{"status":"available","doknr":"OLD262440","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0731.9L244.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-07-31","aktenzeichen":"9 L 244/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\n2. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in \nVerbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung).\n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 24. Juni 2007 gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 11. Juni 2007 wiederherzustellen,\n\n5\n\nist unbegründet.\n\n6\n\nZunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung \nauszugehen, und zwar auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses des § 80 \nAbs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hierbei ist in den Blick zu \nnehmen, dass angesichts des in der vorzitierten Regelung normierten formellen \nErfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. \nNotwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte \nBegründung.\n\n7\n\nVgl. Funke/Kaiser in Bader/Funke/Kaiser/Kunze/von Albedyll, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 80 \nRdnr. 47 mit weiteren Nachweisen.\n\n8\n\nDie seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen \nAnforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die Notwendigkeit \nabgestellt hat, eine den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende \nSchulausbildung schnellstmöglich zu gewährleisten. Die Feststellung eines konkreten \nsonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Bestimmung eines entsprechenden \nFörderorts erfordert regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine \nsolche Anordnung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn zweifelsfrei ein \nsonderpädagogischer Förderbedarf besteht, aber der konkrete Förderort noch nicht \nabschließend geklärt sein sollte.\n\n9\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, \njuris.\n\n10\n\nFür die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung ist \ndas öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem \nAufschub der Vollziehung abzuwägen. In diese Interessenabwägung fließen \nErkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, \nder vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als \noffensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der \nDurchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der \nEilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig ist. \nLässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine \nOffensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine \nAbwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen \nInteressen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der \nVollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nandererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer \nfehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das \nInteresse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten \ndemgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht.\n\n11\n\nNach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung spricht \nÜberwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners sowohl \nhinsichtlich des Fortbestands des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem \nFörderschwerpunkt Lernen als auch des Förderortwechsels zu einer Förderschule \nauf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die sonderpädagogische \nFörderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung \ngemäß § 52 des Schulgesetzes [SchulG] - AO-SF -).\n\n12\n\nIn formeller Hinsicht fehlt es zunächst nicht an einer Beteiligung der Eltern der \nAntragstellerin im Verfahren. Ausweislich des von der Förderschullehrerin, der \nKlassenlehrerin und dem Schulleiter unterzeichneten Formblattes für die \nAntragstellung im Rahmen der jährlichen Überprüfung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs und des Förderortes ist der beantragte Wechsel des Förderortes u. a. \nin einem Elterngespräch am 14. Februar 2007 erörtert worden. \n\n13\n\nIm Übrigen bedarf es für das Eilverfahren keiner abschließenden Überprüfung, \nob die alleinige Begründung des Antragsgegners, nach dem ihm vorliegenden \nBericht sei ein Förderortwechsel erforderlich, den Anforderungen des § 39 Abs. 1 \nSätze 1 und 2 VwVfG NRW genügt, da die Begründung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 \nsowie Abs. 2 VwVfG NRW nachholbar ist. \n\n14\n\nNicht nachgegangen zu werden braucht hier des Weiteren der Frage, ob es für \nden Fall der Unterrichtung der Antragstellerin durch weitere Lehrerinnen oder Lehrer \nals der Klassenlehrerin und der Förderschullehrerin nach § 15 Abs. 1 AO-SF eines \nBeschlusses der Klassenkonferenz bedurfte. Bejahendenfalls besteht ebenfalls \nNachholbarkeit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW analog.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2007 - 19 E 201/07 -.\n\n16\n\nMateriell sprechen gewichtige Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen \nFörderbedarf, dem durch die erfolgten Festlegungen hinsichtlich des \nFörderschwerpunktes und des Förderortes Rechnung zu tragen ist. \n\n17\n\nNach § 5 Abs. 1 AO-SF liegt eine Lernbehinderung vor, wenn die Lern- und \nLeistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langandauernder Art sind und \ndurch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder \ndes Sozialverhaltens verstärkt werden. Diese Voraussetzungen liegen ausgehend \nvon dem Bericht der Klassenlehrerin Esser und der Förderschullehrerin Land vom \n26. April 2007 mit hoher Wahrscheinlichkeit vor, anderes ergibt sich auch nicht aus \ndem Zeugnis vom 15. Juni 2007. Die Antragstellerin wird zudem seit November 2004 \nim Gemeinsamen Unterricht im Förderschwerpunkt Lernen gefördert. Der \nAntragsgegener hat auch zu Recht den Wechsel des Förderortes festgelegt, denn \nnach den Feststellungen in dem vorgenannten Bericht wie im Vorjahresbericht zur \njährlichen Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des \nFörderortes vom 16. Mai 2006 hat die Lernbereitschaft und Leistungsfähigkeit der \nAntragstellerin unter den Rahmenbedingungen der Allgemeinen Schule deutlich \nnachgelassen und die Förderung im Gemeinsamen Unterricht führt nicht mehr zu \nhinreichenden Lernfortschritten. Die Antragstellerin benötigt vielmehr ein besonders \nhohes Maß an persönlicher Zuwendung und Unterstützung, wie es nur in einer \npädagogischen Kleingruppe an einer speziellen Förderschule erreichbar ist.\n\n18\n\nDiesen Feststellungen steht der Einwand der Antragstellerin nicht entgegen, sie \nhabe im vergangenen Schuljahr von ihrer Schule nicht die notwendigen Bücher zur \nVerfügung gestellt bekommen. Denn nach dem Bericht zur jährlichen Überprüfung \ndes Förderbedarfs und des Förderortes vom 26. April 2007 benötigt sie aufgrund \nihrer besonderen Leistungsschwäche dauernd individuelle Aufgabenstellungen und \nmöglichst handlungsorientierte Angebote. Deshalb hat sie nach dem insofern \nunwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners besonderes, auf sie \nzugeschnittenes Fördermaterial bekommen.\n\n19\n\nAuch der Einwand der Antragstellerin, sie habe in der Klasse einen \nEinzelsitzplatz zugewiesen bekommen, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass \nnichts dafür vorgetragen ist, dass und mit welchem Ergebnis dies von der \nAntragstellerin gegenüber der Klassenlehrerin gerügt worden ist, ist nicht ersichtlich, \ndass die Beurteilung des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Antragstellerin \ndurch die Sitzordnung in der Klasse beeinflusst sein könnte.\n\n20\n\nSchließlich begegnet der in dem Bescheid des Antragsgegners erfolgte Hinweis \nauf die Förderschule Talstraße am Wohnort nach summarischer Überprüfung auch \nmit Blick die Rechtsprechung, dass die Schulaufsichtsbehörde alle dem \nsonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers gerecht werdenden Schulen in \nihrem Zuständigkeitsbereich unabhängig von deren augenblicklichen \nAufnahmekapazitäten zu benennen hat,\n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995 - 19 B \n2507/95 -,\n\n22\n\nkeinen durchgreifenden Bedenken. In diesem Zusammenhang kann \ndahinstehen, ob eine derartige Verpflichtung über die dem Antragsgegner nach § 19 \nAbs. 2 Satz 1 SchulG sowie §§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 AO-SF obliegende Entscheidung \nunter anderem über den Förderort hinaus überhaupt anzunehmen ist; die §§ 20 Abs. \n1 Nrn. 1 bis 4 SchulG, 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AO-SF definieren als Orte der Förderung \nnämlich lediglich allgemeine Schulen, Förderschulen, sonderpädagogische \nFörderklassen an allgemeinen Berufskollegs und Schulen für Kranke. Ferner bedarf \nes keines Eingehens darauf, ob auch noch unter der Geltung des § 84 Abs. 1 SchulG \ndie Verpflichtung zum Besuch einer einzelnen Förderschule ausgesprochen werden \nkönnte, wenn ein Schüler mit entsprechendem Förderschwerpunkt im \nSchuleinzugsbereich dieser Schule wohnt. Denn der Bescheid des Antragsgegners \nweist lediglich darauf hin, dass an der Förderschule Talstraße in Stolberg ein freier \nPlatz zur Verfügung steht,\n\n23\n\nvgl. zur Bennennung einer Schule als in Betracht kommend: OVG \nNRW, Beschluss vom 11.11.2005 - 19 B 1434/05 -,\n\n24\n\nhier verbunden mit der Bitte um Anmeldung.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem \nsummarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262440","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-07-31/9-l-244-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262440","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262440","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-07-31/9-l-244-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262440","retrieved":"2026-07-09 02:28:48.171246+00:00"}}