{"status":"available","doknr":"OLD262051","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0815.6L145.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-08-15","aktenzeichen":"6 L 145/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer - sinngemäß gestellte - Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des\nAntragstellers gegen die Vorladung zur erkennungsdienstlichen\nBehandlung vom 11. April 2007 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist zulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu\nbeanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1\nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach das besondere Interesse an der\nsofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1\nNr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. \n\n6\n\nErforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des\nbesonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige\nVollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse\ndas Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm\nbekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden.\n\n7\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rn.\n85.\n\n8\n\nDiesen Anforderungen hat der Antragsgegner genügt. Er hat zur Begründung der\nAnordnung des Sofortvollzugs mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall ausgeführt,\ndass wegen der scheinbaren Neigung des Antragstellers zu Gewaltdelikten wie\nLandfriedensbruch und Körperverletzung die Gefahr erneuten Straffälligwerdens\nauch für die Zeitdauer des Verzuges bestehe, der mit der Ausschöpfung des\nRechtsweges bei einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs verbunden wäre.\nFür diesen Zeitraum verfügte die Polizei - so der Antragsgegner - nicht über\nerkennungsdienstliche Unterlagen über den Antragsteller und wäre damit in künftigen\nFällen der Gefahr eines Ermittlungsdefizits ausgesetzt. Aufgrund des Tatvorwurfs sei\nin naher Zukunft mit weiteren Straftaten des Antragstellers zu rechnen. Dann würden\ndie anzufertigenden erkennungsdienstlichen Unterlagen zur schnelleren\nTataufklärung benötigt.\n\n9\n\nDie im Rahmen der Begründetheitsprüfung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz\n1 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem\nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen\nVerwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem\neinstweiligen Aufschub der Vollziehung fällt zulasten des Antragstellers aus, weil das\nöffentliche Interesse vorliegend überwiegt. \n\n10\n\nDie angefochtene Polizeiverfügung des Antragsgegners vom 11. April 2007\nerweist sich bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein\nmöglichen und gebotenen summarischen Betrachtung als rechtmäßig.\n\n11\n\nErmächtigungsgrundlage für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen\nBehandlung und für die Vorladung zur Durchführung derselben ist hier § 81 b 2. Alt.\nder Strafprozessordnung (StPO), demzufolge Lichtbilder und Fingerabdrücke des\nBeschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und\nähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des\nErkennungsdienstes notwendig ist. §§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 Nr. 2 des\nPolizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) sind nicht\neinschlägig, weil im insoweit maßgebenden Zeitpunkt des Ergehens der\nAnordnung,\n\n12\n\nvgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom\n19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, Amtliche\nEntscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts\n(BVerwGE) 66,192 ff.,\n\n13\n\nein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft F. - 28 Js 188/07 -, das später\nvon der Staatsanwaltschaft B. unter dem Aktenzeichen 901 Js 297/07 fortgeführt\nwurde, unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung wegen eines Vorfalls am\n21. Januar 2007 in H. anlässlich eines Trainingsspiels zwischen Alemannia Aachen II\nund dem FC Schalke 04 II zur Vorbereitung auf die Oberliga (auch) gegen den am\n20. Juni 1988 geborenen Antragsteller als Beschuldigten anhängig war, das den\nAnlass für die streitgegenständliche Anordnung der erkennungsdienstlichen\nBehandlung bildet. Insoweit geht § 81 b 2. Alt. StPO der konkurrierenden Regelung\nin § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW vor, der insbesondere bei Maßnahmen gegen\nPersonen, die nicht \"Beschuldigte\" i.S.d. § 81 b 2. Alt. StPO sind, also zum Beispiel\nStrafunmündige oder rechtskräftig Verurteilte, in Betracht kommt.\n\n14\n\nVgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B\n2562/98 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1999, 2689\nund juris.\n\n15\n\nDie Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. StPO sind nach dem derzeitigen Sach-\nund Streitstand gegeben.\n\n16\n\nErkennungsdienstliche Unterlagen werden nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für\nZwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen\nkonkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und\nsystematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach\nihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem\nkonkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen\nHilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei\nhinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO\nzugewiesen sind. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der\nBeschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der\nAufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO besteht\nnicht. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO nur\ngegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die\nAnordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen\nanknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus\neinem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren\nhervorgehen und jedenfalls aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich\ngeforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss.\nDer spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des\nStrafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die\nRechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -,\nNJW 2006, 1225 und juris; Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B\n61.88 -, NJW 1989, 2640; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C\n29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7.\nMärz 2001 - 5 B 1972/00 -, NRWE-Datenbank; vom 17.\nDezember 1999 - 5 B 1944/99 -, NRWE-Datenbank; vom 24.\nNovember 1999 - 5 B 1785/99 -, NRWE-Datenbank.\n\n18\n\nDie Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen\nbemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten\nStrafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts\naller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und\nBegehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last\ngelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des\nZeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist -\nAnhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts\ngegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter\nan einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und\ndass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen -\nden Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -,\nNJW 2006, 1225 und juris; Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B\n61.88 -, NJW 1989, 2640; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C\n29.79 -, BVerwGE 66, 192 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7.\nMärz 2001 - 5 B 1972/00 -, NRWE-Datenbank; vom 17.\nDezember 1999 - 5 B 1944/99 -, NRWE-Datenbank; vom 24.\nNovember 1999 - 5 B 1785/99 -, NRWE-Datenbank.\n\n20\n\nDer Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1\nAbs. 1 des Grundgesetzes - GG -), der verfassungsrechtliche\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der\nerkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem\nöffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten\nund dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des\nGrundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu\nwerden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im\nRahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem\nUmfang Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das\nErmittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt, sind\nerkennungsdienstliche Maßnahmen nicht mehr notwendig. Ist das nicht der Fall,\nkommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die\nbestehenden Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher\nder Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu\nveranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen\nsind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 57.66 -,\nBVerwGE 26, 169 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001\n- 5 B 1972/00 -, NRWE-Datenbank; vom 17. Dezember 1999 - 5\nB 1944/99 -, NRWE-Datenbank; vom 24. November 1999 - 5 B\n1785/99 -, NRWE-Datenbank und vom 16. Oktober 1996 - 5 B\n2205/96 -, NRWE-Datenbank.\n\n22\n\n§ 81 b 2. Alt. StPO stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht\n(nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung, sondern auf den Zeitpunkt der\ntatsächlichen Vornahme dieser Maßnahmen ab. Im Rahmen der\nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle der streitigen Anordnung kommt es deshalb für\ndie Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen auf die Sachlage im Zeitpunkt der\nletzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -,\nBVerwGE 66, 192 ff.\n\n24\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Anordnung der\nerkennungsdienstlichen Behandlung bei summarischer Betrachtung nicht zu\nbeanstanden.\n\n25\n\nSie knüpft nicht an beliebige Tatsachen an und erging auch nicht zu einem\nbeliebigen Zeitpunkt, sondern aus dem konkreten Anlass des bereits erwähnten\n(auch) gegen den Antragsteller als Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens\nder Staatsanwaltschaft F. - 28 Js 188/07 - bzw. nach Abgabe dorthin der\nStaatsanwaltschaft B. - 901 Js 297/07 - unter anderem wegen gefährlicher\nKörperverletzung wegen eines Geschehens am 21. Januar 2007 am Rande eines\nVorbereitungsspiels für die Oberliga zwischen den Mannschaften von Alemannia\nAachen II und von FC Schalke 04 II im Gelsenkirchener Parkstadion. \n\n26\n\nDieses Geschehen stellt sich nach der beigezogenen Ermittlungsakte, die die\nStaatsanwaltschaft B. dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur\nEinsichtnahme übersandt hat, so dass ihm im vorliegenden Verfahren keine\nAkteneinsicht mehr gewährt zu werden brauchte, und den vom Antragsgegner\nvorgelegten Verwaltungsvorgängen sowie nach dem Ergebnis der\nErörterungstermine vom 11. Mai 2007 in dieser Sache und in dem Verfahren 6 L\n154/07 folgendermaßen dar:\n\n27\n\nAm 21. Januar 2007 fand im Gelsenkirchener Parkstadion ein Vorbereitungsspiel\nfür die Oberliga zwischen den Mannschaften von Alemannia Aachen II und des FC\nSchalke 04 II statt. Zu diesem Spiel reiste der Antragsteller in einer aus etwa 20 bis\n25 Personen bestehenden Gruppe weiterer Anhänger von Alemannia Aachen an.\nNach dem Einsatzbericht des Polizeipräsidiums H. vom 21. Januar 2007 habe ein\nAachener Fan zu Spielbeginn im Bereich der ehemaligen Ehrentribüne eine\nAachener Fahne aufgehängt. Plötzlich und unerwartet sei er von einem Schalker Fan\nmit einfacher körperlicher Gewalt zur Seite gestoßen und durch einen gezielten\nFaustschlag ins Gesicht verletzt worden. Der Täter sei anschließend mit der Fahne\ndurch das Marathontor in Richtung der Geschäftsstelle des FC Schalke 04 getürmt.\nEine größere Gruppe Aachener Fans sei dem Täter hinterhergeeilt und vor dem\nMarathontor auf eine Gruppe von ca. 30 Schalker Fans getroffen, die der Schalker\n\"Ultra-Szene\" zuzuordnen seien. Daraufhin habe sich eine körperliche \nAuseinandersetzung zwischen den beiden Fangruppen entsponnen. Bei Eintreffen der\nherbeigerufenen Polizei hätten noch 13 Gästefans - unter ihnen der Antragsteller -\nauf dem Ernst-Kuzorra-Weg angetroffen und überprüft werden können. Einzelne\nPersonen hätten frische Kampfspuren aufgewiesen, zu denen befragt sie\nwidersprüchliche Angaben gemacht hätten.\n\n28\n\nBei dieser Sachlage bestehen jedenfalls zureichende tatsächliche Anhaltspunkte\ni.S.v. § 152 Abs. 2 StPO für eine Strafbarkeit des Antragstellers nach § 224 Abs. 1\nNr. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) wegen gefährlicher Körperverletzung, gemäß\n§ 231 Abs. 1 StGB wegen Beteiligung an einer Schlägerei und gemäß § 125 Abs. 1\nNr. 1 StGB wegen Landfriedensbruchs oder wegen (psychischer) Beihilfe zum\nLandfriedensbruch nach §§ 125 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 StGB.\n\n29\n\nVgl. zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme am\nLandfriedensbruch: Tröndle/Fischer, StGB, 54. Auflage 2007, §\n125 Rn. 11 bis 13 sowie Rn. 18.\n\n30\n\nDiese zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, aus denen sich ergibt, dass der\nAntragsteller jedenfalls nicht willkürlich als Beschuldigter in das Anlassverfahren\neinbezogen worden ist, werden nicht durch das Vorbringen des Antragstellers\nausgeräumt, er habe sich nicht an Straftaten beteiligt, weil er den Ort der\nAuseinandersetzung erst erreicht habe, als diese bereits beendet gewesen sei und\nseine Personalien seien von der Polizei allein deswegen aufgenommen worden, weil\ner gleichsam zufällig in der Nähe gestanden habe und nach seiner äußeren\nErscheinung als Aachener Fan erkennbar gewesen sei.\n\n31\n\nDieser Vortrag ist nicht geeignet, die aufgetretenen Verdachtsmomente in einer\nWeise beiseite zu räumen, welche die Einleitung des Ermittlungsverfahrens 901 Js\n297/07 (auch) gegen den Antragsteller als beliebig erscheinen ließe. Denn die\nGlaubhaftigkeit des Vortrags des Antragstellers ist erheblichen Zweifeln\nausgesetzt.\n\n32\n\nDiese ergeben sich zunächst daraus, dass der Antragsteller seinen Angaben im\nErörterungstermin vom 11. Mai 2007 zufolge mit dem Taxi am Parkstadion\nangekommen sei, in dem auch der weitere Mitbeschuldigte N. Q. gesessen habe.\nDa der N. Q. nach den polizeilichen Feststellungen vor Ort (siehe den\nentsprechenden Vermerk des Polizeipräsidiums H. in der Beiakte II) jedoch\noberflächliche Verletzungen (\"leichte Schrammen\") an jeder Faust aufwies, die auf\ndie Teilnahme an Tätlichkeiten hindeuten, ist es wahrscheinlich, dass auch der\nAntragsteller am Schauplatz der Schlägerei zugegen war, bevor diese beendet war.\nDafür spricht auch die Bekundung des Antragstellers des Verfahrens 6 L 154/07, der\ngleichfalls mit dem Antragsteller in einem Taxi gesessen haben will, im\ndiesbezüglichen Erörterungstermin vom 11. Mai 2007. Dieser erklärte nämlich, es\nhabe im Zeitpunkt der Ankunft des Taxis noch \"vereinzelt Prügeleien <Eins zu Eins>\"\ngegeben. Der Zeuge C. N. gab im Zuge seiner Vernehmung am 24. Januar 2007\ngegenüber dem Polizeipräsidium H. gleichfalls an, an der Schlägerei hätten sich\nvon Aachener Seite ca. 20 bis 25 Personen beteiligt, die vorher auch mit Taxis\nangereist seien.\n\n33\n\nDes Weiteren sprechen die sonstigen Umstände des Falles gegen die\nsinngemäß aufgestellten Behauptungen des Antragstellers, er sei gleichsam zufällig\nin die letzten Ausläufer einer beendeten bzw. so gut wie beendeten Schlägerei\nhineingeraten und habe das in Rede stehende Spiel allein aus Interesse an\nBegegnungen von Amateurmannschaften besucht und zudem aus dem Grund,\neinmal das Parkstadion zu sehen.\n\n34\n\nZum einen reiste der Antragsteller zu dem Spiel in einer Gruppe an, zu der\nPersonen zählten, die nach dem Inhalt der Akten bereits als Gewalttäter im\nZusammenhang mit Fußballspielen in Erscheinung getreten sind - gegen den\nMitbeschuldigten T. T1. besteht ausweislich des Vermerks des Polizeipräsidiums\nH. vom 22. Januar 2007 ein bundesweites Stadionverbot (siehe Blatt 43 der\nErmittlungsakte 901 Js 297/07) - bzw. bei denen die Polizei Gegenstände\nsicherstellte wie \"Quarzsandhandschuhe\", die offenbar üblicherweise von Hooligans\nbei Schlägereien mitgeführt werden. \n\n35\n\nZum anderen ist die Annahme des Antragsgegners plausibel, nach allgemeiner\npolizeilicher Erfahrung suchten gewaltbereite Fangruppen gerade Fußballspiele mit\ngeringer Zuschauerzahl und geringer Polizeipräsenz - wie hier, wo der \nZuschauerzuspruch nach dem polizeilichen Einsatzbericht gering gewesen sei und die Polizei\nvon der Spielansetzung, die nicht öffentlich bekannt gemacht worden sei, im Vorfeld\nkeine Kenntnis erhalten habe - auf, um sich dort mit den gegnerischen\ngewaltbereiten Fans zu messen. \n\n36\n\nMit Blick auf die gewichtige indizielle Bedeutung dieser Rahmenbedingungen\nerscheint das Vorbringen des Antragstellers nicht glaubhaft. Seine Erklärungen zum\nBeweggrund des Spielbesuchs machten auf das Gericht im Erörterungstermin vom\n11. Mai 2007 vielmehr den Eindruck, als dienten sie dazu, den wahren Grund für die\nFrequentierung des Spiels zu verschleiern. Dieser kann mangels anderweitig\nersichtlicher nachvollziehbarer Motivation für die Anreise zu einem auswärtigen\nOberligavorbereitungsspiels an einem Januartag nach Lage der Dinge nahe\nliegender Weise gerade in der Aussicht auf die Möglichkeit einer Schlägerei mit\ngegnerischen Fans bestanden haben. \n\n37\n\nDie Aussage des Antragstellers, er habe am 21. Januar 2007 einmal das\nParkstadion sehen wollen, ist auch deshalb als unglaubhaft zu werten, weil sie sich\nmit seiner vorangegangenen Äußerung im Erörterungstermin nicht in Einklang\nbringen lässt, die Gruppe habe sich zunächst vom Bahnhof zur Glückaufkampfbahn\nin der irrtümlichen Annahme begeben, das Spiel würde dort ausgetragen. Der auf\nden diesbezüglichen Vorhalt des Gerichts unternommene Erklärungsversuch des\nAntragstellers, man sei zur Glückaufkampfbahn gefahren, weil man eine Passantin\nnach dem Weg zum Parkstadion gefragt habe, diese die Gruppe jedoch\nversehentlich zur Glückaufkampfbahn geschickt habe, wirkte ausfluchtartig und nicht\nglaubhaft. Es ist unplausibel, dass die - im Besuch von Fußballspielen erfahrene -\nGruppe allein auf die Wegbeschreibung einer Passantin hin eine Straßenbahn\nbestiegen haben soll, die zur Glückaufkampfbahn anstatt zum Parkstadion gefahren\nsei. \n\n38\n\nIm Übrigen findet sich diese Darstellung des Antragstellers im Einsatzbericht des\nPolizeipräsidiums H. vom 21. Januar 2007 nicht wieder. Dort heißt es lediglich, die\nüberprüften Aachener Fans hätten mitgeteilt, über den Hauptbahnhof Essen mit der\nS-Bahn nach Gelsenkirchen-Horst angereist und von dort aus in mehreren Taxis zum\nParkstadion gefahren zu sein. Dementsprechendes teilten etwa der Mitbeschuldigte\nT2. H1. der Anwaltskanzlei O. mit Schreiben vom 29. Januar 2007 (siehe Blatt\n104 der Ermittlungsakte 901 Js 297/07) und der Mitbeschuldigte E. C. , der\nallerdings von H. -C1. sprach, im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom\n4. April 2007 (siehe Blatt 120 der Ermittlungsakte 901 Js 297/07) mit. Auch der\nweitere Mitbeschuldigte U. L. unterbreitete der Polizei im Zuge seiner\nBeschuldigtenvernehmung am 11. April 2007 (siehe Blatt 151 der Ermittlungsakte\n901 Js 297/07) wie auch in seiner augenscheinlich für die Staatsanwaltschaft B.\ngefertigten Schilderung des Tagesablaufs (siehe Blatt 254 f. der Ermittlungsakte 901\nJs 297/07) eine andere Version als der Antragsteller. Ihm zufolge sei die Gruppe mit\nder U-Bahn bis kurz vor Schalke gefahren. Dann habe Ratlosigkeit geherrscht, weil\nman nicht genau gewusst habe, wo man habe hin müssen. Die Gruppe habe dann\nPassanten gefragt, die ihr gesagt hätten, es seien ca. 45 Minuten Fußweg bis zum\nParkstadion zurückzulegen. Da dies der Gruppe zu lang gewesen sei, habe man\nentschieden, Taxis zu bestellen.\n\n39\n\nÜberdies antwortete der Antragsteller des Verfahrens 6 L 154/07 im\nErörterungstermin vom 11. Mai 2007 auf die Frage des Gerichts nach seiner\nMotivation für den Besuch des Spiels am 21. Januar 2007 in ähnlich zurechtgelegt\nerscheinender Weise wie der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, wich\nallerdings von dessen Angabe wesentlich ab, indem er erklärte, seine Absicht sei es\nvon vornherein gewesen, einmal die Glückaufkampfbahn zu erleben. Die Gruppe\nhabe sich also bewusst zur Glückaufkampfbahn begeben, weil sie davon\nausgegangen sei, dass das besagte Spiel dort stattfinde. Erst nach der Ankunft an\nder Glückaufkampfbahn habe man festgestellt, dass der Austragungsort der Partie\ndas Parkstadion sei.\n\n40\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller am 21. Januar 2007 nicht gleichsam\nzufällig an den Rand einer Schlägerei geraten ist, sondern das Spiel zwischen\nAlemannia Aachen II und dem FC Schalke 04 II mit dem Ziel oder zumindest der\nbilligenden Inkaufnahme der Teilnahme an einer solchen aufgesucht hat, ergeben\nsich ferner aus einem Vergleich des Geschehens vom 21. Januar 2007 mit dem\nGeschehen in Eupen am 15. Juli 2006 im Zusammenhang mit dem\nBundesligavorbereitungsspiel zwischen Alemannia Aachen und Standard Lüttich,\ndas den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft B. - 901 Js\n386/06 - wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs bildete. Nach den\npolizeilichen Videoaufnahmen und nach der Aussage des in dem vorerwähnten\nErmittlungsverfahren Mitbeschuldigten N1. D. geriet auch hier eine Gruppe von\nFußballfans, der neben dem Antragsteller auch weitere Personen angehörten, die\nam 21. Januar 2007 am Parkstadion von der Polizei aufgegriffen wurden, wie der\nT. T1. , der M. G. , der N. Q. , der B. C2. , der N. C3. und der\nN1. H. , in eine Konfliktsituation mit Fans von Standard Lüttich. N1. D. räumte\nein, dass sie \"mit den ganzen Leuten\" nach Eupen gefahren seien, weil zu erwarten\ngewesen sei, dass man sich mit den Lüttichern würde prügeln können und dass es\nnur deshalb nicht dazu gekommen sei, weil vor dem Spiel zu viel Polizei und nach\ndem Spiel zu viele Gegner zugegen gewesen seien. Der N1. H. erklärte bei seiner\nBeschuldigtenvernehmung (Blatt 30 a der Ermittlungsakte 901 Js 386/06) durch den\nAntragsgegner am 28. März 2007 ebenfalls, dass Aachener und Lütticher sich zu\neiner Schlägerei verabredet hätten. \n\n41\n\nAufgrund der teilweisen Personenidentität der Fangruppen am 15. Juli 2006 und\nam 21. Januar 2007 liegt es - ungeachtet der Einlassung des Antragstellers zum\nErmittlungsverfahren 901 Js 386/06 vom 28. Juni 2007, in der er vor allem darauf\nabhebt, er habe sich eher zufällig in der Gruppe befunden, von der allerdings keine\nGewalttätigkeiten ausgegangen seien - nahe anzunehmen, dass sich auch die\nMotivation für den Spielbesuch an den beiden Tagen nicht unterschieden hat. \n\n42\n\nWie oben dargelegt, ist der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft B. das\nErmittlungsverfahren 901 Js 297/07 gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 25.\nJuli 2007 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt\nhat, für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung\nohne Bedeutung.\n\n43\n\nDie Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen ist nach dem derzeitigen\nSach- und Streitstand notwendig. \n\n44\n\nBereits der dem gegen den Antragsteller gerichteten Ermittlungsverfahren der\nStaatsanwaltschaft B. - 901 Js 297/07 - zugrunde liegende Sachverhalt bietet nach\nkriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte\nfür die Annahme, dass der Antragsteller künftig oder anderwärts gegenwärtig mit\nguten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch\naufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die\nerkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den\nAntragsteller schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. \n\n45\n\nDenn auch wenn der Antragsteller selbst nach dem gegenwärtigen\nErkenntnisstand wohl nicht als Hooligan, also als eine Person, die vor allem im\nRahmen bestimmter Sportereignisse durch aggressives Verhalten auffällt, bezeichnet\nwerden kann und er sich selbst der von der \"Hooligan-Szene\" abzugrenzenden\n\"Ultra-Szene\" zurechnet, der es darum gehe, Farbe in die Fanaktivitäten zu bringen\nund einen guten \"Support\" und eine gute Choreographie für das Spiel zu entwerfen,\n\n46\n\nvgl. zum Inhalt der Ultrà-Bewegung:\nhttp://de.wikipedia.org/wiki/Ultr%C3%A0-Bewegung,\n\n47\n\nbewegt er sich doch fortgesetzt in einem Umfeld, das im Zusammenhang mit\nGewalttätigkeiten am Rande von Fußballspielen regelmäßig in Erscheinung tritt und\nsomit mit guten Gründen Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (auch)\ngegen den Antragsteller etwa wegen Landfriedensbruchs - sei es ihn belastend, sei\nes ihn entlastend - bieten kann. Dies wird im Weiteren durch die Tatsache\nuntermauert, dass etwa der T. T1. und der N. C3. , die ebenfalls bereits am\n15. Juli 2006 und am 21. Januar 2007 in dem in Rede stehenden Zusammenhang\nauffällig wurden, am 1. April 2007 erneut in Erscheinung traten, als es anlässlich des\nOberligaspiels zwischen dem KFC Uerdingen 05 und Alemannia Aachen II in Krefeld\nwiederum zu Ausschreitungen zwischen größeren Fangruppen kam (siehe dazu Blatt\n243 der Ermittlungsakte 901 Js 297/07). \n\n48\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich von diesem Personenkreis\nlosgesagt hätte, oder dass er dies in absehbarer Zukunft zu tun gedächte. Im\nErörterungstermin vom 11. Mai 2007 hat er sich auch nicht von der Gewalt im\nFußball im Allgemeinen und im Zusammenhang mit den diskutierten Vorfällen im\nBesonderen distanziert.\n\n49\n\nEs bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung der Frage, ob nicht\nbereits die Zugehörigkeit des Antragstellers zu einer Gruppe bzw. zu einer Szene,\n\n50\n\nzum Begriff der \"Szene\" siehe etwa Finger, Die offenen\nSzenen der Städte - Gefahrenabwehr-, kommunal- und\nstraßenrechtliche Maßnahmen zur Wahrung eines integren\nöffentlichen Raums, Dissertation Bochum 2005/2006, S. 31\nff.,\n\n51\n\nder Personen angehören, die dem Personenkreis der Hooligans zuzurechnen\nsind, als solche eine von ihm ausgehende Gefahr künftiger Straftaten begründet.\n\n52\n\nVgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH),\nBeschluss vom 9. Juni 2006 - 24 CS 06.1521 -, Bayerische\nVerwaltungsblätter (BayVBl.) 2006, 671.\n\n53\n\nDarüber hinaus lässt sich für den Fall des Antragstellers die Annahme einer\nWiederholungsgefahr nicht nur auf den bereits in Bezug genommenen Sachverhalt,\nder dem Ermittlungsverfahren 901 Js 386/06 zugrunde liegt, stützen, sondern auch\nauf das unter anderem gegen den Antragsteller als Beschuldigten gerichtete\nErmittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft B. - 703 Js 450/05 -, das in eine\nVerwarnung des Antragstellers wegen gemeinsamer gefährlicher Körperverletzung\ndurch Urteil des Amtsgerichts B. vom 24. August 2005 - 56 Ds 703 Js 450/05\n438/05 - und in eine Anweisung, nach Weisung der Jugendgerichtshilfe an dem\nnächsten Konflikttraining teilzunehmen, mündete. Ferner wurde dem Antragsteller\ndurch das Amtsgericht B. auferlegt, nach Weisung der Jugendgerichtshilfe\nunverzüglich 80 Sozialstunden abzuleisten sowie an den Geschädigten ein\nSchmerzensgeld von 100,- EUR zu zahlen. Nach den Feststellungen des\nAmtsgerichts B. hatte der Antragsteller am 11. Dezember 2004 im\nZusammenwirken mit anderen einen Anhänger des Fußballvereins Borussia\nDortmund am Rande einer Geburtstagsfeier, die im \"Alemannia-Fanhaus\" stattfand,\nnach anfänglichem verbalen Schlagabtausch geschlagen und getreten. Das\nAmtsgericht B. sah es als angezeigt an, in Anwendung von Jugendstrafrecht\nmassive Maßnahmen zu ergreifen. Gegen die nicht geständigen Angeklagten, zu\ndenen der Antragsteller gehörte, sei jeweils eine Verwarnung zu verhängen\ngewesen, damit ihnen deutlich werde, dass das Gericht ihre \"Lügengeschichten\"\nnicht glaube und damit sie verstünden, dass sie eine erhebliche Straftat begangen\nhätten. Im Falle des Antragstellers habe sich sein Aussageverhalten bei der\nBemessung des Strafmaßes nachteilig ausgewirkt. Es sei zu erkennen - so das\nAmtsgericht B. weiter -, dass die Angeklagten mit derartigen Konfliktsituation nicht\numzugehen wüssten. Sie müssten deswegen ein Konflikttraining besuchen.\n\n54\n\nDie Äußerungen des Antragstellers im Erörterungstermin am 11. Mai 2007 zu\ndem Geschehen am 11. Dezember 2004 offenbarten, dass er trotz der\nstrafgerichtlichen Verurteilung nach wie vor dazu neigt, sein seinerzeitiges\ngewalttätiges Verhalten zu bagatellisieren. Befragt zu dem Vorfall vom 11. Dezember\n2004 erklärte er, es sei damals am \"Haus der Alemannen\" zu einer \"Rennerei\" auf\nder Straße gekommen, nachdem ein Borussia-Dortmund-Fan gegenüber den\nanwesenden Alemannia-Aachen-Fans Provokationen ausgestoßen habe. Diese\nbagatellisierende Selbstrechtfertigung seines Verhaltens, die nicht erkennen lässt,\ndass der Antragsteller den Unrechtsgehalt der Tat mittlerweile eingesehen und von\nseinem damaligen Handeln Abstand genommen hat, begründet zusätzlich die\nEinschätzung, dass er nach wie vor bereit sein könnte, gerade im Kontext mit seiner\nAktivität als Fan von Alemannia Aachen aus einer Gruppe heraus Gewalttaten zu\nbegehen.\n\n55\n\nDie antragstellerseits in Bezug genommene, in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem\nRechtsstaatsprinzip sowie in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen\nMenschenrechtskonvention (EMRK) verankerte Unschuldsvermutung zwingt nicht\ndazu, die Notwendigkeit der Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen im\nvorliegenden Fall zu verneinen.\n\n56\n\nZwar erfordert die Unschuldsvermutung den Schutz des Beschuldigten auch vor\nNachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein\nrechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung\nvorausgegangen ist. Die Unschuldsvermutung steht präventiv-polizeilichen\nMaßnahmen jedoch regelmäßig dann nicht entgegen, wenn trotz eines Freispruchs\noder einer Verfahrenseinstellung die gegen den Betroffenen gerichteten\nVerdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Denn die Feststellung eines Tatverdachts\nist etwas substanziell anderes als eine Schuldfeststellung. Der Freispruch oder die\nVerfahrenseinstellung bleiben andererseits nicht ohne Auswirkungen auf die\nEntscheidung über die Vornahme präventiv-polizeilicher Maßnahmen. Diese\nUmstände sind vielmehr im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen\nVoraussetzungen der Maßnahme und insoweit insbesondere bei der Frage zu\nberücksichtigen, ob die konkrete Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz\nRechnung trägt.\n\n57\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16.\nMai 2002 -1 BvR 2257/01-, NJW 2002, 3231.\n\n58\n\nDer aus präventiv-polizeilichen Gründen erfolgten Anordnung der\nerkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers steht die\nUnschuldsvermutung danach bereits deswegen nicht entgegen, weil die gegen den\nAntragsteller in der Vergangenheit aufgetretenen Verdachtsmomente - wie dargelegt\n- nicht ausgeräumt sind. Überdies ist die Feststellung eines Tatverdachts etwas\nsubstantiell anderes als eine Schuldfeststellung.\n\n59\n\nDie angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung erweist sich auch im\nÜbrigen nicht als unverhältnismäßig.\n\n60\n\nDie zu erstellenden erkennungsdienstlichen Unterlagen sind geeignet, potentielle\nzukünftige Straftaten, insbesondere in Sachzusammenhängen, wie sie beim \nAntragsteller relevant geworden sind, aufklären zu helfen, indem sie zur Feststellung oder\nzum Ausschluss einer Tatbeteiligung beitragen können. \n\n61\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B\n1972/00 -, NRWE-Datenbank und vom 24. November 1999 - 5 B\n1785/99 -, NRWE-Datenbank. \n\n62\n\nDie in Rede stehende Maßnahme ist auch erforderlich und steht zu dem zuvor\ngeschilderten präventiv-polizeilichen Zweck des Erkennungsdienstes auch erkennbar\nnicht außer Verhältnis. Es bleibt dem Antragsteller zudem unbenommen, die\nLöschung und Vernichtung der dann vorhandenen erkennungsdienstlichen\nUnterlagen beim Antragsgegner zu beantragen, wenn die Notwendigkeit für deren\nAufbewahrung nicht mehr besteht.\n\n63\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 - 1 B 61.88 -,\nNJW 1989, 2640; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -,\nBVerwGE 66, 192 ff\n\n64\n\nFehler bei der Ausübung des der Polizeibehörde zukommenden Ermessens\ni.S.d. § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Aus dem Einwand, der N2. Q.\nund der M. G. seien anders als er nicht zu einer erkennungsdienstlichen\nBehandlung vorgeladen worden, kann der Antragsteller bereits deshalb nichts zu\nseinen Gunsten herleiten, da der Antragsgegner auf eine erkennungsdienstliche\nBehandlung der vorgenannten Personen nur deswegen verzichtete, weil\nerkennungsdienstliche Unterlagen über diese schon vorhanden sind (siehe Blatt 240\nder Ermittlungsakte 901 Js 297/07).\n\n65\n\nBei der weiteren, über die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren\nhinausgehenden Interessenabwägung überwiegt ebenfalls das öffentliche Interesse.\n\n66\n\nIm Rahmen dieser Abwägung sind insbesondere die Schwere und\nBegehungsweise des Delikts, der Umfang des Schadens für die geschützten\nRechtsgüter und für die Allgemeinheit, die Wiederholungsgefahr, die Schwierigkeit\nbei der Aufklärung des in Rede stehenden Deliktstyps, die Konkretisierung des\ngegen den Beschuldigten gerichteten Verdachts sowie die Häufigkeit der Fälle, in\ndenen der Betroffene einer Straftat verdächtigt worden ist, zu berücksichtigen. \n\n67\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2001 - 5 B\n1972/00 -, NRWE-Datenbank.\n\n68\n\nDer vom Antragsgegner beabsichtigte Grundrechtseingriff ist zwar gravierend,\naber dem Antragsteller zuzumuten, da - wie dargelegt - eine Wiederholungsgefahr\ninsbesondere angesichts des dem Antragsteller im Anlassverfahren 901 Js 297/07\nzur Last gelegten Delikttypus der gefährlichen Körperverletzung und des\nLandfriedensbruchs und angesichts des Auffälligwerdens des Antragstellers im\nBereich dieser Delikte - auch bereits für die Dauer eines eventuellen\nHauptsacheverfahrens - nicht auszuschließen ist. Die dargelegte besondere Gefahr\nvon Wiederholungen rechtfertigt die Anfertigung von erkennungsdienstlichen\nUnterlagen zum Schutz der Allgemeinheit. Zudem ist die in Rede stehende\nAufklärung von Straftaten gerade im Bereich der Körperverletzungsstraftaten und des\nLandfriedensbruchs ohne erkennungsdienstliche Unterlagen erschwert.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n70\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des\nGerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass in Verfahren des\neinstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der\nbegehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG regelmäßig\nlediglich zur Hälfte angesetzt wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-08-15/6-l-145-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-08-15/6-l-145-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262051","retrieved":"2026-07-09 02:28:14.969928+00:00"}}