{"status":"available","doknr":"OLD261338","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0912.6K1110.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-09-12","aktenzeichen":"6 K 1110/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungs-betrags \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n2\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nAußergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind \nnicht erstattungsfähig.\n\n3\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungs-betrags abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n4\n\nT a t b e s t a n d :\n\n5\n\nDie Klägerin betreibt in U. auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück in \nder Gemarkung S. , Flur , Flurstück (früher: Flur , Flurstück ), einen \nAbgrabungsbetrieb für Sand und Kies. Im Flächennutzungsplan der Beigeladenen ist \ndas Betriebsgelände als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. In den Jahren \n1994/95 verzichtete die Klägerin auf die Verfüllung mit Bauschutt und \nStraßenaufbruch ab dem Abbauabschnitt 5.\n\n6\n\nIm Rahmen von Ortsbesichtigungen stellte der Landrat des Kreises E. fest, \ndass die Klägerin auf dem westlichen Plateau der Verfüllböschung des \nAbgrabungsgeländes Bauschutt, Straßenaufbruch und daraus gebrochenes \nRecyclingmaterial zwischenlagerte. Eine Vertreterin der Klägerin erklärte dazu, dass \ndieses Material gesammelt und dann mittels einer mobilen Brecheranlage gebrochen \nwerde.\n\n7\n\nAm 30. Mai 2005 beantragte die Klägerin beim Staatlichen Umweltamt Aachen die \nErteilung eines Vorbescheides hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit \nder Errichtung und des Betriebs eines Umschlagplatzes sowie der Zwischenlagerung \nund des Brechens, Mahlens oder Klassierens von natürlichem oder künstlichem \nGestein mittels einer mobilen Brecheranlage mit einer Kapazität von \"kleiner \n10.000 t/a\" auf dem Gelände in U. , Gemarkung S. , Flur , Flurstück , (früher: \nFlur , Flurstück ). Dazu führte das Ingenieurbüro D. Umweltprüfungen für die \nKlägerin aus, die Erweiterung ihres bisher auf dem Grundstück unterhaltenen \nAbgrabungsbetriebs sei für die Klägerin existentiell notwendig. Denn ein Betrieb für \ndie Abgrabung von Sand und Kies lasse sich nur noch dann betriebswirtschaftlich \naufrechterhalten, wenn den gewerblichen Beziehern das Mitbringen von Bauschutt \nund Straßenaufbruch angeboten werde. Gerade die Bauwirtschaft befinde sich in \neiner angespannten Kostensituation, die dazu zwinge, Leerfahrten auf jeden Fall zu \nvermeiden. Die Vermeidung von Leerfahrten mit großvolumigen Baustellen-Lkw \ndiene auch der Entlastung des öffentlichen Straßenverkehrs und liege somit auch im \nöffentlichen Interesse. Da gerade die Beigeladene unter wilden Verkippungen mit \nerheblichem Entsorgungsaufwand leide, stelle die beabsichtigte Anlage überdies \neine Entlastung der Umwelt und der öffentlichen Haushalte dar. Das angesammelte \nMaterial werde voraussichtlich mittels einer mobilen Anlage ein- bis zweimal im Jahr \ngebrochen.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 8. August 2005 versagte die Beigeladene dem Staatlichen \nUmweltamt Aachen gegenüber das gemeindliche Einvernehmen mit der Bemerkung, \ndass aus ihrer Sicht gegen eine befristete Duldung der Bauschuttrecyclinganlage \nkeine Bedenken bestünden, sofern das Vorhaben auf die Zeitdauer des Kiesabbaus \nbeschränkt bleibe. Mit Schreiben vom 20. September 2005 teilte die Beigeladene \ndem Staatlichen Umweltamt Aachen mit, dass das Einvernehmen versagt worden \nsei, weil das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche. \nAus der Sicht der kommunalen Entwicklungsplanung bestünden jedoch keine \nBedenken, weil das geplante Vorhaben für die zukünftige bauleitplanerische \nEntwicklung der Beigeladenen nicht hinderlich sei.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 28. September 2005 lehnte das Staatliche Umweltamt Aachen \nden Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids über die bauplanungsrechtliche \nZulässigkeit einer Anlage zur sonstigen Behandlung von nicht besonders \nüberwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- \nund Abfallgesetzes Anwendung fänden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen \noder mehr je Tag auf dem Gelände in U. , Gemarkung S. , Flur , Flurstück , ab. \nZur Begründung führte es aus, es handele es sich nicht um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. \n3 BauGB privilegiertes Vorhaben. Diese Privilegierung könne nur dann zum Tragen \nkommen, wenn die Recyclinganlage aus zwingenden geographischen oder \ngeologischen Gründen dem Wesen nach nur an der fraglichen Stelle betrieben \nwerden könne. Es könne nicht ausschlaggebend sein, dass sich diese Option \nlediglich wirtschaftlich anbiete oder gar aufdränge. Zudem könne eine \nBauschuttrecyclinganlage auch in einem Industrie- oder Gewerbebetrieb angesiedelt \nwerden, zumal kein untrennbar zwingender funktionaler Zusammenhang zwischen \nKiesbetrieb und Recyclinganlage bestehe. Auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 \nNr. 4 BauGB komme daher nicht in Betracht. Eine Anwendung des § 35 Abs. 2 \nBauGB scheide aus, weil öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB \nentgegen stünden. Es liege ein Flächennutzungsplan vor, welcher die Fläche als \nlandwirtschaftliche Fläche i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB ausweise. Somit würde auch \ndas Landschaftsbild i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB unnötig verunstaltet. \nEbenso könne eine Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht in \nBetracht kommen. Schließlich fehle es an dem erforderlichen Einvernehmen der \nBeigeladenen, das diese mit Schreiben vom 8. August 2005 versagt habe. \n\n10\n\nDie Klägerin erhob am 11. Oktober 2005 Widerspruch. Zu dessen Begründung \nmachte sie geltend: Bezüglich des Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 1 Nr. 3 \nBauGB werde verkannt, dass es sich bei der beantragten Nebenanlage um ein mit \ndem privilegierten Abgrabungsbetrieb in räumlichem und funktionalem \nZusammenhang stehendes Vorhaben handele. Auf die Ortsgebundenheit der \nRecyclinganlage komme es nicht an, weil es sich hier um ein Vorhaben handele, \ndass in einem objektiven und gewollten Zusammenhang mit dem ortsgebundenen \nBetrieb der Kies- und Sandgrube stehe und von dessen Privilegierung mitumfasst \nwerde. Entscheidend sei allein, dass die Erweiterung dem ortsgebundenen \ngewerblichen Betrieb diene. Die erforderliche bestimmte funktionale Beziehung des \nVorhabens zum ortsgebundenen Betrieb sei unzweifelhaft gegeben. Denn der \nAbsatz von Kies bzw. Sand setze faktisch die Annahme von Bauschutt im Gegenzug \nvoraus und gehöre zu den regelmäßigen Arbeitsabläufen eines Abgrabungsbetriebs. \nDer Betrieb einer Bauschutt-recyclinganlage entspreche auch dem typischen \nErscheinungsbild eines Betriebs dieser Art. Zudem würden einzelne Betätigungen, \ndie bei isolierter Betrachtung nicht zwingend mit dem ortsgebundenen Betrieb \nverbunden seien, durch ihre betriebliche Zuordnung zu der ortsgebundenen Tätigkeit \nvon dieser mitgezogen und nähmen damit an der Privilegierung teil. Bei dem \nbeantragten Vorhaben handele es sich um eine angemessene Anpassung an \nveränderte wirtschaftliche und tatsächliche Ver-hältnisse durch Wandel und \nErweiterung herkömmlicher Betriebsstrukturen. Das Erscheinungsbild des \nursprünglichen Betriebs erfahre durch die Erweiterung um das beantragte Vorhaben \nkeine erhebliche Veränderung. \n\n11\n\nMit Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2006 gab der Landrat des Kreises E. \nder Klägerin auf, (1.) innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der \nOrdnungsverfügung auf dem Grundstück in U. , Gemarkung S. , Flur , \nFlurstück , abgelagerte Massen von Natursteinschotter in einer Menge von 50 m³ \nvom Grundstück zu entfernen, (2.) innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der \nOrdnungsverfügung auf dem Grundstück in U. , Gemarkung S. , Flur , \nFlurstück , abgelagerte Massen von ungebrochenem Bauschutt und \nStraßenaufbruch in einer Menge von mindestens 1.300 m³ vom Grundstück zu \nentfernen und einer hierfür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sowie \n(3.) die tatsächliche Durchführung der Entsorgung des unter Ziffer 2 genannten \nMaterials binnen zwei Wochen nach Durchführung der Entsorgung durch \nentsprechende Belege nachzuweisen. Schließlich untersagte der Landrat des \nKreises E. der Klägerin (4.) mit sofortiger Wirkung jede weitere Lagerung von \nnicht zur Verfüllung zugelassenem Material auf dem Grundstück in U. , Gemarkung \nS. , Flur , Flurstück . Der Landrat des Kreises E. ordnete die sofortige \nVollziehung der Ziffern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung an. Zur Begründung führte er \naus, die Anordnung erfolge wegen der herausragenden Bedeutung, die zum einen \nder Genehmigung einer Abgrabung und der ordnungsgemäßen Abgrabung \n(Gewinnung von Bodenschätzen) sowie zum anderen der ordnungsgemäßen \nEntsorgung (Behandlung, Lagerung und Ablagerung) von Abfällen für das Wohl der \nAllgemeinheit zukomme und insbesondere deshalb, weil die abgelagerten Abfälle \naufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet seien, künftig das Wohl der \nAllgemeinheit zu gefährden. Die Gefährdung liege hier vor allem in der Art und Weise \nder Lagerung der Abfälle und in ihrer Zusammensetzung. Durch die zum Teil \nwitterungsungeschützte Lagerung der vorgenannten Materialien bestehe die Gefahr \nder Auswaschung von Schadstoffen. \n\n12\n\nMit Beschluss vom 8. Mai 2006 lehnte das Verwaltungsgericht Aachen - 5 L \n134/06 - den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Landrats des Kreises E. \nvom 31. Januar 2006 ab.\n\n13\n\nDie dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin wies das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 12. \nJuli 2006 - 20 B 850/06 - zurück.\n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch \nder Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes Aachen \nvom 28. November 2005 zurück. Ergänzend führte sie aus, das Vorhaben der \nKlägerin sei planungsrechtlich auch deswegen unzulässig, weil es öffentliche \nBelange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB beeinträchtige. Bei einer Zulassung \nder Bauschuttrecyclinganlage seien in besonderem Maße schädliche \nUmwelteinwirkungen insbesondere in der Gestalt erheblicher Luftverunreinigungen \n(Staub) und in Form von Geräuschen zu erwarten. Wegen dieses erheblichen \nStörpotentials seien Bauschuttrecyclinganlagen regelmäßig nur in Industriegebieten \nzulässig. Hinzu kämen die durch den zusätzlichen Lkw-Verkehr verursachten \nEmissionen. Es seien mindestens 2.000 zusätzliche Lkw-An- und Abfahrten pro Jahr \nzu erwarten. Die durch den Betrieb der Recyclinganlage und den zusätzlichen Lkw-\nVerkehr verursachten Immissionen überschritten voraussichtlich das für die \nNachbarschaft zumutbare Maß. \n\n15\n\nDie Klägerin hat am 29. Juni 2006 Klage erhoben. \n\n16\n\nSie trägt ergänzend vor, die Beigeladene habe das gemeindliche Einvernehmen \nnachträglich erteilt und verweist dazu auf ein Schreiben des Bürgermeisters der \nBeigeladenen an die Beklagte vom 18. Juli 2006 (siehe Blatt 57 f. der Gerichtsakte). \nDas Vorhaben sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BauGB sowie darüber hinaus \ngemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Sollte das \nVorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sein, stünden ihm keine \nöffentlichen Belange entgegen. Der Flächennutzungsplan könne ihm nicht mehr \nentgegen gehalten werden, da die tatsächliche bauliche Situation - der \nKiesabgrabungsbetrieb werde auf dem Gelände seit rund 40 Jahren betrieben - den \nim Flächennutzungsplan niedergelegten Planungsabsichten entgegen stehe. \nÖffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB würden nicht \nbeeinträchtigt. Die Verbindung der Anlage mit dem bereits vorhandenen \nAbgrabungsbetrieb führe vielmehr dazu, dass der Lkw-Verkehr einer erheblich \nbesseren Ausnutzung zugeführt werde. Eine Vielzahl der jetzigen Leerfahrten werde \nentfallen, da die Kunden zukünftig Bauschutt- und Straßenaufbruchmaterial \nanlieferten und die Lkw sodann mit Sand bzw. Kies belüden. Da es sich bei der \nRecyclinganlage um eine mobile Anlage handele, die lediglich zwei- bis dreimal \njährlich betrieben werden solle, sei die Befürchtung schädlicher Umwelteinwirkungen \nnicht hinreichend begründet. Die Beklagte habe sich zudem durch die Genehmigung \nzahlreicher, im Einzelnen zu benennender (siehe Blatt 100 der Gerichtsakte) \nBauschuttannahme- und Recyclinganlagen im Außenbereich im Rahmen von \nAbgrabungsbetrieben selbst gebunden. Die Ablehnung verstoße daher gegen den \nGrundsatz der Gleichbehandlung.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. \nSeptember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n29. Mai 2006 zu verpflichten, ihr einen Vorbescheid hinsichtlich \nder bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Anlage zum \nUmschlag sowie zur Zwischenlagerung, zum Brechen, Mahlen \nund Klassieren von natürlichem oder künstlichem unbelasteten \nGestein mit einer Kapazität von kleiner als 10.000 t/Jahr in U. , \nGemarkung S. , Flur , Flurstück (früher: Flur , Flurstück ), \nzu erteilen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie trägt ergänzend vor, die Beigeladene habe ihr Einvernehmen im Zeitpunkt der \nletzten Behördenentscheidung rechtsverbindlich verweigert und nach wie vor nicht \nerteilt. Die von der Beigeladenen der Einvernehmenserteilung vom 18. Juli 2006 \nbeigefügte Maßgabe, dass sich aus dem geplanten Vorhaben keine zusätzlichen \nImmissionsbelastungen ergäben, sei tatsächlich nicht zu erfüllen. Die geplante \nAnlage sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Es treffe nicht zu, dass jeder \nandere Kies- und Sandgrubenbetrieb gleichzeitig auch über ein \nBauschuttrecyclingsystem verfüge. Dem könne entgegen gehalten werden, dass \nnach Angaben des Landrats des Kreises E. allein in dessen \nZuständigkeitsbereich ca. zehn Kiesgruben ohne Bauschuttrecyclinganlage betrieben \nwürden. Das Argument der Klägerin, der Lkw-Verkehr verringerte sich bei einer \nZulassung der Recyclinganlage, verfange nicht. Wenn die Kunden - wie von der \nKlägerin beschrieben - den Schutt brächten und auf der Rückfahrt Sand bzw. Kies \nmitnähmen, verbliebe der angelieferte Schutt oder das daraus hergestellte \nRecyclingprodukt auf dem Gelände der Klägerin und müsste durch einen \ngesonderten - leer anfahrenden oder neuen (und später als Produkt abzuholenden) \nSchutt anliefernden - Lkw abgeholt werden. Eine Leerfahrt entfiele nur dann, wenn \nLkw ausschließlich Schutt auf das Gelände der Klägerin brächten und \nRecyclingmaterial abholten. Dann wäre aber offensichtlich, dass diese Stoffe mit dem \nKiesabbau nichts mehr zu tun hätten. In der Bilanz müssten dann die anderen \nKunden ebenfalls für den Kies mit einer Leerfahrt anfahren. Auf der Rückfahrt \nkönnten nämlich die Kunden der Klägerin nur alternativ Recyclingmaterial oder Kies \nbzw. Sand mitnehmen. In jedem Fall komme es zu zusätzlichem Verkehr. Sollten \nLkw mit einer Ladekapazität von 18 Tonnen das Gelände der Klägerin anfahren, sei \ndavon auszugehen, dass die Fahrzeuge einen höheren Geräuschpegel \nverursachten. Neben den Betriebsgeräuschen des Brechers finde mehrmals jährlich \nein Auf- und Abbau statt, der mit Lärm verbunden sei. Beim Brechen des Bauschutts \nund beim Entleeren und Befüllen der Lkw sei mit Staubemissionen zu rechnen. \nSoweit die Klägerin auf andere Fälle von Bauschuttannahme- und Recyclinganlagen \nim Außenbereich im Rahmen von Abgrabungsbetrieben hinweise, handele es sich \nteilweise um andere Sachverhalte. Nicht alle benannten Anlagen seien von der \nBeklagten zugelassen worden. Teilweise seien die entsprechenden Anlagen von der \nGemeinde auch planerisch abgesichert. Wiederum andere seien keine Abgrabung, \nsondern eine Deponie. In mindestens einem weiteren Fall habe die Kiesgrube eine \nentsprechende Oberflächenabdichtung, so dass sie weiterhin zulässigerweise \nBauschutt verfüllen dürfe, wie dies bei der Klägerin früher der Fall gewesen sei. Eine \nAnlage sei bereits stillgelegt und zurückgebaut. Sollte eine dieser Anlagen \nrechtswidrig zugelassen worden sein, sei auf den Grundsatz \"keine Gleichheit im \nUnrecht\" hinzuweisen. \n\n22\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n23\n\nSie teilt mit, in ihrem Gebiet seien folgende Flächen durch rechtskräftige \nBebauungspläne als Industrie- bzw. Gewerbegebiete ausgewiesen: Ortslage S. \n(Bebauungsplan 5, Gewerbegebiet), Ortslage B. (Bebauungsplan 14, \nGewerbegebiet), Ortslage B. (Bebauungsplan 17, Industrie- und Gewerbegebiet), \nOrtslage K. (Bebauungsplan 20, Gewerbegebiet).\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \n(2 Hefte) Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der \nGerichtsakte Verwaltungsgericht Aachen 5 L 134/06. \n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n26\n\nDas Rubrum war von Amts wegen auf die Beklagte umzustellen. Gemäß Art. 1 \n§ 6 Satz 1 des Gesetzes zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren \nLandesbehörden und Einrichtungen des Landes vom 12. Januar 2006 (GV. NRW. S. \n622), das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, werden die den Staatlichen \nUmweltämtern übertragenen Aufgaben auf die Bezirksregierungen übertragen, in \nderen Bezirk die jeweilige Behörde ihren Sitz hat, soweit nicht für einzelne Aufgaben \nspezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Dieser behördliche \nZuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Parteiwechsel im Sinne der \ngemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelungen der §§ 239 ff. ZPO, \nauf den die Vorschriften über die Klageänderung nach § 91 VwGO nicht anwendbar \nsind.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1973 - IV C 55.70 -, \nBVerwGE 44, 148 und juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom \n19. April 2007 - 6 B 2649/06 -, juris Rn. 2.\n\n28\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n29\n\nDer Bescheid vom 28. September 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 29. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n30\n\nSie hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids hinsichtlich der \nbauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Anlage zum Umschlag sowie zur \nZwischenlagerung, zum Brechen, Mahlen und Klassieren von natürlichem oder \nkünstlichem unbelasteten Gestein - als sog. Bauschuttrecyclinganlage - mit einer \nKapazität von kleiner als 10.000 t/Jahr in U. , Gemarkung S. , Flur , Flurstück \n(früher: Flur , Flurstück ).\n\n31\n\nRechtsgrundlage für die Erteilung des im Streit befindlichen Vorbescheids ist § 9 \nBImSchG, da eine Anlage zum Umschlag sowie zur Zwischenlagerung, zum \nBrechen, Mahlen und Klassieren von natürlichem oder künstlichem unbelasteten \nGestein des beantragten Zuschnitts jedenfalls gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 \nBImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 2.2, Spalte 2 des Anhangs \nzur 4. BImSchV (\"Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem \noder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies\") \ngenehmigungsbedürftig ist. \n\n32\n\nVgl. insoweit das Urteil der Kammer vom 28. November 2005 \n- 6 K 1259/03 -, S. 17 des amtlichen Umdrucks und juris Rn. 34; \nOVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. Juli 2004 - 1 LB 4/04 -, \nNVwZ-RR 2005, 620 zum Baustoffrecycling im Außenbereich; \nSächsisches OVG, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 B 128/01 -, \nNVwZ 2004 1138 und juris Rn. 26 für eine \nBauschuttregulierungsanlage im Außenbereich.\n\n33\n\nAuf Antrag kann gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG durch Vorbescheid über einzelne \nGenehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden \nwerden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden \nkönnen und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. \nDie Vorschriften der §§ 6 und 21 BImSchG gelten sinngemäß (§ 9 Abs. 3 \nBImSchG).\n\n34\n\nDanach hängt die Erteilung eines Vorbescheids, der vor allem dazu dient, bei \nkomplexen oder neuartigen Anlagen wichtige Vorfragen mit endgültig feststellendem \nRegelungsgehalt vorab zu klären, um das mit derartigen Anlagen verbundene \nInvestitionsrisiko zu vermindern,\n\n35\n\nvgl. Peschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, \nBand I, BImSchG, Loseblatt Stand November 2003, § 9 Rn. 2 \nund 8; Bundestags-Drucksache 7/179, S. 53 f.,\n\n36\n\nzunächst davon ab, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der \nErteilung hat. Ein solches ist anzunehmen, wenn vernünftige Gründe für ein \ngestuftes Vorgehen vorhanden sind. Die Aufteilung des Vorhabens muss dem \nAntragsteller einen objektiven Vorteil bringen oder einen sonst eintretenden Nachteil \nverhindern. Dies ist unter anderem regelmäßig dann der Fall, wenn die Vorabklärung \nohne die Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen möglich erscheint und \nverfahrensökonomische, wirtschaftliche oder technische Gründe dafür bestehen, das \nGenehmigungsverfahren gestuft vorzunehmen, wenn also etwa die Bindungswirkung \ndes Vorbescheids das Investitionsrisiko des Vorhabenträgers verringern kann oder \ndurch die Erteilung des Vorbescheids eine Beschleunigung des \nGenehmigungsverfahrens zu erwarten ist.\n\n37\n\nVgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, \nBImSchG, Loseblatt, Stand September 2004, § 9 Rn. 49; \nPeschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, Band I, \nBImSchG, Loseblatt Stand November 2003, § 9 Rn. 13.\n\n38\n\nWeiterhin ist der Erlass eines Vorbescheids - in den Grenzen seines \nRegelungsumfangs - von den gleichen materiellen Voraussetzungen abhängig, wie \ndie Genehmigung selbst. Eine positive Entscheidung dieser Art darf also nur \nergehen, wenn insoweit sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer \nauf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten \nerfüllt sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften \nund Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht \nentgegen stehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Das erfordert eine abschließende \nBeurteilung der zu entscheidenden Einzelfrage.\n\n39\n\nVgl. Peschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, \nBand I, BImSchG, Loseblatt Stand November 2003, § 9 Rn. 14; \nBundestags-Drucksache 7/179, S. 53 f. \n\n40\n\nAußerdem ist für die Erteilung des Vorbescheids zu verlangen, dass die \nAuswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können. Die \nGenehmigungsbehörde hat sich ein vorläufiges positives Gesamturteil zu bilden und \ndie Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens in den Blick zu nehmen.\n\n41\n\nVgl. Peschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, \nBand I, BImSchG, Loseblatt Stand November 2003, § 9 Rn. 12 \nund 15; Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 9 Rn. 8; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 1990 - 10 S \n2893/88 -, juris Rn. 25.\n\n42\n\nPositiv ist die vorläufige Gesamtbeurteilung, wenn sie ergibt, dass dem \nGesamtvorhaben keine von vornherein unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse \nentgegen stehen.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. April 1989 - 21 A 952/88 - \nNWVBl. 1990, 90, 93; Peschau, in: Feldhaus, Bundes-\nImmissionsschutzrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt Stand \nNovember 2003, § 9 Rn. 17.\n\n44\n\nVon vornherein unüberwindlich sind Hindernisse, wenn sie nicht durch \nzusätzliche Maßnahmen des Antragstellers, die gegebenenfalls Gegenstand von \nNebenbestimmungen zu der späteren Genehmigung sein können, ausgeräumt \nwerden können.\n\n45\n\nVgl. Peschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, \nBand I, BImSchG, Loseblatt Stand November 2003, § 9 Rn. \n17.\n\n46\n\nDie Möglichkeit einer abschließenden Beurteilung bezogen auf den Gegenstand \ndes Vorbescheids muss sich aus den dem Antrag beizufügenden Unterlagen, für die \n§ 10 Abs. 1 und 2 BImSchG entsprechend gilt, ergeben (vgl. § 23 Abs. 4 der 9. \nBImSchV i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV). Das Gleiche gilt im Hinblick auf \neine ausreichende Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Anlage. Die \nUnterlagen müssen daher mindestens so vollständig sein, dass die \nGenehmigungsbehörde die Prüfungsfrage mit hinreichender Sicherheit beantworten \nkann.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - I C 19.65 -, \nBVerwGE 24, 23 ff. und juris Rn. 28; Dietlein, in: \nLandmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt, \nStand September 2004, § 9 Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 15. Februar 1990 - 10 S 2893/88 -, juris Rn. 25: \n\"Vorlage prüffähiger Unterlagen\".\n\n48\n\nNach diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung des \nbegehrten Vorbescheids. \n\n49\n\nSie hat schon kein berechtigtes Interesse an dem Erlass des Vorbescheids (dazu \nunter I). Überdies sind auch die sachlichen Erteilungsvoraussetzungen nicht \ngegeben. Das Vorhaben ist nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB zulässig und es ist auch \nnicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zuzulassen. Jedenfalls lässt sich nach den mit dem \nAntrag von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und dem weiteren Verfahrensinhalt \nnicht abschließend beurteilen, dass die streitgegenständliche \nBauschuttrecyclinganlage gemäß § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig \nist. Es ist damit nicht sichergestellt, dass die im Rahmen des vorliegenden \nVerfahrens zu prüfenden Bestimmungen des Bauplanungsrechts - als andere \nöffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG - der Errichtung und \ndem Betrieb der geplanten Anlage nicht entgegen stehen (dazu unter II.). Darüber \nhinaus ermöglichen die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen und der weitere \nVerfahrensinhalt auch keine vorläufige positive Gesamtbeurteilung des Vorhabens. \nDenn es kann danach nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob der \nErrichtung und dem Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage unüberwindliche rechtliche \nHindernisse entgegen stehen, weil nicht sichergestellt ist, die \nGenehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 BImSchG zu erfüllen sind (dazu unter III.).\n\n50\n\nI.\nEs fehlt bereits an dem berechtigten Interesse der Klägerin an dem Erlass des \nstreitigen Vorbescheids. Es ist nicht zu erkennen, welchen Vorteil die Erteilung eines \ndie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellenden Vorbescheids \nder Klägerin gegenüber der unmittelbaren Einleitung eines Genehmigungsverfahrens \nbrächte. Im zugrunde liegenden Vorbescheidsverfahren stellt sich nämlich notwendig \nauch die Frage der Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen durch die Anlage. \nDiese Frage betrifft zugleich das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach \n§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und geht damit \nüber den Antragsgegenstand ohnehin hinaus. Auch ein Beschleunigungseffekt ist im \nhier gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV maßgeblichen vereinfachten \nGenehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG nicht zu erwarten.\n\n51\n\nVgl. hierzu Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, \nBand I, BImSchG, Loseblatt, Stand September 2004, § 9 Rn. 50; \nPeschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, Band I, \nBImSchG, Loseblatt, Stand November 2003, § 9 Rn. 13.\n\n52\n\nII.\n1. \nDas Vorhaben ist nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB zulässig. \n\n53\n\nEs fällt nicht unter die - im vorliegenden Fall allein in Betracht zu ziehenden - \nPrivilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB und des § 35 Abs. 1 Nr. 4 \nBauGB.\n\n54\n\nGemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist unter anderem ein Vorhaben im \nAußenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegen stehen, die \nausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem ortsgebundenen \ngewerblichen Betrieb dient.\n\n55\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil eine Bauschuttrecyclinganlage des \nvon der Klägerin anvisierten Typs nach keiner Betrachtungsweise einem \nortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient.\n\n56\n\nBei der Bauschuttrecyclinganlage selbst handelt es sich nicht um einen \nortsgebundenen gewerblichen Betrieb.\n\n57\n\nEine Ortsgebundenheit eines gewerblichen Betriebs i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 \nBauGB liegt - dem Leitgedanken der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs \nfolgend -\n\n58\n\nvgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995 \n- 4 B 260.95 -, NVwZ-RR 1996, 483 und juris Rn. 8,\n\n59\n\nnur dann vor, wenn das betreffende Gewerbe unmittelbar nach seinem \nGegenstand und seinem Wesen - und nicht etwa nur aus Gründen der Rentabilität \nund der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit - hier und so nur an der fraglichen Stelle \nbetrieben werden kann, weil ein Betrieb dieser Art, wenn er nicht seinen Zweck \nverfehlen soll, auf die geographische oder geologische Eigenart dieser Stelle \nangewiesen ist (wie z. B. eine Kiesgrube, eine Zechenanlage, eine Torfgrube oder \neine Anlage für Erdölgewinnung und Erdgasgewinnung). Es kommt nicht darauf an, \ndass der Betrieb einen festen Standort hat, von dem aus er betrieben wird, oder dass \nder Betrieb selbst etwa nur \"ortsfest\" und gerade an dieser Stelle sich besonders gut \nund ertragreich betreiben lässt, oder ob er an eben dieser Stelle geographisch oder \naus sonstigen Gründen optimal unterzubringen ist.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 76.71 -, NJW \n1975, 550 und juris Rn. 19; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, \nBauGB, Loseblatt, Stand Juli 2006, § 35 Rn. 53.\n\n61\n\nGemessen an diesen Maßstäben stellt die von der Klägerin geplante \nBauschuttrecyclinganlage selbst keinen ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dar. \nSie ist nicht ihrem Wesen nach auf die geographische oder geologische Eigenart des \nBetriebsgeländes der Klägerin angewiesen, sondern könnte ebenso gut im \nInnenbereich etwa in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO oder in einem \nIndustriegebiet nach § 9 BauNVO betrieben werden.\n\n62\n\nVgl. insoweit auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. \nJuli 2004 - 1 LB 4/04 -, NVwZ-RR 2005, 620 zum \nBaustoffrecycling im Außenbereich.\n\n63\n\nDass der Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage auf dem Gelände und im \nRahmen des Abgrabungsbetriebs für die Klägerin wirtschaftlich von Vorteil wäre, weil \nsie - wie sie behauptet - ihren Kundenstamm nur halten könne, wenn sie diesem im \nGegenzug zur Abnahme von Sand und Kies die Anlieferung von Bauschutt und \nStraßenaufbruch anbiete, was den Betrieb einer mobilen Brecheranlage erfordere, \nnachdem sie den angelieferten Bauschutt und Straßenaufbruch nicht mehr verfüllen \ndürfe, ist nach dem oben Gesagten für die Beurteilung der Ortsgebundenheit ohne \nBedeutung, weil es sich dabei um einen bloßen - rein wirtschaftlich begründeten - \nLagevorteil handelt.\n\n64\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995 \n- 4 B 260.95 -, NVwZ-RR 1996, 483 und juris Rn. 8.\n\n65\n\nDes Weiteren lassen sich der Abgrabungsbetrieb der Klägerin und die \nBauschuttrecyclinganlage nicht insgesamt als ein ortsgebundener Betrieb ansehen, \nso dass die Bauschuttrecyclinganlage von der Privilegierung des Kies- und \nSandabbaus nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht gleichsam \"mitgezogen\" wird.\n\n66\n\nEin Unternehmen mit einem im engsten Sinne des Wortes ortsgebundenen \nBetriebszweig ist dann insgesamt ein ortsgebundener Betrieb, wenn - und soweit - er \nals Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer \nErfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entspricht \nund wenn - zweitens - der im engsten Sinne des Wortes ortsgebundene \nBetriebszweig den gesamten Betrieb prägt\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1976 - IV C 43.74 -, \nBVerwGE 50, 346 f. und 351 f. sowie juris (Leitsatz) zu einer \nTransportbetonanlage im Rahmen einer Kiesausbeute, \nBeschluss vom 2. März 2005 - 7 B 16.05 - NuR 2005, 729 und \njuris Rn. 4, Beschluss vom 28. August 1998 - 4 B 66.98 -, NVwZ-\nRR 1999, 106 und juris Rn. 6 und 9 zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; \nSöfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Stand \nJuli 2006, § 35 Rn. 54.\n\n68\n\nIm Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass unter diesem \nGesichtspunkt Anlagen mitumfasst sind, die dem Verkauf, der Vorbereitung, der \nWeiterverwendung und dem Abtransport dienen und sich insgesamt als \nuntergeordnete Betätigung im Vergleich zum Hauptzweck darstellen.\n\n69\n\nVgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, \nStand Juli 2006, § 35 Rn. 54.\n\n70\n\nSo liegt der Fall hier indes nicht. \n\n71\n\nDer Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage entspricht bereits nicht als Folge \ntechnischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines im Außenbereich \ngelegenen,\n\n72\n\nvgl. zum Erfordernis dieses Bezugspunktes: BVerwG, Urteil \nvom 7. Mai 1976 - IV C 43.74 -, BVerwGE 50, 346, 352,\n\n73\n\nKiesabbaubetriebs. Das Brechen, Mahlen und Klassieren von - von außen \nangeliefertem - Bauschutt und Straßenaufbruch ist keine technisch bedingte \nKonsequenz des Betriebs zum Abbau von Sand und Kies. Vielmehr ist das Recyceln \nvon Bauschutt und Straßenaufbruch eine lediglich von wirtschaftlicher \nZweckmäßigkeit geleitete Begleiterscheinung der Abgrabung.\n\n74\n\nEs ist unabhängig vom Aspekt des technischen Erfordernisses auch nicht \nerkennbar, dass der Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage zum typischen \nErscheinungsbild eines im Außenbereich gelegenen und damit nach § 35 Abs. 1 Nr. \n3 BauGB privilegierten Abgrabungsbetriebs gehörte.\n\n75\n\nZwar nennt die Klägerin \"exemplarisch\" elf \"kombinierte Abgrabungs- und \nBauschuttrecyclingbetriebe\", die im Zuständigkeitsbereich der Beklagten im \nAußenbereich unterhalten würden. Mit diesen Angaben ist jedoch nicht dargetan, \ndass zu einer \"typischen Kiesgrube\" im Außenbereich mittlerweile auch der Betrieb \neiner Bauschuttrecyclinganlage gehörte. Denn die Beklagte ist den Ausführungen der \nKlägerin substantiiert mit dem Hinweis entgegen getreten, dass nach den Angaben \ndes Landrats des Kreises E. allein in dessen Zuständigkeitsbereich ca. zehn \nweitere Kiesgruben ohne Bauschuttrecyclinganlage betrieben würden. Darüber \nhinaus fehlt es der Beklagten zufolge an einer Vergleichbarkeit der von der Klägerin \ngenannten Betriebe mit ihrem eigenen Abgrabungsbetrieb, so dass sich aus dem \nVorbringen der Klägerin für das gegenwärtig typische Erscheinungsbild eines \nAbgrabungsbetriebs im Außenbereich nichts herleiten lässt. Die benannten Anlagen \nseien - so die Beklagte - teilweise von der jeweiligen Gemeinde planerisch \nabgesichert, teilweise handele es sich bei ihnen nicht um Abgrabungen, sondern um \nDeponien. In mindestens einem weiteren Fall habe die Kiesgrube - anders als \ndiejenige der Klägerin - die entsprechende Oberflächenabdichtung, so dass sie \nzulässigerweise weiterhin Bauschutt verfüllen dürfe, wie dies bei der Klägerin früher \nder Fall gewesen sei. Eine Anlage sei bereits stillgelegt und zurückgebaut. \n\n76\n\nEs sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass mangels Vergleichbarkeit des \nklägerischen Betriebs mit den in Bezug genommenen anderen Abgrabungsbetrieben \nkeine gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende \nInterpretation des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB durch die Beklagte gegeben ist.\n\n77\n\nEinen weiteren Anhaltspunkt dafür, dass der Betrieb einer \nBauschuttrecyclinganlage innerhalb eines im Außenbereich sich befindenden \nAbgrabungsbetriebs, wie ihn die Klägerin anstrebt, nicht als typischerweise durch § \n35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (mit-)privilegierter Betrieb dieser Art betrachtet werden kann, \nbilden die von der Beklagten ins Feld geführten \"Grundsätze zur planungsrechtlichen \nBeurteilung von Vorhaben im Außenbereich\" (Außenbereichserlass) als \nGemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr - VI A 1 - 901.34 \n- und des Ministeriums für Umwelt, Bauen und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz - VII-2- BauGB - vom 27. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 786/ \nSMBl. NRW. 2311), die die tatsächliche Gestalt im Außenbereich angesiedelter \nAbgrabungsbetriebe zumindest mitprägen und zudem das verwaltungsseitig \ngewünschte \"typische Erscheinungsbild\" eines Abgrabungsbetriebs im Außenbereich \nfestlegen. Denn nach Nr. 3.3 des Außenbereichserlasses (\"Vorhaben der öffentlichen \nVersorgung oder zur Versorgung eines ortsgebundenen gewerblichen Betrieb\") ist \ndie Errichtung einer Bauschuttrecyclinganlage am Standort einer Kiesgrube in der \nRegel nicht privilegiert zulässig. Voraussetzung hierfür wäre - so heißt es in Nr. 3.3 \ndes Außenbereichserlasses weiter -, dass der Bauschutt in der Kiesgrube als \ngenehmigte Bauschuttdeponie verfüllt würde und somit der funktionelle \nZusammenhang zum privilegierten Kernbetrieb gegeben wäre. Der von der Klägerin \nins Auge gefasste Betrieb erfüllt die Vorgaben des Außenbereichserlasses jedoch \nnicht und liegt - gemessen an diesem Maßstab - somit außerhalb des Spektrums \ntypischer Abgrabungsbetriebe im Außenbereich.\n\n78\n\nIm Weiteren dient eine Bauschuttrecyclinganlage der in Rede stehenden Art \nauch nicht dem Abgrabungsbetrieb der Klägerin als ortsgebundenem gewerblichen \nBetrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB.\n\n79\n\nEin Vorhaben dient einem ortsgebundenen Betrieb, wenn es dem Betrieb zu- und \nuntergeordnet ist und darüber hinaus angenommen werden kann, dass ein \nvernünftiger Unternehmer - auch und gerade unter Berücksichtigung des \nGesichtspunktes der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben \nmit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und \nAusstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1976 - IV C 43.74 -, \nBVerwGE 50, 346 f. und 348 ff. sowie juris (Leitsatz), vom 16. \nJuni 1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 und juris Rn. 14 und \nvom 18. März 1983 - 4 C 17.81 - NVwZ 1984, 303 und juris Rn. \n12 ff.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, \nStand Juli 2006, § 35 Rn. 54.\n\n81\n\nDiese Maßgaben treffen auf die streitbefangene Bauschuttrecyclinganlage nicht \nzu. Wie sich schon aus den obigen Ausführungen ergibt, ist sie dem \nKiesabbaubetrieb nicht über einen räumlichen Zusammenhang hinaus gehend \nzugeordnet. Es fehlt an dem gleichfalls erforderlichen funktionalen Zusammenhang, \nweil die Annahme und Verarbeitung von Recyclingmaterial lediglich anlässlich des \nAbgrabungsbetriebs außerhalb von dessen eigentlichen Betriebsabläufen stattfinden \nwürde.\n\n82\n\nDer Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage ist des Weiteren auch nicht gemäß \n§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig.\n\n83\n\nNach dieser Bestimmung ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn \nöffentliche Belange nicht entgegen stehen, die ausreichende Erschließung gesichert \nist und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen \nseiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen \nZweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.\n\n84\n\nDiese Privilegierung stellt einen Auffangtatbestand für solche privilegierten \nVorhaben dar, die von den Nummern 1 bis 3 und 5 bis 7 nicht erfasst werden. Es \nhandelt sich um solche Vorhaben, die in bestimmter Weise zur Erreichung des mit \nihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind.\n\n85\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, \nBVerwGE 96, 95 und juris Rn. 20; Söfker, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Stand Juli 2006, § \n35 Rn. 55.\n\n86\n\nVorliegend fehlt es an der Erfüllung der - allen in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB \ngenannten Vorhaben gemeinsamen - Voraussetzung, dass das Vorhaben nur im \nAußenbereich ausgeführt werden soll.\n\n87\n\nDer Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB setzt voraus, dass \ndas Vorhaben wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im \nAußenbereich ausgeführt werden soll. Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 35 \nAbs. 1 BauGB, den Außenbereich nach Möglichkeit von jeder ihm wesensfremden \nBebauung freizuhalten, sind deshalb die Umgebung erheblich störende Bauvorhaben \nim Außenbereich nicht zuzulassen, die auch - und sogar sachgerechter - in \nIndustriegebieten errichtet werden können. Ob die Alternative einer Errichtung des \nVorhabens in einem Plangebiet besteht, ist nicht abstrakt, sondern nach den \nkonkreten örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2005 - 7 B 16.05 -, \nNuR 2005, 729 und juris Rn. 5; Söfker, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Stand Juli 2006, § \n35 Rn. 55.\n\n89\n\nUnabhängig von der Frage, ob ein Vorhaben bei der gebotenen konkreten \nBetrachtungsweise nur im Außenbereich ausgeführt werden kann, verlangt der \nPrivilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zusätzlich, dass das \nVorhaben auch im Außenbereich ausgeführt werden soll. Das Tatbestandsmerkmal \ndes \"Sollens\" setzt eine Wertung voraus, ob das Vorhaben in einer Weise \nbilligenswert ist, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen. Diese \nEinschränkung ergibt sich aus der tatbestandlichen Weite der Vorschrift, die durch \nerhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen \nPrivilegierungsvoraussetzungen auszugleichen ist, da sich nur so das \ngesetzgeberische Ziel erreichen lässt, den Außenbereich in der ihm vornehmlich \nzukommenden Funktion, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die \nAllgemeinheit zur Verfügung zu stehen, vor einer unangemessenen \nInanspruchnahme zu schützen.\n\n90\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2005 - 7 B 16.05 -, \nNuR 2005, 729 und juris Rn. 7, Urteile vom 16. Juni 1994 - 4 C \n20.93 -, BVerwGE 96, 95 und juris Rn. 20 und vom 14. März \n1975 - IV C 41.73 -, BVerwGE 48, 109 und juris Rn. 25.\n\n91\n\nFehlt es an diesen Voraussetzungen und fehlt es an \nGenehmigungsmöglichkeiten in Gewerbe- oder Industriegebieten, kann dies dazu \nführen, dass auf die Ausführung des entsprechenden Vorhabens der jeweiligen Art \nüberhaupt zu verzichten ist,\n\n92\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2005 - 7 B 16.05 -, \nNuR 2005, 729 und juris Rn. 7; Söfker, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Stand Juli 2006, § \n35 Rn. 55,\n\n93\n\nbzw. dass der Vorhabenträger sich bei kleineren Gemeinden gegebenenfalls auf \nein geeignetes Baugebiet in einer Nachbargemeinde verweisen lassen muss.\n\n94\n\nVgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. Juli 2004 - 1 LB \n4/04 -, NVwZ-RR 2005, 620 zum Baustoffrecycling im Außen-\nbereich; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 B \n128/01 -, NVwZ 2004 1138 und juris Rn. 36 für eine Bauschutt-\nregulierungsanlage im Außenbereich.\n\n95\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen lässt sich das Vorhaben der Klägerin nach \nden konkreten bauleitplanerischen Gegebenheiten im Gebiet der Beigeladenen nicht \nnur im Außenbereich ausführen. Denn die Beigeladene hat ausweislich ihrer \nMitteilung an das Gericht vom 6. September 2007 in der Ortslage B. durch den \nrechtskräftigen Bebauungsplan 17 ein Industrie- und Gewerbegebiet ausgewiesen, in \ndem die Bauschuttrecyclinganlage als womöglich erheblich belästigender \nGewerbebetrieb, der gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO in anderen Baugebieten - und damit \nauch in den von der Beigeladenen außerdem ausgewiesenen Gewerbegebieten in \nden Ortslagen S. (Bebauungsplan 5), B. (Bebauungsplan 14) und K1. \n(Bebauungsplan 20) unzulässig wäre, - sachgerechter - errichtet werden könnte.\n\n96\n\nVgl. insoweit auch Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Juni \n2003 - 4 B 128/01 -, NVwZ 2004 1138 und juris Rn. 30 ff. für eine \nBauschuttregulierungsanlage im Außenbereich.\n\n97\n\nBesteht im Gebiet der Beigeladenen keine konkrete Genehmigungsmöglichkeit, \nmuss die Klägerin gegebenenfalls auf die Realisierung des Vorhabens dort \nverzichten.\n\n98\n\nVgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. \nAugust 1994 - 8 S 1337/94 -, UPR 1995, 115 und juris Rn. \n21.\n\n99\n\nDarüber hinaus kann die Bauschuttrecyclinganlage aber auch ungeachtet einer \nkonkret feststellbaren Möglichkeit der Realisierung an einem anderen Standort des \nGemeindegebietes der Beigeladenen nicht als Vorhaben angesehen werden, dass \nnur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Es ist aufgrund seines \nImmissionspotentials im Hinblick auf die nähere Umgebung nicht in einer Weise \nbilligenswert, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen. \n\n100\n\nEs ist zu besorgen, dass von dem Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage \nStörungen der Nachbarschaft - die Ortslage S. und deren Wohnbebauung liegt \nnur einige hundert Meter entfernt - durch schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 \nAbs. 1 BImSchG - ohne dass dieser Begriff hier näher bestimmt werden muss - in \nGestalt von Geräusch- und Staubimmissionen ausgehen. Die Beklagte weist mit \nSchriftsatz vom 19. Dezember 2006 zu Recht darauf hin, dass damit zu rechnen ist, \ndass nicht nur von dem Betrieb der Brecheranlage, die nach dem Vorbringen der \nKlägerin vor ihrem jeweiligen Einsatz angeliefert und aufgebaut werden müsste, \nselbst, sondern auch von dem - dem Anlagenbetrieb zuzurechnenden (vgl. Nr. 7.4 \nder TA Lärm) An- und Abfahrverkehr mit Lkw - wohl erhebliche Geräusch-\nimmissionen ausgehen werden. Der Beklagten ist darüber hinaus auch darin zuzu-\nstimmen, dass die von der Klägerin projektierten Betriebsabläufe - anders als in der \nmit Schriftsatz der Klägerin vom 23. August 2006 vorgelegten Stellungnahme des \nIngenieurbüros D. Umweltprüfungen vom selben Tage dargestellt - voraus-\nsichtlich nicht zu einer Verringerung, sondern eher zu einer Erhöhung des Lkw-\nVerkehrs führen werden: Trifft es zu, dass die Kunden zukünftig Bauschutt und \nStraßenaufbruch auf das Betriebsgelände der Klägerin mitbringen und auf der \nRückfahrt im Abgrabungsbetrieb gewonnenen Kies oder Sand mitnehmen, wird der \nangelieferte Schutt oder das daraus hergestellte Recyclingprodukt zunächst auf dem \nBetriebsgelände verbleiben und müsste durch einen Lkw, der keine Fracht mit sich \nführt, gesondert abgeholt werden.\n\n101\n\nNeben den Geräuschimmissionen wohnt auch den durch den An- und \nAbfahrtverkehr verursachten Staubimmissionen ein erhebliches Störpotential in \nBezug auf die Nachbarschaft inne. Dies hat der Vertreter der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung vom 12. September 2007 anhand eines Luftbildes mit dem \nHinweis veranschaulicht, dass die Zufahrt zu dem klägerischen Betriebsgelände, die \nzuvor auch durch Wohnbebauung führt, großenteils über unbefestigte \nWirtschaftswege geleitet ist, was gerade in den Sommermonaten mit einer \nerheblichen Staubentwicklung verbunden sei. Die Vertreter der Beklagten, die im \nRahmen des von der Klägerin angestrengten Petitionsverfahren vor dem \nPetitionsausschuss des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen einen Ortstermin \nauf dem Betriebsgelände der Klägerin wahrgenommen hätten, hätten davon einen \nunmittelbaren Eindruck gewonnen, als sie die Zuwegung zu dem Betriebsgelände \nder Klägerin mit Pkw befahren hätten und es bereits dabei zu einer erheblichen \nStaubentwicklung gekommen sei.\n\n102\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, die Errichtung der Bauschuttrecyclinganlage \nliege im Allgemeininteresse, weil die Beigeladene unter \"wilden Bauschuttdeponien\" \nin Straßengräben und sonstigen Naturbereichen zu leiden habe, die jeweils auf \nKosten der Beigeladenen zu beseitigen seien, rechtfertigt dies nicht die Annahme, ihr \nVorhaben solle im Außenbereich ausgeführt werden. \n\n103\n\nDie Interpretation der restriktiv zu handhabenden Bestimmung des § 35 Abs. 1 \nNr. 4 BauGB kann nicht von - angeblichen - Rahmenumständen des Einzelfalls \nabhängig gemacht und zudem auch nicht als Vehikel von Vermeidungsstrategien \nnutzbar gemacht werden,\n\n104\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 4 B \n260.95 -, NVwZ-RR 1996, 483 und juris Rn. 8,\n\n105\n\nderen Verfolgung anderen - im weitesten Sinne ordnungs- und \numweltschutzrechtlichen - gesetzgeberischen Handlungsfeldern vorbehalten ist.\n\n106\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, \nBVerwGE 96, 95 und juris Rn. 24.\n\n107\n\nIn die vorzunehmende Wertung muss schließlich - zum Nachteil der Klägerin - \neinfließen, dass es sich bei dem Vorhaben, das die Klägerin verfolgt und dass für \neine Vielzahl von im Außenbereich ansässigen Abgrabungsbetrieben aus \nökonomischen Gründen attraktiv sein dürfte, wohl nicht um ein solches mit \nsingulärem Charakter handelt, das nicht in größerer Zahl zu erwarten ist und für das \ndeshalb nicht planerisch vorausschauende Standorte ausgewählt werden müssen, \nsondern eine Beurteilung des Einzelfalls am Maßstab öffentlicher Belange den \nErfordernissen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung genügt. Als \nPrivilegierungstatbestand ist § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kein geeignetes Instrument, im \nAußenbereich Bauwünsche zu steuern, die \"Vorbildwirkung\" für weitere gleichartige \nBauwünsche haben.\n\n108\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, \nBVerwGE 96, 95 und juris Rn. 21.\n\n109\n\n2. \nDas Vorhaben der Klägerin ist demnach bauplanungsrechtlich an § 35 Abs. 2 BauGB \nzu messen. Es ist auch nach dieser Bestimmung nicht zulässig, weil plausibel ist, \ndass es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann und solchermaßen \nöffentliche Belange beeinträchtigt. Jedenfalls lässt sich dies nach den mit dem Antrag \nvon der Klägerin vorgelegten Unterlagen und dem weiteren Verfahrensinhalt nicht \nabschließend beurteilen. Es ist damit nicht in einer für den Erlass eines \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 BImSchG erforderlichen Weise \nsicherge-stellt, dass die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfenden \nBestimmun-gen des Bauplanungsrechts - als andere öffentlich-rechtliche Vorschriften \ni.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG - der Errichtung und dem Betrieb der geplanten \nAnlage nicht entgegen stehen.\n\n110\n\nGemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen \nwerden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht \nbeeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.\n\n111\n\nÖffentliche Belange, die von Vorhaben im Außenbereich beeinträchtigt werden \nkönnen, werden beispielhaft in § 35 Abs. 3 BauGB aufgezählt. Das Gesetz \nbezeichnet in § 35 Abs. 3 BauGB absolute Schranken, bei deren Vorliegen eine \nBeeinträchtigung öffentlicher Belange anzunehmen ist, ohne dass es noch auf eine \nAbwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen ankäme. Eine Art \n\"Abwägung\" kann im Zusammenhang mit § 35 Abs. 3 BauGB allenfalls in Betracht \nkommen, wenn es (namentlich unter Berücksichtigung der Privilegierung eines \nVorhabens) um die Gewichtigkeit der durch ein Vorhaben berührten öffentlichen \nBelange und damit darum geht, ob überhaupt eine Beeinträchtigung vorliegt. Das, \nwas im Einzelfall als beeinträchtigter bzw. entgegenstehender Belang beurteilt \nwerden muss, kann, anders ausgedrückt, als Belang unterschiedlich zu bewerten \nsein, je nachdem, was für ein Vorhaben ihm gegenübersteht. Eine der bereits \nfestgestellten Beeinträchtigung öffentlicher Belange sich noch anschließende \nAbwägung öffentlicher und privater Belange hingegen ist im Rahmen des § 35 Abs. 3 \nBauGB ebenso wenig zugelassen, wie diese Vorschrift eine Handhabe dafür bietet, \ndie Beeinträchtigung eines bestimmten öffentlichen Belangs nachträglich noch gegen \nandere öffentliche Belange zu kompensieren.\n\n112\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1974 - IV C 10.71 -, DÖV \n1974, 566 und juris Rn. 21.\n\n113\n\nIndem § 35 Abs. 2 BauGB bereits eine Beeinträchtigung als einen \"entgegen \nstehenden\" öffentlichen Belang genügen lässt, legt er zugleich fest, dass ein sicherer \nNachweis nicht erforderlich ist, weil dieser häufig im Außenbereich nicht zu führen \nsein wird. Damit verfolgt der Gesetzgeber den Grundsatz, dass der Außenbereich \ngrundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten ist. § 35 Abs. 2 BauGB begnügt sich \nmit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der \nVerhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist.\n\n114\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 4 B \n226.94 -, juris Rn. 5.\n\n115\n\nAusgehend hiervon sind die Errichtung und der Betrieb einer \nBauschuttrecyclinganlage auf dem Betriebsgelände der Klägerin bei verständiger \nWürdigung nach Lage der Verhältnisse des zu entscheidenden Einzelfalles gemäß § \n35 Abs. 2 BauGB unzulässig.\n\n116\n\nDabei kann offen bleiben, ob eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß \n§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bereits deswegen gegeben ist, weil das Vorhaben \nden Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen widerspricht, der die \nFläche, auf dem sich das Betriebsgelände der Klägerin befindet, als Fläche für die \nLandwirtschaft darstellt oder ob dies nicht der Fall ist, weil die tatsächlichen \nVerhältnisse möglicherweise einer Verwirklichung der der Darstellung zugrunde \nliegenden Planungsabsichten entgegen stehen, die Entwicklung des Baugeschehens \nihr also in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichen Maße zuwiderläuft, \ndass die Verwirklichung der ihnen zugrunde liegenden Planungsabsichten \nentscheidend beeinträchtigt ist.\n\n117\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 31. Oktober 1997 - 4 B \n185.97 -, juris Rn. 7, und vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, NVwZ \n1997, 899 und juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 7. März \n2006 - 10 A 1654/05 -, juris Rn. 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ \nBielenberg, BauGB, Loseblatt, Stand Juli 2006, § 35 Rn. 80.\n\n118\n\nDenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange kann hier konkret erwartet \nwerden, weil der Betrieb der geplanten Bauschuttrecyclinganlage nach Lage der \nDinge schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 \nBauGB). \n\n119\n\nDer Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung bedeutet in Übereinstimmung mit \n§ 3 Abs. 1 BImSchG, dass es sich um Immissionen handelt, die nach Art, Ausmaß \noder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche \nBelästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. \nImmissionen sind dabei gemäß § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und \nPflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige \nSachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, \nWärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. \n\n120\n\nDie Schwelle der Erheblichkeit solcher Immissionen kann durch Gesetz, \nRechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt sein. \nIst dies nicht der Fall, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der \ngegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist \naufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und \ninsbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu \nbestimmen.\n\n121\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005 - 4 B \n41.05 -, juris Rn. 3.\n\n122\n\nErheblichkeit von Nachteilen und Belästigungen setzt voraus, dass das übliche \nund zumutbare Maß überschritten wird, wobei es auf die nach der gegebenen \nSituation bestehende Unzumutbarkeit ankommt, die die bebauungsrechtliche \nPrägung und die tatsächliche und planerische Vorbelastung berücksichtigt.\n\n123\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, \nNVwZ 1996, 1001 und juris Rn. 6.\n\n124\n\nAnhaltspunkte für die Unzumutbarkeit von Beeinträchtigungen sind technische \nRegelwerke des Immissionsschutzrechts wie die TA Lärm oder die TA Luft. Sie \nkönnen jedoch nicht schematisch, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten \nbauplanungsrechtlichen Verhältnisse Anwendung finden.\n\n125\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -\n, NVwZ 2002, 1114 und juris Rn. 17.\n\n126\n\nUnter Anwendung dieses Maßstabs ist es plausibel, dass der Betrieb der \nBrecheranlage schädliche Umwelteinwirkungen verursacht und solchermaßen den \nöffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB beeinträchtigt. Wie oben \ndar-gestellt, ist davon auszugehen, dass der Betrieb der Brecheranlage und der \ndiesem zuzurechnenden An- und Abfahrtverkehr mit Lkw für die nähere Umgebung \nGeräuschimmissionen und Luftverunreinigungen durch Staub hervorrufen wird. Es \nbestehen aus den im Zusammenhang mit § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genannten \nErwägungen heraus konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Immissionen die \nErheblichkeitsschwelle überschreiten können, indem sie die Nachbarschaft \nunzumutbar belästigen, namentlich weil sie über die bisherige Vorbelastung nach Art \nund Ausmaß deutlich hinausgehen würden.\n\n127\n\nOhnehin steht einem Anspruch der Klägerin auf Erlass eines Vorbescheids aber \njedenfalls entgegen, dass sich die Frage der Verursachung schädlicher \nUmwelteinwirkungen nach den mit dem Antrag von der Klägerin vorgelegten \nUnterlagen und dem weiteren Verfahrensinhalt nicht abschließend beantworten lässt. \nDie von der Klägerin vorgelegten Antragsunterlagen und der weitere Verfahrensinhalt \nermöglichen keine hinreichend bestimmte Einschätzung des Immissionspotentials \nder Anlage durch die Genehmigungsbehörde. Es fehlen etwa eine Schallimmissions-\nprognose bzw. eine Schallmessung hinsichtlich des Betriebs einer mobilen Brecher-\nanlage, deren Durchführung der Klägerin auch möglich gewesen wäre, nachdem sie \nausweislich der Ordnungsverfügung des Landrats des Kreises E. vom 31. Januar \n2006 - wie aus der Gerichtsakte des von der Beklagten mit Schriftsatz vom \n19. Dezember 2006 in Bezug genommenen Verfahrens Verwaltungsgericht Aachen \n5 L 134/06 hervorgeht - bereits eine derartige Brecheranlage in Dienst genommen \nhatte, sowie überdies nachvollziehbar belegte Angaben zum zu erwartenden Lkw-\nVerkehr und dessen Immissionswirkungen.\n\n128\n\nDer Umstand, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. September 2007 \n\"einschränkende Vorgaben\" benennt, die entgegen stehende öffentliche Belange, die \ngegen die \"Erweiterung des vorhandenen Kiesabgrabungsbetriebs um die beantragte \nBauschuttannahmestelle und Brecheranlage\" sprächen, ausräumen würden, ändert \ndaran nichts. Es ist auch angesichts dessen weiterhin nicht hinreichend bestimmt \nerkennbar, dass diese \"Vorgaben\" - einem eventuellen Genehmigungsbescheid als \nNebenbestimmungen beigefügt - die Besorgnis schädlicher Umwelteinwirkungen \nentfallen ließen. Insbesondere verhalten sie sich nicht zu den durch den erwartbaren \nzunehmenden An- und Abfahrtsverkehr mit Lkw entstehenden Staubimmissionen. \n\n129\n\nDavon abgesehen müssen die von der Klägerin angeregten \"Vorgaben\" im \nRahmen des vorliegenden Verfahrens auch deswegen außer Betracht bleiben, weil \nsie den Regelungsgehalt des beantragten Vorbescheids überschreiten würden. Der \nAntrag der Klägerin ist allein auf die Vorabfeststellung der bauplanungsrechtliche \nZulässigkeit der Bauschuttrecyclinganlage gerichtet. Die sinngemäß angeregten \nNebenbestimmungen dienen jedoch gleichzeitig auch der Sicherstellung der \nGenehmigungs-voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, um deren \nabschließende Beur-teilung es bei der Vorbescheidsanfrage gerade nicht geht.\n\n130\n\nIII.\nDie von der Klägerin mit dem Antrag eingereichten Unterlagen und der weitere \nVerfahrensinhalt ermöglichen gleichfalls keine vorläufige positive Gesamtbeurteilung \ndes Vorhabens, was der Erteilung des streitigen Vorbescheids zusätzlich entgegen \nsteht. Denn es kann - wie sich den vorangegangenen Darlegungen zugleich \nentnehmen lässt - danach nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob der \nErrichtung und dem Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage unüberwindliche rechtliche \nHindernisse entgegen stehen, weil nicht sichergestellt ist, dass die \nGenehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 BImSchG zu erfüllen sind. Auch insoweit sind aus der gegenwärtigen \nSicht keine Nebenbestimmungen hinreichend bestimmt ersichtlich, die zur \nÜberwindung der bestehenden rechtlichen Hindernisse konkret geeignet wären.\n\n131\n\nVgl. insoweit auch BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 1997 - \n22 CS 96.2192 - NVwZ-RR 1998, 25, 26 zu § 8 Satz 1 Nr. 3 \nBImSchG und dem Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage.\n\n132\n\nDer Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Klägerin letztlich \nauch kein Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags unter Beachtung der \nRechts-auffassung des Gerichts gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zustehen \nkann.\n\n133\n\nNach dieser Bestimmung spricht das Gericht andernfalls, d. h. wenn die Sache \nnicht spruchreif ist, aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts zu bescheiden.\n\n134\n\nEin Neubescheidungsanspruch scheitert daran, dass die Voraussetzungen für \nden Erlass des Vorbescheids - wie gezeigt - nicht gegeben sind und die Sache \nspruchreif ist. \n\n135\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil \nsie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. \n§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n136\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und \n2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n137","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-09-12/6-k-1110-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":45},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-09-12/6-k-1110-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261338","retrieved":"2026-07-09 02:27:13.418906+00:00"}}