{"status":"available","doknr":"OLD261942","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0820.6K1490.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-08-20","aktenzeichen":"6 K 1490/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Wohngeldbescheides vom 30. \nMai 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln \nvom 12. September 2006 verpflichtet, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum vom \n1. Mai 2005 bis zum 30. April 2006 Wohngeld in Höhe von monatlich 40,- EUR, für \nden Bewilligungszeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 30. April 2007 Wohngeld in Höhe \nvon monatlich 26,- EUR und für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 31. August \n2007 Wohngeld in Höhe von 36,- EUR monatlich zu bewilligen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe geleistet hat.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Weiterbewilligung von Wohngeld für den Zeitraum vom 1. Mai \n2005 bis zum 31. August 2007.\nZuletzt mit Wohngeldbescheid vom 17. August 2004 hatte der Beklagte dem Kläger \nfür den Bewilligungszeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2005 Wohngeld in \nHöhe von monatlich 43,- EUR bewilligt. Am 30. Mai 2005 beantragte der Kläger die \nWeiterbewilligung des Wohngeldes für die von ihm als Mieter bewohnte Wohnung in \ndem 1975 bezugsfertig gewordenen Haus E. H. in B. in der 1. Etage links. \nDie Gesamtmiete gab der Kläger mit 253,14 EUR an, wovon 35,79 EUR auf die \nKosten der zentralen Heizung und Warmwasser entfielen. Er erklärte ferner, als \nStudent beziehe er Unterhalt von seinen Eltern in Höhe von monatlich 550,- EUR. \nSeine Eltern kämen auch für den Krankenkassenbeitrag in Höhe von 114,24 EUR \nmonatlich auf. Er legte entsprechende Erklärungen seiner Eltern vor. Ferner legte er \nBankauszüge der D. I. zum Girokonto und den Spareinlagen(Finanzstatus) \nund Sparkassenbücher der T. B1. sowie der I1. W. vor. \n\n3\n\nMit Wohngeldbescheid vom 1. Juli 2005 lehnte der Beklagte die Bewilligung von \nWohngeld mit dem Hinweis ab, das klägerische Gesamteinkommen überschreite die \nwohngeldrechtliche Einkommensgrenze für einen Einpersonenhaushalt. Dem \nhiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers half der Beklagte unter dem 9. Mai \n2006 ab, nachdem der Kläger eine Erklärung seines Vaters vorgelegt hatte, nach der \ndie Miete in der Unterhaltsleistung von 550,- EUR monatlich enthalten sei. Der \nBeklagte kündigte gleichzeitig den Erlass eines erneut ablehnenden \nWohngeldbescheides an, da der Kläger als Langzeitstudent Wohngeld \nrechtsmissbräuchlich in Anspruch nehme. Ein entsprechender Wohngeldbescheid \nerging unter dem 30. Mai 2006. \nHiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2006 Widerspruch ein. Er \ntrug zur Begründung unter anderem vor, er habe die Gründe für die lange Dauer \nseines Studiums nicht zu vertreten. Er werde schwerst behindert und habe deswegen \nbereits Strafantrag gestellt. Seit März 2006 erhalte er monatlich 600,- EUR Unterhalt \nvon seinen Eltern. Er legte aktuelle Bankunterlagen (u.a. Finanzstatus) vor. Ferner \nlegte er ein ärztliches Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin V. H1. aus \nB2. vom 30. März 2006 vor. Es wird bestätigt, dass der Kläger für weit mehr als die \nHälfte der Vorlesungszeit eines Semesters studien- und prüfungsunfähig sei. Er \nerkläre, er werde schwerwiegend und methodisch tyrannisiert und schmerzhaft \ngequält. Er sei chronisch erschöpft. Die Schilderungen des Patienten seien \nglaubhaft.\n\n4\n\nDie Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 12. September 2006 zurück. \n\n5\n\nAm 16. Oktober 2006 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren \nweiter verfolgt. Er legt aktuelle Bankauszüge vor und teilt mit, dass die Nettomiete ab \ndem 1. März 2007 auf 185,- EUR, die Betriebs- und Nebenkosten auf 90,- EUR \ngestiegen seien. Der Kläger legt unter anderem Bescheid der Rheinisch-\nWestfälischen Technischen Hochschule (RWTH) B3. vom 2. Mai 2007 vor, wonach \ner wegen Behinderung/schwerer Erkrankung für die Dauer eines Semesters vom \nStudienbeitrag befreit wurde. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Wohngeldbescheid vom 30. Mai 2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom \n12. September 2006 aufzuheben und ihm für den Zeitraum vom \n1. Mai 2005 bis zum 31. August 2007 Wohngeld in gesetzlicher \nHöhe zu bewilligen.\n\n8\n\nDer Beklagte hat um \n\n9\n\nKlageabweisung \n\n10\n\ngebeten und bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide. \n\n11\n\nWegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung einschließlich der \nBeweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 20. August \n2007 verwiesen.\n\n12\n\nDer Rechtsstreit ist gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auf die \nBerichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der dem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten verwiesen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2006 in der Fassung der \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 12. September 2006 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat für den \nZeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum 31. August 2007 Anspruch auf Bewilligung von \nWohngeldes in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe, vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger kann ohne neuen \nWohngeldantrag im Klagewege die Bewilligung von Wohngeld über den mit der \nAntragstellung in Gang gesetzten Regelbewilligungszeitraum von zwölf Monaten - \nvgl. § 27 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) - hinaus bis zum Ende des Monates \nder mündlichen Verhandlung begehren. Im Wohngeldrecht ist das Gericht darüber \nhinaus auch verpflichtet, im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung \nmaßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des insgesamt \ngeltend gemachten Wohngeldanspruchs in eigener Verantwortung festzustellen und \ndie Sache spruchreif zu machen. Welche Rechtslage bei deren Änderung \nmaßgeblich für die Beurteilung des Begehrens ist, bestimmt sich nach den \nÜbergangsvorschriften des § 40 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 WoGG. Danach wird nach \nEntscheidung über einen Antrag die Rechtslage perpetuiert; wurde noch nicht über \neinen Antrag entschieden, gilt für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Änderungen \ndie bisherige Rechtslage, für die Zeit ab Inkrafttreten die neue Rechtslage. Die im \nvorliegenden Fall relevanten Bestimmungen waren von Änderungen allerdings nicht \nbetroffen, so dass im Folgenden aus Gründen der Vereinfachung auf die Regelungen \ndes Wohngeldgesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. Juli 2005 \nabgestellt wird.\nNach den Vorschriften der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 WoGG wird Wohngeld als Miet- oder \nLastenzuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und \nfamiliengerechten Wohnens zu der zu berücksichtigenden Miete oder Last nach \nMaßgabe der Anlagen 1 bis 7 gewährt. Das die konkrete Höhe des \nWohngeldanspruches bedingende Einkommen wird nach den Vorschriften der §§ 9 \nff. WoGG ermittelt, der Höchstbetrag für die Miete ergibt sich aus der Tabelle zu § 8 \nWoGG i.V.m. § 1 Abs. 3 und der Anlage 1 zur Wohngeldverordnung (WoGV) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001. Für den Fall, dass dieser \nunterschritten wird, ist das tatsächlich gezahlte Entgelt nach § 5 i.V.m. § 7 WoGG bei \nder Gewährung von Wohngeld zu berücksichtigen. Der Bewilligungszeitraum beginnt \nnach § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG am ersten des Monats, in dem der Antrag, der nach \n§ 23 Abs. 1 WoGG an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu richten ist, gestellt \nworden ist und umfasst nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WoGG in der Regel zwölf Monate. \nIst allerdings zu erwarten, dass die für die Leistung des Wohngeldes maßgeblichen \nVerhältnisse sich vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich verändern, so ist der \nBewilligungszeitraum entsprechend zu verkürzen, § 27 Abs. 1 Satz 2 WoGG. Ob \neine Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse sich im Einzelfall als erheblich \ndarstellt, orientiert sich anhand der Regelungen der §§ 29 und 30 WoGG über die \nÄnderung und den Wegfall des Wohngeldes im laufenden Bewilligungszeitraum. \nAuch nachträgliche Änderungen der maßgeblichen Sachlage während des von der \nKlage umfassten Zeitraums sind nach Maßgabe der Voraussetzungen der §§ 29 und \n30 WoGG zu berücksichtigen. \nDer Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 WoGG als \nMieter von Wohnraum antragberechtigt und ihm stand auch unter Berücksichtigung \nder maßgeblichen Einkommens- und Mietverhältnisse ein Wohngeldanspruch zu. \nDieser beläuft sich der Höhe nach für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis \neinschließlich April 2006 in Anwendung der Tabelle Anlage 3 zum Wohngeldgesetz - \nSpalte 23 - auf einen monatlichen Wohngeldbetrag in Höhe von EUR 40,-. Der von \ndem Beklagten hier in die Wohngeldberechnung eingestellte Höchstbetrag für die \nMiete in Höhe vom EUR 265,- entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 8 WoGG \nfür einen Einpersonenhaushalt in einer Gemeinde der Mietenstufe 4 für Wohnraum \nder ab dem 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1991 bezugsfertig geworden ist. \nDie Stadt Aachen ist eine Gemeinde der Mietenstufe 4; das Gebäude, in dem die \nklägerische Wohnung gelegen ist, wurde im Jahre 1975 bezugsfertig. Da das \ntatsächlich gezahlte Entgelt niedriger ist, ist dieses in die Berechnung einzustellen. \nDas tatsächliche Entgelt abzüglich der Kosten der zentralen Heizungs- und \nWarmwasser-versorgung - vgl. § 5 Abs. 2 WoGG - belief sich für den Zeitraum ab \ndem 1. Mai 2005 bis einschließlich April 2007 auf EUR 217,35, für den Zeitraum ab \ndem 1. Mai 2007 bis zum 31. August 2007 auf 236,18 EUR, maximal jedoch 239,32 \nEUR, sofern die Nebenkostenerhöhung die Kosten der zentralen Heizungs- und \nWarmwasser-versorgung nicht betroffen haben sollte. In der maßgeblichen Tabelle - \nSpalte 25 - wird für beide Beträge der identische Wohngeldbetrag ausgeworfen, so \ndass eine endgültige Klärung, ob und in welcher konkreten Höhe die Erhöhung der \nNeben-kosten sich (auch) auf Heizungs- und Warmwasserkosten bezieht, \nunterbleiben kann. Die während des (fiktiv) laufenden Regelbewilligungszeitraums ab \n1. Mai 2006 erfolgte Mieterhöhung stellt sich für beide Mietbeträge nicht als \nwesentlich im Sinne des § 29 Abs. 1 WoGG dar. Danach wird das Wohngeld (auf \nwährend des laufenden Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens entbehrlichen Antrag) \nnur dann neu bewilligt, wenn sich die zu berücksichtigende Miete um mehr als 15% \n(d.h. hier um mehr als EUR 32,60 auf einen Betrag von mehr als EUR 249,95) erhöht \nhat und dies - bei einer umfassenden Neuberechung - zu einer Erhöhung des \nWohngeldes führt. Da es bereits an einer mehr als 15%-igen Erhöhung fehlt, ist der \nRegelbewilligungszeitraum auch nicht zu verkürzen und die Mieterhöhung für die \n(gerichtliche) Wohngeldberechnung erst für den sich anschließenden \nBewilligungszeitraum ab dem 1. Mai 2007 zu berücksichtigen. Der maßgebliche \nzwölfte Teil des Gesamtein-kommens nach § 9 Abs. 2 WoGG beläuft sich für den am \n1. Mai 2005 beginnenden Bewilligungszeitraum bei Zugrundelegung des im Zeitpunkt \nder Antragstellung zu erwartenden Jahreseinkommens - § 11 Abs. 1 Satz 1 WoGG - \nauf monatlich 600,23 EUR. Dabei waren in die Einkommensberechnung nach §§ 9ff. \nWoGG neben den monatlichen Unterhaltsleistungen der Eltern des Klägers in Höhe \nvon 600,- EUR zuzüglich der Kosten der Krankenversicherung auch die (zu \nerwartenden) Einnahmen aus Kapitalvermögen einzustellen. Diese beliefen sich \nbezogen auf den Zeitpunkt 29. April 2005 auf insgesamt EUR 83,24 (EUR 2,53 + \nEUR 33,75 + EUR 46,96). Davon waren Werbungskosten in Höhe von EUR 51,- \nabzusetzen. Von dem sich danach unter Hinzurechnung des Unterhalts \neinschließlich der Kosten der Krankenversicherung errechnenden Jahreseinkommen \nnach §§ 10 und 11 WoGG in Höhe von EUR 8.003,12 war nach § 12 Abs. 1 WoGG \neine 10%-ige Pauschale in Abzug zu bringen, was einem Betrag von EUR 800,31 \nentspricht. Das Jahresgesamteinkommen beläuft sich nach alledem auf 7.202,81 \nEUR, das monatliche Gesamteinkommen auf EUR 600,23. Die Aufstockung des \nUnterhalts zum 1. März 2006 von EUR 550,- auf EUR 600,- bedingt keine \nwesentliche Erhöhung des Gesamteinkommens im Sinne des § 29 Abs. 3 WoGG um \nmehr als 15% (d.h. hier um mehr als 90,03 EUR monatlich) und war daher nicht den \nRegelbewilligungszeitraum verkürzend zu berücksichtigen. Für den folgenden, am \n1. Mai 2006 beginnenden Zeitraum beläuft sich bei unveränderter anrechenbarer \nMiete das zu erwartende monatliche Gesamteinkommen auf EUR 645,04. Der Kläger \nverfügte bezogen auf den Zeitpunkt 28. April 2006 über ein zu erwartendes \nZinseinkommen in Höhe von EUR 80,75 (EUR 44,47 + EUR 33,75 + EUR 2,53) \nabzüglich der Werbungskostenpauschale in Höhe von EUR 51,-. Er bezog Unterhalt \nin Höhe von monatlich EUR 600,- zuzüglich der Kosten der Krankenversicherung, \nwas einen Gesamtbetrag von EUR 8.600,63 ergibt. Hiervon ist noch die 10%-ige \nPauschale des § 12 Abs. 1 WoGG in Abzug zu bringen. Es errechnet sich danach ein \nJahresgesamteinkommen in Höhe von EUR 7.740,75, was einem anrechenbaren \nMonatseinkommen von EUR 645,06 entspricht. Dem korreliert ein monatlicher \nWohngeldanspruch in Höhe von EUR 26,-. \nDer Wohngeldanspruch für den abschließenden Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum \n31. August 2007 beläuft sich auf EUR 36,- monatlich. In die Einkommensberechnung \nwaren neben den unveränderten Unterhaltszahlungen noch die bezogen auf den \nZeitpunkt 30. April 2007 zu erwartenden Zinseinkünfte in Höhe von EUR 102,56 \n(EUR 66,28 + EUR 33,75 + EUR 2,53) abzüglich der Werbungskostenpauschale in \nHöhe von EUR 51,- einzustellen. Bei Abzug der Pauschale ergibt sich ein \nJahresgesamteinkommen in Höhe von EUR 7.760,20, was einem Monatseinkommen \nvon EUR 646,68 entspricht. Bei einer anrechenbaren Miete von EUR 236,18 bzw. \nEUR 239,37 korreliert dem ein Wohngeldanspruch in Höhe von EUR 36,-.\n\n17\n\nDer Kläger war entgegen der Einschätzung des Beklagten auch nicht nach § 18 \nNr. 6 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. \nNach dieser Regelung besteht ein Anspruch auf Wohngeld nicht, soweit die \nInanspruchnahme missbräuchlich wäre. \n\n18\n\nVgl. hierzu und zum folgenden mit weiteren Nachweisen: Stadler \nu.a., Wohngeldgesetz - Kommentar - Stand April 2007 -Rdnr. 21ff.\n\n19\n\nDas Wohngeldgesetz selbst enthält keine Legaldefinition, was unter dem \nunbestimmten Rechtsbegriff \"missbräuchlich\" zu verstehen ist. Mit dieser Vorschrift \nwollte der Gesetzgeber erreichen, dass Wohngeld nicht gewährt wird, wenn \nbesonders vorteilhafte, nach den Regeln über die Einkommensermittlung noch nicht \nerfasste vermögenswerte Rechtspositionen oder sonst zu missbilligende \nVerhaltensweisen vorliegen, also die Inanspruchnahme des Wohngeldes vom \nStandpunkt eines objektiven Betrachters verwerflich ist. Dem Ausschlussgrund des § \n18 Nr. 6 WoGG liegt der Gedanke zu Grunde, dass staatliche Leistungen dann nicht \ngewährt werden sollen, wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen \nVerhältnisse von der Einnahme- und Ausgabenseite her so gestalten kann, dass er \naus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermag und wenn es - objektiv \nbetrachtet - keine unbillige Härte bedeutet, ihn hierauf zu verweisen. Grundsätzlich \nnicht vorausgesetzt wird allerdings, dass der Missbrauch geradezu offensichtlich ist. \nDie Annahme einer missbräuchlichen Inanspruchnahme rechtfertigt sich vor allem \ndann, wenn sie auf einen Sachverhalt gestützt wird, der in seiner ungewöhnlichen \nBeschaffenheit nur aus dem Ziel des Wohngeldbezuges zu erklären ist, d.h. um \ndieses Zieles willen gleichsam konstruiert ist. \nDer vorliegende Sachverhalt gibt bei einer Gesamtbetrachtung der besonderen \npersönlichen Situation des Klägers keinen hinreichenden Anlass für einen \nMissbrauch. Dies gilt auch auf dem Hintergrund, dass die Inanspruchnahme von \nWohngeld auch dann als missbräuchlich ganz oder teilweise abgelehnt werden kann, \nwenn einem Antragsteller zuzumuten ist, durch die Aufnahme einer Arbeit zur \nErhöhung des Familieneinkommens so weit beizutragen, dass die Miete oder \nBelastung ganz oder zu einem größeren Teil tragbar wird. Bei der Beurteilung, ob es \neinem Antragsteller zumutbar ist, durch die Aufnahme einer Arbeit zur \nEinkommenserhöhung beizutragen, sind auch persönliche und gesundheitliche \nGründe zu berücksichtigen. Diesen Maßstab zu Grunde gelegt, kann dem Kläger - \nauch, wenn es sich um einen sog. \"Langzeitstudenten\" handelt - eine zu \nmissbilligende Verhaltensweise nicht deshalb vorgeworfen werden, weil er sein \nStudium weiter betreibt und nicht daneben oder statt dessen einer Berufstätigkeit \nnachgeht. Das Gericht bezweifelt bereits, ob der Kläger, der aus gesundheitlichen \nGründen - wie mehrfach attestiert - über längere Zeiträume weder studier- noch \nprüfungsfähig ist, überhaupt arbeitsfähig wäre. Ungeachtet dessen hat der Kläger, \nder seit dem Wintersemester 1981 ein Studium der Humanmedizin betreibt und sich \nim Wintersemester 2007/2008 im 52. Hochschulsemester befindet, im Laufe des \nKlageverfahrens und in der mündlichen Verhandlung überzeugend und substantiiert \ndargelegt, auf welchen konkreten Gründen die auffällige Abweichung von der \nRegelstudienzeit von 14,2 Semestern beruht. \n\n20\n\nVgl. zu einem insoweit anders gelagerten Fall: Verwaltungsgericht \nDüsseldorf, Urteil vom 7. März 2005 - 14 K 5791/04 -, rech. in juris.\n\n21\n\nDer Kläger ist nach der Überzeugung des Gerichts ohne eigenes Zutun oder \nVerschulden und nicht etwa aufgrund einer verwerflichen und sozialwidrigen \nAnspruchshaltung der öffentlichen Hand gegenüber außer Stande das Studium zügig \nzu einem Abschluss zu bringen. Dass der Kläger das Studium nicht nur hobbymäßig \nbetreibt und sich ansonsten auf dessen Subventionierung durch staatliche Hilfen \neingerichtet hat, lässt sich schon daran erkennen, dass der Kläger, soweit es ihm \ntrotz der über längere Zeiträume hinweg fehlenden Studien- und Prüfungsfähigkeit \nmöglich ist, versucht, das Studium voranzutreiben und diese seltenen Gelegenheiten \n- so auch im letzten Semester - so konsequent wie möglich nutzt. Der Kläger, der \nseinen Lebensunterhalt ausschließlich aus den Unterhaltszahlungen seiner Eltern \nbestreitet und andere Sozialleistungen als Wohngeld nicht in Anspruch genommen \nhat, hat in der mündlichen Verhandlung auch deutlich zu erkennen gegeben, dass er \nüber einen - wenn auch von seiner jeweiligen Konstitution abhängigen - Studienplan \nverfügt und eine möglichst zeitnahe Beendigung des Studiums anstrebt. Auch die \nHochschule, die der Kläger besucht, hat im Übrigen die persönlich und \ngesundheitlich schwierigen Umstände des Klägers als Behinderung bzw. schwere \nErkrankung bewertet und ihn - zunächst für ein Semester - vom Studienbeitrag \nbefreit. \n\n22\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n23\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ \n708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261942","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-08-20/6-k-1490-06","cited_norms":[{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261942","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261942","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-08-20/6-k-1490-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261942","retrieved":"2026-07-09 02:28:05.200417+00:00"}}