{"status":"available","doknr":"OLD261539","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0904.9K1426.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-09-04","aktenzeichen":"9 K 1426/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Zuerkennung der Fachhochschulreife.\n\n3\n\nSie besuchte im Schuljahr 2005/06 das letzte Jahr des dreijährigen \nBildungsganges der Höheren Berufsfachschule in der Fachrichtung Wirtschaft und \nVerwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt \"Betriebswirtschaftslehre\" am beklagten \nBerufskolleg. Am 19. Juni 2006 bestand sie die Abschlussprüfung und erwarb mit \ndem Abschlusszeugnis vom 22. Juni 2006 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung \n\"Staatlich geprüfte kaufmännische Assistentin\" zu führen. Aufgrund ihrer Noten \nkonnte sie auch zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife zugelassen \nwerden. Den schulischen Teil der Fachhochschulreife konnte sie indessen im \nHinblick auf die Bewertung ihrer Leistungen im Fach Mathematik in der schriftlichen \nund in der mündlichen Prüfung jeweils mit \"ungenügend\" nicht erwerben, sodass der \nentsprechende Vermerk auf dem Abschlusszeugnis unterblieb.\n\n4\n\nUnter dem 5. Juli 2006 legte die Klägerin Widerspruch gegen das Zeugnis vom \n22. Juni 2006 hinsichtlich der Nichtzuerkennung des schulischen Teils der \nFachhochschulreife ein und bat, die Sach- und Rechtslage nochmals zu überprüfen \nund ein Fachhochschulreifezeugnis zu erteilen.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2006 wies die Bezirksregierung \nKöln den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zunächst aus, dass das \nPrüfungsverfahren formell korrekt durchgeführt worden sei. Der Prüfungsvorschlag \nzur schriftlichen Abschlussprüfung sei durch die Schulaufsicht genehmigt worden. \nAus dem Protokoll zur mündlichen Prüfung im Fach Mathematik sei ersichtlich, dass \ndiese ordnungsgemäß abgelaufen sei. Die jeweils vorgenommenen Benotungen für \nden schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil seien angesichts des für die \nÜberprüfung einer Notengebung bestehenden Prüfungsrahmens nicht zu \nbeanstanden. Unter Einbeziehung der Vornoten habe die Klägerin daher zu Recht \nals Abschlussnote in Mathematik ein \"mangelhaft\" erhalten, ohne dass allerdings die \nVoraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife \naufgrund der gezeigten Leistungen vorgelegen hätten. Auf die Möglichkeit der \nNachprüfung sei die Klägerin hingewiesen worden; sie habe ihre diesbezügliche \nAnmeldung später jedoch wieder zurückgezogen.\n\n6\n\nDie Klägerin hatte schon zuvor - am 22. September 2006 - Klage erhoben und zu \nderen Begründung angeführt, dass das erteilte Abschlusszeugnis zu Unrecht keine \nZuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife enthalte. Da sie als \nAbschlussnote im Fach Mathematik ein \"mangelhaft\" erhalten habe und kein \n\"ungenügend\", habe sie die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils \nder Fachhochschulreife erfüllt. Zudem hätte sie nach der Prüfung auf die Möglichkeit \neiner Nachprüfung hingewiesen werden müssen; ein solcher Hinweis sei \nunterblieben.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n8\n\ndas beklagte Berufskolleg unter Abänderung des \nAbschlusszeugnisses vom 22. Juni 2006 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom \n23. November 2006 zu verpflichten, das Abschlusszeugnis um \ndie Zuerkennung der Fachhochschulreife zu ergänzen.\n\n9\n\nDas beklagte Berufskolleg beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEs verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und führt \nergänzend aus, dass die Schüler am Montag, dem 19. Juni 2006, um 9.00 Uhr über \ndie Prüfungsergebnisse unterrichtet worden seien. Mit dem Abschlusszeugnis habe \ndie Klägerin ein Schreiben über die Möglichkeit zur Nachprüfung erhalten. Sie habe \nsich zu dieser Nachprüfung angemeldet, diese Anmeldung jedoch später wieder \nzurückgezogen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte - dort auch das Protokoll des Erörterungstermins vom 3. Mai 2007 - \nund des von der Bezirksregierung Köln vorgelegten Widerspruchsvorganges \nverwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage, über die aufgrund des entsprechenden Einverständnisses der Beteiligten \nohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter entschieden werden \nkann (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), bleibt \nohne Erfolg.\n\n15\n\nSie ist zwar zulässig, nachdem die Bezirksregierung Köln nach Klageerhebung \ndurch Widerspruchsbescheid vom 23. November 2006 über den Widerspruch der \nKlägerin (negativ) entschieden und die Klägerin das Klageverfahren weitergeführt \nhat.\n\n16\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet, da die Ablehnung der Zuerkennung des \nschulischen Teils der Fachhochschulreife im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nrechtmäßig ist. Die Klägerin kann nicht auf einen diesbezüglichen Anspruch \nverweisen.\n\n17\n\nEinschlägig sind die Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und \nPrüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und \nPrüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK). Nach § 27 Abs. 1 der Anlage C zur APO-\nBK erhält ein Abschlusszeugnis, wer die staatliche Berufsabschlussprüfung \nbestanden hat und gemäß § 28 Abs. 1 der Anlage C der APO-BK die Berechtigung, \ndie Berufsbezeichnung \"Staatlich geprüfte Assistentin\"/\"Staatlich geprüfter Assistent\" \nin der jeweiligen Fachrichtung zu führen. Dies wird der Klägerin im Abschlusszeugnis \nvom 22. Juni 2006 bestätigt.\n\n18\n\nEinen Anspruch auf die zusätzliche Zuerkennung der Fachhochschulreife \n(schulischer Teil) hat die Klägerin nicht, da die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen.\n\n19\n\nZwar hat sie die gemäß § 6 der Anlage C zur APO-BK bestehenden \nBedingungen für die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung erfüllt, jedoch die \nentsprechende schriftliche und mündliche Prüfung im Fach Mathematik nicht \nbestanden, nachdem ihre Leistungen sowohl in der schriftlichen als auch in der \nmündlichen Prüfung mit jeweils \"ungenügend\" bewertet worden sind. Wegen der \nBegründung für diese Be-notungen, die die Klägerin im Übrigen nicht gerügt hat, wird \ngemäß § 117 Abs. 5 VwGO im Einzelnen auf die Darstellung der Gründe im \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 23. November 2006 Bezug \ngenommen, denen sich die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen \nanschließt. Diese zeigen auf, dass die vorgenommenen Benotungen unter \nBeachtung des Prüfungsrahmens bzw. Beurteilungsspielraumes nicht zu \nbeanstanden sind.\n\n20\n\nDer klägerseits geäußerten Auffassung, die im vorliegenden Verfahren begehrte \nZuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife habe nur unterbleiben \ndürfen, wenn als Endnote im Fach Mathematik ein \"ungenügend\" festgestellt worden \nwäre, folgt die Kammer nicht.\n\n21\n\nNach § 12 Abs. 2 der Anlage C zur APO-BK werden die Abschlussnoten in den \nschriftlichen Prüfungsfächern - wie Mathematik - aus der Vornote, der Note der \nschriftlichen Arbeit und gegebenenfalls der Note der mündlichen Prüfung ermittelt, \nwobei die Vornote bei der Bildung der Abschlussnote jeweils zweifach gewichtet wird. \nNach Abs. 4 der genannten Norm ist die Prüfung bestanden, wenn nicht mehr als \neine Prüfungsteilleistung \"mangelhaft\" ist und keine Prüfungsteilleistung mit \n\"ungenügend\" abgeschlossen wird, und wenn in allen Fächern mindestens \nausreichende Leistungen erzielt werden oder wenn die Leistungen nur in einem Fach \n\"mangelhaft\" sind und durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem \nanderen Fach ausgeglichen werden. Eine Prüfungsteilleistung ist dabei das Ergebnis \nder schriftlichen und mündlichen oder - bei fehlender mündlicher Prüfung - nur der \nschriftlichen Prüfung in einem Prüfungsfach.\n\n22\n\nSchon der Vergleich der Regelungen des § 12 in seinen Abs. 1 und 4 der \nAnlage C zur APO-BK zeigt, dass - entgegen der Annahme der Klägerin - die in \nAbs. 4 der Norm definierten Prüfungsteilleistungen nicht gleichbedeutend mit der \nEndnote in dem geprüften Fach - hier Mathematik - sein können, da in Abs. 4 von \n\"Prüfungsteilleistungen\" und in den Abs. 1 und 2 von der \"Abschlussnote\" die Rede \nist. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass eine Prüfungsteilleistung der \nEndnote entspricht. Zudem ergibt sich bereits aus der Verwendung des Wortes \n\"Prüfungsteilleistung\", dass nicht die Endnote des geprüften Faches in den Blick zu \nnehmen ist, sondern eben ein Teil der in der Prüfung des betreffenden Faches \ngezeigten Leistungen. Vorliegend hat die Klägerin im Fach Mathematik als Vornote \nein \"mangelhaft\" erhalten; ihre Leistungen im schriftlichen und im mündlichen \nPrüfungsteil sind jeweils mit der Note \"ungenügend\" bewertet worden, ohne dass \ndiese Einzelbenotungen - wie bereits ausgeführt - zu beanstanden wären. Dass als \nEndnote im Fach Mathematik auf dem Abschlusszeugnis der Klägerin ein \n\"mangelhaft\" festgesetzt worden ist, ergibt sich daraus, dass § 12 Abs. 2 Satz 3 eine \nzweifache Gewichtung vorgibt, sodass die Vergabe dieser Abschlussnote innerhalb \ndes zu beachtenden Beurteilungsspielraums verbleibt. Danach kann entgegen der \nAnnahme der Klägerin ihr Anspruch auf Zuerkennung des schulischen Teils der \nFachhochschulreife ausgeschlossen sein, ohne dass ihr Zeugnis in dem betroffenen \nFach die Note \"ungenügend\" aufweist.\n\n23\n\nDie Möglichkeit der ihr angebotenen Nachprüfung hat die Klägerin nicht \nwahrgenommen. Anzumerken ist dabei, dass sie hierauf mit einem den Vorgaben \nentsprechenden Formularblatt hingewiesen worden ist.\n\n24\n\nNach allem steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu; die Klage \nwar mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.\n\n25\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261539","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-09-04/9-k-1426-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261539","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261539","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-09-04/9-k-1426-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261539","retrieved":"2026-07-09 02:27:29.780213+00:00"}}