{"status":"available","doknr":"OLD262466","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0730.9L215.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-07-30","aktenzeichen":"9 L 215/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller \ngegen den Bescheid des Antrags-gegners vom 10. Mai 2007 wird \nwiederhergestellt.\n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte sinngemäße Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller \ngegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Mai 2007 wieder-\nherzustellen, \n\n4\n\nist begründet.\n\n5\n\nDie Kammer hat im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine \nAbwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen \nDurchsetzung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem privaten Interesse der \nAntragsteller an einem Aufschub der Vollziehung. In diese Interessenabwägung fließt \ndie Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der \nvollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als \noffensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der \nDurchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der \nEilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offen-\nsichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine \nOffensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine \nAbwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen \nInteressen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der \nVollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nandererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer \nfehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das \nInteresse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten \ndemgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht.\n\n6\n\nDanach fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten der Antragsteller \naus, weil die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach der im \nEilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung hoch erscheinen.\n\n7\n\nZwar steht für die Kammer außer Frage, dass für den Sohn K. -D. der \nAntragsteller sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Dies ergibt sich eindeutig \naus dem im Verfahren vorliegenden Gutachten zur Ermittlung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs vom 20. April 2007 und dem schulärztlichen \nGutachten vom 16. März 2007. Die vom Antragsgegner vorgenommene Bestimmung \ndes Förderschwerpunktes Geistige Behinderung nach § 6 der Verordnung über die \nsonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke \n(Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF) setzt jedoch neben \nhochgradigen Beeinträchtigungen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der \nEntwicklung der Gesamtpersönlichkeit voraus, dass hinreichende Anhaltspunkte \ndafür sprechen, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbständigen \nLebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe \nbenötigt. Für die diesbezügliche Prognose läßt sich den vorliegenden schulischen \nGutachten nichts Hinreichendes entnehmen. Insofern ist weitere Aufklärung \nnotwendig, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist.\n\n8\n\nDer Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzulehnen.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 \ndes Gerichtskostengesetzes, wobei der anzusetzende Auffangstreitwert im Hinblick \nauf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens zu halbieren ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262466","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-07-30/9-l-215-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262466","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262466","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-07-30/9-l-215-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262466","retrieved":"2026-07-09 02:28:50.223413+00:00"}}