{"status":"available","doknr":"OLD261461","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0906.9L301.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-09-06","aktenzeichen":"9 L 301/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\n2. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in \nVerbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n3\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, den Antragsteller vorläufig am Unterricht der \nKlasse 10 teilnehmen zu lassen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann das Gericht auf Antrag \neine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der \nAntragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht \n(Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels \ngerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile \nentstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 \nAbs. 2, 294 ZPO.\n\n7\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n8\n\nNach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung sind bezüglich \nder beanstandeten Nachprüfung im Fach Physik keine Fehler ersichtlich, die den \nAntragsteller in dessen Rechten verletzen und einen Anspruch auf eine andere \nBewertung der Nachprüfung begründen könnten.\n\n9\n\nDies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 der hier anzu-\nwendenden Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I vom 21. Oktober \n1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2005 (AO-S I) bildet die \nSchulleiterin oder der Schulleiter für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuss und \nübernimmt den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. Schulleiter in Angelegenheiten \ndes Antragstellers ist nach der entsprechenden Weisung der Bezirksregierung L. \nvom 10. Mai 2004 Herr U. . Anhaltspunkte dafür, dass diese Weisung, von der \ndie Kammer Kenntnis aus dem noch anhängigen Klageverfahren 9 K 4365/04 hat, \nnicht mehr fortgilt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Herr U. hat \nden Prüfungsausschuss gebildet und Frau E. zu dessen Vorsitzender bestellt. \n\n10\n\nWeitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind nach § 22 Abs. 3 Satz 2 \nAO-S I die bisherige Fachlehrerin oder der Fachlehrer als prüfendes Mitglied und \neine weitere fachkundige Lehrkraft für die Protokollführung. Demgemäß hat Herr \nU. den bisherigen Fachlehrer des Antragstellers, Herrn T. , sowie Herrn \nG. als weiteren Fachlehrer zu Mitgliedern des Püfungsausschusses bestellt. Nach \nder Niederschrift über die Nachprüfung und den Angaben der Ausschussmitglieder \nhat Herr T. die Prüfung durchgeführt und Herr G. die Protokollierung \nübernommen.\n\n11\n\nDie Bestellung von Frau E. zur Vorsitzenden des Prüfungsausschusses \nkann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren - sollte dies überhaupt von seinem \nAntragsvorbringen erfasst sein - nicht mehr mit Erfolg rügen, da er sich der \nNachprüfung in Kenntnis der Besetzung des Prüfungsausschusses unterzogen und \ndamit sein diesbezügliches Rügerecht verloren hat,\n\n12\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 31. März 2006 - 19 B 298/06 -.\n\n13\n\nAber auch in der Sache greifen die Einwände des Antragstellers gegen das \nErgebnis der Nachprüfung nicht durch. Mit Blick auf die von den Mitgliedern des \nPrüfungsaus-schusses abgegebenen Stellungnahmen liegen weder Anhaltspunkte \nfür eine Befan-genheit der Ausschussmitglieder noch dafür vor, dass sich die \nAusschussmitglieder T. oder G. bei der Beurteilung der vom Antragsteller \nerbrachten Leistung, wie dieser mutmaßt, Druck von Frau E. gebeugt haben \nkönnten. Vielmehr lässt sich den vorgelegten Stellungnahmen in Übereinstimmung \nmit dem im Prüfungsprotokoll wiedergegebenen Verlauf der Prüfung und der \nBegründung des Ergebnisses der Prüfung entnehmen, dass das Prüfungsergebnis \nauf der nicht ausreichenden Leistung des Antragstellers beruht. Der Antragsteller hat \ndanach keine der in der Prüfung gestellten Fragen ohne Hilfe beantwortet und selbst \nbei Hilfestellung nicht zu den richtigen Antworten gefunden. Dem Vortrag des \nAntragstellers, Herr T. habe ihm im Verlauf der Prüfung mit Bemerkungen wie \n\"das stimmt\", \"in Ordnung\" und \"das ist richtig\" angedeutet, dass die erbrachte \nLeistung ausreichend sei, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses \nübereinstimmend widersprochen. Nach ihren Darstellungen bezogen sich die \ngenannten Äußerungen Herrn T. lediglich auf berichtigende Antworten des \nAntragstellers bzw. die Berichtigung einer Zeichnung, sind jedoch kein Indiz für eine \nausreichende Prüfungsleistung. Zudem kommt es - was aber auf der Hand liegt - für \neinen Prüfungserfolg nicht auf den Eindruck des Prüflings vom Verlauf der Prüfung \noder einzelne Bemerkungen der Prüfer, sondern auf die gezeigten Leistungen \nan.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem \nsummarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261461","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-09-06/9-l-301-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261461","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261461","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-09-06/9-l-301-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261461","retrieved":"2026-07-09 02:27:23.090923+00:00"}}