{"status":"available","doknr":"OLD261712","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0828.2K2427.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-08-28","aktenzeichen":"2 K 2427/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in dieser Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer nach seinen Abgaben am 1. Oktober 1978 in Lagos geborene Kläger ist \nnigerianischer Staatsangehöriger. Er gehört nach eigenen Angaben dem Volk der \nItsekiri an und ist Mitglied einer protestantischen Kirche. Er ist ledig und hat keine \nKinder. Nach dem Besuch der Grund- und Sekundarschule sei als Berufskraftfahrer \ntätig gewesen. Zuletzt habe er einen Minibus gefahren. \n\n3\n\nEr spricht nach seinen Angaben zufolge Englisch und Yoruba. Seine Eltern \nlebten nicht mehr. Der Vater habe nach seinen Angaben gleichfalls dem Volk der \nItsekiri angehört; seine Mutter sei aus dem Ibo-Teil des Delta State gekommen. Er \nspreche die Sprache der Itsekiri nicht, da er in Lagos aufgewachsen sei. Der Vater \nhabe nur Englisch und Yoruba, die Mutter Yoruba, Ibo und gebrochenes Englisch \ngesprochen. Der Vater habe den Namen B. B1. und die Mutter den Namen \nW. B1. geführt. Der Vater habe in Lagos gelebt und dort ein eigenes Haus \nbesessen. Er habe aber auch Hauseigentum und große Ländereien in P. J. und \nB2. W1. gehabt, die im Delta State gelegen seien. Der Vater sei dort ein Chief \ngewesen. Er, der Kläger, sei noch nicht auf allen Ländereien des Vaters gewesen. \nWegen der Probleme im Heimatdorf habe der Vater die Familie grundsätzlich nicht \nmit dorthin genommen. Die Eltern hätten ihn lediglich einmal, im Jahr 1988, dorthin \nmitgenommen. Im Übrigen habe sich die Familie immer in Lagos aufgehalten.\n\n4\n\nAm 28. Oktober 2005 beantragte der Kläger seine Anerkennung als \nAsylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 2. November 2005 \ntrug der Kläger vor, sich in Lagos eingeschifft zu haben. Die Schiffsreise habe etwa \nein Monat gedauert. Das Schiff sei am 23. Oktober 2005 in der Bundesrepublik \nangekommen. Er wisse weder, ob das Schiff unterwegs in einem Hafen angelegt \nhabe, noch kenne er den Hafen, in dem er angekommen sein will. Er sei während der \nSchiffsreise eingeschlossen gewesen. Danach sei er von seinem Begleiter mit einem \nPKW bis nach Bielefeld transportiert worden. Materiell hat er sein Asylbegehren wie \nfolgt begründet: Chiefs der J. und V. in P. J. und B2. W1. hätten \nbeschlossen, das Land seines Vaters mit Gewalt wegzunehmen und seine Familie \nauszurotten. Seine Familie sei sehr groß; sie sei wie eine Königsfamilie. Er habe \nnoch drei Brüder. Im September 2005 sei an einem Abend zwischen 21.00 Uhr und \n22.00 Uhr eine Gruppe von Männern in sein Fahrzeug gestiegen. Er sei an diesem \nAbend auf der Strecke unterwegs gewesen, die er immer fahre. Die Männer hätten \nein Gewehr herausgeholt und auf ihn gerichtet. Einer habe ihm befohlen, immer nur \nzu fahren. Er sei so bis zur Stadtgrenze von Lagos zum Gebiet von Ikeja gefahren. \nDort habe er anhalten müssen und sei gezwungen worden auszusteigen. Einer aus \nder Gruppe habe ihn geschlagen und zu einem anderen Fahrzeug gebracht. Er habe \nden Eindruck gehabt, dass er aus dem Raum Lagos weggeschafft werden sollte. Es \nsei ihm gelungen, seinen Bewacher zu schlagen und wegzulaufen. Er sei immer \ngelaufen. Irgendwann habe er Passanten gefragt, wo er sei. Er habe mit deren \nAngaben an Hand seiner eigenen Ortskenntnisse feststellen können, dass er sich an \nder Grenze zwischen Lagos und Ikeja aufhalte. Danach habe er versucht, Freunde \nzu lokalisieren und Kontakt mit ihnen aufzunehmen. Dabei habe er erfahren, was \nwirklich los gewesen sei. Die Gruppe, die ihn überfallen habe, seien Schläger der \nChiefs aus dem Nigerdelta gewesen. Sie hätten die Absicht gehabt, ihn und seine \nBrüder zu töten, um die Ländereien des Vaters in P. J. und B2. W1. an \nsich reißen zu können. Er habe auf diesem Weg Kenntnis davon erhalten, dass seine \nBrüder auch weggelaufen seien. Wenn er nach Nigeria zurückmüsse, fürchte er um \nsein Leben. Er bitte, einige Jahre hier bleiben zu können. Die Leute hätten einen \nVoodoo-Zauber auf seine Familie gelegt. Damit könnten sie ihn und seine Brüder \nimmer finden, gleich wo sie sich versteckten. Mit den Behörden seines Landes habe \ner keine Probleme.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 9. November 2005 - am 14. November 2005 zugestellt -, \nlehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten als \noffensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) offensichtlich nicht vorlägen. Ebenfalls \nstellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 \nAufenthG nicht vorlägen und forderte den Kläger zugleich unter Fristsetzung zur \nAusreise auf; ihm wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung unter \nanderem nach Nigeria angedroht. \n\n6\n\nMit der am 17. November 2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein \nBegehren weiter. Eine Klagebegründung hat er nicht vorgelegt.\n\n7\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 9. November 2005 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes \nvorliegen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes gegeben sind.\n\n9\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie tritt der Klage unter Bezugnahme auf den versagenden Bescheid \nentgegen.\n\n12\n\nDas Gericht hat den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage (Az.: 2 L 798/05.A) mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 \nabgelehnt. Der vorliegende Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 6. April 2006 auf den \nBerichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. \n\n13\n\nDer Kläger ist seit dem 14. Juni 2006 Vater eines deutschen Kindes, mit dessen \nMutter er nicht verheiratet ist. Der Landrat des Kreises P hat eine wohlwollende \nPrüfung einer Aufenthaltserlaubnis in Aussicht gestellt, sofern der Kläger eine \nBescheinigung des Jugendamtes in Münster vorlegt, wonach er das \nPersonensorgerecht oder ein intensives Umgangsrecht erhalte. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen \nAusländerbehörde.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n16\n\nDas Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) trotz Ausbleibens der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung entscheiden, \nda die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind.\n\n17\n\nDie Klage ist offensichtlich unbegründet.\n\n18\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 24. Oktober 2005 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, \nAbs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n19\n\nDer Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung (vgl. § 77 des Asylverfahrensgesetzes -AsylVfG-) nach § 30 \nAbs. 1 Asyl VfG offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter \nnach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetztes (GG) bzw. auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG.\n\n20\n\nEin unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, \nwenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. \n\n21\n\nEin Asylantrag ist nach § 30 Asyl VfG offensichtlich unbegründet, wenn bei \nvollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen \nFeststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen \nSachverhalt nach allgemeiner Rechtsauffassung sich die Abweisung des \nAsylbegehrens geradezu aufdrängt. Die Beurteilung eines Asylantrages als \noffensichtlich unbegründet ist nur dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen \nFeststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem \nsolchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung \nder Klage sich dem erkennenden Gericht geradezu aufdrängt.\n\n22\n\nVgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfG), z.B. Beschluss vom 3. September 1996 - 2 BvR 2353/95 -, \nBayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 1997 S. 15.; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 1. März 1984 - 18 B 21405/83 - und Beschluss \nvom 25. April 1986 - 18 B 20596/85 -.\n\n23\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze kommt das Gericht hier zu der Überzeugung, \ndass ein auf Art. 16 a Abs. 1 GG gestützter Asylantrag des Klägers zum Zeitpunkt \nder Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet \nanzusehen ist. \n\n24\n\nDem Kläger droht offenkundig keine politische Verfolgung bei einer Rückkehr \nnach Nigeria und sein Vorbringen ist zudem in wesentlichen Punkten unsubstanziiert \nund widersprüchlich, § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. \n\n25\n\nBereits dem eigenen Vortrag des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür \nentnehmen, dass er sein Heimatland aus Furcht vor unmittelbar bevorstehender \nstaatlicher politischer Verfolgung verlassen hat. Denn nach seinen eigenen \nBekundungen hat er mit den Behörden seines Landes keine Probleme. \n\n26\n\nEin Asylanspruch des Klägers ist ferner auch deshalb offensichtlich \nausgeschlossen, weil sich dem Vortrag nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, \ndass er im Hinblick auf die Drittstaatenregelung in Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 des \nGrundgesetzes (GG) i.V.m § 26 a AsylVfG tatsächlich auf dem Seeweg in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist ist. Sein diesbezüglicher Sachvortrag ist im \nTatsächlichen so ausweichend und pauschal, dass sich kein einziger Anhalt für eine \nEinreise auf dem Seeweg ergibt, den man zum Anlass für eine weitere \nSachverhaltsaufklärung nehmen könnte. Er macht weder nachvollziehbare Angaben \ndazu, wie er In Lagos auf das Schiff gekommen ist, wie das Schiff hieß, unter \nwelcher Flagge es fuhr, wo er auf dem Schiff versteckt war, wie er sich während des \nAufenthaltes auf dem Schiff ernährt und mit Trinkwasser oder anderen Getränken \nversorgt hat. Er erklärt lediglich, er sei während der Schiffspassage eingeschlossen \ngewesen. Wo und von wem wird nicht vorgetragen. Er will weder wissen, welchen \nHafen oder welche Häfen das Schiff auf der nach seinen Angaben etwa ein Monat \ndauernden Schiffspassage angefahren hatte, noch will er den Namen des Hafens \noder der Stadt kennen, in der von Bord gegangen ist, noch wie er - ohne jegliche \nPersonalpapiere - den in Seehäfen üblichen Kontrollen entgangen ist. Es ist \nunglaubwürdig, wenn lediglich behauptet wird, irgendein nicht benannter Freund der \nFamilie habe ihm irgendwie die Schiffsreise ermöglicht, ohne zugleich zu erwähnen, \nwer und wie die Verbindung zu dieser Person hergestellt hat, welche konkreten \nHilfen dieser Freund geleistet hat und wie er, der Kläger, konkret als Flüchtling an \nBord gelangt ist. Auch in der Bundesrepublik wird nur von einem ominösen \nReisebegleiter gesprochen, der ihn schließlich mit dem Auto nach Bielefeld gebracht \nhaben soll. Wer dieser Reisebegleiter - seit wann (seit Lagos?) - gewesen sein soll, \nwie sie in den Besitz eines Autos in Deutschland gekommen sein wollen, dazu fehlt \njegliche Angabe. Ebenso wenig wird nachvollziehbar, wieso die Fahrt ausgerechnet \nnach Bielefeld führte, das ziemlich weit ab von deutschen Seehäfen liegt. Da der \nKläger nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat er auf \nGrund dieser Entscheidung selbst zu vertreten, dass insoweit keine auch nur \nansatzweise weitere Sachaufklärung möglich war. \n\n27\n\nDa der Kläger selbst nicht vorgetragen hat, auf dem Luftweg in die \nBundesrepublik eingereist zu sein, bleibt als einzige seriöse Möglichkeit der Einreise \nin die Bundesrepublik Deutschland der Landweg. Da alle Anrainerstaaten der \nBundesrepublik Deutschland (entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in den \nEuropäischen Gemeinschaften oder auf Grund der Bestimmung des Gesetzgebers in \nAnlage I zu § 26 a AsylVfG) sichere Drittstaaten sind, hat grundsätzlich jeder \nAsylsuchende, der auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist, den \nAusschlussgrund des § 26 a AsylVfG verwirklicht. Dem steht vorliegend auch nicht \n§ 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG entgegen, da weder vorgetragen noch ersichtlich \nist, dass die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer völkerrechtlichen \nVereinbarung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine vorrangige \nZuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist nach den Vorschriften des Art. 5 ff \nder Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und \nVerfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem \nDrittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist - \nAsylZustVO - vom 18. Februar 2003, ABl. L 50 S.1, nicht gegeben. Soweit die \nBundesrepublik Deutschland lediglich nach der Auffangvorschrift des Art. 13 \nAsylZustVO zuständig ist, weil auf Grund der Angaben des Klägers nicht festgestellt \nwerden kann, über welchen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser \nletztlich eingereist ist (vgl. Art. 10 Absatz 1 AsylZustVO), liegt kein Fall des § 26 a \nAbs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG vor, und es verbleibt bei dem Ausschluss des \nAsylrechtes\n\n28\n\nDer Kläger auch offensichtlich keinen Anspruch auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.\n\n29\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner \nRasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der \nAnwendungsbereich ist hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten \nRechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich mit dem \nBegriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 GG,\n\n30\n\nvgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 18. Februar 2002 - 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843.\n\n31\n\nDarüber hinaus umfasst § 60 Abs. 1 AufenthG - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG \n- auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 \nAufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in \nBürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Ferner stellt § 60 \nAbs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des \nLebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht \nanknüpft. \n\n32\n\nEinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nbesteht nur dann, wenn der Ausländer geltend machen kann, dass er bei einer \nRückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also \ndie Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden kann. Für die danach \nanzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der \nAusländer sein Heimatland auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar \nbevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist. \nIm ersten Fall der sog. Vorverfolgung steht dem Ausländer ein Anspruch auf \nFeststellung i.o. Sinne zu, wenn er im Falle einer Rückkehr vor einer erneuten \nVerfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Ausländer sein Land hingegen unverfolgt \nverlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher \nNachfluchtgründe politische Verfolgung droht, d.h. wenn dem Ausländer bei \nverständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung i.o. \ngenannten Sinne droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab).\n\n33\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 \nu. a. - BVerfGE 80, 315 ff. und vom 26. November 1986 - 2 BvR \n1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 ff.\n\n34\n\nDer Ausländer ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen \nMitwirkungspflichten gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden \nEreignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Anspruch \nzu tragen, und insbesondere auch den politischen Charakter der \nVerfolgungsmaßnahmen darzustellen. Bei der Darlegung der allgemeinen Umstände \nim Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht \nentfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C \n74.81 -, BVerwGE 66, 237.\n\n36\n\nDie Gefahr einer politischen Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, \nwenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des \nbehaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der \nsachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der \nAuswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise \nangemessen zu berücksichtigen ist,\n\n37\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C \n27.85 -, EZAR 630 Nr. 23.\n\n38\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf die \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.\n\n39\n\nZwar kann im Einzelfall auch eine drohende Tötung durch einen anderen \nVolksstamm eine Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift sein, wenn die staatlichen \nInstitutionen nicht willens oder in der Lage sind, ihn zu schützen. Das Gericht hat \naber nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sein Heimatland Nigeria \nallein wegen einer drohenden Tötung durch Stammesauseinandersetzungen im \nNigerdelta verlassen hat. Im Bescheid des Bundesamtes vom 9. November 2005 hat \ndas Bundesamt überzeugend und detailliert dargelegt, dass es seit 1997 im \nNigerdelta immer wieder Stammesauseinandersetzungen zwischen den Ethnien der \nItsekiri, J. und V. gibt. Die geltend gemachten Übergriffe wären als \nVerfolgungsmaßnahmen nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 c) \nAufenthG zu qualifizieren, wenn nicht der nigerianische Staat immer wieder durch \nPolizei und militärische Einsätze effektiven Schutz gegen solche Übergriffe gewähren \nwürde. Insoweit folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des \nangefochtenen Bescheides vom 9. November 2007 und sieht nach § 77 Abs. 2 \nAsylVfG von der weiteren Darstellung der Gründe ab.\n\n40\n\nHinzu kommt, dass der den Bezug zu den Stammesauseinandersetzungen \nherstellende Vortrag des Klägers vor dem Bundesamt sehr allgemein und \noberflächlich gehalten und schon deshalb offensichtlich unglaubhaft ist. So hat der \nKläger, der sich nach seinem eigenen Vortrag in seinem Leben - außer für einen \nkurzen Zeitraum im Jahr 1988 - zu keinem Zeitpunkt im Nigerdelta aufgehalten \nsondern immer in Lagos gelebt hat, selbst nicht vorgetragen, dass er bei dem \nerlittenen Überfall im September 2005 irgendeinen Hinweis auf einen ethnisch \nmotivierten Hintergrund dieser Tat gewonnen hatte. Es drängt sich bei der \ngegebenen Kriminalität in der Metropole Lagos auch nicht auf, dass ein solcher \nÜberfall einen ethnisch bedingten Hintergrund haben muss. Das Ausmaß von \"bloß \nmateriell motivierter\" Gewaltkriminalität in Lagos ist dem Gericht aus zahlreichen \nPresseberichten bekannt. Der Kläger hat bei seiner Anhörung lediglich erklärt, dass \ner - nachdem er den Kriminellen entkommen sei - noch auf der Flucht Freunde \nlokalisiert und angerufen habe, die ihm dann den wahren Hintergrund der Tat \nerläutert hätten. Weder werden die Freunde benannt noch dargelegt, woher sie ihre \nKenntnis von den Hintermännern des Überfalls auf den Kläger und den -angeblichen \n- Überfällen auf seine Brüder hatten. Schließlich hat er auch nicht vorgetragen, dass \ner sich wegen dieser Vorfälle mit der Polizei in Verbindung gesetzt hat, um in \nZusammenarbeit mit ihr den Überfall aufzuklären oder zumindest zukünftige \nSchutzmöglichkeiten zu erörtern. Da er zur mündlichen Verhandlung nicht \nerschienen ist, ließen sich auch die aufdrängenden massiven Zweifel an der \nRichtigkeit der Verfolgungsgeschichte nicht weiter aufklären. \n\n41\n\nDies alles spricht dafür, dass der vorgetragene Sachverhalt offensichtlich \nunrichtig ist und der Kläger lediglich in Nigeria bekannte Auseinandersetzungen zum \nAnlass genommen hat, um ein eigenes Verfolgungsschicksal zu konstruieren. \n\n42\n\nDer unverfolgt ausgereiste Kläger muss auch nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund der Asylantragstellung \nmit asylerheblichen Maßnahmen rechnen. Die Asylantragstellung ist nach der \nderzeitigen politischen Lage als solche kein Grund, der seinerseits politische \nVerfolgung nach sich zieht. \n\n43\n\nvgl. bereits Urteil der Kammer vom 16. Februar 2004 - 2 K \n1416/02.A - und auch AA, Lagebericht vom 29. März 2005, Ziffer IV \n2).\n\n44\n\nBei Anwendung und Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG ist zudem seit Ablauf \nder Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom \n29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von \nDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die \nanderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu \ngewährenden Schutzes (ABl. EU L 304 vom 30. September 2004, S. 12; - RL \n2004/83/EG -) - sog. Qualifikationsrichtlinie - zu beachten. Im Rahmen des § 60 Abs. \n1 AufenthG sind danach insbesondere die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 - 10 RL \n2004/83/EG zu berücksichtigen.\n\n45\n\nAnhaltspunkte für eine nach diesen Vorschriften relevanten Verfolgungshandlung \nsind nach den obigen Ausführungen wegen des unglaubhaften Sachvortrages des \nKlägers offensichtlich nicht gegeben.\n\n46\n\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG sind - soweit im \nAsylverfahren zu berücksichtigten - ebenfalls offensichtlich nicht gegeben. Dem \nKläger droht weder eine der in § 60 Abs. 2, 5 i.V.m. Art. 3 der Europäischen \nMenschenrechtskonvention (EMRK) bezeichneten Gefahren noch ist ein \nzielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nerkennbar. \n\n47\n\nInsbesondere ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Frage eines \netwaigen Abschiebungsverbots wegen der Sicherung des Umgangsrechts des \nKlägers mit seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden deutschen Kind \nnicht zu erörtern. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n48\n\nvgl. Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, \n265 ff.,\n\n49\n\ndifferenziert insoweit zwischen inlands- und zielstaatsbezogenen Tatbeständen. \nWährend letztere durch § 60 Abs. 4 AufenthG (früher § 53 Abs. 4 AuslG) erfasst \nwerden, vom Bundesamt und im vorliegenden Verfahren zu prüfen sind, sollen \nerstere nur von der Ausländerbehörde untersucht werden und nur eine Duldung \nwegen eines temporären Vollstreckungshindernisses nach § 60 a Abs. 2 AufebthG \nzur Folge haben. Gerichtlicher Rechtsschutz wäre bei einem solchen \ninlandsbezogenen Abschiebungshindernis erst nach einer für den Kläger negativen \nEntscheidung der Ausländerbehörde in einem gesonderten Verfahren geltend zu \nmachen. Selbst dafür hätte aber zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch \nkein Anlass bestanden. Denn die zuständige Ausländerbehörde hat eine \nwohlwollende Prüfung einer Aufenthaltserlaubnis in Aussicht gestellt, sofern der \nKläger eine Bescheinigung des Jugendamtes in Münster vorlegt, wonach er das \nPersonensorgerecht oder ein intensives Umgangsrecht erhalte. \n\n50\n\nVgl zum Schutz der Eltern-Kind-Beziehung in einem ähnlich \ngelagerten Fall, VG Darmstadt, Beschluss vom 8. November \n2006 - 8 G 1411/05.A -, ASYLMAGAZIN 5/2007, S. 34 f. \n\n51\n\nDie im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 34 \nAsylVfG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil der \nKläger nicht als Asylberechtigter anerkannt worden ist und keine - asylunabhängige - \nAufenthaltsgenehmigung besitzt. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-08-28/2-k-2427-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":13},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-08-28/2-k-2427-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261712","retrieved":"2026-07-09 02:27:45.560034+00:00"}}