{"status":"available","doknr":"OLD261142","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0920.8L289.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-09-20","aktenzeichen":"8 L 289/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers vom 18. Juni 2007 gegen den Gebührenbescheid \ndes Antragsgegners vom 1. Juni 2007 wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf \"bis zu 300,00 EUR\" festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der - sinngemäß gestellte - Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. Juni \n2007 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom \n1. Juni 2007 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDer Antrag dürfte bereits unzulässig sein. Ein Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist in Fällen der \nAnforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nVwGO - wie hier der Anforderung von Rundfunkgebühren - gemäß § 80 Abs. 6 Satz \n1 VwGO nur zulässig, wenn zuvor die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der \nVollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Bei dem Erfordernis der vorherigen \nDurchführung eines erfolglosen behördlichen Aussetzungsverfahrens handelt es sich \num eine Zugangsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren, die, nachdem das \ngerichtliche Verfahren anhängig geworden ist, nicht mehr heilend nachgeholt werden \noder durch eine Einlassung der Behörde zur Sache ersetzt werden kann,\n\n6\n\nvgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar, \nVwGO, Stand: Oktober 2005, § 80 Rdnr. 343.\n\n7\n\nAn der Ablehnung eines solchen grundsätzlich erforderlichen Antrags auf \nAussetzung der Vollziehung durch die Behörde fehlt es hier. Die Durchführung des \nbehördlichen Aussetzungsverfahrens war auch nicht nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO \nentbehrlich. \nDie Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO dürften nicht vorgelegen \nhaben. Danach ist der Aussetzungsantrag bei Gericht auch ohne vorherigen Antrag \nauf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde zulässig, wenn die Behörde über \nden Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist \nsachlich nicht entschieden hat. Welche Frist insoweit angemessen ist, beurteilt sich \nnach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Entsprechend dem Sinn und Zweck \nder Vorschrift muss der Behörde insbesondere die Möglichkeit gegeben sein, den \nAussetzungsantrag sachlich zu prüfen und zu bescheiden. Dies zugrundegelegt war \ndie dem Antragsgegner mit Schreiben vom 18. Juni 2007 gesetzte Frist zur \nEntscheidung bis zum 30. Juni 2007 schon unter Berücksichtigung der allgemeinen \nPostlaufzeiten nicht ausreichend bemessen. Aber auch zum Zeitpunkt der \nAntragstellung unter dem 16. Juli 2007 dürfte die der Behörde für eine der \nvorliegenden Sache hinreichend Rechnung tragende Prüfung und Bescheidung \neinzuräumende Frist noch nicht abgelaufen gewesen sein. Eine unverzügliche \nEntscheidung über den Aussetzungsantrag war auch angesichts der kraft Gesetzes \nbestehenden sofortigen Vollziehbarkeit des Gebührenbescheides nach den \nUmständen des Falles weder geboten noch zu erwarten. Erst wenn nach dem \nVerhalten der Behörde in absehbarer Zeit keine Entscheidung in Aussicht steht, ist \nder Aussetzungsantrag bei Gericht zulässig. \nVorliegend drohte auch keine Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 \nVwGO. Für die Annahme dieses weiteren Ausnahmetatbestandes müssen konkrete \nVollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich \nangekündigt worden sein; wenigstens müssen aus der Sicht eines objektiven \nBeobachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige \nDurchsetzung des Abgabenbescheides vorliegen,\n\n8\n\nvgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar, \nVwGO, Stand: Oktober 2005, § 80 Rdnr. 343.\n\n9\n\nDies war hier nicht der Fall. Schon der Gebührenbescheid vom 1. Juni 2007 \nenthielt keine Vollstreckungsandrohung. Auch ist weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich, dass der Antragsgegner bereits konkrete Vorbereitungshandlungen für \neine alsbaldige Vollstreckung eingeleitet hat.\n\n10\n\nDer Antrag erweist sich darüber hinaus jedenfalls auch als unbegründet. Bei der \nim Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden \nInteressenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nVollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Individualinteresse des \nBetroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend \ndas Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Weder ist vorgetragen oder sonst \nersichtlich, dass die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige Härte zur \nFolge hätte, noch bestehen an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides vom \n1. Juni 2007 ernstliche Zweifel (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Der Bescheid, mit \ndem für den Zeitraum Januar bis März 2007 rückständige Rundfunkgebühren in \nHöhe von 56,09 EUR festgesetzt worden sind, ist vielmehr offensichtlich rechtmäßig.\nDer Antragsteller ist als Rundfunkteilnehmer gemäß §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 1 Abs. 2 \ndes Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 20. November 1991 i.F.d. Art. 5 des \nAchten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. März 2005 (GV.NRW.2005 \nS.192) - RGebStV - vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm \nzum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät gebührenpflichtig. Mit \nAnmeldeformular vom 24. Januar 2006 hat er bei der die Verwaltungsaufgaben des \nAntragsgegners wahrnehmenden Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ein Radio- und \nein Fernsehgerät unter der Anschrift \"C. Straße 37, 00000 E. \" angemeldet. \nDafür, dass die damit für diese Geräte bestehende Gebührenpflicht im \nstreitgegenständlichen Zeitraum - Januar bis März 2007 - entfallen war, ist weder \netwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV endet die \nRund-funkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines \nRundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies \nder Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Das Ende der Gebührenpflicht ist \ndamit an zwei Voraussetzungen gebunden, die kumulativ erfüllt sein müssen. Die \nRundfunkgebührenpflicht endet nur, wenn einerseits das Rundfunkempfangsgerät \nnicht mehr zum Empfang bereitgehalten wird und andererseits dies der \nLandesrundfunkanstalt auch angezeigt wird. Die Pflicht, Beginn und Ende des \nBereithaltens eines Rundfunkgerätes zum Empfang unverzüglich der \nLandesrundfunkanstalt anzuzeigen, folgt aus § 3 Abs. 1 RGebStV. Mit der \nFormulierung des § 4 Abs. 2 RGebStV ist klargestellt, dass für eine wirksame \nBeendigung der Rundfunkgebührenpflicht zwingend auch ein zusätzlicher förmlicher \nAbmeldeakt erforderlich ist, dem insoweit konstitutive Wirkung zukommt. Das \nbedeutet, dass derjenige, der sich nicht abmeldet, die Rundfunkgebühr trotz \nfehlendem Rundfunkempfangsgerät weiterbezahlen muss. Nach dem eindeutigen \nWortlaut des § 4 Abs. 2 RGebStV endet die Rundfunkgebührenpflicht zudem erst mit \nAblauf des Monats, in dem der Landesrundfunkanstalt das Ende des Bereithaltens \neines Rundfunkempfangsgerät angezeigt worden ist. Daraus folgt, dass \nAbmeldungen ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft möglich und für die \nVergangenheit ausgeschlossen sind,\n\n11\n\nvgl. Gall in Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum \nRundfunkrecht, 2003, § 4 Rdnr. 36, 42; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof (VGH Hessen), Urteil vom 21. August \n1985 -5 OE 123/83-, DÖV 1986, 660.\n\n12\n\nVorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller nach seinem Umzug \nin die D.-------straße 36 in 00000 E. zum 1. Oktober 2006 im streitbefangenen \nZeitraum überhaupt noch Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten hat. Denn es \nfehlt jedenfalls an der nach § 4 Abs. 2 RGebStV zur Beendigung der \nRundfunkgebührenpflicht ferner erforderlichen - rechtzeitigen - förmlichen Abmeldung \nder Rundfunkempfangsgeräte gegenüber dem Antragsgegner. Eine entsprechende \nnoch vor dem 1. Januar 2007 eingegangene Abmeldung lässt sich den vom \nAntragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Auch hat der -\n insoweit darlegungs- und beweispflichtige - Antragsteller weder substantiiert \nvorgetragen, geschweige denn nachgewiesen, dass er die Empfangsgeräte noch vor \ndem streitgegenständlichen Zeitraum gegenüber dem Antragsgegner \nordnungsgemäß abgemeldet hat. Soweit der Antragsteller geltend macht, jedenfalls \nsein Widerspruchsschreiben vom 18. Juni 2007 sei als konkludente Abmeldung der \nRundfunkempfangsgeräte zu werten, führt dies ebenfalls zu keiner ihm günstigeren \nEntscheidung. Ungeachtet der Frage, ob das Schreiben vom 18. Juni 2007 den \nförmlichen Anforderungen an eine Abmeldung (insb. Angabe des Grundes der \nAbmeldung) genügt, endet die Rundfunkgebührenpflicht nach Maßgabe von § 4 Abs. \n2 RGebStV erst mit Ablauf des Monats, in dem der Landesrundfunkanstalt das Ende \ndes Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes angezeigt worden ist, also \nfrühestens mit Ablauf des Juni 2007. Eine rückwirkende Abmeldung auch für den \nstreitbefangenen Zeitraum Januar bis März 2007 ist danach ausgeschlossen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n14\n\n2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 3 \nNr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In dem in Rede \nstehenden Gebührenbescheid vom 1. Juni 2007 sind rückständige \nRundfunkgebühren in Höhe von 56,09 EUR festgesetzt worden. In Verfahren auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes in abgabenrechtlichen Streitigkeiten \nentspricht es der Praxis der Kammer ein Viertel des Hauptsachestreitwertes in \nAnsatz zu bringen. Das Interesse des Antragstellers ist daher auf der ersten \nGebührenstufe mit \"bis zu 300,00 EUR\" ausreichend und angemessen bemessen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261142","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-09-20/8-l-289-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261142","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261142","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-09-20/8-l-289-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261142","retrieved":"2026-07-09 02:26:57.418252+00:00"}}