{"status":"available","doknr":"OLD261014","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0925.2K1555.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-09-25","aktenzeichen":"2 K 1555/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. April 2005 \nund des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2005 verpflichtet, dem Kläger \nEingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Kostenübernahme des \nBesuchs der privaten B. -D. -Schule in B. für das Schuljahr 2005/2006 zu \nbewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in dieser Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer 1994 geborene Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage im Rahmen der\nEingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII die Übernahme der Kosten der Beschulung\ndurch die private B. -D. -Schule in B. für das Schuljahr 2005/2006.\n\n3\n\nDer Kläger lebte nach der Trennung der Eltern im Jahr 2000 zusammen mit dem\n1990 geborenen Bruder K. sowie einem 15 Jahre älteren Bruder zunächst im\nHaushalt des Vaters. \n\n4\n\nEr war in die Grundschule B1. I. eingeschult worden. Dort wiederholte er das\nerste Schuljahr, da man ihn für nicht schulreif erachtete. Im Schuljahr 2002/2003\nwechselte der Kläger zur Schule für Erziehungshilfe in B.-X. und besuchte eine\nausgelagerte Klasse in der B. Q. . \n\n5\n\nIm Mai 2003 wandte sich der Vater an das Jugendamt und bat um Hilfe, da er\nsich mit der Erziehung der Kinder überfordert fühle und außerstande sehe, den\nbeiden minderjährigen Söhnen die erforderliche Erziehung angedeihen zu lassen. Im\nMai 2003 wurde den Eltern per Gerichtsbeschluss vorläufig das Sorgerecht entzogen\nund auf den Beklagten als Amtsvormund übertragen. Beide minderjährigen Kinder\nwurden in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt zunächst bei einer Schwester des\nVaters untergebracht, um die familiäre Situation zu beruhigen. Auf Antrag des\nAmtsvormunds wurde für die Unterbringung in diesem Haushalt ab August 2003 für\nden Kläger und den Bruder K. Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege\nbewilligt. Auf Anregung der Klassenlehrerin unterzieht sich der Kläger seit Herbst\n2003 einer psychotherapeutischen Behandlung.\n\n6\n\nIn einem für das Jugendamt des Beklagten erstellten Gutachten vom 23. Juli\n2003 kam der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie L. für den Kläger zu\nfolgenden Diagnosen: Emotionale Störungen des Kindesalters (ICD-10 F 93).\nPsychogene Enuresis (ICD-F 98.0). Durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit\nUnter den besonderen psychosozialen Umständen führte Herr L. auf, dass der\nKläger zur Zeit der Begutachtung beim Vater lebte, der die Betreuung im Alltag aber\nwechselnden Bezugspersonen überlassen muss (Großmutter, Patentante). Es\nbeständen beim Kläger deutliche Beeinträchtigungen in mehreren Bereichen\n(Familie, Schule, Gleichaltrige). Der Wechsel auf die Sonderschule für\nErziehungshilfe erscheine sinnvoll; ebenso die Betreuung in einer heilpädagogischen\nTagesstätte. Die unübersichtliche familiäre Situation sollte unbedingt übersichtlicher\ngestaltet werden.\n\n7\n\nSeit dem Spätsommer 2003 bemühte sich die Mutter des Klägers, die in dieser\nZeit einer Ausbildung zur Altenpflegerin absolvierte, in Zusammenarbeit mit dem\nJugendamt um die Aufnahme des Klägers und seines Bruders in ihren Haushalt.\nDieser Wechsel wurde dann zum 1. März 2004 vollzogen. Mit Urteil vom 4: Mai 2004\n- 20 F 327/01 - hat das Amtsgericht B. das Personensorgerecht für den Kläger und\nden Bruder K. auf die Mutter übertragen. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 19. Februar 2004 wurde vom Beklagten bezüglich des Klägers\nfür die Zeit ab dem 1. März 2004 befristet bis längstens zum 28. Februar 2006 Hilfe\nzur Erziehung in Form der Betreuung in einer heilpädagogischen Tagesgruppe\nbewilligt. Im Hinblick auf den anstehenden Wechsel des Klägers in die\nSekundarschule wurde diese Hilfe zum 15. Juli 2005 eingestellt. \n\n9\n\nMit Antrag vom 16. Februar 2005 beantragte die Mutter des Klägers mit Blick auf\nden im Sommer anstehenden Wechsel in die Sekundarschule für den Kläger\nEingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten einer\nBeschulung durch die private B. -D. -Schule inB.. \n\n10\n\nZur Unterstützung dieses Antrags legte sie eine gutachtliche Stellungnahme der\nTherapeutin, Frau T. , vom 23. Februar 2005 vor, die detailliert die\nVerhaltensauffälligkeiten des Klägers, wie eine nicht altersgemäße hohe\nAnhänglichkeit, irrationale Angst vor Unbekanntem, heftige aggressive\nImpulsausbrüche und Einnässen, beschreibt. Im Laufe der Therapie habe sich die\nSymptomatik gebessert. Dennoch sei der Kläger in seiner emotionalen Entwicklung\nnoch nicht altersentsprechend entwickelt bzw. ständen ihm die neurotischen Konflikte\naus der Vergangenheit im Weg. Eine Schulklasse mit großer Schülerzahl überfordere\nihn heute noch auf Grund seiner zwanghaften Struktur, da er sich einer für ihn\nunkontrollierbaren Schülermenge ausgesetzt fühlen würde. Er würde vermutlich\nregredieren, sich sozial zurückziehen oder in Hyperaktivität flüchten. Er benötige\nunbedingt - weil er nicht in der Lage sei, die von ihm erwarteten Hausarbeiten allein\nzu bewältigen - eine Ganztagsschule. Wegen der kleinen Arbeitsgruppen, den\nüberschaubaren Abläufen im Lernumfeld und ihrer festen Bezugspersonen halte sie\ndie Realisierung des Wechsels auf die B. -D. -Schule für wünschenswert. Sie\nstelle prognostisch aus ihrer Sicht den besten Rahmen zur Verfügung, um seine\nindividuellen Fähigkeiten zu fördern und ihm die Fertigkeiten zu vermitteln, der es zu\neiner Integration in die Gesellschaft bedarf. Die Schule entspreche auch seinen\nemotionalen Bedürfnissen, da sie sehr viel Halt biete. Sie biete einen idealen Raum\nzur Nachreifung. Der Besuch dieser Schule könne schließlich auch dazu beitragen,\ndas Konfliktpotenzial zu dem vier Jahre älteren Bruder zu vermindern, der ein\nGymnasium besuche und den Kläger regelmäßig wegen des Sonderschulbesuchs\nherabsetze. Dies sei bei einer Schule, die der von K. besuchten ähnlich sei,\nnicht mehr zu befürchten. Schließlich habe der Kläger auf Grund eines absolvierten\nPraktikums auch selbst den Wunsch gerade diese Schule zu besuchen.\n\n11\n\nB1. 1. März 2005 fand ein erstes Hilfeplangespräch statt, an dem neben der\nMutter und den zuständigen Mitarbeitern des Jugendamtes, unter anderem die\nbisherige Klassenlehrerin des Klägers, Frau C. , und Frau Dr. G. als Ärztin des\nKinder- und Jugendärztedienstes der Stadt B. teilnahmen. Die Klassenlehrerin\nbrachte auf Grund des Umgangs zum Ausdruck, dass sie den Kläger sehr\nzurückgezogen und isoliert erlebe. Er verfüge allerdings über ein großes Wissen und\nInteresse. Er sei sprachlich sehr fit, habe einen gewählten und überlegten\nSprachgebrauch, auf den er selbst großen Wert lege. Für ihn sei wichtig, wirklich\nverstanden zu werden. Er zeige immer wieder zwanghaftes Verhalten. Im letzten\nJahr habe der Kläger an der B. -D. -Schule eine Woche Praktikum absolviert,\ndas ihm sehr gut gefallen habe. Die Gesprächsteilnehmer waren sich darüber einig,\ndass es für den Kläger notwendig sei, Mitglied eines kleinen Klassenverbandes zu\nwerden, in dem individuell auf ihn eingegangen werde. Er brauche Rituale und eine\nfeste Struktur, Wertschätzung und Anerkennung.\n\n12\n\nWeiter wurde dem Jugendamt das sonderpädagogische Gutachten vom 19.\nFebruar 2005 vorgelegt, in dem Frau C. als Klassenlehrerin der Städtischen\nSchule für Erziehungshilfe zum Übergang des Klägers zur Sekundarschule Stellung\nnahm. Dort beschreibt die Lehrerin, dass der Kläger wegen der Änderung seiner\nLebenssituation ein Jahr vor dem Schulwechsel noch stark verunsichert gewesen sei\nund Verhaltensweisen zeigte, die ihn an die Grenze seiner psychischen Gesundheit\nund der Beschulbarkeit selbst an einer Schule für Erziehungshilfe gebracht hätten.\nDa sich mittlerweile seine Lebenssituation stabilisiert habe, mache er gute\nFortschritte in allen Bereichen. Er fühle sich gut angenommen und bewege sich\nzunehmend sicherer in diesen kleinen Systemen mit vertrauten Bezugspersonen,\nüberschaubarer Personenzahl, deutlichen Grenzen und Absprachen sowie klarem\nTagesablauf. In seiner psychischen und motorischen Entwicklung weise er\ngegenüber seinen Altersgenossen nach wie vor Rückstände auf. Resultierend\ndaraus zeige er oft körperliche Unruhe, kurze Konzentrationszeiten und wenig\nZutrauen in seine Leistungsfähigkeit, zunehmend seltener\nsituationsunangemessenes Verhalten. Für seine weitere schulische Entwicklung\nbenötige er eine kleine Lerngruppe in einem überschaubaren System, wo er sich\nsicher fühlen könne und ernstgenommen werde, selbst wenn er zuweilen eigenwillige\nVerhaltensweisen zeige. Weiterhin brauche er ein hohes Niveau an differenzierten\nLeistungsangeboten, um ihn zu fordern und zu interessieren. Eine solche\nKombination von Möglichkeiten, wodurch er die Chance zu einem seinem\nFähigkeiten angemessenen (evtl. gymnasialen) Abschluss erhalte, stehe weder an\nstaatlichen Sonder- noch Regelschulen zur Verfügung. Als geeigneter Förderort\nkomme deshalb nur die private B. -D. -Schule in Betracht.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 3. März 2005 bat das Jugendamt die Amtsärztin Frau Dr.\nG. um eine gutachterliche Stellungnahme zu den weiteren\nBeschulungsmöglichkeiten des Klägers, ob tatsächlich nur die B. -D. -Schule in\nBetracht komme oder ob es noch Möglichkeiten im Regelschulsystem gebe. Der\nKläger habe eine schwierige familiäre Situation hinter sich und sei ein Kind, das\nautistische Züge zeige und nur schwer in der Lage sei, sich auf neue\nBezugspersonen einzulassen.\n\n14\n\nDas Schulamt der Stadt B. teilte der Mutter des Klägers mit Bescheid vom\n20. April 2005 mit, dass ausweislich des vorliegenden sonderpädagogischen\nGutachtens auf der Grundlage eines chronisch-psychiatrischen Krankheitsbildes eine\numfassende Persönlichkeits- und Kommunikationsstörung gegeben sei, die\nmindestens in den beiden sonderpädagogischen Förderschwerpunkten \"Sprache\"\nund \"motorische Entwicklung\" Störungen der Kommunikations- und\nVerhaltensentwicklung wie bei Autismus beinhalte. Als Förderort nach Abschluss der\nPrimarstufe kämen für das Kind folgende Schulen in Betracht:\nDie B2. -G1. -Schule - Rheinische Schule für Körperbehinderte in L1. -. Diese\nkönne als weiterführende Schule für körperbehinderte Schüler zur\nFachoberschulreife oder gegebenenfalls zur allgemeinen Hochschulreife führen.\nDie H. -Schule - Rheinische Schule für Sprachbehinderte in T1. -. Die\nFörderung in dieser Schule erfolge zielgleich und könne zur Fachoberschulreife\nführen.\nDie Rheinische Schule für Körperbehinderte in B.. Die Förderung in dieser Schule\nkönne zielgleich erfolgen und ebenfalls der Abschluss Fachoberschulreife erreicht\nwerden.\nDarüber hinaus sei das Schulamt mit einer vorläufigen probeweisen Beschulung auf\neiner allgemeinen Schule mit der Schulformempfehlung Gymnasium oder\nGesamtschule einverstanden. In Betracht komme auch die Beschulung in einer\nprivaten Schule (z. B. der B. -D. -Schule).\n\n15\n\nMit Bescheid vom 27. April 2005 lehnte der Beklagte die begehrte\nEingliederungshilfe ab. Es sei festgestellt worden, dass beim Kläger weiterhin\nsonderpädagogischer Förderbedarf bestehe. Die Schulbehörde habe jedoch drei\nöffentliche Schulen benannt, die als geeignete Förderorte für den Kläger in Betracht\nkämen. Die schulische Förderung von Kindern sei vorrangig vom öffentlichen\nSchulwesen zu erbringen. Leistungen der Jugendhilfe seien demgegenüber\nnachrangig. Es bestehe auch die Verpflichtung der öffentlichen Schulen, Behinderte\noder von Behinderung bedrohte Kinder angemessen schulisch zu fördern.\nUnabhängig von dem sonderpädagogischen Förderbedarf erkenne er die\ndiagnostizierten seelischen Störungen als seelische Behinderung an. Der Kläger sei\nsomit eingliederungshilfeberechtigt im Sinne des § 35 a SGB VIII. Um\nVereinbarungen über geeignete Maßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe zu\ntreffen, sei deshalb ein weiteres Hilfeplangespräch erforderlich. \n\n16\n\nB1. 19. Mai 2005 fand ein weiteres Gespräch unter Mitwirkung der Mitarbeiter\ndes Jugendamtes, der Mutter des Klägers und zwei Lehrern, die den Kläger bislang\nbeschulten, statt. In diesem Gespräch verwiesen die Lehrer darauf, dass es für\nKinder mit autistischen Zügen im Raum B. keine geeigneten Schulen im öffentlichen\nSchulsysteme gebe. Es fehlte auch ein Gremium des Schul- und Jugendamtes, das\ndie Erfahrungen solcher Schüler an Sonderschulen und der Privatschale beobachte\nund auswerte. Die Mutter verwies darauf, dass die im Bescheid des Schulamtes\ngenannten Sonderschulen der besonderen Situation ihres Sohnes nicht gerecht\nwürden. Die Entscheidung sei am grünen Tisch getroffen worden, ohne den Kläger\nselbst zu kennen. Es sei dem Kläger auch nicht zuzumuten, diese Sonderschulen\nerst einmal auszuprobieren, weil sie auf besondere Bedürfnisse von Kindern mit\nanderen Behinderungen zugeschnitten seien, die mit den Defiziten des Klägers\nnichts zu tun hätten. Wenn der Kläger eine dieser Sonderschulen besuchen würde,\nwürden die Beschulung fehlschlagen und der personensorgeberechtigte Elternteil\nstünde nach 2-3 Monaten wieder vor der Frage, wo das Kind beschult werden solle.\nDies bei einem Kind, dem jegliche Änderung seines Umfeldes erhebliche Probleme\nbereite.\n\n17\n\nDas Schulamt lehnte eine Abänderung seines Bescheides ab. \n\n18\n\nIn der amtsärztlichen Stellungnahme vom 22. April 2005, die dem Jugendamt\nerst am 31. Mai 2005 zuging, kamen die Ärztinnen für Kinder und Jugendmedizin\nFrau Dr. G. und Frau Dr. U. -C1. zu der Diagnose, beim Kläger liege\neiner Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit deutlich autistischen\nZügen vor. Es liege ein kinderpsychiatrisches Krankheitsbild vor mit einer\ngrundlegenden Störung, sich in die Situation anderer Menschen einfühlen zu können.\nEs fehlten ihm altersentsprechende sozial-emotionale Kompetenzen, soziales\nHandeln sei für ihn aufgrund seines Krankheitsbildes theoretisch nicht verstehbar bei\nandererseits guten kognitiven Fähigkeiten mit guten schulischen Leistungen. Der\nKläger habe deutliche Kontaktschwierigkeiten, in größeren Gruppen habe er\nAngstzustände mit aggressiven, verweigernden Verhaltensweisen; er könne mit\nneuen Situationen nicht umgehen. Er zeige eine zwanghafte Symptomatik\n(Kontrollzwänge); in entsprechendem Lernumfeld könne er sich Wissen selbst\naneignen. Er habe viele besondere Interessen ( Musik, Geschichte, Technik). Auf\nGrund dieser Auffälligkeiten benötige er aus medizinischer Sicht ein schulisches\nUmfeld, in dem er soziales Handeln, Regeln, Interaktion, anschaulich durch\nkonkretes Üben lernen könne, das ihm aber auch die Möglichkeit gebe, seiner\nIntelligenz und seinen Interessen entsprechend gefördert zu werden. Er benötige\neine möglichst kleine Lerngruppe mit viel Zuwendung und Aufmerksamkeit,\nWertschätzung und Anerkennung, überschaubare Strukturen, konsequente Führung\nund individuelle Anleitung und Förderung in einem Umfeld von positiven Vorbildern.\nWie im Hilfeplangespräch und bei einer Dienstbesprechung mit dem Schulamt\neingehend erörtert, sei dieses Lernumfeld bei den in Frage kommenden\nFörderschulen eher nicht gegeben. Aus medizinischer Sicht scheine die private B. -\nD. -Schule in B. am ehesten die für die schulische Integration des Klägers\nnotwendigen Voraussetzungen zu bieten. \n\n19\n\nDen Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. April 2005 begründete der Kläger\ndamit, dass ihm der Besuch der im Bescheid des Schulamtes genannten Schulen\nnicht zugemutet werden könne. Er sei weder körper- noch sprachbehindert. Müsste\ner eine solche Schule besuchen, würde ihn das seelisch schwer belasten. In der\nständigen Umgebung von Kranken fühle er sich selbst krank und minderwertig.\nRegelschulen - wie etwa eine Gesamtschule - mit einem etwaigen Schulbegleiter zu\nbesuchen, sei nicht möglich, weil die Klassen zu groß seien und der Schulbegleiter\nihn zum Sonderling stempele. Im Hilfeplangespräch hätten die Lehrer selbst erklärt,\ndass es im Raum B. keine Regelschule und Sonderschule für Kinder mit autistischen\nZügen gäben.\n\n20\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom\n10. Juni 2005, zugestellt am 16. Juni 2005, als unbegründet zurück. Er verwies\ndarauf, dass Leistungen der Jugendhilfe gegenüber den Verpflichtungen der Schule\nnachrangig seien. Auch wenn im Bescheid des Schulamtes das Einverständnis\ngegeben werde, ihn probeweise an der privaten B. -D. -Schule anzumelden,\nbeinhalte dieses Einverständnis nicht den Anspruch gegenüber dem Jugendamt auf\nKostenübernahme für diese Privatbeschulung. Dies insbesondere nicht vor dem\nHintergrund, dass vom Schulamt 3 öffentliche Sonderschulen als geeignete Schulen\nbenannt worden seien und die Möglichkeit der Regelbeschulung und der Anspruch\neiner Schulbegleitung ebenfalls gestattet werde. Auch die mittlerweile vorliegende\nfachärztliche Stellungnahme gebe zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Die\nEinschätzung, dass die private B. -D. -Schule am ehesten die für die\nschulische Situation des Klägers notwendigen Voraussetzungen zu bieten scheine,\nstütze sich auf die mündlichen Ausführungen der Schulrätin im Schulamt für die Stadt\nB3. , die aber in dem Bescheid keine entsprechenden Niederschlag gefunden\nhätten.\n\n21\n\nDer Kläger hat am 5. Juli 2005 Klage erhoben, mit der er unter Wiederholung und\nVertiefung des Vortrags im Vorverfahren sein Begehren weiterverfolgt.\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom\n27. April 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni\n2005 zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe nach\n§ 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten des\nBesuchs der B. -D. -Schule in B3. für das Schuljahr\n2005/2006 zu bewilligen.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nEr tritt dem Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung der Erwägungen\nder versagenden Bescheide entgegen. Zusätzlich trägt er vor, dass in ein, zwei\nanderen vergleichbaren Fällen Kinder mit autistischen Zügen das Angebot einer\nBeschulung in der auch hier angebotenen Schule in Stolberg angenommen hätten\nund dort gut zurecht gekommen seien. Deshalb sei es auch für den Kläger eine\nzumutbare Alternative, die er zunächst einmal anzunehmen habe.\n\n26\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 6. April 2006 das Verfahren im Hinblick auf\ndas Verfahren 9 K 1884/05, in dem der Kläger die schulrechtliche Anerkennung der\nB. -D. -Schule als sonderpädagogischen Förderort erstrebte, ausgesetzt. Diese\nals vorgreiflich angesehene Klage hat der Kläger nach einem Erörterungstermin, vor\ndem Berichterstatter im März 2007 zurückgenommen. Das vorliegende Verfahren\nwurde daraufhin am 17. April 2007 wieder aufgenommen. Mit Beschluss vom 3.\nAugust 2008 wurde der Rechtstreit auf den Einzelrichter übertragen.\n\n27\n\nDas Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Leitende\nSchulamtsdirektorin Frau N. -T2. als Zeugin zu dem Zustandekommen der\nschulamtlichen Entscheidung und die Rückkehrmöglichkeit des Klägers in das\nöffentliche Schulsystem gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird\nauf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. September 2007\nverwiesen.\n\n28\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den beigezogenen\nVerwaltungsvorgang des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze\nBezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n31\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 27. April 2005 und der Widerspruchsbescheid\nvom 10. Juni 2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, §\n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf\nÜbernahme der ihm durch den Besuch der Privaten Weiterführenden Schule B. -\nD. -Schule in B3. in Schuljahr 2005/2006 entstandenen Kosten. \n\n32\n\nAnspruchsgrundlage für das gegen den Beklagten gerichtete Begehren des\nKlägers ist § 35 a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (Kinder- und\nJugendhilfe, SGB VIII). Für die Zeit vom 20. August 2005 (Schuljahrsbeginn) bis 30.\nSeptember 2005 in der Fassung des Art. 8 SGB XI vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S.\n1046). Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf\nEingliederungshilfe, wenn\n1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs\nMonate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und\n2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine\nsolche Beeinträchtigung zu erwarten ist.\nAn diesen Voraussetzungen hat die Neufassung des § 35a durch das Kinder- und\nJugendhilfeweiterentwicklungsgesetz vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729), die\nfür den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2005 bis 8. August 2006 (Ende des Schuljahres)\nmaßgebend ist, keine für das vorliegende Verfahren bedeutsame Änderungen\ngebracht. Zwar sind in § 35 a Abs. 1a) SGB VIII - im vorliegenden Fall\nunproblematische - Anforderungen an die medizinische/psychologische\nBegutachtung festgeschrieben wurden. Zu beachten ist ab diesem Zeitpunkt aber die\nRegelung des § 36a SGB VIII, der die Steuerungsverantwortung des Jugendamtes\ninsbesondere gegenüber der Selbstbeschaffung betont, aber insoweit - insbesondere\nin § 36a Abs. 3 SGB VIII - keine inhaltlich neuen Regelungen schafft, sondern nur die\nbis dahin zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts kodifiziert,\n\n33\n\nvgl. hierzu Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 36a\nRdnr. 3 f.\n\n34\n\nUnter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Grundlagen liegen bei dem Kläger\ndie materiellen Voraussetzungen für eine Hilfebewilligung vor. Es liegt ein\nKrankheitsbild vor, dass den Schluss zulässt, dass er seelisch behindert im Sinne\ndes § 35 a SGB VIII ist. \n\n35\n\nDiese Auffassung des Gerichts stützt sich auf die auf Ersuchen des Jugendamtes\nerstellte gutachterliche Stellungnahme der Amtsärztinnen für Kinder- und\nJugendmedizin Dres. G. und Dr. U. -C1. vom 22. April 2005. Dort\nkommen die Ärztinnen für Kinder und Jugendmedizin Frau Dr. G. und Frau Dr.\nU. -C1. zu der Diagnose, dass beim Kläger \"eine Störung des\nSozialverhaltens und der Emotionen mit deutlich autistischen Zügen\" vorliegt. Es\nzeigt sich danach ein kinderpsychiatrisches Krankheitsbild mit einer grundlegenden\nStörung, sich in die Situation anderer Menschen einfühlen zu können. Es fehlen ihm\naltersentsprechende sozial-emotionale Kompetenzen; soziales Handeln ist für ihn\naufgrund seines Krankheitsbildes theoretisch nicht verstehbar bei andererseits guten\nkognitiven Fähigkeiten mit guten schulischen Leistungen. Der Kläger hat deutliche\nKontaktschwierigkeiten. In größeren Gruppen hat er Angstzustände mit aggressiven,\nverweigernden Verhaltensweisen; er kann mit neuen Situationen nicht umgehen. Er\nzeigt eine zwanghafte Symptomatik (Kontrollzwänge). \n\n36\n\nAuch die vom Kläger in das Verfahren eingeführte gutachtliche Stellungnahme\nder Therapeutin Frau T. vom 23. Februar 2005 beschreibt detailliert ähnliche\nVerhaltensauffälligkeiten des Klägers, wie eine nicht altersgemäße hohe\nAnhänglichkeit, irrationale Angst vor Unbekanntem, heftige aggressive\nImpulsausbrüche und Einnässen. Auch wenn sich im Laufe der Therapie die\nSymptomatik gebessert hat, ist der Kläger in seiner emotionalen Entwicklung noch\nnicht altersentsprechend entwickelt bzw. stehen ihm die neurotischen Konflikte aus\nder Vergangenheit im Weg. Auch die Psychotherapeutin spricht von einer\nzwanghaften Struktur der Persönlichkeit.\n\n37\n\nSchließlich werden diese Auffälligkeiten des Verhaltens des Klägers auch in der\nsonderpädagogischen Stellungnahme der bisherigen Klassenlehrerin vom 19.\nFebruar 2005 beschrieben. \n\n38\n\nAuch wenn in keinem dieser Gutachten und Stellungnahmen eine Einordnung in\ndie ICD 10 erfolgt, wie es in § 35 a Abs. 1 a) SGB VIII ab dem 1. Oktober 2005\ngefordert wird, spricht hier alles dafür, dass insbesondere die von den beiden\nAmtsärztinnen beschriebenen medizinischen Krankheitsbilder sich - ohne dass das\nGericht sich insoweit medizinische Kenntnis anmaßt - in das von der WHO\naufgestellte Klassifikationsschema der ICD einordnen lassen. Auch wenn es hierzu\nim Grundsatz der Zuordnung auf Grund einer multiaxialen Diagnose durch\nmedizinischen Sachverstand bedarf, ist auf Grund der von den Amtsärztinnen in ihrer\nStellungnahme vom 22. April 2005 vorgenommenen Beschreibungen und der\nverwandten Terminologie davon auszugehen, dass die von ihnen diagnostizierten\n\"Störungen des Sozialverhalten\" solche im Sinne des ICD 10 F 91 sind, und die\n\"autistischen Züge\" einer \"autistische Psychopathie\" im Sinne des ICD 10 F 84.5\nzuzuordnen sind. Diese Krankheitsbilder wirken sich beim Kläger als schwere\nStörungen beim Verhalten und in der Kommunikationsfähigkeit aus, die den Schluss\nzulassen, dass seine seelische Gesundheit länger als 6 Monate von dem für sein\nLebensalter typischen Zustand abweicht. \n\n39\n\nDer Kläger ist aufgrund dieser seelischen Behinderung auch in der Teilhabe am\ngesellschaftlichen Leben beeinträchtigt. Dass Erkrankungen mit autistischen Zügen\nzu den seelischen Behinderungen gehören, für die Hilfen nach § 35 a SGB VIII und\nnicht nach den §§ 53 ff. SGB XII zu gewähren ist, ist heute nicht mehr streitig,\n\n40\n\nvgl. u.a. Fegert, in Fegert-Schrapper, Handbuch\nJugendhilfe - Jugendpsychiatrie, 2004, S. 213 sowie ders.,\na.a.O., 293 f; so auch die ständige Praxis der Kammer unter\nBezugnahme auf die Rechtsprechung des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,\nvgl. etwa Urteil vom 20. Februar 2002 -12 A 5322/00 - FEVS\n54, 182, insbes. S. 183 ff.,\n\n41\n\nund braucht deshalb an dieser Stelle keiner erneuten Vertiefung.\n\n42\n\nDie Beeinträchtigung in der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auf Grund der\nBehinderung ist zu gewärtigen, da der Kläger ohne seiner besonderen Situation\nRechnung tragenden Hilfen eine seiner Veranlagung gerecht werdende Beschulung\nmit dem Ziel eines erfolgreichen Abschlusses der Schullaufbahn und folgend ein\nEinstieg in das Berufsleben nicht erreichen wird. In der bereits erwähnten\ngutachterlichen Stellungnahmen der Amtsärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin\nDres. G. und U. -C1. vom 22. April 2005 wird - wie unten noch näher\nauszuführen sein wird - dies für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend\ndargelegt. Im Übrigen bestätigt die von der Psychotherapeutin Frau T. erstellte\nStellungnahme vom 23. Februar 2005 die Auffassungen der Amtsärztinnen. \n\n43\n\nDiesen ärztlichen Befunden und den Einschätzungen bezüglich der\nAnforderungen an die Modalitäten einer Beschulung ist auch weder der Beklagte\nnoch das Schulamt ernsthaft entgegengetreten. \n\n44\n\nStreitig bleiben nach diesen Erwägungen im vorliegenden Verfahren allein noch\ndie Punkte,\n\n45\n\na) ob im vorliegenden Fall eine vorrangige Verpflichtung der Schulbehörden zur\nangemessenen Beschulung des Klägers besteht, die der Kläger annehmen\nmuss, und\n\n46\n\nb) ob die Gewährung von Eingliederungshilfe zum Besuch der B. -D. -\nSchule die für den Kläger angemessene und notwendige\nJugendhilfemaßnahme darstellt,\n\n47\n\nc) ob hier bei einer Verneinung der Frage a) und Bejahung der Frage b) hier\ndie Steuerungsverantwortung des Jugendamtes gewahrt ist.\n\n48\n\nd)\n\n49\n\na) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, in der bis zum Ablauf des 30. September\n2005 geltenden Fassung, werden Verpflichtungen von Trägern anderer\nSozialleistungen durch dieses Buch nicht berührt. Dieses Vorrangprinzip gilt nach\nständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen, mit der die Spruchpraxis der Kammer übereinstimmt, auch für die Schule.\nOb der Besuch einer öffentlichen Schule dem behinderten Kind eine angemessene\nSchulbildung vermittelt, hat deshalb im Grundsatz nicht der Träger der Jugendhilfe zu\nbeurteilen sondern die Schulverwaltung entsprechend den Vorgaben des\nSchulrechts. Deshalb ist durch die seit dem 1. Oktober 2005 geltende Neufassung\ndes § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die neben der vorrangigen Zuständigkeit der Träger\nvon anderen Sozialleistungen nun mehr auch ausdrücklich den Vorrang der Schule\ngegenüber der Jugendhilfe benennt, materiell keine Änderung der bisherigen\nRechtslage eingetreten, sondern allenfalls eine ausdrückliche Klarstellung des\nGesetzgebers erfolgt. \n\n50\n\nZum Nachranggrundsatz gehört die Verpflichtung der öffentlichen Schulen, der\nSchulträger und der Schulaufsichtsbehörden, lernbeeinträchtigte, behinderte oder\nvon einer Behinderung bedrohte Schüler angemessen zu fördern. Als eine\nFördermaßnahme sieht der im hier maßgeblichen Zeitraum noch geltende § 7 Abs. 1\ndes (alten) Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (SchpflG)\nvor, dass Schulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger\nBehinderung oder wegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im\nUnterricht an der Grundschule oder einer weiterführenden Schule nicht hinreichend\ngefördert werden können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend\nsonderpädagogisch gefördert werden. Nach § 7 Abs. 4 SchpfG i.V.m. der\nVerordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die\nEntscheidung über den schulischen Förderort vom 22. Mai 1995 - VO-SF -\nentscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den sonderpädagogischen Förderbedarf\nund über den schulischen Förderort. \n\n51\n\nLeider hat die Praxis dem Gericht in den letzten Jahren doch in einer Reihe von\nVerfahren gezeigt, dass der Anspruch der öffentlichen Schule, für jedes - auch das\nbehinderte Kind - im öffentlichen Schulsystem eine individuelle\nBeschulungsmöglichkeit anzubieten, heute praktisch noch gewisse Lücken aufweist,\ndie man als Schulversagen bezeichnen kann. Maßnahmen der Eingliederungshilfe\nnach § 35 a SGB VIII sind deshalb angezeigt, soweit ein Schüler auf Grund einer\nseelischen Behinderung im öffentlichen Schulangebot einschließlich der\nSonderschulen nicht beschulbar ist, weil die Möglichkeiten dieser Schule nicht\nausreichen, um unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Defizite eine den\nAnlagen und Fähigkeiten entsprechende Beschulung des Kindes und Jugendlichen\nzu ermöglichen. Um eine sachgerechte Beurteilung zu treffen, hat das Jugendamt -\nim Rahmen der Amtsermittlung nach § 20 SGB X - auch alle ihm zur Verfügung\nstehenden Erkenntnismittel auszuschöpfen. \n\n52\n\nUnter Berücksichtigung dieser Vorgaben, sind hier Maßnahmen der\nEingliederungshilfe angezeigt. \n\n53\n\nDas derzeitige öffentliche Schulsystem hält weder im Bereich der allgemeinen\nSchulen noch der Sonderschulen Ausbildungsangebote bereit, die den\nbehinderungsbedingten speziellen Defiziten des Klägers - Störung des\nSozialverhaltens und der Emotionen mit deutlich autistischen Zügen - Rechnung\nträgt. Diese Einschätzung des Gerichts stützt sich insbesondere auf die amtsärztliche\nStellungnahme der Ärztinnen für Kinder- und Jugendmedizin Dres. G. und U.\n-C1. vom 22. April 2005. Auf Grund dieser Auffälligkeiten benötigt er aus\nmedizinischer Sicht ein schulisches Umfeld, in dem er soziales Handeln, Regeln,\nInteraktion, anschaulich durch konkretes Üben lernen kann, das ihm aber auch die\nMöglichkeit gibt, seine Intelligenz und seine besonderen Interessen (Musik,\nGeschichte, Technik) zu pflegen und entsprechend gefördert zu werden. Er benötigt\neine möglichst kleine Lerngruppe mit viel Zuwendung und Aufmerksamkeit,\nWertschätzung und Anerkennung, überschaubare Strukturen, konsequente Führung\nund individuelle Anleitung und Förderung in einem Umfeld von positiven Vorbildern.\nWie im Hilfeplangespräch und bei einer Dienstbesprechung mit dem Schulamt von\nder Kinder- und Jugendärztin Dr. G. bereits vorgetragen, halten die\nAmtsärztinnen an ihrer Einschätzung fest, dass dieses für den Kläger erforderliche\nLernumfeld bei den in Frage kommenden Förderschulen eher nicht gegeben ist. Aus\nmedizinischer Sicht bietet die private B. -D. -Schule in B3. am ehesten die\nfür die schulische Integration des Klägers notwendigen Voraussetzungen. Die\nbesondere Sachkunde, die dieser gutachterlichen Einschätzung zugrunde liegt, ist\nauch daraus ersichtlich, dass zumindest Frau Dr. G. als Schulärztin der Stadt\nB3. tätig ist. \n\n54\n\nIm Übrigen bestätigt die von der Psychotherapeutin Frau T. zur Vorlage beim\nJugendamt des Beklagten erstellte Stellungnahme vom 23. Februar 2005 insoweit\ndie hier wiedergegebenen Auffassungen der Amtsärztinnen. \n\n55\n\nSoweit das Schulamt der Stadt B3. unter Zugrundelegung der medizinischen\nBefunde in seinem Bescheid vom 20. April 2005 als geeignete Förderorte zwei\nSonderschulen für körperbehinderte Kinder und eine Sonderschule für\nSprachbehinderte sowie ein Gymnasium/Gesamtschule und die B. -D. -Schule\nvorgeschlagen hat, steht dies der oben dargelegten Einschätzung des Gerichts nicht\nentgegen. Soweit Gymnasium und Gesamtschule als Beschulungsmöglichkeiten in\nBetracht gezogen werden, scheiden nach Auffassung des erkennenden Gerichts\ndiese Schulen bereits wegen der dort üblichen Klassengrößen - selbst in integrativen\nKlassen - für den Kläger aus. Das Gericht stützt seine Entscheidung insoweit auch\nauf seine diesbezüglich langjährige Befassung mit Streitigkeiten, in denen Kindern\nund Jugendlichen mit ähnlichen Krankheitsbildern schulische\nUnterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe erstreben. \n\n56\n\nAuch die Angaben der zuständigen Leitenden Schulamtsdirektorin Frau N. -\nT2. bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung geben - insbesondere mit Blick\nauf die vorgeschlagenen Sonderschulen - zu keiner abweichenden Beurteilung\nAnlass. Die Zeugin hat bei ihrer Anhörung zunächst deutlich gemacht, dass sie die\nvon ihr unterbreiteten Schulvorschläge einschließlich der B. -D. -Schule als\ngleichwertig sieht und sie insbesondere die Sonderschulen nicht als vorrangig von\nder vom Kläger gewünschten Schule verstanden wissen will. In diesem\nZusammenhang ist auch zu würdigen, dass sie nach ihren Bekundungen mit dieser\nEntscheidung - wie in anderen vergleichbaren Fällen - gerade dem Elternwillen, die\nAusbildung an einer Privatschule fortzusetzen, entsprechen wollte. \n\n57\n\nSie hat nach dem bei der zeugenschaftlichen Vernehmung gewonnenen\nEindruck des erkennenden Gerichts mit ihrer Entscheidung vom 20. April 2005 auch\nnicht die ärztlichen Feststellungen und Empfehlungen in Frage stellen sondern\nlediglich den Vorschlag des sonderpädagogischen Gutachtens vom 19. Februar\n2005 bezüglich der als Förderort einzig in Betracht kommenden privaten\nErgänzungsschule korrigieren wollen. Zum einen hat nach ihren Bekundungen das\nsonderpädagogische Gutachten nur die Aufgabe, den sonderpädagogischen\nFörderbedarf zu ermitteln. Die Entscheidung über den geeigneten Förderort obliegt\nnach ihrer Auffassung und der der oberen Schulaufsichtsbehörde allein dem\nSchulamt.. Soweit das sonderpädagogische Gutachten der Frau C. sich zum\nFörderort äußert, liegt nach der Einschätzung der Zeugin insoweit eine\nKompetenzüberschreitung vor. Im Übrigen stützt sie ihre Zweifel an der Richtigkeit\nder im sonderpädagogischen Gutachten von Frau C. ausgesprochenen\nSchulempfehlung darauf, dass die Gutachterin sích dabei weniger von den von ihr\nerhobenen Befunden leiten ließ, sondern diesen Vorschlag mehr an den Erfahrungen\neines anderen Kindes mit einer Erkrankung aus dem autistischen Formenkreis\nausrichtete, das in der Grundschule auch an der vom Kläger besuchten Schule für\nErziehungshilfe in B3. -X. beschult wurde und anschließend in der\nSekundarstufe auf der B. -D. -Schule hervorragend zurecht gekommen ist. Sie,\ndie Zeugin, hingegen hat auch positive Erfahrungen mit autistischen Kindern, die die\nvon ihr angegebenen Sonderschulen besucht hätten. \n\n58\n\nEine entsprechende Kritik der Zeugin an der in das Verfahren eingeführten\namtsärztlichen Stellungnahme ist weder aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich,\nnoch bei der zeugenschaftlichen Vernehmung von ihr aus thematisiert worden.\n\n59\n\nEs steht dem Gericht nicht zu, die positive Erfahrung der verantwortlichen\nBeamtin der Schulaufsicht mit dem Besuch von Sonderschulen in anderen Fällen von\nErkrankungen aus dem autistischen Formenkreis auch nur in Zweifel zu ziehen. Es\nbeabsichtigt auch nicht, diesen positiven Erfahrungen der Zeugin eigene (negative)\nErfahrungen, die es in anderen Verfahren gemacht hat, entgegenzusetzen. Letztlich\ngibt es aber weder eine Erkenntnis, dass auch bei Erkrankungen aus dem\nautistischen Formenkreis das öffentliche Schulwesen stets ausreichende\nBeschulungs-möglichkeiten zur Verfügung stellt, noch dass bei solchen\nErkrankungen stets ein Anspruch nach § 35 a SGB VIII auf Übernahme der Kosten\neiner Beschulung in einer Privatschule besteht. Vielmehr kann eine solche\nEntscheidung immer nur unter Berücksichtigung der Ausprägung der seelischen\nBehinderung im Einzelfall getroffen werden, wobei gerade den medizinischen\nFeststellungen zum aus der Behinderung folgenden Hilfebedarf eine besondere\nBedeutung beizumessen ist.\n\n60\n\nDiese Fördermöglichkeiten im öffentlichen Schulsystem - einschließlich der\nSonderschulen - waren hier - wie oben ausgeführt - für den Kläger zur Überzeugung\ndes Gerichts - im hier streitigen Zeitraum - nicht mehr gegeben. Insoweit nimmt das\nGericht zur Stützung seiner Auffassung auf die überzeugenden und auch von der\nZeugin nicht in Zweifel gezogenen Darlegungen der Amtsärztinnen Dres. G2. und\nU. -C1. in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2005 Bezug. Zwar hat die\nLeitende Schulamtsdirektorin N. - T2. bei ihrer Anhörung als Zeugin in der\nmündlichen Verhandlung nicht zum Ausdruck gebracht, dass beim Kläger alle\nMöglichkeiten, die das staatliche Schulwesen bietet, ausgeschöpft seien. Sie konnte\naber dem erkennenden Gericht - außer dem Hinweis auf ihre positive Erfahrung in\nanderen Fällen - auch nicht verdeutlichen, weshalb die Einschätzung der\nAmtsärztinnen Dres. G2. und U. -C1. , dass bei den empfohlenen\nöffentlichen Förderschulen das erforderliche Lernumfeld für den Kläger nicht\ngegeben ist, unzutreffend ist. Da die beiden Ärztinnen aus dem öffentlichen\nGesundheitswesen und die Psychotherapeutin T. aus medizinischer Sicht\nnachvollziehbar zu dem Schluss kommen, dass demgegenüber die B. -D. -\nSchule die für die schulische Integration des Klägers notwendigen Voraussetzungen\nbietet, sieht das Gericht keine Notwendigkeit von dieser Empfehlung abzuweichen.\nDie Gründe, weshalb Frau C. , die Klassenlehrerin des Klägers, diese\nEinschätzung in der sonderpädagogischen Stellungnahme vom 19. Februar 2005\nteilt, können deshalb dahinstehen und bedürfen bei der gegebenen Sachlage hier\nkeiner weiteren Aufklärung. \n\n61\n\nAuch der im Verwaltungsverfahren angesprochene, aber nicht in die\nversagenden Bescheide aufgenommene Vorschlag des Beklagten, dem Kläger durch\neinen Schulbegleiter die Integration in eine Regelschule zu erleichtern, gibt zu keiner\nabweichenden Beurteilung Anlass. Soweit es um den Besuch einer Gesamtschule\noder eines Gymnasiums geht, würde auch der Schulbegleiter dem Hauptproblem,\nder für die Behinderung des Klägers zu großen Klasse, nicht entgegenwirken\nkönnen. Soweit es um den Besuch der vom Schulamt vorgeschlagenen\nSonderschulen geht, sind die Kosten eines solchen, zeitlich den Schultag\numfassenden Schulbegleiters so hoch zu veranschlagen, dass im Rahmen des\nWunsch- und Wahlrechts des § 5 SGB VIII der Wunsch der Übernahme der\nPrivatschulkosten nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.\nWegen der besonderen Autismusproblematik des Klägers müsste nämlich ein\nsolcher Schulbegleiter von vorneherein für einen längeren Zeitraum eingesetzt\nwerden. Nach den Erfahrungen der Kammer in anderen Verfahren, in denen der\nSonderschulbesuch nur mit einem Schulbegleiter sichergestellt werden konnte,\nliegen dann die monatlichen Kosten eines Schulbegleiters deutlich höher als die hier\nin Rede stehenden monatlichen Schulkosten.\n\n62\n\nDamit ist zugleich zum Ausdruck gebracht, dass im vorliegenden Fall der Kläger\nnicht verpflichtet ist, zunächst den Angeboten des Schulamtes zum Besuch der\nentsprechenden Sonderschulen zu entsprechen und dort zu scheitern, bevor er\nEingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII beanspruchen kann. Es kann deshalb\ndahinstehen, ob bei ausgeprägten Erkrankungen aus dem autistischen Formenkreis\nwegen der besonderen Problematik der Kinder bei tatsächlichen Änderungen ihrer\nLebensumfeldes ohnehin andere Maßstäbe anzulegen sind. Dies bedürfte dann aber\nweiterer medizinischer Abklärung.\n\n63\n\nb) Im vorliegenden Einzelfall ist die vom Kläger gewählte Form der Förderung\ndurch den Besuch der B. -D. -Schule auch die richtige Art der Hilfegewährung.\n\n64\n\nZwar ist der Besuch einer privaten Ergänzungsschule weder in § 35a Abs. 2 SGB\nVIII ausdrücklich aufgeführt, noch ergibt er sich unmittelbar aus dem in § 35a Abs. 3\nenthaltenen Verweis auf die §§ 53 ff. SGB XII . Dabei ist aber zu berücksichtigen,\ndass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung,\n\n65\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. August\n1966 - 5 C 185.65 - BVerwGE 25, 28 ff. mit weiteren Nachweisen\n,\n\n66\n\nund der Auffassung in der Literatur,\n\n67\n\nvgl. Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. München 2006, § 35 a\nRdnr. 83,\n\n68\n\ndie dort enthaltenen Aufzählungen nicht abschließend sind. Wichtig ist insoweit\nlediglich, dass § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII die Hilfen zur angemessenen Schulbildung\nanführt. Die Eingliederungshilfe umfasst insoweit auch Hilfen zur Erreichung eines\nallgemeinen Schulabschlusse wie Fachoberschulreife oder Abitur.\n\n69\n\nZur Erreichung des Ziels der Eingliederungshilfe kann der Beklagte auch andere\nnicht ausdrücklich genannte Maßnahmen ergreifen, soweit diese geeignet und\nerforderlich sind, die dem Kläger drohende Behinderung zu verhüten und die bereits\neingetretene Störung zu beseitigen oder zu mildern; dazu kann auch der Besuch\neiner Privatschule oder eines Internats in Betracht kommen,\n\n70\n\nvgl. z. B. VG Minden, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 7 L\n831/02 -; VG Dessau, Beschluss vom 23. August 2001 - 2 A\n550/00 DE -, Zeitschrift für das Fürsorgewesen 2003, 132 ff.\n\n71\n\nDass die B. -D. -Schule vom Kläger aller Voraussicht nach als eine private\nErgänzungsschule besucht wird, steht der Einstufung des Besuchs dieser Schule als\nMaßnahme der Eingliederungshilfe nicht entgegen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass\nauch die privaten Ergänzungsschulen trotz ihres Bemühens um Schüler mit einer\nseelischen Behinderungen wie einer schweren Störung des Sozialverhaltens und der\nEmotionen mit deutlich autistischen Zügen oder einer ausgeprägten Form der ADSH\nkeine allgemein anerkannten entsprechend spezialisierten Sonderschulen für diesen\nsonderpädagogischen Förderbedarf sind. Für die B. -D. -Schule gilt insoweit\nnichts Abweichendes. Das erkennende Gericht hat sich in der Vergangenheit in\nzumindest einem anderen Verfahren vom Schulleiter dieser Schule das\npädagogische Konzept der Schule und die Qualifikation des dort tätigen\nLehrpersonals sowie der psychologisch und sozialpädagogisch ausgebildeten\nPersonen beschreiben lassen. Es ist danach möglich, dass diese Schule im Einzelfall\n- wie hier - aufgrund der kleinen Klassengrößen und des für die jeweilige Problematik\ndurch ständige Fortbildungen besonders geschulten Lehrpersonals die zur\nFortführung der Beschulung geeignete Einrichtung ist, auch ohne dass daneben\nnoch andere sozialpädagogische schulbegleitende Hilfen des Jugendamtes in\nAnspruch genommen werden.\n\n72\n\nDas Gericht ist sich darüber im Klaren, dass mit diesem Ergebnis der Beklagte\nden Eindruck gewinnen könnte, er werde als Jugendhilfeträger in Fällen wie dem\nvorliegenden zum Ausfallbürgen für etwaige Defizite der staatlichen Schulen\n\"missbraucht\". Auch unter Berücksichtigung des nicht in Zweifel zu ziehenden\nVorrangs der Schule vor der Jugendhilfe ist jedoch der Jugendhilfeträger bereits\naufgrund seines Auftrages nach § 1 SGB VIII gehalten, solange das Schulsystem\nseelisch behinderte Kinder mit Besonderheiten - wie einer schweren Ausprägung von\nADS-H oder Erkrankungen aus dem autistischen Formenkreis - nicht aufzufangen\nvermag, diesen Kindern die ihren Möglichkeiten angemessene Bildung zu\nverschaffen, um somit durch Schaffen der Voraussetzungen für eine\nBerufsausbildung und spätere Berufstätigkeit die Teilhabe am Leben in der\nGesellschaft sicherzustellen.\n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -\n.\n\n74\n\nWeder im Verwaltungsverfahren noch im Laufe des vorliegenden\nVerwaltungsrechtstreit hat der Beklagte dem Kläger eine Alternative zur B. -D.\n-Schule unterbreitet. Hat ein Jugendhilfeträger in einem von ihm durchzuführenden\njugendhilferechtlichen Verfahren in den Bescheiden aber keine jugendhilferechtliche\nAlternative aufgezeigt, ist es ihm verwehrt, sich auf die eigene Kompetenz für die\nEntscheidung über die im Fall des Hilfe Suchenden angezeigte Hilfeart zu berufen\nund diesem entgegen zu halten, er selbst hätte eine andere Hilfe für geeignet und\nnotwendig erachtet, \n\n75\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -\n.\n\n76\n\nDie Entscheidung über die Art, den Umfang und die zeitliche Dauer der Hilfe\nhängt im Grundsatz maßgeblich von der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfe\naufgrund der individuellen Situation des Kindes oder Jugendlichen ab und wird davon\nnoch inhaltlich geprägt. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt,\n\n77\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE\n109, 155 ff.,\n\n78\n\nsteht dem Jugendamt insoweit aber kein Beurteilungsspielraum zu. Es ist jedoch\nzu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und\nGeeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen\nEntscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Jugendlichen und mehrerer\nFachkräfte handelt, welcher nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch\neine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation\nenthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die\nverwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich grundsätzlich darauf zu beschränken,\nob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine\nsachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in\numfassender Weise beteiligt wurden. Da aber der Beklagte seine Entscheidung, die\nEingliederungshilfe zu versagen, hier zu Unrecht allein mit dem Nachrang der\nJugendhilfe gegenüber dem Bildungsauftrag der staatlichen Schulen und im\nErgebnis an dem durch die fachärztliche Stellungnahme festgestellten Hilfebedarf\nvorbeigehenden Hilfeformen begründet hat, ist das Gericht im vorliegenden Fall zur\nGewährung effektiven Rechtsschutzes darauf verwiesen, die vom Kläger gewünschte\nHilfeform zu überprüfen und ihr bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen -\nwie hier geschehen - stattzugeben. \n\n79\n\nc) Bei dieser insbes. unter den Punkten a) und b) dargelegten Sachlage hat das\nGericht keinen Hinweis, dass die Steuerungsverantwortung des Jugendamtes nicht\ngewahrt ist. Es liegt insbesondere kein Fall der Selbstbeschaffung im Sinne des\n§ 36 a Abs. 3 SGB VIII vor. Denn von einer Selbstbeschaffung kann keine Rede sein,\nwenn die Jugendhilfe rechtzeitig beantragt wurde - wie hier im Februar 2005 -, und\nder Berechtigte erst während des laufenden Rechtsmittelverfahrens - der Klage -\n(hier ab dem 20. August 2005) die begehrte Eingliederungshilfemaßnahme in\nKenntnis der ablehnenden Entscheidungen in Anspruch nimmt.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.\n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261014","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-09-25/2-k-1555-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":11},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36a","ref_norm":"36a","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261014","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261014","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-09-25/2-k-1555-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261014","retrieved":"2026-07-09 02:26:46.965823+00:00"}}