{"status":"available","doknr":"OLD261560","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0903.5K1081.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-09-03","aktenzeichen":"5 K 1081/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2006 verpflichtet, festzustellen, dass in der \nPerson der Klägerin Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG \nvorliegen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist am 00.00.0000 in N. geboren und ist iranische \nStaatsangehörige. Sie reiste nach ihren Angaben zusammen mit zwei ihrer \nSchwestern und ihrem Schwager am 3. Juli 2000 in das Bundesgebiet ein und \nbeantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung ihres Asylgesuchs \ngab sie an, ihre Familie gehöre den Modjahedin an. Nachdem ihre Eltern vor 3 \nJahren geflohen seien, seien sie und ihre Schwestern immer wieder ins \nInformationsamt mitgenommen und nach den Eltern befragt worden. Nachdem die \nPasdaran Waffen gefunden hätten, die ihr Schwager den Modjahedin habe \nüberbringen sollen, seien sie geflohen. \n\n3\n\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag \nmit Bescheid vom 10. September 2001 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorlägen. Es forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik zu verlassen, \nund drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung ihre Abschiebung in den Iran an\n\n4\n\nDas erkennende Gericht wies die Klage der Klägerin durch Urteil vom 20. April \n2004 (5K 1784/01.A) ab.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragte am 4. Mai 2006, das Verfahren wegen Feststellung von \nAbschiebungshindernissen wiederaufzugreifen. Sie legte einen ärztlichen Bericht der \nÄrzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. und T. vom 14. Oktober 2005 \nund einen Entlassbrief der Rheinischen Kliniken E. vom 15. Februar 2006 vor. In \ndem Bericht der Neurologen wurde ausgeführt, die Klägerin leide an einer \nposttraumatischen Belastungsstörung und einer Angststörung sowie latenter \nSuizidalität. In dem Entlassbrief der Rheinischen Kliniken E. wurde ausgeführt, \ndass sich die Klägerin dort in der Zeit vom 11. Januar 2006 bis zum 7. Februar 2006 \nin stationärer Behandlung befunden habe. Als Entlassdiagnosen wurden angegeben: \nPosttraumatische Belastungsstörung und schwere agitierte depressive Symptome \nohne psychotische Symptome. Die Klägerin sei zur freiwilligen Wiederaufnahme \ngekommen. Es sei ihr seit vier Wochen immer schlechter gegangen. Sie habe nicht \nmehr geschlafen, habe sich geschlagen, sich Haare ausgerissen und sich gekratzt. \nDie Selbstmordgedanken würden immer dringender. Sie habe über häufige \nSuizidgedanken berichtet, auch konkrete Pläne, sie könne sich aber melden. \nLetztlich habe sich durch eine medikamentöse Einstellung eine ausreichende \nStabilisierung erreichen können. Da zur Zeit äußere Sicherheit (Wohnsituation, \nAufenthaltsgenehmigung) nicht gegeben sei, sei eine Traumabearbeitung und damit \nlängerfristige Stabilisierung nicht möglich. \n\n6\n\nDas Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. Juni 2006 ab. In der \nBegründung hieß es, aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sein kein \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis festzustellen. So sei diesen \nBescheinigungen kein Ansatzpunkt dafür zu entnehmen, dass die diagnostizierte \ngesundheitliche Störung der Klägerin durch zielstaatsbezogene Umstände ausgelöst \nworden sein könnte. Offensichtlich vermöge die Klägerin nicht mit ihrer derzeitigen \nLebenssituation als Asylbewerberin im Wohnheim und der ihr drohenden \nRückführung in den Iran zurechtzukommen. Eine Vorverfolgung der Klägerin sei \nnach dem Ausgang des ersten Asylverfahrens unglaubhaft. Die ärztlichen Schreiben \nerfüllten auch nicht ansatzweise die Kritierien für ein Gutachten zur Feststellung einer \nPTBS. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 22. Juni 2006 Klage erhoben. Sie macht geltend, sie leide an \neiner posttraumatischen Belastungsstörung. Wie sich aus dem vorgelegten \nfachärztlichen Attest der Rheinischen Kliniken E. vom 11. Juli 2006 ergebe, \nbefinde sie sich dort seit dem 7. Februar 2006 in ambulanter Behandlung. In der Zeit \nvom 19. November 2004 bis zum 28. Dezember 2004 sowie in der Zeit vom 11. \nJanuar 2006 bis zum 7. Februar 2006 habe sie sich in stationärer Behandlung \nbefunden. In dem Attest wurde weiter ausgeführt, dass die posttraumatische \nBelastungsstörung der Klägerin im Heimatland entstanden sei. Die nachfolgenden \nErkrankungen ergäben sich aus der Grunderkrankung. Die zur Zeit nicht bestehende \näußere Sicherheit unterhalte die Symptomatik der Erkrankung. \nDarüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass sie im Iran Verfolgung zu \nbefürchten habe, weil sie mit dem Rat der Iraner in Köln, bei dem sich Anhänger der \nVolksmodjahedin zusammengefunden hätten, eng zusammenarbeite. Sie nehme an \nProtestaktionen und Informationsständen der Organisation teil. \n\n8\n\nDie Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 13. Juni 2006 zu verpflichten, \nfestzustellen, dass in der Person der Klägerin \nAbschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 \nAufenthG vorliegen. \n\n10\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich Klageabweisung beantragt. \n\n11\n\nZur Begründung führt sie über die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid \nhinaus aus, dass trotz des von dem Gericht eingeholten fachärztlichen Gutachtens, \nin welchem die Frage, ob die Klägerin an einer Traumastörung oder an einer \nanderen psychischen Erkrankung leide, die bei einer Rückkehr in ihr Heimatland \nalsbald zu einer erheblichen Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit der Klägerin \nführe, bejaht werde, die Voraussetzungen für die Feststellung eines \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen. Dem Gutachten sei \nbereits das Bestehen wesentlicher Gesundheitsgefahren nicht zu entnehmen. Soweit \ndarin Gesundheitsgefahren bei erzwungener Rückführung beschrieben würden, \nhandele es sich insoweit um inlandsbezogene und nicht zielstaatsbezogene \nGefahren. Soweit im Gutachten gesagt werde, die krankheitsbedingten Störungen \nbestünden seit vielen Jahren, sei nicht nachvollziehbar, dass bei einer Rückkehr der \nKlägerin die konkrete Gefahr einer Verschlechterung angenommen werden könne, \ndies auch deshalb nicht, weil sich nach dem Inhalt des Gutachtens die \ngesundheitliche Situation der Klägerin gerade während ihres Aufenthalts in \nDeutschland verschlechtert habe. Es gebe keine aussagekräftigen Studien dazu, wie \nsich bei traumatisierten Flüchtlingen eine Rückkehr auf ihre Symptomatik auswirke. \nSpekulationen hierzu böten aber keine ausreichende Grundlage für eine positive \nEntscheidung zu § 60 Abs. 7 AufenthG. Bei der von dem Gutachter angenommenen \nSuizidgefahr handele es sich um ein nicht annähernd greifbares Ereignis. Eine \nsolche Gefahr hänge nicht von Umständen im Zielland ab, sondern von dem \npersönlichen Entschluss des Betroffenen. Es gebe keine Erkenntnisse in der \npsychiatrischen Wissenschaft über Voraussagen zu einer ernsthaften \nSuizidbereitschaft.\n\n12\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachärztlichen \npsychotraumatologisch orientierten Gutachtens. Auf das Gutachten des Arztes für \nInnere Medizin, für Psychotherapeutische Medizin und Psychoanalytikers Dr. med \nH vom 17. Mai 2007 wird verwiesen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte in diesem und in dem Verfahren 5 K 1784/01.A sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDas Gericht konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n16\n\nDie Klage ist begründet.\n\n17\n\nDer Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren \nRechten, § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n18\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen \nFeststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG sowie auf \ndie Feststellung ebensolcher Abschiebungshindernisse.\n\n19\n\nDabei kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des \nVerfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i.V.m. § 51 Abs. 1 bis \n3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfüllt sind. Jedenfalls hat die Klägerin \neinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren \nWiederaufgreifensantrag gemäß §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG, der sich von \nVerfassungs wegen auf einen Rechtsanspruch auf Feststellung von \nAbschiebungshindernissen verdichtet hat. \n\n20\n\nNach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der Gefahr im Sinne dieser \nVorschrift ist kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegte, wobei allerdings das Element der \n\"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche Elemente einer \neinzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation \nstatuiert,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nBVerwGE 99, 324, 330. \n\n22\n\nFür eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine \nVerfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; \nvielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. \nDas ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände \ngrößeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen \ngegenüber überwiegen,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, DVBl. \n1986, 102, vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 - NVwZ 1988, 838, \nund vom 2. November 1995 - 9 C 710.94 -.\n\n24\n\nDieses \"größere\" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im \nSinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger \nWürdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig \ndenkenden Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung \nrechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen \nRisikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung,\n\n25\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C \n128.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 S. 314/320.\n\n26\n\nErheblich ist die Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von \nbedeutendem Gewicht ist. Hierfür ist nicht Voraussetzung, dass eine erhöhte \nexistentielle oder extreme Gefahr besteht, die den Betroffenen im Falle seiner \nAbschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen \nausliefern würde, wie dies im Falle so genannter Allgemeingefahren zur \nDurchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderlich ist. \nVielmehr liegt eine erhebliche konkrete Gefahr unter dem Gesichtspunkt der \nLeibes- und Lebensgefahr im Falle einer Krankheit des Betroffenen bereits dann vor, \nwenn sich durch die Rückkehr der Gesundheitszustand des Betroffenen bei \nunzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung \nin einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder gar lebensbedrohlich \nverschlechtern würde,\n\n27\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C \n58.96 -, BVerwGE 115, 338 und Beschluss vom 24. Mai 2006 \n- 1 B 118/05 - juris.\n\n28\n\nAuch wenn eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein \nzur Verfügung steht, kann eine zielstaatbezogene Gefahr für Leib und Leben \nbestehen, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem \nbetroffenen Ausländer individuell aus bestimmten - finanziellen oder sonstigen - \nGründen nicht zugänglich ist,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. \n2003, 463, und Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60.\n\n30\n\nSchließlich kann eine Gefahr für Leib und Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG wegen drohender Gesundheitsbeeinträchtigungen - in besonderen \nAusnahmefällen - auch dann vorliegen, wenn dem Betroffenen die Inanspruchnahme \ndes dort vorhandenen und für ihn auch verfügbaren Gesundheitssystems aus neu \nhinzutretenden Gründen - etwa wegen einer infolge der Einreise zu befürchtenden \nschwerwiegenden Verschlimmerung psychischer Leiden - nicht zuzumuten ist,\n\n31\n\nso OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, juris; \nvgl. auch OVG NRW, Urteil vom 15. April 2005 - 21 A 2152/03.A -, \njuris, zur Suizidgefahr im Falle einer Retraumatisierung.\n\n32\n\nKonkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach \nRückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, \na.a.O.\n\n34\n\nBereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \n- \"dort\" - folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an \nGegebenheiten im Abschiebungsland anknüpfen müssen. Soweit eine geltend \ngemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und \nVorgängen im Aufenthaltsland Deutschland finden, können sie daher dem \nBundesamt gegenüber nicht als Abschiebungshindernis geltend gemacht \nwerden.\n\n35\n\nHiervon ausgehend ist die Beklagte zu verpflichten, zu Gunsten der Klägerin das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den \nIran festzustellen. Denn für die Klägerin besteht eine erhebliche konkrete Gefahr für \nLeben und Gesundheit, da sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in den \nIran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit lebensbedrohlich verschlechtern wird.\n\n36\n\nDer Klägerin leidet ausweislich des fachärztlichen psychotraumatologisch \norientierten Gutachtens des Arztes für Psychotherapeutische Medizin Dr. med. I. \nH vom 17. Mai 2007 an einer depressiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. \nPersönlichkeitsstörung analog F 34.1 infolge kindlicher Traumatisierung mit \naufgepfropfter chronifizierter Anpassungsstörung bzw. Erschöpfungsdepression, \nUnterform am ehesten ICD 10 F 43,22 bzw. DSM IV 309,28 infolge Drangsalierung \nals Erwachsene. \n\n37\n\nDie Kammer hat - auch mit Blick auf die Ausführungen des Bundesamtes hierzu - \nkeinen Anlass, die Feststellungen des Gutachters, eines anerkannten Spezialisten \nfür Traumastörungen, der zugleich Koordinator der Arbeitsgruppe \"Standards zur \nBegutachtung psychotraumatisierter Menschen\" ist, in Zweifel zu ziehen. Sein \nGutachten entspricht den aktuellen wissenschaftlichen Mindeststandards für \nderartige Sachverständigengutachten. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118/05 -, juris.\n\n39\n\nNach der Erkenntnislage des Gerichts ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, \ndass psychische Erkrankungen im Iran jedenfalls insoweit behandelbar sind, dass \nder Eintritt existentieller Leibes- und Lebensgefahr nicht mit der notwendigen \nWahrscheinlichkeit zu befürchten ist,\n\n40\n\nvgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 31. März 2005 an \ndas Bundesamt; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom \n22. Dezember 2003.\n\n41\n\nIn der Person der Klägerin liegen jedoch Umstände vor, die es rechtfertigen und \nerfordern, von einem besonderen Ausnahmefall auszugehen, weil die im Iran \ngrundsätzlich vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten die Gefahr einer erheblichen \nVerschlimmerung ihres Leidens nicht verhindern können. \n\n42\n\nNach den Feststellungen des Gutachters ist von Folgendem auszugehen: Die \nKlägerin leidet an einer erlebnisreaktiven chronifizierten Störung im Sinne einer \ndepressiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. Persönlichkeitsstörung. Diese \nErkrankung ist auf eine kindliche Taumatisierung in ihrem Elternhaus im Iran \nzurückzuführen. Der entscheidende traumatisierende Faktor war nach dem Verlieren \nder leiblichen Mutter das Fehlen einer Ausgleichsperson. Daneben machte sie \nwahrscheinlich auch Gewalterfahrungen im Zusammenleben mit ihrer Stiefmutter. \nIhre Persönlichkeitsentwicklung wurde erheblich gestört, sie entwickelte kein \nausreichendes Gefühl von Selbstkompetenz, Durchsetzungsfähigkeit, Glaube an \neigene Fähigkeiten usw. Die Klägerin wuchs als ein in seiner Entwicklung deutlich \nbehindertes Kind auf. Der langjährige Aufenthalt der Klägerin in Deutschland \nverursachte danach nicht das psychische Leiden, er führte aber zu einer \nChronifizierung und Vertiefung des Krankheitsbildes. Die Klägerin ist heute aufgrund \ntief eingeschliffener depressiver Mechanismen in ihrer Realitätswahrnehmung und -\nverarbeitung infolge der frühen langen Traumatisierung erheblich eingeschränkt. Sie \nneigt darüber hinaus bei Belastungen zu vitaler Resignation und Autoaggression. Im \nFalle der Rückkehr in den Iran würde ihr wahrscheinlich ein psychischer \nZusammenbruch mit dauerhaften Folgen drohen. In höherem Maße wahrscheinlich \nist, dass im Iran eine akute Suizidgefahr eintritt. Die Klägerin würde im Falle ihrer \nRückkehr von intensiven Affekten überschwemmt, die aus ihrer Verarbeitung der \nkindlichen Erfahrungen resultieren. Verlöre sie ihre letzte Hoffnung auf eine \nÄnderung und auf ein in ihren Augen lebenswertes Leben als Frau, würde sie nicht \nweiterleben wollen. Die Klägerin würde sich im Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit \nselbst töten. Sie sieht ihre Zukunft deutlich düsterer und ihre \nBewältigungsmöglichkeiten deutlich eingeschränkter als eine gesunde Frau; sie kann \ndies nicht steuern. \n\n43\n\nDas Gericht sieht keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass diese \nFeststellungen des Gutachters unzutreffend sein könnten. Sie beruhen auf zwei \nausführlichen diagnostischen Gesprächen mit der Klägerin sowie auf der Auswertung \nder Aktenlage und umfangreicher wissenschaftlicher Erkenntnisse. Der Gutachter ist \ndem Gericht aufgrund einer Vielzahl von ihm erstellter Begutachtungen und aufgrund \npersönlichen Eindrucks in einem anderen Asylverfahren bekannt. Das Gericht hat \nnicht ansatzweise Anlass, an der hohen Kompetenz des Gutachters zu zweifeln. Er \nhat seine Feststellungen und Eindrücke ausführlich und in jeder Hinsicht \nnachvollziehbar begründet. Vor allem erscheint seine Einschätzung von der \nAuthentizität der Angaben und des Verhaltens der Klägerin ohne weiteres \nnachvollziehbar. Auch das Bundesamt hat insoweit keine Bedenken geäußert. \n\n44\n\nDie gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände der Beklagten vermögen \nnicht zu überzeugen. So spricht weder der Umstand, dass die krankheitsbedingten \nStörungen der Klägerin schon seit vielen Jahren vorliegen, noch die Feststellung, \ndass sich die gesundheitliche Situation während des Aufenthalts in Deutschland \nverschlechtert hat, dagegen, dass im Falle der Rückkehr in den Iran mit einer \ndramatischen Verschlimmerung zu rechnen wäre. Es erscheint ohne weiteres \nnachvollziehbar, dass die Rückkehr in den Iran von der Klägerin als weiteres \ndramatisches Erlebnis wahrgenommen und sie in ihrer Hoffnungslosigkeit bestärken \nwürde. \n\n45\n\nAuch die vom Bundesamt gegenüber der Prognose der Suizidalität der Klägerin \nerhobenen Bedenken teilt das Gericht nicht. Es ist gerade Aufgabe des Gerichts, \nunter Heranziehung von ärztlichen und fachärztlichen Bescheinigungen zu \nbeurteilen, ob für die Klägerin im Abschiebezielstaat namentlich eine ernste \nSuizidgefahr voraussichtlich ausgeschlossen werden kann. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118/05 -, juris.\n\n47\n\nZwar mag es zutreffen, dass es in der psychiatrischen Wissenschaft keine \nErkenntnisse für eine zuverlässige Einschätzung der konkreten Gefahr eines Suizids \ngibt. Der Gutachter hat hierzu allerdings ausführliche Angaben über \nwissenschaftliche Beobachtungen im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen \nund Suizidalität gemacht. Diese sprechen bereits für sich genommen dafür, dass die \nSuizidalität bei psychisch Kranken immer deutlich höher einzuschätzen ist als bei \ndurchschnittlich gesunden Asylsuchenden. Depression ist hiernach der größte \neinzelne Risikofaktor für vollendeten Suizid. Im Falle der Klägerin kommt ein weiteres \ngewichtiges Moment hinzu, welches diese grundsätzlich bestehende Gefahr eines \nSuizids zu einer als in hohem Maße wahrscheinlichen Gefahr verdichtet. Die Klägerin \nwird nämlich nach allen ärztlichen Aussagen als suizidal beschrieben. Wegen der \nGefahr des Suizids war sie in die Rheinischen Kliniken E. eingewiesen worden. \nSie verhielt sich autoaggressiv und berichtete von häufigen Suizidgedanken. \n\n48\n\nBei diesem Sachverhalt kann nicht mehr gesagt werden, die Gefahr der \nSuizidalität sei ein nicht annähernd greifbares Ereignis. Das Bundesamt kann sich \ninsoweit auch nicht auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW)\n\n49\n\nvgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 2006 - 13 A 2820/04.A - und vom \n26. April 2006 - 13 A 4611/04.A -\n\n50\n\nberufen.\n\n51\n\nIn den zitierten Entscheidungen wurde gerade hervorgehoben, dass eine zur \nÜberzeugung des Eintritts eines Suizids der Klägerin tendierende Annahme dem \nSenat vor allem auch deshalb nicht möglich sei, weil die Klägerin des Verfahrens \nbisher kein Verhalten gezeigt oder Handlungen vorgenommen habe, die auf eine \nSuizidabsicht oder -bereitschaft hindeuten könnten, bzw. dass die Gefahr bei einem \nin Deutschland regelmäßig nicht ernsthaft zum Suizid bereiten Ausländer nicht \nvorausgesagt werden könne. Die Situation der Klägerin unterscheidet sich damit \ngrundlegend von der der Klägerinnen der zitierten obergerichtlichen Entscheidungen.\n \nIm Falle der Klägerin fehlt darüber hinaus ein weiterer die psychische Situation im \nHeimatland möglicherweise stabilisierender Umstand, welcher in den genannten \nEntscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW gegen eine zu erwartende \nVerschlimmerung des psychischen Leidens hervorgehoben wurde. Die Klägerin ist \nalleinstehend, ihre Herkunftsfamilie, zu der sie aufgrund ihrer Familiengeschichte \nohnehin eher Distanz hält, lebt in Deutschland. Es sind keine Anhaltspunkte dafür \nersichtlich, dass die Klägerin im Iran eine Familienstruktur oder ein soziales Netz \nvorfinden würde, die sie aufnehmen und die ihr Halt geben würden. \n\n52\n\nUnter Berücksichtigung aller angeführten Gesichtspunkte und mit Blick auf den \nRang des gefährdeten Rechtsguts - des Lebens der Klägerin - gelangt das Gericht \nzu dem Ergebnis, dass der Klägerin das von dem Gutachter mit hoher \nWahrscheinlichkeit angenommene mit einer Rückkehr verbundene Risiko nicht \nzugemutet werden kann. \n\n53\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b \nAsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt \nsich aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261560","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-09-03/5-k-1081-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261560","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261560","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-09-03/5-k-1081-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261560","retrieved":"2026-07-09 02:27:32.354608+00:00"}}