{"status":"available","doknr":"OLD261943","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0820.6K1554.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-08-20","aktenzeichen":"6 K 1554/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 14. Juli 2006 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises Aachen vom 2. Oktober \n2006 wird aufgehoben, soweit vom Kläger ein Betrag von mehr als EUR 477,53 \ngefordert wird.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 5/17, der Beklagte zu 12/17.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 14. Juli 2006 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des \nKreises Aachen vom 2. Oktober 2006 wird aufgehoben, soweit \nvom Kläger ein Betrag von mehr als EUR 477,53 gefordert \nwird.\n\n2\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n3\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 5/17, der \nBeklagte zu 12/17.\n\n4\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n5\n\nT a t b e s t a n d:\n\n6\n\nDer Kläger, der noch zwei Schwestern hat, ist der Sohn des am 11. Dezember \n2005 verstorbenen Herrn X. X1. . Er wendet sich gegen die Inanspruchnahme \nfür die Kosten der Bestattung seines Vaters in Höhe von 1.757,53 EUR. Am 13. \nDezember 2005 benachrichtigte das Krankenhaus T. das Ordnungsamt des \nBeklagten vom Tode des Herrn X. X1. und teilte gleichzeitig mit, dass \nAngehörige sich bislang nicht gemeldet hätten. Das Ordnungsamt werde gebeten, \nden Verstorbenen abzuholen und eventuell die Beerdigung zu veranlassen. Der \nBeklagte beauftragte den Bestattungsunternehmer C. , T. , den Verstorbenen \nvom Krankenhaus abzuholen. Am 13. Dezember 2005 nachmittags hatten der Kläger \nund seine Schwestern Kontakt mit dem Ordnungsamt. Am 15. Dezember 2005 \nwurden Unterlagen zur Vorlage beim Sozialamt an die Schwestern des Klägers \nausgehändigt. Am 15. Dezember 2005 fand ein weiteres Telefonat mit dem Kläger \nstatt, bei dem ausweislich des angefertigten Vermerks eine Beratung wegen der \nBeerdigungskosten und -arten stattfand. Der Kläger sei auch auf die Möglichkeit der \nInanspruchnahme durch Leistungsbescheid hingewiesen worden. Es sei angeregt \nworden, dass der Kläger sich mit dem Beerdigungsinstitut in Verbindung setzen solle. \nAm 16. Dezember 2005 teilte ein Mitarbeiter des Bestattungsunternehmens \ngegenüber dem Ordnungsamt mit, der Kläger habe mitgeteilt, er werde sich nicht \nmehr um die Bestattung seines Vaters kümmern. Er und seine Schwestern \nbeabsichtigten, am 19. Dezember 2005 das Erbe auszuschlagen. Ausweislich des \nangefertigten Vermerks hat der Kläger dies anlässlich eines Telefonats vom selben \nTage dem Beklagten gegenüber bestätigt. Daraufhin informierte der Beklagte das \nBestattungsinstitut und vereinbarte, dass die Beerdigung des Herrn X. mit dem \nOrdnungsamt abgewickelt werden solle. \nMit Leistungsbescheid vom 19. Dezember 2005 forderte der Beklagte vom Kläger die \nKosten der im Wege der Ersatzvornahme erfolgten Bestattung in Höhe von \ninsgesamt 1.181,45 EUR. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den Kosten des \nBestattungsunternehmers inkl. Mehrwertsteuer in Höhe von EUR 699,85, der Ein-\näscherungsgebühr in Höhe von EUR 276,- und der Verwaltungsgebühr in Höhe von \nEUR 200,- EUR sowie Kosten der Postzustellungsurkunde in Höhe von EUR 5,60. \nNachdem der Kläger sich am 20. Dezember 2005 gegenüber dem Beklagten bereit \nerklärt hatte, doch für die Bestattung seines Vaters sorgen zu wollen und die Kosten \nzu übernehmen, wurde ihm die Aufhebung des Leistungsbescheides in Aussicht \ngestellt. Ein Termin zur Vorsprache beim Ordnungsamt wurde für den 20. oder \n21. Dezember 2005 vereinbart. Am 22. Dezember 2005 legte der Kläger Wider-\nspruch mit der Begründung ein, er habe das Erbe ausgeschlagen und sei daher \nzivilrechtlich nicht verpflichtet, dem Leistungsbescheid nachzukommen. Mit Gebüh-\nrenbescheid vom 24. April 2006 forderte die Friedhofsverwaltung vom Ordnungsamt \ndes Beklagten für die Beisetzung des Herrn X. X2. auf dem Friedhof C1. in \neine anonyme Urnengrabstelle am 17. Januar 2006 Gebühren in Höhe von \ninsgesamt EUR 1.280,-. Am 14. Juli 2006 hob der Beklagte den Leistungsbescheid \nvom 19. Dezember 2005 auf und wies darauf hin, dass ein neuer Leistungsbescheid \nergehe, in den die Friedhofsgebühren als Kosten der Ersatzvornahme eingestellt \nwürden. \nUnter dem 14. Juli 2006 erging ein entsprechender Leistungsbescheid. Abzüglich \ndes noch vorhandenen Taschengeldes des Verstorbenen in Höhe von EUR 703,92 \nverblieb eine offene Forderung in Höhe von EUR 1.757,53.\nDer Kläger legte hiergegen am 8. August 2006 Widerspruch ein und begründete \ndiesen wie folgt: Zu keinem Zeitpunkt hätten die Voraussetzungen für eine \nErsatzvornahme vorgelegen, da die Kinder des Verstorbenen namentlich bekannt \ngewesen seien. Man habe aber keine Gelegenheit gehabt, das Beerdigungsinstitut \nselbst auszuwählen. Die Stadt sei außerdem ihrer Pflicht nicht nachgekommen, den \nTermin der Beerdigung mitzuteilen.\nDer Landrat des Kreises Aachen wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 2. Oktober 2006 zurück.\nAm 6. November 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, der Beklagte habe \nsich bereits zum Zeitpunkt des ersten Telefonats am 13. Dezember 2005 dafür \nentschieden gehabt, das Beerdigungsinstitut C. zu beauftragen. Zu diesem \nZeitpunkt habe eine Gefahrenlage aber noch nicht bestanden. Die Achttagesfrist des \n§ 13 BestG NRW sei erst am 19. Dezember 2005 abgelaufen, so dass noch \nausreichend Zeit für den Erlass einer vorgeschalteten Aufforderung mit Androhung \ndes Zwangsmittels gegeben gewesen sei. Am 13. Dezember 2005 habe er sich auch \nnicht geweigert, für die Beerdigung seines Vaters zu sorgen. Er habe auch in den \nfolgenden Tagen dieserhalb mehrmals Kontakt mit dem Beerdigungsinstitut gehabt. \nMan habe dann auch verabsäumt, ihm und seinen Schwestern den Termin der \nBeisetzung mitzuteilen, so dass sie nicht die Möglichkeit gehabt hätten, darüber zu \nentscheiden, ob sie trotz des nachhaltig und tiefgreifend gestörten Verhältnisses \nihrem Vater die letzte Ehre erweisen wollten. Ungeachtet dessen läge aber jedenfalls \neine unbillige Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 KostO vor. Der Kläger habe seinen \nVater das letzte Mal 1991 gesehen. Die endgültige Abkehr vom Vater sei der \nEndpunkt einer langjährigen Entwicklung gewesen, die von Gewalt und seelischen \nGrausamkeiten geprägt gewesen sei. Die Gewalttätigkeit des Vaters gegenüber \nengsten Familienangehörigen habe zur Scheidung der Ehe seiner Eltern geführt. Der \nVater habe zu Alkoholexzessen geneigt und sei dann massiv handgreiflich und \nausfallend geworden. Er habe auch mit Gegenständen um sich geworfen. Ihn selbst \nhabe der Vater in das heiße Dampfbad eines zu Inhalationszwecken verwendeten \nKessels gedrückt. Zwischen 1983 und 1989 sei der Kläger arbeitslos gewesen und \nhabe damals keinerlei ideelle oder materielle Unterstützung durch den Vater erlebt. \nIn den Jahren 1989 bis 1991 habe er gemeinsam mit seiner damaligen \nLebensgefährtin in einer Mietwohnung des Vaters im einstigen Familienwohnhaus \ngewohnt. Diese Wohnung habe er gekündigt und es sei dann neben Hetztiraden und \nBeleidigungen zu einem längeren Rechtsstreit und zu einem tätlichen Angriff seines \nVaters auf seine frühere Lebensgefährtin gekommen. Diese sei durch die gesamte \nSituation so mitgenommen gewesen, dass sie in der Folgezeit zwei Suizidversuche \nunternommen habe.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises Aachen \nvom 2. Oktober 2006 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr beruft sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.\n\n12\n\nWegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der \nöffentlichen Sitzung vom 20. August 2007 verwiesen. \n\n13\n\nDer Rechtsstreit ist zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin \nübertragen worden.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist teilweise begründet.\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 14. Juli 2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises Aachen vom 2. Oktober 2006 \nist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger \nin seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im \nÜbrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger \nnicht in seinen Rechten. \nDer Beklagte durfte dem Grunde nach von dem Kläger die notwendigen Kosten für \ndie im Wege der Ersatzvornahme vom Beklagten durchgeführte Einäscherung seines \nverstorbenen Vaters, Herrn X. X2. , im Wege des Erlasses eines \nLeistungsbescheides fordern. Soweit die Kosten für die Bereitstellung des anonymen \nUrnenreihengrabes und die Gebühr für die Beisetzung der Urne betroffen sind, lagen \ndie tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Sofortvollzug im Wege der \nErsatzvornahme nicht vor. \nRechtsgrundlage für den die Bestattungskosten des Vaters des Klägers von diesem \nfordernden Leistungsbescheid ist die Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG \nNRW), wonach - nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung (KostO NRW) - von \ndem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Zu den Auslagen \ngehören nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW auch die Beträge, die u.a. bei der \nErsatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, \ndie der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind. \nDer Beklagte hat - als Ordnungs- und Vollzugsbehörde - die gesamte Bestattung des \nverstorbenen Vaters des Klägers im Wege der Ersatzvornahme durch einen \nBestatter ausführen lassen, ohne den Kläger zuvor mit einem Verwaltungsaktes zur \nErfüllung seiner Bestattungspflicht aufzufordern. Die tatbestandlichen \nVoraussetzungen der §§ 55 Abs. 2, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 5 und 64 Satz 2 VwVG \nNRW für die Ersatzvornahme im sog. Sofortvollzug nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW \nlagen jedoch nur hinsichtlich der Veranlassung der Einäscherung vor. \nDie Vorgaben für die Ersatzvornahme der Bestattung als solche waren allerdings \nerfüllt. Nach § 59 Abs. 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde auf Kosten des \nBetroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung \nbeauftragen, wenn die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme \ndurch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird. Der Kläger \nwar als volljähriges Kind nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und \nBestattungswesen des Landes Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) grundsätzlich zur \nBestattung seines Vaters verpflichtet. Vorrangige Verwandte des Verstorbenen gibt \nes nicht. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht des Klägers ist auch nicht wegen \nder Ausschlagung des Erbes am 19. Dezember 2005 entfallen. \n\n17\n\nVgl. etwa: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31. Juli 2006 - 19 E 371/95 - \nund Urteil vom 10. Mai 1996 - 19 A 4684/95 - sowie Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht (NdsOVG), Beschluss vom 21. November 1996 \n- 8 PA 118/06 -, alle recherchiert. in juris.\n\n18\n\nDer Kläger ist seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen. Dass es mit den \nbeiden Schwestern des Klägers weitere gleichrangig bestattungspflichtige \nAngehörige im Sinne des § 8 Abs. 1 BestG NRW gibt, steht der ausschließlichen \nInanspruchnahme des Klägers nicht entgegen. Der Beklagte hat das ihm zustehende \nAuswahlermessen bei der Heranziehung des Klägers zur Kostenerstattung \nsachgerecht ausgeübt. Er hat sich, wie sich aus dem Vorlageschreiben an die \nWiderspruchsbehörde und dem Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises \nAachen vom 2. Oktober 2006 ergibt von der Leistungsfähigkeit des Klägers leiten \nlassen. Die Schwestern des Klägers hatten bereits im Vorfeld substantiiert geltend \ngemacht, sie seien zur Aufbringung der Kosten der Bestattung finanziell nicht \nimstande. Eine anteilige Heranziehung der grundsätzlich gleichermaßen \nbestattungspflichtigen Geschwister zur Kostenerstattung war bei dieser Sachlage \nnicht geboten. \nSoweit die Einäscherung der Leiche betroffen ist, bedurfte es auch nicht des \nvorherigen Erlasses eines die Bestattungspflicht unter Fristsetzung einfordernden \nVerwaltungsaktes. Auch die vorherige Androhung der Ersatzvornahme war \nentbehrlich. Nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann Verwaltungszwang - \nausnahmsweise und abweichend von der Grundregel des § 55 Abs. 1 VwVG NRW \n(sog. gestrecktes Verfahren) - ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet \nwerden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die \nVollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Liegen diese \nVoraussetzungen vor, kann nach § 63 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW von der Androhung \ndes Zwangmittels abgesehen werden und dessen Festsetzung - vgl. § 64 Satz 2 \nVwVG NRW - entfällt. Hinsichtlich der Veranlassung der Einäscherung der Leiche am \n16. Dezember 2005 fehlte es insbesondere nicht an der tatbestandlichen Vorgabe \nder gegenwärtigen Gefahr. Eine gegenwärtige Gefahr ist eine Sachlage, bei der die \nEinwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese \nEinwirkung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umgehend bevorsteht. \nEine solche gegenwärtige Gefahr lag im Zeitpunkt der endgültigen Beauftragung des \nBestattungsunternehmens im Laufe des Freitags, dem 16. Dezember 2005, vor. Der \nKläger hatte - und dies hat er im Klageverfahren auch nicht bestritten - an diesem 16. \nDezember 2005 wie auch eine seiner Schwestern sowohl gegenüber dem bis dahin \nvorläufig befassten Bestattungsunternehmen als auch gegenüber der \nOrdnungsbehörde des Beklagten erklärt, er werde sich nicht (mehr) um die \nBestattung seines Vaters kümmern. Da die Achttagesfrist des § 13 Abs. 4 BestG \nNRW bereits am nächsten Werktag, nämlich am Montag, dem 19. Dezember 2005 \nendete, war die unmittelbare Veranlassung der beabsichtigten Einäscherung aus \nhygienischen und gesundheitlichen Gründen besonders eilbedürftig und dringend \ngeboten. Innerhalb dieser Frist müssen Erdbestattungen durchgeführt werden. Im \nRückschluss aus dieser Vorschrift, die in engem sachlichem Zusammenhang mit der \nin § 7 Abs. 3 Satz 1 BestG enthaltenen Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass \nvon Toten keine Gesundheitsgefahr ausgeht, steht, ergibt sich zwingend, dass auch \nEinäscherungen spätestens in diesem Zeitpunkt durchgeführt oder aber jedenfalls \nendgültig in die Wege geleitet sein müssen. Es gilt nämlich in jedem Fall zu \nverhindern, dass im Falle der Untätigkeit der Bestattungspflichtigen diese Frist \nüberschritten wird. Bei dieser Sachlage sind die geltend gemachten Kosten des \nBestattungsunternehmens für Sarg, Bestattungskleid, Bestattungsgarnitur, \nDesinfektion, Behandlung, Einbettung und Überführung des Verstorbenen sowie die \nKosten für die Erledigung der Formalitäten sowie die Kremationsgebühren \neinschließlich des amtsärztlichen Attestes in Höhe von insgesamt EUR 975,85 \nzutreffend in den Leistungsbescheid eingestellt worden. Dasselbe gilt für die \nVerwaltungsgebühr in Höhe von EUR 200,-. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 7a \nZiff. 11 KostO NRW und hält sich der Höhe nach innerhalb des dort ausgewiesenen \nRahmens von EUR 25,- bis EUR 300,-. Auch die Kosten der Postzustellungsurkunde \ndurften als Auslagen in Rechnung gestellt werden. Zutreffend hat der Beklagte \nhiervon das noch vorhandene Guthaben des Verstorbenen in Höhe von EUR 703,92 \nin Abzug gebracht.\nDie o.a. gegenwärtige Gefahr endete jedoch mit der Einäscherung der Leiche und \nder Aufnahme der Asche in eine Urne. \n\n19\n\nVgl. hierzu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (NdsOVG), \na.a.O.\n\n20\n\nVon der Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 BestG NRW ist zwar auch die \nanschließende Beisetzung der Urne erfasst, insoweit lag aber eine die gegenwärtige \nGefahr begründende Sachlage nicht (mehr) vor. Eine Frist für die Beisetzung der \nUrne sieht das Landesrecht nicht - auch nicht in § 15 BestG - ausdrücklich vor. Es \nkann dahin stehen, ob und inwieweit etwa das Gebot der Totenwürde eine zeitnahe \nBeisetzung auch der Urne fordert, eine besondere Eilbedürftigkeit für die Beisetzung \nder Urne ist nämlich jedenfalls nicht gegeben. Es besteht gerade auch unter \nhygienischen und gesundheitlichen Gesichtspunkten regelmäßig ausreichend Zeit \nund Gelegenheit den vorrangig Bestattungspflichtigen nach erfolgter Einäscherung \ndurch Verwaltungsakt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung \nder Ersatzvornahme aufzugeben, die Beisetzung innerhalb einer angemessenen \nFrist selbst vornehmen zu lassen. Diese Einschätzung wird vorliegend auch durch \nden tatsächlichen Ablauf der Ereignisse bestätigt. Die Beisetzung der Urne des \nverstorbenen Vaters des Klägers erfolgte erst etwa einen Monat nach der \neinheitlichen Beauftragung des Bestattungsunternehmens. Dass die Vergabe eines \nsolchen einheitlichen, sowohl die Einäscherung als auch die Beisetzung der Urne \numfassenden Bestattungsauftrages für den Beklagten ggf. weniger aufwändig ist, \nbefreit ihn nicht von der Einhaltung der zwingenden Vollstreckungsbestimmungen. \nHiergegen kann auch nicht erfolgreich eingewandt werden, der Erlass eines \ngesonderten Bescheides hinsichtlich der Beisetzung der Urne sei wegen der \nendgültigen Weigerung des Bestattungspflichtigen, die Beerdigungskosten zu \nübernehmen, überflüssig. Dass der Bestattungspflichtige auch die Beisetzung der \nUrne nicht selbst vornehmen lassen will, ist nämlich nicht in jedem Fall anzunehmen. \nEs ist nicht auszuschließen, dass er aus Kostengründen oder aus anderen Motiven \nheraus - etwa aufgrund eines Sinneswandels - beschließt, seiner Bestattungspflicht \nnunmehr zumindest teilweise nachzukommen. Ungeachtet des Umstandes, dass es \nsich grundsätzlich wohl um Kosten der Ersatzvornahme handeln kann, war der \nBeklagte daher nicht berechtigt die Kosten für die Bereitstellung des anonymen \nUrnenreihengrabes sowie die Gebühr für die Beisetzung der Urne in den \nangefochtenen Leistungsbescheid einzustellen. \n\n21\n\nFür die Geltendmachung der Kosten der Ersatzvornahme als Auslagen im Sinne \nvon § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.. § 11 abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW gilt die \nVorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 KostO, wonach diese Auslagen vom Pflichtigen zu \nerstatten sind und der Vollzugsbehörde bei der Anforderung solcher Auslagen im \nGrundsatz kein Ermessen zusteht.\nEine Ausnahme von der Pflicht zur Erhebung der Kosten ist jedoch in § 14 Abs. 2 \nKostO vorgesehen, wonach die Vollzugsbehörde von der Berechnung und \nBeitreibung der Gebühren und Auslagen u.a. dann ganz oder teilweise absehen \nkann, wenn nach Begleichung der Hauptschuld die Beitreibung der Kosten für den \nSchuldner eine unbillige Härte bedeuten würde. Das ist bei dem Kläger jedoch nicht \nder Fall, mit der Folge, dass der Beklagte das ihm durch § 14 Abs. 2 KostO NRW \neröffnete Ermessen nicht auszuüben brauchte. Nach den vom Kläger bis zum Erlass \ndes Widerspruchsbescheides geltend gemachten Gründen ist eine unbillige Härte \nseiner Inanspruchnahme nicht festzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er zwar \nnach seinem Vortrag mündlich gegenüber dem Sachbearbeiter des Beklagten vor \nErlass des ersten Leistungsbescheides auf eine lange und irreversible Zerrüttung \nseines Verhältnisses zum Vater aufmerksam gemacht und auch geschildert. Er hat \ndiesen Umstand jedoch später in den folgenden Widerspruchsverfahren nicht - auch \nnicht andeutungsweise - erneut aufgegriffen. Er hat im Gegenteil, nachdem er sich im \nersten Widerspruchsschreiben allein darauf berufen hatte, er sei zivilrechtlich nach \nAusschlagung des Erbes nicht mehr verpflichtet, dem Leistungsbescheid \nnachzukommen, im zweiten Widerspruchsschreiben - mit dem Festhalten an der \nAnnahme einer unbilligen Härte nicht in Einklang zu bringen - ausdrücklich erklärt, \ndie Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme hätten deshalb nicht vorgelegen, weil \ner und seine namentlich bekannten Geschwister, die auch verpflichtet gewesen \nseien, die Beerdigung vorzunehmen, keine Möglichkeit gehabt hätten, das \nBeerdigungsinstitut selbst auszuwählen. Daran schloss sich noch der explizite \nVorwurf an, die Stadt habe es verabsäumt, ihm Termin der Beerdigung mitzuteilen. \nWiewohl das Gericht keinen Anlass hat, am Wahrheitsgehalt der Angaben in der \nKlageschrift zu zweifeln, der Vater des Klägers habe zu Alkoholexzessen geneigt \nund sei auch gegenüber dem Kläger gewalttätig geworden, ergibt sich jedoch aus \ndem materiellen Recht, dass als unbillige Härte nur ein Sachverhalt gewertet werden \nkann, auf den der Betroffene sich schon im Verwaltungsverfahren, d.h. bis zum \nErlass des Widerspruchsverfahrens, berufen hat. Umstände, die der Betroffene nicht \nals gravierend genug empfunden hat, um sie im Verwaltungsverfahren als der \nKostentragungspflicht entgegenstehend geltend zu machen, begründen für sich auch \nkeine unbillige Härte. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1996 - 19 A 4684/95 -.\n\n23\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO.\n\n24\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ \n708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-08-20/6-k-1554-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-08-20/6-k-1554-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261943","retrieved":"2026-07-09 02:28:05.286343+00:00"}}