durch das Sozialpädiatrische Zentrum der Kinderklinik der\nRWTH B. diagnostiziert. Es folgten im Kindergartenalter heilpädagogische und\nergotherapeutische Maßnahmen. Im Schuljahr 1999/2000 wurde der Kläger in die\nGrundschule H.------straße in B. eingeschult. Schon nach wenigen Monaten traten\nbei der Bewältigung des schulischen Alltags erhebliche Probleme auf, so dass ein\nSonderschulaufnahmeverfahren eingeleitet wurde. Im März 2000 wechselte Q.\nauf die Schule für Erziehungshilfe in B., die er bis zum Abschluss des 4. Schuljahres\nim Sommer 2005 besuchte. Daneben bewilligte der Beklagte zur Unterstützung der\nFamilie ab dem 7. Mai 2001 eine teilstationäre Unterbringung in einer\nheilpädagogischen Tagesgruppe des B1. in T. . Die Unterbringung in\ndieser Tagesgruppe wurde zum 31. Oktober 2003 beendet. \n\n4\n\nAm 16. Februar 2005 beantragten die Eltern mit Blick auf den im Sommer\nanstehenden Wechsel in die Sekundarschule für den Kläger Eingliederungshilfe\ngemäß § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten einer Beschulung durch\ndie private B. -D. -Schule inB. \n\n5\n\nAm 24. Februar 2005 fand ein erstes Hilfeplangespräch statt, an dem neben den\nEltern und den zuständigen Mitarbeitern des Jugendamtes, unter anderem die\nbisherige Klassenlehrerin von Q. , Frau I. , und Frau Dr. G. als Ärztin des\nKinder- und Jugendärztedienstes der Stadt B. teilnahmen. Die Klassenlehrerin\nbrachte auf Grund des Umgangs und den von ihr angestellten Erhebungen die\nAuffassung zum Ausdruck, dass beim Kläger nach der Symptomatik ein Asperger-\nAutismus vorliege, der bislang nur noch nicht medizinisch abgesichert worden sei.\nAls Q. im Jahr 2000 in die Klasse der Schule für Erziehungshilfe gekommen sei,\nsei anfangs Einzelunterricht notwendig gewesen. Q. lebe in einer Welt für sich.\nAufgrund seiner Auffälligkeiten sei er in einer großen Klasse überfordert. Deshalb\nhabe sie - die Klassenlehrerin - den Eltern den Vorschlag unterbreitet, dass er an der\nB. -D. -Schule hospitiere. Im letzten Jahr habe Q. dort eine Woche\nPraktikum gemacht, das ihm sehr gut gefallen habe. \n\n6\n\nIn der Folge legten die Eltern eine von Frau I. von der Städtischen Schule für\nErziehungshilfe mit Blick auf den Übergang zur Sekundarschule erstellte\nsonderpädagogische Stellungnahme für Q. vom 1. Februar 2005 vor. Dort\nbeschreibt die Lehrerin Auffälligkeiten des Klägers, die laut der WHO-Definition\ncharakteristisch für das Asperger-Syndrom seien. Da für diese Kinder leider keine\nadäquate staatliche Schulform zur Verfügung stehe, komme als einziger Förderort\ndie private B. -D. -Schule in B. infrage. Aufgrund der hohen Begabung in\nTeilbereichen (Kunst, mündliche Sprachkompetenz und eigenständiger Erwerb von\nSpezialwissen) sei es durchaus möglich, dass Q. einen an dieser Schule\nmöglichen gymnasialen Schulabschluss erreichen könne. Eine weitere Beschulung\nan der Schule für Erziehungshilfe sei für den Kläger contraindiziert, da er sich dort\nwegen der in der Sekundarstufe geänderten Zusammensetzung der Schülerschaft\ndieser Sonderschule unter Berücksichtigung seiner Behinderungen voraussichtlich\nnicht behaupten könne. \n\n7\n\nDas Schulamt der Stadt B. teilte den Eltern des Klägers mit Bescheid vom\n20. April 2005 mit, dass ausweislich des vorliegenden sonderpädagogischen\nGutachtens auf der Grundlage eines chronisch-psychiatrischen Krankheitsbildes eine\numfassende Persönlichkeits- und Kommunikationsstörung gegeben sei, die\nmindestens in den beiden sonderpädagogischen Förderschwerpunkten \"Sprache\"\nund \"motorische Entwicklung\" Störungen der Kommunikations- und\nVerhaltensentwicklung wie bei Autismus beinhalte. Als Förderort nach Abschluss der\nPrimarstufe kämen für das Kind folgende Schulen in Betracht:\nDie B2. -G1. -Schule - Rheinische Schule für Körperbehinderte in L. -. Diese\nkönne als weiterführende Schule für körperbehinderte Schüler zur Oberschulreife\noder gegebenenfalls zur allgemeinen Hochschulreife führen.\nDie H1. -Schule - Rheinische Schule für Sprachbehinderte in T. -. Die\nFörderung in dieser Schule erfolge zielgleich und könne zur Fachoberschulreife\nführen.\n\n8\n\nDie Rheinische Schule für Körperbehinderte in B.. Die Förderung in dieser Schule\nkönne zielgleich erfolgen und ebenfalls der Abschluss Fachoberschulreife erreicht\nwerden.\n\n9\n\nDarüber hinaus sei das Schulamt mit einer vorläufigen probeweisen Beschulung auf\neiner allgemeinen Schule mit der Schulformempfehlung Gymnasium oder\nGesamtschule einverstanden. In Betracht komme auch die Beschulung in einer\nprivaten Schule (z. B. der B. -D. -Schule).\n\n10\n\nMit Bescheid vom 27. April 2005 lehnte der Beklagte die begehrte\nEingliederungshilfe ab. Es sei festgestellt worden, dass beim Kläger weiterhin\nsonderpädagogischer Förderbedarf bestehe. Die Schulbehörde habe jedoch 3\nmögliche öffentliche Schulen benannt, die als geeignete Förderorte für den Kläger in\nBetracht kämen. Die schulische Förderung von Kindern sei vorrangig vom\nöffentlichen Schulwesen zu erbringen. Leistungen der Jugendhilfe seien\ndemgegenüber nachrangig. Es bestehe auch die Verpflichtung der öffentlichen\nSchulen, Behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder angemessen schulisch\nzu fördern. Unabhängig von dem sonderpädagogischen Förderbedarf erkenne er die\ndiagnostizierten seelischen Störungen als seelische Behinderung an. Der Kläger sei\nsomit eingliederungshilfeberechtigt im Sinne des § 35 a SGB VIII. Um\nVereinbarungen über geeignete Maßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe zu\ntreffen, sei deshalb ein weiteres Hilfeplangespräch erforderlich. \n\n11\n\nEin vom Kläger vorgelegtes Gutachten der Ärztin für Kinder- und\nJugendpsychiatrie, Psychotherapie Frau Dr. G2. vom 21. März 2005 kommt\nzu dem Ergebnis, dass davon auszugehen sei, dass beim Kläger seit geraumer Zeit\nnicht nur eine Aufmerksamkeitsstörung sondern komorbid sowohl eine Asperger-\nErkrankung als auch eine Hyperaktivitätsstörung mit oppositionellem Verhalten\nvorliege. Auch die durchgängige Integrationsproblematik, die trotz unterschiedlicher\nprofessioneller Interventionen massive Einschränkungen seiner sozialen Kompetenz\nund die nachfolgende Unmöglichkeit zur Erhaltung von Freundschaften, bestätigten\ndie neuere diagnostische Einschätzung. Die auswärts durchgeführte\nIntelligenzdiagnostik habe mit einem IQ von 128 eine grenzwertige Hochbegabung\nergeben, die aber aufgrund des erethischen Verhaltens und der Verweigerung vor\nAnforderungssituationen lange nicht richtig eingeschätzt werden konnte. Aufgrund\nder massiven Auffälligkeiten und der komorbiden Erkrankung einer ADHS-Störung\nund eines Asperger-Syndroms gehöre Q. zu den Kindern und Jugendlichen,\nderen seelische Gesundheit über längere Zeit von dem für ihr Lebensalter typischen\nZustand abweiche und bei denen die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft\nmassiv beeinträchtigt sei. In Anbetracht seiner hohen intellektuellen Ausstattung und\nder Mangel an geeigneten staatlichen Schulformen für diese Kinder werde deshalb\neine Beschulung durch die B. -D. -Schule für indiziert erachtet. \n\n12\n\nAm 13. Mai 2005 fand ein weiteres Gespräch unter Mitwirkung der Mitarbeiter\ndes Jugendamtes und der Eltern statt. In diesem Gespräch machten die Vertreter\ndes Jugendamtes klar, dass sie bei einer Änderung des Bescheides der\nSchulbehörde in die Prüfung eintreten würden, ob die B. -D. -Schule eine\ngeeignete Maßnahme der Eingliederungshilfe sei. Die Eltern verwiesen darauf, dass\ndie im Bescheid des Schulamtes genannten Sonderschulen der besonderen\nSituation ihres Sohnes nicht gerecht würden. Es sei dem Kläger auch nicht\nzuzumuten, diese Sonderschulen erst einmal auszuprobieren, weil sie auf besondere\nBedürfnisse von Kindern mit anderen Behinderungen zugeschnitten seien, die mit\nden Defiziten des Klägers nichts zu tun hätten. Wenn der Kläger eine dieser\nSonderschulen besuchen würde, würden die Beschulung fehlschlagen und die Eltern\nstünden nach 2-3 Monaten wieder vor der Frage, wo ihr Sohn beschult werden solle.\nDas Jugendamt räumte darauf hin ein, dass hinsichtlich der richtigen Beschulung für\nQ. ein Systemversagen des Schulsystem deutlich werde bzw. sich die Grenzen\ndes vorhandenen Systems zeigten. Dem Hilfebedarf des Klägers könne\ngegebenenfalls auch in Form einer Erziehungsbeistandschaft Rechnung getragen\nwerden.\n\n13\n\nDas Schulamt lehnte eine Abänderung seines Bescheides ab. \n\n14\n\nIn der amtsärztlichen Stellungnahme vom 22. April 2005 kamen die Ärztinnen für\nKinder und Jugendmedizin Frau Dr. G. und Frau Dr. U.-C. zu der Diagnose\neiner ausgeprägten Verhaltensstörung im Sinne eines Asperger-Syndroms mit\nStörung der sozialen Interaktion bei guter kognitiver Entwicklung und\nSpezialinteressen. Aufgrund seiner Auffälligkeiten benötige der Kläger aus\nmedizinischer Sicht ein schulisches Umfeld; in dem er soziales Handeln, Regeln,\nInteraktion anschaulich durch konkretes Üben lernen könne, er aber auch\nentsprechend seiner Intelligenz und seinen Sonderinteressen gefördert werde. Er\nbenötige eine möglichst kleine Lerngruppe mit viel Zuwendung und Aufmerksamkeit,\nklare Strukturen, konsequente Führung und individuelle Anleitung und Förderung in\neinem Umfeld von positiven Vorbildern. Wie im Hilfeplangespräch im Februar und bei\neiner Dienstbesprechung mit Frau N. -T1. bereits dargelegt, sei bei den vom\nSchulamt empfohlenen öffentlichen Förderschulen diese Lernumfeld nicht gegeben.\nAus medizinischer Sicht scheine die B. -D. -Schule die für die schulische\nIntegration notwendigen Voraussetzungen zu bieten.\n\n15\n\nDen Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. April 2005 begründete der Kläger\ndamit, dass ihm der Besuch der im Bescheid des Schulamtes genannten Schulen\nnicht zugemutet werden könne. Der Besuch der Schule in L1. scheide schon aus,\nweil ihm auf Grund seiner Behinderung die tägliche Fahrt nach L1. nicht möglich\nund eine Heim- und Internatsunterbringung nicht ersichtlich sei. Hinsichtlich der\nSchule in T. gelte in Bezug auf die tägliche Anfahrt gleichfalls, dass ihm diese\nnicht möglich sei. Im Übrigen habe bei der Besprechung im Jugendamt Einigkeit\nbestanden, dass die Angebote dieser Schule seinem Förderbedarf nur bedingt\ngerecht würden. Eine weiterführende Förderung wie Hausaufgabenbetreuung und\nEinzelförderung werde dort nicht oder nur bedingt angeboten. Die Schule für\nKörperbehinderte in B. sei ausgebucht.\n\n16\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom\n10. Juni 2005, zugestellt am 16. Juni 2005, als unbegründet zurück. Er verwies\ndarauf, dass Leistungen der Jugendhilfe gegenüber den Verpflichtungen der Schule\nnachrangig seien. Auch wenn im Bescheid des Schulamtes das Einverständnis\ngegeben werde, ihn probeweise an der privaten B. -D. -Schule anzumelden,\nbeinhalte dieses Einverständnis nicht den Anspruch gegenüber dem Jugendamt auf\nKostenübernahme für diese Privatbeschulung. Dies insbesondere nicht vor dem\nHintergrund, dass vom Schulamt 3 öffentliche Sonderschulen als geeignete Schulen\nbenannt worden seien und die Möglichkeit der Regelbeschulung und der Anspruch\neiner Schulbegleitung ebenfalls gestattet werde. Auch die mittlerweile vorliegende\nfachärztliche Stellungnahme gebe zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Die\nEinschätzung, dass die private B. -D. -Schule am ehesten die für die\nschulische Situation des Klägers notwendigen Voraussetzungen zu bieten scheine,\nstütze sich auf die mündlichen Ausführungen der Schulrätin im Schulamt für die Stadt\nB., die aber in dem Bescheid keine entsprechenden Niederschlag gefunden\nhätten.\n\n17\n\nDer Kläger hat am 7. Juli 2005 Klage erhoben, mit der er unter Wiederholung und\nVertiefung des Vortrags im Vorverfahren sein Begehren weiterverfolgt.\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom\n27. April 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni\n2005 zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe nach\n§ 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten des\nBesuchs der B. -D. -Schule in B. für das Schuljahr\n2005/2006 zu bewilligen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr tritt dem Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung der Erwägungen\nder versagenden Bescheide entgegen. Zusätzlich trägt er vor, dass in einem anderen\nvergleichbaren Fall eines Kindes mit autistischen Zügen, Kind und Eltern das\nAngebot einer Beschulung in der auch hier angebotenen Schule in T.\nangenommen hätten und das Kind dort gut zurecht gekommen sei. Deshalb sei es\nauch für den Kläger eine zumutbare Alternative, die er zunächst einmal anzunehmen\nhabe.\n\n22\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 6. April 2006 das Verfahren im Hinblick auf\ndas Verfahren 9 K 1883/05, in dem der Kläger die schulrechtliche Anerkennung der\nB. -D. -Schule als sonderpädagogischen Förderort erstrebte, ausgesetzt. Diese\nals vorgreiflich angesehene Klage hat der Kläger nach einem Erörtungstermin, vor\ndem Berichterstatter im März 2007 zurückgenommen. Das vorliegende Verfahren\nwurde daraufhin am 17. April 2007 wieder aufgenommen. Mit Beschluss vom 3.\nAugust 2008 wurde der Rechtstreit auf den Einzelrichter übertragen.\n\n23\n\nDas Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Leitende\nSchulamtsdirektorin Frau N. -T1. als Zeugin zu dem Zustandekommen der\nschulamtlichen Entscheidung und die Rückkehrmöglichkeit des Klägers in das\nöffentliche Schulsystem gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird\nauf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. September 2007\nverwiesen.\n\n24\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den beigezogenen\nVerwaltungsvorgang des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze\nBezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n27\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 27. April 2005 und der Widerspruchsbescheid\nvom 10. Juni 2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, §\n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf\nÜbernahme der ihm durch den Besuch der Privaten Weiterführenden Schule B. -\nD. -Schule in B. in Schuljahr 2005/2006 entstandenen Kosten. \n\n28\n\nAnspruchsgrundlage für das gegen den Beklagten gerichtete Begehren des\nKlägers ist § 35 a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (Kinder- und\nJugendhilfe, SGB VIII). Für die Zeit vom 20. August 2005 (Schuljahrsbeginn) bis 30.\nSeptember 2005 in der Fassung des Art. 8 SGB XI vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S.\n1046). Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf\nEingliederungshilfe, wenn \n\n29\n\n1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs\nMonate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und\n\n30\n\n2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine\nsolche Beeinträchtigung zu erwarten ist.\n\n31\n\nAn diesen Voraussetzungen hat die Neufassung des § 35a durch das Kinder- und\nJugendhilfeweiterentwicklungsgesetz vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729), die\nfür den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2005 bis 8. August 2006 (Ende des Schuljahres)\nmaßgebend ist, keine für das vorliegende Verfahren bedeutsame Änderungen\ngebracht. Zwar sind in § 35 a Abs. 1a) SGB VIII - im vorliegenden Fall\nunproblematische - Anforderungen an die medizinische/psychologische\nBegutachtung festgeschrieben wurden. Zu beachten ist ab diesem Zeitpunkt aber die\nRegelung des § 36a SGB VIII, der die Steuerungsverantwortung des Jugendamtes\ninsbesondere gegenüber der Selbstbeschaffung betont, aber insoweit - insbesondere\nin § 36a Abs. 3 SGB VIII - keine inhaltlich neuen Regelungen schafft, sondern nur die\nbis dahin zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts kodifiziert,\n\n32\n\nvgl. hierzu Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 36a\nRdnr. 3 f.\n\n33\n\nUnter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Grundlagen liegen bei dem Kläger\ndie materiellen Voraussetzungen für eine Hilfebewilligung vor. Es liegt ein\nKrankheitsbild vor, dass den Schluss zulässt, dass er seelisch behindert im Sinne\ndes § 35 a SGB VIII ist. Diese Auffassung des Gerichts stützt sich auf die von der\nFachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie Dr. G2. zur\nVorlage beim Jugendamt des Beklagten erstellten Stellungnahme vom 21. März\n2005. Dort kommt die Fachärztin nach detailreicher Beschreibung der beim Kläger\ngegebenen Einschränkungen zu dem Ergebnis, dass seit geraumer Zeit nicht nur\neine Aufmerksamkeitsstörung sondern komorbid sowohl eine Asperger-Erkrankung\nals auch eine Hyperaktivitätsstörung mit oppositionellem Verhalten vorliegt. Auch die\ndurchgängige Integrationsproblematik, die trotz unterschiedlicher professioneller\nInterventionen massive Einschränkungen seiner sozialen Kompetenz und die\nnachfolgende Unmöglichkeit zur Erhaltung von Freundschaften, bestätigten die\nneuere diagnostische Einschätzung. Weiter stützt sich die Auffassung des\nerkennenden Gerichts auf die gutachterliche Stellungnahme der Amtsärztinnen für\nKinder- und Jugendmedizin Dres. G. und Dr. U. . -C. vom 22. April 2005.\nSie bestätigen dort die Diagnose von Dr. G2. und sprechen von einer\nausgeprägten Verhaltensstörung im Sinne eines Asperger-Syndroms mit Störung der\nsozialen Interaktion bei guter kognitiver Entwicklung und Spezialinteressen. Auch\nwenn in keinem dieser Gutachten eine Einordnung in die ICD 10 erfolgt, wie es in §\n35 a Abs. 1 a) SGB VIII ab dem 1. Oktober 2005 gefordert wird, spricht hier alles\neindeutig für eine Einordnung als \"autistische Psychopathie\" bzw. Asperger\nSyndrom, die in dem Klassifikationsschema der WHO unter ICD 10 F 84.5 geführt\nwird. Diese Krankheitsbilder wirken sich beim Kläger als schwere Störungen beim\nVerhalten und in der Kommunikationsfähigkeit aus, die den Schluss zulässt, dass\nseine seelische Gesundheit länger als 6 Monate von dem für sein Lebensalter\ntypischen Zustand abweicht. \n\n34\n\nDer Kläger ist aufgrund dieser seelischen Behinderung auch in der Teilhabe am\ngesellschaftlichen Leben beeinträchtigt. Dass Autismus zu den seelischen\nBehinderungen gehört, für den Hilfen nach § 35 a SGB VIII und nicht nach den §§ 53\nff. SGB XII zu gewähren ist, ist heute nicht mehr streitig,\n\n35\n\nvgl. u.a. Fegert, in Fegert-Schrapper, Handbuch\nJugendhilfe - Jugendpsychiatrie, 2004, S. 213 sowie ders.,\na.a.O., 293 f; so auch die ständige Praxis der Kammer unter\nBezugnahme auf die Rechtsprechung des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\nvgl. etwa Urteil vom 20. Februar 2002 -12 A 5322/00 - FEVS\n54, 182, insbes. S. 183 ff.,\n\n36\n\nund braucht deshalb an dieser Stelle keiner erneuten Vertiefung.\n\n37\n\nDie Beeinträchtigung in der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auf Grund der\nBehinderung ist zu gewärtigen, da der Kläger ohne eine seiner besonderen Situation\nRechnung tragenden Hilfen eine seiner Veranlagung gerecht werdende Beschulung\nmit dem Ziel eines erfolgreichen Abschlusses der Schullaufbahn und folgend ein\nEinstieg in das Berufsleben nicht möglich sein wird. In der bereits erwähnten\ngutachterlichen Stellungnahmen der Amtsärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin\nDres. G. und V. . -C. vom 22. April 2005 wird - wie unten noch näher\nauszuführen sein wird - dies für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend\ndargelegt. Im Übrigen bestätigt die von Frau Dr. G2. zur Vorlage beim\nJugendamt des Beklagten erstellte Stellungnahme vom 21. März 2005 die\nAuffassungen der Amtsärztinnen. \n\n38\n\nDiesen ärztlichen Befunden und den Einschätzungen bezüglich der\nAnforderungen an die Modalitäten einer Beschulung ist auch weder der Beklagte\nnoch das Schulamt ernsthaft entgegengetreten. \n\n39\n\nStreitig bleiben nach diesen Erwägungen im vorliegenden Verfahren allein noch\ndie Punkte,\n\n40\n\na) ob im vorliegenden Fall eine vorrangige Verpflichtung der Schulbehörden zur\nangemessenen Beschulung des Klägers besteht, die der Kläger annehmen\nmuss, und\n\n41\n\nb) ob die Gewährung von Eingliederungshilfe zum Besuch der B. -D. -\nSchule die für den Kläger angemessene und notwendige\nJugendhilfemaßnahme darstellt,\n\n42\n\nc) ob hier bei einer Verneinung der Frage a) und Bejahung der Frage b) hier\ndie Steuerungsverantwortung des Jugendamtes gewahrt ist.\n\n43\n\nd)\n\n44\n\na) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum Ablauf des 30. September\n2005 geltenden Fassung werden Verpflichtungen von Trägern anderer\nSozialleistungen durch dieses Buch nicht berührt. Dieses Vorrangprinzip gilt nach\nständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen, mit der die Spruchpraxis der Kammer übereinstimmt, auch für die Schule.\nOb der Besuch einer öffentlichen Schule dem behinderten Kind eine angemessene\nSchulbildung vermittelt, hat deshalb im Grundsatz nicht der Träger der Jugendhilfe zu\nbeurteilen sondern die Schulverwaltung entsprechend den Vorgaben des\nSchulrechts. Deshalb ist durch die seit dem 1. Oktober 2005 geltende Neufassung\ndes § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die neben der vorrangigen Zuständigkeit der Träger\nvon anderen Sozialleistungen nun mehr auch ausdrücklich den Vorrang der Schule\ngegenüber der Jugendhilfe benennt, materiell keine Änderung der bisherigen\nRechtslage eingetreten, sondern allenfalls eine ausdrückliche Klarstellung des\nGesetzgebers erfolgt. \n\n45\n\nZum Nachranggrundsatz gehört die Verpflichtung der öffentlichen Schulen, der\nSchulträger und der Schulaufsichtsbehörden, lernbeeinträchtigte, behinderte oder\nvon einer Behinderung bedrohte Schüler angemessen zu fördern. Als eine\nFördermaßnahme sieht der im hier maßgeblichen Zeitraum noch geltende § 7 Abs. 1\ndes (alten) Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (SchpflG)\nvor, dass Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger\nBehinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im\nUnterricht an der Grundschule oder einer weiterführenden Schule nicht hinreichend\ngefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend\nsonderpädagogisch gefördert werden. Nach § 7 Abs. 4 SchpfG i.V.m. der\nVerordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die\nEntscheidung über den schulischen Förderort vom 22. Mai 1995 - VO-SF -\nentscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den sonderpädagogischen Förderbedarf\nund über den schulischen Förderort. \n\n46\n\nLeider hat die Praxis dem Gericht in den letzten Jahren doch in einer Reihe von\nVerfahren gezeigt, dass der Anspruch der öffentlichen Schule, für jedes - auch das\nbehinderte Kind - im öffentlichen Schulsystem eine individuelle\nBeschulungsmöglichkeit anzubieten, heute praktisch noch gewisse Lücken aufweist,\ndie man als Schulversagen bezeichnen kann. Maßnahmen der Eingliederungshilfe\nnach § 35 a SGB VIII sind deshalb angezeigt, soweit ein Schüler auf Grund einer\nseelischen Behinderung im öffentlichen Schulangebot einschließlich der\nSonderschulen nicht beschulbar ist, weil die Möglichkeiten dieser Schule nicht\nausreichen, um unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Defizite eine den\nAnlagen und Fähigkeiten entsprechende Beschulung des Kindes und Jugendlichen\nzu ermöglichen. Um eine sachgerechte Beurteilung zu treffen, hat das Jugendamt -\nim Rahmen der Amtsermittlung nach § 20 SGB X - auch alle ihm zur Verfügung\nstehenden Erkenntnismittel auszuschöpfen. Dazu gehört - wie hier geschehen - die\nBeiziehung gerade auch von Gutachten und Stellungnahmen, die in schulrechtlichen\nVerfahren vorgelegt oder eingeholt wurden.\n\n47\n\nUnter Berücksichtigung dieser Vorgaben, sind hier Maßnahmen der\nEingliederungshilfe angezeigt. \n\n48\n\nDas derzeitige öffentliche Schulsystem hält weder im Bereich der allgemeinen\nSchulen noch der Sonderschulen Ausbildungsangebote bereit, die den\nbehinderungsbedingten speziellen Defiziten des Klägers - mit einer\nAufmerksamkeitsstörung verbunden mit einer Hyperaktivitätsstörung mit\noppositionellem Verhalten und Asperger-Erkrankung - Rechnung trägt. Diese\nEinschätzung des Gerichts stützt sich insbesondere auf die amtsärztliche\nStellungnahme der Ärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin Dres. G. und V.\n. -C. vom 22. April 2005. Danach benötigt der Kläger auf Grund seiner\nAuffälligkeiten aus medizinischer Sicht ein schulisches Umfeld; in dem er soziales\nHandeln, Regeln, Interaktion anschaulich durch konkretes Üben lernen kann, er aber\nauch entsprechend seiner Intelligenz und seiner Sonderinteressen gefördert wird. Er\nbenötigt eine möglichst kleine Lerngruppe mit viel Zuwendung und Aufmerksamkeit,\nklare Strukturen, konsequente Führung und individuelle Anleitung und Förderung in\neinem Umfeld von positiven Vorbildern. Diese Auffassung haben die Amtsärztinnen\nim vom Jugendamt des Beklagten organisierten Hilfeplangespräch im Februar 2005\nund bei einer Dienstbesprechung mit Frau N. -T1. dargelegt und mündlich\nerläutert. Die besondere Sachkunde, die dieser gutachterlichen Einschätzung\nzugrunde liegt, ist auch daraus ersichtlich, dass zumindest Frau Dr. G. als\nSchulärztin der Stadt B. tätig ist. Im Übrigen bestätigt die von Frau Dr. G2.\nzur Vorlage beim Jugendamt des Beklagten erstellte Stellungnahme vom 21. März\n2005 insoweit die hier wiedergegebenen Auffassungen der Amtsärztinnen. \n\n49\n\nSoweit das Schulamt der Stadt B. unter Zugrundelegung der medizinischen\nBefunde in seinem Bescheid vom 20. April 2005 als geeignete Förderorte zwei\nSonderschulen für körperbehinderte Kinder und eine Sonderschule für\nSprachbehinderte sowie ein Gymnasium/Gesamtschule und die B. -D. -Schule\nvorgeschlagen hat, steht dies der oben dargelegten Einschätzung des Gerichts nicht\nentgegen. Soweit Gymnasium und Gesamtschule als Beschulungsmöglichkeiten in\nBetracht gezogen werden, scheiden diese Schulen bereits wegen der dort üblichen\nKlassengrößen - selbst in integrativen Klassen - für den Kläger aus. Das Gericht\nstützt seine Entscheidung insoweit auf seine diesbezüglich langjährige Befassung mit\nStreitigkeiten, in denen Kindern und Jugendlichen mit ähnlichen Krankheitsbildern\nschulische Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe\nerstreben. \n\n50\n\nAuch die Angaben der zuständigen Leitende Schulamtsdirektorin Frau N. -\nT1. bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung geben - insbesondere mit Blick\nauf die vorgeschlagenen Sonderschulen - zu keiner abweichenden Beurteilung\nAnlass. Die Zeugin hat bei ihrer Anhörung zunächst deutlich gemacht, dass sie die\nvon ihr unterbreiteten Schulvorschläge einschließlich der B. -D. -Schule als\ngleichwertig sieht und sie insbesondere die Sonderschulen nicht als vorrangig von\nder vom Kläger gewünschten Schule verstanden wissen will. In diesem\nZusammenhang ist auch zu würdigen, dass sie bekundete, mit dieser Entscheidung -\nwie in anderen vergleichbaren Fällen - gerade dem Elternwillen, die Ausbildung an\neiner Privatschule fortzusetzen, entsprechen wollte. \n\n51\n\nSie hat nach dem bei der zeugenschaftlichen Vernehmung gewonnenen\nEindruck des erkennenden Gerichts mit ihrer Entscheidung vom 20. April 2005 auch\nnicht die ärztlichen Feststellungen und Empfehlungen in Frage stellen wollen,\nsondern lediglich den Vorschlag des sonderpädagogischen Gutachtens vom 1.\nFebruar 2005 bezüglich der als Förderort einzig in Betracht kommenden privaten\nErgänzungsschule korrigieren wollen. Zum einen hat nach ihren Bekundungen das\nsonderpädagogische Gutachten nur die Aufgabe den sonderpädagogischen\nFörderbedarf zu ermitteln. Die Entscheidung über den geeigneten Förderort obliege\nallein dem Schulamt. Soweit das sonderpädagogische Gutachten der Frau I. sich\nzum Förderort äußere, liegt nach der Einschätzung der Zeugin insoweit eine\nKompetenzüberschreitung vor. Im Übrigen stützt sie ihre Zweifel an der Richtigkeit\nder im sonderpädagogischen Gutachten von Frau I. ausgesprochenen\nSchulempfehlung darauf, dass die Gutachterin sích dabei weniger von erhobenen\nBefunden leiten ließ, sondern diesen Vorschlag mehr an den Erfahrungen eines\nanderen Kindes mit einer Erkrankung aus dem autistischen Formenkreis ausrichtete,\ndas in der Grundschule auch an der vom Kläger besuchten Schule für\nErziehungshilfe in B.-X. beschult wurde und anschließend in der Sekundarstufe\nauf der B. -D. -Schule hervorragend zurecht gekommen sei. Sie, die Zeugin,\nhingegen habe auch positive Erfahrungen mit autistischen Kindern, die die von ihr\nangegebenen Sonderschulen besucht hätten. \n\n52\n\nEine entsprechende Kritik der Zeugin an den in das Verfahren eingeführten\närztlichen Stellungnahmen ist weder aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich,\nnoch bei der zeugenschaftlichen Vernehmung von ihr aus thematisiert worden.\n\n53\n\nEs steht dem Gericht nicht zu, die positive Erfahrung der verantwortlichen\nBeamtin der Schulaufsicht in anderen Fällen auch nur in Zweifel zu ziehen. Es\nbeabsichtigt auch nicht, diesen positiven Erfahrungen der Zeugin eigene (negative)\nErfahrungen, die es in anderen Verfahren gemacht hat, entgegenzusetzen. Es soll\ndeshalb nur beispielsweise auf die Entscheidung des OVG NRW,\n\n54\n\nBeschluss vom 18. März 2004 - 12 B 2634/04 -, vorgehend\nVG Aachen, Beschluss vom 26. November 2003 - 2 L\n108/03,\n\n55\n\nhingewiesen werden, in dem bei der dortigen Antragstellerin gleichfalls ein\nAsperger-Syndrom diagnostiziert worden war. Auch dort war der Ort ihrer\nBeschulung umstritten, wobei das Verfahren zur Feststellung des\nsonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderorts nicht abgeschlossen\nworden war. Das Kind war als Notlösung nacheinander in einer Schule für\ngeistigbehinderte Kinder und einer Schule für körperbehinderte Kinder beschult\nworden, die aber - wie hier - seiner eigenen Behinderung nicht entsprachen. Auf\nGrund der Überlegenheit gegenüber den anderen dort beschulten behinderten\nKinder zeigte die dortige Antragstellerin ein so vorher nicht erwartetes aggressives,\ndie anderen Schüler gefährdendes Verhalten, das Anlass gab, sogar über das Ruhen\nder Schulpflicht nachzudenken. Schließlich wurde die Beschulung auf Grund\ngerichtlicher Entscheidungen in einer spezialisierten Einrichtung im Sinne des § 34\nSGB VIII fortgeführt, deren monatliche Kosten sich auf ein Vielfaches des hier\nstreitigen Betrages beliefen.\n\n56\n\nLetztlich gibt es weder eine Erkenntnis, dass auch bei Erkrankungen aus dem\nautistischen Formenkreis das öffentliche Schulwesen stets ausreichende\nBeschulungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt, noch dass bei solchen Erkrankungen\nstets ein Anspruch nach § 35 a SGB VIII auf Übernahme der Kosten einer\nBeschulung in einer Privatschule besteht. Vielmehr kann eine solche Entscheidung\nimmer nur unter Berücksichtigung der Ausprägung der seelischen Behinderung im\nEinzelfall getroffen werden, wobei gerade den medizinischen Feststellungen zum aus\nder Behinderung folgenden Hilfebedarf eine besondere Bedeutung beizumessen\nist.\n\n57\n\nDiese Fördermöglichkeiten im öffentlichen Schulsystem - einschließlich der\nSonderschulen - waren hier - wie oben ausgeführt - für den Kläger zur Überzeugung\ndes Gerichts - im hier streitigen Zeitraum - nicht mehr gegeben. Insoweit nimmt das\nGericht zur Stützung seiner Auffassung auf die überzeugenden und auch von der\nZeugin nicht in Zweifel gezogenen Darlegungen der Amtsärztinnen Dres. G3. und\nV. . -C. in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2005 Bezug. Zwar hat die\nLeitende Schulamtsdirektorin N. - T1. bei ihrer Anhörung als Zeugin in der\nmündlichen Verhandlung nicht zum Ausdruck gebracht, dass beim Kläger alle\nMöglichkeiten, die das staatliche Schulwesen bietet, ausgeschöpft seien. Sie konnte\naber dem erkennenden Gericht - außer dem Hinweis auf ihre positive Erfahrung in\nanderen Fällen - auch nicht verdeutlichen, weshalb die Einschätzung der\nAmtsärztinnen Dres. G3. und V. . -C. , dass bei den empfohlenen\nöffentlichen Förderschulen das erforderliche Lernumfeld für den Kläger nicht\ngegeben ist, unzutreffend ist. Da sowohl die beiden Ärztinnen aus dem öffentlichen\nGesundheitswesen als auch die niedergelassene Fachärztin übereinstimmend aus\nmedizinischer Sicht zu dem Schluss kommen, dass demgegenüber die B. -D. -\nSchule die für die schulische Integration des Klägers notwendigen Voraussetzungen\nbietet, sieht das Gericht keine Notwendigkeit von dieser Empfehlung abzuweichen.\nDie Gründe, weshalb Frau I. , Philips Klassenlehrerin, diese Einschätzung in der\nsonderpädagogischen Stellungnahme vom 1. Februar 2005 teilt, können deshalb\ndahinstehen und bedürfen bei der gegebenen Sachlage keiner weiteren\nAufklärung.\n\n58\n\nDamit ist zugleich zum Ausdruck gebracht, dass im vorliegenden Fall der Kläger\nnicht verpflichtet ist, zunächst den Angeboten des Schulamtes zum Besuch der\nentsprechenden Sonderschulen zu entsprechen und dort zu scheitern, bevor er\nEingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII beanspruchen kann. Es kann deshalb\ndahinstehen, ob bei ausgeprägten Erkrankungen aus dem autistischen Formenkreis\nwegen der besonderen Problematik der Kinder bei tatsächlichen Änderungen ihrer\nLebensumfeldes ohnehin andere Maßstäbe anzulegen sind. Dies bedürfte dann aber\nweiterer medizinischer Abklärung.\n\n59\n\nb) Im vorliegenden Einzelfall ist die vom Kläger gewählte Form der Förderung\ndurch den Besuch der B. -D. -Schule auch die richtige Art der Hilfegewährung.\n\n60\n\nZwar ist der Besuch einer privaten Ergänzungsschule weder in § 35a Abs. 2 SGB\nVIII ausdrücklich aufgeführt, noch ergibt er sich unmittelbar aus dem in § 35a Abs. 3\nenthaltenen Verweis auf die §§ 53 ff. SGB XII . Dabei ist aber zu berücksichtigen,\ndass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung,\n\n61\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. August\n1966 - 5 C 185.65 - BVerwGE 25, 28 ff. mit weiteren Nachweisen\n,\n\n62\n\nund der Auffassung in der Literatur,\n\n63\n\nvgl. Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. München 2006, § 35 a\nRdnr. 83,\n\n64\n\ndie dort enthaltenen Aufzählungen nicht abschließend sind. Wichtig ist insoweit\nlediglich, dass § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII die Hilfen zur angemessenen Schulbildung\nanführt. Die Eingliederungshilfe umfasst insoweit auch Hilfen zur Erreichung eines\nallgemeinen Schulabschlusse wie Fachoberschulreife oder Abitur.\n\n65\n\nZur Erreichung des Ziels der Eingliederungshilfe kann der Beklagte auch andere\nnicht ausdrücklich genannte Maßnahmen ergreifen, soweit diese geeignet und\nerforderlich sind, die dem Kläger drohende Behinderung zu verhüten und die bereits\neingetretene Störung zu beseitigen oder zu mildern; dazu kann auch der Besuch\neiner Privatschule oder eines Internats in Betracht kommen,\n\n66\n\nvgl. z. B. VG Minden, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 7 L\n831/02 -; VG Dessau, Beschluss vom 23. August 2001 - 2 A\n550/00 DE -, Zeitschrift für das Fürsorgewesen 2003, 132 ff.\n\n67\n\nDass die B. -D. -Schule vom Kläger aller Voraussicht nach als eine private\nErgänzungsschule besucht wird, steht der Einstufung des Besuchs dieser Schule als\nMaßnahme der Eingliederungshilfe nicht entgegen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass\nauch die privaten Ergänzungsschulen trotz ihres Bemühens um Schüler mit einer\nseelischen Behinderungen wie dem Asperger-Autismus oder einer ausgeprägten\nForm der ADSH keine allgemein anerkannten entsprechend spezialisierten\nSonderschulen für diesen sonderpädagogischen Förderbedarf sind. Für die B. -\nD. -Schule gilt insoweit nichts Abweichendes. Das erkennende Gericht hat sich\nin der Vergangenheit in zumindest einem anderen Verfahren vom Schulleiter dieser\nSchule das pädagogische Konzept der Schule und die Qualifikation des dort tätigen\nLehrpersonals sowie der psychologisch und sozialpädagogisch ausgebildeten\nPersonen beschreiben lassen. Es ist danach möglich, dass diese Schule im Einzelfall\n- wie hier - aufgrund der kleinen Klassengrößen und des für die jeweilige Problematik\ndurch ständige Fortbildungen besonders geschulten Lehrpersonals die zur\nFortführung der Beschulung geeignete Einrichtung ist, auch ohne dass daneben\nnoch andere sozialpädagogische schulbegleitende Hilfen des Jugendamtes in\nAnspruch genommen werden.\n\n68\n\nDas Gericht ist sich darüber im Klaren, dass mit diesem Ergebnis der Beklagte\nden Eindruck gewinnen könnte, er werde als Jugendhilfeträger in Fällen wie dem\nvorliegenden zum Ausfallbürgen für etwaige Defizite der staatlichen Schulen\n\"missbraucht\". Auch unter Berücksichtigung des nicht in Zweifel zu ziehenden\nVorrangs der Schule vor der Jugendhilfe ist jedoch der Jugendhilfeträger bereits\naufgrund seines Auftrages nach § 1 SGB VIII gehalten, solange das Schulsystem\nseelisch behinderte Kinder mit Besonderheiten - wie einer schweren Ausprägung von\nADS-H oder Autismus - nicht aufzufangen vermag, diesen Kindern die ihren\nMöglichkeiten angemessene Bildung zu verschaffen, um somit durch Schaffen der\nVoraussetzungen für eine Berufsausbildung und spätere Berufstätigkeit die Teilhabe\nam Leben in der Gesellschaft sicherzustellen.\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -\n.\n\n70\n\nWeder im Verwaltungsverfahren noch im Laufe des vorliegenden\nVerwaltungsrechtstreit hat der Beklagte dem Kläger eine Alternative zur B. -D.\n-Schule unterbreitet. Hat ein Jugendhilfeträger in einem von ihm durchzuführenden\njugendhilferechtlichen Verfahren aber keine Alternative aufgezeigt, ist es ihm\nverwehrt, sich auf die eigene Kompetenz für die Entscheidung über die im Fall des\nHilfe Suchenden angezeigte Hilfeart zu berufen und diesem entgegen zu halten, er\nselbst hätte eine andere Hilfe für geeignet und notwendig erachtet, \n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -\n.\n\n72\n\nDie Entscheidung über die Art, den Umfang und die zeitliche Dauer der Hilfe\nhängt im Grundsatz maßgeblich von der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfe\naufgrund der individuellen Situation des Kindes oder Jugendlichen ab und wird davon\nnoch inhaltlich geprägt. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt,\n\n73\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE\n109, 155 ff.,\n\n74\n\nsteht dem Jugendamt insoweit aber kein Beurteilungsspielraum zu. Es ist jedoch\nzu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und\nGeeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen\nEntscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Jugendlichen und mehrerer\nFachkräfte handelt, welcher nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch\neine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation\nenthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die\nverwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich grundsätzlich darauf zu beschränken,\nob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine\nsachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in\numfassender Weise beteiligt wurden. Da aber der Beklagte seine Entscheidung, die\nEingliederungshilfe zu versagen, hier zu Unrecht mit dem Nachrang der Jugendhilfe\ngegenüber dem Bildungsauftrag der staatlichen Schulen und im Ergebnis an dem\ndurch die fachärztlichen Stellungnahmen festgestellten Hilfebedarf vorbeigehenden\nHilfeformen begründet hat, ist das Gericht im vorliegenden Fall zur Gewährung\neffektiven Rechtsschutzes darauf verwiesen, die vom Kläger gewünschte Hilfeform\nzu überprüfen und ihr bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen\nstattzugeben. \n\n75\n\nc) Bei dieser insbes. unter den Punkten a) und b) dargelegten Sachlage hat das\nGericht keinen Hinweis, dass die Steuerungsverantwortung des Jugendamtes nicht\ngewahrt ist. Es liegt insbesondere kein Fall der Selbstbeschaffung im Sinne des\n§ 36 a Abs. 3 SGB VIII vor. Denn von einer Selbstbeschaffung kann keine Rede sein,\nwenn die Jugendhilfe rechtzeitig beantragt wurde - wie hier im Februar 2005 -, und\nder Berechtigte erst während des laufenden Rechtsmittelverfahrens - der Klage -\n(hier ab dem 20. August 2005) die begehrte Eingliederungshilfemaßnahme in\nKenntnis der ablehnenden Entscheidungen in Anspruch nimmt.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.\n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261015","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-09-25/2-k-1574-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36a","ref_norm":"36a","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261015","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261015","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-09-25/2-k-1574-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261015","retrieved":"2026-07-09 02:26:47.058807+00:00"}}